— 100 —
(Entwurf.)
Bundesgesetz
enthaltend
das schweizerische Zivilgesetzbuch.
Einleitung.
Art. 1.
Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut und Auslegung eine Bestimmung enthält.
Fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, so entscheidet der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches nicht besteht, nach bewährter Lehre und Überlieferung.
Kann er aus keiner dieser Quellen das Recht schöpfen, so fällt er sein Urteil nach der Regel, die er als Gesetz­geber aufstellen müßte.
2.
          Besteht im Gebiete der Gesetzgebungshoheit des Bundes
ein die gesetzlichen Vorschriften ergänzendes Gewohnheits­recht, so wird es als Bundesrecht anerkannt.
3.
Jedermann hat sowohl in der Ausübung seiner Rechte als in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Der offenbare Mißbrauch einer Berechtigung erfährt keinen Rechtsschutz.
A.   Die Grundlagen der Rechtspre­chung.
B.   Anerkennung von Gewohnheits­recht.
C.     Inhalt der Rechts­verhältnisse.
I. Handeln nach Treu und Glauben.


 — 101 —
 4.
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
Wer bei Beobachtung der Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden durfte, hätte erkennen müssen, daß er nicht gutgläubig sein könne, vermag sich auf den guten Glauben nicht zu berufen.
5.
Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach der Regel zu treffen, die den vorliegenden Verhältnissen nach Recht und Billigkeit am besten entspricht.
6.
Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestim­mungen aufzustellen oder aufzuheben.
In dem gleichen Umfange wird auch die Geltung kan­tonalen Gewohnheitsrechtes anerkannt.
7.
Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nach­gewiesen ist.
Unter dem gleichen Vorbehalt können die Kantone auch weiterhin der Übung und dem Ortsgebrauch Ausdruck verschaffen.
II.  Guter Glaube.
III.  Richterliches Ermessen.
D. Das Verhältnis zu
den Kantonen.
I. Zivilrecht der Kantone.
II. Ortsübung und kantonales Recht.


 — 102 —
8.
          Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen
Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen untersagen oder die Rechts­geschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
9.
Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts finden auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse ent­sprechende Anwendung.
10.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat der­jenige die Richtigkeit einer behaupteten Sachlage zu be­weisen, der aus dieser Rechte ableitet.
11.
Eine öffentliche Urkunde ist für die Tatsache, der sie Ausdruck oder Rechtsgültigkeit zu geben bestimmt ist, be­weiskräftig, solange nicht ihre Unrichtigkeit dargetan wird.
Der Nachweis der Unrichtigkeit ist an keine besondere Form gebunden.
12.
Die von kantonalen Prozeßgesetzen aufgestellten Beweisformen können auf Rechtsverhältnisse, die nach Bundes­recht gültig begründet sind und vor dem Gerichte des Ortes ihrer Entstehung ohne weiteres beweisbar wären, nicht an­gewendet werden, es sei denn, daß alle Beteiligten im Zeit­punkte der Entstehung dem Gerichtsstande des die Beweisformen vorschreibenden Kantons unterstellt waren.
III. Öffentliches Recht der Kantone.
E.  Allgemeine Be­stimmungen des Obligationen­rechts.
F.  Beweisregeln.
I. Beweislast.
II. Beweis mit öffent­licher Urkunde.
III. Prozessuale Be­weisvorschriften.


 — 103 —
Erster Teil.                    
Das Personenrecht.
Erster Titel. Die Einzelpersonen.
Erster Abschnitt.
Das Recht der Persönlichkeit.
13.
Rechtsfähig ist jedermann.                                            
Für alle Menschen besteht, in den Schranken der Rechtsordnung, die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
14.
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine eigenen Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
15.
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.                                                                              
16.
Mündig ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Heirat macht mündig.
Ein Unmündiger, der das achtzehnte Lebensjahr voll­endet hat, kann von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für mündig erklärt werden, insofern er selbst und sein gesetz­licher Vertreter hiermit einverstanden sind.
A. Die Persönlichkeit im allge­meinen.
I. Die Rechtsfähig­keit.
II. Die Handlungs­fähigkeit.
1.     Ihr Inhalt.
2.   Ihre Voraussetz­ungen.
a.  Im allgemeinen.
b.   Die Mündigkeit.


 — 104 —

17.
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geistes­krankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.
18.
Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteils­fähig, oder die unmündig oder entmündigt sind.
Sie werden durch die Handlungen ihrer Vertreter be­rechtigt und verpflichtet (290 bis 293, 414 bis 420).
19.
Wer nicht urteilsfähig ist, sei es im allgemeinen oder in einem gegebenen Falle, vermag, mit Vorbehalt der gesetz­lichen Ausnahmen, durch seine Handlung keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
20.
Unmündige und entmündigte Personen, die urteilsfähig sind, vermögen durch ihre eigenen Handlungen Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Scheidungs­klage und dergleichen).
Unter der gleichen Voraussetzung werden sie aus un­erlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
21.
Die Nähe der Blutsverwandtschaft wird durch die Zahl der diese vermittelnden Geburten bestimmt.
In gerader Linie sind zwei Personen miteinander ver­wandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie nicht in gerader Linie von einer dritten abstammen.
c. Die Urteilsfähig­keit.
III. Die Handlungs­unfähigkeit.
1.   Im allgemeinen.
2.   Fehlen der Ur­teilsfähigkeit.
3.   Zustand der urteilsfähigen Unmündigen und Entmündigten.
IV.   Verwandtschaft.
1. Blutsverwandt­
schaft.


 — 105 —
22.
Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit ihrem Ehegatten in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet, nicht aufgehoben.
23.
Das Bürgerrecht einer Person wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
Wenn einer Person an mehreren Orten das Bürger­recht zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und Mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
24.
Wohnsitz einer Person ist der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Be­stimmung nicht betroffen.
25.
Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen, solange ein neuer Wohnsitz nicht erworben ist.
26.
Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, der Wohnsitz von Vater und Mutter als Wohnsitz
2. Schwägerschaft.
III. Heimat und Wohnsitz.
1.   Die Heimatange­hörigkeit.
2.   Der Wohnsitz.
a.   Begriff.
b.   Wechsel des Wohnsitzes.
c.   Wohnsitz nicht selbständiger Personen.


 — 106 —
der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder, der Sitz der Vor­mundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person. Ist der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt oder die Ehefrau berechtigt, getrennt zu leben (178), so kann diese einen selbständigen Wohnsitz haben.
27.
Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Pflege-, Versorgungs-, Heil- oder Straf­anstalt begründen keinen Wohnsitz.
28.
Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand weder ganz noch teilweise verzichten.
Niemand kann sich seiner Freiheit entäußern oder sich in ihrem Gebrauch in einem Recht oder Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
29.
Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugter­weise angegriffen wird, kann auf Beseitigung der Störung, sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Verletzung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
30.
Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
Wird jemand durch Anmaßung seines Namens beein­trächtigt, so kann er auf Unterlassung dieser Anmaßung, sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
d. Aufenthalt in An­stalten.
B. Der Schutz der
Persönlichkeit.
I. Im allgemeinen.
1.   Unveräußerlich­keit.
2.   Klage bei Ver­letzung.
II. In betreff des
Namens.
1. Namensschutz.


 — 107 —
31.
Die Änderung des Namens kann einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons bewilligt werden, falls hin­reichende Gründe dafür vorliegen.
Die Namensänderung ist im Zivilstandsregister einzu­tragen und zu veröffentlichen, bewirkt aber keine Verände­rung des Personenstandes.
Wer durch die Bewilligung in seinen Rechten verletzt wird, kann sie innerhalb eines Jahres, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
32.
Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben außerhalb des Mutterschoßes und endet mit dem Tode.
Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, daß es lebendig geboren wird.
33.
Wer behauptet, daß eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, muß, um hieraus Rechte ableiten zu können, die Wahrheit seiner Behauptung beweisen.
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren ge­storbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
34.
Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.                            
Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auch mit andern Mitteln er­bracht werden.
2. Namensänderung.
C. Anfang und Ende der Persönlich­keit.
I . Geburt und Tod.
II. Beweisregeln.
1. Beweislast.
2. Beweismittel.
a. Im allgemeinen.


 — 108 —
35.
Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, wenn die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als ganz sicher annehmen lassen.
Der Richter wird in solchen Fällen auf Anzeige eines Beteiligten nach Untersuchung des Falles aussprechen, daß der Tod erfolgt sei.
36.
Ist der Tod einer Person wegen ihres Verschwindens in hoher Todesgefahr oder wegen der Dauer ihrer nach­richtlosen Abwesenheit höchst wahrscheinlich, so kann sie der Richter auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
Zuständig ist hierfür der Richter, dessen Gerichtsbarkeit der Streit über das aus dem Tode der Person abgeleitete Recht unterstellt ist.
37.
Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
Der Richter hat jedermann, der neuere Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in ausreichender Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erst­maligen Auskündigung anzusetzen.
38.
Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen neuere Nachrichten ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
b. Anzeichen des Todes.                  
III. Verschollenheits­erklärung,            
1.   Voraussetzung.
2.   Verfahren.
3.   Folgen neuerer Nachrichten.


 — 109 —
39.
Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für ver­schollen erklärt, und es können die aus seinem Tode fol­genden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
Zweiter Abschnitt.
Die Beurkundung des Personenstandes.
40.
Zur Beurkundung des Personenstandes werden auf den Zivilstandsämtern Register geführt.
Die nach Vorschrift des Gesetzes vorgenommenen Ein­tragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtig­keit nicht dargetan ist.
41.
Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Ernennung und Besoldung der Zivilstandsbeamten, sowie die Organi­sation der Aufsicht erfolgt unter der Oberaufsicht des Bundes durch die Kantone.
Die kantonalen Vorschriften unterliegen der Genehmi­gung des Bundesrates.
42.
Die Zivilstandsregister werden von weltlichen Beamten geführt.
Die Zivilstandsbeamten haben die Register vorschrifts­gemäß zu führen, die Eintragungen zu besorgen und Aus­züge auszufertigen.
4. Wirkung der Verschollenheit.
A. Im allgemeinen.
I. Die Registerämter.
1.   Bedeutung.
2.     Ordnung.
3.  Beamte.


 — 110 —
Der Bundesrat kann die Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsbeamten betrauen.
43.
Die Zivilstandsbeamten und die ihnen unmittelbar vor­gesetzte Aufsichtsbehörde sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.
Die Haftbarkeit der Aufsichtsbehörde bestimmt sich entsprechend den Vorschriften, die über die Verantwortlich­keit der vormundschaftlichen Behörden aufgestellt sind (438, 439).
Wird der Schaden durch die fehlbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu decken.
44.
Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt einer regelmäßigen Aufsicht.
Über Beschwerden gegen ihre Amtsführung wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde und in oberster Instanz vom Bundesrate entschieden.
45.
Amtspflichtverletzungen der Zivilstandsbeamten werden von der Aufsichtsbehörde disziplinarisch bestraft
Die Strafe besteht in Verweis, in Buße bis zu tausend Franken und bei schweren Fällen in Amtsentsetzung.
Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
46.
Über Anlage und Führung der Register wird der Bundesrat die nötigen Verordnungen erlassen.
4.   Haftbarkeit.
5.   Aufsicht.
a.   Beschwerden.
b.   Disziplinarstrafen.
II. Anlage und Füh­rung der Register.
1. Verordnung des Bundesrates.


 — 111 —

Eine Eintragung darf nur auf Anordnung des zustän­digen Richters berichtigt werden.
Ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde die Berich­tigung einer Eintragung anordnen, wenn der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum des Beamten beruht.
48.
Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt muß innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden hat, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
Wird ein Kind unbekannter Abstammung gefunden, so ist die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.
49.
Zur Anzeige der Geburt ist in erster Linie der ehe­liche Vater verpflichtet und sodann der Reihe nach: die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Nieder­kunft zugegen war, der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie es zu tun vermag.
50.
Die Anzeige ist von der pflichtigen Person selbst oder einem Stellvertreter mündlich zu erstatten.
Schriftliche Anzeige wird nur der Polizeibehörde, den Vorstehern öffentlicher Anstalten und den patentierten Ärzten gestattet.
51.
Treten Veränderungen in den Standesrechten ein, wie
infolge von Feststellung der außerehelichen Vaterschaft, von
2.     Berichtigungen.
B. Das Register der
Geburten.
I. Die Anzeige.
1. Anzeigefälle.
2 Anzeigepflicht.
3.   Anzeigeart.
II. Eintragung von Veränderungen.


 — 112 —
Legitimation, von Kindesannahme oder von Feststellung der Abstammung eines Findelkindes, so werden diese Verände­rungen auf Antrag der Beteiligten oder behördliche Anzeige hin als Randbemerkung nachgetragen.
52.
Jeder Todesfall und jeder Leichenfund muß innerhalb zweier Tage, nachdem er erfolgt ist, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
53.
Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Fa­milienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach: der Ehegatte, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsan­wesende Person, der Besitzer der Behausung oder Woh­nung, wo der Todesfall erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war oder die Leiche gefunden hat, und in letzter Linie die Polizei­behörde.
54.
Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist die Polizeibehörde hiervon zu benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.
55.
Die Anzeige ist von der pflichtigen Person selbst oder einem Stellvertreter mündlich zu erstatten.
Schriftliche Anzeige wird nur der Polizeibehörde, den Vorstehern öffentlicher Anstalten und den patentierten Ärzten gestattet.
56.
Muß der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als ganz sicher angenommen werden,
C. Das Register der
Todesfälle.
I. Die Anzeige.
1.   Anzeigefälle.
2.   Anzeigepflicht.
a.   Bei bekannten Personen.
b.   Bei unbekannten Personen.
3.   Anzeigeart.
II. Nichtauffindung der Leiche.


 — 113 —
so ist die Eintragung des Todesfalles statthaft auf Weisung der Aufsichtsbehörde.
Die richterliche Untersuchung und Feststellung des Todes bleibt auch in diesem Falle vorbehalten (35).
57.
Die Verschollenheitserklärung wird auf Anzeige des Richters in gleicher Weise in das Register eingetragen wie ein Todesfall.
58.
Eine Bestattung vor der Eintragung darf nur mit Be­willigung der Polizeibehörde erfolgen.
Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so geschieht die Eintragung nach Weisung der Aufsichtsbehörde.
59.
Erweist sich nach der Eintragung die Anzeige als un­richtig, oder wird die Person des unbekannten Verstorbenen festgestellt, oder eine gerichtliche Verschollenheitserklärung umgestoßen, so wird der wahre Sachverhalt als Randbe­merkung nachgetragen.
60.
Die Register über die Eheschließungen werden nach den Vorschriften geführt, die im Eherecht aufgestellt sind.
Zweiter Titel.
Die juristischen Personen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
61.
Die körperschaftlich eingerichteten Personenverbin­dungen und die einem eigenen Zwecke gewidmeten und
III. Verschollenheits­erklärung.
IV.  Eintragung nach erfolgter Bestat­tung.
V. Eintragung von Veränderungen.
D. Die Eheregister.
A. Die Voraussetzung der Persönlichkeit.


 — 114 —
selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlich­keit durch die Eintragung in das Handelsregister.
Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können keine Persönlich­keit erlangen.
62.
Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, mit Ausnahme derer, die Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie namentlich das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben.
63.
Die kantonale Gesetzgebung kann für den Erwerb von Liegenschaften durch juristische Personen die staatliche Be­willigung vorschreiben.
Auf Aktiengesellschaften und Genossenschaften findet diese Vorschrift keine Anwendung.
64.
Als Wohnsitz der juristischen Personen gilt, falls ihre Statuten es nicht anders bestimmen, der Ort, wo ihre Ver­waltung geführt wird.
65.
Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Statuten die hierzu unentbehrlichen Organe bestellt sind.
B.   Die Rechtsfähig­keit.
I. Umfang der Rechtsfähigkeit.
II. Beschränkung der toten Hand.
C.   Der Wohnsitz.
D.   Die Handlungs­fähigkeit.
I. Ihre Voraus­ setzung.


 — 115 —
66.
Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Mit ihrer Tätigkeit als Organ verpflichten sie die juri­stische Person, und zwar sowohl durch den Abschluß von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
Für ihr Verschulden sind die als Organe handelnden Personen nichtsdestoweniger auch persönlich verantwortlich.
67.
Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungs­urkunde oder ihre zuständigen Organe es nicht anders be­stimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Ge­meinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
Das Gemeinwesen hat das Vermögen dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden.
Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsitt­licher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so muß der Anfall an das Gemeinwesen erfolgen, auch wenn die Statuten oder die Stiftungsurkunde etwas anderes vor sehen.
68.
Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.
69.
Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körper­schaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
II. Ihre Betätigung.
E.  Aufhebung der Persönlichkeit.
I. Vermögensverwendung.
II. Liquidation.
F.  Vorbehalt des öffentlichen und des besondern Ge­sellschafts- und Genossenschafts­rechtes.


 — 116 —
Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
Allmendgenossenschaften und dergleichen verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Zweiter Abschnitt.
Die Vereine.
70.
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissen­schaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern ähnlichen Aufgabe widmen und nicht mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, erlangen die Persönlichkeit, sobald sie den Willen, als eine Körper­schaft bestehen zu wollen, hinreichend geäußert haben.
Diese Äußerung erfolgt durch die Annahme von Ver­einsstatuten, die schriftlich aufgesetzt sind und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation (Vereinsversammlung und Vorstand) Aufschluß geben.
71.
Sind die Vereinsstatuten von den Mitgliedern ange­nommen und der Vorstand bestellt, so ist der Verein be­fugt, sich auch in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Eintragung erfolgt auf Grund der Mitteilung der Statuten und der Angabe der Vorstandsmitglieder.
Der Eintrag begründet eine Vermutung für das Vor­handensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Persön­lichkeit.
72.
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Ge­sellschaften gleichgestellt.
A. Die Gründung.
I. Körperschaft­liche Personen v erbindung.
II. Registereintragung.
III. Vereine ohne Persönlichkeit.


 — 117 —
73.
Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu den Mitgliedern keine Vor­schriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
Vorschriften, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abge­ändert werden.
74.
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie wird vom Vorstand einberufen.
Sie muß einberufen werden nach Vorschrift der Sta­tuten, sowie von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
75.
Die Vereinsversammlung beschließt über die Aufnahme und die Ausschließung von Mitgliedern, wählt den Vorstand und trifft die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
Sie hat die Aufsicht über deren Tätigkeit und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen sollten.
Das Recht der Abberufung kann für die Fälle, in denen ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, durch die Statuten nicht ausgeschlossen werden.
76.
Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefaßt.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder wird auch ohne Abhaltung einer Vereinsversammlung einem Vereinsbeschluß gleich geachtet.
IV. Zwingende Ge­setzesvorschriften.
B. Die Organisation.
I. Die Vereinsversammlung.
1.     Bedeutung und Einberufung.
2.   Zuständigkeit.
3.  Der Vereins­beschluß.
a. Beschlußfassung.


 — 118 —
77.
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die Vereinsbeschlüsse erfolgen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über nicht gehörig angekündete Gegenstände darf ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Statuten es aus­drücklich gestatten.
78.
Bei Beschlußfassungen, die ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und einem Mitgliede betreffen, ist dieses von Gesetzes wegen vom Stimm­rechte ausgeschlossen.
79.
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegen­heiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
80.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Der Austritt kann, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf Ende einer Verwaltungsperiode oder, wo keine solche besteht, des Kalenderjahres angesagt ist, von den Statuten nicht verweigert werden.
Die Mitgliedschaft ist weder veräußerlich noch vererblich.
81.
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten estgesetzt.
So lange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung der Vereinszwecke und
b.   Stimmrecht und Mehrheit.
c.   Ausschließung  vom Stimmrecht.
II. Der Vorstand.
C. Die Mitgliedschaft.
I. Ein- und Austritt.
II. Beitragspflicht.
I


 — 119 —
zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge nach Bedarf und zu gleichen Teilen zu leisten.
82.
Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschließung ohne Angabe der Gründe gestatten.
Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschließung nur durch Vereinsbeschluß und aus wichtigen Gründen erfolgen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung innerhalb Monatsfrist, nachdem es von ihr Mitteilung er­halten hat, wegen Verletzung von statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften auf dem Rechtswege anfechten.
83.
Mitglieder, die ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Für die Beiträge haften sie nach Maßgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
84.
Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
85.
Vereinsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten
verletzen, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gerichtlich angefochten werden.
Diese Anfechtung darf durch die Statuten oder einen Vereinsbeschluß nicht ausgeschlossen werden.
III.  Ausschließung.
IV.  Stellung ausge­schiedener Mit­glieder.
V. Schutz des Ver­einszwecks.
VI. Schutz der Mitgliedschaft.


 — 120 —
86.
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Ver­einsbeschluß herbeigeführt werden.
87.
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein nachgewiesenermaßen zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäß bestellt werden kann.
88.
Die Auflösung erfolgt durch Gerichtsurteil auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, sobald der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgt.
89.
Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der Richter dem Registerführer zum Zweck der Löschung des Eintrages von der Auflösung Mitteilung zu machen.
Dritter Abschnitt.
Die Stiftungen.
90.
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen sittlich und rechtlich erlaubten Zweck.
Die Errichtung erfolgt mit öffentlicher Urkunde oder letztwilliger Verfügung.
Die Eintragung in das Handelsregister geschieht auf Grund des Stiftungsstatutes unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.
D. Die Auflösung.
I. Die Auflösungs­arten.
1.   Vereinsbeschluß.
2.   Von Gesetzes wegen.
3. Gerichtsurteil.
II. Löschung des Registereintrages.
A. Die Errichtung. I. Im allgemeinen.


 — 121 —
91.
Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.
92.
Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde oder durch ein von dem Stifter mit öffentlicher Urkunde oder letztwilliger Ver­fügung aufgesetztes Stiftungsstatut festgestellt.
Ist die Organisation nicht genügend festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen.
Können diese nicht zweckdienlich getroffen werden, so ist das Vermögen, sofern der Stifter keinen Einspruch da­gegen erhebt oder nicht eine Bestimmung der Stiftungs­urkunde ausdrücklich entgegensteht, einer andern Stiftung mit möglichst entsprechendem Zwecke zuzuwenden.
93.
Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemein­wesens (Bund, Kanton oder Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
Die Kantonsregierung oder gegebenen Falls der Bun­desrat bezeichnet die Amtsstelle, der die unmittelbare Auf­sicht zustehen soll.
Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gewidmet und erhalten werde.
94.
Bei Familienstiftungen beschränkt sich die Aufsicht auf die allgemeine Sorge für die Wahrung des Stiftungszweckes.
Streitigkeiten aus Familienstiftungen sind nicht von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, sondern vor den zu­ständigen Richter zu bringen.
II. Anfechtung.
B. Die Organisation.
C. Die Aufsicht.
I. Im allgemeinen.
II. Bei Familienstiftungen.


 — 122 —
95.
Die Kantonsregierung oder gegebenen Falles der Bundes­rat kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach An­hörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der Stiftung abändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung dringend erheischt.
96.
Die Kantonsregierung oder gegebenen Falles der Bundes­rat kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach An­hörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der Stif­tung abändern, wenn der ursprüngliche Zweck im Laufe der Zeit eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung er­halten hat, so daß die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
97.
Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist.
Sie erfolgt durch Gerichtsurteil, wenn die Verfolgung des Zweckes der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
98.
Zur Klage berechtigt ist die Aufsichtsbehörde, sowie jedermann, der ein Interesse hat.
Die Aufhebung ist beim Registeramt zum Zweck der Löschung des Eintrages anzuzeigen.
D. Umwandlung der
Stiftung.
I. Änderung der Organisation.
II. Änderung des Zweckes.
E. Die Aufhebung. I. Von Gesetzes wegen und durch Gerichtsurteil.
II. Klagerecht und Löschung im Re­gister.


 — 123 —
Zweiter Teil.
Das Familienrecht.
Erste Abteilung.
Das Eherecht.
Dritter Titel.
Die Eheschliessung.
Erster Abschnitt.
Das Verlöbnis.
99.
Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet.
Unmündige oder entmündigte Personen werden ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
100.
Aus dem Verlöbnis entsteht keine Klage auf Ein­gehung der Ehe.
Eine Vertragsstrafe, die für den Fall des Verlöbnis­bruches festgesetzt ist, kann nicht eingeklagt werden.
101.
Bricht ein Verlobter ohne wichtigen Grund das Ver­löbnis, oder wird es aus einem solchen, an dem er selbst schuld ist, von ihm oder dem andern Verlobten aufge-
A.   Die Verlobung.
B.   Die Wirkung des Verlöbnisses.
I. Keine Klage auf Eingebung der Ehe.
II. Folgen des Verlöbnisbrucbes.
1. Schadenersatz.


 — 124 —
hoben, so hater diesem, dessen Eltern, sowie dritten Per­sonen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, für die Veranstaltungen, die mit Hinsieht auf die Eheschließung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen Ersatz zu leisten.
102.
Erleidet durch den Verlöbnisbruch eines der Verlobten ohne sein Verschulden eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, so kann ihm der Richter bei Schuld des andern Verlobten, abgesehen von jedem Schaden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Der Anspruch hierauf ist nicht übertragbar, geht aber auf die Erben über, wenn er zur Zeit des Erbganges aner­kannt oder eingeklagt ist.
103.
Geschenke, die die Verlobten einander gemacht haben, können bei Aufhebung des Verlöbnisses in Natur oder im Umfang der zur Zeit der Auflösung vorhandenen Bereiche­rung zurückgefordert werden.
Wird das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist die Rückforderung der Geschenke aus­geschlossen.
104.
Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ab­lauf eines Jahres nach Auflösung des Verlöbnisses.
Zweiter Abschnitt.
Ehefähigkeit und Ehehindernisse.
105.
Um eine Ehe eingehen zu können, muß der Bräutigam das zwanzigste und die Braut das siebzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.
2. Genugtuung.
III.  Rückerstattung der Geschenke.
IV.   Verjährung.
A. Die Ehefähigkeit.
I. Das Alter.


 — 125 —
106.
Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Ver­lobten sich im Zustand der Urteilsfähigkeit befinden. Geisteskranke sind in keinem Falle ehefähig.
107.
Unmündige Personen können eine Ehe nur mit Ein­willigung ihres Vaters und ihrer Mutter, und wenn beide Eltern gestorben sind oder die elterliche Gewalt nicht haben, nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Entmündigte Personen können eine Ehe nur mit Ein­willigung des Vormundes eingehen.
Gegen die Weigerung des Vormundes kann der Bevor­mundete bei den vormundschaftlichen Behörden und gegen die Entscheidung dieser beim Bundesgericht Beschwerde erheben.
108.
Die Eheschließung ist verboten:
1.     zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, sowie zwischen Oheim und Nichte, Neffe und Tante, seien sie einander ehelich oder außerehelich verwandt,
2.   zwischen Verschwägerten in gerader Linie, möge die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, ungültig ge­wesen oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden sein,
3.   zwischen der Person, die ein Kind angenommen hat, oder deren Ehegatten und dem angenommenen Kinde.
109.
Personen, die verheiratet gewesen sind, müssen, um eine neue Ehe einzugehen, vorerst den Nachweis erbringen, daß ihre frühere Ehe durch Tod des andern Ehegatten
II.   Die Handlungs­fähigkeit.
III.  D ie Einwilligung der Eltern oder des Vormundes.
B. Die Ehehinder­nisse.
I. Verwandtschaft und Schwäger­schaft.
II. Frühere Ehe.
1. Beweis der Auf­
lösung. a. Im allgemeinen.


 — 126 —
oder durch Scheidung aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist.
110.
Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur unter der Voraussetzung eingehen, daß die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.
Die Auflösung der Ehe kann mit der Verschollenheits­erklärung oder in einem besonderen Verfahren ausgesprochen werden.
Das Verfahren erfolgt nach den Vorschriften über die Ehescheidung.
111.
Witwen und Frauen, deren Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist, dürfen vor Ablauf von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Ungültigerklärung der früheren Ehe eine neue Ehe nicht eingehen.
Tritt eine Geburt ein, so endigt die Wartefrist.
Außerdem kann der Richter die Frist abkürzen, wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der früheren Ehe aus­geschlossen ist, sowie wenn geschiedene Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten.
112.
Geschiedene Ehegatten dürfen während der ihnen auf­erlegten Wartefrist (157) eine neue Ehe nicht eingehen.
Dritter Abschnitt.
Verkündung und Trauung.
113.
Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Verlobten ihr Eheversprechen beim Zivilstandsbeamten anmelden.
b. Bei Verschollen­heit.
2. Wartefrist.
a.   Für Frauen.
b.   Für Geschiedene.
A. Die Verkündung. 1. Form des Ge­suches.


 — 127 —
Die Anmeldung erfolgt durch die Verlobten persönlich oder durch ihre amtlich beglaubigte schriftliche Erklärung.
Dem Gesuche sind beizufügen: die Geburtsscheine der Verlobten, sowie gegebenen Falles die schriftliche Ein­willigung der Eltern oder des Vormundes und der Toten­schein des Ehegatten aus der früheren Ehe oder das richter­liche Erkenntnis über deren Auflösung.
114.
Das Gesuch um Verkündung ist beim Zivilstandsbeamten am Wohnsitze des Bräutigams anzubringen.
Ist jedoch der Bräutigam ein Schweizer, der im Aus­lande wohnt, so kann das Gesuch beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden.
Die Verkündung erfolgt durch die Zivilstandsämter am Wohnort und am Heimatort beider Brautleute.
115.
Die Verkündung wird verweigert, wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt, sowie wenn sich aus den einge­reichten Ausweisen ergibt, daß einer der Verlobten nicht ehefähig ist, oder wenn ein Ehehindernis vorliegt.
116.
Während der Verkündungsfristen kann jedermann, der ein Interesse hat, Einsprache gegen die Eheschließung er­heben, indem er den Mangel der Ehefähigkeit eines der Verlobten oder ein gesetzliches Ehehindernis geltend macht.
Die Einsprache ist bei einem der auskündenden Zivil­standsbeamten schriftlich anzubringen.
117.
Liegen Gründe vor, aus denen die beabsichtigte Ehe nichtig sein würde, so muß die Einsprache von Amts wegen durch den zuständigen Beamten angebracht werden.
II.   Ort des Gesuches und der Verkündung.
III.  Abweisung des Gesuches.
B. Die Einsprachen.
I. Einspracherecht.
II. Einsprache von Amtes wegen.


 — 128 —
118.
Ist eine Einsprache gegen den Eheabschluß erhoben worden, so hat sie nach Ablauf der Verkündungsfrist der Zivilstandsbeamte, der das Verkündungsbegehren entgegen­genommen hat, sofort den Verlobten mitzuteilen.
Wird von einem der Verlobten die Anerkennung der Einsprache verweigert, so ist dem Einsprecher unverzüglich hiervon Kenntnis zu geben.
119.
Will der Einsprecher die Einsprache aufrechterhalten, so hat er bei dem Richter des Ortes, wo das Verkündungs­begehren angebracht worden ist, auf Untersagung des Ehe­abschlusses zu klagen.
Einsprachen, die weder den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches Ehehindernis betreffen, werden vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen.
120.
Die Fristen für die Anmeldung der Einsprachen, für die Verweigerung der Anerkennung der Einsprachen, sowie für die Erhebung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses betragen jedesmal zehn Tage.
Diese Fristen beginnen mit dem Tage, da die Verkündung erfolgt, die Einsprache den Verlobten mitgeteilt, oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher eröffnet worden ist.
121.
Sind keine Einsprachen eingelaufen, oder sind die an­gebrachten Einsprachen nicht gerichtlich anhängig gemacht, oder sind sie abgewiesen worden, so hat der Zivilstands­beamte des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, auf Verlangen der Brautleute die Trauung vor­zunehmen oder den Verkündschein auszustellen.
III. Verfahren.
1.   Mitteilung der Einsprachen.
2.   Entscheidung über die Ein­sprachen.
3.   Fristen.
C. Die Trauung.
I. Die Voraussetz­ungen.
1. Zuständigkeit des Beamten.


 — 129 —
122.
Der Verkündschein ermächtigt die Verlobten, sich wäh­rend der folgenden sechs Monate bei jedem schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu lassen.
Es hat jedoch der Zivilstandsbeamte die Vornahme der Trauung, auch wenn der Verkündschein ausgestellt ist, zu verweigern, sobald ein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden müßte.
Nach Ablauf von sechs Monaten verliert die Verkün­dung ihre Gültigkeit.
123.
Besteht wegen Erkrankung eines der Verlobten die Gefahr, daß bei Beobachtung der Verkündungsfristen die Ehe wegen Todes des Erkrankten nicht mehr geschlossen werden könnte, so darf die Aufsichtsbehörde den Zivil­standsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.
124.
Die Trauung erfolgt öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen.
Die Kantone bestimmen für die Vornahme von Trau­ungen wenigstens zwei Tage in der Woche und sorgen für angemessene Trauungslokale.
Außerhalb des Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft, wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt wird, daß der Bräutigam oder die Braut wegen Krankheit verhindert ist, auf dem Amte zu erscheinen.
125.
Der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage, ob sie die Ehe miteinander ein­gehen wollen.
2.     Bedeutung des Verkündscheins.
3.   Trauung ohne Verkündung.
II. Die Trauhand­lung.
1.   Öffentlichkeit.
2.  Formel.


 — 130 —

Nachdem jedes der Verlobten die Frage bejaht hat, erklärt der Zivilstandsbeamte, daß durch diese beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes geschlossen sei.
126.
Den Ehegatten wird sofort nach der Trauung vom Zivil­standsbeamten ein Eheschein ausgestellt.
Die kirchliche Trauungsfeierlichkeit darf ohne Vor­weisung des Ehescheines nicht vorgenommen werden.
Im übrigen bleibt die kirchliche Ehe als solche von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
127.
Der Bundesrat und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden werden über die Verkündung und Trauung und die Führung der Eheregister die nähern Vorschriften aufstellen.
Vierter Abschnitt.
Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe.
128.
Eine Ehe ist in folgenden Fällen nichtig zu erklären:
1.     wenn zur Zeit der Eheschließung einer der Ehe­gatten schon verheiratet ist,
2.     wenn zur Zeit der Eheschließung einer der Ehe­gatten aus einem dauernden Grunde der Urteilsfähigkeit entbehrt oder geisteskrank ist,
3.   wenn die Eheschließung wegen Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft unter den Ehegatten verboten ist (108).
129.
Die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe ist durch den zuständigen Beamten von Amtes wegen zu erheben.
III. Eheschein und kirchliche Feier.
D. Verordnungen.
A. Die Nichtigkeit.
I. Voraussetzung.
II. Pflicht und Recht zur Klage.


 — 131 —
Überdies kann sie von jedermann, der ein Interesse hat, erhoben werden.
130.
Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt, es bleibt aber jedermann vorbehalten, die Nichtigkeit zur Wahrung seiner Interessen geltend zu machen.
Ist der Mangel der Urteilsfähigkeit oder die Geistes­krankheit eines Ehegatten gehoben, so kann die Nichtig­erklärung nur noch von einem der Ehegatten verlangt werden.
Ist im Falle der Eheschließung durch eine verheiratete Person der zweite Ehegatte in gutem Glauben gewesen und die frühere Ehe seither aufgehoben, so ist die Nichtig­erklärung vollständig ausgeschlossen.
131.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig gewesen ist.
132.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten:
1.  wenn er aus Irrtum, ohne sich trauen lassen zu wollen, die Trauhandlung vorgenommen hat,
2.   wenn er aus Irrtum sich mit einer andern Person hat trauen lassen, als es sein Wille war,
3.  wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft der irrtümlichen Voraussetzung persönlicher Eigenschaften des andern Ehegatten, die von solcher Be­deutung sind, daß bei ihrem Mangel die eheliche Gemein­schaft dem irrenden Ehegatten nicht zugemutet werden kann.
133.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten : 1. wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft einer von dem andern oder mit dessen Vorwissen
III. Beschränkung und Ausschluß der Klage.
B. Die Anfechtbar­keit.
I. Fehler im Ehe­willen.
1.   Mangelnder Ehe­wille.
2.   Mangelhafter Ehewille.
a.  Wegen Irrtums.
b.   Wegen Betrugs oder Verheim­lichung von Krankheit.


 — 132 —
von einem Dritten hervorgerufenen arglistigen Täuschung über die Familie oder die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten,
2. wenn ihm eine Krankheit verheimlicht worden ist, die die Gesundheit des Klägers oder der Nachkommen in hohem Maße gefährdet.
134.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm naheverbundenen Person.
135.
Die Anfechtungsklage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten seit der Entdeckung des Mangels, des Irrtums oder des Betruges, oder seit dem Aufhören des Einflusses der Drohung, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschließung.
136.
Ist zur Zeit der Eheschließung ein Ehegatte nicht ehe­fähig, oder ist er unmündig oder entmündigt gewesen, so kann die ohne die Einwilligung der Eltern oder des Vor­mundes geschlossene Ehe von Vater oder Mutter oder von dem Vormunde angefochten werden.
Die Ehe darf jedoch aus diesem Grunde nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn inzwischen der Ehegatte ehefähig oder mündig oder die Frau schwanger geworden ist.
137.
Ist eine Ehe zwischen Personen geschlossen worden, denen mit Rücksicht auf das Verhältnis der Kindesannahme die Eingehung der Ehe untersagt ist, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.
Die Kindesannahme wird durch die Trauung aufgehoben.
c. Wegen Drohung.
3. Verjährung.
II. Mangelnde Ehefahigkeit oder Mündigkeit.
C. Gültigkeit bei Gesetzesverletzung.
I. Ehe mit dem an­genommenen Kinde.


 — 133 —
138.
Ist eine neue Ehe vor Ablauf der gesetzlichen oder vom Richter auferlegten Wartefrist eingegangen worden, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.
139.
Sind bei der Eheschließung die gesetzlichen Formvor­schriften nicht beachtet worden, so kann aus diesem Grunde eine vor dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht für ungültig erklärt werden.
140.
Eine Ehe fällt nur dann als ungültig dahin, wenn sie vom Richter für ungültig erklärt wird.
Solange die Ungültigerklärung nicht erfolgt ist, hat die Ehe, selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe.
141.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl in allen Beziehungen als ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.
Die Verhältnisse der Kinder zu den Eltern werden nach den gleichen Vorschriften geordnet wie bei der Schei­dung der Ehe (163, 164).
142.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehe­frau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, ihren Stand, nimmt aber den Namen an, den sie vor Abschluß dieser Ehe getragen hat.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehe­gatten, sowie für die dem schuldlosen Ehegatten zuzuer­kennenden Ansprüche auf Entschädigung, Unterhalt oder
II. Verletzung der Wartefrist.
III. Verletzung von
Formvorschriften.
D. Die Ungültig­erklärung.
I. Bedeutung der Erklärung.
II. Folgen der Er­ klärung.
1.     Für die Kinder.
2.   Für die Ehegatten.


 — 134 —
Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der Scheidung der Ehe (158 bis 161).
143.
Das Recht, die Ungültigerklärung einer Ehe zu ver­langen, ist unvererblich.
Die Erben des Klägers können jedoch die erhobene Klage fortsetzen.
Die Ungültigerklärung einer Ehe steht mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des Richters, das gerichtliche Ver­fahren und die amtlichen Anzeigen an die Zivilstandsbeamten unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung (151, 152 und 165).
Vierter Titel. Die Ehescheidung.
144.
Hat ein Ehegatte einen Ehebruch begangen, so kann der andere auf Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem Scheidungs­grunde Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ab­lauf von fünf Jahren seit dem Ehebruch.
Keine Klage hat der Ehegatte, der dem Ehebruch zugestimmt oder ihn ausdrücklich verziehen hat.
145.
Hat ein Ehegatte dem Leben des andern nachgestellt, oder ihn schwer mißhandelt, oder ihm eine schwere Ehren­kränkung zugefügt, so kann dieser auf Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem Scheidungs-
E. Vererblichkeit, Rechtsmittel und Registereintrag.
A. Die Scheidungs-
gründe.
I. Ehebruch.
II. Nachstellung nach dem Leben, Mißhandlung und Ehrenkränkung.


 — 135 —
grund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ab­lauf von fünf Jahren seit dessen Eintritt.
Keine Klage hat der Ehegatte, der dem Schuldigen ausdrücklich verziehen hat.
146.
Hat ein Ehegatte ein entehrendes Verbrechen begangen, oder führt er einen so unehrenhaften Lebenswandel, daß die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem andern Ehe­gatten nicht zugemutet werden darf, so kann dieser jeder­zeit auf Scheidung klagen.
147.
Hat ein Ehegatte den andern verlassen und ist er ohne wichtigen Grund während zwei Jahren nicht zum ehe­lichen Wohnsitz zurückgekehrt, so kann der andere Ehe­gatte, solange dieser Zustand dauert, auf Scheidung klagen.
Auf die Klage hat der Richter den abwesenden Ehe­gatten, nötigenfalls öffentlich, aufzufordern, binnen sechs Monaten zurückzukehren, und es darf über die Klage erst nach Ablauf dieser weiteren Frist entschieden werden.
148.
Ist ein Ehegatte in einen solchen Zustand von Geistes­krankheit verfallen, daß dem andern die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, und wird die Krankheit, nachdem seit deren Beginn drei Jahre verflossen sind, von Sachverständigen für unheilbar erklärt, so kann der andere Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.
149.
Ist eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten, daß den Ehegatten die Fortsetzung der ehe-
III.  Verbrechen und unehrenhafter Lebenswandel.
IV.   Verlassung.
V.   Geisteskrankheit.
VI. Zerrüttung des ehelichen Ver­hältnisses.


 — 136 —
lichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, so können beide Ehegatten die Scheidung begehren.
Ist die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben, so kann nur der andere Ehegatte die Scheidung begehren.
150.
Das Klagbegehren geht entweder auf die Aufhebung des Ehebandes durch Scheidung der Ehe oder auf Tren­nung der Ehegatten.
151.
Für die Scheidungsklage ist der Richter des Wohn­sitzes des klagenden Ehegatten zuständig.
152.
Ist die Klage angebracht, so trifft der zuständige Richter die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Maß­ regeln, wie namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Ehefrau, die güterrechtlichen Verhält­nisse und die Versorgung der Kinder.
153.
Wenn ein Scheidungsgrund nachgewiesen ist, so hat der Richter entweder die Aufhebung des Ehebandes durch Scheidung oder die Trennung der Ehegatten auszusprechen.
Verlangt weder der klagende noch der beklagte Ehe­gatte die Aufhebung des Ehebandes, so kann nur die Trennung ausgesprochen werden.
Verlangt entweder der klagende oder der beklagte Ehegatte die Aufhebung des Ehebandes, so darf die Tren­nung nur dann ausgesprochen werden, wenn einige Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist.
B. Die Scheidungs­klage.
I. Inhalt der Klage.
II. Zuständigkeit.
III. Vorsorgliche Maßregeln.
C. Das Scheidungs­urteil.
I. Aufhebung der Ehe oder Tren­ nung.


 — 137 —
154.
Die Trennung wird entweder auf bestimmte Zeit, und zwar von einem bis zu drei Jabren, oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.
Nach Ablauf der bestimmten Frist fällt die Trennung dahin, und es kann jeder Ehegatte, falls eine Wiederver­einigung nicht erfolgt ist, auf Aufhebung des Ehebandes durch Scheidung klagen.
Hat die Trennung bei unbestimmter Zeit drei Jahre gedauert, so kann jeder Ehegatte, falls eine Wiederver­einigung nicht erfolgt ist, auf die Aufhebung des Ehebandes durch Scheidung oder auf die Aufhebung der Trennung klagen.
155.
Wird nach Ablauf der bestimmten Trennungsfrist oder von drei Jahren der unbestimmten Zeit auf Scheidung ge­klagt, so muß das Urteil, wenn nicht inzwischen die Ver­zeihung erfolgt (144, 145) oder die tiefe Zerrüttung be­seitigt ist (149), die Aufhebung des Ehebandes aussprechen.
Im übrigen erfolgt das Urteil unter Würdigung der im früheren Verfahren ermittelten oder seither eingetretenen Verhältnisse.
156.
Ist die Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren Stand, nimmt aber den Namen, den sie vor dem Abschluß dieser Ehe getragen hat, wieder an.
Der Richter kann der Ehefrau auf ihr Verlangen ge­statten, den Namen des Mannes weiterzuführen oder, wenn sie Witwe war, ihren angestammten Familiennamen wieder anzunehmen.
157.
Wird die Ehe geschieden, so hat der Richter dem schuldigen Ehegatten die Eingehung einer neuen Ehe auf
II. Dauer der Trennung.
III.    Urteil nach Ablauf der Trenn­ung.
IV.   Stellung der ge­schiedenen Frau.
V. Wartefrist.


 — 138 —
wenigstens ein bis höchstens zwei Jahre und im Falle der Scheidung wegen Ehebruchs bis auf drei Jahre zu unter­sagen.
158.
Werden durch die Scheidung der Ehe die Vermögens-1 rechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehe­gatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Ver­letzung der persönlichen Verhältnisse, so kann ihm das Ge­richt überdies eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
159.
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in große Bedürftigkeit, so kann der Richter den andern Ehegatten, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichten.
160.
Wird als Entschädigung, Genugtuung oder Unterhalts­beitrag eine Rente auf Lebenszeit festgesetzt, so hört die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung auf, wenn der berech­tigte Ehegatte sich wieder verheiratet.
Eine wegen Bedürftigkeit zugesprochene Rente (159) wird auf Verlangen des verpflichteten Ehegatten aufgehoben, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht, und herab­gesetzt, wenn sie in erheblichem Maße abgenommen hat.
161.
Wird eine Ehe durch Scheidung aufgehoben, so zerfällt das eheliche Vermögen unabhängig von dem Güterstand der
VI.   Leistungen an den schuldlosen Ehegatten.
1.   Entschädigung und Genugtuung.
2.   Unterhalt.
3.   Dauer der Rente.
VII.   Güterrechtliche Auseinander­setzung.
1. Bei Scheidung.


 — 139 —
Ehegatten in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.
Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachzuweisen vermag, daß die Ehe­frau ihn verursacht hat.
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, sowie die Ansprüche der Ehegatten unter einander aus Ehe­vertrag oder aus Verfügungen von Todes wogen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, fallen dahin.
162.
Werden die Ehegatten getrennt, so entscheidet der Richter, unter Berücksichtigung der Dauer der Trennung und der Verhältnisse der Ehegatten, über die Aufhebung oder Fortdauer des bisherigen Güterstandes.
Verlangt ein Ehegatte die Gütertrennung, so darf sie nicht verweigert werden.
163.
Über die Gestaltung der Elternrechte bei Eintritt der Scheidung oder Trennung trifft der Richter die nötigen Ver­fügungen, nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde.
Der Ehegatte, der die Kinder nicht zugewiesen erhält, ist zur Entrichtung eines seinen Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung verpflichtet.
Er hat ein Recht auf Beibehaltung eines angemessenen persönlichen Verkehrs mit den Kindern.
164.
Verändern sich die Verhältnisse, sei es infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus andern
2. Bei Trennung.
VIII. Elternrechte.
1.   Ermessen des Richters.
2.   Spätere Ver­ änderungen.


 — 140 —
Gründen, so hat der Richter auf Begehren der Vormund­schaftsbehörde oder eines der Eltern die den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anordnungen zu treffen.
165.
Das Scheidungsverfahren wird durch das kantonale Prozeßrecht geordnet, das sich jedoch an folgende Vor­schriften zu halten hat:
1.     Der Richter darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich durch eigene Prüfung von deren Richtigkeit überzeugt hat.
2.    Der Eid darf als Beweismittel zur Erwahrung solcher Tatsachen den Parteien weder zugeschoben noch auferlegt werden.
3.     Parteierklärungen irgendwelcher Art sind für den Richter nicht verbindlich.
4.   Verabredungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der richter­lichen Genehmigung.
5.     Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu.
Fünfter Titel.
 Die Wirkungen der Ehe.
Erster Abschnitt.
Die eheliche Gemeinschaft.
166.
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehe­lichen Gemeinschaft verbunden.
D. Das Scheidungsverfahren.
A. Recht und Pflicht
im allgemeinen.
I. Beider Ehegatten.


 — 141 —
Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemein­schaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie schulden einander Treue und Beistand.
167.
Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft.
Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen.
168.
Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürger­recht des Ehemannes.
Sie steht dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach ihren Verhältnissen und Kräften zu unterstützen.
Sie führt den Haushalt.
169.
Der Ehemann ist der Vertreter der ehelichen Gemeinschaft.
Seine Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güter­stand persönlich.
170.
Die Ehefrau hat die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann in der Fürsorge für die laufenden Bedürf­nisse des Haushaltes.
Ihre Handlungen verpflichten den Ehemann, insofern sie nicht in einer dem Dritten erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen.
171.
Mißbraucht die Ehefrau die ihr im Haushalt vom Ge­setz eingeräumte Vertretungsbefugnis oder erweist sie sich
II. Des Ehemannes.
III. Der Ehefrau.
B. Vertretung der Gemeinschaft.
I. Durch den Ehe­
mann.
II. Durch die Ehe­frau.
1. Ordentliche Ver­tretung im Haus­halt.
a. Inhalt.
b. Entziehung.


 — 142 —
zu deren Ausübung als unfähig, so kann ihr der Ehemann die Vertretung ganz oder teilweise entziehen.
Diese Entziehung ist gegenüber gutgläubigen Dritten nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
172.
Die Entziehung oder Beschränkung wird auf Ansuchen eines Ehegatten vom Richter aufgehoben, sobald sie sich als ungerechtfertigt erweist.
Die Aufhebung ist in gleicher Weise wie die Ent­ziehung zu veröffentlichen.
173.
Eine weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern, als ihr der Ehemann sie ausdrücklich oder still­schweigend erteilt hat.
174.
Die Ehefrau ist unter jedem ehelichen Güterstand be­fugt, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben.
Der Ehemann kann ihr diese Ausübung verbieten, in­soweit dadurch die eheliche Gemeinschaft geschädigt oder gefährdet würde.
Das Verbot des Ehemannes ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam, wenn es vom Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
175.
Das Verbot des Ehemannes wird auf Ansuchen eines Ehegatten vom Richter aufgehoben, sobald es sich als un­gerechtfertigt erweist.
Die Aufhebung ist in gleicher Weise wie das Verbot zu veröffentlichen.
c. Aufhebung der Entziehung.
2. Außerordentliche Vertretung.
C. Beruf u. Gewerbe der Hausfrau.
I. Befugnis der Ehefrau und Ver­bot des Ehe­mannes.
II. Aufhebung des Verbotes.


 — 143 —
176.
Die Ehefrau ist unter jedem Güterstande prozeßfähig. Im Rechtsstreite um das eingebrachte Gut ist jedoch der Ehemann sowohl Kläger als Beklagter.
177.
Ist ein Ehegatte gegenüber der Gemeinschaft pflicht­vergessen oder bringt seine Handlungsweise dem andern Gefahr, Schande oder Schaden, so kann der andere Ehe­gatte den Richter um Hülfe angehen.
Der Richter hat den pflichtvergessenen Ehegatten an seine Pflicht zu mahnen und trifft nach fruchtloser Mah­nung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen Maß­regeln.
178.
Wird die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaft­liche Auskommen eines Ehegatten durch das Zusammen­leben ernstlich gefährdet, so ist er berechtigt, für so lange, als diese Gefährdung dauert, getrennt zu wohnen.
Nach Einreichung einer Scheidungsklage ist jeder Ehe­gatte für die Dauer des Rechtsstreites zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft berechtigt.
Der Richter hat auf das Begehren eines Ehegatten mit der Anerkennung der Aufhebung der häuslichen Gemein­schaft die Regelung der Beiträge zu verbinden, die ein Ehegatte dem andern zum Unterhalt zu entrichten hat.
179.
Der Richter kann, wenn der Ehemann die Sorge für Weib und Kind vernachlässigt, die Schuldner der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Ehefrau zu leisten.
D. Prozeßfähigkeit der Ehefrau.
E. Schutz der Gemeinschaft.
I. Im allgemeinen.
II.   Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
III.  Anweisungen an die Schuldner.


 — 144 —
180.
Die richterlichen Verfügungen sind, sobald ihr Grund weggefallen ist, auf Ansuchen eines Ehegatten wieder auf­zuheben.
181.
Während der Ehe ist unter den Ehegatten eine Zwangs­vollstreckung wegen ihrer Ansprüche, mit Vorbehalt der ge­setzlichen Ausnahmen, nicht statthaft.
Ehrenfolgen sind bei der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurse, die ein Ehegatte gegenüber dem andern herbeigeführt hat, in jedem Falle ausgeschlossen.
182.
Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben, so ist der andere befugt, für seinen Anspruch gleichfalls die Schuldbetreibung anzuheben oder sich der Pfändung anzuschließen oder sich am Kon­kurse zu beteiligen.
183.
Kommen die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Pfändung zu Verlust, so kann die Schuldbetreibung für seine Ansprüche an den andern Ehegatten unbeschränkt angehoben werden.
Wird über einen Ehegatten der Konkurs eröffnet, so werden dessen Ansprüche an den andern Ehegatten zur Masse gezogen.
184.
Zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil an­geordneten Gütertrennung ist die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zugelassen.
Das gleiche gilt für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern richterlich auferlegt worden sind.
IV. Dauer der richterlichen Verfügungen.
V. Zwangs­vollstreckung.
1.   Verbot.
2.   Ausnahmen.
a. Der Ehegatte
als Schuldner.
b. Der Ehegatte als Gläubiger.
c. Durchführung der Güter­trennung.


 — 145 —
185.
Die Ehegatten sind befugt, Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen.
Rechtsgeschäfte, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten überdies der Ein­tragung in das Ehegutsregister (205).
Zweiter Abschnitt.
Der Güterstand.
186.
Die Ehegatten sind sowohl vor als nach Eingehung der Ehe befugt, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag nach ihrem Ermessen zu ordnen.
In allen Fällen ist dem Vertrage einer der drei in diesem Gesetz geordneten Güterstände zu Grunde zu legen.
Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehe­vertrag ist jedoch gegenüber Dritten unwirksam.
187.
Ist durch den Ehevertrag oder vom Gesetz oder Richter nichts anderes angeordnet, so stehen die Ehegatten unter dem ordentlichen Güterstand.
Ordentlicher Güterstand ist die Güterverbindung.
188.
Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt unter den Ehegatten von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Verheiratet sich jemand, dessen Gläubiger Verlust­scheine besitzen, vor deren Befriedigung, so kann auf Ver­langen eines der Ehegatten die Gütertrennung dadurch be-
F. Rechtsgeschäftte unter Ehegaten.
A.     Güterstand des Ehevertrages.
B.   Ordentlicher Güterstand.
C.   Außerordentlicher Güterstand.
I. Gesetzliche Gütertrennung.


 — 146 —
gründet werden, daß sie vor der Eingehung der Ehe im Ehegutsregister eingetragen wird.
189.
Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Güter­trennung anzuordnen :
1.   wenn der Ehemann für den Unterhalt von Frau und Kind nicht pflichtgemäß Sorge trägt,
2.   wenn er die für das eingebrachte Frauengut ver­langte Sicherheit nicht leistet,
3.  wenn die Ehefrau eine Überschuldung des Ehe­mannes oder des Gesamtgutes nachweist.
190.
Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:
1.   wenn der Ehemann die Überschuldung der Ehefrau nachweist,
2.     wenn die Ehefrau unbegründeterweise die nach Ge­setz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu seinen Verfügungen über das eheliche Vermögen verweigert,
3.   wenn die Ehefrau die Sicherstellung des einge­brachten Frauengutes verlangt hat.
191.
Der Richter hat auf Begehren des Gläubigers eines Ehegatten die Gütertrennung anzuordnen, wenn die Pfan­dung fruchtlos geblieben ist.
192.
Die Gütertrennung wegen Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in betreff des
II. Gerichtliche Gütertrennung.
1.   Auf Begehren der Ehefrau.
2.   Auf Begehren des Ehemannes.
3.   Auf Begehren der Gläubiger.
III. Beginn der Güter­trennung.


 — 147 —
Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.
Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen.
Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung im Ehegutsregister amtlich angemeldet.
193.
Durch Befriedigung der Gläubiger wird die wegen Konkurses eingetretene oder wegen fruchtloser Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht wieder aufgehoben.
Dagegen ist nach dieser Befriedigung jeder Ehegatte berechtigt, die Wiederherstellung des früheren Güterstandes zu verlangen.
Die Wiederherstellung ist, wenn sie vom Richter aus­gesprochen wird, zur Eintragung im Ehegutsregister amtlich anzumelden.
194.
Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedi­gung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
Ist auf einen Ehegatten solches Vermögen übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, soweit er nicht nach­weist, daß das Empfangene hierzu nicht ausreicht.
Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlußpfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Ehemannes entzogen.
IV. Aufhebung der Gütertrennung.
D. Wechsel des Güterstandes.
I. Haftung.


 — 148 —
195.
Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen, mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, in das Eigengut des Mannes und das Eigen­ gut der Frau.
Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bis­herigen Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachzuweisen vermag, daß die Ehefrau ihn verursacht hat.
Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Ver­langen der Frau Sicherheit zu leisten.
196.
Der am ersten ehelichen Wohnsitz begründete Güter­stand wird dadurch, daß die Ehegatten den Wohnsitz wech­seln, nicht verändert.
Zur Wirksamkeit Dritten gegenüber bedarf jedoch ein fremdes Güterrecht am schweizerischen Wohnsitz der Ein­tragung in das Ehegutsregister.
Dritter Abschnitt.
Das Sondergut.
197.
Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zu­wendung Dritter und von Gesetzes wegen.
Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zuge­wendet werden.
Durch Ehevertrag können während der Ehe mit Wir­kung gegenüber Dritten die Ehegatten kein Sondergut ver­abreden.
II.   Liquidation bei Eintritt derGütertrennung.
III.   Wohnsitzwechsel.
A. Entstehung.
I. Im allgemeinen.


 — 149 —
198.
Von Gesetzes wegen sind Sondergut:
1.   die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zu persönlichem Gebrauche dienen,
2.     die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe be­ treibt,
3.   der Arbeitserwerb der Ehefrau.
199.
Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten (260), unter den Regeln der Gütertrennung.
200.
Behauptet ein Ehegatte, daß ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hierfür beweispflichtig.
Vierter Abschnitt.
Der Ehevertrag.
201.
Für den Abschluß, die Abänderung und die Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschließenden der Urteilsfähigkeit.
Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist ferner die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
202.
Der Abschluß, die Abänderung und die Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent­lichen Beurkundung, sowie der Unterschrift der vertrag-
II. Sondergut von Gesetzes wegen.
B.     Wirkung.
C.   Beweislast.
A.     Die Vertrags­fähigkeit.
B.   Die Errichtung des Vertrages.
I. Erfordernis betreffend die Ehegatten.


 — 150 —
schließenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter und des Beamten.
Befinden sich die Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung oder Gütergemeinschaft, so bedürfen ihre Eheverträge der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
203.
Sind Kinder aus einer frühern Ehe vorhanden, so ist für die Verabredung der Gütergemeinschaft ihre Zustim­mung oder, wenn sie handlungsunfähig sind, die Zustim­mung der Vormundschaftsbehörde einzuholen.
Fehlt die Unterschrift eines Kindes aus früherer Ehe, oder die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, so ist der Vertrag für dieses Kind unverbindlich.
204.
Mit Ehevertrag darf den Nachkommen eines Ehe­gatten für den Fall der Auflösung der Ehe durch seinen Tod nicht mehr als die Hälfte seines hinterlassenen Ver­mögens, und bei allgemeiner Gütergemeinschaft nicht mehr als drei Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens entzogen werden.
Fünfter Abschnitt.
Das Ehegutsregister.
205.
Die durch Ehevertrag oder richterliche Verfügung be­gründeten güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen, bedürfen zur Wirksamkeit gegenüber Dritten der Eintragung in das Ehegutsregister und der Veröffentlichung.
II Erfordernis betreffend Kinder früherer Ehe.
C. Beschränkung des Inhalts.
A. Die Rechtskraft.


 — 151 —
Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.
206.
Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die für Dritte von Bedeutung sein sollen.
Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt oder der Vertrag die Eintragung nicht ausdrück­lich ausschließt, auf das einseitige Begehren eines Ehe­gatten.
207.
Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohn­sitzes des Ehemannes.
Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muß die Eintragung in dem Register dieses Bezirkes erfolgen.
Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von sechs Mo­naten vom Wohnsitzwechsel an gerechnet.
208.
Das Ehegutsregister wird auf dem Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.
Jedermann ist befugt, das Ehegutsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.
Die Veröffentlichung hat bei Eheverträgen nur den Güterstand anzugeben, den die Ehegatten gewählt haben.
B.     Die Eintragung.
I. Gegenstand.
II. Ort der Ein­tragung.
C.   Die Registerführung.


 — 152 —
Sechster Titel.
Die Güterstände.
Erster Abschnitt.
Die Güterverbindung.
209.
Die Güterverbindung verbindet alles Vermögen, das die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung haben und später durch Erbgang oder auf andere Weise erwerben, mit Aus­nahme des Sondergutes, zum ehelichen Vermögen.
Behauptet ein Ehegatte, daß ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hierfür beweispflichtig.
210.
Die Ehefrau behält das Eigentum am eingebrachten Gute.
Alles übrige eheliche Vermögen gehört dem Ehemanne.
Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut, Eigentum des Mannes mit der Fällig­keit oder Trennung.
211.
Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögens­werte der Frau Anschaffungen gemacht, so gehören sie, soweit nicht eine andere Absicht anzunehmen ist, zum Frauengut.
212.
Mann oder Frau können jederzeit verlangen, daß über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.
Ist ein solches innerhalb sechs Monaten nach dem Einbringen errichtet und sowohl mit öffentlich beglaubigtem
A. Eigentums­verhältnisse.
I.  Das eheliche Vermögen.
II.  Das Eigengut der Ehegatten.
III.  Anschaffungen.
IV.   Inventar.
1. Errichtung und Beweiskraft.


 — 153 —
Datum, als mit der Unterschrift der beiden Ehegatten oder der Verlobten, sowie gegebenen Falles ihrer gesetzlichen Vertreter, versehen, so wird es bis zu erbrachtem Gegen­beweis für richtig erachtet.
213.
Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.
Sind Gegenstände während der Ehe in guten Treuen unter dem Schätzungswerte veräußert worden, so tritt der erzielte Preis an die Stelle der Schätzungssumme.
214.
Mit der Schätzung im Inventar kann, unter Beobach­tung der Vorschriften über den Ehevertrag, innerhalb sechs Monaten nach dem Einbringen des Frauengutes mit Wirkung auch gegenüber Dritten die Bestimmung verbunden werden, daß der Ehemann Eigentümer des Frauengutes sein und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.
215.
Der Ehemann hat für die ordentliche Verwaltung des ehelichen Vermögens zu sorgen.
Er trägt die Kosten der Verwaltung.
Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
216.
Der Ehemann hat als Haupt der ehelichen Gemein­schaft die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist gleich einem Nutznießer verantwortlich (743).
2. Bedeutung der Schätzung.
V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut.
B. Die Verwaltung
und Nutzung.
I. Die Verwaltung.
II. Die Nutzung.


 — 154 —
Eine weitere Verantwortlichkeit besteht für ihn auch dann nicht, wenn die Gegenstände des Frauengutes im In­ventar geschätzt worden sind.
Bares Geld, vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt sind, gehen in das Eigen­tum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Forderung an den Mann.
217.
Der Ehemann kann über Vermögenswerte des einge­brachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum über­gegangen sind, über die ordentliche Verwaltung hinaus nur mit Einwilligung der Ehefrau verfügen.
Der Dritte, mit dem der Ehemann handelt, darf je­doch diese Einwilligung voraussetzen, sofern er nicht weiß oder wissen muß, daß sie mangelt, oder sofern die Ver­mögenswerte nicht für jedermann erkennbar als der Frau gehörig bezeichnet sind.
218.
In Vertretung der ehelichen Gemeinschaft hat die Ehe­frau über das eheliche Vermögen die freie Verfügung.
Im übrigen kann sie über die Vermögenswerte, auch wenn sie zum eingebrachten Frauengut gehören, nur mit Einwilligung des Ehemannes verfügen.
219.
Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes oder, wenn er sich weigert, der Vormundschaftsbehörde.
Der Ehemann kann an Stelle der Ehefrau während der ihr zustehenden Frist (568) die Erbschaft ausschlagen, wenn die Vormundschaftsbehörde einwilligt.
III. Die Verfügungsbefugnis.
1.     Des Ehemannes.
2.  Der Ehefrau.
a.   Im allgemeinen.
b.   Betreffend An­nahme und Aus­schlagung von Erbschaften.


 — 155 —
220.
Für das in das eheliche Vermögen eingebrachte Frauen-gut kann die Ehefrau vom Ehemann jederzeit Sicherstellung verlangen.
Der Ehemann hat ihr auf Verlangen jederzeit über den Stand dieses Gutes Auskunft zu geben.
221.
Für die vorehelichen Schulden des Ehemannes haftet nur der Ehemann.
Für die vorehelichen Schulden der Ehefrau haftet nur die Ehefrau, aber ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstand zustehenden Rechte.
222.
Der Ehemann ist haftbar für die Schulden, die er während der Ehe schuldig wird, sowie für diejenigen, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
223.
Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zu­stehenden Rechte:
1.   für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehe­mannes begründet hat,
2.   für die Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstanden sind,
3.   für die von ihr eingegangenen Haushaltungsschulden, insofern der Ehemann nicht zahlungsfähig ist,
4.   für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie über­ gegangen sind,
5.   für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
C.   Sicherung der Ehefrau.
D. Die Haftung.
I. Für voreheliche Schulden.
II. Für eheliche Schulden.
1.   Haftung des Mannes.
2.   Haftung der Frau.
a
. Mit dem ganzen
Vermögen.


 — 156 —
224.
Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1.   für die Schulden, die sie ausdrücklich als Sonderguts­ schulden begründet hat,
2.   für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes oder, bei einem mit diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (185), ohne Einwilligung der Vormundschafts­behörde begründet hat,
3.   für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft be­ gründet hat.
Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerecht­fertigter Bereicherung.
225.
Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt, so besteht eine Er­satzforderung, die jedoch, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.
Sind Schulden des Ehemannes oder solche, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Sondergut der Frau, oder Sondergutsschulden der Frau aus dem Mannesgut oder dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
226.
Im Konkurse des Ehemannes, sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten desselben, kann die Ehefrau ihre Er­satzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vor­handene Frauengut anmelden.
b. Mit dem Wert des Sonderguts.
E. Ersatz­forderungen.
I. Fälligkeit.
II. Konkurs des Ehemannes.
1. Anspruch der Ehefrau.


 — 157 —
Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht.
Die noch vorhandenen Vermögenswerte zieht die Ehe­frau als Eigentümerin an sich,
227.
Erfährt die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die Verwertung der Frauengutssicherheiten nicht für die Hälfte des Frauengutes Deckung, so genießt ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vor­recht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Eine Abtretung des Vorrechts, sowie ein Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner Gläubiger hat keine Rechts­kraft.
228.
Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauen­gut, mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehe­mannes, an die Erben der Frau.
Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er ver­antwortlich ist und unter Abrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
229.
Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das fehlende den Ersatzanspruch geltend machen.
230.
Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und des Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Dritteil der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.
2. Vorrecht.
F. Auflösung des ehe­lichen Vermögens.
I. Tod der Ehefrau.
II.  Tod des Ehemannes.
III.   Vor- und Rückschlag.


 — 158 —
Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.
Zweiter Abschnitt.
Die Gütergemeinschaft.
231.
Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt alles Ver­mögen, sowie die Einkünfte von Mann und Frau, zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und ins­gesamt zugehört.
Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamt­gute verfügen.
Behauptet ein Ehegatte, daß ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgut gehöre, so ist er hierfür beweispflichtig.
232.
Der Ehemann hat für die ordentliche Verwaltung des Gesamtgutes zu sorgen
Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.
Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
233.
Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamt­gutes, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf es einer Erklärung der beiden oder der Zustimmung des einen Ehegatten zur Verfügung des andern.
Der Dritte, mit dem ein Ehegatte handelt, darf jedoch die Einwilligung des andern voraussetzen, sofern er nicht weiß oder wissen muß, daß diese mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann erkennbar als dem Gesamtgut gehörig bezeichnet sind.
A. Allgemeine Güter­gemeinschaft.
I. Eheliches Ver­ mögen.
II. Die Verwaltung.
1.   Die ordentliche Verwaltung.
2.   Die Verfügungsbefugnis.
a. Verfügung über Gesamtgut.


 — 159 —
234.
Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern oder, wenn dieser sich weigert, der Vormundschaftsbehörde.
Die einem der Ehegatten angefallene Erbschaft kann während der ihm zustehenden Frist (568) der andere an seiner Stelle ausschlagen, wenn die Vormundschaftsgerichte einwilligt.
235.
Für die vorehelichen Schulden von Mann und Frau haftet das Gesamtgut.
Daneben bleibt ein jeder Ehegatte für seine Schulden persönlich haftbar.
236.
Der Ehemann und das Gesamtgut sind haftbar für die Schulden, die der Ehemann während der Ehe schuldig wird, sowie für diejenigen, die sich aus der Vertretung der ehe­lichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
237.
Die Ehefrau und das Gesamtgut sind haftbar:
1.   für die Schulden, die die Ehefrau mit Einwilligung des Ehemannes begründet hat,
2.  für die Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufs oder Gewerbes entstanden sind,
3.   für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie über­ gegangen sind,
4.   für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
238.
Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
b. Annahme und Ausschlagung von Erbschaften.
III. Die Haftung.
1.     Für voreheliche Schulden.
2.     Für eheliche Schulden.
a. Schulden des Ehemannes.
b.   Schulden der Ehefrau und des Gesamtgutes.
c.     Sondergutsschul- den der Ehefrau.


 — 160 —
1.   für die Schulden, die sie ausdrücklich als Sonderguts schulden begründet hat,
2.   für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehe­mannes oder bei einem mit diesem abgeschlossenen Rechts­geschäfte (185) ohne Einwilligung der Vormundschafts­ behörde begründet hat,
3.   für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Be­fugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft be­gründet hat.
Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerecht­fertigter Bereicherung.
239.
Für alle Verpflichtungen, die das Gesamtgut belasten, haftet der Ehemann persönlich.
240.
Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Er­satzforderung.
Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergut oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgut getilgt, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.
241.
Stirbt ein Ehegatte so fällt die eine Hälfte des Ge­samtgutes dem überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte, mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden, den Erben des Verstorbenen zu.
Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig (541), so kann er aus der Gütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.
3. Für Gesamtgutsschulden.
IV. Ersatz­forderungen.
V. Auflösung des ehelichen Ver­mögens.
1. Größe der Anteile.


 — 161 —
242.
Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar.
Die überlebende Ehefrau kann sich durch Ausschlagung der ihr zufallenden Hälfte von jeder Haftung befreien.
Übernimmt sie ihre Hälfte, so ist sie haftbar, soweit sie nicht nachweist, daß das Empfangene zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
243.
Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte ver­langen, daß ihm auf Anrechnung vorzugsweise die Ver­mögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.
244.
Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbaren.
Sind die Kinder unmündig, so hat er ein Recht auf die Fortsetzung der Gütergemeinschaft.
Findet die Fortsetzung statt, so können bis zu ihrer Beendigung keine erbrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.
245.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfaßt das bisherige
eheliche Vermögen, sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes.
Was den Kindern oder dem Ehegatten von Todes wegen oder durch Schenkung während der Gemeinschaft zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.
Die Zwangsvollstreckung ist unter den an der Gemein­schaft Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.
2.   Haftbarkeit des Überlebenden.
3.  Anrechnung.
B. Fortgesetzte Güter­gemeinschaft.
I.  Voraussetzung.
II.  Umfang.


 — 162 —
246.
Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.
Sind sie mündig, so hat der überlebende Ehegatte diese Befugnis, sofern es nicht anders vereinbart ist.
247.
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Güter­gemeinschaft jederzeit aufheben.
Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.
248.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:
1.   mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des über­lebenden Ehegatten,
2.     mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.
Erfolgt der Konkurs nur eines Kindes, so können die übrigen Beteiligten dessen Ausscheiden verlangen.
249.
Kommt ein Gläubiger des Ehegatten oder eines der Kinder bei der Pfändung zu Verlust, so kann er die gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen.
Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten das Aus­ scheiden dieses Kindes verlangen.
250.
Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Be­teiligten dessen Ausscheiden verlangen.
Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.
III.   Verwaltung und Vertretung.
IV.   Aufhebung.
1.   Durch Er­ klärung.
2.   Von Gesetzes wegen.
3.   Durch Gerichts­urteil.
4.   Durch Heirat oder Tod eines Kindes.


 — 163 —
Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen so verbleibt sein Anteil, unter Vorbehalt der andern erbreohtlichen Ansprüche dem Gesamtgut.
251.
Bei Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der Vermögenslage, wie sie im Zeitpunkt der Aufhebung vorhanden ist.
An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.
Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vor­genommen werden.
252.
Die Ehegatten können eine beschränkte Gütergemein­schaft verabreden, sei es, daß einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von Vermögenswerten, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, und es stehen diese Vermögenswerte alsdann unter den Regeln der Gütertrennung.
253.
Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Vermögen kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güter­verbindung gestellt werden.
Eine solche Abrede ist zu vermuten, wenn die Ehe­frau das nicht gemeinschaftliche Vermögen dem Ehemann zur Verwaltung und Nutznießung überlassen hat.
254.
Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.
Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist,
5. Teilungsart.
C. Beschränkte Güter­gemeinschaft.
I. Mit Güter­trennung.
II.  Mit Güter­verbindung.
III.  Errungenschaftsgemeinschaft.
1. Umfang.


 — 164 —
bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.
Für das bei Eingehung oder während der Ehe einge­brachte Vermögen von Mann und Frau gelten die Regeln der Güterverbindung.
255.
Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.
Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Manne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.
Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.
Dritter Abschnitt.
Die Gütertrennung.
256.
Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, stets auf das ganze Vermögen eines jeden der Ehegatten.
Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
257.
Unter der Gütertrennung stehen jedem Ehegatten die Verwaltung, die Verfügung und der Nutzen an seinem eigenen Vermögen zu.
Hat die Ehefrau dem Ehemann die Verwaltung über­tragen, so wird vermutet, daß er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe.
2. Beteiligung am Vor- und Rück­schlag.
A.   Eigentums­ verhältnisse.
B.   Verwaltung, Ver­fügung und Nutzung.


 — 165 —
Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist unverbindlich.
258.
Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden, sowie für diejenigen, die er während der Ehe schuldig wird oder die die Ehefrau in Ausübung ihrer Ver­tretungsbefugnis begründet.
Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen Schulden, sowie für diejenigen, die sie während der Ehe schuldig wird.
Für die Schulden, die zum Unterhalt der Ehegatten und ihrer Kinder vom Ehemann oder von der Ehefrau ein­gegangen sind, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungs­unfähigkeit des Ehemannes.
259.
Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehe­gatten, aus dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.
260.
Der Ehemann hat das Recht, zu verlangen, daß ihm die Ehefrau aus ihren Einkünften und ihrem Erwerb zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag leiste.
Können sich die Ehegatten über die Höhe des Bei­trages nicht verständigen, so wird er auf Ansuchen des einen oder des andern Ehegatten vom Richter festgesetzt.
Für solche Beiträge wird der Mann nicht ersatzpflichtig.
261.
Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauenver­mögens festsetzen, den die Ehefrau dem Manne zur Tra­gung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist.
Was die Ehefrau derart dem Ehemann überläßt, steht, wenn es nicht anders vereinbart ist, unter den Regeln der Güterverbindung.
C.   Haftung.
D.   Einkünfte und Erwerb.
E.   Beiträge der Ehefrau.
I. Beitragspflicht.
II. Ehesteuer.


 — 166 —
Zweite Abteilung.
Die Verwandtschaft.
Siebenter Titel.
Das eheliche Kindesverhältnis.
Erster Abschnitt.
Die eheliche Abstammung.
262.
Ist ein Kind während der Ehe oder innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren, so gilt es für ehelich.
Bei späterer Geburt wird die Ehelichkeit nicht ver­mutet.
263.
Die Ehelichkeit eines Kindes kann vom Ehemann während dreier Monate, nachdem er von der Geburt Kenntnis erhalten hat, gerichtlich angefochten werden.
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen das Kind und die Mutter.
264.
Ist das Kind hundertundachtzig Tage nach Abschluß der Ehe geboren, so vermag der Ehemann seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen, daß er unmöglich der Vater des Kindes sein könne.
265.
Kann ein früher geborenes Kind nach dem Grade seiner Reife nicht während der Ehe empfangen sein, oder waren die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis gerichtlich getrennt, so hat der Ehemann seine Anfechtung nicht weiter zu be­gründen
A.   Vermutung der Ehelichkeit.
B.   Anfechtung der Ehelichkeit.
I. Durch den Ehe­mann.
1.   Befristung.
2.   Bei Zeugung während der Ehe.
3.   Bei Zeugung außer Ehe.


 — 167 —
Die Ehelichkeit des Kindes ist jedoch auch für diesen Fall anzunehmen, sobald glaubhaft gemacht wird, daß der Ehemann um die Zeit der Empfängnis der Mutter bei­gewohnt hat.
266.
Ist der Ehemann vor Beginn oder Ablauf der Anfech­tungsfrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, oder ist er unbekannten Aufenthaltes oder aus anderem Grunde eine Mitteilung von der Geburt an ihn ausgeschlossen, so kann die Ehelichkeit während einer gleichen Frist von drei Monaten von jedermann, der neben oder hinter dem Kinde erbberechtigt ist, angefochten werden.
267.
Hat der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes aus­drücklich oder stillschweigend anerkannt, oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann die An­fechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, daß der Klagberechtigte arglistig zur Anerkennung oder zur Unter­lassung der Anfechtung bewogen worden ist.
Außerdem wird nach Ablauf der Frist eine Anfech­tung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Zweiter Abschnitt.
Die Ehelicherklärung.
268.
Wenn die Eltern eines außerehelichen Kindes einander heiraten, so wird dieses ohne weiteres ehelich.
269.
Die Eltern sind verpflichtet, bei oder sofort nach der Trauung die gemeinsamen außerehelichen Kinder beim Zivil-
II. Andere Anfech­tung.
C. Verwirkung der Anfechtung.
A. Durch nachfol­gende Ehe.
I. Voraussetzung.
II. Anmeldung beim Register.


 — 168 —
standsbeamten des Wohnsitzes oder Trauungsortes anzu­melden.
Auf die Ehelichkeit des Kindes hat die Unterlassung dieser Anmeldung keinen Einfluß.
270.
Wenn die Eltern eines Kindes sich die Ehe ver­sprochen haben (99) und die Trauung durch den Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des einen Verlobten unmöglich geworden ist, so hat auf Verlangen des anderen Verlobten oder des Kindes der Richter die Ehelicherklärung auszusprechen.
Ist das Kind mündig, so kann das Gesuch von dem Verlobten nur mit der Zustimmung des Kindes gestellt werden.
271.
Zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Gesuch­stellers.
Er hat jedoch der Heimatgemeinde des Vaters von dem Begehren Mitteilung zu machen und sie zur Wahrung ihrer Interessen vorzuladen.
272.
Gegen die Ehelicherklärung können die erbberechtigten Verwandten der Eltern, sowie die Heimatgemeinde des Vaters binnen drei Monaten, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten haben, Einsprache erheben, indem sie dartun, daß das Kind nicht von den beiden angeblichen Eltern abstamme.
Zuständig ist der Richter am Wohnsitz der Eltern (268) oder der Richter, der die Erklärung ausgesprochen hat (270).
273.
Durch die Ehelicherklärung wird das außereheliche Kind mit Einschluß seiner ehelichen Nachkommenschaft
B.   Durch behördliche Erklärung.
I. Voraussetzung.
II. Zuständigkeit.
C.   Einsprachen.
D.   Wirkung.


 — 169 —
oder nach seinem Vorabsterben diese allein im Verhältnis zu Vater und Mutter und deren Verwandtschaft einem ehelichen Verwandten gleichgestellt.
Die Ehelicherklärung ist den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes der Kinder und des Heimatortes von Vater und Mutter mitzuteilen.
Dritter Abschnitt.
Die Kindesannahme.
274.
Die Kindesannahme ist nur denjenigen Personen ge­stattet, die keine ehelichen Nachkommen besitzen und das vierzigste Altersjahr zurückgelegt haben.
Der Annehmende muß um wenigstens achtzehn Jahre älter sein als das anzunehmende Kind.
275.
Zur Annahme ist die Zustimmung des Kindes, wenn es urteilsfähig ist, unerläßlich.
Ist es unmündig oder entmündigt, so ist zur Annahme überdies die Zustimmung seiner Eltern oder des Vormundes erforderlich.
276.
Ist die annehmende oder die anzunehmende Person verheiratet, so bedarf es zur Kindesannahme auch der Zu­stimmung des Ehegatten.
Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich ein Kind an­nehmen.
277.
Die Kindesannahme erfolgt nach schriftlicher Verein­barung mit Ermächtigung der zuständigen kantonalen Be-
A.   Voraussetzungen.
I. In der Person des
Annehmenden.
II.   In der Person des Anzunehmenden.
III.  Bei verheirateten Personen.
B.   Die Form der An­nahme.


 — 170 —
hörde vor dem Zivilstandsbeamten am Wohnsitz des An­nehmenden.
Sie ist in das Geburtsregister einzutragen und sofort von den Beteiligten und dem Zivilstandsbeamten zu unter­zeichnen.
Die Behörde darf die Ermächtigung nur dann ver­weigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen oder die Kindesannahme dem anzunehmenden Kinde offenbar nachteilig wäre.
278.
Das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem gegenüber erbberechtigt (469), ohne die bisherigen Rechte zu verlieren.
Die elterlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Annehmenden über.
Mit besonderer schriftlicher Übereinkunft können vor der Annahme über die elterlichen Vermögensrechte und das Erbrecht beliebige Abweichungen von den Bestimmungen über die Stellung eines ehelichen Kindes festgesetzt werden.
279.
Die Kindesannahme kann mit beidseitiger Zustimmung und unter Beobachtung der gleichen Vorschriften, wie sie für die Begründung gelten, jederzeit aufgehoben werden.
Aus wichtigen Gründen kann sie der Richter auf ein­seitiges Begehren aufheben.
Die Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung der Kindesannahme und ist unwiderruflich.
Vierter Abschnitt.
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder.
280.
Die ehelichen Kinder haben den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit ihres Vaters.
C.    Die Wirkung.
D.   Die Aufhebung.
A. Name und Heimat.


 — 171 —
281.
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erheischt.
282.
Die Eltern tragen die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ihrer Kinder nach ihrem ehelichen Güterstand.
Bei Not der Eltern oder bei ausserordentlicher Höhe der Kosten oder bei andern ausserordentlichen Umständen kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, das Vermögen der unmündigen Kinder zu deren Unterhalt und Erziehung in bestimmten Beträgen anzugreifen.
Fünfter Abschnitt.
Die elterliche Gewalt.
283.
Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind (16), unter der elterlichen Gewalt und dürfen den Eltern nicht vor­enthalten werden.
Mündige Kinder, die entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, es sei denn, daß die Behörde es für angezeigt erachtet, ihnen einen Vormund zu setzen.
284.
Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Ge­walt gemeinsam aus.
Sind die Eltern nicht einig, so entscheidet, unter Vorbehalt der Befugnisse der Vormundschaftsbehörde (294), der Wille des Vaters.
B.   Beistand und Ge­meinschaft.
C.     Unterhalts- und Erziehungskosten.
A. Bestand der Ge­walt.
I. Voraussetzung.
II. Verhältnis von Vater und Mutter.


 — 172 —
Im Falle des Todes eines Ehegatten steht die elterliche Gewalt dem überlebenden und im Falle der Scheidung dem­jenigen Ehegatten zu, dem die Kinder zugewiesen werden.
285.
Die Kinder sind den Eltern Gehorsam und Ehrerbietung schuldig.
Die Eltern haben ihre Kinder ihren Verhältnissen ent­sprechend zu erziehen.
Die Eltern geben dem Kinde seinen Personennamen.
286.
Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der Eltern.
Die Eltern haben auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die Neigung der Kinder soviel als mög­lich Rücksicht zu nehmen.
287.
Über die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden die Eltern.
Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist un­verbindlich.
Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so darf ihm die selbständige Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis nicht verwehrt werden.
288.
Das Kind bedarf, solange es unter der elterlichen Ge­walt steht, zu seiner Verheiratung der Zustimmung beider Eltern (107).
Hat zur Zeit der Verkündung nur eines der Eltern die elterliche Gewalt, so genügt dessen Zustimmung.
B. Inhalt der Gewalt.
I. Im allgemeinen.
II.  Ausbildung im Beruf.
III.  Religiöse Er­ziehung.
IV.   Zustimmung zur
Verheiratung.


 — 173 —
289.
Die Eltern sind befugt, die zur Erziehung der Kinder nötigen Zuchtmittel anzuwenden.
290.
Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber dritten Personen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Gewalt.
291.
Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit, wie eine bevormundete Person (415 bis 421).
Soweit es verpflichtet ist, haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
292.
Kinder unter elterlicher Gewalt, die urteilsfähig sind, verpflichten, wenn sie unter Zustimmung von Vater oder Mutter für die Gemeinschaft handeln, nicht sich selbst, sondern die Eltern nach deren ehelichem Güterstand.
293. .
Soll durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kinde und Vater oder Mutter, oder zwischen dem Kinde und einem Dritten im Interesse von Vater oder Mutter das Kind ver­pflichtet werden, so hat ein Beistand mitzuwirken und die Vormundschaftsbehörde das Geschäft zu genehmigen.
294.
Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern hat die Vormundschaftsbehörde zum Schutze der Kinder die geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
V. Anwendung von Zuchtmitteln.
VI. Vertretung.
1.   Im Verhältnis zu Dritten.
a.  Vertretung durch die Eltern.
b. Handlungsfähig­keit des Kindes.
2.     Innerhalb der Ge­meinschaft.
a. Handlungen der Kinder.
b.     Verkehr zwischen Eltern und Kiudern.
C. Einschreiten der Aufsichtsbehörde
I. Geeignete Vor­kehrungen im
allgemeinen.


 — 174 —
295.
Ist das leibliche oder geistige Wohl des Kindes infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Eltern dauernd gefähr­det oder das Kind sittlich verwahrlost, so kann die Vor­mundschaftsbehörde das Kind den Eltern wegnehmen und in passender Weise bei einer Familie oder in einer Anstalt unterbringen.
Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbe­hörde auf Begehren der Eltern, falls das Kind diesen einen hartnäckigen, böswilligen und unüberwindlichen Widerstand leistet und nach den Umständen auf bessere Weise nicht geholfen werden kann.
Die Kosten der Versorgung trägt bei Unvermögen der Eltern und des Kindes, unter Vorbehalt der Unterstützungs­pflicht der Verwandten (335), die öffentliche Armenpflege.
296.
Sind die Eltern außerstande, die elterliche Gewalt aus­zuüben, fallen sie selbst unter Vormundschaft, oder haben sie sich eines schweren Mißbrauches der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht, so soll die Vormundschaftsbehörde ihnen die elterliche Ge­walt entziehen.
Kann nach dem Ermessen der Behörde die Gewalt, wenn sie dem Vater entzogen wird, auch der Mutter nicht überlassen bleiben, so erhält das Kind einen Vormund.
297.
Gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt können die Eltern binnen Monatsfrist, nachdem die endgültige Ver­fügung der vormundschaftlichen Behörde ihnen mitgeteilt worden ist, beim Richter Klage erheben.
Bis zur Entscheidung des Richters bleibt die Entziehung in Kraft.
II.  Versorgung der Kinder.
III.  Entziehung der elterlichen Ge­walt.
1. Bei mangelhafter Ausübung.
a.   Entziehungsbefugnis.
b.   Richterliche Entscheidung.


 — 175 —
298.
Verheiratet sich der Vater oder die Mutter, denen die elterliche Gewalt über die Kinder zusteht, wieder, so ist den Kindern, wenn die Verhältnisse es erfordern, ein Vor­mund zu setzen.
Als Vormund kann einer der Ehegatten bestellt werden.
299.
Fällt der Grund weg, aus dem die elterliche Gewalt entzogen worden ist, so hat die Vormundschaftsbehörde von sich aus oder auf Verlangen von Vater oder Mutter sie wieder herzustellen.
Die Ablehnung der Wiederherstellung kann in gleicher Weise beim Richter angefochten werden wie die Ent­ziehung.
300.
Durch die Entziehung der elterlichen Gewalt wird die Pflicht der Eltern, die Kosten des Unterhalts und der Er­ziehung des Kindes zu tragen, nicht aufgehoben.
Bei Unvermögen der Eltern und des Kindes hat, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (335), die öffentliche Armenpflege diese Kosten zu tragen.
Sechster Abschnitt.
Die elterlichen Vermögensrechte.
301.
Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen, solange ihnen die elterliche Gewalt zu­steht, zu verwalten.
Sie sind in der Regel weder zur Rechnungsstellung noch zur Leistung von Sicherheit verpflichtet.
2. Bei Wiederverheiratung.
IV. Wiederherstel­lung der elter­lichen Gewalt.
V. Fortdauer der Elternpflicht bei Entziehung der Gewalt.
A. Die Verwaltung des Kindes­vermögens.


 — 176 —
Nach Auflösung der Ehe hat der Ehegatte, dem die elterliche Gewalt über das Kind zusteht, der Behörde unverweilt ein Inventar über das Kindesvermögen einzu­reichen und ihr von jeder erheblichen Änderung im Stande des Vermögens Mitteilung zu machen.
302.
Die Eltern haben die Nutzung an dem Vermögen des Kindes, solange dieses unmündig ist und den Eltern nicht die elterliche Gewalt wegen ihres Verschuldens entzogen wird.
303.
Der Ertrag des Kindesvermögens ist in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu ver­wenden und fällt im übrigen dem Ehegatten zu, dessen Vermögen die Lasten der Gemeinschaft unmittelbar zu tragen hat (282).
304.
Was dem Kinde unter der Bestimmung, daß es ihm zinstragend angelegt werde, oder als Spargeld, oder sonst mit der ausdrücklichen Befreiung von der elterlichen Nutzung zugewendet wird, ist von dieser Nutzung ausgenommen.
Die Ausnahme von der Nutzung schließt die Verwal­tung des Vermögens durch die Eltern nur aus, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
305.
Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt, fällt, so­lange es unmündig ist und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.
Lebt das Kind mit Zustimmung der Eltern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, so kann es über seinen Arbeitserwerb frei verfügen.
B.     Die Nutzung am Kindesvermögen.
I. Voraussetzung.
II. Inhalt.
C.    Das freie Kindcsveiniögen.
I. Frei von der Nutzung.
II. Frei von Nutzung und Verwaltung.
1. Der Arbeits­erwerb.


 — 177 —
                                        306.
Was das Kind von den Eltern aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen Gewerbes oder Berufes heraus­bekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
307.
Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern in der Aus­übung ihrer Vermögensrechte hat die Vormundschafts­behörde zum Schutze des Kindes die geeigneten Vorkeh­rungen zu treffen.
Ist aus der Art der Ausübung der elterlichen Ver­mögensrechte eine Gefahr für das Kindesvermögen ersicht­lich, so kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern der Aufsicht unterwerfen, der ein ordentlicher Vormund unter­stellt ist, oder sie zur Sicherstellung des Kindesvermögens anhalten.
308.
Die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte er­folgt nur in Verbindung mit der Entziehung der elterlichen Gewalt.
Erfolgt die Entziehung der Gewalt ohne ein Ver­schulden der Eltern, so bleibt den Eltern die Nutzung an dem Kindesvermögen, soweit der Ertrag nicht zum Unter­halt und zur Erziehung des Kindes verwendet werden muß.
309.
Nach dem Aufhören der elterlichen Gewalt haben die Eltern das Kindesvermögen an das mündige Kind oder an den Vormund herauszugeben.
310.
Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Nutznießer verantwortlich (742 bis 744).
2. Berufsvermögen.
D.  Behördliches Einschreiten.
I.  Sichernde Maß­nahmen.
II. Entziehung der Vermögensrechte.
E.  Haftung der Eltern.
I. Rückerstattung.
II.    Maß der Verant­wortlichkeit.


 — 178 —
Für das, was sie in guten Treuen veräußert haben, ist der erzielte Preis zu ersetzen.
Für die Beträge, die sie befugtermaßen für das Kind selbst verwendet haben, sind sie keinen Ersatz schuldig.
311.
Bei der Pfändung und im Konkurse des Vaters oder der Mutter hat die Ersatzforderung des Kindes ein Vor­recht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Achter Titel.
Das aussereheliche Kindesverhältnis. 312.
Das außereheliche Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter durch die Geburt des Kindes.
Zwischen dem Kind und dem Vater wird es durch Anerkennung oder durch Richterspruch festgestellt.
313.
Die Anerkennung eines außerehelichen Kindes kann durch den Vater, oder wenn der Vater gestorben oder dauernd urteilsunfähig geworden ist, durch einen Vorfahren des Vaters erfolgen.
Sie geschieht durch eine Erklärung vor dem Zivilstands­beamten des Wohnsitzes des Vaters oder des Vorfahren, oder in einer öffentlichen Urkunde oder Verfügung von Todes wegen, und ist auch in diesen Fällen dem Zivil­standsbeamten mitzuteilen.
314.
Sowohl die Mutter als das Kind, und nach dessen Tod seine Nachkommen, können gegen die Anerkennung binnen Monatsfrist, nachdem sie ihnen mitgeteilt oder öffentlich
III. Vorrecht der Kindesforderung.
A.   Die Begründung im allgemeinen.
B.   Die Anerkennung.
I. Zuständigkeit und
Form.
II. Aufhebung.
1. Einsprache von Mutter und Kind.


 — 179 —
bekannt gemacht worden ist, beim Zivilstandsbeamten Ein­sprache erheben, mit der Behauptung, daß der Aner­kennende nicht der Vater oder Vorfahr des Kindes sei, oder daß die Anerkennung dem Kinde offenbar nachteilig wäre. Der Zivilstandsbeamte hat dem Anerkennenden oder dessen Erben von der Einsprache Mitteilung zu machen, worauf binnen Monatsfrist beim Richter am Wohnsitze des Anerkennenden auf Abweisung der Einsprache geklagt werden kann.
315.
Die Anerkennung kann binnen Monatsfrist, nachdem sie öffentlich bekannt gemacht worden ist, von jedem Dritten der ein Interesse hat, mit dem Nachweis, daß der Aner­kennende nicht der Vater oder Vorfahr des Kindes sei, beim Richter am Wohnsitze des Anerkennenden ange­fochten werden.
316.
Die Mutter eines außerehelich geborenen Kindes ist berechtigt, zu verlangen, daß die Vaterschaft mit ihren Folgen durch Richterspruch festgestellt werde.
Die gleiche Klage steht dem Kinde zu.
Die Klage richtet sich gegen den Vater oder dessen Erben.
317.
Die Klage ist vor Ablauf von drei Monaten seit der Geburt des Kindes anzuheben.
Eine spätere Anhebung ist nur zulässig, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen gerechtfertigt wird.
318.
Die Vaterschaftsklage geht auf Vermögensleistungen des Vaters an die Mutter und an das Kind und außerdem, wenn
2. Anfechtung Dritter.
C. Die Vaterschafts-
klage.
I. Klagerecht.
II.  Klagefrist.
III.  Das Klagbegehren.


 — 180 —
die besondern gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind (328), auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge.
Die Vermögensleistungen an die Mutter können auch dann eingeklagt werden, wenn das Kind vom Vater an­erkannt oder wenn es tot geboren oder vor dem Urteil gestorben ist.
An Stelle der Vermögensleistungen an das Kind tritt, wenn dieses dem Stande des Vaters folgt, die Erfüllung der Elternpflicht (332).
319.
Das Verfahren in Vaterschaftssachen steht, mit Vorbe­halt der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zuständig­keit der Gerichte und die Zulässigkeit von Einreden, unter den Regeln des kantonalen Prozeßrechtes.
320.
Die Vaterschaftsklage ist beim Richter am Wohnsitze des Klägers zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitze des Beklagten zur Zeit der Klage anzubringen.
Geht die Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standes­folge, so hat der Richter der Heimatgemeinde des Vaters von dem Klagbegehren Mitteilung zu machen und sie zur Wahrung ihrer Interessen vorzuladen.
321.
Hat der Beklagte nachweisbar in der Zeit vom drei­hundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vater­schaft vermutet.
Diese Vermutung fällt jedoch weg, sobald Tatsachen nachgewiesen werden, die über die Vaterschaft des Be­klagten erhebliche Zweifel rechtfertigen.
IV. Das Verfahren.
1.   Prozeßvor­schriften.
2.   Zuständigkeit.
3.   Vermutung.


 — 181 —
322.
Der Richter hat der Mutter, wenn die Klage begründet ist, eine Schadloshaltung zuzusprechen:
1.   für die Entbindungskosten,
2.  für den Unterhalt während mindestens vier Wochen vor und nach der Geburt,
3.   für andere infolge der Schwangerschaft oder der Ent­bindung notwendig gewordene Auslagen.
323.
Hat der Vater der Mutter vor der Beiwohnung die Ehe versprochen, oder hat er sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens oder eines Mißbrauches der ihm über sie zustehenden Gewalt schuldig gemacht, oder ist die Mutter zur Zeit der Beiwohnung noch nicht mündig gewesen, so kann ihr eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden.
324.
Der Richter hat, wenn die Klage der Mutter oder des Kindes begründet ist, dem Kinde ein Unterhaltsgeld zuzu­sprechen, das nach den Verhältnissen der Mutter und unter Berücksichtigung des Vermögens und der Anwartschaften des Beklagten anzusetzen ist.
Es ist bis zur Mündigkeit des Kindes in Zahlungster­minen, die der Richter festsetzt, zum voraus zu entrichten.
Das Klagerecht des Kindes wird durch einen von der Mutter abgeschlossenen Vergleich oder Verzicht, der das Kind offenbar in seinen Ansprüchen beeinträchtigt, nicht aufgehoben.
325.
Bei Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse kann die Größe des Unterhaltsbeitrages auf Be­gehren eines Beteiligten jederzeit neu bestimmt werden.
V. Verurteilung zu Vermögensleistungen.
1.    Vermögensleistungen an die Mutter.
a. Schadloshaltung.
b Genugtuung.
2.   Vermögensleistungen an das Kind.
a.   Unterhaltsgeld.
b.     Veränderung der Verhältnisse.


 — 182 —
Das Urteil kann vorbehalten, daß die Unterhalts­pflicht mit dem Zeitpunkt dahinfalle, wo das Kind ein nach seinen Verhältnissen hinreichendes selbständiges Einkommen erlangt hat.
326.
Wird die Vaterschaft glaubhaft gemacht, so kann auch ohne Nachweis der Gefährdung des Anspruches der Vater schon vor dem Urteil vom Richter angehalten werden, die mutmaßlichen Kosten der Entbindung und des Unterhaltes des Kindes für die ersten drei Monate nach der Geburt durch Hinterlegung sicherzustellen.
327.
Die Ansprüche gehen auch gegen die Erben des Vaters, die aber in jedem Falle dem Kinde nicht mehr zu ent­richten haben, als es im Falle der Anerkennung als Erbe zu beanspruchen hätte.
328.
Mit Standesfolge kann das Kind dem Beklagten unter der Voraussetzung zugesprochen werden, daß er der Mutter vor der Beiwohnung die Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens oder eines Miß­brauches der ihm über sie zustehenden Gewalt schuldig gemacht hat.
Diese Wirkung hat auch das von einem Unmündigen abgegebene Versprechen, wenn er zur Zeit desselben urteils­fähig gewesen ist.
Das Eheversprechen eines verheirateten Mannes hat keine Wirkung, sobald die Mutter zur Zeit der Beiwohnung von der bestehenden Ehe Kenntnis hatte.
3.   Sicherstellung.
4.   Vererbung.
VI. Zusprechung mit Standesfolge.


 — 183 —
329.
War die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet, so kann eine Vaterschaftsklage nur erhoben werden, nach­dem das Kind gerichtlich für unehelich erklärt worden ist.
330.
Hat die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt, so ist die Vaterschafts­klage abzuweisen.
Als unzüchtig ist der Lebenswandel namentlich zu betrachten, wenn er die Vermutung rechtfertigt, daß ein anderer als der Beklagte der Vater des Kindes sein könnte.
331.
Bleibt das Kind der Mutter, so hat es ihren Familien­namen und ihre Heimatangehörigkeit und steht zur mütter­lichen Seite in den Rechten und Pflichten der außerehe­lichen Verwandtschaft.
Die Mutter hat für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches (282).
Erachtet die Vormundschaftsbehörde es nicht für ange­zeigt, dem Kinde einen Vormund zu setzen, so steht es unter der elterlichen Gewalt der Mutter.
332.
Wird das Kind freiwillig anerkannt, oder wird es dem Vater gerichtlich mit Standesfolge zugesprochen, so erhält es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des Vaters und tritt zur väterlichen wie zur mütterlichen Seite in die Rechte und Pflichten der außerehelichen Verwandtschaft ein.
Der Vater hat für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches (282).
Erachtet die Vormundschaftsbehörde es nicht für ange­zeigt, dem Kinde einen Vormund zu setzen, so gelangt es unter die elterliche Gewalt des Vaters.
VII.  Klage bei Ehe der Mutter.
VIII. Klage bei Schuld der Mutter.
D. Wirkungen des außerehelichen Kindesverhält­nisses.
I. Verhältnis von Mutter und Kind.
II. Verhältnis von Vater und Kind.


 — 184 —
333.
Wird ein außereheliches Kind unter die Gewalt des Vaters gestellt, so hat die Mutter gleichwohl das Recht auf Beibehaltung eines angemessenen persönlichen Verkehrs mit ihrem Kinde.
Die Vormundschaftsbehörde kann auf Begehren der Mutter oder von sich aus die elterliche Gewalt über das Kind bis zu einem angemessenen Alter der Mutter und dann erst dem Vater zuweisen.
334.
Die Eltern, denen die Gewalt über das außereheliche Kind zusteht, haben die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes gleich ehelichen Eltern.
Neunter Titel.
Die Familiengemeinschaft.
Erster Abschnitt.
Die Unterstützungspflicht
385.
Jedermann ist verpflichtet, seine Blutsverwandten und Verschwägerten in auf- und absteigenden Linien, sowie seine Geschwister zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
Verschwägerte werden von dieser Pflicht durch die Scheidung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe befreit.
III. Verhältnis von Vater und Mutter.
IV.  Rechte am Kindesvermögen.
A. Die Unter­stützungspflichtigen.


 — 185 —
336.
Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflich­tigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
Geschwister können nur dann zur Unterstützung heran­gezogen werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden.
Der Anspruch wird vor dem Richter des Wohnortes des Pflichtigen geltend gemacht, und zwar entweder von dem Unterstützungsberechtigten selber oder, wenn dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
337.
Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.
Wird die Abstammung eines Findelkindes nachträg­lich festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungs­pflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten, die sie zu seinem Unterhalt gemacht hat.
Zweiter Abschnitt.
Die Hausgewalt.
338.
Blutsverwandte und Verschwägerte, die sich zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft befinden, stehen ohne Rücksicht auf die Mündigkeit unter der Hausgewalt des Familienhauptes.
Welchem Familienglied diese Gewalt zustehe, wird durch Gesetz, Vereinbarung oder Herkommen bestimmt.
B.    Geltendmachung und Umfang des Anspruches.
C.     Unterhalt von Findelkindern.
A. Der Umfang.


 — 186 —
Andere Personen stehen unter der Hausgewalt, sobald sie auf Grund eines Vertragsverhältnisses, als Pflegekind, Dienstbote, Lehrling, Geselle und dergleichen, in die häus­liche Gemeinschaft aufgenommen sind.
339.
Das Familienhaupt bestimmt die Hausordnung und kann von den Hausgenossen die üblichen häuslichen Dienste verlangen.
Es hat ihnen für ihre Ausbildung, Berufsarbeit und die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit zu gewähren.
Es hat die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.
340.
Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, daß es das übliche und durch die Umstände gebotene Maß von Sorgfalt in der Beaufsich­tigung beobachtet habe.
Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß aus dem Zustande eines geisteskranken oder geistes­schwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
341.
Die Hausgenossen haben sich nach den Anordnungen des Familienhauptes zu richten.
Sie schulden einander und dem Familienhaupt allen Beistand und alle Rücksicht, die das Wohl der Gemein-
B. Die Wirkung.
I. Hausordnung und Fürsorge.
1.   Im allgemeinen.
2.   Verantwortlich­keit.
II. Pflichten und Rechte der Haus­genossen.
1. Gehorsam und Fürsorge.


 — 187 —
schaft und die Interessen des Familienhauptes und der Haus­genossen erheischen.
342.
Mündige Kinder, die der häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern ohne entsprechenden Entgelt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür auf dem Wege der Anschlußpfändung oder beim Konkursausbruch gegen ihre Eltern eine Forderung geltend machen.
343.
Verletzt ein unmündiger Hausgenosse, der auf Grund von Verwandtschaft oder vormundschaftlicher Anordnung in der häuslichen Gemeinschaft gehalten wird, die Haus­ordnung, so stehen dem Familienhaupt die gleichen Zucht­mittel zu, wie den Eltern gegenüber den Kindern.
Verletzt ein anderer Hausgenosse die Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt nur die Rechte zu, die ihm das Vertragsverhältnis, auf dem die häusliche Gemeinschaft beruht, einräumt.
344.
Die Hausgenossen, die durch die eheliche Gemeinschaft oder elterliche Gewalt oder durch vormundschaftliche Anordnung zur Gemeinschaft angehalten werden, sind der Hausgewalt unterworfen, solange dieser Grund dauert, die übrigen Glieder, solange sie nicht aus der häuslichen Ge­meinschaft ausscheiden.
Dritter Abschnitt.
Das Familienvermögen.
345.
Ein Vermögen kann dauernd mit einer Familie da­durch verbunden werden, daß zur Bestreitung der Kosten
2.     Forderungen für Zuwendungen an die Gemeinschaft
3.     Anwendung von Zuchtmittel.
III. Dauer des Verhältnisses.
A. Familien­stiftungen.


 — 188 —
der Erziehung, Austattung oder Unterstützung von Fami­lienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts (90) oder des Erbrechts (497) errichtet wird.
Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
346.
Ein Vermögen kann dauernd mit einer Familie da­durch verbunden werden, daß Verwandte entweder eine Erbschaft ungeteilt als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder daß sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
347.
Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinder­schaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beur­kundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
348.
Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit geschlossen werden.
Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate künden.
Bei landwirtschaftlichem Betrieb des Gesamtgutes braucht eine Kündung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrstermin angenommen zu werden.
349.
Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder in der Regel zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie alle in gleicher Weise daran beteiligt.                                    
B. Die Gemeinderschaften.
I. Die Begründung.
1.   Befugnis.
2.   Form.
II.  Die Dauer.
III.  Die Wirkungen.
1. Art der Gemein­schaft.


 — 189 —
Sie können während der Gemeinderschaft keine Tei­lung des Gemeinschaftsgutes beanspruchen und über ihre Gemeinschaftsteile nicht verfügen.
350.
Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
Jeder von ihnen kann jedoch gewöhnliche Verwaltungs­handlungen ohne Mitwirkung der übrigen vornehmen.
351.
Die Vertretung können die Gemeinder einem von ihnen als Haupt der Gemeinderschaft zuweisen.
Ist ein Gemeinder als Haupt der Gemeinderschaft be­zeichnet worden, so steht ihm die Vertretung der Gemeinder­schaft im Umfang ihrer Angelegenheiten, sowie die Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu.
Die Ausschließung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
352.
Was zu der gemeinsamen Erbschaft gehört, zur Ge­meinderschaft zusammengelegt oder in der Gemeinderschaft erworben wird, ist Gesamteigentum aller Gemeinder.
Für die Schulden der Gemeinderschaft haften die Ge­meinder solidarisch.
Was ein einzelner Gemeinder neben der Erbschaft an Vermögen besitzt oder während der Gemeinderschaft durch Erbgang oder Schenkung für sich allein erwirbt, ist, wenn nichts anderes verabredet wird, sein Sondergut.
2.     Leitung und Vertretung.
a. Im allgemeinen.
b. Befugnis des Hauptes.
3.    Gemeinschafts- und Sondergut.


 — 190 —
353.
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1.  durch Vereinbarung oder nach Kündung,
2.   mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern nicht in diesem Falle eine stillschweigende Fortsetzung stattfindet,
3.   auf Verlangen des Gläubigers eines Gemeinders, falls er zu Verlust gekommen ist,
4.   auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen,
5.   von Gesetzes wegen, wenn ein Gemeinder in Kon­kurs geraten ist.
354.
Kündet ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder verlangt ein Gläubiger eines Gemeinders die Aufhebung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.
Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kün­dung die Abfindung beanspruchen.
355.
Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
Sind Nachkommen seine Erben, so können sie mit Zustimmung der Gemeinder, ohne daß der Vertrag neu be­gründet wird, an Stelle des Erblassers in die Gemeinder­schaft eintreten.
356.
Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögens­lage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.                                                                  
Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
IV. Die Aufhebung.
1.   Die Aufhebungs­gründe.
2.   Kündung, Zah­lungsunfähig­keit, Heirat.
3.   Tod eines Ge­meinders.
4.   Teilungsregel.


 — 191 —
357.
Die Gemeinder können die gesamte Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, der jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.
Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrag des Gemeinschafts­gutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.
358.
Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet oder kommt dieser seinen Ver­pflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.
Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vor­schriften über die erbrechtliche Teilung (617).
In allem übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.
359.
Die Kantone sind befugt, die Begründung von Familien­heimstätten zu gestatten und unter Beobachtung der nach­folgenden Bestimmungen näher zu ordnen.
360.
Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden.
Das Gut oder Haus darf nicht größer sein, als er­forderlich ist, um einer Familie, ohne Rücksicht auf die
V. Die Ertragsgemeinderschaft
1.   Inhalt.
2.  Besondere Aufhebungsgründe.
C. Die Heimstätten.
I. Befugnis der
Kantone.
II. Begründung.
1. Voraussetzung im Gegenstand.


 — 192 —
grundpfändliche Belastung oder das sonstige Vermögen des Eigentümers, ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren, oder ihr als Wohnung zu dienen.
Der Eigentümer selbst muß das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben, oder das Haus bewohnen.
                                        361.
Der Errichtung muß eine amtliche Auskündung voraus­gehen, durch die die Gläubiger, sowie andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten, zur Anmeldung ihrer Einsprachen aufge­fordert werden.
Werden durch die Errichtung keine solchen Rechte verletzt, so prüft die Behörde den Wert und den Umfang des Gutes oder Hauses und genehmigt, wenn es den Er­fordernissen der Heimstätten entspricht, die Errichtung.
Rechtsgültig wird die Errichtung durch Eintragung in das Grundbuch, die amtlich zu veröffentlichen ist.
                362.
Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, dürfen keine neuen Grundpfänder gelegt werden.
Der Eigentümer darf es weder veräußern noch ver­mieten oder verpachten.
Die Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätte und ihre Zugehör ist, unter Vorbehalt der Zwangsverwaltung (364), ausgeschlossen.                                                      
363.
Die Bewirtschaftung und Verwaltung der Heimstätte steht unter amtlicher Aufsicht.                    
Ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Eigentümer nur die Befugnisse ausüben, die einem Nutz­nießer zustehen.
Die Aufsichtsbehörde kann ihm die Pflicht auferlegen, die Blutsverwandten in aufsteigender und absteigender
2. Verfahren und Form.
III. Wirkungen.
1.   Verkehrsbeschränkungen.
2.   Aufsicht.


 — 193 —
Linie und die Geschwister in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind.
364.
Wird der Eigentümer zahlungsunfähig, so erhält das Gut oder Haus einen besondern Verwalter, der, unter Rück­sicht auf den Zweck der Heimstätte, die Interessen der Gläubiger zu wahren hat.
Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt nach der konkursrechtlichen Reihenfolge.
365.
Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, daß für deren Übernahme seitens der Erben durch Verfügung von Todes wegen eine bindende Ordnung geschaffen worden ist.
Liegt eine solche Ordnung nicht vor, so wird die Eintragung im Grundbuch nach dem Tode des Eigentümers gelöscht.
366.
Der Eigentümer kann die Heimstätte bei seinen Leb­zeiten aufheben.
Er hat zu diesem Zweck bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Löschung des Eintrages im Grundbuch ein­ zureichen, das angemessen zu veröffentlichen ist.
Werden keine berechtigte Einsprachen erhoben, so ist die Löschung zu bewilligen.
367.
Die Vorschriften, die von den Kantonen über die Heim­stätten aufgestellt werden, sind dem Bundesrat zur Ge­nehmigung vorzulegen.
3. Bei Zahlungs­unfähigkeit.
IV. Aufhebung.
1.   Beim Tod des Eigentümers.
2.  Bei Lebzeiten.
V. Kantonale Aus­führungsvorschriften.


 — 194 —
Dritte Abteilung.
Die Vormundschaft.
Zehnter Titel.
Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft.
Erster Abschnitt.
Die vormundschaftlichen Organe.
368.
Vormundschaftliche Organe sind: die vormundschaftlichen Behörden und der Vormund.
369.
Die vormundschaftlichen Behörden sind: die Vormund­schaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde.
Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die gegenseitige Zuständigkeit dieser Instanzen.
370.
Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden, wo die Interessen des Bevor­mundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer Handelsgesellschaft und dergleichen es rechtfertigen.
371.
Die Familienvormundschaft wird im einzelnen Falle auf Antrag der zwei nächsten handlungsfähigen Verwandten
A.   Im allgemeinen.
B.   Die vormundschaftlichen Behörden.
I. Die staatlichen Organe.
II. Die Familienvormundschaft.
1.   Ihre Zulässigkeit.
2.   Ihre Anordnung.


 — 195 —
des Mündels durch einen Beschluß der Aufsichtsbehörde angeordnet.
Sie besteht darin, daß die Befugnisse und Pflichten der Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat über­ tragen werden.
372.
Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei der Vormundschaft fähigen Verwandten oder Verschwägerten des Bevormundeten auf je vier Jahre zusammengesetzt.
373.
Für das Vermögen des Mündels haben die Mitglieder des Familienrates hinreichende Sicherheit zu leisten.
Ohne diese Sicherheit darf eine Familienvormundschaft nicht angeordnet werden.
374.
Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder die Interessen des Bevormundeten es erfordern, jederzeit aufheben.
375.
Die Vormundschaft wird von dem ordentlichen Vor­mund oder dem Beistand ausgeübt.
Der ordentliche Vormund hat die gesamten persön­lichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter.
Der Beistand ist für ein einzelnes Geschäft eingesetzt oder mit der Vermögensverwaltung betraut.
3.   Der Familienrat.
4.   Sicherheits­leistung.
5.   Aufhebung.
C. Der Vormund.
I. Arten.


 — 196 —
376.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den ordent­lichen Vormund gelten, wo für den Beistand keine beson­deren Vorschriften aufgestellt sind, auch für diesen.
Zweiter Abschnitt.
Die ordentlichen Bevormundungsfälle.
377.
Unter die Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Gewalt befindet.
Die Zivilstandsbeamten, die Verwaltungs- und Ge­richtsbehörden haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.
378.
Unter die Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder die Sicher­heit anderer gefährdet.
Die Polizei-, Sanitäts- und Gerichtsbehörden haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihre-Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsr falles Kenntnis erhalten.
379.
Unter die Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendungssucht, Trunksucht oder laster­haften Lebenswandel sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes, oder der Verarmung aussetzt, oder die Sicherheit anderer gefährdet.
II. Gemeinsame Vorschriften.
A.   Unmündigkeit.
B.   Unfähigkeit Mündiger.
I. Geisteskrank­heit und Geistes­schwäche.
II. Verschwendungs­sucht, Trunk­sucht und laster­hafter Lebens­wandel.


 — 197 —
380.
Unter die Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.
Die Strafvollziehungsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
381.
Einer mündigen Person kann ein Vormund gegeben werden, wenn sie selbst darum nachsucht und dartut, daß sie infolge von körperlichen Gebrechen, Altersschwäche oder Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermöge.
382.
Ein Mündiger kann nur bevormundet werden, nach­dem der Bevormundungsgrund festgestellt worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung erfolgt die Entmündigung durch die vormundschaftliche Behörde.
Die Ordnung des Verfahrens, mit Einschluß der Fest­stellung eines Instanzenzuges unter den vormundschaftlichen Behörden, erfolgt durch die Kantone.
383.
Gegen die Entmündigung kann der Entmündigte binnen Monatsfrist, nachdem ihm der endgültige Beschluß der vor­mundschaftlichen Behörde mitgeteilt worden ist, beim Richter Klage erheben.
Bis zur richterlichen Entscheidung bleibt die Entmün­digung in Kraft, die vormundschaftliche Tätigkeit ist jedoch auf die notwendige Verwaltung zu beschränken.
III. Freiheitsstrafe.
IV. Eigenes Be­gehren.
C. Das Verfahren.
I. Im allgemeinen.
1.   Feststellung des Bevormundungsgrundes.
2.  Gerichtliche Klage.


 — 198 —
384.
Wegen Verschwendung, Trunksucht und lasterhaften Lebenswandels darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne daß sie vorher angehört worden ist.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes­schwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Möglich­keit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat.
385.
Wird ein Mündiger bevormundet, so muß die Bevor­mundung, sobald sie rechtskräftig geworden ist, wenigstens einmal in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine Ver­schiebung der Veröffentlichung bewilligen, solange der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist.
Vor der Veröffentlichung kann die Bevormundung gut­gläubigen Dritten nicht entgegengehalten weiden.
Dritter Abschnitt.
Die Zuständigkeit für die ordentliche Vormundschaft.
386.
Die Bevormundung erfolgt an dem Wohnsitz der zu bevormundenden Person.
Wechselt eine bevormundete Person unter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde den Wohnsitz, so geht die Vor­mundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.
II. Anhörung des zu Entmündigenden und Beiziehung von Sachver­ständigen.
III. Veröffentlichung.
A. Bevormundung am Wohnsitz.


 — 199 —
387.
Die Vormundschaftsbehörde des Heimatkantons ist be­fugt, die Bevormundung von Angehörigen, die in einem andern Kanton ihren Wohnsitz haben, bei der Wohnsitz­behörde zu beantragen.
Sie kann gegen die Vernachlässigung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern Kanton bevormundet werden sollte oder bevormundet ist, Beschwerde führen.
Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormun­deten Unmündigen eine Verfügung zu treffen ist, so hat die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes die Weisung der Vormundschaftsbehörde des Heimatkantons einzuholen und zu befolgen.
Vierter Abschnitt.
Die Bestellung des ordentlichen Vormundes.
388.
Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.
Bei besondern Umständen können mehrere Personen dafür gewählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.
Zur gemeinsamen Führung kann jedoch mehreren Per­sonen eine Vormundschaft nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden.
389.
Liegen keine besondern Gründe dagegen vor, so hat die Behörde dem nächsten tauglichen Verwandten oder dem Ehegatten der zu bevormundenden Person, unter angemes­sener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes, vor andern Personen bei der Wahl den Vorzug zu geben.
B. Rechte des Heimatkantons.
A. Persönliche Voraussetzungen.
I. Tauglichkeit im allgemeinen.
II. Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten.


 — 200 —
390.
Hat die bevormundete Person oder Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so ist diese Bezeichnung bei der Wahl, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, zu berücksichtigen.
391.
Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet: die männ­lichen Verwandten und der Ehemann der zu bevormunden­den Person, sowie alle in bürgerlichen Ehren stehenden Männer, die Einwohner der Gemeinde sind, wo die Be­vormundung stattfindet.
Die Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht, wenn der Vormund von einem Familienrat ernannt wird.
392.
Die Übernahme des Amtes können ablehnen:
1.  wer das sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat,
2.  wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte,
3.  wer über mehr als vier Kinder die elterliche Gewalt ausübt,
4.  wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt,
5.   die Mitglieder des Bundesrates und der Kanzler der Eidgenossenschaft, die Mitglieder des Bundesgerichts, sowie die Mitglieder der kantonalen Regierungen und obersten Gerichtshöfe.
393. Zu dem Amte sind untauglich oder nicht wählbar:
1.  die Personen, die selber bevormundet sind,
2.  die Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehre sind, oder die einen unehrenhaften Lebenswandel führen,
III.  Wünsche des Bevormundeten und der Eltern.
IV.   Allgemeine Pflicht zur Über­nahme.
V. Ablehnungs­gründe.
VI. Ausschließungsgründe.


 — 201 —
3.     die Personen, die mit der zu bevormundenden Person in einem Rechtsstreit sich befinden oder verfeindet sind,
4.  die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Behörden, so lange andere taugliche Personen vorhanden sind.
394.
Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, sobald ein Bevormundungsfall festgestellt oder die Entmündigung aus­gesprochen ist, mit aller Beförderung den Vormund zu bestellen.
Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Gewalt (283).
395.
Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen, so trifft die Behörde von sich aus die erforderlichen Maßregeln.
Sie kann insbesondere schon vor Feststellung des Be­vormundungsgrundes vorläufig eine Vertretung des zu Be­vormundenden anordnen.
396.
Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.                            
Zugleich ist die Wahl, wenn eine Entmündigung erfolgt ist, mit der Auskündung der Bevormundung in einem amt­lichen Blatt des Wohnsitzes und der Heimat zu veröffent­lichen.                                                                        
B. Ordnung der Wahl.
I. Die Ernennung
des Vormundes.
II. Vorläufige Für­sorge.
III. Mitteilung und Veröffentlichung.


 — 202 —
397.
Von dem Zeitpunkt an, da die Wahl dem Gewählten bekannt gemacht ist, läuft eine Frist von zehn Tagen, während der er einen Ablehnungsgrund geltend machen kann.
Innerhalb der gleichen Frist, von der Veröffentlichung der Wahl an gerechnet, kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl als gesetzwidrig anfechten.
Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit samt ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.
398.
Bis zur Entscheidung über die Ablehnung oder An­fechtung ist der Gewählte bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen.
399.
Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde so­wohl dem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.
Im Falle der Aufhebung der Wahl trifft die Vormund­schaftsbehörde unverweilt eine neue Wahl.
400.
Sobald die Wahl endgültig getroffen ist, wird der Vor­mund zur Übernahme des Amtes vor die Vormundschaftsbehörde geladen und erhält eine Ernennungsurkunde.
Fünfter Abschnitt.
Die Anordnung der Beistandschaft.
401.
Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen hat die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft anzu­ordnen:
IV.   Ablehnung und Anfechtung.
1.   Geltendmachung bei der Vor­mundschaftsbehörde.
2.   Vorläufige Pflicht des Ge­wählten.
3.   Aufhebung der Wahl.
V.   Amtsübernahme.
A. Fälle der Beistandschaft.
I. Vertretung.


 — 203 —
1.   wenn eine mündige Person in einer dringenden Rechtssache infolge von Krankheit, Abwesenheit oder der­ gleichen weder selber die Entscheidung zu treffen, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag,
2.   wenn der ordentliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person, oder der Ehemann als gesetzlicher Vertreter der Ehefrau in einer Angelegenheit eigene Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen,
3.   wenn der Vertreter aus anderen Gründen an der Vertretung verhindert ist.
402.
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu er­nennen :
1.  bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbe­kanntem Aufenthalt,
2.   bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selber zu besorgen oder einen Vertreter zu be­stellen, ohne daß die ordentliche Vormundschaft anzu­ ordnen ist,
3.   bei Ungewißheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des noch nicht geborenen Kindes,
4.  bei einer Körperschaft oder Stiftung, der die er­forderlichen Organe mangeln,
5.  bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke, falls für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.
II. Vermögens­verwaltung.


 — 204 —
403.
Einer mündigen Person kann ein Beistand gegeben werden, wenn sie selbst darum nachsucht und die Voraus­setzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vor­liegen (381).                          
404.
Die Vertretung durch einen Beistand wird von der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der der Beistand­schaft bedürftigen Person angeordnet.
Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Ver­mögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist.
Der Heimatgemeinde stehen zur Wahrung der Inter­essen ihrer Angehörigen die gleichen Befugnisse zu wie bei der ordentlichen Vormundschaft (387, Absatz 2).
405.
Der Beistand wird nach den gleichen Vorschriften ge­wählt wie der ordentliche Vormund.
Die Veröffentlichung erfolgt, falls es der Vormund­schaftsbehörde angemessen erscheint.
Elfter Titel.
Die Führung der Vormundschaft.
Erster Abschnitt.
Das Amt des ordentlichen Vormundes.
406.
Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu ver­waltende Vermögen durch den Vormund und ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen.
III. Verbeiständung auf eigenes Begehren.
B.   Zuständigkeit.
C.   Bestellung des Beistandes.
A. Die Übernahme des Amtes.
I. Die Inventar­aufnahme.


 — 205 —
Ist der Bevormundete urteilsfähig, so wird er, soweit tunlich, zur Inventaraufnahme zugezogen.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichts­behörde auf Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie im Erbrecht (588).
407.
Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind der Vormundschaftsbehörde zur sicheren Verwahrung auszuliefern, wenn diese nicht im Interesse des Bevormundeten Ausnahmen für angezeigt erachtet.
408.
Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
Familienandenken und andere Gegenstände, die für den Bevormundeten einen besondern persönlichen Wert haben, sollen wo immer möglich nicht veräußert werden.
409.
Bares Geld ist, soweit die ordentliche Verwaltung dessen nicht notwendig bedarf, beförderlich in einer von der Vormundschafsbehörde hierfür bezeichneten Kasse oder in Titeln, die sie nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt, zinstragend anzulegen.
410.
Unterläßt der Vormund ohne hinreichende Rechtfertignug die Anlage des baren Geldes länger als einen Monat, so wird er selber dafür zinspflichtig.
II. Verwahrung von Wertsachen u. a.
III.  Verkauf von be­weglichen Sachen.
IV.  Anlage von Barschaft.
1.   Pflicht zur Anlage.
2.     Zinspflicht des Vormundes.


 — 206 —
411.
Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Ge­werbe oder dergleichen, so hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zu erteilen, sei es zur Liquidation oder zur Weiterführung.
412.
Liegenschaften dürfen nur, wo die Interessen des Bevor­mundeten dieses erfordern, nach Weisung der Vormund­schaftsbehörde veräußert werden.
Die Veräußerung erfolgt durch öffentliche Versteige­rung und kann nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus freier Hand stattfinden.
413.
Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen Erziehung und Unterhalt zu sorgen wie die Eltern.
Zu diesem Behufe stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde.
414.
Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so er­ streckt sich die Sorge für seine Person auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt.
415.
Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
V. Anordnung betr. Gewerbe u. a.
VI. Anordnung betr. Liegenschaften.
B. Fürsorge und Vertretung.
I. Fürsorge für die Person des Be­vormundeten.
1.   Bei Unmündig­keit.
2.   Bei Ent­mündigung.
II. Vertretung.
1. Im allgemeinen.


 — 207 —
416.
In Vertretung des Bevormundeten dürfen keine Bürg­schaften eingegangen, keine Stiftungen errichtet und keine erheblicheren Schenkungen vorgenommen werden.
417.
Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens sech­zehn Jahre alt, so hat ihn der Vormund bei wichtigeren Angelegenheiten vor der Entscheidung, soweit tunlich, um seine Ansicht zu befragen.
Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vor­mund nicht von seiner Verantwortlichkeit.
418.
Ist der Bevormundete urteilsfähig, so kann er unter der Voraussetzung eine Verpflichtung eingehen oder ein Recht aufgeben, daß der Vormund ausdrücklich oder still­schweigend entweder zum voraus seine Zustimmung ge­geben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.
Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzen oder durch den Richter ansetzen lassen kann.
419.
Bleibt die Genehmigung des Vormundes aus, so kann jeder Teil die etwa schon vollzogenen Leistungen zurück­fordern, der Bevormundete haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung zu seinem Nutzen verwendet worden, oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäußert hat.
Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irr­tümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm für allen verursachten Schaden verantwortlich.
2.  Verbotene Ge­schäfte.
3.  Mitwirkung des Bevormundeten.
4.    Eigenes Handeln des Bevor­mundeten.
a. Die Zustimmung des Vormundes.
b. Mangel der Zustimmung


 — 208 —
420.
Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes aus­drücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte, die zu dem regelmäßigen Betriebe des Berufes oder Ge­werbes gehören, selbständig vornehmen und haftet den dritten Personen hieraus mit seinem ganzen Vermögen.
421.
Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, dem Bevor­mundeten, wo die Umstände es rechtfertigen, die selbstän­dige Besorgung der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen und die Fürsorge für die täglichen Bedürfnisse einzuräumen.
Die Einräumung dieser beschränkten Selbständigkeit ist, wo es der Vormundschaftsbehörde als angemessen er­scheint, zu veröffentlichen.
Ihre Entziehung wird, wenn die Einräumung veröffent­licht worden ist, veröffentlicht wie die Bevormundung selber (385).
                  422.
Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten.
Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr hierfür angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.
Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens sech­zehn Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.
423.
Was ein Bevormundeter zur freien Verwendung zuge­wiesen erhält, oder was er mit Einwilligung des Vormundes
5.  Beruf oder Ge­werbe des Be­vormundeten.
6.     Recht auf be­schränkte Selb­ ständigkeit.
C. Vermögens­verwaltung.
I. Pflicht zur Ver­waltung und Rechnungs­führung.
II. Freies Ver­mögen.


 — 209 —
durch eigene Arbeit erwirbt, kann von ihm, wenn er urteils­fähig ist, frei verwaltet werden.
424.
Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertragen, nach deren Ablauf der Vormund die Weiter­führung abzulehnen befugt ist.
Lehnt er sie nicht ab, so kann er stets auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung und ohne neue Ver­öffentlichung im Amte bleiben.
425.
Für die Verwaltung erhält der Vormund auf sein Ver­langen aus dem Vermögen des Bevormundeten eine Ent­schädigung, die von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird.
Zweiter Abschnitt.
Das Amt des Beistandes.
426.
Die Beistandschaft hat auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluß.
Der Beistand hat sein Amt mit der gleichen Sorgfalt zu besorgen wie ein Vormund.
Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt.
427.
Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen, so hat er die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.
D.     Die Amtsdauer.
E.  Die Belohnung des Vormundes.
A.   Die Stellung des Beistandes.
B.     Der Inhalt der Beistandschaft.
1. Für ein ein­zelnes Geschäft.


 — 210 —
Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich auf die Ver­waltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken und darf Verfügungen, die über diese hinaus­gehen, nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selber oder, wenn dieser hierzu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt.
Dritter Abschnitt.
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
429.
Gegen die Handlungen des Vormundes kann jeder­mann, der ein Interesse hat, und insbesondere der Bevor­mundete selber, sobald er urteilsfähig ist, eine Beschwerde bei der Vormundschaftsbehörde anbringen.
Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann innerhalb zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Auf­sichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
430.
Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird bei folgenden vormundschaftlichen Handlungen gefordert:
1.   Veräußerung, Ankauf, Verpfändung und andere ding­liche Belastung von Liegenschaften,
2.   Veräußerung, Ankauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen,
3.   Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungs­handlungen hinausgehen,
II. Für Vermögens­verwaltung.
A. Aufsicht und Be­schwerdegang.
B. Zustimmung.
I. Seitens der Vormundschaftsbehörde.


 — 211 —
4.   Erhebung und Gewährung von Darlehen,
5.  Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,
6. Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger, und Mietverträge über unbewegliche Sachen, sobald sie auf wenigstens drei Jahre lauten,
7.   Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes,
8.     Anhebung einer gerichtlichen Klage oder Einlassung auf eine solche, Abschluß eines Vergleichs, eines Schieds­vertrages oder eines Nachlaßvertrages,
9.  Eheverträge und Erbteilungsverträge,
10.  Lebensversicherungsverträge,
11.  Lehrverträge,
12.  Unterbringung des Bevormundeten in eine Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt.
431.
Die Zustimmung der Vormundschafts- und der Auf­sichtsbehörde wird bei folgenden vormundschaftlichen Hand­lungen gefordert:
1.   Annahme eines Bevormundeten an Kindesstatt oder Kindesannahme durch einen Bevormundeten,
2.  Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches,
3.   Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Ein­ tritt in eine Handelsgesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung,
4.   Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge,
5.     Entscheidung über Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluß eines Erbvertrages,
6.  Mündigerklärung.
II. Seitens der Vor­mundschafts- und der Auf­sichtsbehörde.


 — 212 —
432.
Die Vormundschaftsbehörde hat die periodischen Be­richte und Rechnungen des Vormundes zu prüfen und ver­langt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung.
Sie entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung der Berichte und Rechnungen des Vor­mundes und trifft nötigenfalls die für die Sicherung des Mündels angezeigten Maßregeln.
Die Kantone können die Nachprüfung und Genehmi­gung der Berichte und Rechnungen der Aufsichtsbehörde übertragen.
433.
Die Aufsichtsbehörde hat über die sichere Anlegung von Mündelgeldern die den Umständen angemessenen Ver­ordnungen und Anleitungen aufzustellen.
Sie unterzieht die Bestände der in Verwahrung ge­nommenen Mündelwerte einer regelmäßigen Prüfung.
434.
Ist ein Geschäft für den Bevormundeten ohne die Zu­stimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde ab­geschlossen worden, so hat es für den Bevormundeten nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes (419).
435.
Die Kantone sind befugt, die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln und na­mentlich Bestimmungen aufzustellen über die sichere An­lage und Verwahrung des Mündelvermögens, sowie die Art
C.   Prüfung von Berichten und Rechnungen.
D.  Aufsicht über die Mündelwerte.
E.  Die Bedeutung der Mitwirkung.
F.  Vorbehalt kantonaler Ord­nungen.


 — 213 —
der Rechnungsführung und der Berichterstattung und Rech­nungsstellung.
Diese Erlasse unterliegen der Genehmigung des Bundes­rates.
Vierter Abschnitt.
Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
436.
Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaft­lichen Behörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden.
Hat der Vormund nach Weisung der vormundschaft­lichen Behörden gehandelt, so sind, wenn die Weisung gegen seinen Vorschlag erfolgt ist, nur diese verantwortlich.
437.
Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mit­glieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton.
Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, die Haft­barkeit der beteiligten Gemeinden oder Kreise für den Vormund und die Vormundschaftsbehörde anzuordnen.
438.
Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Füh­rung der Vormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar, soweit es nicht nachweisen kann, daß es dem fraglichen Beschluß nicht beigestimmt hat.
Die haftbaren Mitglieder tragen den Schaden je für einen Anteil.
A.   Fälle der Ver­antwortlichkeit.
I. Des Vormundes und der Be­hörden.
II. Der Gemeinde und des Kantons.
B.   Voraussetzung der Verantwort­lichkeit.
I. Betreffend die Mitglieder einer Behörde.


 — 214 —
439.
Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften diese nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.
Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.
Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen un­mittelbar und solidarisch.
440.
          Über die Klage aus der Verantwortlichkeit des Vormundes und der Mitglieder der vormundschaftlichen Be­hörden, sowie der Gemeinden und Kantone entscheidet der Richter.
Die Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen Prüfung seitens einer Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden.
Zwölfter Titel.
Das Ende der Vormundschaft.
Erster Abschnitt.
Das Aufhören der Bevormundung.
441.
Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da sie die Mündigkeit erlangt.
Bei der Mündigerklärung setzt die zuständige Behörde zugleich den Zeitpunkt fest, mit dem die Mündigkeit ein­tritt, und ordnet die Veröffentlichung in einem amtlichen Blatte an.                                                                
II. Im Verhältnis der Organe unter einander.
C. Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
A. Bei Unmündigen.


 — 215 —
442.
Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verur­teilte Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da der Verur­teilte die Strafe verbüßt hat oder begnadigt wird.
Die zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vor­mundschaft nicht auf.
443.
Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die Vormundschaftsbehörde.
Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, so­bald der Bevormundungsgrund weggefallen ist.
444.
Der Bevormundete, sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.
Wird die Aufhebung verweigert, so kann die richter­liche Entscheidung angerufen werden.
445.
Das Verfahren wird durch die Kantone festgesetzt.
War die Entmündigung veröffentlicht worden, so ist auch die Aufhebung zu veröffentlichen.
Die Handlungsfähigkeit des Mündels hängt von der Veröffentlichung nicht ab.
446.
Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur er­folgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen ein­geholt und festgestellt ist, daß der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht.
B.  Bei Verurteilten
C.   Bei andern Be­vormundeten.
I. Voraussetzung der Aufhebung.
II. Das Aufhebungsverfahren.
1.   Antrag auf Auf­hebung.
2.     Ordnung und Veröffentlichung.
3.   Bei Geistes­krankheit.


 — 216 —
447.
Die Aufhebung einer wegen Verschwendungssucht, Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandels angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Bevormundete seit mindestens zwei Jahren mit Hinsicht auf den Be­vormundungsgrund keinen Anlaß zu Beschwerden gegeben hat.
448.
Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevor­mundeten wegen körperlicher Gebrechen, Altersschwäche oder Unerfahrenheit angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens weggefallen ist.
449.
Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Ausführung der Handlung, für die er bestellt worden ist.
Die Vermögensverwaltung hört mit dem Zeitpunkt auf, da der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand entlassen ist.
Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amt­lichen Blatt zu veröffentlichen, wenn deren Anordnung veröffentlicht worden ist oder die Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet.
Zweiter Abschnitt.
Das Aufhören des vormundschaftlichen Amtes.
450.
Das Amt eines Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er handlungsunfähig wird, in Konkurs gerät oder stirbt.
4.   Bei Verschwen­dungssucht, Trunksucht und lasterhaftem Lebenswandel.
5.   Bei eigenem Begehren.
D. Bei der Beistand­schaft.
A. Handlungs­unfähigkeit, Konkurs, Tod.


 — 217 —
451.
Das Amt des Vormundes hört auf mit dem Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden ist, sofern er nicht wiedergewählt wird oder sich weigert, die Vormundschaft für eine neue Amtsdauer zu übernehmen.
452.
Tritt während der Vormundschaft ein Ausschließungs­grund ein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.
Tritt ein Ablehnuugsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.
453.
Der entlassene oder nicht wiedergewählte Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormund­schaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger gewählt ist und das Amt übernommen hat.
454.
Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit in der Führung der Vormundschaft oder eines Mißbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, oder begeht er eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig er­scheinen läßt, oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben.
Genügt er nicht seinen vormundschaftlichen Pflichten, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Mündels gefährdet sind.
455.
Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevor­mundeten, sobald er urteilsfähig ist, als auch von jeder­mann, der ein Interesse hat, beantragt werden.
B.   E ntlassung, Nichtwiederwahl.
I. Ablauf der Amtsdauer.
II.   Eintritt von Ausschließungs- oder Ablehnungsgründen.
III.  Pflicht zur Weiterführung
C.   Amtsenthebung. I. Enthebungsgründe.
II. Enthebungs­verfahren.
1. Auf Antrag und von Amtes wegen.


 — 218 —
Wird der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten.
456.
Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Umstände des Falles zu untersuchen.
Bei geringeren Unregelmäßigkeiten kann die Enthebung bloß angedroht und dem Vormund eine Buße bis zu hundert Franken auferlegt werden.
457.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschafts­behörde den Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens veranlassen.
458.
Neben der Amtsenthebung und der Verhängung dis­ziplinarischer Strafen hat die Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Maßregeln zu treffen.
Dritter Abschnitt.
Die Folgen der Beendigung.
459.
Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund über seine Amtsführung Rechenschaft abzulegen und der Vormundschaftsbehörde einen Schlußbericht und eine Schlußrechnung einzureichen, sowie das Vermögen zur Übergabe an den Bevormundeten oder an den Amts­nachfolger bereit zu halten.
2.   Disziplinarische Untersuchuug und Bestrafung.
3.   Vorläufige Maß­regeln gegen den Vormund.
4.   Weitere Maß­regeln.
A. Schlußrechnung und Vermögens­übergabe.


 — 219 —
460.
Die Prüfung und Genehmigung des Schlußberichtes und der Schlußrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden findet nach den gleichen Vorschriften statt, wie bei der periodischen Berichterstattung und Rechnungs­stellung.
461.
Sind der Schlußbericht und die Schlußrechnung ge­nehmigt und das Mündelvermögen dem Mündel oder dem Nachfolger im Amt zur Verfügung gestellt, so spricht die Vormundschaftsbehörde die Entlassung des Vormundes aus.
Die Schlußrechnung ist dem Mündel oder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
462.
Die Klage gegen den Vormund aus der Verantwort­lichkeit verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Kläger von der Entlassung des Vormundes oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlußrechnung Mitteilung erhalten hat und die Schlußrechnung ihm zu­gestellt worden ist.
Die Klage gegen die Mitglieder der vormundschaft­lichen Behörden verjährt in einem Jahr, das mit der Ent­lassung des Vormundes oder der Verweigerung der Ge­nehmigung der Schlußrechnung, in keinem Falle aber vor dem Aufhören der Vormundschaft zu laufen beginnt.
463.
Nach Ablauf der Jahresfrist kann eine Zivilklage aus der Verantwortlichkeit noch während zehn Jahren erhoben
B.     Prüfung des Schlu ß berichtes und der Schlußrechnung.
C.   Entlassung des Vormundes.
D.    Geltendmachung der Verantwort­ lichkeit.
I. Verjährungsfrist.
II. Ausnahmefälle.


 — 220 —
werden wegen eines Rechnungsfehlers oder aus einem Ver­antwortlichkeitsgrund, der erst später entdeckt werden konnte.
Die Verjährung (462) beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, da der Fehler oder der Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist.
Wird die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, so kann sie auch nach Ablauf dieser Fristen noch so lange geltend gemacht werden, als die Strafklage nicht verjährt ist.
464.
Bei der Pfändung und im Konkurse des Vormundes oder der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden hat die Ersatzforderung des Bevormundeten ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
E. Vorrecht der Ersatzforderung.


 — 221 —
Dritter Teil.
Das Erbrecht.
Erste Abteilung.
Die Erben.
Dreizehnter Titel.
Die gesetzlichen Erben.
465.
Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nach­kommen.
Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
An die Stelle vorverstorbener Kinder treten die ent­fernteren Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
466.
Hinterläßt der Erblasser keine Nachkommen, so ge­langt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
Vater und Mutter erben nach Hälften.
An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
A. Die blutsver­wandten Erben
I. Die Nach­kommen.
II. Der elterliche Stamm.


 — 222 —
467.
Hinterläßt der Erblasser keine Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Groß­eltern.
Überleben die Großeltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie zu gleichen Teilen.
An die Stelle vorverstorbener Großeltern treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Nachkommen des Großvaters oder der Großmutter auf der väterlichen oder auf der mütterlichen Seite, so fällt der Anteil an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütter­lichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
468.
Mit dem Stamme der Großeltern hört die Erbberech­tigung der Blutsverwandten auf.
Urgroßeltern haben jedoch auf Lebenszeit die Nutz­nießung an dem Anteil, der den von ihnen abstam­menden Nachkommen zugefallen wäre, wenn diese den Erb­fall erlebt hätten.
An Stelle vorverstorbener Urgroßeltern erhalten diese Nutznießung auf Lebenszeit die von ihnen abstammenden Großoheime und Großtanten des Erblassers.
469.
Die unehelichen Blutsverwandten werden in der mütter­lichen Verwandtschaft den ehelichen im Erbrecht gleich­gestellt.
In der väterlichen Verwandtschaft besteht nur dann ein Erbrecht, wenn das uneheliche Kind durch Anerkennung oder Richterspruch den Stand des Vaters erhalten hat.
III. Der großelter­liche Stamm.
IV. Die Urgroß­eltern.
V. Die unehelichen Verwandten.


 — 223 —
Hat ein unehelicher Erbe oder sein Nachkomme mit ehelichen Nachkommen seines Vaters zu teilen, so erhält der uneheliche Erbe oder sein Nachkomme je nur halb so viel als einem ehelichen Kinde oder seinen Nachkommen zufällt.
470.
Der überlebende Ehegatte erhält, wenn der Erblasser Nachkommen hinterläßt, nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutznießung oder den Vierteil zu Eigentum.
Neben Erben des elterlichen Stammes erhält er einen Vierteil zu Eigentum und drei Vierteile zu Nutznießung, neben Erben des großelterlichen Stammes die Hälfte zu Eigentum und die andere Hälfte zu Nutznießung, und wenn auch keine Erben des großelterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft zu Eigentum.
471.
Der überlebende Ehegatte kann, wo ihm die Nutznießung zusteht, an ihrer Stelle jederzeit eine jährliche Rente von entsprechender Höhe verlangen.
Er hat im Falle der Wiederverheiratung den Erben im Umfange seiner Nutznießung Sicherheit zu leisten.
472.
Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht, wie die ehelichen Nachkommen.
Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht zu dem angenommenen Kinde.
473.
Hinterläßt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Nutznießungs­rechte der Urgroßeltern, Großoheime und Großtanten an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die das kantonale Recht als berechtigt bezeichnet.
B.     Der überlebende Ehegatte.
I. Erbanspruch.
II. Umwandlung und Sicherheit.
C.   Angenommene Kinder.
D.  Das Gemein­wesen.


 — 224 —
Vierzehnter Titel.
Die Verfügungen von Todes wegen.
Erster Abschnitt.
Die Verfügungsfähigkeit.
474.
Wer urteilsfähig ist und das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetz­lichen Schranken und Formen über sein Vermögen letzt­willig zu verfügen.
475.
Zur Abschließung eines Erbvertrages bedarf der Erb­lasser der Mündigkeit.
476.
Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluß von Irrtum, von Zwang oder Drohung oder von absichtlicher Täuschung errichtet hat, sind ungültig.
Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht innerhalb Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluß von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
Enthält eine Verfügung eine offenbar irrtümliche Be­zeichnung von Personen oder Sachen, und läßt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne als gültig zu be­trachten.
Zweiter Abschnitt.
Die Verfügungsfreiheit.
477.
Wer Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder den Ehegatten als seine nächsten Erben hinterläßt, ist be-
A.  Betreffend letzt­willige Ver­fügungen.
B.   Betreffend Erbverträge.
C.   Bei mangel­haftem Willen.
A. Verfügbarer Teil.
I. Umfang der Verfügungs­befugnis.


 — 225 —
fugt, über sein Vermögen bis zu deren Pflichtteil von Todes wegen zu verfügen.
Wer keine der genannten Erben hinterläßt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
478.
Der Pflichtteil beträgt vom gesetzlichen Erbanspruch:
1.   für einen Nachkommen drei Vierteile,
2.   für jedes der Eltern die Hälfte,
3.  für ein Geschwister ein Vierteil,
4.  für den überlebenden Ehegatten den ganzen Anspruch zu Eigentum, wenn neben ihm gesetzliche Erben vorhanden sind, und die Hälfte, wenn er einziger gesetzlicher Erbe ist.
479.
Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen neben Nachkommen an Stelle seines gesetzlichen Erbrechtes zu Eigentum die Nutznießung an der ganzen Erbschaft zuwenden.
Im Falle der Wiederverheiratung verliert jedoch der überlebende Ehegatte die Hälfte dieser Nutznießung.
480.
Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und In­ventarisierung, sowie für die gesetzlich berechtigte Fort­führung des Haushaltes (605) von der Erbschaft abzuziehen.
481.
Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (530).
II.  Pflichtteil.
III.  Begünstigung des Ehegatten.
IV.   Berechnung des verfügbaren Teils.
1.   Schuldenabzug.
2.     Schenkungen u. Lebensversicherungsverträge.


 — 226 —
Ist eine Lebensversicherung auf den Tod des Erb­lassers zu gunsten eines Dritten errichtet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird nur der Rückkaufswert und nicht die Versicherungssumme zum Vermögen des Erblassers gerechnet.
482.
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1.  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Ver­brechen begangen hat,
2.   wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat,
3.   wenn er einen verschwenderischen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
483.
Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
Die Nachkommen des Enterbten behalten das Pflicht­teilrecht, das ihnen gegenüber dem Erblasser zusteht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
484.
Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erb­lasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung deutlich angegeben hat.
Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
B. Die Enterbung.
I. Enterbungsgründe.
II. Enterbungswirkung.
III. Beweislast.


 — 227 —
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so ist die Verfügung insoweit aufrecht zu erhalten, als sich dies mit dem Pflicht­teil des Enterbten verträgt, es sei denn daß der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Ent­erbungsgrund getroffen hat.
Dritter Abschnitt.
Die Verfügungsarten.
485.
Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungs­freiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
486.
Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Ver­fügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
Auflagen und Bedingungen, die unsittlich oder rechts­widrig sind, machen die Verfügung ungültig.
Sind sie lediglich für andere Personen lästig, oder zwecklos oder unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
487.
Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
A.     Im allgemeinen.
B.     Auflagen und Bedingungen.
C.   Erbeinsetzung.


 — 228 —
488.
Der Erblasser kann einen Vermögensvorteil, der nicht Erbeinsetzung ist, einem Bedachten als Vermächtnis zuwenden.
Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutznießung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teile vermachen, oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, dem Bedachten aus dem Wert der Erbschaft Leistungen zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
489.
Der Beschwerte hat die Sache dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit des Erbfalles vorfindet.
Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit dem Erb­fall auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechte­rungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers.
490.
Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erb­schaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann deren verhältnismäßige Herab­setzung verlangt werden.
Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschla­gung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
D. Vermächtnis.
I. Inhalt.
II. Verpflichtung des Beschwerten.
III. Verhältnis zur Erbschaft.


 — 229 —
Hat der Erblasser ein Vermächtnis zu gunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
491.
Der Erblasser kann in seiner Verfügung neben dem Erben oder Vermächtnisnehmer noch eine oder mehrere Personen nennen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erstgenannten zufallen soll.
492.
Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den ein­gesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht aufer­legt werden.
Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
493.
Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Ver­fügung nichts anderes bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.
Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.
Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde gar nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
494.
In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zu­ständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
E.  Ersatzverfügung.
F.  Nacherbeneinsetzung.
I. Bezeichnung des Nacherben.
II. Zeitpunkt der Auslieferung.
III. Sicherungsmittel.


 — 230 —
IV. Rechtsstellung.
1.   Des Vorerben.
2.   Des Nacherben. 6. Stiftungen.
Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben er­folgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung.
Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
495.
Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Auflage der Auslieferung.
Die Auflage kann im Grundbuch vorgemerkt werden und erhält dadurch Wirksamkeit gegenüber jedermann.
496.
Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung aufgestellten Zeitpunkt erlebt hat.
Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erb­schaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.
Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so wird der Nacherbe unmittelbarer Erbe des Erblassers.
497.
Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zu widmen.
Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den Erfordernissen einer Stiftung überhaupt entspricht (90).



 — 231 —
498.
Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag verpflichten, dem andern Teil oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
Er behält die freie Verfügung über sein gegenwärtiges Vermögen.
Verfügungen von Todes wegen jedoch oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der Anfechtung.
499.
Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbver­zichtsvertrag oder Erbauskauf abschließen.
Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe außer Betracht.
Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Ver­zichtenden.
500.
Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Ver­zichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht er­werben.
Ist der Verzicht zu gunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, daß er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vor­fahren ableitet, ausgesprochen und gegenüber entfernteren Erben unwirksam sei.
501.
Ist der Erblasser zur Zeit des Erbfalles zahlungsun­fähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht
H. Erbverträge.
I. Erbeinsetzungs- u. Vermächtnisvertrag.
II. Erbverzicht.
1.     Bedeutung.
2.     Lediger Anfall.
3.     Rechte der Erb­schaftsgläubiger.


 — 232 —
befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbfalles noch be­reichert sind.
Vierter Abschnitt.
Die Verfügungsformen.
502.
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung ent­weder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, durch eine münd­liche Erklärung errichten.
503.
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt vor einem nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betrauten Beamten oder Notar und zwei Zeugen.
504.
Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzu­teilen, worauf dieser die Schrift aufsetzt oder aufsetzen läßt und dem Erblasser zu lesen gibt.
Der aufgesetzten Schrift ist die Unterschrift des Erb­lassers beizufügen.
Der Beamte hat sie zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
505.
Der Erblasser hat den zwei Zeugen gleichzeitig in Gegenwart des Beamten die Urkunde mit der Erklärung vorzulegen, daß sie seine Verfügung enthalte.
A. Letztwillige
Verfügungen.
I. Die Errichtung.
1.   Im allgemeinen.
2.   Die öffentliche Verfügung.
a.   Im allgemeinen.
b.   Mitwirkung des Beamten.
c.   Mitwirkung der Zeugen.


 — 233 —
Die Zeugen haben am Fuß der Urkunde selbst, wenn sie ihnen offen, oder auf der Außenseite, wenn sie ihnen verschlossen vorgelegt wird, mit ihrer Unterschrift zu be­stätigen, daß nach ihrer Wahrnehmung der Erblasser im Zustande der Verfügungsfähigkeit vor ihnen erklärt habe, diese Urkunde enthalte seine Verfügung.
506.
Kann oder will der Erblasser die Urkunde nicht lesen oder nicht unterschreiben, so hat ihm der Beamte in Gegen­wart der beiden Zeugen die aufgesetzte Urkunde vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
Die Zeugen haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, daß die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vor­gelesen und von ihm als seine Verfügung bezeichnet worden sei.
507.
Die öffentliche Verfügung muß in einer der Landes­sprachen aufgesetzt werden.
Sind nicht sämtliche mitwirkende Personen derselben mächtig, so muß ein Übersetzer beigezogen werden, der die Urkunde mit einer Erklärung über den Grund seiner Bei­ziehung zu unterschreiben und dabei zu bezeugen hat, daß er die Erklärung des Erblassers gewissenhaft übersetzt habe.
Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein.
508.
Personen, die handlungsunfähig oder infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte oder des Schreibens und Lesens un­kundig sind, sowie die Nachkommen, Vorfahren, Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selber können bei der Errichtung der öffentlichen
d.  Bei Unfähigkeit zu lesen und schreiben.
e.     Landessprache.
f.  Mitwirkende Personen.


 — 234 —
Verfügung weder als beurkundende Beamte noch als Über­setzer oder Zeugen mitwirken.
Der beurkundende Beamte, der Übersetzer und die Zeugen, sowie die Nachkommen, Vorfahren, Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
509.
Die Kantone können vorsehen, daß die mit solchen Beurkundungen betrauten Beamten die Verfügungen ent­weder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Auf­bewahrung übergeben.
510.
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erb­lasser selbst von Anfang bis zu Ende niederzuschreiben und mit der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Er­richtung, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
Die Kantone haben dafür zu sorgen, daß solche Ver­fügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Auf­bewahrung übergeben werden können.
511.
Ist der Erblasser verhindert, sich einer andern Errich­tungsform zu bedienen, wie im Falle von naher Todesgefahr, von Krankheit, Verkehrssperre, Kriegsereignissen und der­gleichen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Ver­fügung zu errichten.
Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschließungs­vorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung (508).
512.
Die Beurkundung der mündlichen Verfügung hat in folgender Weise zu geschehen:
g. Aufbewahrung der Verfügung.
3.   Eigenhändige Verfügung.
4.   Mündliche Ver­ fügung.
a.   Verfügung.
b.   Beurkundung.


 — 235 —
Sie wird sofort von einem der Zeugen in Schrift ver­faßt und datiert und von beiden unterschrieben und hier­auf von ihnen mit der Erklärung, daß der Erblasser unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen erklärt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niedergelegt,
oder die beiden Zeugen geben sie bei einer Gerichts­behörde mit der gleichen Erklärung mündlich zu Protokoll.
Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Range die Gerichtsbehörde ersetzen.
513.
Kommt der Erblasser nachträglich in die Lage, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach acht Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
514.
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jeder­zeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
Der Widerruf kann die errichtete Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
515.
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung da­durch widerrufen, daß er die Urkunde vernichtet oder auf irgend eine Weise ungültig macht.
Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet oder ungültig gemacht, so verliert die Verfügung, unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schaden­ersatz, gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
c. Verlust der Gültigkeit.
II. Widerruf und Hinfälligkeit.
1.   Widerruf.
2.   Vernichtung der Urkunde.


 — 236 —
516.
Errichtet der Erblasser eine spätere letztwillige Ver­fügung, ohne die frühere ausdrücklich aufzuheben, so tritt die spätere an die Stelle der frühern Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren bloße Ergänzung darstellt.
Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine be­stimmte Sache dadurch aufgehoben, daß der Erblasser auf eine mit seiner Verfügung unvereinbare Weise über die Sache weiter verfügt.
517.
Der Erbvertrag bedarf der Form der öffentlichen letzt­willigen Verfügung.
Die Vertragschließenden haben gleichzeitig dem Be­amten ihren Willen zu erklären und die Urkunde beider­seits vor ihm und den zwei Zeugen zu bestätigen und zu unterschreiben.
518.
Der Erbvertrag kann von den Vertragschließenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
Eine einseitige Aufhebung kann der Erblasser er­klären, wenn sich der eingesetzte Erbe oder Bedachte nach dem Abschluß des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Ver­fügungen vorgeschrieben sind.
519.
Wer aus seinem Erbvertrage Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäß erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären.
3. Spätere Ver­fügung.
B. Erbverträge.
I. Die Errichtung.
II. Die Aufhebung.
1. Unter Lebenden.
a.   Durch Vertrag und letztwillige Verfügung.
b.   Durch Rücktritt vom Vertrag.


 — 237 —
520.
Erlebt der Vertragserbe den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.
Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrag bereichert, so können die Erben des Ver­storbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Be­reicherung herausverlangen.
521.
Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Ver­fügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungs­freiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, son­dern nur der Herabsetzungsklage unterstellt.
Fünfter Abschnitt.
Die Willensvollstrecker.
522
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Voll­streckung seines Willens beauftragen.
Sie haben sich binnen vierzehn Tagen, von der amt­lichen Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, und ihr Stillschweigen gilt als An­nahme.
Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
523.
Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
Sie gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die
2. Vorabsterben des Erben.
C. Eintritt von Verfügungsbeschränkung.
A.   Erteilung des Auftrages.
B.     Inhalt des Auftrages.


 — 238 —
A. Die Unültigkeitsklage.
I. Bei Verfügungsunfähigkeit, Rechtswidrig­ keit und Unsittlichkeit.
II. Bei Formmangel.
III. Verjährung.
Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen auszuführen.
Mehreren Willensvollstreckern kommen diese Befug­nisse, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erb­lassers, gemeinsam zu.
Sechster Abschnitt. Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen.
524.
Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage gerichtlich für ungültig erklärt:
1.     wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war,
2.     wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorge­ gangen ist,
3.     wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann, der an dem Nichtvorhandensein der Verfügung ein Interesse hat, erhoben werden.
525.
Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage gleich wie im Falle der Verfügungs­unfähigkeit (524) gerichtlich für ungültig erklärt.
Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Per­sonen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so wird nur diese Zuwendung für ungültig erklärt.
526.
Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten



 — 239 —
hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle von Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder von Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit (524) unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von dreißig Jahren.
Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
527.
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis über­schritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen.
Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben selber, so sind sie, falls kein anderer Wille des Erblassers erkennbar ist, als bloße Teilungs­vorschriften aufzufassen.
Enthält die Verfügung Zuwendungen an mehrere ge­setzliche Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet eine Herabsetzung, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers, unter den Miterben im Verhältnis der Be­träge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zuge­wendet sind.
528.
Hat der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil eines Erben überschritten, dessen Gläubiger zur Zeit des Erbfalls Verlustscheine besitzen, so können die Gläubiger oder die Konkursverwaltung, wenn der Erbe auf ihre Auf­forderung die Herabsetzungsklage nicht erhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung ver­langen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis steht den Genannten auch gegen­über einer Enterbung zu, die der Enterbte nicht anficht.
B. Die Herab­setzungsklage.
I. Voraus­setzungen.
1.     Im allgemeinen.
2.   Rechte der Gläubiger eines Erben.


 — 240 —
529.
Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung eine andere Meinung des Erblassers ersicht­lich ist.
Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so hat der Beschwerte die Wahl, dem Bedachten entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den ganzen ver­fügbaren Betrag auszurichten.
Ist der Bedachte ein Erbe, so kann ihm der beschwerte Miterbe die Auslieferung der Sache gegen Vergütung des Mehrbetrages nicht verweigern.
530.
n           Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen
'" von Todes wegen :
1.   die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgüter, Ausstattungen oder Vermögensabtretungen, falls sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind,
2.   die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge,
3.   die Schenkungen, die während der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers ausgerichtet worden oder frei widerruflich sind, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke,
4.  der Rückkaufswert von Lebensversicherungen auf den Tod des Erblassers,
5.     die Entäußerung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar in der Absicht, die Verfügungsbeschränkungen zu umgehen, vorgenommen hat.
531.
Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rück­leistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des
II. Wirkungen.
1.   Herabsetzung im allgemeinen
2.   Bei Verfügungen unter Lebenden.
a. Fälle.
b. Rückleistung.


 — 241 —
Erbfalles aus dem Geschäfte mit dem Erblasser noch be­reichert ist.
Muß sich der Bedachte des Erbvertrages eine Herab­setzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erb­lasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
532.
Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutznießungs­ansprüchen und Renten derart beschwert, daß deren Kapital­wert nach der mutmaßlichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismäßige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
533.
Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Ver­fügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar in der Weise, daß bis zur Her­stellung des Pflichtteiles von der jüngern zur ältern fort­geschritten wird.
534.
Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Er­öffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
Ist durch Erklärung der Ungültigkeit einer spätern Ver­fügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit dem Zeitpunkt dieser Erklärung.
Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.

3. Bei Nutznießung und Renten.
III.   Durchführung der Herab­setzung.
IV.   Verjährung der Klage.


 — 242 —
535.
Erheben die pflichtteilsberechtigten Erben keine An­fechtungsklage, so sind sie, selbst wenn sie vollständig über­gangen sind, als Erben zu betrachten, solange die Erbsehaft von ihnen nicht ausgeschlagen ist.
536.
Übertragt der Erblasser sein Vermögen bei seinen Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffent­liches Inventar aufnehmen lassen.
Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so wird der Vertrag, unter Vorbehalt einer andern Anordnung, nur auf das übertragene Vermögen bezogen.
Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, unter Vor­behalt einer anderen Anordnung, auf die Erben des einge­setzten Erben über.
537.
Hat der Erblasser, der dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, über mehr als den verfüg­baren Teil seiner Erbschaft verfügt, so können die Mit­erben die Herabsetzung verlangen.
Als Verfügung, die der Herabsetzung unterliegt, wird jedoch nur der Betrag erachtet, um den die Leistung den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.
Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung vorzunehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.
V. Verhältnis der Klage zum Erb­recht.
C. Klagen aus Erb­verträgen.
I. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers.
II. Ausgleichung beim Erbverzicht


 — 243 —
Zweite Abteilung.
Der Erbgang.
Fünfzehnter Titel.
Die Eröffnung des Erbganges.
538.
Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.
Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeu­tung zukommt (480, 530), werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erb­lassers vorhanden ist.
539.
Die Eröffnung des Erbganges erfolgt an dem letzten Wohnsitz des Erblassers für die Gesamtheit des Vermögens.
Die Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft sind beim Richter dieses Wohnsitzes anzubringen.
540.
Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht aus be­sonderem Grunde erbunfähig ist.
Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehr­heit von Personen insgesamt werden, wenn diese die juristische Persönlichkeit nicht besitzt, von allen Zuge­hörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbe­stimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
A.   Voraussetzung auf Seite des Erblassers.
B.   Ort der Er­ öffnung und Gerichtsstand.
C.   Voraussetzungen auf Seite des Erben.
I. Fähigkeit des Erben.
1. Rechtsfähigkeit.


 — 244 —
541.
Unfähig, Erbe zu sein oder aus der Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben, ist:
1.   wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erb­lassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat,
2.   wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat,
3.   wer den Erblasser durch Gewalt, Drohung oder Arglist dazu gebracht oder bleibend daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen,
4.   wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen beseitigt oder ungültig gemacht hat, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten.
542.
Die Unfähigkeit besteht nur für die unwürdige Person selbst.
Ihre Nachkommen behalten das Erbrecht, das ihnen gegenüber dem Erblasser zusteht, wie wenn die unwürdige Person vor dem Erblasser gestorben wäre.
543.
Um nach dem Gesetz oder aus einer Verfügung von Todes wegen die Erbschaft erwerben zu können, muß der Erbe den Erbfall in erbfähigem Zustand erleben.
Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbfall erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
544.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbfall in erbfähigem Zustand erlebt hat.
2. Erbunwürdig­keit.
a.   Gründe.
b.   Wirkung auf Nachkommen.
II. Erleben des Erbfalles.
1.   Als Erbe.
2.   Als Vermächtnis­nehmer.


 — 245 —
Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wo nichts anderes angeordnet ist, zu gunsten dessen weg, der nach der Verfügung des Erblassers zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
545.
Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, daß es lebendig geboren werde.
Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erb­gang außer Betracht.
546.
Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nach­vermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
547.
Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr für fünf Jahre und im Falle der nach­richtlosen Abwesenheit für fünfzehn Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene hundert Jahre alt wäre.
Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft und die fünfzehn Jahre von der letzten Nach­richt an gerechnet
3.   Das Kind vor der Geburt.
4.     Ausnahmen.
D. Verschollenheit.
I. Beerbung eines
Verschollenen.
1. Erbgang gegen Sicherstellung.


 — 246 —
548.
Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Einge­wiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln (976 bis 978) herauszugeben.
Sind sie in gutem Glauben, so haften sie zwar dem Verschollenen selbst zu jeder Zeit, den andern Ansprechern aber nur noch während der Frist der Erbschaftsklage.
                                      549.
Kann für den Zeitpunkt des Erbfalles Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser ver­schwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Ver­waltung gestellt.
Die Personen aber, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbanteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr nach seinem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre nach der letzten Nachricht vom Verschwundenen bei dem Richter um die Aushändi­gung des Anteils nachzusuchen.
Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vor­schriften über die Auslieferung an die Erben eines Ver­schollenen.
550.
Haben die Erben des Verschwundenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die dem Verschollenen angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne daß es eines neuen Verschollenheitsverfahrens bedarf.
Ebenso können die Erben des Verschwundenen sich auf die Verschollenheitserklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.                                            
2. Aufhebung der Verschollenheit und Rück­erstattung.
II. Erbrecht des Verschollenen.
III. Verhältnis der beiden Fälle unter einander.


 — 247 —
551.
Hat das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwun­denen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung ge­standen, oder hätte dieser ein Alter von hundert Jahren erreicht, so ersucht die zuständige Behörde von Amts wegen das Gericht um die Durchführung des Verschollenheitsverfahrens.
Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das Gemeinwesen, das dem Verschollenen selbst sowie den besser Berechtigten gleich einem eingewiesenen Erben haft­bar bleibt.
Sechzehnter Titel.
Die Wirkungen des Erbganges.
Erster Abschnitt.
Die Sicherungsmassregeln.
552.
Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Erb­lassers ist verpflichtet, zur Sicherung des Erbganges die erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Solche Maßregeln sind insbesondere die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
Ist ein Erblasser nicht an seinem Wohnsitz gestorben, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes hiervon Mitteilung und trifft die nötigen Maßregeln zur Sicherung der Vermögenswerte, die der Erblasser am Orte des Todes hinterlassen hat.
VI. Verfahren von Amtes wegen.
A. Im allgemeinen.


 — 248 —
553.
Die Siegelung der Erbschaft kann angeordnet werden:
1.   wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vor­mundschaft steht,
2.   wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung ab­wesend ist,
3.   wenn ein öffentliches Inventar verlangt wird,
4.   wenn einer der Erben sie begehrt.
Die Siegelung ist von der zuständigen Behörde ohne Aufschub vorzunehmen.
554.
Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet:
1.     wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht,
2.   wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung ab­wesend ist,
3.   wenn einer der Erben sie begehrt.
Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kan­tonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben und näher geordnet werden.
555.
Die Erbschaftsverwaltung wird von der Behörde an­geordnet :
1.     wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung ab­wesend ist,
2.   wenn keiner der Ansprecher eines Erbrechts seine Berechtigung genügend nachzuweisen vermag oder das Vor­handensein eines Erben ungewiß ist,
3.   wenn keine Erben des Erblassers bekannt sind,
4.   wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
B.   Siegelung der Erbschaft.
C.   Inventar.
D.   Erbschaftsver­ waltung.
I. Im allgemeinen.


 — 249 —
Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
Stirbt eine bevormundete Person, so hat der Vormund die Erbschaftsverwaltung, solange keine andere Anordnung getroffen ist.
556.
Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen habe oder nicht, so erläßt sie in ausreichender Weise eine Auskündung, worin die Berechtigten aufgefordert werden, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden.
Erfolgt während des Jahres keine Anmeldung, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das Gemeinwesen.
557.
Findet sieh beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzu­liefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden sollte.
Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erb­lassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlich­keit verbunden, dieser Pflicht, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, nachzukommen.
Nach der Einlieferung hat die Behörde sofort darüber zu entscheiden, ob die Erbschaft einstweilen den gesetz­lichen Erben zu überlassen, oder ob die Erbschaftsver­waltung anzuordnen sei.
558.
Die Verfügung des Erblassers muß innerhalb Monats­frist nach der Mitteilung von der zuständigen Amtsstelle eröffnet werden.
II. Bei unbekannten Erben.
E. Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
I.  Pflicht zur Ein­lieferung.
II.  Eröffnung.


 — 250 —
Zu der Eröffnung werden die nächsten Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
Hinterläßt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle nach denselben Vorschriften der Behörde ein­zuliefern und von ihr zu eröffnen.
559.
Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, so­weit diese sie angeht.
An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mit­teilung durch öffentliche Auskündung.
Von dieser Mitteilung an ist den Beteiligten eine Frist von einem Monat gegeben, um sich vor der Behörde über die Anerkennung oder Anfechtung der Verfügung zu er­klären.
560.
Nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnung wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die Bedachten aus einer ältern Verfügung nicht ausdrücklich ihre Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, daß sie unter Vorbehalt des Klagerechtes anderer als Erben an­erkannt seien.
Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsver­walter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
Im übrigen bleibt es allen Beteiligten vorbehalten, ihre erbrechtlichen Ansprüche mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt.
Der Erwerb der Erbschaft.
561.
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers von Gesetzes wegen.
II. Mitteilung an die Bedachten.
IV. Auslieferung der Erbschaft.
A. Erwerb.
1. Erben.


 — 251 —
Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu per­sönlichen Schulden der Erben.
Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzes­regeln (976 bis 978) herauszugeben.
562.
Die gesetzliche Nutznießung des überlebenden Ehe­gatten, sowie der Urgroßeltern, Großoheime und Groß­tanten ist nach den für die Vermächtnisse aufgestellten Grundsätzen zu behandeln.
Die Nutznießung erhält jedoch mit dem Erbfalle ding­liche Wirkung, soweit sie den Gläubigern des Erblassers gegenüber bestehen kann (565).
563.
Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
Der Anspruch wird, wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, fällig, sobald der Beschwerte die Erb­schaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschafts­sachen, oder wenn eine Handlung irgend welcher Art den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz ange­halten werden.
II. Nutznießungsberechtigte.
III. Vermächtnis­nehmer.
1. Erwerb.


 — 252 —
564.
Ist dem Bedachten eine Nutznießung oder eine Rente oder eine andere periodische Leistung vermacht, so be­stimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.
Ist ihm eine Versicherungspolice des Erblassers ver­macht, so kann er das Forderungsrecht aus dieser unmittel­bar geltend machen.
565.
Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren An­sprüchen den Vermächtnisnehmern vor.
Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erb­schaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erb­lassers gleich.
566.
Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismäßigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.
Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.
567.
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, aus­zuschlagen.
Hinterläßt der Erblasser eine überschuldete Erbschaft, so wird die Ausschlagung vermutet.
2.   Gegenstand.
3.   Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnis­ nehmer.
4. Herabsetzung.
B. Ausschlagung.
I. Ihre Erklärung.
1. Befugnis.


 — 253 —
568.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt einen Monat.
Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom Tode des Erblassers und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Aus erheblichen Gründen, wie Abwesenheit, Erbschaftsstreitigkeiten, kann der Richter den Erben eine Verlänge­rung der Frist gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
569.
Stirbt ein Erbe vor der Erklärung über die Ausschla­gung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.
Die Frist zur Ausschlagung beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der nachfolgenden Erben von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser und endigt frühestens mit dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben gegebenen Ausschlagungsfrist.
Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben (573, 574), die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von der Ausschlagung.
570.
Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
Sie muß unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
Die Behörde hat über diese Erklärungen ein besonderes Protokoll zu führen.
2.    Befristung.
3.     Übergang der Ausschlagungsbefugnis.
4.  Form der Aus­schlagung.


 — 254 —
571.
Erklären die Erben während der Frist von einem Monat die Ausschlagung nicht, so haben sie die Erbschaft vorbe­haltlos erworben.
Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist zur Aus­schlagung in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die bloße Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erb­schaftssachen unterschlagen oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
572.
Hinterläßt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erb­schaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
Hinterläßt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers nach­gewiesen werden kann, an die nächsten gesetzlichen Erben.
578.
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur amtlichen Liqui­dation.
Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte hiervon in Kenntnis gesetzt und kann binnen vierzehn Tagen die Annahme er­klären.
Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuß, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
II. Verzicht auf die Ausschlagung.
III.   Ausschlagung eines Miterben.
IV.     Ausschlagung aller nächsten Erben.
1. Ohne Vorbehalt.


 — 255 —
574.
Die Erben können die Ausschlagung mit dem Vor­behalt erklären, daß die Erben, die ihnen zunächst folgen, noch angefragt werden sollen, bevor die Erbschaft amtlich liquidiert wird.
In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen vierzehn Tagen die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.
575.
Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus,
so fällt es zu gunsten des Beschwerten weg, wenn kein
anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung nach­gewiesen werden kann.
576.
Hat ein Erbe, der fruchtlos gepfändet oder in Kon­kurs geraten ist, die Erbschaft zu dem Zwecke ausge­schlagen, damit sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung, wenn ihre For­derungen nicht sichergestellt werden, die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten.
Wird ihre Anfechtung gutgeheißen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.
577.
Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so können sie von dessen Gläubigern
gleichwohl insoweit belangt werden, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Ver­mögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichungspflicht unterworfen sein würden.
2. Mit Vorbehalt.
V. Ausschlagung eines Vermächtnisses.
VI.   Sicherung für die Gläubiger.
VII.  Haftung im Falle der Aus­schlagung.


 — 256 —
Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung, sowie die Erziehungskosten sind in jedem Falle hiervon ausgenommen.
Dritter Abschnitt.
Das öffentliche Inventar.
578.
Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft aus­zuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu ver­langen.
Das Verlangen muß innerhalb der gleichen Frist und in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der Be­hörde angebracht werden.
Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
579.
Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes er­richtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
580.
Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf.
Dieser besteht in einer hinreichenden öffentlichen Auskündung, womit die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluß der Bürgschaftsgläubiger, unter Hinweisung auf die Folgen der Nichtanmeldung, aufgefordert werden,
A.   Voraussetzung.
B.   Verfahren.
I. Inventar.
II. Rechnungsruf.


 — 257 —
binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden bei der zuständigen Amtsstelle anzumelden.
Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
581.
Forderungen und Schulden, die der beauftragte Beamte aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erb­lassers entnehmen kann, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen, und es ist deren Aufnahme den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
582.
Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar tunlichst bald geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
Die Kosten der Inventaraufnahme werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
583.
Während der Aufnahme des Inventars dürfen nur die
notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
Gestattet die Behörde eine Fortsetzung des Geschäftes
des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben
befugt, ausreichende Sicherstellung zu verlangen.
584.
Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
Eine Verjährung beginnt nicht und läuft, wenn sie vorher begonnen hat, nicht weiter.

III.   Aufnahme von Amts wegen.
IV.   Ergebnis.
C. Verhältnis der Erben während der Inventaraufnahme.
I. Verwaltung.
II. Betreibung, Prozesse, Verjährung.


 — 258 —
Prozesse können während dieser Zeit, mit Ausnahme von dringenden Fällen, weder fortgesetzt noch neu erhoben werden.
585.
Nach Abschluß des Inventars wird jeder Erbe aufge­fordert, sich innerhalb der Frist eines Monats über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann von der zu­ständigen Behörde eine weitere Frist eingeräumt werden zur Einholung von sachverständigen Schätzungen, zur Er­ledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen.
586.
Der Erbe kann während der gestellten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
587.
Erklärt ein Erbe die Annahme unter öffentlichem In­ventar, so übernimmt er die Erbschaft in dem Sinne, daß die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn übergehen.
Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückbezogen.
Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet oder aus Verschulden der Beamten nicht aufgenommen sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
588.
Die Gläubiger des Erblassers, deren Forderungen nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren
D. Wirkung.
I. Frist zur Er­klärung.
II. Erklärung.
III. Folgen der An­nahme unter öffentlichem In­ventar.
1.   Haftung nach Inventar.
2.   Haftung außer Inventar.


 — 259 —
Anmeldung versäumt haben, können den Erben nicht als ihren Schuldner belangen.
Den Gläubigern, die ohne eigene Schuld die Anmel­dung zum Inventar unterlassen haben, haftet jedoch der Erbe, soweit er noch aus der Erbschaft bereichert ist.
589.
Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inven­tar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage eingefordert werden, der bei der gleichmäßigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürg­schaftsschulden fallen würde.
590.
Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird in allen Fällen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfang der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft er­worben hat.
Vierter Abschnitt.
Die amtliche Liquidation.
591.
Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszu­schlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
E.   Haftung für Bürgschaftsschulden.
F.   Erwerb durch das Gemein­wesen.
A. Voraussetzung.
I. Begehren eines
Erben.


 — 260 —
592.
Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Be­sorgnis, daß ihre Forderungen nicht bezahlt werden, so sind sie befugt, innerhalb drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft zu verlangen.
Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Maß­regeln verlangen.
Die Erben können die Liquidation dadurch abwenden, daß sie die Gläubiger, die das Begehren stellen, innerhalb eines Monats nach Anbringung ihres Gesuches befriedigen oder sicherstellen.
593.
Können die Gläubiger eines Erben glaubhaft machen, daß ihr Schuldner eine überschuldete Erbschaft in der offen­baren Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, nicht ausschlage, so sind sie befugt, innerhalb eines Monats Sicherstellung für ihre Forderungen und, wenn diese nicht geleistet wird, die amtliche Liquidation der ganzen Erbschaft zu ver­langen.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkte, da die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann.
594.
Die amtliche Liquidation wird von der Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsver­waltern durchgeführt.
Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit, wenn die Behörde es für angezeigt erachtet, ein Rechnungs­ruf (580) verbunden wird.
II. Begehren der Gläubiger.
1.   Des Erblassers.
2.   Des Erben.
B. Verfahren.
I. Verwaltung.


 — 261 —
Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Maßregeln Be­schwerde zu erheben.
595.
Die Verwaltung der Erbschaft hat die laufenden Ge­schäfte des Erblassers zu beendigen, seine Rechte und Pflichten, wenn es notwendig wird, gerichtlich feststellen zu lassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forde­rungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten und das Vermögen, soweit nötig, zu versilbern.
Die Veräußerung von Liegenschaften des Erblassers kann ohne Zustimmung aller Erben nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen.
Die Erben können verlangen, daß ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehr­lich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.
596.
Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liqui­dation nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Fünfter Abschnitt.
Die Erbschaftsklage.
597.
Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen kraft Erbrechts als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt, als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Auf Verlangen des Klägers trifft der Richter die zu dessen Sicherung erforderlichen Maßregeln, wie Anordnung
II. Ordentliche Liquidation.
III. Konkursamtliche Liquidation.
A. Voraussetzung.


 — 262 —
von Sicherheiten oder Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grundbuch.
598.
Wird die Klage gutgeheißen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen an den Kläger nach den Besitzesregeln (976 bis 978) herauszugeben.
Auf die Ersitzung kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
599.
Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gut­gläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkt der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.
Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets dreißig Jahre.
600.
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung an gerechnet.
Siebenzehnter Titel.
Die Teilung der Erbschaft.
Erster Abschnitt.
Die Gemeinschaft vor der Teilung.
601.
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen infolge des Erbganges, bis die Erbschaft geteilt wird,
B. Wirkung.
C.   Verjährung.
D.   Klage der Ver­mächtnisnehmer.
A. Wirkung des Erbganges.
I. Erben­gemeinschaft.


 — 263 —
von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen, unter Vorbehalt ihrer besonders begründeten Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse, über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Be­hörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Ver­tretung bestellen.
602.
Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
603.
Jeder Miterbe kann, soweit keine andere Verpflichtung begründet worden ist, zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen.
Auf Ansuchen eines Erben kann der Richter vorüber­gehend eine Verschiebung der Teilung anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheb­lich schädigen würde.
Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbfall vorsorgliche Maßregeln zu verlangen.
604.
Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muß die Teilung bis zum Zeit­punkt seiner Geburt verschoben werden.
Ebensolange hat die Mutter Anspruch auf den Genuß am Gemeinschaftsvermögen.
IL Haftung der Erben.
B.   Teilungsanspruch.
C.   Verschiebung der Teilung.


 — 264 —
605.
Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können bean­spruchen, daß ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erb­schaft zu teil werde.
Zweiter Abschnitt.
Die Teilungsart.
606.
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
Sie können sich, wo es nicht anders angeordnet ist, über die Teilung frei vereinbaren.
Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen be­finden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluß zu geben.
607.
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben eine gewisse Teilung und Teilbildung vorzuschreiben.
Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleich­heit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
Ist kein anderer Wille des Erblassers aus der Ver­fügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschafts­sache an einen Erben als eine bloße Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
D. Anspruch der Hausgenossen.
A.   Im allgemeinen.
B.   Ordnung der Teilung.
I. Durch Ver­fügung des Erb­lassers.


 — 265 —
608.
Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Erbanspruch eines Erben gepfändet hat oder gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei einer Teilung mitzuwirken.
Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
609.
Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmäßige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
Jeder Miterbe kann verlangen, daß die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sicher­gestellt werden.
610.
Die Erben bilden, unter Beobachtung der nachfolgenden Teilungsvorschriften, aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbenstämme sind.
Vermögen sie sich nicht zu einigen, so hat auf Ver­langen eines der Erben die zuständige Behörde unter Be­rücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Ver­hältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
611.
Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
II. Durch die Behörde.
C. Durchführung
der Teilung. I. Gleichberechti­gung der Erben.
II. Bildung von Losen.
III. Zuweisung und Verkauf ein­zelner Sachen.


 — 266 —
Können die Erben sich über die Teilung einer Sache oder deren Zuweisung an einen einzelnen Erben nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Miterben stattfinden soll.
612.
Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, Werkzeug, Fabrik- und Werkstätteneinrichtung, Mobiliar, Schmucksachen, Sammlungen und Bibliotheken sollen, wenn einer der Erben der Teilung widerspricht, nicht auseinander­genommen werden.
Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräußert, sondern einem unter ihnen ungeteilt zugewiesen werden.
Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräußerung oder die Zu­weisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben.
613.
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
614.
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
D. Vorschriften über besondere Gegenstände.
I. Zusammengehö­rende Sachen, Familienschriften.
II. Forderungen des Erblassers an Erben.
III. Verpfändete Erbschafts­sachen.


 — 267 —
615.
Die Kantone sind befugt, für die einzelnen Bodenkulturarten die Flächenmaße zu bezeichnen, unter die bei der Teilung der Grundstücke, sobald ein Miterbe Einsprache erhebt, nicht gegangen werden darf.
616.
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so soll es, wenn sich einer der Erben zu dessen Übernahme bereit erklärt und hierfür als geeignet erscheint, diesem Erben nach dem Ertragswert auf Anrechnung un­geteilt zugewiesen werden, soweit es für den wirtschaft­lichen Betrieb eine Einheit bildet.
Erhebt einer der Miterben hiergegen Einsprache oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräußerung oder Teilung des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben.
617.
Würde der Übernehmer des Gewerbes durch die An­teile der Miterben so sehr beschwert, daß er zu deren Sicherstellung seine Liegenschaften, mit Einrechnung der bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte, bis über vier Fünftel des Anrechnungswertes belasten müßte, so kann er verlangen, daß die Teilung in betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde.
In diesem Falle bilden die Miterben zusammen eine Ertragsgemeinderschaft (357).
618.
Kommt der Übernehmer in die Lage, die Abfindung ohne übermäßige Verschuldung durchzuführen, so kann
IV. Grundstücke.
V. Landwirtschaftliche Gewerbe.
1.   Ausschluß der Teilung.
2.   Gemeinderschaft.
a.   Anspruch auf Gemeinder­ schaft.
b.   Aufhebung der Gemeinderschaft.


 — 268 —
jeder Miterbe die Gemeinderschaft aufkünden und seinen Anteil herausverlangen.
Der Übernehmer ist, soweit es nicht anders vereinbart wird, jederzeit befugt, die Auflösung der Gemeinderschaft zu verlangen.
619.
Wenn der Übernehmer von dem Rechte auf Ver­schiebung der Teilung Gebrauch macht (617), so ist jeder Miterbe befugt, anstatt in der Ertragsgemeinderschaft zu verbleiben, seinen Anteil in Gestalt einer Belastung des Gemeinschaftsgutes sofort oder später herauszuverlangen.
Diese Abfindung hat der Übernehmer jedoch für den Teil, um den er dadurch das Gemeinschaftsgut über vier Fünftel des Anrechnungswertes belasten würde, nur in Ge­stalt einer Gült (Erbengült) zu gewähren, die auf min­destens zehn Jahre unkündbar und höchstens nach dem für andere Gülten herrschenden Fuße zu verzinsen ist.
Für die Erbengülten finden die Vorschriften des Gült­rechtes über die Belastungsgrenze (834) und die Haftung des Staates (835) keine Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Die Ausgleichung. 620.
Die gesetzlichen Erben sind untereinander verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihrem Erbteil zugewendet hat.
Was der Erblasser seinen Nachkommen mit Heirats­gütern, Ausstattungen, Vermögensabtretungen oder Schuld­erlaß und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter Ausgleichungspflicht.
3. Abfindung mit Erbengülten.
A. Ausgleichungs­pflicht der Erben.


 — 269 —
621.
Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
Entferntere Nachkommen sind in bezug auf die Zu­wendungen, die ihre Vorfahren erhalten haben, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn diese Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
622.
Die Erben haben die Wahl, die Einwerfung in Natur oder dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteiles übersteigen.
Vorbehalten bleiben andere Anordnungen des Erb­lassers, sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
623.
Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erb­anteiles, so ist der Überschuß, unter Vorbehalt des Herab­setzungsanspruches der Miterben, nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstat­tungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
624.
Die Ausgleichung erfolgt nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbfalles oder, wo die Sache vorher veräußert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
B.   Ausgleichung bei Wegfallen von Erben.
C.   Berechnungsart.
I. Einwerfung oder
Anrechnung.
II. Verhältnis zum Erbanteil.
III. Ausgleichungs­wert.


 — 270 —
Verwendungen und Schaden, sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln (976 bis 978) in Anschlag zu bringen.
625.
Die Auslagen des Erblassers für die Ausbildung ein­zelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur dann unter­worfen, wenn sie eine außerordentliche Höhe erreicht haben.
Unerzogenen und gebrechlichen Kindern ist bei der Teilung ein billiger Vorausbezug einzuräumen.
626.
Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Aus­gleichungspflicht.
627.
Mündige Kinder, die der häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können bei der Teilung der Erbschaft der Eltern eine billige Ausgleichung beanspruchen, sofern sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet haben.
Vierter Abschnitt.
Abschluss und Wirkung der Teilung.
628.
Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Verteilung und Annahme der Lose oder mit dem Abschluß des Teilungsvertrages in schriftlicher Form.
Teilungsverträge über Liegenschaften sind nur in schrift­licher Form verbindlich.
D.   Erziehungskosten.
E.   Gelegenheitsgeschenke.
F.  Ausgleichung von Zuwendungen an die häusliche Gemein­schaft.
A. Abschluß des Vertrages.
I. Der Teilungs­vertrag.


 — 271 —
629.
Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erb­schaftsanteile, sowie Verträge von Vater oder Mutter mit den Kindern über den Erbteil, der diesen von dem andern Ehegatten zugefallen ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abge­schlossen, so geben sie dem Dritten kein Recht auf Mitwir­kung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, den der Erbe aus der Teilung zugewiesen erhält.
630.
Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschließt, sind unverbindlich.
Leistungen, die aus solchen Verträgen gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
631.
Nach Abschluß der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.
Für Forderungen, die sie bei der Teilung zugewiesen erhalten, haben sie einander den Bestand zu gewährleisten und haften einander für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in dem ihnen angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.
Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit einem Jahre, das mit der Vollziehung der Teilung oder mit dem spätern Eintritt der Fälligkeit der Forderungen zu laufen beginnt.
632.
Die Anfechtung des Teilungsvertrages steht unter den gleichen Grundsätzen wie die Anfechtung der Verträge im allgemeinen.
II. Der Vertrag über angefallene Erb­teile.
II. Verträge vor dem Erbfall.
B. Haftung der Miterben unter sich.
I. Gewährleistung.
II. Anfechtung der Teilung.


 — 272 —
633.
Für die Schulden des Erblassers sind die Erben auch nach der Teilung den Gläubigern solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange nicht die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
Die solidare Haftung der Miterben verjährt in fünf Jahren, die mit der Teilung oder, wenn die Forderung erst nach dieser fällig wird, mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit zu laufen beginnen.
634.
Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat.
Im übrigen haben die Erben unter sich mangels anderer Abrede die Schulden nach dem Verhältnis der Erbanteile zu tragen.
C. Haftung gegen­über Dritten.
I. Solidare Haftung.
II. Rückgriff auf die Miterben.


 — 273 —
Vierter Teil.
Das Sachenrecht.
Erste Abteilung.
Das
Eigentum.
Achtzehnter Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
635.
Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vor­enthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Ein­wirkung abzuwehren.
636.
Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
Bestandteil einer Sache ist alles, was nach üblicher Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zer-

A.   Der Inhalt des Eigentums.
B.  Der Umfang des Eigentums.
I. Die Bestandteile


 — 274 —
störung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
637.
Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren Früchten.
Früchte sind die periodischen Erzeugnisse und die Er­trägnisse, die von einer Sache ihrer Bestimmung gemäß nach üblicher Auffassung gewonnen werden.
Bis zur Trennung sind die Früchte als Bestandteil der Sache zu behandeln.
638.
Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach üb­licher Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigen­tümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbin­dung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
639.
Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauche dienen, oder die zu der Eigen­art der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Ver­mietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
II. Die Früchte.
III. Die Zugehör.
1.   Umschreibung.
2.   Ausschließung.


 — 275 —
 640.
Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äußerliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigen­tümer zu gleichen Teilen.
Jeder Miteigentümer hat seinem Anteile gemäß die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräußert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
641.
Die Miteigentümer verwalten, wenn es nicht anders vereinbart ist, die Sache gemeinsam.
Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen, wie An­ordnung von Ausbesserungen und Besorgung der Anpflan­zungen ist jeder einzeln befugt, so lange die Mehrheit nicht anders verfügt.
Zur Anordnung von wichtigeren Verwaltungshandlungen, wie Änderung der Kulturen, Vornahme von Hauptrepara­turen und Aufbewahrung der gemeinschaftlichen Sache be­darf es des Beschlusses einer Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den größeren Teil der Sache vertritt.
642.
Jeder Miteigentümer ist befugt, insoweit die Sache zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist.
Zur Veräußerung oder Belastung der Sache, sowie zu Veränderungen ihrer Zweckbestimmung bedarf es, insofern
C. Das gemein­schaftliche Eigentum.
I. Das Miteigen­tum.
1.   Verhältnis der Miteigentümer.
2.   Verwaltung.
3.   Verfügung über die Sache.


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sie nicht einstimmig anders verfügt haben, der Übereinstim­mung aller Miteigentümer.
643.
Die Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen, oder auf der gemeinschaft­lichen Sache ruhen, tragen, wo es nicht anders bestimmt ist, die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile.
Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über dieses Maß hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
644.
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch Rechts­geschäft oder wegen der Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
Die Aufhebung darf keinesfalls zur Unzeit verlangt werden.
Durch Rechtsgeschäft darf die Aufhebung auf höch­stens zehn Jahre ausgeschlossen werden.
645.
Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Verstei­gerung mit Teilung des Kaufpreises, oder durch Übertra­gung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Mit­eigentümer unter Auskauf der übrigen.
Können sich die Miteigentümer über die Art der Auf­hebung nicht einigen und ist eine körperliche Teilung ohne wesentliche Verminderung des Wertes der Sache nicht möglich, so hat der Richter die Versteigerung anzuordnen.
4.   Tragung der Kosten u. Lasten.
5.   Aufhebung.
a.   Anspruch auf Teilung.
b.   Art der Teilung.


 — 277 —
646.
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache in ihrer Gemeinschaft zu Eigentum (Gesamteigen­tümer), so geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache und nicht auf einen Bruchteil.
647.
Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmäßige Gemeinschaft steht.
Ist es hiernach nicht anders bestimmt, so erfolgt die Ausübung des Eigentums und insbesondere die Verfügung über die Sache mit einstimmigem Beschlusse aller Gesamt­eigentümer.
648.
Die Aufhebung erfolgt mit der Veräußerung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Neunzehnter Titel.
Das Grundeigentum.
Erster Abschnitt.
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums.
649.
Grundeigentum ist das Eigentum an Grundstücken. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Liegenschaften,
II. Das Gesamt­eigentum.
1.   Voraus­ setzungen.
2.   Gesamthand.
3.  Aufhebung.
A. Der Gegenstand des Grundeigen­tums.


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2.   die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, wie namentlich Wasserrechte und Baurechte,
3.   die Bergwerke.
650.
Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Ein­tragung in das Grundbuch.
Bei Aneignung, Erbschaft, Enteignung, Zwangsvoll­streckung oder richterlichem Urteil erlangt der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann darüber verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
651.
Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grund­stückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
Die Aneignung einer nicht im Grundbuch aufgenom­menen Bodenfläche steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
652.
Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Boden­verschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herren­losem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.
Die Kantone können solches Land, wie namentlich für den Fall der Anschwemmung und der Anschüttung, den Anstößern überlassen.
Vermag jemand nachzuweisen, daß das Bodenmaterial seinem Eigentume entrissen worden ist, so kann er es binnen angemessener Frist zurückholen.
B. Der Erwerb des Grundeigentums.
I. Eintragung.
II. Erwerbsgrund.
1.   Die Aneignung.
2.   Die Bildung neuen Landes.


 — 279 —
653.
Bodenverschiebungen von Eigentum zu Eigentum be­wirken keine Verschiebung der Grundstücke oder ihrer Grenzen.
Das Bodenmaterial und andere Gegenstände, die hierbei von einem Grundstück auf das andere gelangt sind, unter­liegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.
654.
Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vor­geschriebenen Formen.
655.
Ist jemand ungerechtfertigterweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang un­unterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
656.
Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grund­buch aufgenommen, oder dessen Eigentümer aus dem Grund­buch nicht ersichtlich oder seit dreißig Jahren tot oder als verschollen erklärt ist, ununterbrochen und unangefochten während dreißig Jahren als sein Eigentum, so kann er ver­langen, daß er als Eigentümer eingetragen werde.
Die Eintragung darf jedoch erst stattfinden, nachdem innerhalb einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist keine Einsprache erhoben oder die erfolgten Ein­sprachen gerichtlich abgewiesen worden sind.
3.  Die Bodenver­schiebung.
4.   Das Rechts­geschäft.
5.   Die Ersitzung.
a.
Ordentliche
Ersitzung.
b.   Außerordent­liche Ersitzung.


 — 280 —
657.
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entprechende An­wendung.
658.
Der Erwerbsgrund verschafft dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung.
Bei Aneignung, Erbschaft, Enteignung, Zwangsvoll­streckung oder richterlichem Urteil kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
Änderungen am Grundeigentum, die infolge von Ehe­verträgen eintreten, werden nach der Veröffentlichung der Eintragung im Ehegutsregister (205) im Grundbuch von Amtes wegen eingetragen.
659.
Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
Bei der Enteignung wird der Zeitpunkt, mit dem der Verlust eintritt, durch das Enteignungsrecht des Bundes­und der Kantone bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums.
660.
Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für dessen Ausübung ein Interesse besteht.
Es umfaßt unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alles, was auf dem Boden gepflanzt oder gebaut ist, sowie auch die Quellen.
c. Fristenlauf.
III. Das Recht auf Eintragung.
C. Der Verlust des Grundeigentums.
A. Der Inhalt des Grundeigentums.
I. Der Umfang.


 — 281 —
661.
Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst an­gegeben.
Widersprechen sich die Grundbuchpläne und die Ab­grenzungen auf dem Grundstücke, so werden die Grund­buchpläne als richtig vermutet.
662.
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Be­gehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
663.
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grund­stücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so werden sie als Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
664.
Verwendet jemand zu einem Bau fremdes Material auf seinem Boden oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
Derjenige, ohne dessen Willen die Verwendung statt­gefunden hat, ist jedoch berechtigt, auf Kosten des andern die Trennung des Materials insoweit zu verlangen, als dies ohne unverhältnismäßige Schädigung möglich ist.
665.
Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt,
so hat der Grundeigentümer für das Material nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz, bei bösem
II. Die Abgrenzung.
1.     Art der Ab­grenzung.
2.   Abgrenzungs­pflicht.
3.   Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung.
III. Bauten auf dem Grundstück.
1. Das Verhältnis zum Baumaterial.
a.
Das Eigentums­
verhältnis.
b. Ersatzleistungen.


 — 282 —
Glauben des bauenden Materialeigentümers aber auch nur auf dasjenige erkennen, was der Bau für den Grundeigen­tümer unter allen Umständen wert ist.
In den Fällen, wo der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens übersteigt, kann jedoch derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, daß das Eigentum am Bau gegen angemessene Entschädigung dem Bauenden zugewiesen werde.
666.
Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestand­teil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
Das Recht auf den Überbau wird auf Verlangen als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen.
Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte nicht sofort, nachdem dies für ihn erkennbar geworden ist, Einsprache, so kann dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, wenn es die Umstände rechtfertigen, gegen volle Entschädigung das Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
667.
Bauten und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd mit dem Grundstück verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
668.
Hütten, Buden, Baracken, Schöpfe und dergleichen be­halten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
2.   Überragende Bauten.
3.   Baurecht.
4.   Fahrnisbauten.


 — 283 —
669.
Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grund­stücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Ver­wenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.
Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.
670.
Wird jemand dadurch, daß ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Verletzung oder auf Vorkehrung zum Schutze gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
671.
Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.
Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf der öffentlichen Beurkundung und wird durch Ein­tragung in das Grundbuch dinglich wirksam gemacht.
Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung bei den Beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.
672.
Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so kann der Berechtigte für die in der Vormerkung angegebene Zeit von dem neuen Eigentümer des Grundstückes ver­langen, daß er ihm dieses zu den gleichen Bedingungen und um den gleichen Preis übertrage, wie er es von dem früheren Eigentümer erworben hat.
Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Mo­nats, nachdem der Berechtigte von dem Verkauf Kenntnis hat und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.
IV. Einpflanzungen auf dem Grund­stück.
V. Verantwortlich­keit des Grund­ eigentümers.
B. Beschränkungen des Grund­eigentums.
I. Im allgemeinen.
II. Die Veräußerungsbeschränkungen. 1. Der Vorkauf.
a. Auf Grund einer Vormerkung.


 — 284 —
673.
Miteigentümer haben von Gesetzes wegen ein Vorkaufs­recht gegenüber einem jeden Erwerber eines Anteils, der nicht schon Miteigentümer ist.
674.
Wird ein Rückkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es für die in dem Eintrag angegebene Zeit zu gunsten des Verkäufers oder seiner Erben gegenüber jedem Eigentümer.
Das Rückkaufsrecht erlischt in jedem Falle mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.
675.
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe, sich aller schädigenden Ausschrei­tungen gegenüber dem Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
Verboten sind namentlich alle übermäßigen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Orts­gebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Ruß, schädliche oder lästige Dünste, Lärm oder Er­schütterung.
676.
Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, daß er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder vorhandene Vorrich­tungen beeinträchtigt.
Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind, sowie Bauvorschriften aufzustellen und hierbei zu bestimmen, daß Scheidemauern und ähnliche Vorrichtungen auf die Grenz-
b. Unter Miteigen­tümern.
2. Der Rückkauf.
III. Das Nachbar­recht.
1.   Art der Bewirt­schaftung.
2.   Graben und Bauen.


 — 285 —
linie gesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht oder des Einkaufsrechts des Nachbarn.
677.
Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
Auf aneinander grenzende Waldungen finden diese Vorschriften keine Anwendung.
678.
Das kantonale Recht ist befugt, für Anpflanzungen nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Ab­stände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten.
Auch in letzterem Falle hat der Grundeigentümer das Recht auf das Anries.
679.
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfließt, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schnee­schmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefaßt sind.
Eine Abänderung des natürlichen Ablaufs darf keiner zum Schaden des andern vornehmen.
Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
3.   Pflanzen.
a.  Regel.
b.     Kantonalrecht­liche Aus­nahmen.
4.  Wasserablauf.


 — 286 —
680.
Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängige volle Entschädigung für den dadurch ver­ursachten Schaden zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstückes nicht durchführen läßt.
Solche Durchlcitungen werden, wenn es der Berechtigte verlangt, auf seine Kosten in das Grundbuch eingetragen.
681.
Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, daß auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.
Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, daß ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abge­nommen werde.
682.
Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Be­rechtigte zu tragen.
Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein nach richterlichem Ermessen festzusetzender Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
683.
Hat ein Eigentümer von seinem Grundstück keinen genügenden Zugang zu einer öffentlichen Straße, so kann
5. Durchleitungen.
a.
Pflicht zur Duldung.
b.   Wahrung der Interessen des Belasteten.
c.   Änderung der Verhältnisse.
6. Wegrechte.
a.
Notweg.


 — 287 —
er beanspruchen, daß ihm die Nachbarn gegen volle Ent­schädigung einen Notweg einräumen.
Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbar, dem die Gewährung des Notweges wegen der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse am ehesten zu­gemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
Bei der Festlegung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
684.
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis, das nachbarliche Grundstück zum Zwecke der Bewirtschaf­tung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränk­weg, Winterweg, Brachweg, Holzlaß, Reistweg und der­gleichen nähere Vorschriften aufzustellen.
685.
Alle Wege von bleibendem Bestande sind in das Grund­buch einzutragen.
Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar verleiht, be­stehen ohne Eintragung zu Recht.
686.
Die Kosten der Einfriedigung seines Grundstückes trägt der Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
In Bezug auf die Pflicht zur Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
687.
An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
b.   Andere Wegrechte.
c.   Eintrag im Grundbuch.
7.  Einfriedigung.
8.   Unterhalts­pflicht.


 — 288 —
688.
Der Grundeigentümer kann jedermann den Zutritt zu seinem Eigentum verwehren.
Zuzulassen hat er das Betreten von offenem Wald und Weideland in ortsüblichem Umfang, soweit nicht im Inter­esse der Waldkultur seitens der zuständigen Behörde ein­zelne, bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
Über das Betreten fremden Grundeigentums zur Aus­übung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften erlassen.
689.
Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Groß- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer deren Aufsuchung und Wegbringung zu gestatten.
Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat an diesen Sachen ein Retentionsrecht.
690.
Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegen­wärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern ab­wenden, daß er in das Grundeigentum eines Dritten ein­greift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, so­bald Gefahr oder Schaden ungleich größer sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.
Entsteht ein Schaden, so soll er nach Ermessen des Richters ersetzt werden.
691.
Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr.
1.   Zutritt.
2.   Wegschaffung zugeführter Sachen.
3.   Abwehr von Gefahr und Schaden.
V. Öffentlich-recht­liche Beschrän­kungen.


 — 289 —
die Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Straßen­wesen, die Bodenverbesserungen, die Zusammenlegung der Güter und den Reckweg.
692.
Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigen­tum erworben werden.
Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
693.
Das kantonale Recht kann die Ableitung von Quellen über die Grenze des Kantons oder einer Gemeinde von einer amtlichen Bewilligung abhängig machen.
Die Bewilligung darf jedoch nur versagt werden, wenn die geplante Ableitung für das allgemeine Wohl nach­teilig wäre.
694.
Werden Quellen und Brunnen, die bereits in erheb­licher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefaßt worden sind, durch Bauten, Anlagen oder Vorkeh­rungen anderer Art abgegraben oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zu­gefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt der Richter nach seinem Ermessen, ob und in welchem Umfang Ersatz zu leisten ist.
695.
Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirt­schaftung oder Bewohnung eines Grundstückes unentbehr-

C. Rechte an Quellen und Brunnen.
I. Quelleneigentum und Quellen­recht.
II. Ableitung von Quellen.
III. Abgraben von Quellen.
1.   Schadenersatz.
2.     Wieder­herstellung.


 — 290 —
lich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann stets, so­weit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.
In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände es recht­fertigen.
696.
Sind benachbarte Quellen, die verschiedene Eigentümer haben, Ausfluß eines gemeinsamen Sammelgebietes, so daß sie zusammen eine Gruppe bilden, so kann ein jeder Eigen­tümer verlangen, daß die Quellen gemeinschaftlich gefaßt und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellen­stärke zugeleitet werden.
Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten in dem Verhältnis des Interesses, das ein jeder daran hat.
Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemäßen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen dadurch beeinträchtigt wird, und hat ihnen dafür nur in­soweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.
697.
Dem kantonalen Rechte bleibt es vorbehalten, zu be­stimmen, ob und in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und andern Personen zum Wasserholen, Tränken und dergleichen benutzt werden dürfen.
698.
Entbehrt ein Grundstück des notwendigen Wassers, und läßt sich dieses ohne ganz unverhältnismäßige Mühe
IV.   Quellen­gemeinschaft.
V.  Benutzung von Quellen und Bruunen.
VI. Notbrunnen.


 — 291 —
und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer von dem Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quelle verlangen.
Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.
Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.
699.
Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so hat sie der Eigentümer für öffentliche Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des gemeinen Wohles gegen volle Entschädigung abzutreten.
Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
Zwanzigster Titel,
Das Fahrniseigentum.
700.
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen, sowie die Naturkräfte, soweit sie der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den unbeweglichen Sachen (649) gehören.
701.
Zum Erwerb des Fahrniseigentums bedarf es des Über­gangs des Besitzes auf den Erwerber.
VII. Abtretungspflicht.
A.   Der Gegenstand des Fahrnis­eigentums.
B.   Der Erwerb des Fahrnis­eigentums.
I. Erwerb durch Besitz.


 — 292 —
Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Ver­äußerer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er im Besitze der Sache nach den Be­sitzesregeln geschützt ist (972 bis 975).
702.
Der Empfänger wird Eigentümer der übertragenen Sache, auch wenn der Veräußerer sich das Eigentum bis zur Entrichtung einer Gegenleistung vorbehalten hat.
703.
Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsver­hältnisses beim Veräußerer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn deren Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faust­pfand beabsichtigt worden ist.
Der Richter entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
704.
Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum er­worben, daß jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
Herrenlos sind die Sachen, an denen niemand Eigen­tum hat.
705.
Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Frei­heit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht un­verzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.
Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und die Gewohnheit der Rückkehr zu ihrem Herrn aufgegeben haben.
II. Eigentumsvorbehalt.
III.     Erwerb ohne Besitz.
IV.   Erwerbsarten.
1. Aneignung.
a.   Im allgemeinen.
b.  Herrenlos wer­dende Tiere.


 — 293 —
Bienenschwärme werden dadurch, daß sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.
706.
Wer eine verlorene Sache findet, hat deren Eigentümer davon zu benachrichtigen.
Kennt er den Eigentümer nicht, so hat er seinen Fund gehörig bekannt zu machen und ist zu einer den Umständen angemessenen Nachfrage verpflichtet.
707.
Der Finder befreit sich von der Pflicht der Bekannt­machung und Nachfrage, indem er seinen Fund unverzüglich der Polizei anzeigt.
Er ist zu dieser Anzeige verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar zehn Franken übersteigt.
Die Polizei hat den Fund in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, unter Berücksichtigung der Umstände des Fundes und des Wertes der gefundenen Sache.
708.
Wer seinen Fund gehörig bekannt gemacht oder der Polizei angezeigt hat, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an gerechnet der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
709.
Ist der Finder zur Anzeige an die Polizei verpflichtet, so hat er die gefundene Sache ihr zu übergeben.
Behält er die Sache bei sich oder wird er von der Polizei zu deren Aufbewahrung ermächtigt, so ist er ver­pflichtet, hiebei die Interessen des Eigentümers angemessen zu wahren.
2. Der Fund.
a.  Bekannt­machung und Nachfrage.
b.   Anzeige an die Polizei.
c.    Eigentumserwerb.
d.   Aufbewahrung.


 — 294 —
710.
Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in Räumen und Einrichtungen einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Haus­herrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
Als Finder werden nach Recht und Pflicht der Haus­herr, Mieter oder die Anstalt betrachtet.
711.
Gefundene Sachen dürfen mit Genehmigung der zu­ständigen Behörde öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordern, oder raschem Ver­derben ausgesetzt, oder wenn sie von der Polizei oder einer öffentlichen Anstalt schon länger als ein Jahr aufbewahrt worden sind.
Der Versteigerung hat eine angemessene Auskündung vorauszugehen.
Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
712.
Ist die Sache zurückzugeben, so hat der Finder An­spruch auf Ersatz aller Auslagen, sowie auf einen ange­messenen Finderlohn.
Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in den Räumen und Einrichtungen einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt darf ein Finderlohn nicht beansprucht werden.
Der Anspruch auf Finderlohn geht mit der Übergabe der Sache an die Polizei nicht verloren.
713.
Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er seit
e.   Fund in Ge­bäuden und Anstalten.
f.   Versteigerung.
g. Rückleistung und Vergütung.
h. Der Schatz.


 — 295 —
langer Zeit vergraben oder verborgen sei und keinen Eigen­tümer mehr habe, so wird er als Schatz angesehen.
Der Schatz fällt an den Eigentümer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Ver­gütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen soll.
714.
Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so ge­langen sie in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Naturkörper oder Altertümer aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung und Bergung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigen­tümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch in ihrem ganzen Betrag den Wert der Gegen­stände nicht übersteigen soll.
715.
Werden durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse jemandem bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in jemandes Gewahrsam, so steht er in den Rechten und Pflichten eines Finders.
Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.
716.
Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umge­bildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer
i. Wissenschaft­liche Gegen­stände.
3.   Die Zuführung.
4.   Die Verarbei­tung.


 — 296 —
ist als der Stoff, dem Verarbeiter und andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann der Richter, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.
Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus der Bereicherung.
717.
Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer-so miteinander vermischt oder verbunden, daß sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismäßige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht an der neuen Sache nach dem Werte, den die Bei­träge zur Zeit der Verbindung haben, ein Miteigentum der Beteiligten.
Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, daß sie als deren nebensäch­licher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus der Bereicherung.
718.
Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Er­sitzung nicht, wenn der Besitzer innerhalb eines Jahres oder mit einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
5.   Verbindung und Vermischung.
6.   Die Ersitzung.


 — 297 —
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
719.
Das Eigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, daß der Eigentümer sein Recht aufgibt oder daß in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.
Zweite Abteilung.
Die beschränkten dinglichen Rechte.
Einundzwanzigster Titel.
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten.
Erster Abschnitt.
Die Grunddienstbarkeiten.
720.
Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern in der Weise belastet werden, daß sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des berechtigten Grundstückes ge­fallen lassen muß oder sein Eigentumsrecht zu dessen Gun­sten nach gewissen Richtungen nicht ausüben darf.
Eine Verpflichtung des Eigentümers zur Vornahme von Handlungen kann nur nebensächlich mit der Grunddienst­barkeit verbunden sein.
721.
Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
C. Der Verlust des Fahrniseigen­tums.
A.     Der Gegenstand der Grund­dienstbarkeiten.
B.   Errichtung und Untergang der Grunddienstbar­keiten.
I. Die Errichtung.
1. Die Eintragung.


 — 298 —
Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grund­eigentum.
Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden könnte.
722.
Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Bei Grunddienstbarkeiten jedoch, für die eine körper­liche Einrichtung allgemein erkennbar und unzweideutig hergestellt ist, genügt die formlose Vereinbarung.
723.
Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zu gunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.
724.
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
725.
Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grund­stückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.
Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.
726.
Hat der Berechtigte die Dienstbarkeit während zehn Jahren nicht ausgeübt, obschon er dazu Veranlassung ge­habt hätte, so kann der Belastete deren Löschung ver­langen.
2.   Vertrag. Körper­ liche Einrich­tung.
3.   Erwerb zu eigenen Lasten.
II. Der Untergang.
1.   Im allgemeinen.
2.   Die Vereinigung.
3.   Nichtausübung.


 — 299 —
727.
Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zum ursprünglichen Interesse und zur Be­lastung von unverhältnismäßig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung des Berechtigten ganz oder teilweise abgelöst werden.
728.
Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Er­haltung und Benützung der Dienstbarkeit nötig ist.
Er ist verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren würde.
729.
Soweit sich aus dem Eintrag Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit maßgebend.
Innerhalb des Eintrages kann die Dienstbarkeit durch den Erwerbsgrund oder durch die Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben geübt worden ist, ihre nähere Bestimmung erfahren.
730.
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grund­stückes, so kann dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
4. Richterliche Ablösung.
C. Der Inhalt der Grunddienstbar­keiten.
I. Die Bestimmung des Inhaltes.
1.   Im allgemeinen.
2.   Durch den Ein­trag
3.   Bei verändertem Bedürfnis.


 — 300 —
731.
Der Inhalt der Wegerechte, wie Fußweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zeigweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkrechte, Wässerungs­rechte und dergleichen wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
732.
Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vor­richtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen.
733.
Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist, die Ver­legung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
Hierzu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
Die Kosten der Verlegung hat der Belastete zu tragen.
734.
Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die Dienstbarkeit zu gunsten aller Teile weiter.
Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil, so kann der Belastete verlangen, daß sie in bezug auf die andern gelöscht werde.
Entspricht der Grundbuchverwalter dem Verlangen von sich aus, so kann der Berechtigte die Löschung innerhalb eines Monates beim Richter anfechten.
4. Nach kanto­nalem Recht u. Ortsgebrauch.
II. Die Last des Unterhaltes.
III. Veränderungen der Belastung.
1.   Verlegung.
2.   Teilung.
a. Des berechtigten Grundstückes.


 — 301 —
735.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.
Falls jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist ein jeder Teileigentümer berechtigt, zu verlangen, daß sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.
Entspricht der Grundbuchverwalter dem Verlangen von sich aus, so kann der Berechtigte die Löschung innerhalb eines Monats beim Richter anfechten.
Zweiter Abschnitt.
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten.
736.
Die Nutznießung kann an beweglichen und unbeweg­lichen Sachen, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders be­stimmt ist, den vollen Genuß des Gegenstandes.
737.
Zur Bestellung einer Nutznießung bedarf es bei beweg­lichen Sachen sowie bei Forderungen der Übertragung auf den Erwerber und bei unbeweglichen Sachen der Eintra­gung in das Grundbuch.
Für den Erwerb bei beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.
738.
Die gesetzliche Nutznießung erhält gegenüber Dritten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, ihre Wirkung ohne Eintragung in das Grundbuch.
b. Des belasteten Grundstückes.
A. Die Nutz­nießung.
1. Gegenstand der Nutznießung.
II. Entstehung der Nutznießung.
1.   Im allgemeinen.
2.     Bei Gesetzes­vorschrift.


 — 302 —
Durch den Eintrag wird sie gegenüber jedermann wirksam.
739.
Die Nutznießung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und ferner bei unbeweglichen Sachen mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Be­stellung notwendig war.
Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei unbeweglichen Sachen dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Die gesetzliche Nutznießung hört auf mit dem Weg­fallen ihres Grundes.
740.
Die Nutznießung endigt mit dem Tode des Berech­tigten.
Für juristische Personen kann sie keinesfalls länger als hundert Jahre dauern.
741.
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegan­gene Sache wieder herzustellen.
Stellt er sie wieder her, so ist auch die Nutznießung wieder hergestellt.
Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz ge­leistet, wie bei der Zwangsenteignung und der Versicherung, so besteht die Nutznießung an dem Ersatzgegenstande weiter.
742.
Ist die Nutznießung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
III. Untergang der Nutznießung.
1.   Untergangsgründe.
2.   Dauer.
3.   Ersatz bei Untergang.
4.   Rückleistung.
a.
Pflicht.


 — 303 —
743.
Der Nutznießer haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, daß dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Aufgebrauchte Gegenstände, die nicht zur Nutzung ge­hören, hat er zu ersetzen.
Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ord­nungsgemäßen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
744.
Hat der Nutznießer Verwendungen gemacht, zu denen er nicht verpflichtet ist, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
Vorrichtungen, die er erstellt hat, kann er, wenn ihm der Eigentümer dafür keinen Ersatz leisten will, unter der Verpflichtung, den vorigen Stand wieder herzustellen, weg­nehmen.
745.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Verände­rung oder Verschlechterung der Sache, sowie die Ansprüche des Nutznießers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren mit einem Jahre, das mit der Rückleistung der Sache zu laufen beginnt.
746.
Der Nutznießer hat ein Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache und besorgt deren Verwaltung.
Bei der Betätigung dieser Rechte hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
b.   Verantwortlich­keit.
c.   Verwendungen.
5. Verjährung der Ersatz­ansprüche.
IV. Inhalt der Nutz­nießung.
1. Rechte des Nutznießers.
a. Im allgemeinen.


 — 304 —
747.
Natürliche Früchte gehören dem Nutznießer, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.
Wer die Saat bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf billige Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen darf.
Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
748.
Zinse von Nutznießungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutznießer von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
749.
Die Nutznießung kann von dem Nutznießer zur Aus­übung auf einen anderen übertragen werden.
Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegen­über unmittelbar geltend zu machen.
Jede Übertragung oder Pfändung ist ausgeschlossen, wo es sich nach Gesetzesvorschrift oder Erwerbsgrund um eine ganz persönliche Nutznießung handelt.
750.
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache schädlichen Gebrauch Einsprache erheben.
751.
Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutznießer Sicher­stellung zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
b. Fruchtziehung.
c. Zinse.
d. Übertragbarkeit.
2. Rechte des Eigentümers.
a.   Aufsicht.
b.   Anspruch auf Sicherung.


 — 305 —
Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherstellung verlangen, wenn ver­brauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutznießung bilden.
Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt, daß sie an sicherem Ort hinterlegt werden.
752.
Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegen­über demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutznießung geschenkt hat.
Bei der gesetzlichen Nutznießung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.
753.
Leistet der Nutznießer während der ihm hiefür anzu­setzenden, angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder läßt er trotz Einsprache des Eigentümers von einem widerrecht­lichen Gebrauch der Sache nicht ab, so wird ihm durch den Richter bis auf weiteres der Besitz des Gegenstandes vor­enthalten oder entzogen und eine Beistandschaft angeordnet.
754.
Der Eigentümer und der Nutznießer haben das Recht, jederzeit zu verlangen, daß über die Gegenstände der Nutz­nießung auf gemeinsame Kosten ein amtliches Inventar auf­genommen werde.
Dieses Inventar macht bei der Rückleistung Beweis, so lange seine Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist.
755.
Der Nutznießer hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen.

c.   Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznießung.
d.  Folge der Nichtleistung der Sicherheit.
3.   Inventarpflicht.
4.     Lasten der Nutznießung.
a. Erhaltung der Sache.


 — 306 —
Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache nötig, so hat der Nutznießer den Eigen­tümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
Schafft der Eigentümer nicht Abhülfe, so ist der Nutz­nießer befugt, sich selbst zu helfen.
756.
Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zu der Zeit seiner Berechtigung der Nutznießer.
Die andern Lasten trägt der Eigentümer.
Er ist aber, falls der Nutznießer ihm das nötige Kapital nicht unentgeltlich vorschießt, befugt, Gegenstände der Nutz­nießung hierfür zu verwerten.
757.
Steht ein Vermögen in Nutznießung, so hat der Nutz­nießer die darauf haftenden Kapitalschulden zu verzinsen und ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die darauf lastenden Steuern zu entrichten.
Steht eine einzelne Sache in Nutznießung, so hat der Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt ist, die darauf haftenden Kapitalschulden zu verzinsen.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Nutz­nießer von der Zinspflicht für die Kapitalschulden auf sein Verlangen dadurch befreit werden, daß nach Tilgung der Schulden die Nutznießung auf den verbleibenden Überschuß der Vermögenswerte beschränkt wird.
758.
Der Nutznießer hat den Gegenstand zu gunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern,
b.   Lasten des Unterhalts und der Bewirt­ schaftung.
c.   Kapitalzinse und persönliche Steuern.
d. Versicherung.


 — 307 —
insofern diese Versicherung einer sorgfältigen Wirtschaft entspricht.
Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutznießung kommt, für die Zeit seiner Nutznießung der Nutznießer zu tragen.
759.
Bei der Ziehung der Früchte hat der Nutznießer darauf zu achten, daß der Gegenstand nicht über das gewöhnliche Maß hinaus geschädigt oder entwertet werde.
Soweit eine Ziehung der Früchte über dieses Maß hinaus stattgefunden hat, gehören sie dem Eigentümer des Gegenstandes.
760.
Der Nutznießer darf an der Bewirtschaftung keine Ver­änderungen vornehmen, die für die Rechte des Eigentümers von erheblichem Nachteil sind.
Die Sache selber darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.
Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, daß die wirtschaftliche Bestimmung des Grund­stückes dadurch nicht eine wesentlich andere wird.
761.
Ist ein Wald Gegenstand der Nutznießung, so kann der Nutznießer den Ertrag an Holz, Weide, Streue und anderem insoweit beanspruchen, als es ein ordentlicher Wirtschafts­plan rechtfertigt.
Sowohl der Eigentümer als der Nutznießer können die Befolgung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.
V. Besondere Fälle der Nutz­nießung.
1. An Grund­stücken.
a.   Fruchtziehung.
b.   Wirtschaftliche Bestimmung.
c.  Bei Wald.


 — 308 —
Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfraß oder dergleichen eine Übernutzung mit erheb­lichem Mehrerlös, so ist dieser nach Abzug der Kosten der Wiederherstellung zinstragend anzulegen, die Übernutzung aber allmählich wieder einzusparen oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen anzupassen.
762.
Auf die Nutznießung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht, und ebenso auf die Nutznießung an Bergwerken finden die Be­stimmungen über die Nutznießung am Walde (761) ent­sprechende Anwendung.
763.
An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutznießung hatten, ersatzpflichtig.
Werden andere Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, falls er verfügt, für deren Wert ersatzpflichtig.
Der Ersatz kann, wie namentlich bei dem Inventar von Grundstücken, bei Herden und Warenlagern, durch An­schaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
764.
Von Forderungen, die in Nutznießung stehen, kann der Nutznießer den Ertrag einziehen.
Kündigungen an den Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere, müssen vom Gläubiger und vom Nutznießer, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.
d. Bei Bergwerken und ähnlichem.
2.   An verbrauch­baren und ge­schätzten Sachen.
3.   An Forderungen und andern Rechten.
a. Verfügung über die Forderung.


 — 309 —
Sowohl der Gläubiger als der Nutznießer haben gegen­einander ein Recht auf Zustimmung zu den Maßregeln, die zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören, wenn eine For­derung gefährdet ist.
765.
Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutznießer die Rückzahlung zu leisten, so hat er ent­weder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.
Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurück­bezahltes Kapital, unterliegt der Nutznießung.
Sowohl der Gläubiger als der Nutznießer haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.
766.
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Ge­bäude oder in einem Teile eines Gebäudes wohnen zu dürfen.
Es ist unübertragbar und unvererblich.
Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutznießung.
767.
Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes be­schränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaft­lichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Unter mehreren Räumen steht dem Berechtigten ein billiges Wahlrecht zu.
768.
Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persön­lichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
Er darf aber, falls nicht ausdrücklich sein Recht auf seine Person beschränkt ist, seine Familien- und Haus­genossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
b. Rückzahlungen und Neuanlage.
B. Das Wohnrecht.
I. Im allgemeinen.
II. Ansprüche dea Woinungsberechtigten.
1.     In Bezug auf die Sache.
2.   Nach dem Be­dürfnis.


 — 310 —
769.
Besteht an einem Raume ein ausschließliches Wohn­recht, so trägt der Berechtigte die Lasten des gewöhn­lichen Unterhalts.
Hat der Berechtigte nur ein Mitbenutzungsrecht (Winkel im Haus), so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
770.
Ein Grundstück kann derart belastet werden, daß je­mand das Recht erhält, auf oder unter dessen Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten.
Dieses Recht ist, wenn es nicht anders verabredet wird, übertragbar und vererblich.
Es wird als Dienstbarkeit auf das belastete Grundstück gelegt, kann aber überdies als unbewegliche Sache in das Grundbuch aufgenommen und damit den Vorschriften über das Grundeigentum und das Grundpfand unterstellt werden.
771.
Gebrauchsrechte anderen Inhaltes können zu gunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jeman­dem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schießübungen oder für Weg und Steg.
Sie sind, soweit es nicht anders verabredet wird, un­übertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den ge­wöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
III. Lasten des Wohnrechts.
C. Das Baurecht.
D. Andere Ge­brauchsrechte.


 — 311 —
Dritter Abschnitt.
Die Grundlasten.
772.
Durch die Grundlast wird der Eigentümer des bela­steten Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet.
Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.
Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-recht­lichen Grundlasten, kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die entweder mit der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes zusammenhängt, oder für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grund­stückes bestimmt ist.
773.
Die Grundlast bedarf zu ihrer Entstehung der Ein­tragung im Grundbuch.
Bei der Eintragung ist ein bestimmter als Betrag ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei periodischen Leistungen, mangels anderer Abrede, der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
774.
Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.
Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese mit der Eintragung in das Grundbuch.
A.   Der Gegenstand der Grundlast.
B.   Errichtung und Untergang der Grundlast.
I. Die Errichtung.
1.   Eintragung und Erwerbsart.
2.   Gesetzes­ vorschrift.


 — 312 —
775.
Wird eine Grundlast begründet zum Zwecke der Siche­rung einer Geldforderung, so steht sie unter den Bestim­mungen über die Gült.
776.
Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Ein­trages, sowie mit dem vollständigen Untergang des be­lasteten Grundstückes.
Aus den andern Untergangsgründen, Verzicht oder Ab­lösung, erhält der Belastete einen Anspruch auf Löschung des Eintrages gegen den Berechtigten.
777.
Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede, und ferner:
1.  wenn das belastete Grundstück zerstückelt und die Last nicht nach Vereinbarung verlegt wird,
2.    wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet,
3.     wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
778.
Nach dreißigjährigem Bestand der Belastung kann der Schuldner die Ablösung der Grundlast, unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts, auch dann verlangen, wenn eine längere Dauer oder die Ausschließung der Ablösung überhaupt ver­abredet worden ist.
Im Falle der Verabredung längerer Dauer hat der Ab­lösung eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
3. Bei Sicherungs­zwecken.
II. Der Untergang.
1.   Untergangs­grund und Löschung.
2.   Ablösung.
a. Ablösung durch den Gläubiger.
b. Ablösung durch den Schuldner.


 — 313 —
Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wo die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.
779.
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grund­buch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist.
Dem Belasteten bleibt jedoch der Nachweis vorbe­halten, daß die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert habe.
780.
Die Grundlasten unterliegen keiner Verjährung.
Die einzelne Leistung ist von dem Zeitpunkte an der Verjährung unterworfen, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
781.
Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
782.
Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.
Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.
c. Ablösungsbetrag.
3. Verjährung.
C. Der Inhalt der Grundlast.
I. Das Gläubiger­recht.
II. Die Schuld­pflicht.


 — 314 —
Zweiundzwanzigster Titel.
Das Grundpfand.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
783.
Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, Schuldbrief oder Gült.
Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
784.
Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze an­zugeben.
Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so ist ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem das Grundstück für die Ansprüche des Gläubigers haftet.
785.
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Mißbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Die Bundesgesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfußes bestimmen, der für Forderungen, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird, zulässig ist.
786.
Das Grundpfand kann nur auf Grundstücke errichtet werden, die im Grundbuch aufgenommen sind.
Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffent­lichem Grund und Boden, von Allmenden oder Alpen, die
A. Voraussetzungen des Grund­pfandes.
I. Arten des Grundpfandes.
II. Gestalt der Forderung.
1.   Betrag der Forderung.
2.   Zinse.
III. Das Grundstück.
1. Verpfändbarkeit.


 — 315 —
sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von Alprechten und dergleichen, besonderen Vorschriften zu unterstellen oder vollständig zu untersagen.
787.
Bei der Bestellung des Grundpfandes ist das Grund­stück, das mit dem Pfandrecht belastet wird, bestimmt anzugeben.
Teile eines Grundstückes können, so lange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.
788.
Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie demselben Eigen­tümer gehören oder Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner sind.
In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für dieselbe Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
Die Verteilung der Pfandhaft wird, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grund­stücke vorgenommen.
789.
Das Grundpfand entsteht, unter Vorbehalt der gesetz­lichen Ausnahmen (823), mit der Eintragung in das Grundbuch.
Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
790.
Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.
2. Bestimmtheit.
a.  Bei einem Grundstück.
b.     Bei mehreren Grundstücken.
B. Errichtung und Untergang des Grundpfandes.
I. Die Errichtung.
1.  Eintragung.
2.  Bei gemein­schaftlichem Eigentum.


 — 316 —
Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
791.
Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grund­stückes.
Der Untergang infolge von Zwangsenteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.
Art. 792.
Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Organe durchgeführt werden, sind die auf den abzutretenden Grundstücken lastenden Pfand­rechte im bestehenden Range auf die zum Ersatze zuge­wiesenen Grundstücke zu übertragen.
Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren ein­zelnen, die nicht alle belastet sind, oder deren jedes mit andern Pfandrechten belastet ist, so erstrecken sich die übergegangenen Pfandrechte auf die ganze neu erworbene Liegenschaft.
Die Grundpfandrechte behalten, soweit möglich, ihren bisherigen Rang.
Art. 793.
Wird für Grundstücke, auf denen Grundpfänder lasten, eine Entschädigung an Geld entrichtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Größe ihrer Forderung abzutragen.
An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustim­mung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicher­heit darbietet.
II. Der Untergang.
III. Die Ordnung der Grundpfänder bei Güterzusam­menlegung.
1.   Verlegung der Pfandrechte.
2.   Entschädigung in Geld.


 — 317 —
794.
Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Ein­schluß aller Bestandteile und Zugehör (636 bis 639).
Was als Zugehör bei der Verpfändung namentlich aufgeführt und im Grundbuch angemerkt ist, wie Maschinen oder Hotelmobiliar, wird als Zugehör vermutet.
Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
795.
Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder ver­pachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- ­oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung für die Grundpfandforderung oder der Eröffnung des Kon­kurses über den Schuldner bis zur Verwertung des Unter­pfandes auflaufen.
Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
Rechtsgeschäfte des Grundpfandschuldners über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen, sowie die Pfändung solcher durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zins­forderung die Pfandhaft geltend gemacht hat, unwirksam.
796.
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
797.
Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger jede weitere schädliche Ein­wirkung gerichtlich untersagen lassen.
C. Die Wirkungen des Grund­pfandes.
I. Umfang der Pfandhaft.
3. Pfandhaft der Miet- und Pachtzinse.
II. Verjährung.
III. Sicherungs­befugnisse.
1. Maßregeln bei Wertverminde­rung.
a. Untersagung und Selbsthilfe.


 — 318 —
Der Gläubiger darf, wenn Gefahr im Verzug ist, die zweckdienlichen Vorkehrungen selber treffen, wobei ihm für deren Kosten der Eigentümer Ersatz schuldet und das Grundstück Sicherheit bietet.
798.
Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger den Schuldner gerichtlich zur Sicherung seiner Ansprüche anhalten lassen, oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann der Gläubiger die Sicherung seiner Ansprüche verlangen.
Wird dem Verlangen des Gläubigers innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger die zu seiner Sicherung ausreichende Ab­zahlung der Schuld beanspruchen.
799.
Wertverminderungen, die ohne jedes Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung nur insoweit, als der Eigen­tümer für den Schaden gedeckt wird.
Es ist ihm jedoch gestattet, zur Beseitigung oder Be­kämpfung der Wertverminderung zweckdienliche Vorkeh­rungen zu treffen, wobei ihm für die Kosten ohne Schuld­pflicht des Eigentümers das Grundstück haftet.
800
Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräußert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine
b. Sicherung, Wiederherstel­lung, Abzahlung.
2.   Beschränkung.
3.   Abtrennung kleiner Stücke.


 — 319 —
verhältnismäßige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
801.
Der Eigentümer eines verpfändeten Grundstückes wird durch keine Abrede daran verhindert, weitere Lasten auf dieses zu legen.
Wird nach dem Grundpfand eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, so geht jenes, wenn der Pfandgläubiger der Belastung nicht zugestimmt hat, der jüngeren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfand­gläubiger schädigt.
Im Verhältnis zu nachfolgenden Eingetragenen hat jedoch der Berechtigte auch in diesem Falle Anspruch auf Berücksichtigung im Umfange des der Belastung zukom­menden Wertes.
802.
Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
Es können Grundpfandrechte in zweitem oder belie­bigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
803.
Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grund­pfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen An­spruch darauf, in die Lücke einzurücken.
An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
IV.  Weitere Be­lastung.
V.   Die Pfandstellen.
1.   Die Wirkung der Pfand­stellen.
2.  Die Pfandstellen unter einander.


 — 320 —
Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfand­gläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
804.
Ist ein Grundpfandrecht ohne Bestand eines vorgehen­den in späterem Rang errichtet, oder ein vorgehender Pfandtitel nicht verwertet, oder hat die vorgehende Forde­rung einen geringern als den für die Pfandhaft einge­tragenen Betrag, so wird im Falle der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
805.
Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlös des Grundstückes bezahlt zu machen.
Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach behördlicher Anordnung nur soweit nötig durchzuführen.
806.
Der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf die gleiche, verhältnismäßige Befriedigung.
807.
Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: 1. für die Kapitalforderung,
3. Leere Pfand­stellen.
VI. Befriedigung aus dem Pfande.
1.   Art der Be­friedigung.
2.   Verteilung des Erlöses.
3.   Umfang der Ver­ sicherung.


 — 321 —
2.   für die Kosten der Betreibung und die andern gesetz­lichen Folgen des Rechtsverhältnisses,
3.   für drei verfallene Zinse und den zur Zeit des Pfand­ verwertungsbegehrens oder der Konkurseröffnung laufenden Zins, in keinem Falle aber für mehr als vier Jahreszinse.
Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nach­teil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hun­dert erhöht werden.
808.
Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigen­tümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hierfür die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung.
809.
Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigen­tümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unter­pfandes herauszugeben.
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.
810.
Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht, zum Zweck der Ermöglichung dringend erforderlicher Entscheidungen auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter dem Gläubiger von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand bestellt werden.
Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Unterpfand sich befindet.

4.  Sicherung für erhaltende Aus­lagen.
5.  Anspruch auf die Versiche­rungssumme.
VII. Vertretung des Gläubigers.


 — 322 —
Zweiter Abschnitt.
Die Grundpfandverschreibung.
811.
Durch die Grundpfandverschreibung kann eine belie­bige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloß mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
Der Bestand der Forderung wird durch den Eintrag nicht erwiesen.
812.
Die Grundpfandversicherung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine be­stimmte Pfandstelle errichtet und behält auch bei schwan­kenden Forderungsverhältnissen ihren Rang nach dem Ein­trag im Grundbuch.
Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Ver­langen ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, der jedoch nur als Beweismittel zu dienen bestimmt ist.
813.
Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigen­tümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, daß er zur Löschung des Eintrages einwillige.
814.
Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfand­forderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungs­recht auf ihn über.
A.   Zweck und Ge­stalt der Grundpfandverschreibung.
B.   Errichtung und Untergang.
I. Die Errichtung.
II. Der Untergang.
1.   Recht auf Löschung.
2.   Stellung des Eigentümers.


 — 323 —
815.
Ist der Erwerber eines Grundstückes nicht persönlich haftbar für die Schulden, die es belasten, so kann er, so­lange keine Betreibung erfolgt ist, die darauf lastenden Grundpfänder, wenn sie den Wert des Grundstückes über­steigen, ablösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbes den Betrag, auf den er das Grundstück wertet, herausbezahlt.
Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.
Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.
816.
Reicht der Erwerbspreis oder Wertungsbetrag nicht aus zur Deckung der Gläubiger, so haben diese das Recht, innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Erwerbers eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu ver­langen, die nach öffentlicher Bekanntmachung innerhalb des zweiten Monates, nachdem sie verlangt worden, vorzu­nehmen ist.
Wird ein höherer Preis erzielt als der Erwerbspreis oder Wertungsbetrag, so gilt dieser höhere Preis als Ab­lösungsbetrag.
Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.
817.
Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt ist.
8. Einseitige Ablösung.
a. Voraussetzung und Geltend­machung der Ablösung.
b. Öffenlliche Versteigerung.
4. Kündigung.


 — 324 —
818.
Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück als Ganzes veräußert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet wird, unverändert.
Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger nicht diesem gegenüber innerhalb Jahresfrist erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
819.
Wird ein Teil des mit einem Grundpfand belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grund­stücken desselben Eigentümers veräußert, oder das Unter­pfand zerstückelt, so ist, wenn sich der Eigentümer und die Gläubiger über die Gestaltung der Haftung nicht anders vereinbaren, die Pfandhaft derart zu verteilen, daß jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismäßig belastet wird.
Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er innerhalb eines Monats, nachdem sie rechts­kräftig geworden ist, verlangen, daß seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger nicht diesem gegenüber innerhalb Jahresfrist erklärt, ihn bei­behalten zu wollen.
820.
Die Übernahme der Schuld durch den Erwerber (818, 819) hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger mit­zuteilen.
Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
C. Die Wirkungen des Grund­pfandes.
I. Eigentum und Schuldnerschaft.
1.   Veräußerung als Ganzes.
2.   Zerstückelung.
3.   Anzeige und Beginn der Jahresfrist.


 — 325 —
821.
Die Übertragung der Grundpfandverschreibung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch.
Ohne diese Eintragung hat der neue Gläubiger kein Pfandrecht.
822.
Das Gesetz bezeichnet diejenigen Forderungen, für die von Gesetzes wegen ein Grundpfand ohne Eintragung oder nur ein Anspruch auf Errichtung eines solchen durch Ein­tragung im Grundbuch besteht.
823.
Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus öffentlich-rechtlichen oder für die Grundeigentümer all­gemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung.
824.
Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grund­pfandes besteht:
1.   für den Kaufpreis an dem verkauften Grundstück,
2.   für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten,
3.   für die Forderungen der Handwerker oder Unter­nehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material oder Arbeit geliefert haben, an diesem Grundstücke, sei es, daß sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben.
Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Be­rechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten.
II. Übertragung der Forderung.
D. Das gesetzliche Pfandrecht.
I. Im allgemeinen.
II. Ohne Ein­tragung.
III. Anspruch auf Eintragung.
1. Fälle des An­spruches.


 — 326 —
825
Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, des Miterben oder Gemeinders muß spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums aus dem Kauf oder der Teilung erfolgen.
826.
          Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer
kann von dem Zeitpunkte an, wo sie sich zur Arbeits­leistung verpflichtet haben, bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
Die Eintragung findet nicht statt, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
827.
Gelangen mehrere gesetzliche Grundpfänder der Hand­werker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie verschiedenen Datums sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.
828.
Kommen die Forderungen bei der Pfandverwertung zu Verlust, so kann dafür aus dem Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger insoweit Ersatz verlangt werden, als die vorgehende Belastung in der diesen Gläubigern er­kennbaren Absicht der Schädigung der Handwerker und Unternehmer erfolgt ist.
Veräußert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfand­titel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
2.   Verkäufer, Miterben und Gemeinder.
3.   Handwerker und Unternehmer.
a.   Eintragung.
b.   Rang.
c.   Vorrecht.


 — 327 —
Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Be­rechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Grundpfandrechte nur als Pfandverschreibungen eingetragen werden.
Dritter Abschnitt.
Schuldbrief und Gült.
829.
Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forde­rung begründet, die grundpfandlich sichergestellt ist.
830.
Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche Schatzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder allgemein vor­schreiben.
Es kann bestimmen, daß Schuldbriefe nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze errichtet werden dürfen.
831.
Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vom Gläubiger und Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündet werden.
Im übrigen gelten die besondern Bestimmungen über die Ablösung und Kündung der Grundpfandverschreibungen auch für die Schuldbriefe.
832.
Für das Verhältnis von Schuldpflicht und Eigentum, sowie für die Folgen der Veräußerung und Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
A. Der Schuldbrief.
I. Zweck und Ge­
stalt.
II. Schatzung.
III. Ablösung.
IV. Eigentum am Grundstück, Veräußerung, Zerstückelung.


 — 328 —
833.
Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbar­keit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht an­geführt.
834.
Eine Gült kann nur bis zu zwei Dritteilen des Schatzungs­wertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Schatzungs­wertes der Bauten, errichtet werden.
Die Schatzung erfolgt nach dem Ertragswert in einem amtlichen Verfahren, das durch das kantonale Recht des nähern zu ordnen ist.
Industrielle Unternehmungen dürfen nicht mit Gülten belastet werden.
835.
Die Kantone sind dafür haftbar, daß den Gültforde­rungen der Wert zukomme, auf den sie lauten.
Tritt ein Verlust ein, so können sie sich von dieser Haftung nur durch den Nachweis befreien, daß bei der Errichtung der Gült die Schatzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden sei.
Sie haben Rückgriff auf die Beamten, die die Schatzung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen oder eine Gült über den erlaubten Betrag errichtet haben.
836.
Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grund­stückes hat das Recht, jeweils auf Ende einer Periode von zehn Jahren mit Aufkündung auf Jahresfrist die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.
B. Die Gült.
I. Zweck und Ge­stalt.
II. Belastungs­grenze und Ab­lösbarkeit.
1.   Belastungs­grenze.
2.   Haftung des Staates.
3.   Ablösbarkeit.


 — 329 —
Der Gültgläubiger kann die Gültforderung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen ablösen.
837.
Die Gült hat zum Schuldner stets den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des Veräußerers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.
Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persön­lichen Schulden, wo sie kein Pfandrecht mehr haben.
838.
Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grund­stückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.
Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für den Fall der Zerstückelung für die Grundpfandverschreibung geordnet ist.
839.
Für die Gülten, die unter dem kantonalen Rechte er­stellt worden sind, sowie die Erbengülten (619) bleiben die besondern Bestimmungen, die für sie aufgestellt sind, vorbehalten.
840.
Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.
841.
Mit der Errichtung von Schuldbrief oder Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt.
III.   Eigentum am Grundstück und Zerstückelung.
1.   Schuldpflicht und Eigentum.
2.  Zerstückelung.
IV.   Vorbehalt betr. kantonale und Erbengülten.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
I. Errichtung.
1.  Die Gestalt der Forderung.
2.  Verhältnis zur ursprünglichen Forderung.


 — 330 —
Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertrag­schließenden, sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben befinden.
842.
Bei der Errichtung von Schuldbrief oder Gült wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfand­titel ausgestellt.
Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.
843.
Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuch­verwalter ausgestellt.
Sie bedürfen der Unterschrift des Grundbuchverwalters und einer Behörde, die durch das kantonale Recht be­zeichnet wird.
Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.
844.
Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Sie haben sich so viel als möglich an die Eintragung im Grundbuch anzulehnen.
845.
Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden
Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grund­eigentümers erfolgen.
3. Eintrag und Pfandtitel.
a . Die Notwendig­keit des Pfand­titels.
b.   Die Ausstellung des Pfandtitels.
c.   Die Form des Pfandtitels.
4. Bezeichnung des Gläubigers.
a. Bei der Aus­stellung.


 — 331 —
846.
Bei der Errichtung von Schuldbrief oder Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unpar­teilichkeit zu wahren hat.
Sein Name ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln einzutragen.
Fällt die Vollmacht dahin, so trifft der Richter, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, die nötigen Anord­nungen.
847.
Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnort des Gläubigers zu leisten, und zwar auch dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
Sind dem Titel Zinscoupons beigegeben, so ist die Zinszahlung dem Vorweiser des Coupons zu leisten.
848.
Bei einem Gläubigerwechsel kann der Schuldner, so­lange ihm keine Anzeige gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für die keine Coupons bestehen, an den bisherigen Gläu­biger entrichten, auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten, der sich ihm gegenüber für den Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.
b. Mit Stell­vertretung.
5. Zahlungsort.
a.   Im allgemeinen
b.   Bei Gläubiger­wechsel.


 — 332 —
849.
Steht dem Schuldner kein Gläubiger gegenüber oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner bei Schuldbrief und Gült die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.
850.
Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch niemals gelöscht werden, bevor der Pfandtitel getilgt oder gerichtlich für kraftlos erklärt worden ist.
851.
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäß für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
852.
Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaute gemäß für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.
853.
Ist der Wortlaut von Schuldbrief oder Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrug nicht vorhanden, so ist das Grundbuch maßgebend.
Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch An­spruch auf Schadenersatz gegen den Beamten, der die Abweichung des Titels vom Grundbuch verschuldet hat.
Zugleich ist der Kanton nach Maßgabe seiner Haft­barkeit aus der Grundbuchführung für den Schaden verant­wortlich.
II. Der Untergang von Schuldbrief und Gült.
1.   Untergang der Forderung.
2.   Die Löschung.
III. Die Rechte des Gläubigers.
1. Schutz des guten Glaubens.
a.   Auf Grund des Eintrags.
b.   Auf Grund des Pfandtitels.
c.   Verhältnis des Titels zum Ein­trag.


 — 333 —
854.
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräußert, ver­pfändet, oder überhaupt geltend gemacht werden, laute der Titel auf einen bestimmten Namen oder auf den Inhaber.
Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden ist.
855.
Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
Lautet jedoch der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es außerdem der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel, unter Angabe des Erwerbers.
Jeder Erwerber eines Pfandtitels ist befugt, seinen Namen im Grundbuch eintragen zu lassen.
856.
Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Titel oder Coupon gerichtlich für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Coupon ausgefertigt werden.
Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr auf dem Wege des Amortisationsverfahrens, wie es für Inhaberpapiere vorgesehen ist.
In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftlos­erklärung verlangen, wenn ein getilgter Titel vermißt wird.
2.   Geltendmachung.
3.  Übertragung.
4.   Kraftlos­erklärung.
a. Bei Verlust.


 — 334 —
857.
Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, daß der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Aufrufung verschollener Personen durch den Richter öffentlich aufgefordert werde, sich zu melden.
Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Unter­suchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, daß die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel gerichtlich für kraftlos erklärt, und der Eigentümer kann die frei­gewordene Pfandstelle beliebig verwerten.
858.
Der Schuldner kann nur solche Einreden     geltend
machen, die sich entweder auf den Eintrag oder   auf die
Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den   ihn be­langenden Gläubiger zustehen.
859.
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben.
860.
Wird an dem Rechtsverhältnis eine Änderung vor­genommen, wie namentlich eine Abzahlung an die Schuld geleistet, eine Schulderleichterung oder eine Pfandentlassung gewährt, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen und auf dem Pfandtitel anmerken zu lassen.
Ohne diese Anmerkung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Änderung am Rechtsverhältnis
b. Aufrufung des Gläubigers.
5.   Einreden des Schuldners.
6.   Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung.
7.   Änderungen am Rechtsverhältnis.


 — 335 —
von sich ablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen, die auf dem Wege der Amortisation mit in dem Titel genannten Annuitäten stattfinden.
Vierter Abschnitt.
Die Emission von Anleihen.
861.
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläu­biger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1.     durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner (846),
2.     durch die Errichtung eines Grundpfandes für das ganze Anleihen zu gunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger,
3.     durch die Ausgabe von Serienschuldbriefen. Sämtliche Obligationen mit Grundpfandrecht müssen
die Unterschrift des Grundbuchverwalters tragen (843).
862.
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vor­schriften, unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.
863.
Die Serientitel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von hundert Franken.
Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.
A.    Anleihensobligationen mit Pfandrecht.
B.   Serientitel.
I. Zweck und Ge­stalt der Serien­titel.
1.   Die Ausgabe der Serientitel.
2.  Die Gestalt der Serientitel.


 — 336 —
Werden die Serientitel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muß die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bestellt werden (846).
864.
Dem Zinsbetrag, den die Schuldner zu entrichten haben, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.
Der Betrag der Amortisation muß jährlich einer ge­wissen Zahl von Serientiteln entsprechen.
865.
Die Serientitel werden im Grundbuch mit einem Ein­trag für das ganze Anleihen unter Angabe der Zahl der Titel eingetragen.
Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Zahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.
866.
Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vor­nehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.
867.
Die Rückzahlung der Serientitel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird.
Gelangt ein Serientitel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt.
Eine Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders vereinbart wird, erst erfolgen, nachdem der Schuld-
3. Die Amortisa­tion.
II. Die Eintragung.
III. Die Wirkungen der Serientitel.
1.   Die Ausgabe­stelle.
2.   Die Ablösung.
a.
Der Tilgungs­
plan.


 — 337 —
ner den Verpflichtungen, auf die der Eintrag lautet, voll­ständig nachgekommen ist und Titel und Coupons einge­liefert oder für die nicht eingelieferten die Beträge hinter­legt sind.
868.
Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen dem Tilgungsplan gemäß vorzunehmen und die ausgelosten Titel zu tilgen.
Bei Seriengülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich zu überwachen.
869.
Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Amortisation zu verwenden.
Dreiundzwanzigster Titel.
Das Fahrnispfand.
Erster Abschnitt.
Faustpfand und Retentionsrecht.
870.
Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, daß dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird (Faustpfand).
Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, unter Vorbehalt der Rechte Dritter aus früherem Besitze, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Geber die ausschließliche Gewalt über die Sache behält.

b.   Die Aufsicht.
c.   Verwendung der Rückzahlungen.
A. Das Faustpfand.
I. Die Bestellung des Faust­pfandes.
1. Besitz des Gläubigers.


 — 338 —
871.
Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, daß der Eigentümer den Faustpfandgläubiger schriftlich anweist, nach seiner Befriedigung das Pfand nicht an ihn, sondern an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.
872.
Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.
873.
Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.
Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschließlichen Gewalt des Verpfänders befindet.
874.
Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder sonstwie untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
Vor seiner vollen Befriedigung hat er das Pfand weder ganz noch teilweise herauszugeben.
875.
Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminde­rung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache ent­standenen Schaden, sofern er nicht nachweist, daß dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräußert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus ent­standenen Schaden.
2.   Nachverpfän­ dung.
3.   Verpfändung durch den Pfandgläubiger.
II. Der Untergang.
1.   Besitzesverlust.
2.   Rückgabepflicht.
3.   Haftung des Gläubigers.


 — 339 —
876.
Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluß der Vertragszinse und der gesetzlichen Folgen des Rechtsverhältnisses.
877.
Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluß aller Bestandteile und Zugehör.
Die Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer heraus­zugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.
Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.
878.
Haften mehrere Pfandrechte an     der gleichen Sache,
so werden die Gläubiger nach ihrem   Rang befriedigt.
Der Rang der Pfandrechte wird   durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
879.
Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
880.
Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurück­behalten, wenn die Forderung fällig ist und mit dem Gegen­stand ihrer Natur nach in Zusammenhang steht.
III. Die Wirkungen des Faust­pfandes.
1.   Befriedigung des Gläubigers.
2.  Umfang der Pfandhaft.
3.  Rang der Pfandrechte.
4.   Verfallsvertrag.
B. Das Retentions­recht.
I. Voraus­setzungen.


 — 340 —
Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr herrühren.
Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, unter Vorbehalt der Rechte Dritter aus früherem Besitz (973, 975), auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
881.
An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zuläßt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Ausgeschlossen ist die Retention, wenn ihr eine Vor­schrift, die der Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilt, oder eine Verpflichtung, die der Gläubiger übernommen hat, oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
882.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläu­biger das Retentionsrecht auch wegen nicht fälliger Forde­rungen.
Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt gewor­den, so kann dieser die Retention auch dann geltend machen, wenn ihr eine besondere Vorschrift des Schuldners oder eine Verpflichtung, die er vorher übernommen hat, ent­gegensteht.
883.
Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sicher­gestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach erfolgter Be­nachrichtigung des Schuldners gleich einem Faustpfande verwerten.
II. Ausnahmen.
1.   Ausschließung der Retention.
2.   Ausdehnung bei Zahlungs­unfähigkeit.
II. Die Wirkungen des Retentions­rechtes.


 — 341 —
Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat der Schuldner oder in seiner Vertretung der Betreibungs- oder der Konkursbeamte die erforderliche Mitwirkung zu leisten.
Zweiter Abschnitt.
Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten.
884.
Forderungen und andere Rechte können zu Pfand ge­setzt werden, wenn sie übertragbar sind.
Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
885.
Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Ur­kunde oder nur ein Schuldschein oder Namenpapier besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe der genannten Urkunde.
Der Gläubiger und der Schuldner können verlangen, daß der Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigt werde.
Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
886.
Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Über­tragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
Bei Orderpapieren genügt eine Übertragung der Ur­kunde mit Indossierung auf den Pfandgläubiger.
887.
Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten
(963), so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.
A.   Im allgemeinen.
B.  Die Errichtung.
I. Bei Forderungen
mit oder ohne Schuldscheinen und bei Namen­ papieren.
II. Bei Inhaber- und Ordrepapieren.
III. Bei Warenpapieren.


 — 342 —
Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Übertragung der Ware zum Zwecke der Pfandbestellung die Verpfändung dieses Scheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Ver­pfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
888.
Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern periodischen Neben­leistungen, wie Dividenden, gilt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Zinse.
Bestehen jedoch eigene Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese insoweit für mitverpfändet, als das Pfand­recht an ihnen formrichtig bestellt ist.
889.
Erfordert die ordentliche Verwaltung die Kündigung und Einziehung der Forderung, so darf der Eigentümer sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, daß sie vor­genommen werde.
Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Ver­pfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Ein­willigung des andern entrichten.
Wo diese fehlt, hat er die Summe zu hinterlegen.
Dritter Abschnitt.
Die Fahrnisverschreibung.
890.
Durch Fahrnisverschreibung können verpfändet werden: Vieh, bewegliche Betriebseinrichtungen, Vorräte und Waren-
C. Die Wirkungen.
I. Umfang des Pfandrechts.
II. Verwaltung und Abzahlung.
A. Die Errichtung.
I. Verschreibungsfälle.


 — 343 —
lager, wenn diese Sachen ihrem Eigentümer zur Ausübung seines Berufes oder Gewerbes dienen.
Für Vieh, Vorräte und Warenlager kann die Verschrei­bung nur errichtet werden zur Sicherheit für Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zu­ständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschließen.
891.
Ein Grundpfandrecht, das der Gläubiger in gutem Glauben an einer Zugehör erworben hat, geht der Fahrnisverschreibung vor.
Das Faustpfand, das in gutem Glauben an einer Sache, die als Zugehör verpfändet war, erworben worden ist, geht sowohl dem Grundpfandrechte als der Fahrnisverschreibung vor.
892.
Die Verschreibung erfolgt durch Eintragung in das öffentliche Pfandprotokoll des Kreises, wo der Pfandbesteller seinen Wohnsitz, und des Kreises, wo die Sache ihren ordentlichen Standort hat.
Über die Einrichtung und Führung des Protokolls, sowie über die Gebühren wird eine Verordnung des Bundes­rates das Nähere bestimmen.
Die Kantone bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.
893.
Die Verschreibung hat den Eigentümer der Pfandsache, den Gläubiger und den Schuldner der pfandversicherten Forderung und den Forderungsbetrag anzugeben.
II. Zugehör.
III. Die Verschrei­bung.
1.  Das Verschreibungsprotokoll.
2.  Der Eintrag.


 — 344 —
Die Pfandsache ist so genau zu bezeichnen, als die Umstände es zur Vermeidung von Verwechslung erfordern.
Werden Warenlager oder andere Sachgesamtheiten verpfändet, so ist ein Inventar aufzunehmen und der Ort, wo sie sich befinden, anzugeben.
894.
Die Pfandverschreibung wirkt nur auf die Dauer von zwei Jahren, von dem Datum der Verschreibung an gerechnet.
Wird sie vor Ablauf der Frist erneuert, so bleibt das Pfandrecht im alten Range vom Zeitpunkt der Erneuerung an je auf weitere zwei Jahre bestehen.
Wechselt der Pfandbesteller seinen Wohnsitz oder die Sache ihren ordentlichen Standort, so verliert der Eintrag nach Ablauf von drei Monaten seine Wirkung, insofern er nicht in das Protokoll dieser Kreise übertragen wird.
895.
Sind Warenlager oder andere Sachgesamtheiten ver­schrieben, so besteht das Pfandrecht an so vielen hierzu ge­hörigen Gegenständen, als im Inventar aufgezeichnet und an dem angegebenen Ort zu finden sind.
Werden einzelne Stücke ausgeschieden und von dem Aufbewahrungsort entfernt, so hört das Pfandrecht an ihnen auf.
Werden einzelne Stücke der Sachgesamtheit einverleibt, so gelangen sie zum Ersatz für Fehlendes ohne weiteres unter die Pfandverschreibung.
Vierter Abschnitt.
Das Versatzpfand.
896.
Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hierzu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.
B.   Der Untergang.
C.   Die Wirkungen bei Sachgesamt­heiten.
A. Die Versatz­anstalt.
I. Erteilung der Gewerbebefugnis.
1. Voraussetzung.


 — 345 —
345
Die Kantone können bestimmen, daß diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Ge­meinden, sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.
Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.
897.
Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.
898.
Die Pfandleihanstalten sind verpflichtet, über alle Pfandsachen genaue Bücher zu führen.
Sie haben über den Gang ihres Unternehmens jedes Jahr der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.
Sie stehen unter den Vorschriften, die die Kantone zur Ergänzung dieses Abschnittes aufzustellen für nötig erachten.
899.
Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.
900.
Das Versatzpfand wird dadurch begründet, daß der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hierfür ein Ver­satzschein ausgestellt wird.
901.
Der Versatzschein wird auf den Namen des Schuldners oder auf den Inhaber ausgestellt.
Er ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und muß den Gegenstand, den Schatzungsbetrag, den Auslösungs­termin, die Pfandsumme und den Zinsfuß genau bezeichnen.
2. Zeitliche Be­schränkung.
II. Ordnung des Gewerbes.
III. Widerruf.
B. Das Versatzpfandrecht
I. Die Errichtung.
1. Übergabe und.
Versatzschein.
2. Gestalt des Versatzscheins.


 — 346 —
Die Anstalt hat ein Doppel des Versatzscheines für sich zu behalten.
902.
Die Kantone bestimmen die Höhe des zulässigen Zins­fußes und die Nebenbestimmungen des Darlehens über­haupt.
903.
Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht aus­gelöst worden, so kann die Anstalt, nach vorgehender öffentlicher Aufforderung zur Einlösung, den Pfandgegen­stand amtlich verkaufen lassen.
Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
904.
Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuß über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
Dieser Anspruch verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
905.
Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rück­gabe des Versatzscheines, solange der Verkauf nicht statt­gefunden hat (903), jederzeit ausgelöst werden.
Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich sonst genügend über sein Recht ausweist.
Diese Befugnis steht dem Berechtigten mit Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.
3. Darlehensschuld und Zins.
II. Die Wirkungen des Versatz­pfandes.
1.   Verkauf des Pfandes.
2.   Recht auf den Überschuß.
III. Die Auslösung
des Pfandes.
1. Recht auf Aus­lösung.


 — 347 —
906.
Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.
Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann heraus­zugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiß oder wissen muß, daß der Inhaber auf un­redliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
907.
Der gewerbsmäßige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.
Fünfter Abschnitt.
Die Pfandbriefe.
908.
Die Anstalten für den Grundpfandverkehr können Pfandbriefe ausgeben mit Pfandrecht an den ihnen gehören­den Grundpfandtiteln und an andern ihrem ordentlichen Geschäftskreis entspringenden Forderungen, ohne daß ein be­sonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Pfand­titel und Urkunden notwendig ist.
909.
Die Pfandbriefe sind für den Gläubiger unkündbar. Sie sind auf den Inhaber oder den Namen ausgestellt und mit Zinscoupons versehen, die auf den Inhaber lauten.
910.
Die Anstalten, die Pfandbriefe ausgeben wollen, be­dürfen hierzu einer besondern Ermächtigung der zuständigen Behörde.
Die Bundesgesetzgebung wird die Voraussetzungen, unter denen die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgen darf, festsetzen und über die Einrichtung der Anstalten nähere Vorschriften aufstellen.
2. Stellung der Anstalt.
C. Kauf auf Rück­kauf.
A.  Bedeutung der Pfandbriefe.
B.  Gestalt der Pfandbriefe.
C.  Ermächtigung zur Ausgabe von Pfandbriefen.


 — 348 —
Vierundzwanzigster Titel.
Die Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
911.
Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen, wie namentlich die öffentlichen Gewässer, stehen unter der Hoheit des Staatswesens, in dessen Gebiet sie sich befinden.
Öffentliche Gewässer sind: die Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht jemandes Eigentum nachgewiesen ist.
Das kantonale Recht stellt über die Aneignung der herrenlosen Sachen und den Gemeingebrauch der öffent­lichen Sachen, wie der Straßen, Flüsse und Flußbette, die erforderlichen Bestimmungen auf.
912.
Die Kantone sind befugt, die Jagd und Fischerei, die Ausbeutung der Wasserkräfte und die Gewinnung von Roh­stoffen im Umfang des Bergrechtes als nutzbares Recht des Staates zu erklären.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetz­gebung.
913.
Die öffentlichen Gewässer, sowie das keiner Kultur fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firne und Gletscher und die darin entspringenden Quellen stehen, soweit nicht jemandes Eigentum an ihnen nachgewiesen werden kann, nicht in Privateigentum.
Die zuständige Behörde kann in bestimmtem Umfang Eigentum an ihnen einräumen.
A.   Staatliche Hoheit.
B.   Regalität.
C.   Eigentums­rechte.


 — 349 —
914.
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, die Ausbeutung von öffentlichen Sachen, wie namentlich die Gewinnung von Eis aus Gletschern und Gewässern, oder von Kies aus Flußbetten, von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu machen oder in begrenztem Umfang an einzelne Berechtigte als auschließliches Recht zu verleihen.
Die Wässerung wird, unter Vorbehalt der erworbenen Rechte, als Gemeingebrauch aufgefaßt und von den Kantonen geordnet.
915.
Sowohl zu gunsten als zu lasten von öffentlichen Sachen können Dienstbarkeiten und Grundlasten bestellt werden.
Ihre Eintragung in das Grundbuch kann erfolgen, insofern das berechtigte oder belastete Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
Zweiter Abschnitt.
Die Wasserrechte.
916.
Zur Aneignung einer Wasserkraft oder Herstellung einer Wasserversorgung aus einem öffentlichen Gewässer bedarf es stets einer Verleihung des Wasserrechts und der Genehmigung der für die Fassung und Nutzbarmachung des Wassers geplanten Vorrichtungen.
Die Verleihung erfolgt durch die zuständige Behörde des Gebietes, in dem das Gewässer in Anspruch genommen wird.
Der Bund und die Kantone stellen über die Verleihung die nötigen Verordnungen auf.
917.
Die Verleihung erfolgt mit Rücksicht auf die vor­liegenden wirtschaftlichen Interessen und das allgemeine Wohl.
D. Ausbeutungsrechte.
E Beschränkte dingliche Rechte.
A. Die Verleihung von Wasser­rechten.
I. Das Verleihungs­recht.
1.   Im allgemeinen.
2.  Voraussetzung der Verleihung.


 — 350 —
Sie ist zu verweigern, wenn das Wasserwerk den öffent­lichen Interessen zuwiderläuft, bereits bestehende Rechte erheblich schädigt, oder die wirtschaftlich richtige Aus­beutung der Wasserkraft nicht genügend sichert.
Unter mehreren Ansprechern gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Unternehmen für die richtige Aus­beutung des Gewässers am besten gesorgt wird.
Bei gleichen Verhältnissen gebührt dem Ufereigentümer der Vorzug.
918.
Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt.
Ohne Zustimmung der verleihenden Behörde kann sie nicht übertragen werden.
Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, falls das verliehene Werk bereits betrieben worden ist und der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt.
919.
Der Inhalt der Verleihung wird von der verleihenden Behörde festgesetzt.
Streitigkeiten über den Inhalt werden vom Richter entschieden.
920.
Die Verleihung erfolgt auf eine bestimmte, nach den Umständen zu bemessende Zeit, darf jedoch gegen das Verlangen des Bewerbers nicht auf weniger als dreißig Jahre erteilt werden.
921.
Die Verleihung erstreckt sich nicht auf die Quellen, die das öffentliche Gewässer speisen.
Öffentliche Quellen können jedoch in die Verleihung miteingeschlossen werden.
3.   Bestimmung des Berechtigten.
4.   Inhalt der Verleihung.
5.   Zeitliche Be­schränkung.
6.   Verhältnis zu den Quellen.


 — 351 —
Unternehmungen, die dem allgemeinen Wohle dienen, kann die zuständige Behörde für ein bestimmtes Sammelgebiet des Gewässers, an dem ihr Wasserwerk liegt, das Recht einräumen, sich die noch nicht benutzten oder ge­faßten Quellen gegen Entschädigung anzueignen.
922.
Den Unternehmungen, die dem allgemeinen Wohle dienen, kann für die Erstellung, Umänderung oder Er­weiterung des Wasserwerkes durch die verleihende Behörde das Recht der Zwangsenteignung übertragen werden.
Der Enteignung unterliegen nicht nur Grundstücke und dingliche Rechte, sondern auch die mit dem Unter­ nehmen unverträglichen, bereits vorhandenen Wasserrechte, Flößereirechte und dergleichen, insofern an deren Erhaltung nicht ein besonderes Interesse besteht, das auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.
Eine Ausdehnung des Zwangsenteignungsrechts auf Wasserwerke von vorwiegend privatem Interesse wird der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten.
923.
Dem Bundesrat steht das Recht zu, von den Inhabern bei der Herstellung der Wasserwerke auf ihre Kosten die Ausführung der Anlagen zu verlangen, die im Interesse von Schiffahrt, Flößerei und Fischerei, sowie zur Vornahme hydrometrischer Beobachtungen angezeigt erscheinen.
Er kann den Kantonen die Bestimmungen vorschreiben, die hierüber in die Verleihungen aufzunehmen sind.
924.
Wird durch ein Wasserwerk ein Gewässer in mehreren Kantonsgebieten in Anspruch genommen, so entscheidet,
7.   Enteignungsbefugnis.
8.   Herstellung besonderer Anlagen.
9.   Bei Beteiligung mehrerer Kan­tone.


 — 352 —
wenn die Kantone sich nicht einigen können, über die Verleihung der Bundesrat.
Erteilt der Bundesrat das Recht der Zwangsenteignung, so erfolgt sie nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
925.
Werden Wasserwerke an Gewässern erstellt, die auf der Strecke, für die die Wasserwerkanlage von Einfluß sein wird, mit Hülfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so darf die Verleihung nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
926.
Wasserrechte an Grenzgewässern werden durch die beteiligten Kantone gemeinsam verliehen.
Können die Kantone sich über eine gemeinsame Ver­leihung nicht einigen, so entscheidet über die Verleihung der Bundesrat.
Ist keine andere Abgrenzung der Hoheitsrechte fest­ gestellt, so erfolgt die Verleihung für jeden Kanton auf der Grundlage der Gleichberechtigung unter möglichster Wahrung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
927.
Die Errichtung von Wasserwerken an Privatgewässern steht unter staatlicher Aufsicht und bedarf, wenn sie die Rechte Dritter oder ein allgemeines Interesse berührt, der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
928.
Stehen Wasserwerke untereinander mit Hinsicht auf den Stand und Lauf des Gewässers in Verbindung, so kann jeder Beteiligte verlangen, daß bei der Anbringung und
10.   Bei Korrektion mit Bundeshülfe.
11.   Bei Grenz­gewässern.
12.   Bei Privat­gewässern.
II. Verhältnis von Wasserwerken untereinander.


 — 353 —
Handhabung von Vorrichtungen zur Regulierung des Wasser­standes und Abflusses auf alle vorhandenen Interessen Rück­sicht genommen werde.
Die näheren Vorschriften hierüber werden von den Kantonen, und wenn die Wasserwerke in verschiedenen Kantonen liegen und diese sich nicht einigen können, vom Bunde aufgestellt.
929.
Die Inhaber von Wasserrechten am gleichen Gewässer können sich zum Zweck der Anlage von Wassersammlern, von Vorrichtungen zur Gewinnung, Vermehrung und Ver­wendung der Wasserkraft und der Regelung ihrer Aus­nützung zu einer Genossenschaft vereinigen.
930.
Jeder Inhaber von Wasserrechten hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft der am gleichen Gewässer Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran nachweist.
931.
Erwächst dem größern Teil der Inhaber von Wasser­rechten am gleichen Gewässer aus der Bildung einer Ge­nossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann eine solche von der zuständigen kantonalen Behörde, oder wenn die beteiligten Wasserrechte in verschiedenen Kantonen liegen und diese sich nicht einigen können, vom Bundesrat zwangs­weise angeordnet werden.
Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehr­zahl der Beteiligten, die zugleich die größere Zahl der in Betracht fallenden Wasserkräfte darstellt, darum nachsucht und die Kosten der genossenschaftlichen Anlagen die Lei­stungsfähigkeit der Einzelnen nach ihren Vermögensverhältnissen nicht übersteigen.

III. Die Bildung von Genossen­schaften.
1.   Begründung.
2.  Recht zum Bei­tritt.
3.   Zwang zur Begründung.


 — 354 —
932.
Vor der Verleihung sind alle diejenigen, deren Rechte durch die nachgesuchte Bewilligung beeinträchtigt würden, öffentlich aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist ihre Einsprachen oder Ansprüche anzumelden.
Über Bestand und Umfang der angemeldeten Rechte entscheidet der Richter.
933.
Während der Auskündungsfrist kann von dem Kanton und der Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserkraft ge­wonnen werden soll, sowie vom Bunde ein Vorrecht auf diese geltend gemacht werden.
Das Vorrecht darf nur für Unternehmungen in Anspruch genommen werden, die der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bewerbers entsprechen.
Wird mit der Ausführung des Werkes innerhalb der auf die Auskündungsfrist folgenden drei Jahre vom Be­werber, der das Vorrecht beansprucht hat, nicht begonnen, so fällt dieses dahin.
934.
Wird das Vorrecht von einem Kanton und einer seiner Gemeinden oder von mehreren Gemeinden des gleichen Kantons geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde, welchem unter den mehreren Ansprechern das Vorrecht gebühre.
Wird es von mehreren Kantonen oder von Gemeinden verschiedener Kantone geltend gemacht, so entscheidet der Bundesrat.
Wird es vom Bunde geltend gemacht, so gebührt ihm der Vorzug.
IV. Die Wahrung der Rechte Dritter.
V. Vorrecht des Gemeinwesens.
1. Wahrung des Vorrechts.
2. Bei mehreren Ansprechern.


 — 355 —
935.
Der Bewerber, der auf Grund eines Vorzugsrechts das Wasser oder die Wasserkraft sich aneignet, hat die anderen Ansprecher für die Aufwendungen, die sie bereits für das von ihnen geplante Unternehmen in einer für den Er­werber nützlichen Weise gemacht haben, zu entschädigen.
Erwirbt der Bund Wasser oder Wasserkraft, so hat er dem Kanton eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Für die Aneignung von Wasserwerkanlagen gelten die Vorschriften über die Zwangsenteignung.
936.
Das Verfahren, das bei der Planauflage, Ausschreibung, Fristansetzung, Anbringung von Einsprachen und bei der Verleihung zu beobachten ist, wird durch den Kanton be­ stimmt, in dessen Gebiet die Wasserkraft gewonnen werden soll.
Werden mehrere Kantone durch die Verleihung be­rührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen.
Über Streitigkeiten, die hieraus entstehen, entscheidet der Bundesrat.
937.
Über die Dauer der Verleihung und den Heimfall des Werkes an den Kanton, sowie über die Bedingungen dieses Heimfalles, entscheidet der Inhalt der Verleihung.
Erfolgt nach Ablauf der Verleihungsdauer die Er­neuerung, so ist sie, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, nach den gleichen Grundsätzen zu gewähren wie die Verleihung, soll aber den Inhaber des Wasser­werkes nicht wesentlich beschweren.
Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Kanton dem Inhaber den Wert der Wasserwerksanlagen auf Grund einer gerichtlichen Schatzung in billiger Weise zu ersetzen.
3. Entschädigungspflicht.
VI. Das Verleihungsverfahren.
B. Der Verlust der Wasserrechte.
I. Verleihungsdauer, Heimfall, Erneuerung.


 — 356 —
938.
Die Verleihung wird von der zuständigen Behörde für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Wasserrechtes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.
Sie erlischt ohne weiteres, wenn aus Gründen, die dem Inhaber zur Last fallen, die Anlage nicht innerhalb der festzusetzenden Fristen in Betrieb gesetzt wird, der Betrieb während fünf aufeinander folgender Jahre ein­ gestellt ist, oder das Werk in einem wesentlichen Teil zerstört und binnen der gleichen Frist nicht wieder her­ gestellt wird.
Aus wichtigen Gründen können diese Fristen verlängert werden.
939.
Die Verleihungsgebühren und die jährlichen Wasserrechtszinse fallen, auch wenn der Bundesrat die Verleihung ausspricht, an die Kantone.
Sind mehrere Kantone an einem Wasserwerk beteiligt, so erhebt jeder nach Maßgabe der auf seinem Gebiet ge­wonnenen Wassermenge und Wasserkraft die kantonalen Verleihungsgebühren und Wasserrechtszinse.
Streitigkeiten, die hierüber entstehen, werden vom Bundesrat entschieden.
Dritter Abschnitt.
Die Bergwerke.
940.
Die Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei Vorkehrungen zur Aufsuchung und gewerbs­mäßigen Gewinnung der folgenden Rohstoffe:
1.   der metallischen Erze,
2.   der fossilen Brenn-, Leucht- und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schiefer-
II. Verwirkung.
C. Die Gebühren und Zinse.
A. Gegenstand der Bergwerke.
I. Von Bundes wegen.


 — 357 —
kohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel und Schwefelerze, nicht jedoch Torf,
3. des Steinsalzes und der Soolquellen.
941.
Die Kantone sind befugt, die Bestimmungen über die Bergwerke auf dem Wege der Gesetzgebung auszudehnen:
1.   auf Steinbrüche und Gräbereien, für die bergbauliche Vorkehrungen zur Anwendung kommen,
2.   auf Gips, Phosphate und die Salze im allgemeinen, seltene Mineralien und Kristalle,
3.   auf Mineral- und andere Heilquellen und mineralische Gase, so oft solche Quellen und Gase durch Bohr­löcher oder andere bergbauliche Vorkehrungen ge­wonnen werden.
942.
Wer nach bergbaulich zu gewinnenden Stoffen suchen oder frühern Bergbau wieder aufnehmen will, sei es auch der Grundeigentümer selber, bedarf hierzu eines Schürf­scheines der kantonalen Behörde, der nach Anhörung der Grundeigentümer ausgestellt wird.
Der Schürfschein darf nur dann verweigert werden, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder Interessen verletzen würde, die den aus dem Berg­werk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
943.
Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Roh­stoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das gleiche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.
Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und wirt-
II. Nach kanto­nalem Recht.
B. Der Erwerb der Bergwerke.
I. Das Schürfen.
1.   Ausstellung des Schürfscheines.
2.  Inhalt des Schürfscheines.


 — 358 —
schaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung, die jedoch nachträglich nach Gebiet und Dauer erweitert werden kann.
Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
944.
Der Erwerber des Schürfscheines hat seinen Fund, namentlich mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bau­würdigkeit, amtlich feststellen zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die Verleihung des Berg­werkes bei der kantonalen Behörde nachzusuchen.
Die Behörde kann eine weitere Frist gewähren.
945.
Ist ein den Bergwerksbestimmungen unterstellter Rohstoff gefunden worden, so bedarf es zur Ausbeutung einer Verleihung, die von der kantonalen Behörde ausge­stellt wird und aus den gleichen Gründen verweigert wer­den darf wie die Ausstellung eines Schürfscheines.
Für den Fall, daß andere Rohstoffe gefunden worden sind als die im Schürfschein genannten, hat die Verleihung das Verhältnis zu andern Berechtigten genau zu ordnen.
Vorbehalten bleiben die Rechte der Kantone aus dem Bergregal.
946.
Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Ge­sellschaft, Körperschaft oder Anstalt.
Ohne Zustimmung der verleihenden Behörde kann weder die Schürfbewilligung noch die Verleihung übertragen werden.
3. Wirkung des Schürfens.
II. Die Verleihung
1.   Die Voraus­setzung.
2.   Bestimmung des Berechtigten.


 — 359 —

Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, falls das Bergwerk bereits betrieben worden ist und der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt.
947.
Die Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere bestimmte Rohstoffe und eine nach den Umständen zu bemessende zeitlich und örtlich bestimmte Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist.
Streitigkeiten über den Inhalt sind vom Richter zu entscheiden.
Über die Abgrenzung auf der Bodenfläche und in den Plänen wird der Bundesrat die nötige Verordnung erlassen.
948.
Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anrecht auf eine Ent­schädigung für das in Anspruch genommene Grundeigentum und auf Ersatz alles weitern Schadens.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung.
Vor Beginn der schädigenden Vorkehrungen kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.
949.
Über die Dauer der Verleihung und den Heimfall des Werkes an den Kanton, sowie über die Bedingungen dieses Heimfalles entscheidet der Inhalt der Verleihung.
Erfolgt nach Ablauf der Verleihungsdauer die Er­neuerung, so ist sie, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, nach den gleichen Grundsätzen wie die Ver­leihung zu gewähren, soll aber den Inhaber des Bergwerkes nicht wesentlich beschweren.
3. Inhalt der Verleihung.
III. Die Abfindung des Grundeigen­tümers.
C. Verlust der Berg­werke.
I. Verleihungsdauer, Heimfall, Erneuerung.


 — 360 —
Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Kanton dem Inhaber den Wert der Anlagen auf Grund einer ge­richtlichen Schatzung in billiger Weise zu ersetzen.
950.
Die Verleihung wird von der zuständigen Behörde für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.
Sie erlischt ohne weiteres, wenn aus Gründen, die dem Inhaber zur Last fallen, das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung festzusetzenden Fristen angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinander folgender Jahre eingestellt ist.
Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
951.
Das Bergwerk muß in technisch richtiger Weise unter Beobachtung der Vorschriften angelegt und betrieben werden, die zum Schutze von Personen und Sachen erlassen sind.
Zum Schutz des Grundeigentums, sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der Inhaber des Berg­werkes alle von der Technik an die Hand gegebenen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten und die hierfür notwendigen Vorkehrungen anzubringen.
952.
Der Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen erhalten:
1. die Grundstücke, deren er zur Schürfung, zum Bau oder zum Betriebe notwendig bedarf, oder in betreff derer eine den Wert des Grundstückes wesentlich ver­mindernde Schädigung durch den Betrieb nicht ver­mieden werden kann,
II. Verwirkung
D. Inhalt der Berg­werke.
I. Betriebs­vorschriften.
II. Zwangsenteig­nungsrecht. 1. Gegenstand der Enteignung.


 — 361 —
2.   das Wasser, das durch das Bergwerk erschlossen wird,
3.   das Holz, das bei der Anlage zur Fällung gelangt und für den Bergbau erforderlich ist.
953.
Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des beanspruch­ten Grundstückes nicht erreicht.
Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder ge­fährdet würden.
954.
Der Inhaber des Bergwerks ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, die Verleihung und Gesetz ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.
Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht, zu ersetzen.
955.
Die Bergbauabgaben werden durch das kantonale Recht festgesetzt.
Sie sollen namentlich nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung bemessen werden.
956.
Der Bundesrat wird über die Ausführung der Gesetzes­vorschriften die erforderlichen Verordnungen erlassen.
Gesetze und Verordnungen der Kantone bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2. Beschränkungen
III.  Verpflichtungen.
IV.  Abgaben.
E. Ausführungsvorschriften.


 — 362 —
Dritte Abteilung.
Besitz und Grundbuch.
Fünfundzwanzigster Titel.
Der Besitz.
957.
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleich­gestellt.
958.
Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbstän­digen Besitz, der andere unselbständigen.
959.
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
960.
Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der
Sache selbst, sowie dadurch, daß dem Empfänger die
Mittel übergeben werden, die ihm die Gewalt über die Sache verschaffen.
A.   Begriff u. Arten des Besitzes.
I. Der Besitzes­begriff.
II.  Selbständiger u. unselbständiger Besitz.
III.  Vorübergehende Unterbrechung.
B.   Übertragung.
I. Unter An­
wesenden.


 — 363 —
Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
961.
Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.
Der Frachtführer und der Bote sind mangels anderer Abrede als Vertreter desjenigen anzusehen, der ihnen den Auftrag gegeben hat.
962.
Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter, oder der Veräußerer selbst, auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräußerer davon Anzeige gemacht hat.
Der Dritte kann dem Empfänger die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräußerer hätte verweigern können.
963.
Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Waren selbst.
Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Waren­papiers ein gutgläubiger Empfänger der Sache selbst gegen­ über, so geht dieser jenem vor.
II. unter Ab­wesenden.
III.   Ohne Übergabe.
IV.   Bei Waren­papieren.


 — 364 —
964.
Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort der unbeweglichen Sache durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
Doch hat er sich dabei einer jeden nach den Um­ständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
965.
Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigen­macht entzogen hat, ist, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet, verpflichtet, dem anderen die Sache zurückzugeben.
Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nach­weist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache sofort wieder abverlangen könnte, so ist von deren Rückgabe an den Kläger abzusehen.
Die Klage ist ohne Verzug anzuheben und geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
966.
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet, Klage erheben.
Die Klage ist ohne Verzug anzuheben und geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und die Schadensersatz.
967.
Die Klagen aus verbotener Eigenmacht erlöschen in sechs Monaten.
C. Die Bedeutung des Besitzes.
I. Besitzesschutz.
1.   Abwehr von Angriffen.
2.  Klage aus Be­sitzesentziehung.
3.  Klage aus Besitzesstörung.
4.   Klageverjährung.


 — 365 —
Diese Frist beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat, mit der Entziehung oder Störung.
968.
Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er ihr Eigentümer sei.
Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, daß er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
969.
Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigen­tümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigen­tums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben erhalten hat.
Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem An­spruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönli­chen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet.
Doch kann er diese Vermutung demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, nicht geltend machen.
970.
Wer wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes klagt, ist ohne Rücksicht auf sein Recht in seinem Besitze zu schützen.
Ausnahmsweise kann auch gegenüber dieser Klage das sofort erwiesene bessere Recht geschützt werden (965, Abs. 2).
Liegt keine verbotene Eigenmacht vor, so kann sich der Beklagte gegenüber jeder Klage aus dem Besitz auf sein besseres Recht berufen.
II. Rechtsschutz.
1. Besitz u. Recht
a.  Vermutung des Eigentums.
b.  Vermutung bei unselbständigem Besitz.
c.   Bedeutung der Besitzesklage.


 — 366 —
971.
Bei den in das Grundbuch aufgenommenen Grund­stücken besteht eine Vermutung des Rechts und eine Klage aus dem Besitz nur für denjenigen, der eingetragen ist.
Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Ge­walt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Stö­rung des Besitzes Klage erheben.
972.
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräußerer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
973.
Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst unfreiwillig abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie einem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vor­schriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
974.
Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
d.  Bei unbeweg­lichen Sachen.
2. Verfügungs- und Rückforderungs­recht.
a.  Bei anvertrauten Sachen.
b.   Bei abhandengekommenen Sachen.
c.   Bei Geld- und Inhaberpapieren.


 — 367 —
975.
Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
Hatte jedoch der frühere Besitzer selbst nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
976.
Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird da­durch, daß er sie seinem vermuteten Rechte gemäß gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
Was hierbei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
977.
Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Aus­lieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz ver­langen, ist aber, falls ihm ein solcher nicht angeboten wird, befugt, das Angebrachte vor der Rückgabe der Sache, so­weit es ohne Beschädigung dieser geschehen kann, weg­zunehmen.
Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forde­rung für die Verwendungen anzurechnen.
978.
Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muß sie dem Berechtigten samt ihrer Zugehör herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden, sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
d. Bei bösem Glauben.
III. Verantwortlich­keit.
1. Der gutgläubige Besitzer.
a.  Nutzung.
b.   Ersatzforde­rungen.
2. Der bösgläubige Besitzer.


 — 368 —
Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
Solange der Besitzer nicht weiß, an wen er die Sache zurückgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
979.
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf den Besitz seines Vorgängers sich anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
Sechsundzwanzigster Titel,
Das Grundbuch.
980.
Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grund­buch geführt.
Das Grundbuch besteht aus einem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Belegen, Plänen, Liegenschaftsbeschreibungen und Tagebüchern.
981.
Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufge­nommen :
1.     Die Liegenschaften,
2.   Die selbständigen und dauernden Rechte, wie na­mentlich Wasserrechte und Baurechte,
3.     Die Bergwerke.
Über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte und der Bergwerke wird eine Verordnung des Bundesrates das Nähere festsetzen.
IV. Ersitzung.
A. Die Einrichtung des Grund­buches.
I. Der Bestand des Grundbuches.
1.   Die Grundlage.
2.   Die Aufnahme in das Grundbuch.
a. Aufnahme.


 — 369 —
982.
Nicht in das Grundbuch aufgenommen werden:
1.     Das herrenlose Land,
2.    Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grund­stücke, wie Straßen und Plätze, insofern nicht Privateigen­tum an ihnen besteht oder nicht dingliche Rechte an ihnen zur Eintragung gebracht werden wollen.
Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grund­buch ausgeschlossen.
Für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen­bahnen wird ein besonderes Grundbuch vorbehalten.
983.
Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstücks oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrats festgesetzt.
984.
Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1.   das Eigentum,
2.   die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen.
3.  die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
Die Zugehör wird auf Anordnung des Eigentümers angemerkt und darf, wenn ihre Anmerkung im Grundbuch erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller grundbuchlich Be­rechtigten gestrichen werden.

b. Nichtaufnahme.
3. Die Bücher.
a.   Das Hauptbuch.
b.   Das Grandbuch­blatt.


 — 370 —
985.
Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammen­hangen, auf ein einziges Blatt genommen werden.
Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten, mit Aus­nahme der Grunddienstbarkeiten, für alle Grundstücke gemeinsam.
986.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge hintereinander ohne Aufschub in ein Tagebuch eingetragen, unter Angabe der sich anmeldenden Person und ihres Begehrens.
Der Bundesrat kann zur Regelung des Grundbuch­wesens weitere Register als Hülfsregister vorschreiben.
987.
Die Belege, auf Grund deren die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind in chronologischer Reihenfolge zu ordnen und aufzubewahren.
An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen (1010), ein Protokoll treten, dessen Ein­träge die öffentliche Beurkundung herstellen.
988.
Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grund­buch auf und erläßt die nötigen Verordnungen.
Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, besondere Vorschriften aufzu­stellen, die jedoch der Genehmigung des Bundesrates be­dürfen.
c. Kollektivblätter.
d.   Tagebuch und Hülfsregister.
e.   Belege, Grundprotokoll.
f. Verordnungen.


 — 371 —
989.
Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grund­stücke im Grundbuch erfolgt nach Maßgabe der Einführungsbestimmungen auf Grund einer amtlichen Aufzeichnung, die in der Regel auf einer geometrischen Vermessung beruht.
Die geometrische Vermessung darf bei Alpen, All­menden, Mösern, Waldungen und dergleichen, sobald sie von beträchtlicher Ausdehnung sind, unterbleiben.
Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Aufzeichnungen anzulegen sind.
990.
Die Aufnahme und Beschreibung der im Grundbuch eingetragenen Wasserrechte erfolgt durch die Kantone nach amtlichen Aufzeichnungen, über deren Anlage der Bundes­rat das Nötige anordnen wird.
991.
Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet. Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
992.
Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen, mit Ver­weisung auf die übrigen und Bezeichnung des Kreises, in dem die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen zu erfolgen haben.
Diese Eintragungen sind in dem Grundbuch des Kreises vorzunehmen, dem das Grundstück mit dem größern Wertteile angehört.
Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.
4.  Die Grundbuchpläne.
5.   Der Wasserrechtskataster.
II. Die Führung des
Grundbuches.
1. Die Grundbuchkreise.
a.  Zugehörigkeit.
b.   Grundstücke in mehreren Krei­sen.


 — 372 —
993.
Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten, sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt unter der Oberauf­sicht des Bundes durch die Kantone.
Die hierüber aufgestellten kantonalen Vorschriften be­dürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Die Feststellung der Gebühren erfolgt durch eine Ver­ordnung des Bundesrates.
994.
Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der in der Führung des Grundbuches von den Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung oder den Organen der unmittelbaren Aufsicht verursacht wird.
Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.
995.
Die Amtsführung der Grundbuchverwalter unterliegt einer regelmäßigen Aufsicht.
Beschwerden gegen ihre Amtsführung, wie insbesondere mit Hinsicht auf Anstände zwischen ihnen und den das Grundbuch in Anspruch nehmenden Personen bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen, werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.
Für die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung vorbehalten.
996.
Amtspflichtverletzungen der Grundbuchbeamten werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafe geahndet.
2.   Die Grundbuch­ ämter.
3.   Die Grundbuchbeamten.
a.   Die Haftbarkeit.
b.   Die Beaufsichti­gung.
c Ordnungsstrafen.


 — 373 —
Die Ordnungsstrafe besteht in Verweis, in Buße bis zu tausend Franken und bei schweren Fallen in Amtsent­setzung.
Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
997.
In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grund­stücken eingetragen :
1.   das Eigentum,
2.   die Dienstbarkeiten und Grundlasten,
3.   die Pfandrechte.
998.
Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz aus­drücklich vorgesehen ist (wie bei Vor- und Rückkauf, Pacht und Miete), und erhalten dadurch Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
999.
Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grund­stücke vorgemerkt werden:
1.   Auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche,
2.   Auf Grund eines Konkurserkenntnisses oder einer Nachlaßstundung, die der Grundbuchverwaltung, sobald sie vollstreckbar geworden sind, von Amts wegen mitgeteilt werden müssen,
3.   Auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung ausdrücklich vorgesehen ist (wie für die Heim­stätten und die Anwartschaft des Nacherben).
Verfügungsbeschränkungen, die von Gesetzes wegen be­stehen, werden nicht vorgemerkt.
B. Die Eintragung.
I.   Die Grundbucheinträge.
1. Eigentum und dingliche Rechte.
2.   Vormerkung.
a . Persönliche Rechte.
b. Verfügungsbeschränkungen.


 — 374 —
Die andern Verfügungsbeschränkungen erhalten mit der Vormerkung im Grundbuch Wirkung gegenüber allen später erworbenen Rechten.
1000.
Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1.   Zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte,
2.   Im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises (1005, Absatz 2).
Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters, mit der Folge, daß das Recht für den Fall seiner spätern Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
Über das Begehren entscheidet der Richter in schnellem Verfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.
1001.
Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine dem Urteil gleich­wertige Urkunde zu berufen vermag.
1002.
Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages be­darf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Personen.
c. Vorläufige Ein­tragung.
II. Voraussetzung der Eintragung.
1. Anmeldungen.
a. Bei Eintra­gungen.
b. Bei Löschungen.


 — 375 —
Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
1003.
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten muß sowohl auf dem Grundbuchblatt des berechtigten als dem des belasteten Grundstückes erfolgen.                        
1004.
Grundbuchliche Verfügungen (Eintragung, Änderung, Löschung) dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Aus­weises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vor­genommen werden.
Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, daß der Gesuchsteller die nach Maßgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser Vollmacht erhalten hat.
Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nach­weise, daß die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
1005.
Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Ver­fügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Ver­fügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigen­tümers oder auf richterliche Verfügung eine vorläufige Ein­tragung stattfinden.
1006.
Die Eintragungen im Hauptbuch finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder
c. Bei Dienstbar­keiten.
2. Ausweise.
a.
Gültiger Aus­weis.
b. Ergänzung des Ausweises.
III. Art der Ein­tragung.


 — 376 —
die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grund­buchverwalter unterzeichnet worden sind.
Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.
Die Form der Eintragung und der Löschung, sowie der Auszüge wird durch eine bundesrätliche Verordnung festgestellt.
1007.
Der Grundbuchverwalter hat von allen grundbuch­lichen Verfügungen und Anordnungen, die ohne Vorwissen der Beteiligten erfolgen, an diese amtlich Anzeige zu machen.
Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Ein­tragungen und Anordnungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
1008.
Das Grundbuch ist öffentlich.
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, daß ihm in Gegenwart eines Grundbuchbeamten bestimmt zu nennende Blätter des Grundbuches samt den zugehörigen Belegen vorgewiesen oder daß ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt werden.
Die Einwendung, daß jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
1009.
Soweit für die Herstellung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
IV. Anzeigepflicht.
C.   Öffentlichkeit des Grund­buches.
D.   Die Wirkungen des Grund­buches.
I. Bedeutung der Nichteintragung.


 — 377 —
Soweit ein Eintrag über den Inhalt des eingetragenen Rechts keinen Aufschluß zu geben vermag, kann der In­halt durch die Belege oder auf andere Weise dargetan werden.
1010.
Die dinglichen Rechte erhalten ihren Rang und ihr Datum gemäß ihrer Eintragung in das Tagebuch, voraus­gesetzt, daß die gesetzlichen Ausweise beigefügt sind oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkun­dung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Eintragung in ein Grundprotokoll erfolgt (987), tritt diese an die Stelle des Tagebuches.
1011.
Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1012.
Ist ein dingliches Recht ungerechtfertigterweise ein­getragen, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen muß, auf den Eintrag nicht berufen.
Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
1013.
Ist ein dingliches Recht ungerechtfertigterweise ein­getragen, oder ein richtiger Eintrag ungerechtfertigterweise
II. Bedeutung der Eintragung.
1.   Für die Rechte unter sich.
2.   Gegenüber gutgläubigen Dritten.
3.   Gegenüber bösgläubigen Dritten.
E. Aufhebung und Abänderung der Einträge.
I. Bei ungerecht­fertigtem Ein­trag.


 — 378 —
gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die An­sprüche auf Schadenersatz.
1014.
Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der diesem entsprechende Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete dessen Löschung verlangen.
Entspricht der Grundbuchverwalter diesem Verlangen von sich aus, so kann jeder Beteiligte innerhalb zehn Tagen die Löschung beim Richter anfechten.
Überdies ist der Grundbuchverwalter berechtigt, von Amtes wegen eine gerichtliche Untersuchung und Fest­stellung des Unterganges zu veranlassen und nach Abweisung des Richters die Löschung vorzunehmen.
1015.
Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf richterliche Anordnung vornehmen.
Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
Die Berichtigung bloßer Schreibfehler erfolgt nach Maßgabe einer hierüber zu erlassenden Verordnung von Amtes wegen.
II. Bei Untergang des dinglichen Rechtes.
III. Berichtigungen.