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Das Sachenrecht
Dem Sachenrecht ist in
den schweizerischen Kantonen eine eigentümliche Entwicklung zuteil
geworden. Während des Mittelalters war es mit hundertfältigen lokalen
Gewohnheiten zu einer überaus reichen Ausgestaltung gelangt und hatte
in den Statutarrechten eine oft in die feinsten Einzelheiten
eindringende Aufzeichnung und Feststellung erhalten. Bis in das
sechzehnte und das siebzehnte Jahrhundert hinein weisen die Stadt- und
Landrechte, die Amts- und Herrschaftsordnungen, die Talrechte und
Landbücher eine Mannigfaltigkeit in der Behandlung der verschiedenen
Beziehungen zu Grund und Boden auf, die der grossen Bedeutung der
sachenrechtlichen Verhältnisse für diese frühere Kulturperiode
vollkommen entspricht. Mit dem Ende des sechzehnten Jahrhunderts und
im Laufe des siebzehnten beginnt dann aber diese Fruchtbarkeit
zusehends zu schwinden. Die alten Institute, die sich aus den
grundherrschaftlichen Beziehungen überhaupt und namentlich aus den
verschiedenen Formen der bäuerlichen Leihe entwickelt hatten, wurden in
ihrem alten Bestande zwar weiter geführt, blieben aber, bei der
veränderten Grundlage im allgemeinbürgerlichen Rechte, das jetzt zur
Entwicklung gelangte, ihrer selbständigen Entwicklungsfähigkeit und
eigentlichen Lebenskraft beraubt. Die frühere Anlage von Kapital auf
Grund und Boden verlor im Wechsel der Zeit gleichfalls ihren alten
Charakter. Und wie nun vollends gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts
die allgemeine Ordnung im Übergang zur Neuzeit sich grundsätzlich von
all den überlieferten Feudalverhältnissen abgewendet hat und das
bisherige System der bäuerlichen Wirtschaft und der
verschiedenartigen, altüberkommenen Gemeinschaftsverhältnisse bald
mehr, bald weniger ausschliesslich durch die Einzelwirtschaft ersetzt
worden ist, da gingen die alten sachenrechtlichen Institute
ihres Inhaltes verlustig und wurden als überlebte Einrichtungen, ja als
gefährliche Erinnerungen an ehemalige Unfreiheit und Abhängigkeit
beiseite geschafft und von der modernen Rechtsordnung
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in Acht und Bann getan.
So musste es dann kommen, dass, während das alte eheliche Güterrecht
und das überlieferte Erbrecht mit wenig Ausnahmen in die neue Zeit
hinübergerettet werden konnten, in fast allen Kantonen die
sachenrechtlichen Einrichtungen der früheren Wirtschaftsperiode in
grossem Umfange verloren gegangen sind.
Die kantonale
Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts sah sich dem gegenüber vor
die grosse Aufgabe gestellt, das Sachenrecht zu einem guten Teil neu zu
ordnen. Und in einem Gebiet hat sie diese Arbeit mit reichem Erfolge
durchgeführt, nämlich in bezug auf die Einrichtungen des
Grundpfandrechtes. Hier vermochte man in verhältnismässig grosser
Ausdehnung der alten Überlieferung Schätze zu entnehmen, die auch für
die Gegenwart noch ihren Wert behalten hatten. Die alten Gülten und
Schuldbriefe stellten eine wirtschaftliche Macht dar, der gegenüber
eine völlige Umwälzung des Grundpfandrechtes weder ratsam, noch
überhaupt möglich war. Nur wenige Kantone haben hierin das alte Recht
in der neuzeitlichen Entwicklung gar nicht mehr berücksichtigt, wie
dies etwa von Genf, von Basel, von Wallis, Neuenburg und Graubünden zu
sagen ist. Alle andern verblieben in grösserem oder kleinerem Umfange
bei den alten Anschauungen, denen sie eine mehr oder weniger gelungene,
den modernen Verhältnissen angepasste Gestalt zu geben versuchten.
Schwieriger schon war die
Aufgabe mit Hinsicht auf die altüberlieferten immobiliarrechtlichen
Formen. Zwar behielt auch da eine ganze Reihe von Kantonen das alte
Fertigungsrecht bei, allein zumeist doch nur dem Namen nach. Die
Aufgabe der Behörde wurde, auch da, wo man zur Beibehaltung der
überlieferten Einrichtungen entschlossen war, nicht mehr mit den
gleichen Augen angesehen wie früher. Die Fertigungsformen verblassten
je länger desto mehr, und was übrig blieb, verdiente oftmals kaum mehr
den Namen des alten Institutes.
Im Gebiete des Eigentums
und der dinglichen Rechte an fremden Grundstücken arbeitete sodann die
moderne Gesetzgebung unter Ablehnung der alten Einrichtungen vorwiegend
mit den gemeinrechtlichen Begriffen, ohne sich allzusehr daran zu
stossen, dass diese Begriffe nicht für die vorliegenden Verhältnisse
zur Ausbildung gebracht, sondern unter andern Voraussetzungen
geschaffen worden waren. Es traten ein Eigentums- und ein
Dienstbarkeitsbegriff in der Gesetzgebung auf, die sich zu den alten
Überlieferungen, oft ohne dass ihre Verschiedenheit vollständig erkannt
wurde, in starken Gegensatz stellten. Das Sachenrecht erhielt dabei
vielfach eine fremdartig und vorwiegend abstrakt
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gehaltene
Ordnung und verlor den unmittelbaren Zusammenhang mit den Anschauungen des Volkes. Nur
wenigen kantonalen Gesetzgebungen
ist es gelungen, auf diesem Gebiete in dem Gewande der modernen Gesetzgebung im
wesentlichen den alten Geist beizubehalten, wie dies vor allem vom
Sachenrecht der Glarner Kodifikation zu sagen ist. Die meisten Kantone
gelangten nur zu einer spärlichen
Nachbildung der gemeinrechtlichen oder nach andern fremden Vorbildern
formulierten Lehre. Mit einigen Dutzend Artikeln oder Satzungen liessen sie es
an der Ordnung der sachenrechtlichen
Institute genug sein, die denn auch in Wirklichkeit ihre lebendige Existenz erst in der
Praxis auf Grund der nach wie
vor eben doch vorhandenen überlieferten Anschauungen und Bedürfnisse
erfahren haben. Mehrere Kantone liessen es bei diesen Umständen
überhaupt bleiben, die Kodifikation auf das Sachenrecht auszudehnen. Nidwalden machte mit einem
an das alte Recht sich möglichst anschliessenden Entwurf einen
Versuch, der über die Arbeit
Deschwandens hinaus nicht weitergeführt worden ist. Thurgau verzichtete darauf, das
Sachenrecht im allgemeinen gesetzgeberisch zu ordnen. Mit den Kantonen,
die überhaupt nicht kodifiziert haben, sind es nicht weniger als zehn
Kantone oder Halbkantone,
die kein kodifiziertes Sachenrecht erhalten haben. Bei den andern aber ist, infolge des
engern Anschlusses an die gemeinrechtliche
Doktrin und an die
durch die wissenschaftliche Lehre ihrer Zeit bestimmten
ausländischen Vorbilder, mehr als auf andern Gebieten eine Gruppierung
wahrzunehmen, die diese Nachahmung
vollständig wiederspiegelt: Gruppe
des Code civil français mit Genf, Berner Jura, Waadt, Wallis,
Freiburg, Neuenburg und
Tessin; Gruppe des österreichischen Gesetzbuches mit Bern,
Luzern, Solothurn und Aargau, Gruppe des zürcherischen Gesetz buches
mit Zürich, Schaffhausen, Graubünden, Zug und Glarus, wobei aber Tessin und Freiburg sich
teilweise an das Berner System angelehnt haben, während Aargau
in grösserem Umfange die
gleichen Wege wie Zürich gegangen ist.
An
diesen Stand des kantonalen Sachenrechtes müssen wir uns von vornherein erinnern, wenn wir
die Aufgabe klar erfassen wollen,
die auf dem Gebiete des Sachenrechtes der Vereinheitlichung des schweizerischen Rechtes zugewiesen
sein muss. Ein grosser Teil
des Landes soll damit überhaupt erst ein ausführlicheres, kodifiziertes Sachenrecht erhalten. In
diesen Landesgegenden, wie aber auch in grossem Umfange in
andern, steht die Bundesgesetzgebung
alten Gebräuchen, lokalen oder weit verbreiteten Gewohnheiten gegenüber, die nach ihrem
innern Gehalte in erheblichem Umfange ganz gewiss einen berechtigten
Anspruch darauf erheben
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dürfen, auch durch den
Bundesgesetzgeber anerkannt zu werden. In anderen Beziehungen handelt
es sich dagegen um doktrinelle Umschreibungen, die mit veränderter
wissenschaftlicher Lehre ihre Grundlage verloren haben und durch neue,
dem gegenwärtigen Stande der Doktrin entsprechende Formulierungen
ersetzt sein wollen. Wieder in andern Richtungen zeigen sich uns Lücken
in der Ausgestaltung der Institute, die bei der mangelhaften
Entwicklung der Gesetzgebung auf diesem Gebiete unausgefüllt
geblieben sind und nach Ergänzungen verlangen, bei deren Vornahme man
mit voller innerer Berechtigung sich der Einrichtungen von ehedem
erinnern darf. Sind diese doch oftmals der modernen Entwicklung nur
deshalb zum Opfer gefallen, weil sie mit den alten feudalen
Verhältnissen in ihrer äussern Gestalt verknüpft gewesen waren, so dass
man ohne Not mit diesen auch jene gebrochen hat. Endlich verlangt das
moderne Leben nach den seinem gesteigerten Verkehr entsprechenden
Formen. Es darf erwarten, dass, wie seinerzeit im Obligationenrecht, so
nun auch auf dem Gebiete der sachenrechtlichen Institute der
Rechtsordnung jene Entwicklung nicht länger vorenthalten werde, die
anderswo bereits in grösseren Gebieten siegreich zum gesetzgeberischen
Abschluss gebracht worden ist.
Überblicken wir die damit
gegebenen Richtungen der anzustrebenden Bundesgesetzgebung, so werden
wir nicht fehl gehen, wenn wir ganz allgemein als deren Zielpunkte
folgende Momente bezeichnen:
1.
In erster Linie handelt es sich um
eine Vervollständigung der
sachenrechtlichen Ordnung gegenüber den kantonalen Rechten, wobei vor
allem mitzuerwägen sein wird, in welchem Umfange bei dieser Ordnung mit Rücksicht auf das
überlieferte Recht in der Bundeskodifikation
auch weiterhin den kantonalen Einrichtungen freier Spielraum gewährt werden darf, in
welchem Umfange also die Weiterexistenz
kantonalen Sachenrechtes sich mit einer richtigen Auflassung der gesetzgeberischen
Aufgaben des Bundes verträgt.
2.
Sodann wird es einer
genauen Prüfung bedürfen, inwieweit die alten Institute auf dem Boden der
Bundesgesetzgebung weiter geführt
werden können, mit welchen Mitteln es gelingen möchte, vielleicht gerade das wieder zu
beleben, was vielen Ortes durch eine doktrinelle Gesetzgebung seitens
der Kantone im Laufe des neunzehnten
Jahrhunderts ohne zureichende Gründe verdrängt oder wenigstens missachtet und nicht
weiter gebildet worden ist. Dabei kann es ein schönes und wertvolles
Ziel der Bundesgesetzgebung
bilden, mit solchen Mitteln die sachenrechtliche Ordnung dem
volkstümlichen Rechtsbewusstsein wieder näher zu bringen
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und den nicht
erloschenen, tief eingewurzelten Anschauungen einer früheren Zeit in
neuer Gestalt Ausdruck zu verschaffen.
3. Endlich aber wird es
zu der Aufgabe der Bundesgesetzgebung gehören, die sachenrechtlichen
Institute mit der Genauigkeit auszurüsten und in die sicheren Formen
zu kleiden, deren das gesteigerte Verkehrsleben unserer Zeit bedarf.
Nach diesen drei
Richtungen ist von manchen Kantonen auch in der modernen Gesetzgebung
viel getan worden. Wo dies vorliegt, darf erwartet werden, dass die
sachenrechtliche Kodifikation des Bundes im Vergleich zu solchen
kantonalen Ordnungen in keinem Falle einen Rückschritt bedeute. Daneben
aber muss man es sich wohl vergegenwärtigen, dass die Ordnung des
einheitlichen Rechtes gerade auf dem Gebiete des Sachenrechtes Vorteile
darbietet, die auch die beste kantonale Gesetzgebung infolge des engen
Geltungsgebietes, in dem sie sich bewegt, und des unvermeidlichen
Gegensatzes zu den andern kantonalen Rechten dem Verkehr niemals zu
verschaffen vermöchte.
Aller näheren Betrachtung
der sachenrechtlichen Ordnung des Entwurfes voraus, haben wir die
Stellung, die der Entwurf zu diesen drei Fragen eingenommen hat, im
folgenden näher darzulegen.
1.
Der Umfang, in dem von den kantonalen Kodifikationen das Sachenrecht zur Darstellung gebracht
worden ist, erklärt sich aus der doktrinellen Grundlage oder dem
Vorbilde, nach denen sie sich gerichtet haben. So behandeln die
romanischen Rechte mit dem Code
civil français, dem sie nachgeahmt sind, in dem zweiten Buche unter der Überschrift „Des biens et
des différentes modifications
de la propriété" die verschiedenen Arten von Sachen, das Eigentum, den Niessbrauch, das
Gebrauchsrecht, das Wohnrecht
und die Grunddienstbarkeiten, nach den Lehren der zu jener Zeit herrschenden Doktrin, während sie
das Pfandrecht in das dritte
Buch, „Des différentes manières dont on acquiert la propriété" verweisen. Genf hat durch
wiederholte spezialgesetzgeberische Erlasse diese Ordnung ergänzt,
Waadt, gleichfalls auf dem
Wege der Spezialgesetzgebung, das Grundbuch eingeführt und das Hypothekarrecht umgestaltet.
Freiburg und Tessin haben bei ihrer Einteilung wesentliche Elemente
des Systems des österreichischen
Gesetzbuches aufgenommen, ohne jedoch materiell über den Rahmen des Code hinauszugehen.
Bern sodann und, seinem Beispiele
folgend, Luzern sprechen unter dem Hauptstück „Von den dinglichen Rechten" über den Besitz,
das Eigentum, die Dienstbarkeiten
und das Pfandrecht, während sie das Fertigungswesen, das Wasserrecht u. a. der
Spezialgesetzgebung zugewiesen
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haben. Solothurn folgt
einer ähnlichen Gruppierung, zieht aber auch die Grund- und
Hypothekenbücher in den Rahmen der Kodifikation. Aargau dagegen
schliesst sich wieder enger an die Darstellung des bernischen Rechtes
an. Die Ersitzung behandeln Bern, Luzern und Aargau unter den
persönlichen Rechten oder im Obligationenrecht, während Solothurn sie
zu den einzelnen sachenrechtlichen Instituten verweist. Hier überall
blickt ziemlich unverändert die Grundlage durch, die das
österreichische bürgerliche Gesetzbuch in der damals herrschenden
Dogmatik gefunden hatte. Vollständiger als in allen diesen Gesetzen ist
das Sachenrecht im privatrechtlichen Gesetzbuch von Zürich und dann mit
getreuer Nachbildung desselben auch in Schaffhausen geordnet. Die
Abschnitte des sachenrechtlichen Teiles behandeln hier: Die Sachen im
allgemeinen, das Eigentum, die Regalien und die aus ihnen hergeleiteten
Gerechtigkeiten (Rechte an Gewässern usw.), die Dienstbarkeiten, die
Reallasten, das Pfandrecht an Liegenschaften und das Pfandrecht an
beweglichen Sachen. Als nahezu ebenso vollständig erweist sich das
Privatrecht von Graubünden, sowie auch, mit veränderter Ausdrucksweise,
dasjenige von Glarus, während Zug sich der Einteilung des Berner
Rechtes genähert hat. Dass die übrigen Kantone das Sachenrecht nur in
einzelnen Spezialgesetzen geordnet haben, ist bereits angeführt
worden.
Es konnte nicht
zweifelhaft sein, dass der Entwurf sich gegenüber diesen
Kodifikationen dem Systeme der grösseren Vollständigkeit
anzuschliessen hatte. Nicht nur ergab sich dies aus den Erwägungen, auf
die wir schon in der Einleitung der Erläuterungen, (1)
hingewiesen haben, sondern es erschien auch als geboten, weil die
Beschränkungen des bisherigen kantonalen Rechtes sich doch nur als die
Folge einer für uns nicht mehr bestehenden wissenschaftlichen Einengung
auf die Doktrin des Gemeinen Rechtes darstellen, während die Interessen
des gesamten Landes eine reichere Ausgestaltung unzweifelhaft
verlangen. So ergab sich für uns in dem Titel über das
Eigentum eine eingehendere Berücksichtigung der verschiedenen
Bodenverhältnisse in den einzelnen Landesgegenden. Dem Titel über die
Dienstbarkeiten wurde eine Darstellung der Grundlasten angefügt und bei
den Dienstbarkeiten selber deren Ausgestaltung in den modernen
Verhältnissen sorgsam verfolgt und geordnet. Beim Pfandrecht wurde das
Grundpfand in seinen einzelnen Funktionen geordnet, und unter dem
Fahrnispfand erfuhren die verschiedenen, in den kantonalen Rechten
zerstreut behandelten oder der ungeregelten Übung überlassenen
(') Bd. I, S. 8 ff.
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Ähnlich verhält es sich
mit dem Bergrecht, wenngleich hier freilich nicht dieselbe Vermehrung
der Bedeutung des Institutes die Gesetzgebung zur Tätigkeit anspornt,
sondern im allgemeinen die Verhältnisse eine Weiterführung des
bisherigen Rechtes sehr wohl gestatten würden. Allein wir haben eben in
unseren Kantonen ein solches Recht vielfach überhaupt nicht und
betrachten schon aus diesem Grunde den Bund als dazu berufen, die
gleiche Lücke auch im Gebiete des Bergrechtes auszufüllen, wie
betreffend das Wasserrecht. (1)
Kein Grund ist endlich
vorhanden, die Ordnung der Formen des Sachenrechtes nicht mit in die
sachenrechtliche Kodifikation hineinzuziehen. Wir werden später sehen,
aus welchen Gesichtspunkten dabei der Besitz und das Grundbuch in eine
nähere Beziehung gebracht werden. Schliesst man den Besitz nicht aus
dem Rahmen der Kodifikation aus, — und seit der Gesetzgebung des Code
und seiner Nachahmungen ist dies nicht mehr getan worden, — so hat man
keine Veranlassung, abgesehen von den ergänzenden
Ausführungsvorschriften, nicht auch das Grundbuch nach dem Beispiele
Solothurns als einen Teil des Sachenrechtes zur Ordnung zu bringen.
Nun
ist aber allerdings doch nicht das ganze Sachenrecht im Sinne der Doktrin in den Entwurf
aufgenommen worden. So fehlt
einmal, entgegen dem Beispiel einer Reihe kantonaler Gesetzbücher, ein Abschnitt über die Sachen
im allgemeinen. Allerdings werden einige Seiten dieser Lehre mit
etlichen Vorschriften gestreift oder geradezu festgelegt, wie
betreffend den Gegenstand des Grundeigentums (Art. 658) (2)
und des Fahrniseigentums (Art. 706), (3) sowie betreffend die Bestandteile und
die Zugehör der Sachen, (Art.
645 bis 648). (4) Die Eigenschaften der Sachen
aber, ihre Einteilung
nach der an ihnen geübten
oder möglichen rechtlichen Herrschaft
u. a., sind in dem Entwurfe nirgends geregelt. Massgebend war für dieses Vorgehen die
Stellung, die der Entwurf zur
wissenschaftlichen Lehre überhaupt eingenommen hat. Es ist hierauf, gerade mit Hinsicht auf die
Eigenschaften der Sachen, bereits
in der Einleitung zu den Erläuterungen hingewiesen worden. (5) Des fernem
sind auch weggelassen alle jene sachenrechtlichen Lehren, die, in
bestrittener doktrineller Eingliederung, in der modernen Spezialgesetzgebung
eine verhältnismässig ausführliche Ordnung erfahren haben, gerade
deshalb aber, weil im Flusse
(1) Auch das Bergrecht
ist, gleich dem Wasserrecht, im Gesetze weggelassen. Vgl. immerhin ZGB
655, Ziff. 2 u. 3, 664, 943, Zif. 2 u. 3, Schl.t. 56. (2)
ZGB 655. (3) ZGB 713. (4) ZGB 642 bis 645. (5)
Bd. I, S. 19 f.
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der Entwicklung
begriffen, besser auch fernerhin der Spezialgesetzgebung überwiesen
bleiben. So ist dies im Verhältnis zu den Bundesgesetzen
sachenrechtlichen Inhaltes geschehen: betreffend das Postregal (1894),
(1) die Expropriation (1850), die
Verpfändung und Zwangsliquidation der
Eisenbahnen (1874), den Transport auf Eisenbahnen (1893), das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Kunst (1883), die Erfindungspatente
(1888 und 1893), (2) die gewerblichen Muster und
Modelle
(1888, revid. 1900), den Schutz der
Fabrik- und Handelsmarken (1890). Man braucht an diese Gesetze
nur zu erinnern, um deutlich darzutun, dass sie samt und sonders in
Berücksichtigung ihrer in der modernen Entwicklung schwankenden
Ausgestaltung jener Gruppe von Nebengesetzen zugewiesen werden müssen,
von denen in der Einleitung zu den Erläuterungen
die Rede ist.
Weitaus
wichtiger, als diese Beschränkung im Inhalt des Sachenrechts ist jedoch die andere,
die wir noch anzuführen haben: die Zuweisung einzelner Materien an
das kantonale Recht.
Solche Zuweisungen finden
sich unter verschiedenen Gesichts punkten
in den Entwurf aufgenommen. Sie erfolgen in den einen Fällen
wegen des Zusammenhanges der betreffenden Materien mit dem öffentlichen Rechte und können
dann unter Umständen auch eine Verweisung auf das öffentliche Recht des
Bundes in sich schliessen. So ist dies für folgende Bestimmungen zu
sagen:
Vorbehalt der
öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums (Art. 698), (3)
Zuweisung des neu gebildeten Landes an die Kantone (Art. 661), (4) Vorbehalt des
Enteignungsrechtes von Bund und Kantonen
(Art. 668), (5)
Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von
Personen und Eigentum (Art. 679), (6) Verbot der Aufhebung
oder Abänderung von Beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters
(Art. 680), (7) Beschränkungen des kantonalen
Rechtes betr.
die Verfolgung von Tieren (Art. 696), (8) Vorbehalt kantonaler Bestimmungen über
die Ableitung von Quellen (Art.
700), (9) Vorbehalt des kantonalen
Rechtes betreffend die Geltung
der öffentlich-rechtlichen Grundlasten ohne Eintragung in das Grundbuch
(Art. 7771, (10) Vorbehalt von Vorschriften der
Kantone
betreffend die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von
Almenden oder Alpen, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden,
die dem kantonalen Rechte unterstellt sind (Art. 790, vgl.
(1) Nunmehr BG vom 5.
April 1910 betreffend das schweiz. Postwesen. (2) Nunmehr BG v. 21. Juni 1907. (8) ZGB 702 u. 703. (4)
ZGB 659. (6) ZGB 666. (6) Vgl. ZGB 679, wo sich
dieser Vorbehalt nicht mehr findet. Er ist ersetzt durch ZGB 6. (7) ZGB
680. (8) Vgl. ZGB 700, wo diese Beschränkung
nicht mehr
erwähnt wird. (9) Vgl. ZGB 705. (10) ZGB 784,
Abs. 1.
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Art. 109), (1) Vorbehalt
des Zwangsenteignungsrechtes der Kantone und des Bundes betreffend die
Wirkung der Expropriation auf das Grundpfand (Art. 794), (2)
Nichtnotwendigkeit der Eintragung der gesetzlichen Pfandrechte des
kantonalen Rechtes aus öffentlichrechtlichen oder für die
Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen (Art. 822), (3)
Vorbehalt einer Schätzung der Grundstücke nach kantonalem Recht bei
der Belastung mit Schuldbriefen und Zulassung einer Belastungsgrenze
(Art. 827), (4) Ordnung der Schätzung bei der
Errichtung
von Gülten nach kantonalem Recht (Art. 830), (5) Kontrolle
der Ablösung von Serientiteln (Art. 863), (6) Ordnung der
Formen der Fahrnisverschreibung (Art. 886), (7) Ordnung des
Versatzpfandes (Art. 890, 896)(8) nach kantonalem Recht,
während die Ordnung für die Pfandbriefe den Vorschriften des Bundes
unterstellt ist (Art. 902 ff.), (9) Vorbehalt von
Bestimmungen betreffend die Aneignung von herrenlosen und den allgemeinen Gebrauch
öffentlicher Sachen (Art. 917), (10) Regalität von
Jagd und Fischerei, von Wasserkräften und Bergwerken, die Ausbeutung
von öffentlichen Sachen (Art. 920), Verleihung der Wasserrechte (Art. 922,
929, 940, 943 u. a.) und der Bergwerke (Art. 945, 949, 959, 960
u. a.),(11) Vorbehalt
kantonaler Vorschriften betreffend die
Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte
unterstellt bleiben (Art. 992),(12) Führung des
Wasserrechtskatasters durch die Kantone (Art. 994), (13)
Einrichtung der Grundbuchämter (Art, 997). (14) Der
Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht, sei es dem Behördenorganismus
oder den Vorschriften der öffentlichen Ordnung, sind hier überall klar
zu erkennen. Hat schon im Obligationenrecht diese Verbindung mit dem
öffentlichen Rechte vielfach zu der ausdrücklichen Anerkennung oder
dem Vorbehalt des kantonalen Rechtes geführt (vgl. Schweiz. PR III, S.
667 ff.), so ist natürlich im Sachenrecht hierzu noch weit mehr
Veranlassung gegeben.
Andern Charakters sind
sodann die Vorbehalte des kantonalen Rechtes in einer zweiten Gruppe
von Fällen. Die sachenrechtlichen Verhältnisse haben in gar vielen
Beziehungen einen rein lokalen
(1) ZGB 796, Abs. I, vgl.
59. (2) ZGB 801, Abs. 2. (3) ZGB 836. (4) ZGB
843. (5) ZGB 848, Abs. 3. (6) ZGB 882, Abs. 2. (7) Vgl. ZGB 885
betreffend Viehverpfändung. (8) ZGB 907 u. 915. (9) Vgl. ZGB
916 bis 918 ff., wo die Entscheidung über die Ausgabe von Pfandbriefen
bis auf weiteres den Kantonen
überlassen ist. (10) Vgl. nun ZGB 664. (11) Der
ganze Abschnitt von Art.
920, 922 ff. (Wasserrechte), 944 ff. (Bergwerke), ist nicht in das
Gesetz aufgenommen worden, vgl. S. 10, Anm. 1. (12) ZGB 949,
Abs. 2. (13) Die Bestimmung
ist der Spezialgesetzgebung zugewiesen. Vgl. S. 10, Anm. 1. (14)
ZGB 953.
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Charakter.
Sie sind in manchen Dingen aus den Übungen im engen genossenschaftlichen Leben einer
Nachbarschaft heraus gewachsen.
Die Allgemeinheit hat kein oder doch nur ein verschwindend kleines Interesse daran, in
diesen Fällen eine einheitliche
Ordnung zu schaffen. Schon die kantonalen Gesetze haben in diesen Verhältnissen häufig
auf den Ortsgebrauch, die Ortsübung
hingewiesen (vgl. Schweiz. PR I, S. 62). Um so mehr muss der Bundesgesetzgeber dazu
gelangen, in solchen Beziehungen das Recht bei dem Bestande und der
Entwicklung zu belassen, die seinem Wesen entsprechen. Könnte doch die
Bundesgesetzgebung, wenn
sie anders verfahren wollte, offenbar in allen diesen Fällen nur höchst mangelhaft und mit Aufwand
eines ganz unverhältnismässigen
Apparates von Ordnungsvorschriften die Verhältnisse in irgend zweckmässiger Weise einer
einheitlichen Regel unterwerfen. Aus solchen Gesichtspunkten hat der
Entwurf bald das kantonale
Recht und bald die Übung und den Ortsgebrauch, in der Meinung, dass damit nicht nur das
derzeit geltende Recht gewahrt,
sondern auch die Weiterentwicklung auf diesen Grundlagen gesichert sein solle, namentlich
in folgenden Beziehungen vorbehalten:
Vorbehalt der üblichen
Auffassung in betreff der Bestimmung der Bestandteile, der Früchte und der
Zugehör einer Sache (Art. 645, 646, 647), (1) Umschreibung der
nachbarrechtlichen Beschränkung in der Bewirtschaftung eines
Grundstückes (Art. 684), (2) Festsetzung von
Abständen unter
Nachbarn betreffend Grabungen und Bauten (Art. 685), (3) und
betreffend Anpflanzungen (Art. 687), (4) Vorbehalt der
kantonalen Wegrechte (Art. 691), (5) Vorbehalt betreffend
den Zutritt zu Wald und Weideland (Art. 695), (6) sowie betreffend den Gebrauch von Brunnen
und Quellen zum Wasser holen usw. (Art. 703), (7)
Bestimmung des Inhaltes der Wegrechte auf Grund von Dienstbarkeit (Art.
733). (8)
Auch hier wird sich der
Vorbehalt überall aus der Natur der Verhältnisse leicht erklären. Das
Verhältnis zwischen der Übung und dem Ortsgebrauch einerseits
und dem kantonalen Rechte anderseits ist dabei so aufzufassen, dass
das kantonale Recht der Übung und dem Ortsgebrauch in vielen Fällen
Ausdruck gibt, dass aber, insoweit eine solche Beziehung nicht
vorliegt, Übung und Ortsgebrauch, wo auf sie verwiesen ist,
unmittelbar als rechtliche Ordnung
anerkannt werden müssen. (9)
(1)
ZGB 642, 643, 644. (2) ZGB 684, Abs. 2. (3) ZGB
686. (4)
ZGB 688. (5)
ZGB
695. (6) Vgl. ZGB 699, Abs. 1 u. 2. (7) ZGB 709. (8)
ZGB 740. (9)
Vgl. ZGB 5, Abs. 2.
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2. Wie die systematische
Anordnung und die Vollständigkeit der sachenrechtlichen Ordnung, so
steht auch die Art der Ausgestaltung der Institute in den
kantonalen Rechten ganz vorherrschend unter dem Einfluss der
Doktrinen, die gerade zurzeit der Aufstellung des Gesetzes
vorgeherrscht haben. Freilich war die Macht der Überlieferung und der
volkstümlichen Rechtsauffassung doch gelegentlich kräftig genug, um in
irgend einer Beziehung die Gewalt der doktrinellen Vorbilder zu brechen
und sich, wenn auch im Rahmen und im Gewande der als Grundlage
genommenen Doktrin, bald in geringfügigeren und bald in sehr wichtigen
Dingen Anerkennung zu verschaffen. Die Beispiele hierfür sind
zahlreich. Es sei nur an die Behandlung des Besitzes erinnert, die
doktrinell zwar nach dem Vorbild des römischen Rechtes erfolgt ist,
aber doch unter Anfügung von Ausnahmen oder irgend welchen speziellen
Ausgestaltungen, die mit dem alt überlieferten mittelalterlichen
Besitzesrecht (der Gewere) übereinstimmen (vgl. z. B. Schweiz. PR IV,
S. 712 f.), oder an die Ausdehnung des Begriffes der
Grunddienstbarkeit, die uns namentlich in der Gruppe des Berner
Gesetzbuches, in einer Beziehung aber auch in dem zürcherischen
Privatrecht und seinen Nachahmungen begegnet (vgl. Schweiz. PR III, S.
340 ff.). Diesen Erscheinungen gegenüber musste es eine Aufgabe der
Vereinheitlichung des Sachenrechtes bilden, die überlieferten
Einrichtungen von jeder ihrem Wesen nicht angemessenen doktrinellen
Schranke zu befreien. Anstatt auf die gemeinrechtliche Grundlage
konnte für diese aus den früheren Zeiten überlieferten Institute auf
das in der neuesten Zeit so sehr vertiefte Verständnis des
einheimischen Rechtes Bezug genommen werden. Freiere Bewegung
charakterisiert diese Wandlung, in deren Folge auch die Gesetzgebung
den Rechtseinrichtungen, die nicht auf dem Boden des römischen Rechtes
gewachsen sind, eine gerechtere Würdigung zuzuwenden vermag, als dies
früher der Fall gewesen ist. Den Begriffen kann auf dieser Grundlage
die Gestalt verliehen werden, deren sie im modernen Verkehrsleben
bedürfen. Es sei hier nur hingewiesen auf das Gesamteigentum (Art. 655
ff.), (1) die Umschreibung des Eigentums
an Grundstücken
(Art. 669), (2) das Baurecht (Art. 676), (3) und
überhaupt die Ordnung der Bauten auf fremdem Grundstück (Art. 673
ff.), (4) das Quellen- und Brunnenrecht
(Art. 699 ff.),(5)
den Gegenstand des Fahrniseigentums (Art. 706), (6) die
Umschreibung der Grunddienstbarkeit (Art. 723), (7) die
Ausdehnung der Gebrauchsrechte
(1)
ZGB 6.52 ff. (2) ZGB 667. (3) ZGB 676. (4) ZGB 671 ff. (5) ZGB 704
ff. (6) ZGB 713. (7)
ZGB 730.
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(Art. 774). (1) Weiter
erwähnen wir die Art der Belastung des Grundstückes durch das
Grundpfand (Art. 804 ff.), (2) die gesetzlichen Pfandrechte
(Art. 822 ff.), (3) die Emission von
grundpfändlich
gesicherten Anleihen (Art. 854 ff.), (4) die Pfandbriefe
(Art. 902 ff.), (5) die Wasserrechte (Art. 922
ff.) (6)
und dann namentlich die gesamte Besitzeslehre (Art. 961 ff.)(7)
und das Grundbuch (Art. 984 ff.). (8) Dass dabei aber doch gegenüber
dem geltenden Recht zum Zwecke der Erreichung wünschenswerter Freiheit
der Bewegung nicht einseitig an die Anschauungen und Lehren des
Deutschen Privatrechtes angeknüpft, sondern auch das Gemeine Recht
berücksichtigt worden ist, sobald die Bedürfnisse ein solches Vorgehen
zu rechtfertigen schienen, mag die Wiedereinführung der
Mobiliarhypothek dartun, die im Entwurf mit einer gewissen
Einschränkung (Art. 884 ff.)(9) in Vorschlag gebracht wird.
Verwandt mit dieser
Ausgestaltung der Rechtsinstitute nach den modernen Bedürfnissen ist
dann aber noch ein anderes. Häufig besitzt die geltende Rechtsordnung
in irgend einer Beziehung überhaupt nicht das Institut, dessen sie zu
einem durchaus lebendigen Zwecke bedürftig wäre. Oder sie hat es
besessen und ist seiner verlustig gegangen aus Mangel an Pflege des
Einheimischen oder des Verständnisses für die von der herrschenden
Wissenschaft oft so einseitig gewürdigten oder grundlos missachteten
Gebilde. Da durfte und musste die Vereinheitlichung sich, wie wir
bereits hervorgehoben haben, auf die guten alten Überlieferungen
besinnen, es war ihre Pflicht, die noch vorhandenen Trümmer
zusammenzulesen und ihnen für die Gegenwart die so wünschenswerte
Wiederherstellung zu verschaffen. Zwar konnte es niemand einfallen,
ein Institut, nur weil es früher bestanden hat und heute vielleicht
noch da und dort im Absterben begriffen sich vorfindet, also nur um der
geschichtlichen Pietät willen in den Entwurf eines künftigen Rechtes
aufzunehmen. Das moderne kodifizierte Recht ist keine „mittelalterliche
Sammlung", es hat der neuen Zeit zu dienen und ihr sich anzupassen. So
ist beispielsweise das Zugrecht, das früher allgemein verbreitet war
und heute noch in einigen kantonalen Rechten angetroffen wird (vgl.
Schweiz. PR III, S. 265 ff.), gewiss mit vollem Recht in den Entwurf
nicht aufgenommen worden. Es hat sich überlebt und kann höchstens noch
in Gestalt eines
(1) ZGB 781. (2)
ZGB 813 ff. (3) ZGB 836 ff. (4) ZGB 875 ff., Ausgabe von
Anleihenstiteln mit Grnndpfandrecht. (5) ZGB 916 ff., vgl.
oben S. 12, Anm. 9. (6) Vgl. oben S. 12, Anm. 11, und
Schl.t. 56. (7) ZGB 919 ff. (8) ZGB 942 ff. (9)
Die Neuerung ist in das Gesetz nicht aufgenommen, vgl. einzig ZGB 885.
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dinglich wirkenden, auf
Vertrag oder vertragähnlichem Verhältnis beruhenden Vorkaufsrechtes in
das künftige Recht hinüber kommen. (1) Allein anders steht es mit den
Rechtseinrichtungen, die bis heute noch sich ihre volle Lebenskraft
bewahrt und ihre Bedeutung für das Verkehrsleben erhalten haben. Diesen
galt es, wo sie durch ungerechtfertigte doktrinelle Strömungen um ihre
Anerkennung gebracht worden waren oder keine ihrer Bedeutung
entsprechende Weiterentwicklung erfahren hatten, wieder zu ihrem Rechte
zu verhelfen. Konnte man doch sicher sein, damit in besonderem Grade
für die Volkstümlichkeit der künftigen Rechtsordnung tätig zu sein. Aus
diesen Erwägungen hat der Entwurf sich zur Aufnahme der Grundlast
entschlossen, die zurzeit nur noch in drei oder vier Kantonen als ein
der Parteiverfügung zu Gebote stehendes Rechtsinstitut anerkannt ist,
die aber doch, wie wir später zeigen werden, gerade in unserer Zeit
ganz enorme Dienste zu leisten vermag. Hat sie der Zusammenhang mit den
Feudallasten seinerzeit um die Anerkennung gebracht, und ist sie von
dem gemeinrechtlichen Doktrinarismus verkannt worden, so wird es
Aufgabe einer vorurteilsfreien Gesetzgebung sein, sie wieder in ihr
Recht einzusetzen. Das gleiche ist, wenn auch mit anderer
geschichtlicher Grundlage und günstigerer Beziehung zum geltenden
Recht von der Gült zu sagen. Die moderne Hypothek führt auf die
Anschauungen der mittelalterlichen Bodenbelastung zurück, und es
erweist sich die Gült in ihrer modernisierten Gestalt als der
unmittelbare Ausdruck für die Selbständigkeit der Bodenbelastung im
Verkehr mit Grundpfandtiteln.
Endlich durfte nicht
übersehen werden, dass gerade in unsern Bodenverhältnissen der Grund zu
manch eigenartigen Vorkommnissen gegeben ist, die von der
Rechtsordnung nicht unbeachtet gelassen werden dürfen. Dahin rechnen
wir zum Teil die Vorschriften über die Quellen und die Wasserrechte,
auf die schon in anderem Zusammenhang hingewiesen ist, die Ordnung der
Bodenverschiebungen (Art. 661 f.)(2) u. a. m.
Man erkennt aus dieser
kurzen Zusammenstellung, wie sehr gerade das Sachenrecht dazu berufen
erscheint, einen eigenartigen, dem Lande und seinen Überlieferungen
entsprechenden Charakter anzunehmen. Oft war man bishin geneigt, dies
abzulehnen und wie in bezug auf das Obligationenrecht auch für das
Sachenrecht eine unnationale, allgemeinrechtliche Ausgestaltung für der
Natur der Verhältnisse entsprechend zu halten. Mag diese Auffassung
(1) Vgl. ZGB 681 ff., spez. 682. (2) ZGB 659
f.
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allerdings für das
Obligationenrecht eine grosse Berechtigung haben — wenngleich auch auf
diesem Gebiete, mehr als man gewöhnlich glaubt, die nationale Auffassung
beachtet zu werden verdient, es sei nur an den Dienstvertrag und an die
Ausdehnung der schützen den Formvorschriften erinnert — so ist
doch jedenfalls im Sachenrecht
ein Kern gegeben, der von jeher national gewesen ist und auch künftighin national zu bleiben
verdient. Dies haben auch die
kantonalen Gesetzgebungen, wenn nicht überall, so doch in grossem
Umfang auf dem Gebiete des Grundpfandes erkannt und gewürdigt. Auf diese nationale Kraft
der sachenrechtlichen Ordnung ist es zurückzuführen, wenn die
Nachahmungen des französischen
und die Gruppe des Berner Rechtes, gerade so wie im ehelichen
Güterrecht und im gesetzlichen Erbrecht, auch im Hypothekarrecht sich nicht von ihren
Vorbildern haben bestimmen lassen,
sondern der Überlieferung treu geblieben sind (Schweiz. PR I, S. 52, 54). Das einheitliche
schweizerische Recht kann keine
bessere Wahl treffen, als sich in der Ausgestaltung des Sachenrechtes
von den gleichen Grundauffassungen leiten zu lassen.
3. Das Sachenrecht hat
den dinglichen Rechten jene genaue Abgrenzung
und zuverlässige Erkennbarkeit
zu
verschaffen, die für den Verkehr mit ihnen zur
Herstellung der Rechtssicherheit und zugleich der Beweglichkeit, die
für die Mehrzahl derselben zum eigentlichen
Lebenselement gehören, unerlässlich sind. Weit mehr als auf andern
Rechtsgebieten bedarf es hier einer einfach gehaltenen, klaren, leicht und unverzüglich
wahrnehmbaren Ordnung. Die Fälle sind hier häufig, wo, und wäre
es auch auf Kosten der Billigkeit, eine sichere Rechtslage oder Ordnung
überhaupt für den Verkehr als
das wesentliche betrachtet wird, wobei es im übrigen den
Beteiligten überlassen werden darf, sich mit der starren Regel nach ihren Verhältnissen abzufinden.
Aus diesem Grunde muss es sich auf den sachenrechtlichen
Gebieten vor allem um eine möglichst
klare und knappe Gesetzesredaktion handeln. Umschreibungen, wie sie namentlich im
Familienrecht nicht zu umgehen waren, wie die allgemeinen
Formeln in bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten und
der Eltern und Kinder, oder die Anfechtungsgründe und
Scheidungsgründe im Eherecht, finden im Sachenrecht keine
Rechtfertigung. Was dort als eigentlich selbstverständlich gelten
muss, das Vorwalten der Betrachtung des einzelnen Falles, die Betonung
der Würdigung der Umstände, die Hervorhebung der Notwendigkeit, den
Verhältnissen eines jeden Tatbestandes für sich gerecht zu werden, das
tritt für das Sachenrecht
zumeist zurück. Es hätte keinen Sinn, die Anfechtungs- oder
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Scheidungsgründe oder die
Rechte und Pflichten unter Ehegatten so zu bestimmen, dass, wenn auch
auf Kosten des materiellen Rechtes, ein jeder Fall sofort und leicht
entschieden werden könnte. Wer das Familienrecht unter solche
Anforderungen stellt, der trägt kommerzielle Gesichtspunkte in ein
Gebiet hinein, wo sie nicht hin gehören. Nur in bezug auf die
Haftungsverhältnisse und die Dispositionsbefugnisse Dritten gegenüber
sind auch für das Familienrecht ähnliche Erwägungen am Platze, wie auf
dem Gebiete des Verkehrsrechtes überhaupt. Beim Sachenrecht dagegen
waltet dieses fast ausschliesslich vor, es muss eine Ordnung geschaffen
werden, die klare Umschreibungen gibt, wo der Richter die Verhältnisse
nicht erst noch in alle Einzelheiten hinein zu untersuchen und nach
seinem Ermessen zu würdigen hat, sondern wo er, wie jeder Beteiligte,
möglichst dem Gesetzestexte selber klar zu entnehmen vermag, dass mit
einer bestimmten Voraussetzung unweigerlich diese oder jene
Rechtsfolge zu verknüpfen ist.
Doch bleibt dabei noch
eines zu beachten. Dieses Vorwalten des Bedürfnisses nach klaren, wenn
auch auf Kosten des materiellen Rechtes gegebenen Umschreibungen ist
doch auch auf sachenrechtlichem Boden nur da gerechtfertigt, wo es sich
um die Festsetzung dessen handelt, womit der Verkehr operiert. Wenn
dagegen eine andere Frage zu entscheiden ist, wenn der Konflikt der
Interessen bereits im konkreten Falle vorliegt und sich die Frage bloss
so stellt, wie das einmal begangene Unrecht oder wenigstens die einmal
eingetretene Verwirrung am richtigsten zur Ausgleichung gebracht werde,
da vermag auch im Sachenrecht die Billigkeit in grossem Umfange zu
Worte zu kommen. Wie im Obligationenrecht bei der Festsetzung der
Schadenersatzbeträge, wenn die Pflicht zur Ersatzleistung einmal
gegeben ist, das richterliche Ermessen mit ganz besonderer
Berechtigung angerufen wird, so auch bei gewissen Fällen im
Sachenrecht. Aus diesem Gesichtspunkte verstösst es durchaus nicht
gegen die für das Sachenrecht postulierte Klarheit und Bestimmtheit der
Ordnung, wenn auch hier gelegentlich auf das Ermessen des Richters oder
die Billigkeit verwiesen wird. Dabei kann es dann nach dem Gegenstande
des Sachenrechtes nicht nur die Festsetzung eines Schadensbetrages
sein, was derart unbestimmt gelassen ist, sondern auch die Zuweisung
von Eigentum oder die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechtes.
Es sei diesfalls verwiesen auf Art. 674 betreffend die Ersatzleistungen
bei Bauten auf fremdem Grundstück, (1) Art. 675 betreffend die Folgen
des Überbaues,(2) Art. 689
(1) ZGB 672 u. 673. (2) ZGB 674.
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betreffend die
Ausgleichung bei der Durchleitungspflicht, (1) Art. 697 betreffend
Abwehr von Gefahr und Schaden, (2) Art. 715 betreffend den
Finderlohn, (3) Art. 720 betreffend die
Folgen der
Verbindung und Vermischung, (4) Art. 825 betreffend den Schutz
der
Bauunternehmer und Handwerker, (5) Art. 941 und 953
betreffend die Entschädigung bei der Entziehung von Wasserrechten oder
von Bergwerken. (6)
In diesen und ähnlichen
Fällen wird auch der sachenrechtlichen Ordnung es nicht vorenthalten
werden dürfen, dass sie sich der Billigkeit oder der Würdigung des
einzelnen Falles anpassen darf, und wenn dabei auf das richterliche
Ermessen verwiesen wird, so hat nicht der Gesetzgeber seine Pflicht,
Ordnung zu schaffen, auf den Richter abgeladen, sondern er hat mit
bestimmter Festlegung der Fälle, wo der Richter dieses Ermessen
besitzen muss, dem materiellen Rechte das Gebiet gewahrt, auf dem die
Starrheit formalen Rechtes ein Unsinn wäre. Es mag ja allerdings Fälle
von richterlicher Willkür geben, die dann auf dieser Grundlage nicht
von vornherein als unmöglich erscheinen, allein mehr als die
richterliche Willkür würden wir in solchen Fragen die Willkür des
Gesetzgebers für verderblich erachten.
Die grösste Bestimmtheit
in der Festsetzung der dinglichen Rechte vermöchte nun aber doch nicht
dasjenige zu leisten, was das Verkehrsleben von der sachenrechtlichen
Ordnung in unserer Zeit erwarten darf und muss, wenn sie nicht noch
durch ein weiteres Moment ergänzt würde, das in den Formvorschriften
uns entgegentritt. Man hat es zeitweise versucht, sich dieser Formen zu
entledigen, man hat in Nachbildung des Gemeinen Rechtes bei uns wie
anderswo das Wagnis unternommen und die lästigen Formen, wie sie in
einer früheren Zeit, allerdings zum Teil unter anderem Gesichtspunkte
und mit andern Zielen, geschaffen worden waren, beseitigt. Allein die
Versuche sind missglückt, und überall ist man zu jenen Überlegungen
zurückgekehrt, nach denen in der formalen Ausgestaltung des
Sachenrechtes der wesentlichste Träger einer sicheren Begründung der
dinglichen Rechte und eines zuverlässigen Verkehrs mit solchen
erblickt wird. Die Natur der Verhältnisse selber verlangt nach dieser
Ergänzung des materiellen Rechtes. Die Beziehungen zu den Sachen sind
äusserlich in häufigen Fällen nicht wahrnehmbar, oder die äussere
Erscheinung des rechtlichen Verhältnisses zur Sache steht gar oft mit
der materiell
(1) ZGB 691 bis 693. (2)
ZGB 701. (3) ZGB 722, Abs. 2, wo die Begrenzung
auf ein Zwanzigstel
weggefallen ist. (4) ZGB 727. (5) ZGB 839 ff. (6)
Diese Bestimmungen sind weggefallen, vgl. oben S. 12, Anm. 11, n. S.
10, Anm. 1.
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gegebenen in Widerspruch
und wird daher leicht zu einer Quelle von unabsichtlicher oder gar
arglistig gewollter Täuschung. Wer eine Sache in der Hand hält, oder
wer sich als Herr eines Grundstückes gebärdet, der erscheint in dem
Verkehr als der Berechtigte und geniesst demzufolge den ganzen
Vorteil, den das Besitztum nach seiner wirtschaftlichen und
rechtlichen Seite zu verschaffen vermag. Steht aber das wirkliche
Verhältnis mit diesem Anschein von Recht in Widerspruch — und es muss
dann doch im Rechtsverkehr dem wahren vor dem scheinbaren Verhältnis
der Vorzug gegeben werden —, so entsteht daraus eine Unsicherheit,
unter der auch derjenige zu leiden hat, der mit dem Schein zugleich
das wirkliche Bestehen seines Rechtes geltend zu machen vermöchte.
Diese gefährliche Unsicherheit soll die Rechtsordnung beseitigen, und
sie löst diese Aufgabe, indem sie Formen schafft, die das äussere
Verhältnis mit dem inneren für den Verkehr in Einklang setzen, oder die
das Rechtsverhältnis für jeden, der in gutem Glauben an ein solches
herantritt, äusserlich wahrnehmbar und rechtlich zuverlässig machen.
Dabei besteht aber nach
der Natur der Sache ein Unterschied zwischen der Ordnung für die
Fahrnis und für die Grundstücke. Im Mobiliarverkehr darf man es
unternehmen, einfach die äussere Herrschaft über die Sache, den Besitz,
zur sachenrechtlichen Form zu erheben. Wer Besitzer ist, der stellt
sich als Herr der Sache dar, und als solcher soll er sich demzufolge
auch gegenüber jedem gutgläubigen Dritten gebärden können, ohne dass
diesem Dritten das materielle Verhältnis zu seinem Schaden
entgegengehalten werden kann. Der Besitz genügt zur Legitimation über
die Sache, er ist die Form des dinglichen Rechtes an der Fahrnis.
Anders dagegen bei den Grundstücken. Hier vermag der Besitz nicht die
gleiche Bedeutung zu erlangen, weil tatsächlich seine Ausübung doch nur
immer eine, äusserlich genommen, verhältnismässig unbedeutende Seite
der Herrschaft auszumachen vermag. Was will es sagen, auf einem
Grundstück zu stehen, in einem Hause zu wohnen, im Vergleich zu der
Herrschaft, die der Besitzer über eine bewegliche Sache ausübt, der sie
weggeben, wegwerfen, verändern, zerstören kann, indes der Besitzer des
Grundstückes nur die Nutzung ausübt und seine Herrschaft in der
Ausschliessung anderer betätigt, oder höchstens etwa noch als
tatsächlicher Besitzer die Oberfläche seines Besitztums etwelchen
Veränderungen zu unterwerfen vermag. Ganz anders als bei Mobilien muss
daher bei Immobilien der Verkehr mit dem Umstande rechnen, dass durch
den Besitz oder die tatsächliche Nutzung an der Sache das Recht eben
doch noch nicht äusserlich oder formell zur Darstellung gebracht sein
kann,
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und wenn dann doch das
Postulat der äusseren Wahrnehmbarmachung der dinglichen Rechte
aufrecht erhalten werden will, so erscheint diese nur dadurch möglich,
dass besondere Formen geschaffen werden, in denen die dinglichen Rechte
den Sinnen in bezug auf die Grundstücke erkennbar gemacht werden. Die
Form ist es alsdann, die das Recht konstituiert. Wer die Form für sich
geltend machen kann, der darf von jedem gutgläubigen Dritten als der
eigentlich Berechtigte anerkannt werden. Als solche
immobiliarrechtliche Form kann man sich irgendwelche öffentliche
behördliche Akte, oder Anzeichen auf dem Grundstück selber oder die
Eintragung in öffentliche Bücher denken. Immer wird sich mit der Form
der doppelte Zweck verbinden : einerseits die Konstituierung des
dinglichen Rechtes am Grundstück und anderseits die für jedermann
zuverlässig gegebene Wahrnehmbarkeit des dinglichen Rechtes.
Nach diesen beiden
Richtungen hat sich in unserem Immobiliarsachenrecht seit
mittelalterlichen Zeiten die Fertigung als Form des dinglichen Rechtes
ausgebildet. Was neben ihr an Formen vorhanden ist, trägt ausnahmslos
ein neueres Datum. Mit der Fertigung hat demnach auch das zu
vereinheitlichende Recht bei der Herstellung der Formen des
Immobiliarrechtes in erster Linie sich auseinanderzusetzen, während mit
bezug auf die Fahrnis der Besitz in seiner alten Funktion erhalten
werden kann und nur dieser Funktion gemäss grundsätzlich auszugestalten
ist. Beim Besitz bedarf es hierbei einer Mitwirkung irgend einer
Behörde nicht. Nur in den
Rechtsverhältnissen, in denen im Gegensatz zu der gewählten
Grundlage aus übermächtigen Bedürfnissen des praktischen Lebens ein
dingliches Recht auch ohne Besitz an der Fahrnis anerkannt werden will,
da wird man es nicht vermeiden können, auch für die Fahrnis eine
Instanz zu schaffen, mit deren Hilfe durch ein Publizitätsorgan das
einzelne, bestimmte dingliche Recht äusserlich wahrnehmbar gemacht zu
werden vermag. Wir begegnen dieser Einrichtung im Entwurf in Gestalt
der Fahrnisverschreibung (Art. 886). (1) Bei den Formen des
Immobiliarrechtes kann dagegen die amtliche Hilfe zur regelmässigen
Formbestellung nicht entbehrt werden, und Frage ist nur, in welchem
Umfang diese amtliche Tätigkeit, oder die einfache äussere Form der
Eintragung in ein öffentliches Buch, zur formal wirkenden Herstellung
der dinglichen Rechte erhoben werden könne. Was unter dem Namen
Fertigung bei uns überliefert ist, wendet sich bald mehr dem ersteren
Momente, der amtlichen Tätigkeit, und bald mehr
(1) In
das Gesetz nicht aufgenommen, vgl. S. 15, Anm.
9.
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dem letzteren, dem
Bucheintrage zu, so dass mit der Fertigung nicht ein überliefertes
Institut von bestimmt abgeklärter Gestalt einfach in das zu
vereinheitlichende Recht hinübergenommen werden kann. Vielmehr ist die
Funktion der Fertigung als Form genau zu prüfen und dann für den
Entwurf dasjenige Formsystem zu wählen, das den modernen Verhältnissen
und Bedürfnissen am meisten zu entsprechen vermag.
Die Fertigung verfolgt in
den kantonalen Rechten verschiedene Zwecke. Vgl. Schweiz. PR III, S. 45
ff.
In erster Linie soll
dafür Sorge getragen werden, dass nur auf Grund eines wirklichen, nach
allen Erfordernissen der Rechtsordnung gültig abgeschlossenen und dem
Inhalt nach in guten Treuen beabsichtigten Vertragsgeschäftes die
dingliche Wirkung hergestellt werde, dass also die Übertragung oder
Belastung des Grundeigentums nur stattfinde auf Grund des unzweifelhaft
erklärten Willens des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, und
nur wenn der dem Rechtsverhältnis seiner Natur nach innewohnende Zweck
beabsichtigt ist und nicht eine für dritte Personen schädliche
Nebenwirkung in Frage steht. Daraus erklärt sich die Pflicht der
Fertigungsbehörde, das Geschäft von Amts wegen auf das Vorhandensein
der allgemeinen Erfordernisse und der Realität des Vertragswillens zu
prüfen. Doch wird, wer dieses Mittel mit den Zwecken, denen es dienen
soll, zusammenhält, bald finden, dass diese Prüfung von Amts wegen
leicht einen für die Parteien unnötig vexatorischen Charakter annehmen
kann. Durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung, das wir aller
dinglichen Verfügung über Immobilien auf Grund eines Rechtsgeschäftes
voranstellen möchten, wird, in Verbindung mit der Kontrolle des
Grundbuchverwalters, ohnedies ein Teil dieser Prüfung, der notwendigste
und zugleich unverfänglichste, ersetzt, so dass man sich unschwer damit
wird abfinden können, wenn der Entwurf eine solche amtliche Prüfung
nicht vorgesehen hat. Man darf darauf rechnen, dass diese Anordnungen
vollkommen ausreichen. Sie leisten mit dem Grundbuch an Klarheit und
Übersichtlichkeit des Geschäftes mehr als die Fertigung in der
meistenteils überlieferten Form, und auch die Fürsorge für die
Parteien bleibt in ihrer wichtigsten Beziehung, in dem Zwang, sich
Folgen und Tragweite des Geschäftes deutlich genug vorzustellen, um den
Akt mit der öffentlichen Urkunde aufsetzen lassen zu können, genügend
gewahrt. Nur den simulierten Geschäften vermag diese Anordnung nicht
ohne weiteres so beizukommen, wie die manchenortes noch übliche,
altvaterische Prüfung durch die Fertigungsbehörde. Allein diesem
Mangel kann gegenübergestellt werden,
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dass es Sache des
materiellen Rechtes ist, durch hinreichende Voraussetzungen, wie
betreffend die Ablösung von Belastungen, etwa bedrohte Rechte zu
schützen, und wo das mit Festsetzung bestimmter Formen und Fristen
geschieht, vermag auch in dieser Richtung der Vorschlag des Entwurfes
eine genügende Sicherheit zu bieten. Überdies sind in den modernen
Immobiliarformen ganz allgemein die früher häufigen Kautelen zum Schutz
namentlich der Gläubigerrechte gegen Scheingeschäfte, die sie in ihren
Ansprüchen verkürzen könnten, wie mit dem Verbot der Abzahlung der
Hypothek aus fremden Mitteln usw., nahezu vollständig verschwunden und
ersetzt durch Vorschriften, die den Beteiligten eine grössere Freiheit
und eine gesteigerte Beweglichkeit im Immobiliarverkehr verschaffen.
In zweiter Linie
beabsichtigt die Fertigung über die Eigentums- und
Belastungsverhältnisse eine Kontrolle im öffentlichen Interesse
herzustellen, wobei zu sagen ist, dass dieser Zweck dem Privatrecht
fern liegt und jedenfalls eben so gut, wenn nicht besser, durch andere
Einrichtungen, wie namentlich das Grundbuch, erreicht werden kann, so
dass unter diesem Gesichtspunkt die Beibehaltung der überlieferten
Fertigungsvorschriften jedenfalls nicht als geboten erscheint.
In
dritter Linie dient die Fertigung, namentlich in ihrer neuem Ausbildung, der Publizität
wenigstens in dem Sinne, dass alle
dinglichen Rechte, speziell die Grundpfänder, zur Entstehung der Fertigung bedürfen, so dass man
sich also darauf verlassen kann, dass, was nicht gefertigt ist,
auch nicht als dingliches Recht
besteht. Darin liegt nun unbestreitbar für alle Dritte ein vorzüglicher Rechtsschutz, indem sie
bei der Begründung von Rechtsverhältnissen
zu dem Eigentümer unbedingt damit rechnen können, dass nur diejenigen dinglichen
Lasten auf dessen Grundstück
ruhen, die durch Fertigung publik gemacht worden sind. Der Zweck der Fertigung verdient also
in dieser Richtung, namentlich
auch bei Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse, wo ein entfernt wohnender
Gläubiger in die Lage kommen
kann, auf weitabliegende Grundstücke sein Geld zu geben, volle Anerkennung. Es fragt sich nur,
genügt die Fertigung diesem
Zweck, oder gibt es nicht Einrichtungen, die ihr vorzuziehen wären.
Bei der Prüfung dieser
Frage sei zunächst ganz davon abgesehen, dass die Fertigung, auch wo
sie besteht, nicht für alle dinglichen Lasten gilt. Denn Sache des
materiellen Rechtes ist es, soweit dies um allgemeiner Interessen
willen erforderlich erscheint, die dinglichen Rechte der
Publizität zu unterwerfen. Immerhin
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zeigt es sich hier dann
gerade, dass die Fertigung, wenn sie für alle dinglichen Belastungen
verlangt wird, in einer Art funktioniert, die eigentlich ihrem ganzen
Wesen zuwider ist, nämlich nicht als ein behördlicher Akt, der die
Begründung des Rechts fertig macht, sondern eben nur als eine
Publizitätsform. Noch deutlicher tritt uns dies beim Eigentumserwerb
aus Erbrecht oder ehelichem Güterrecht entgegen. Die Fertigung besteht
hier, wo sie auch für diese Verhältnisse verlangt wird, nur in einer
Form, der der ganze Fertigungsapparat keineswegs angepasst ist.
Wichtiger ist ein
weiteres Bedenken. Die Fertigung besteht in einem behördlichen Akt, der
allerdings öffentlich ist, indem jedermann der Verhandlung, wenigstens
im Sinne des ursprünglichen Fertigungsrechtes, beiwohnen kann. Allein
diese Publizität ist ihrer Natur nach sehr beschränkt und höchst
mangelhaft. Wird ein Protokoll über die Fertigungsakte geführt, so kann
der Interessierte allerdings auch späterhin aus diesem ersehen, welche
Verhältnisse über ein bestimmtes Grundstück durch Fertigung dingliche
Existenz angenommen haben. Aber wie mühsam ist eine solche Nachschau in
den chronologisch geführten Protokollen und wie unzuverlässig, selbst
wenn sie mit Hilfe eines Beamten, der mit der Sache vertraut ist,
vorgenommen wird. Besteht dagegen die Fertigung des Grundpfandes, wie
das in einigen kantonalen Rechten der Fall ist, in der Ausstellung
eines urkundlichen Titels für den Gläubiger, so ist mit dieser Form
zwar für diesen und den spätem Erwerber die Publizität gewahrt, während
dritte Personen, wie etwa solche, die nachgehende Pfandrechte auf
demselben Grundstück erwerben wollen, die Urkunde gar nicht zu Gesicht
bekommen, sondern auf die Protokolle angewiesen sind, die in diesen
Fällen nicht einmal für die Existenz der dinglichen Rechte eine
massgebende Bedeutung besitzen. Man hat denn auch in den
Fertigungsrechten meistenortes schon lange eingesehen, dass mit den
blossen Fertigungsprotokollen oder Urkundenverzeichnissen dem Postulat
der Publizität der dinglichen Rechte nicht hinreichend gedient ist. Man
hat zu Verbesserungen gegriffen und Hilfsbücher eingeführt, wie
Liegenschaftsregister und Personenregister, die aber dann immer wieder
den Mangel aufweisen, dass sie die Rechtskraft nicht ausmachen, so
dass bei einem Fehler in den Einträgen dieser Register der
Interessierte sich nicht auf deren Wortlaut zu berufen vermag. Oder man
hat die Protokolle der Fertigungsbehörde mit einer Rechtskraft
ausgerüstet, die sonst dem behördlichen Fertigungsakt zukommt, so dass
eigentlich der Protokolleintrag zum entscheidenden Fertigungsmoment
geworden ist, eine Massregel, die das Unzuverlässigerer Protokolle in
einer Richtung beseitigt,
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indem man sich auf sie
verlassen kann, in der andern Richtung aber die Umständlichkeit der
Nachschlagung usw. ganz und gar weiter bestehen lässt. Oder endlich hat
man die Fertigungsakte nicht chronologisch, sondern nach Liegenschaften
zu protokollieren begonnen, und damit die Nachschau erleichtert und,
wenn auch nicht die Zuverlässigkeit, so doch die Übersichtlichkeit
merklich gehoben.
Beim Überblick dieser
Modifikationen der Fertigung erkennt man, dass jede dieser Neuerungen
in bestimmter Weise der Publizität dient, keine für sich aber genügend
wirksam ist. Vereinigt man aber sie alle, so entsteht daraus ein
Institut, das der Fertigung sehr wenig mehr verwandt ist, oder
wenigstens zur Fertigung als etwas Neues hinzutritt. Schon die
Fertigungsrechte bezeichnen die Protokolle der Fertigungen häufig als
„Grundbuch". Einige derselben, wie Solothurn und Schwyz, fügen der
Fertigung geradezu das wirkliche Grundbuch an. Erscheint es da nicht
als das einfachste und empfehlenswerteste, an die Stelle der Fertigung
eben das Grundbuch zu setzen ? Nach allen Erfahrungen und nach den
Beobachtungen, die man in den Kantonen mit der Entwicklung der
Fertigungseinrichtungen gemacht hat, kann es nicht zweifelhaft sein,
dass nach der Richtung der Publizität der dinglichen Rechte nur das
eigentliche Grundbuch der öffentlichen Ordnung genügend entspricht.
Dieses erst bringt eine Darstellung der einzelnen Liegenschaften, bei
der jedes einzelne Grundstück sein eigenes Blatt erhält, auf welches
alle dinglichen Rechte in dem Sinne eingetragen sind, dass sie erst
durch den Eintrag als dingliche Rechte begründet werden. Die Fertigung
neben dem Grundbuch beizubehalten scheint uns die Publizität nicht zu
gebieten, und da sie aus den andern in der Fertigung; wie wir gesehen
haben, liegenden Zwecken gleichfalls nicht mehr beibehalten zu werden
verdient, so gelangen wir zu dem Ergebnis, dass die öffentliche
Ordnung, so sehr sie in der überlieferten Fertigung einen
verhältnismässig kräftigen Ausdruck gefunden, doch nach den heute für
das Sachenrecht massgebenden Erwägungen bei einer Neuordnung mit Recht
dem Grundbuch den Vorzug gibt. Die Kantone haben denn auch sozusagen
ausnahmslos in ihren Vernehmlassungen auf das Memorial vom 17. November
1893 sich für die Einführung des Grundbuches ausgesprochen, einige
(Graubünden, Zürich, Bern) wenigstens beim Grundpfand die Ersetzung der
Fertigungsvorschriften durch das Grundbuch als wünschenswert
bezeichnet.
Wird hiernach im
allgemeinen das Grundbuch dazu berufen sein, in der wesentlichsten
Funktion, nämlich in der Publizität, die alte Fertigung zu ersetzen, —
während in den andern, mehr neben-
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sächlichen Funktionen auf
andere Weise für sie ein genügender Ersatz geschaffen werden kann —, so
rechtfertigt sich dessen Einführung noch aus zwei ganz besonderen
Erwägungen. Einmal wird dadurch der Zusammenhang der dinglichen Rechte
am Grundstück unter sich in viel klarerer und zuverlässigerer Weise
festgestellt, als dies ohne Grundbuch überhaupt möglich ist. Alle die
Rangverhältnisse unter den verschiedenen Belastungen, die Beziehung
des beschränkten dinglichen Rechtes zum Eigentum und das Verhältnis
zum körperlichen Bestand des Grundstückes selbst erhalten eine
Abklärung, die mit der Fertigung unmöglich gegeben werden kann. Im
fernem wird das Verhältnis der dinglichen Belastung zur persönlichen
Gebundenheit durch das Grundbuch viel treffender dargestellt und damit
die Grundlage für eine Wirkung geschaffen, die bishin bei der Fertigung
nur in höchst mangelhafter Weise mit der Publizität verknüpft werden
konnte. Auf der Grundlage des Grundbuches kann nämlich nicht nur die
Wirkung hergestellt werden, von der wir schon bishin gesprochen haben,
die Bedeutung, dass nur dasjenige dinglich wirksam ist, was gefertigt
oder also im Grundbuch eingetragen ist, sondern es vereinigt sich mit
der Grundbucheintragung auch die Wirkung, dass was im Grundbuch
eingetragen ist, unter Vorbehalt eines Anfechtungsrechtes bei bösem
Glauben, oder also im Verhältnis zu gutgläubigen Dritten, unabhängig
von der materiellen Unterlage des Geschäftes und dessen
Rechtsbeständigkeit, dinglich wirksam ist. Die Fertigung heilt in der
Regel die Mängel des materiellen Geschäftes nicht, der Dritte, auch
wenn er sich in gutem Glauben befindet, kann sich auf sie nicht
unbedingt verlassen. Anders dagegen beim Eintrag in das Grundbuch, das
in dieser Beziehung namentlich für Eigentum und Grundpfand einen
erfreulichen Fortschritt bedeutet, indem erst durch diesen Schutz des
gutgläubigen Erwerbes dem Verkehr mit Grundstücken und mit
Grundpfandtiteln jene Sicherheit und Beweglichkeit verliehen wird, die
wir im Interesse des Immobiliarverkehrs in einer künftigen Gestaltung
des Sachenrechtes nur mit schweren Opfern unverwirklicht lassen würden.
Die gemeinrechtliche
Formlosigkeit der Errichtung dinglicher Rechte an Grundstücken kann mit
den Grundbucheinrichtungen des modernen Rechtes gar nicht verglichen
werden. Sie dient einem allzu beschränkten Zweck und ist allzu
unsicher, als dass man sich im modernen Verkehrsleben ihrer weiterhin
mit Erfolg bedienen könnte. Ebensowenig kann das französische
Inskriptions- und Transskriptionssystem auf eine Nachahmung rechnen,
und
zwar unseres Erachtens auch nicht in der Form, die mit wesentlichen
Verbesserungen gegenüber dem überlieferten Recht die Vernehm-
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lassung von Waadt in
Vorschlag gebracht hat. Ist es doch, im Lichte der modernen Entwicklung
betrachtet, kaum etwas anderes als ein praktisch wenig bewährter
Versuch, auf der gemeinrechtlichen Grundlage eine Form aufzubauen, die
an Sicherheit der Wirkung die Fertigung niemals erreicht hat und an
Klarheit und Übersichtlichkeit von dieser übertreffen worden ist. Diese
beiden Systeme, das gemeinrechtliche und das französischrechtliche,
müssen vor dem Grundbuch noch weit mehr zurückstehen als die Fertigung,
so dass es keiner weitern Ausführungen darüber bedarf, weshalb sie
nicht in den Entwurf aufgenommen worden sind.
Das ganze Sachenrecht
zerfällt in dem Entwurfe in drei Abteilungen: Das Eigentum, die
beschränkten dinglichen Rechte, Besitz und Grundbuch. Diese Anordnung
empfiehlt sich aus Erwägungen, die sich zum Teil aus dem schon
Gesagten ergeben, gleichwohl aber hier noch einer nähern Ausführung
bedürfen.
In der Ordnung des
Sachenrechtes lassen sich die Vorschriften über die materiellen
Institute und über deren formale Gestalt oder deren äussere Erscheinung
unterscheiden. Zu den letztern sind, wie wir bereits entwickelt haben,
die Ordnung der Grundbücher und des Besitzes zu rechnen, so dass diese
beiden Materien zu einer Abteilung in zwei Titeln vereinigt werden
können. Die gesamten übrigen Vorschriften bilden demgegenüber eine
grosse Abteilung des materiellen Rechtes, die aber nach ihrem Inhalt
zwei Hauptrichtungen aufweist, das Eigentum und die an fremden Sachen
bestehenden dinglichen Rechte. Es besteht kein Interesse, diese zwei
grossen Materien unter einer Bezeichnung zu vereinigen, man darf
unbedenklich die beiden Abteilungen des materiellen Rechts der
Abteilung über Besitz und Grundbuch zur Seite stellen. Das wichtigere
und grundlegende nehmen wir voran, das Eigentum, und stellen die
Formvorschriften an den Schluss. Die zweite Abteilung trägt die
Bezeichnung „Beschränkte dingliche Rechte", die der üblichen
Zusammenfassung unter der Bezeichnung „Rechte an fremder Sache"
vorgezogen wird, weil nach der modernen Ausgestaltung einzelner hierher
gehöriger Institute auch an der eigenen Sache die Last oder
Gereclitigkeit bestehen kann. Andere zusammenfassende Bezeichnungen, an
die zu denken gewesen wäre, wie Einzelrechte oder Sonderrechte, stossen
auf andere Bedenken, indem man sich unter Einzelrecht allzuleicht ein
blosses singuläres Recht, wie es z. B. in dem Pfandrecht nicht gefunden
werden kann, vorstellen würde, das Sonderrecht aber den Gegensatz zu
einem Gemeinschaftsrecht andeutet und somit das Verhältnis zum Eigentum
nicht richtig charakterisieren würde. Die beschränkten
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dinglichen Rechte dagegen
verweisen auf das ausschlaggebende Moment: den Gegensatz zum vollen
Recht im Eigentum. Sie umfassen alle die Erscheinungen des
Sachenrechtes ausserhalb des Eigentums, dingliche Lasten sowohl als
dingliche Gerechtigkeiten, die der Eigentümer über die Grenzen seines
Eigentums hinaus und zwar nicht als Nachbarrecht, sondern als eigene,
in dem Wesen des Eigentums durchaus nicht begründete Berechtigungen
haben kann. In der dritten Abteilung haben wir die Bezeichnung: Besitz
und Grundbuch derjenigen eines zusammenfassenden Titels, wie Formen des
Sachenrechts, weil diesem oder ähnlichem die allgemeine
Verständlichkeit abgehen würde, vorgezogen.
Im gesamten Sachenrecht
musste es sich sodann fragen, inwiefern nicht dem so wichtigen
Gegensatz zwischen den beweglichen und den unbeweglichen Sachen in der
Systematik eine Berücksichtigung zu teil werden sollte. Nicht ohne
Vorgang wäre es gewesen, geradezu durchgreifend zu scheiden, d. h. ein
Immobiliar- und ein Mobiliarsachenrecht zu bilden. Es liegt auch vor
Augen, dass die innere Verwandtschaft der Immobiliarinstitute, wie sie
namentlich durch das Grundbuch zusammengehalten werden, bei einem
solchen Verfahren viel deutlicher als sonst zum Ausdruck hätte kommen
können. Allein bei näheren Überlegungen und Versuchen glaubten wir zu
entdecken, dass die Ordnung der Gesetzesvorschriften bei einer solchen
Zweiteilung nichts gewinnen würde. Das Gemeinsame des
Immobiliarsachenrechts kommt in dem Abschnitt über das Grundbuch am
deutlichsten und auch genügend zum Ausdruck. Die materiellen Institute
verlangen zum Teil wie die Nutzungsrechte die Scheidung in Immobiliar-
und Mobiliarrecht durchaus nicht, andere Institute wie die
Grunddienstbarkeiten und Grundlasten beziehen sich ohnedies nur auf
Grund und Boden. Sonach schien es uns besser zu sein, auf den Gegensatz
der Unbeweglichkeit und Beweglichkeit erst bei den einzelnen
Instituten einzutreten und also in dem Abschnitt über das Eigentum
neben einer Anzahl gemeinsamer Vorschriften, erster Titel, in zwei
weiteren Titeln von dem Grundeigentum und dem Fahrniseigentum zu
handeln. Ebenso stellen wir bei den dinglichen Lasten neben die
Dienstbarkeiten und die Grundlasten das Grundpfand und das
Fahrnispfand, und zwar hier, ohne gemeinsame oder allgemeine
Vorschriften vorauszuschicken. Beim Eigentum hielten wir ein anderes
Verfahren für angezeigt, um nicht die allgemeinen, so wichtigen Regeln
vom Eigentum überhaupt bloss bei der einen Eigentumsart, dem
Grundeigentum, entwickeln und das Fahrniseigentum dann demgemäss nur
als eine Art von Anhang behandeln zu müssen. Denn es würde doch in
keiner Weise den in dem mo-
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dernen Verkehrsleben
gegebenen Verhältnissen entsprochen haben, das Mobiliareigentum nur als
etwas Nebensächliches dem Grundeigentum als der Hauptsache anzureihen.
Gemeinsame Vorschriften dagegen beim Pfandrecht werden deshalb nicht
nötig, weil hier das Gemeinsame einer einlässlichen Regelung überhaupt
nicht bedarf und leicht bei der einen und andern Pfandart angeführt
werden kann. Den Schluss der Abteilung von den beschränkten dinglichen
Rechten bilden die Vorschriften über die Rechte an herrenlosen und
öffentlichen Sachen. (1)
Nach dieser Ordnung zählt
das Sachenrecht neun Titel und umfasst bei fortlaufender Zählung der
Titel durch das ganze Zivilgesetzbuch den Abschnitt vom achtzehnten
bis und mit dem sechsundzwanzigsten Titel. (2) Dabei finden
die Titel des materiellen Rechts ihre Ergänzung in den Vorschriften
über Besitz und Grundbuch. Allerdings bezieht sich der Besitz
vorzugsweise auf das Mobiliareigentum, das Grundbuch auf das
Grundeigentum. Ferner enthält die Ordnung des Grundbuches manche
administrative Einzelheit, die sich nur auf die Durchführung der Form
und nicht auf das materielle Recht bezieht. Es wäre auch denkbar
gewesen, die beiden Materien im Anschluss an das Eigentum zu ordnen und
bei den beschränkten dinglichen Rechten hierauf oder auf die
Spezialgesetzgebung zu verweisen. Allein die Darstellung des Eigentums
scheint uns durchaus nicht darunter zu leiden, dass die besondere
Stellung von Besitz und Grundbuch in der angedeuteten Weise
durchgeführt worden ist. Man kann sich höchstens fragen, ob nicht
vielleicht wenigstens beim Fahrniseigentum eine Ergänzung am Platze
wäre durch Einfügung von Bestimmungen über die materiell-rechtliche
Wirkung des Besitzes oder die Eigentumswirkungen in der Form des
Besitzesschutzes. (3)
Die systematische
Anordnung innerhalb der einzelnen Abteilungen werden wir bei deren
Betrachtung näher zu rechtfertigen haben.
Wir haben in der
Einleitung zu unseren Erläuterungen bereits die Gründe angegeben, aus
denen das Sachenrecht mit dem Obligationenrecht in die zweite Hälfte
des Zivilgesetzbuches verwiesen, von der Umschreibung der Sache an sich
aber und ihrer Eigenschaften in einem allgemeinen Teil Umgang genommen
worden ist. (4)
(1) Diese Vorschriften
sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden, vgl. oben S. 12, Anm. 11. (2)
Das Sachenrecht des ZGB umfasst die Titel 18 bis 25, indem der 24.
Titel des Entwurfes nicht aufgenommen worden ist. Siehe die vorige
Anmerkung. (3) Dies ist zum Teil geschehen, vgl. ZGB
714 bis 717 mit
VorE 707. (4) Vgl. Bd. I, S. 21 ff.
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Dem Sachenrecht im ganzen
aber muss doch ein Begriff der Sache zugrunde liegen, der das
gleichmässige Objekt der dinglichen Rechte ausmacht und die
verschiedenen Institute zu einem Ganzen zusammenhält. Es konnte dabei
auch nicht zweifelhaft sein, dass nicht der Begriff des
Vermögenswertes, des „bien" der französischen Rechtssprache, und
ebensowenig der Begriff des Rechtsobjektes, im Gegensatz zum
Rechtssubjekt, wie in der Berner Gruppe, in unserem Entwurfe den
Begriff der Sache ausmachen könne, sondern die körperliche Sache als
ein der rechtlichen Herrschaft unterwerfbarer und abgrenzbarer
Naturkörper, wie dies in der modernen Doktrin und in der Zürcher
Gruppe uns ganz vorherrschend entgegentritt. Vergl. Schweiz. PR III, S.
8 ff. Der Entwurf gibt dieser Auffassung mit aller wünschenswerten
Deutlichkeit Ausdruck mit der Bestimmung des Gegenstandes des
Grundeigentums und des Fahrniseigentums. Vergl. Art. 658 und 706. (1) Im Fahrniseigentum
allerdings mit einer Ausdehnung auf
die
Naturkräfte, die wir bei der Betrachtung der Gegenstände, an denen
Fahrniseigentum bestehen kann, näher rechtfertigen werden. Allein es
war dann doch nicht zu verkennen, dass in mancher Hinsicht der Begriff
der Sache im Interesse der Vereinfachung der Ordnung weiter gefasst
werden musste, wenigstens in der Art, dass der Entwurf keinen Anstand
nehmen durfte, auch diejenigen Institute dem Sachenrechte
einzuverleiben, deren Gegenstand zwar Rechte bilden, die aber in ihrer
ganzen Ausgestaltung den eigentlich an den körperlichen Sachen
gedachten Beziehungen als dinglichen Rechten nachgebildet sind. So
tritt dies uns entgegen in betreff des Gegenstandes der Nutzniessung
in Art. 738 (2) betreffend die Nutzniessung an
Rechten oder
an einem ganzen Vermögen. Ferner in bezug auf das Pfandrecht an
Forderungen und andern Rechten, Art. 878 ff., (3) wo dann sogar in Art.
883, (4) in Nachbildung der
französischen Sprachweise,
geradezu von einem Eigentümer einer Forderung die Rede ist, eine
Ausdrucksweise, die wir aber nicht beizubehalten wünschen, wenngleich
sie das Verhältnis an sich juristisch deutlich wiedergibt.
So kann also allerdings
gesagt werden, dass das Sachenrecht des Entwurfes mit zwei
verschiedenen Sachbegriffen operiere: Sache ist einerseits der
körperliche Gegenstand und andrerseits dann doch auch wieder der
Vermögenswert, das Recht, die Forderung. Allein das Verhältnis ist eben
so zu denken, dass diese Einbeziehung der Rechte als eine Ausnahme
erscheint, als eine Ausdehnung
(1) ZGB 655 u. 713. (2)
ZGB 745. (3) ZGB 899 ff. (4) Das Gesetz kennt
diesen Ausdruck nicht, vgl. ZGB 906.
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— 31 —
der sachenrechtlichen
Begriffe auf Dinge, denen sie eigentlich nicht zukommen. Im Besitz
tritt uns dies in Art. 961, Abs. 2(1), deutlich in der Weise
entgegen,
dass das weitere als Ausnahme der Regel angefügt wird. Es handelt sich
um eine analoge Anwendung der sachenrechtlichen Vorschriften auf
Fälle, die eigentlich nicht sachenrechtlich sind. Die gemeinrechtliche
Rechtssprache würde hier von der „utiliter" stattfindenden Ausdehnung
in der Anwendung eines Institutes sprechen. Gewiss ist es nicht
notwendig, dass dieses Verhältnis in dem Gesetzestexte selber überall
Ausdruck finde oder gar durch eine systematische Anordnung
wiedergegeben werde. Die Ordnung bleibt einfacher, ohne im mindesten an
Klarheit einzubüssen, wenn wir diese Ausdehnung schlechtweg wie die
grundlegende Regel selber behandeln und im übrigen die ganze
Unterscheidung auf das Gebiet der Doktrin verweisen.
(1) ZGB 919, Abs. 2.
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Erste Abteilung.
Das Eigentum.
1. Die allgemeinen Grundlagen.
Die Gesetzgebung hat in
alter und neuer Zeit dem Eigentum als einer Macht gegenüber gestanden,
die mit dem gleichen Recht von der Rechtsordnung anerkannt zu werden
verlangt, wie die Persönlichkeit des Menschen. Sobald nur an eine
gesellschaftliche Ordnung gedacht wird, so ist auch der Begriff des
Eigentums gegeben. Mein und Dein sind die unmittelbaren Äusserungen des
Rechtes überhaupt. In der
Bestimmung dessen, was ein jeder sein eigen nennen darf, liegt
neben der Anerkennung der Persönlichkeit die bedeutendste Ordnung des
gesellschaftlichen Lebens überhaupt, eine Persönlichkeit ohne die
Mitgabe der Herrschaft über Vermögenswerte würde sich als einen
Gedanken ohne Inhalt darstellen. Erst in den Beziehungen, die zu den
Werten des gesellschaftlichen Zusammenlebens gegeben sind, erhält die
Person im Rechtssinn ihr Wesen. Das Eigentum ist eine der aus dem
Begriff des Rechtes selber abzuleitenden Folgerungen vom Wesen des
Rechtes. Nichtsdestoweniger stellt sich die Aufgabe der Gesetzgebung
dem Eigentume gegenüber als schwierig und verantwortungsvoll dar.
Bildet das Eigentum auch einen wesentlichen und notwendigen Faktor des
kulturellen Lebens, so ist es doch einer sehr verschiedenen Regelung
fähig. Nach drei Seiten verlangt es nach der ordnenden Hand des
Gesetzgebers.
Erstens muss es seine
begriffliche Feststellung erfahren im Verhältnis zu den andern
Herrschaftsbeziehungen, die für das Rechtssubjekt in der Rechtsordnung
gegeben sind. Es steht im Gegensatz zu der persönlichen Herrschaft des
einen Rechtssubjektes über das andere. Es verlangt nach einer
Unterscheidung gegenüber den anderweitigen Beziehungen, die zu den
Sachen gegeben sein können.
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Zweitens ruft es einer
näheren Ausgestaltung im Verhältnis der in ihm selbst gegebenen Rechte
und Pflichten zu denen anderer Eigentümer, einer Abgrenzung, die
einerseits der zwingenden, öffentlich-rechtlichen Regel des
Zusammenlebens überhaupt angehört, anderseits aber der Ordnung
zugewiesen werden muss, die, jeder beliebigen Modifikation zugänglich,
sich aus dem Zusammenleben der Menschen und aus der nebeneinander
gestellten Existenz verschiedener Eigentumsgebiete von jeher ergeben
hat.
Drittens ist
anzuerkennen, dass das Eigentum einerseits vor Angriffen in seinem
Bestande geschützt, anderseits aber auch als für den Verkehr tauglich
eingerichtet werden muss. Schutz des Eigentümers, Verkehrssicherung und
Verkehrserleichterungen vereinigen sich, um das Eigentum in seinem
kulturellen Werte zu erhöhen. Selbstzweck ist das Eigentum ebenso wenig
als irgend eine andere Institution der Gesellschaft. Es hat dem
Zusammenleben zu dienen und unterliegt der Würdigung, die überhaupt an
das Recht herantritt, wenn von dessen innerer Berechtigung für das
Dasein der menschlichen Gemeinschaft die Rede ist. Allein diese
Würdigung kann nicht die Existenz des Eigentumsbegriffes an sich
beschlagen, sondern immer nur dessen Ausgestaltung durch das jeweils
geltende oder zu schaffende bürgerliche Recht.
An sich ist der
Eigentumsbegriff in seiner logischen Bedeutung für alle Gegenstände des
Eigentums notwendig der gleiche. Ob ein beweglicher Gegenstand oder ein
Grundstück in Frage stehe, kann für die Existenz des Eigentums keinen
Unterschied ausmachen. Allein sobald auf die Abgrenzung gegenüber
andern Herrschaftsäusserungen oder auf den Schutz und auf die
Ausgestaltung des Eigentums für den Verkehr eingetreten wird, kann von
einer Gleichbehandlung des beweglichen und des unbeweglichen Gutes
nicht mehr die Rede sein. Die Grundstücke stehen unter sich in einem
ganz anderen Zusammenhange, als dies bei beweglichen Sachen
wahrgenommen wird. Die Abgrenzung der Herrschaft erhält bei jenen eine
Bedeutung, die nach der Natur der Sache bei den Mobilien gar niemals
vorhanden sein kann. Schon die Natur der Gegenstände an sich verlangt
mithin nach einer verschiedenen rechtlichen Behandlung der beiden
Sachgebiete. Ebenso ist es mit dem Verkehr, der bei den beweglichen
Sachen einen ganz anderen Charakter annimmt, als bei den unbeweglichen.
Ohne schwere Benachteiligung der Interessen auf der einen oder der
anderen Seite lassen sich daher nach diesen beiden Richtungen die
Grundstücke und die beweglichen Sachen niemals den gleichen
Rechtsvorschriften unterstellen. Sonach rechtfertigt sich also für die
Ordnung des
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Eigentums eine
Dreiteilung. In erster Linie muss anerkannt werden, dass das Eigentum
auf einer gemeinsamen Grundlage für alle Eigentumsobjekte beruht, und
aus der Gemeinsamkeit des Begriffes ergeben sich auch einige wichtige
gemeinsame Äusserungen der Eigentumsherrschaft. Alle diese
Vorschriften verweisen wir in einen ersten Abschnitt, unter die
allgemeinen Vorschriften über das Eigentum. Dagegen muss alsdann alles
weitere für die Grundstücke und die beweglichen Sachen getrennt zur
Ordnung gelangen. Der zweite und dritte Abschnitt handeln daher von
dem Grnndeigentum und dem Fahrniseigentum in getrennter Darstellung.
Doch verfolgt die Ordnung des Eigentums auch bei dieser Anordnung
selbstverständlich in den beiden letzteren Abschnitten die gleichen
Grundgedanken und hat sich nur den verschiedenen Verhältnissen für
Mobilien und Immobilien äusserlich anzupassen. Es wird sich daher
empfehlen, zunächst diesen Grundlagen noch einige zusammenfassende
Betrachtungen zuzuwenden.
1. Eine Sache sein eigen
nennen, heisst in der Rechtsordnung, über sie von Rechts wegen nach
Belieben verfügen können, insoweit dadurch nicht in die Rechte anderer
oder die öffentliche Ordnung eingegriffen wird. Eine vollkommene oder
unbeschränkte Herrschaft über die Sache ist nicht gegeben, wenigstens
nicht tatsächlich im Rahmen der gesamten Rechtslage, sondern nur
begrifflich, dem Gedanken nach, als eine Herrschaft, die von der
Rechtsordnung anerkannt wird, soweit sich nicht besondere Ausnahmen
aus anderen rechtlichen Beziehungen oder Gesichtspunkten ergeben. Kein
anderes Recht an der Sache bildet diesen begrifflich abgerundeten
Herrschaftskreis, alle andern, auch wenn sie ohne besondere
Verpflichtung allen gegenüber Geltung haben und mithin dinglichen
Charakter besitzen, stellen nur ein bestimmtes, durch ihren Begriff
gegebenes Stück der Herrschaft dar. Der Begriff des Eigentums allein
geht auf die volle Verfügungsbefugnis. Dies gilt für bewegliche und
unbewegliche Sachen, wogegen allerdings die möglichen Beschränkungen
für die beiden Gebiete sehr verschieden gestaltet sind.
Die Verfügungsbefugnis
des Eigentümers schliesst verschiedene Möglichkeiten in sich. Sie gibt
das Recht, die Sache zu besitzen, die tatsächliche Gewalt über die
Sache auszuüben, diese also auch von jedem Unberechtigten
herauszuverlangen. Sie verleiht das Recht, die Sache zu gebrauchen und
zu verbrauchen, so lange damit nicht in fremde Rechte eingegriffen
wird. Dass aber dabei nicht nur die Rechtssphäre der Anderen gewahrt,
sondern auch der befugte Gebrauch sich in den Schranken der durch die
gute Treue gebotenen Schonung der Interessen der Andern halten soll,
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entspringt einer alt
überlieferten Auffassung, die auf eine allgemeine Anerkennung durch
das einheitliche Recht rechnen darf. Man sprach diesfalls früher, mit
Bezug auf eine bestimmte Schranke dieses Charakters, von dem Verbot des
Neidbaues, man bezeichnete diesen als unzulässig. Der Entwurf
untersagt allgemein den Gebrauch des Eigentums, der offenbar einzig zu
dem Zwecke erfolgt, Andern Schaden zuzufügen. Allerdings wird man
dieser Bestimmung (Art. 644, Abs. 2) (1) die Regel entgegenhalten,
dass wer nur sein Recht ausübt, einen Andern überhaupt nicht schädigen
könne, was vom Eigentümer, der nur von seinem Eigentum einen ihm gerade
beliebigen Gebrauch mache, ganz besonders gelte. Allein das Eigentum
darf trotz der begrifflich vollkommenen Herrschaft, die es verschafft,
doch nicht als losgelöst von der gesamten Rechtsordnung aufgefasst
werden. Es steht nicht über der Rechtsordnung, sondern in derselben.
Es darf also auch durch die Erwägung eingeschränkt werden, dass eben
die Rechtsinstitute nicht dazu da sind, einander zu schädigen, sondern
einem jeden sein Recht zuzusichern, und ein Recht in einem der
Rechtsordnung feindlichen Interesse gibt es überhaupt nicht, ein
solches anzuerkennen, würde das Recht in das Gegenteil von dem
verwandeln, was es sein will, eine Sicherung und ein Schutz für die
einer solchen Sorge und Pflege für würdig erachteten Güter. Auch daran
darf man kein Bedenken nehmen, dass der Eigentümer es sich unter
Umständen bei der erwähnten Vorschrift des Entwurfes gefallen lassen
muss, dass eine Untersuchung darüber vorgenommen werde, ob er von
seinem Rechte den erlaubten Gebrauch gemacht habe oder nicht. Denn den
Schutz seines Rechtes kann doch jedermann nur dann verlangen, wenn er
damit etwas rechtlich Erlaubtes beansprucht, die Gewährung der
Möglichkeit aber, den Richter auch da anzurufen, wo das durch die
Rechtsordnung gewollte Moment, das rechtliche Interesse, gar nicht
vorhanden ist, das geht über den Schutz eines jeden Rechtes und also
auch des Eigentums hinaus. Die Herrschaft des Eigentümers bezieht sich
in der angegebenen Umgrenzung auf die ganze Sache. Allein was bildet diese Sache, was gehört zu ihr, woraus
besteht sie? Für die Regel sind diese Fragen von keinem
besonderen praktischen Belang.
Allein es gibt Fälle, wo dem nicht so ist, und für diese muss
eine Abgrenzung gegeben werden, die begrifflich für mobile und immobile
Eigentumsobjekte auf die gleiche Weise bestimmt werden kann.
Bestandteil und Zugehör sind in dieser Verbindung
(1) Die Bestimmung findet
sich im Gesetz in der allgemeinen Vorschrift des Art. 2, Abs. 2. Siehe
Erläuterungen Bd. I, S. 11, Anm. 2.
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zu nennen. Der
Bestandteil gehört zum Bestande der Sache selber, die Zugehör
schliesst sich ihr nur an für den wirtschaftlichen Gebrauch. Die
Früchte aber erscheinen zwar, äusserlich betrachtet, als Bestandteile
der Sache, haben aber doch eine eigene Stellung vermöge ihrer
Bedeutung, nicht Bestandteil zu bleiben, sondern einem besonderen
rechtlichen Schicksal zu folgen. Die Abgrenzung der Rechte Anderer
bereitet für die Früchte weniger begriffliche als gelegentlich
praktische Schwierigkeiten, die bei der Bestimmung des Umfanges des
Eigentumsobjektes nach einer näheren rechtlichen Ordnung verlangen.
Innerhalb des
Eigentumsbegriffes bietet sich nun aber noch eine Frage von besonderer
Schwierigkeit dar. Das Eigentum ist begrifflich das gleiche, ob eine
physische oder eine juristische Person der Eigentümer sei. Es ist auch
begrifflich das gleiche, wie in diesen Fällen, wenn es mehreren
Personen zugleich zusteht. Und doch wird in dem letzteren Falle ein
Element in das Verhältnis hineingetragen, das auf das dingliche
Verhältnis zur Sache Einfluss besitzt und in irgend einer Weise
rechtlich geordnet werden muss. An sich wird freilich das gemeinsame
Eigentum mehrerer auf einer Grundlage beruhen, die ihre Existenz
ausserhalb des dinglichen Eigentumsverhältnisses besitzt, in der
Gesellschaft, die unter den Beteiligten besteht, in der
Gemeinderschaft, in der ehelichen Gemeinschaft oder in einer
zufälligen Verbindung. Allein das Eigentumsverhältnis ist in diesen
Fällen doch an sich und losgelöst von der jeweils gegebenen
Voraussetzung der besonderen Ordnung bedürftig. Jenes anderweitige,
vorausgesetzte Verhältnis bildet nur die Basis, auf der das
Eigentumsverhältnis in diesen Fällen seine besondere Gestalt annimmt.
Kann nun, so steht die Frage, eine Lösung des Problems, d. h. eine
Ordnung des gemeinschaftlichen
Eigentums gefunden werden, die den verschiedenartigen
Verhältnissen, die hier in Betracht fallen, mit einer einzigen Formel
entspricht und gerecht wird, oder bedarf es einer reicheren
Ausgestaltung dieser Beziehung mehrerer als Eigentümer derselben Sache?
Das römische Recht und, ihm nachgebildet, auch eine grössere Zahl
moderner Gesetzbücher haben darauf in dem erstem Sinne geantwortet.
Allein die Verfechter dieser Ordnung sind hierzu durch eine Auffassung
bestimmt worden, die den gegebenen Tatbeständen nicht gerecht wird.
Tatsächlich wird denn auch bei aller Annahme eines einheitlichen
Begriffes von gemeinschaftlichem Eigentum mit der näheren Ausgestaltung
des Institutes doch auf die verschiedenen Fälle Rücksicht genommen,
indem für die praktische Anwendung der Begriff des Miteigentums im
Erben -oder
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im
Gesellschaftsverhältnis ganz besondere Modifikationen erfährt. Wir
dürfen uns also diesen Vorgängen und Vorgängern nicht ohne weiteres
anschliessen. Findet sich bei einer selbständigen Prüfung des Problems
eine bessere Lösung, so darf sie unbedenklich angenommen werden, auch
wenn sie die Autorität des geltenden Rechtes nicht überall für sich hat
und von der Doktrin des Gemeinen Rechtes nicht anerkannt ist. Zur
Prüfung der Frage aber nehmen wir als Ausgangspunkt die Überlegung, auf
die wir bereits hingewiesen haben: die Tatsache, dass das
gemeinschaftliche Eigentum mehrerer stets in irgendeinem persönlichen
Verhältnis seine Grundlage haben muss, sei dieses Verhältnis nun durch
Vertrag oder durch Gesetzesvorschrift geschaffen, sei es am Ende auch
nur zufällig zustande gekommen und also ohne jeden besonderen Plan der
Beteiligten oder der objektiven Rechtsordnung ins Leben getreten. Diese
Grundlage lässt sich nun in verschiedener Weise denken. Sie kann für
das Eigentumsverhältnis gegenüber der einzelnen in Betracht gezogenen
Sache ziemlich irrelevant sein, oder umgekehrt, sie vermag unter
Umständen das Eigentum in engste Beziehung zum Gesamtverhältnis zu
setzen, so dass eine Loslösung desselben von der Grundlage nicht in dem
Masse als möglich erscheint, wie in dem ersten Falle. Betrachten wir
diese beiden Möglichkeiten etwas näher.
Kommt es gar nicht darauf
an, in welchem persönlichen Verhältnis die Beteiligten zueinander
stehen, so lässt sich ihr gemeinschaftliches Eigentum vollständig von
den andern Beziehungen ihrer Gemeinschaft abgetrennt denken. Jeder von
ihnen hat das gleiche Recht an der Sache. Jeder kann im Umfang seines
Rechtes die Eigentümerrechte betätigen. Das Recht eines jeden besteht
allerdings unter der Einschränkung durch die Rechte der andern oder in
dem Rahmen, in dem diese es zulassen. Alle aber haben doch dasselbe
Recht. Also sind sie wechselweise unter sich in diesem Umfange auch
berechtigt, und es geht ihr Recht, zur Abgrenzung von den Rechten der
übrigen, auf eine ideelle Quote der Sache. Diese Quote können sie
veräussern, verpfänden, vererben usw. Es kommt ja nicht auf das
zugrunde liegende Verhältnis an, also ist es auch gleichgültig, ob
gerade diese Person oder eine andere in der Gemeinsamkeit stehe.
Ebensowenig sind sie unter sich an diese Gemeinschaft des Eigentums
gebunden. Sie können ohne jedes Bedenken als berechtigt erachtet
werden, jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen. Nur das
zugrunde liegende Verhältnis vermöchte hierin etwas zu ändern. Ist
dieses in allen den Beziehungen ohne Einfluss, so besteht die
Quotenteilung und das Recht zur willkürlichen Liquidation ohne weiteres
als selbstver-
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ständlich. Zwar nicht,
wie etwa gesagt wird, aus dem Begriffe des gemeinsamen Eigentums an
sich, wohl aber daraus, dass dieser Begriff vermöge der indifferenten
Grundlage der Beteiligung der Mehreren eine ganz neutrale Gestalt
anzunehmen vermag, die es gestattet,
das Recht des einzelnen auf eine ideelle Quote zu fixieren und
die Möglichkeit einer freien Verfügung über diese, wie auch einer
beliebigen Auflösung ohne weiteres zuzugestehen. Wir haben also das
gemeinrechtliche Miteigentum vor uns.
Ganz anders wird nun aber
das Verhältnis, wenn die mehreren Beteiligten in einem persönlichen
Verhältnis stehen, das für ihre vermögensrechtliche Stellung im
allgemeinen wie in betreff der Beziehung zum einzelnen
Eigentumsgegenstand von massgebender Bedeutung ist. Hier darf das
einzelne Eigentumsverhältnis nicht vom Gesamtverhältnis abgelöst
werden. Die Mehreren haben zwar die Sache in ihrem Eigentum, aber nicht
so, dass sie ihr Recht von dem zugrunde liegenden persönlichen
Verhältnis ablösen könnten. Es
ist nicht gleichgültig, wie sie über ihr Recht verfügen, es ist
nicht nebensächlich, welche Personen an dem Eigentum beteiligt
erscheinen. Es darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Mehreren unter
sich in einem Komplex von Rechten und Pflichten stehen, die
wechselseitig fest zusammenhangen und die Loslösung des einzelnen
Eigentumsverhältnisses nicht zulassen. Also in allen diesen Beziehungen
das Gegenteil von dem, was wir beim gemeinrechtlichen Miteigentum
angetroffen haben. Daraus ergeben sich aber für die Ausgestaltung
dieses zweiten Falles die wichtigsten Konsequenzen.
Zunächst einmal ist
daraus abzuleiten, dass die Verfügung über den Eigentumsgegenstand
nicht dem Einzelnen zusteht, auch nicht mit Hinsicht auf eine Quote,
sondern dass sie nur gemeinschaftlich oder durch einen
gemeinschaftlichen Vertreter über die Sache verfügen können. Es besteht
unter ihnen, wie die deutschrechtliche Wissenschaft es benennt, das
Verhältnis der Gesamten Hand.
Sodann können sie nicht eine andere Person eintreten lassen an
ihre Stelle, sondern das Verhältnis bildet eine Gesamtheit, so lange
die persönliche Grundlage gegeben ist, ohne die Möglichkeit, einseitig
eine Veränderung daran vorzunehmen. Weiter kann auch von den Dritten,
die Ansprüche an einen einzelnen Beteiligten haben, eine Quote des
einzelnen Eigentumsgegenstandes nicht beansprucht werden. Sie haben nur
ein Recht auf die Liquidation
des ganzen Verhältnisses oder auf den Anteil, der bei der
Liquidation des gesamten Verhältnisses dem Angesprochenen zugewiesen
wird. Die Beteiligten bilden also eine Gemeinschaft, die auch gegen
aussen respektiert werden muss und der gegen-
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über
ein Dritter gerade nur soviel Recht haben kann, wie es eben nach dem massgebenden persönlichen
Verhältnis mit Bezug auf
das Ganze oder auf jeden einzelnen persönlich Beteiligten als möglich erscheint. Keine Ablösung,
auch nicht eine quotenmässige, des Einzelverhältnisses von der gesamten
Sachlage erscheint als gerechtfertigt.
Der Verkehr hat solchen Gebilden gegenüber nur das Recht, das sich aus der Gesamtheit
der Gemeinschaft im Ganzen
ergibt.
Dieses Verhältnis muss
nun in dem gemeinschaftlichen Eigentume an einer Sache zu einem
entsprechenden Ausdrucke gelangen. Es gestaltet sich daraus ein
gemeinschaftliches Eigentum ohne ideelle Teilrechte, ein Eigentum
mehrerer auf das Ganze nicht unter Beschränkung auf eine Quote, sondern
unter Berücksichtigung des grundlegenden persönlichen Verhältnisses.
Zwar hat man schon dagegen eingewendet, dass eine solche Beteiligung
mehrerer logisch gar nicht möglich sei, da der Eigentumsbegriff die
Beteiligung mehrerer an dem gleichen Gegenstande ohne jede
Quotenteilung ausschliesse. Allein genau besehen kann man den gleichen
Einwand auch der Quotenbeteiligung gegenüber erheben. Die Sache lässt
sich ja auch nicht ideell geteilt denken, es ist diese Auffassung ja
auch nur eine Ausdrucksweise, mit der die Beteiligung mehrerer ohne
Gebundenheit durch ein persönliches Verhältnis ausgedrückt werden
will. Quote heisst ja auch hier nur die Grundlage, auf die die
Freiheit der Bewegung in der Gemeinschaft abgestellt werden will. Man
denke nur an die Eigentümlichkeiten, die diese Quotenteilung bei der
Grundpfandbestellung nach sich zieht. Es ist ja in Wirklichkeit gar
nicht ein Teil des Grundstückes, der verpfändet wird, sondern eine
Wertquote, die eine Liquidation voraussetzt, die mangels eines
kräftigeren persönlichen Verhältnisses von den Mitbeteiligten nicht
verhindert werden kann, aber durchaus nicht einer begrifflichen
Eigentümlichkeit des gemeinschaftlichen Eigentums entspringt.
Aus diesem Grunde geht es
auch nicht an, das gemeinrechtliche Miteigentum als das dinglich oder
sachenrechtlich Gegebene hinzustellen und die andere Art des
gemeinschaftlichen Eigentums nur als eine persönlich wirkende
Gebundenheit, die dem dinglichen Verhältnis angefügt werde,
anzuerkennen Man würde mit dieser Auffassung nicht auskommen, man würde
die zu ordnenden Tatbestände in eine Fessel schlagen, die schwer zu
tragen wäre. Wenn die beiden Ehegatten in der Gütergemeinschaft
gemeinschaftliches Eigentum haben, so hat nicht ein jeder seine ideelle
Quote, an deren Verwertung er bloss durch das familienrechtliche
Verhältnis persönlich verhindert wird. Wäre dem so, dann würde sich aus
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einem Zuwiderhandeln nur
eine persönliche Verantwortlichkeit ableiten lassen, während dinglich
gegen die Möglichkeit der Verfügung nichts einzuwenden wäre. Gerade
dies aber entspricht nicht der Meinung des Verhältnisses. Das Eigentum
der Mehreren soll eben seine dingliche Gestalt aus dem Grundverhältnis
empfangen, und dies führt zu der Anerkennung des Eigentums ohne
Quotenteilung, das für alle auf das Ganze geht und keinem gestattet,
in irgend einer Frage als Eigentümer zu handeln, ohne die Mitwirkung
der Beteiligten.
So gelangt man denn zu
der Aufstellung von zwei Arten des gemeinschaftlichen Eigentumes: Dem
Miteigentum im überlieferten gemeinrechtlichen Sinne, und dem
Gesamteigentum nach der Lehre und Überlieferung des deutschen Rechtes
(copropriété und propriété commune). Das Miteigentum lehnt die
Notwendigkeit einer Beteiligung der Miteigentümer bei den Verfügungen
über den Gegenstand ab, gestattet Quotenverfügung und gewährt ein
Recht auf Liquidation. Das. Gesamteigentum umgekehrt kennt nur die
Verfügung der Gesamthand und verweigert die Quotenverfügung wie das
Recht auf Teilung. Für das Miteigentum bleibt in der Gemeinschaft
eigentlich, neben der Ablehnung der weiteren Gebundenheit, nur
zweierlei zu ordnen: Die Beteiligung an der Verwaltung und die
Durchführung der Teilung auf Begehren des Einzelnen. Beim
Gesamteigentum dagegen tritt neben die Regel der Verfügung der
Gesamthand und die Gebundenheit in dem Verhältnis die Wirkung der
Gemeinschaft, auf Grund derer die Begründung des Gesamteigentumes
überhaupt stattgefunden hat. Sachenrechtlichen Charakters sind aber
hierbei nur die Wirkungen auf das Eigentumsverhältnis. Alles andere,
wie Vertretung, Verantwortlichkeit usw. bestimmen sich nach dem
Grundverhältnis. Das gewöhnliche Miteigentum kann beliebig geschaffen
werden, es hat gar keine besonderen Voraussetzungen. Das Gesamteigentum
dagegen bedarf des besonderen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem es
seine Entstehung erfährt. Solche Gesamteigentumsverhältnisse kennt der
Entwurf nach mehreren Richtungen, bei der ehelichen Gütergemeinschaft
(Art. 245), (1) bei der Gemeinderschaft (Art.
368), (2) bei
der Erbengemeinschaft (Art. 615), (3) und es wäre zu empfehlen, auch
für die Gesellschaft des Obligationenrechtes die Gesamthand
aufzustellen. (4)
Über die Abgrenzung des
Eigentumsbegriffes zum beschränkten dinglichen Rechte haben wir dem
oben Ausgeführten nur weniges
(1) ZGB 215. (2)
ZGB 339 ff. (3) ZGB 602. (4) Vgl. nunmehr OR 544, spez. Abs.
2.
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beizufügen.
Sie ergibt sich für alle dinglichen Rechte, die nicht die volle Herrschaft verleihen, aus
dem Gegensatze zum Eigentum von selbst. Nur drei Punkte sind noch
einer näheren Betrachtung bedürftig.
Einmal muss es sich
fragen, wie die gesetzlichen Beschränkungen des Eigentums
aufzufassen seien. Sind es gesetzliche beschränkte dingliche Rechte, oder
handelt es sich bei ihnen um eine Beschränkung des Eigentums selber?
Der Entwurf hat mit der modernen Doktrin, aber im Gegensatze
zum französischen Rechte (vgl.
Schweiz. PR III, S. 345 f.), der letzteren Auffassung den Vorzug gegeben (Art. 684 ff.). (1) Man
kann es kaum verkennen, dass bei diesen Verhältnissen eine
Äusserung des Eigentums selber in
Frage steht. Es wird bestimmt, wie weit dessen Inhalt rechtlich reiche. Die gegenteilige
Auffassung setzt einen absoluten Inhalt des Eigentumes
voraus, als wäre ein solcher von Natur gegeben. Aber richtigerweise kann es ja doch nur
die Eigentumsordnung selber sein, die bestimmt, was ein
Eigentümer mit seinem Eigentum im
Verhältnis zu andern Eigentümern tun darf. Stellt sie gegen über einer rein äusserlichen
Umschreibung nach den Grenzlinien des Eigentums in gewisser Hinsicht
Wirkungen auf, die über diese
äussere Grenze mit Recht oder Pflicht hinausgreifen, so hat sie
damit nicht dem Eigentum ein gesetzliches beschränktes dingliches
Recht entgegengestellt, sondern das Eigentum selbst umschrieben,
freilich nicht rein äusserlich nach der Grenzlinie, wohl aber innerlich nach seiner Kraft und
Bedeutung. Es ist denn auch, wo man von Legalservituten spricht,
gar nicht davon die Rede, diese
als gesetzliche dingliche Rechte den wirklichen Dienstbarkeiten
gleichzustellen, weder in bezug auf die materiellen Vorschriften noch mit Hinsicht auf das
Grundbuch. Anders natürlich in den Fällen, wo die Beschränkung
von Gesetzes wegen keine allgemeine ist, sondern gewisse
Voraussetzungen aufgestellt sind, unter denen das Recht beansprucht
werden kann, wie z. B. bei gesetzlichen Niessbrauchsrechten. Da wird
die Anerkennung einer gesetzlichen Dienstbarkeit nicht umgangen werden
können. Allein gerade die Vergleichung dieses Falles mit den
allgemeinen gesetzlichen Umschreibungen zeigt, wie richtig es ist, in
diesen letztern Tatbeständen eine
Abgrenzung des Eigentums selber und nicht eine gesetzliche Dienstbarkeit zu
erblicken.
Sodann
kann es sich bei einzelnen Instituten fragen, ob sie als beschränkte dingliche Rechte
aufzufassen seien, oder als persönliche Verhältnisse. Man denke an den
Vor- und Rückkauf, an
(1) ZGB 684 ff.
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die Eintragung von Pacht
und Miete an Immobilien in öffentliche Bücher. Der Entwurf stellt die
ersteren unter die Eigentumsbeschränkungen auf Grund persönlicher
Gebundenheit, die nicht als ein beschränktes dingliches Recht anerkannt
werden sollen, sondern persönliche Verhältnisse bleiben, dagegen mit
Vormerkung im Grundbuch dingliche Wirkung, d. h. Geltung gegenüber
jedermann erhalten können. Vgl. Art. 681 bis 683, 1002. (1) Ebenso
wird es auch in bezug auf Pacht und Miete zu halten sein, wenn man
nicht ein besonderes dingliches Nutzungsrecht entsprechend der alten
Leihe oder Emphyteuse, neben der persönlichen Pacht anerkennen will.
Vgl. Art. 281, Abs. 3, des OR und Art. 1002 (2) des
Entwurfes.
Endlich muss die Frage
beantwortet werden, wie es sich mit den beschränkten dinglichen Rechten
verhalte, die eine dauernde Nutzung an einem Eigentumsobjekt
gestatten, während sie doch selber nicht Eigentum sind. Zweierlei
Eigentum an ein und demselben Gegenstand, wie es früher in den
verschiedenen Rechtskreisen gegeben war (Eigentum nach Landrecht für
den einen und nach Hofrecht für den andern am gleichen Grundstück,
dominium directum und dominium utile, Ober- und Untereigentum), kann
für das allgemeine bürgerliche Recht nicht mehr in Frage kommen.
Dagegen erscheint es sehr wohl als möglich, dass eine gewisse Nutzung
an einem Grundstück, die nicht dessen ganzen Nutzen darstellt und neben
sich eine Ausübung des gewöhnlichen Eigentums sehr wohl gestattet, zu
solcher Intensität gesteigert wird, dass ihr eine eigentumsgleiche
Behandlung nicht versagt werden kann. An Dauer, an Wert, an Bedeutung
für die Bewirtschaftung steht sie dem Eigentume parallel, mithin darf
sie auch die Rechtsordnung ohne jeden Schaden für den Rechtsverkehr dem
Eigentum gleichstellen. So geschieht dies denn auch im Entwurfe (Art.
658), (3) indem die mit eigner Nummer
und auf eignem Blatt in das
Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, wie
Wasserrechte und Baurechte, den unbeweglichen Sachen gleichgestellt
werden. Vgl. Art. 676, 922, 944, 985. (4) Die Ordnung des
Grundbuches erleichtert diese Behandlung. Materiell hat sie eine lange
geschichtliche Entwicklung hinter sich. Vgl. Schweiz. PR IV, S. 691 ff.
2. Die Beschränkungen,
denen das Eigentum von Gesetzeswegen unterworfen wird, erklären sich
aus verschiedenen Über-
(1)
ZGB 681 bis 683, 959. (2) Nunmehr OR 260, 282 und ZGB 959. (3) ZGB 655. (4) Vgl. ZGB 675, 943,
Schl.t. 56.
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legungen und haben
verschiedene Ziele im Auge. Verbreitet war in einer früheren
Rechtsordnung die Beschränkung zugunsten der Familie, der Gemeinde, der
Rechtsgenossenschaften in weitestem Umfange überhaupt, denen der
Eigentümer angehörte oder in deren Gebiet das Grundstück gelegen war.
Das Grundeigentum sollte der Familie, der Gemeinde, dem Lande erhalten
bleiben, und dies suchte man dadurch zu erreichen, dass die Angehörigen
der betreffenden Rechtsgemeinschaft für berechtigt erklärt wurden,
Grundstücke an sich zu ziehen, die von einem Mitangehörigen ausserhalb
die Gemeinschaft verkauft werden wollten. Von diesen früher so sehr
verbreiteten Retraktrechten finden sich heute nur noch kleine
Überbleibsel. Vgl. Schweiz. PR IV, S. 717 ff., III, S. 265 ff. Es
besteht kein Grund, sie Wiederaufleben zu lassen. Der Entwurf sieht
von ihnen ab, bis auf einen einzigen Fall. In Anlehnung an das Recht
von Baselstadt und von Nidwalden (a. a. 0. III, S. 265 ff.,
insbesondere 269) gibt Art. 682 (1) den Miteigentümern
untereinander
ein Zugrecht. Es nimmt dasselbe aber die Gestalt eines gesetzlichen
Vorkaufsrechtes an, um in der praktischen Ausgestaltung dem
vertraglichen Vorkaufsrecht gleich behandelt werden zu können. Diese
Ausnahme, die einzige gesetzliche Verfügungsbeschränkung, rechtfertigt
sich aus dem engen Zusammenhang, in dem ohnedies die Miteigentümer sich
befinden. Das Miteigentum besteht ja überhaupt auf dem Belieben der
Beteiligten. Sie können für die Regel jederzeit dessen Liquidation
verlangen. Es ist ein Stück von dieser Berechtigung aus ihr
herausgehoben, dass ihnen auch ein Vorkaufsrecht unter sich eingeräumt
wird. Man wird überdies zugeben müssen, dass wirtschaftlich die
Aufhebung der Miteigentumsverhältnisse wohl der Begünstigung wert ist.
Jede Vereinfachung ist hier zu begrüssen. Sie kann aber unter
Umständen erreicht werden durch die Geltendmachung des
Vorkaufsrechtes gegenüber einem fremden Dritten, der, durch den Ankauf
des Anteils eines der Beteiligten in die Gemeinschaft eingeführt, diese
fortsetzen würde.
Eine andere Beschränkung
der Verfügungsfreiheit findet sich zum Zwecke der Sicherung der
Gläubiger des Eigentümers in Gestalt eines gesetzlichen Retraktrechtes
oder in ähnlicher Form gelegentlich in den kantonalen Rechten. Vgl.
Schweiz. PR. III, S. 262. Allein, was hiermit erreicht werden will,
kann direkter erlangt werden in Form einer Sicherung für die
Befriedigung schwebender Verpflichtung oder der Arrestnahme auf
Grundstücke. Sie erscheint berücksichtigt mit der Einführung einer
Vormerkung
(1) ZGB 682.
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zur Sicherung streitiger
oder vollziehbarer Ansprüche. Vgl. Art. 1003.(1)
Anders nun in bezug auf
die Beschränkung in der Benutzungsbefugnis. Hier ist es einmal das
öffentliche Recht, das dem Eigentum gewisse Schranken setzt. Das
Privatrecht hat diese Art der Beschränkung nur anzuführen, ohne in das
einzelne eintreten zu können. Sie gelten von Gesetzes wegen, also ohne
besondere, privatrechtliche Voraussetzungen. Sie stellen sich
regelmässig als zwingender Natur dar, können also durch Abmachungen
unter den Beteiligten nicht abgeändert werden. Durch Aufstellung
solcher Beschränkungen, aus polizeilichen oder andern Rücksichten, kann
der Staat allerdings unter Umständen sehr empfindlich in das Eigentum
eingreifen. Es gehört aber nicht in die Ordnung des Privatrechtes, zu
bestimmen, in welchem Umfang dies geschehen dürfe, oder ob für das
Geschehene eine Entschädigung aus Staatsmitteln zu entrichten sei. Die
Frage ist durchaus verwandt mit der Frage der Entschädigungspflicht bei
Zwangsenteignung. In beiden Beziehungen darf und muss das Privatrecht
einfach auf das öffentliche Recht der Kantone oder des Bundes
verweisen. Vgl. Schweiz. PR III, S. 235, 328.
Andere
Benutzungsbeschränkungen stellen sich dar als Ausdruck der an und für
sich nach der Natur der Sache gegebenen Gemeinschaft in der
Bewirtschaftung des Bodens. Diese Gemeinschaft hat eine positive
Seite. Jeder Grundeigentümer hat darnach seinem Nachbarn gegenüber das
Recht, auf dessen Grundstück über die gezogenen äusseren Grenzen
hinaus die Einwirkungen vorzunehmen, die sich aus der Bewirtschaftung
notwendig ergeben oder der Beziehung unter Nachbarn in guten Treuen
entsprechen und sich aus der wechselseitigen Duldung und Rücksicht
rechtfertigen lassen. Oder die Gemeinschaft führt unter den gleichen
Gesichtspunkten negativ zu der Folge, dass der eine Nachbar dem andern
gegenüber gewisse Vorkehrungen, zu denen er, nach der äussern Grenze
bemessen, wohl befugt wäre, aus schuldiger Rücksicht zu unterlassen
hat, weil sie für die anliegenden Grundstücke von einem Nachteil wären,
der deren Eigentümern billigerweise nicht zugemutet werden darf. Diese
nachbarrechtlichen Beschränkungen sind überall bekannt, sie passen
sich den Bedürfnissen der Bewirtschaftung an, sie sind in gewisser
Hinsicht die letzten Überbleibsel einer früher weit intensiver
gepflegten Feldgemeinschaft. Dass sie dabei nicht in alle Details
durch das einheitliche
(1) ZGB 960.
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Recht geordnet werden
müssen, liegt in der Natur der vorliegenden Bedürfnisse. Der Entwurf
stellt nur insoweit einheitliche Vorschriften auf, als solche
inhaltlich ohne Bedenken anerkannt werden können und zur Klärung der
Verhältnisse als allgemein wünschenswert erscheinen (Art. 684, 685, 688
bis 690). (1) Die Vorschriften betreffend
die Wege, die Abstände bei
Bauten und Pflanzungen werden dem kantonalen Rechte zugewiesen, wie
dies bereits oben begründet worden
ist.
Endlich
beansprucht noch eine besondere Art von Gemeinschaft die
Aufmerksamkeit des Gesetzgebers. Nicht nur in der Bebauung der Felder,
sondern auch in der Benützung der Quellen
und Brunnen liegt ein Gebiet von
natürlicher Gemeinschaft vor uns.
Zunächst steht allerdings
die Quelle im Eigentum dessen, der Eigentümer des Grundstückes ist, dem
sie entspringt. Dieses Recht des
Grundeigentümers geht aber nicht nur auf das Eigentum an dem Wasser, das sich jeweils gerade in
der Quelle befindet. Es geht
auch darauf, dass die Quelle bestehe und aus ihr sich der Wasserlauf stets erneuere. Wer diesen
Lauf der Quelle beeinträchtigt, begeht nicht nur dann ein
Unrecht, wenn er auf dem Grundstücke
selbst eine solche Störung vornimmt, sondern auch dann, wenn er
von aussen auf die Quelle einwirkt. Ein solches Eingreifen, das ganz
und gar nicht in einem Angriff auf das Quellengrundstück selbst zu bestehen
braucht, ist ein Eingriff' in das Eigentum, das mithin auch das Recht
in sich schliesst, gegen jede Störung der darauf befindlichen Quellen
geschützt zu sein. Quellen sollen nicht abgegraben, nicht
verunreinigt werden, sollen überhaupt
keine Störung erfahren. Ein Nachbar ist dies dem andern schuldig. Es bildet des Wesen
des Nachbarrechtes, dass die Grenzen der Eigentumsbefugnisse
innerlich nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen und nach der
Billigkeit rücksichtsvoll abgemessen werden, und der Schutz der Quellen
gehört in diesem Sinne zum
Nachbarrecht.
Freilich
wird man dabei der Einwendung nicht ganz sich entziehen können, dass der eine
Grundeigentümer so viel Recht haben müsse, wie der andere. Der
Eigentümer, der eine Quelle bereits
hat, kann doch seinen Nachbarn gegenüber nicht von Gesetzes wegen ein allgemeines "jus
aquae non quaerendae" besitzen. Wer auf seinem Grundstücke eine Quelle
gräbt, der hat an ihr das
gleiche Recht, wie der Nachbar es an der Quelle besitzt, die dadurch
abgegraben wird. Es hat daher dem Gemeinen Recht und einer Reihe unserer schweizerischen
Rechte besser gefallen, einfach
(1) ZGB 684, 685, 689 bis 694.
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bei der klaren,
äusserlich genau und sicher abzuzirkelnden Umgrenzung nach der
Bodenfläche stehen zu bleiben und die Abgrabung der Quellen und
Brunnen in Betätigung der an sich gegebenen Eigentumsbefugnisse nicht
zu verbieten (vgl. Schweiz. PR III, S. 280 f.). Und so viel ist hier
und in jedem Falle zu billigen, dass es nicht wohl angeht, das Graben
nach Quellen einfach nach der Regel zu beschränken, dass keine Grabung
in den Bereich des nachbarlichen Grundstückes, wenn auch noch so
indirekt, hinüberwirken dürfe. Man wird den nachbarrechtlichen
Schutz nur in einer gewissen Beschränkung gewähren dürfen und diese
etwa in folgender Überlegung finden.
Eine jede Quelle hat
ihren natürlichen Lauf, der von der Gestaltung des Bodens abhängt. Sie
fliesst lange unterirdisch, bis sie an günstiger Stelle an das
Tageslicht zu treten vermag. Das Wasser, das auf dem einen Grundstücke
hervorsprudelt, ist vorher unter der Oberfläche vieler anderer
durchgeflossen. Der obere Eigentümer braucht nur zu graben, und der
Schatz ist auf seinen Boden geleitet. Vorrichtungen solcher Art aber
darf auf seinem Grundstücke ein jeder vornehmen. Gewinnt er damit das
Wasser, so ist es sein Wasser,
so gut wie es weiter unten das Wasser eines andern Eigentümers
ist. Sind die beiden Ansprüche nicht miteinander verträglich, so muss
ein Ausgleich gefunden werden. Er erfolgt nach zwei Gesichtspunkten.
Einerseits ist es das Bedürfnis, auf das Rücksicht zu nehmen ist: Der
eine Nachbar darf dem andern nicht das für diesen notwendige Wasser von
Brunnen und Quellen entziehen. Anderseits aber ist es die Priorität,
die entscheidet: Wer sich die Quelle als Eigentümer wirklich nutzbar
gemacht hat, wer sie zum Brunnen umgewandelt, wer sie verwertet, wer sie auch nur auf irgend
eine Art gefasst und die Absicht der Verwertung deutlich,
namentlich mit ökonomischen Opfern bekundet hat, für den ist die Quelle
in besonderem Sinne ein Stück seines Eigentums geworden. Er hat sie
seiner Herrschaft unterworfen und seinem Grundstücke einverleibt, und
darum gebührt ihm der Vorzug vor dem obern Nachbar. Dieser hätte
ebensowohl sein Recht betätigen können. Ist ihm der andere
zuvorgenommen, so soll es dabei sein Bewenden haben und eine
Abgrabung nicht mehr stattfinden dürfen. Freilich kann in bezug auf
die Folgen des Zuwiderhandelns nach den beiden Gesichtspunkten dann
doch wieder eine verschiedene Sanktion Platz greifen. Wo es sich um das
nötige Wasser handelt, da wird eine Restitution oder, wenn diese, wie
meistens nach der Abgrabung, nicht mehr zu vollziehen sein wird, ein
Ersatz des Wassers selbst oder in letzter Linie auch ein Schadenersatz
in Geld zugesprochen
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werden (Art. 701, Abs.
2).(1) Dagegen im zweiten Falle, wo
die Priorität in der Okkupation der
Quelle entscheidet, da genügt einfach der Schadenersatz (Art. 701,
Abs. 1). (2)
Kann nun das gleiche, wie
für die Quellen, auch für alle andern Wasserläufe behauptet werden?
Gewiss ist auch da das Recht des Eigentümers auf den Zufluss gerichtet,
sein Recht umfasst gleichfalls die ungestörte Erneuerung der
Möglichkeit, an dem Wasser Eigentum zu haben. Der Eigentümer eines
Gewässers kann einen jeden Eingriff in dieses als eine Verletzung
seines Eigentums, und zwar des Grundeigentums, von sich weisen. Er ist
rechtlich geschützt gegen Abgrabung durch Vorkehrungen auf den
nachbarlichen Grundstücken, ebenso gegen die Absperrung des Zuflusses
und gegen die Ableitung. Namentlich aber braucht er sich eine
Einwirkung von nachbarlicher Seite auf die Höhe seines Gewässers,
Stauung oder Senkung, nicht gefallen zu lassen. Allein die Nachbarn und
Berechtigten an demselben Gewässer haben an sich doch auch wiederum das
gleiche Eigentumsrecht. Das setzt sich abwärts und aufwärts fort und
erstreckt sich über das ganze Sammelgebiet des Gewässers. Wie sollen
nun da die verschiedenen Ansprüche miteinander verglichen werden ?
Als massgebend darf man
hier den Unterschied betrachten, dass die Quelle nach dem Augenschein
zum Grundstücke selber gehört, während das durchfliessende Gewässer,
das nicht aus dem Grundstück seine Speisung erfährt, mag auch ein
natürlicher Wasserlauf gegeben sein, doch nur auf die kurze Strecke und
für die kurze Zeit, da es auf einem Grundstück fliesst, unter die
Herrschaft seines Eigentümers fällt.
Die Priorität in der
Aneignung vermag hier nicht zu entscheiden, da diese doch nur an dem
Gewässer erfolgen könnte, das für andere bereits als fliessendes Wasser
gleich so bestand, wie für den Ansprecher, also nicht etwas neues ist,
wie die frisch gegrabene Quelle. Ebensowenig ist hier die
Unentbehrlichkeit ausschlaggebend, da ihr die Rechte der andern mit
der gleichen Intensität gegenüberstehen. So wird man also dem
Eigentümer eines fliessenden Gewässers im allgemeinen nicht den
gleichen Schutz gewähren können, wie dem Eigentümer der Quelle. Ein
jeder kann sein Eigentum am fliessenden Gewässer nach seiner Art
benutzen, ohne dass der untere oder der obere ein Recht darauf hat, den
andern eine gleiche Benutzung zu untersagen. Was sie wechselseitig
verlangen können und was ihnen das moderne Wasserrecht sicherlich
nicht verweigern darf, ist aber allerdings, dass sie,
(1) ZGB 707. (2) ZGB 706.
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soweit die Nutzbarmachung
der Gewässer es verlangt, als Berechtigte am gleichen Wasserlauf sich
gegenseitig eine vernünftige, billige Verträglichkeit zugestehen. Auf
dem Boden des öffentlichen Rechtes und der privaten Verleihung von
Berechtigungen wird dieses mittelst der Nötigung zu gemeinsamen
zweckdienlichen Massregeln, die den Beteiligten zur Pflicht gemacht
werden, durchgeführt werden können. Auf dem Boden des Nachbarrechtes
aber darf daraus das Verbot jedes Übermasses in der Betätigung der
eigenen Rechte abgeleitet werden, wäre es auch nur zum Zwecke der
Erhaltung der Nutzbarkeit des Gewässers an sich gegenüber Massregeln,
die den Betroffenen empfindlich schädigen, ohne dem andern zur
Befriedigung eines wirtschaftlich überwiegenden Bedürfnisses zu dienen. Es liegt aber
hier dann nichts anderes vor, als wie es in bezug auf den
Abfluss des Regen- und Schneewassers usw. ohnedies im Nachbarrecht
geregelt zu sein pflegt: Anerkennung des Verbotes, wonach der obere
Eigentümer das notwendige Wasser ohne eigene Not dem untern nicht
vorenthalten darf, ferner des Verbotes der schädlichen Veränderung des
natürlichen Ablaufes u. a. m. (Art. 688). (1)
Endlich ist noch zu
beachten, dass das Eigentum an dem fliessenden Gewässer mit dem
Eigentum an den Quellen, die dasselbe speisen, in Kollision geraten
kann. Allein ohne eine besondere rechtliche Motivierung wird man das
letztere vor dem ersteren nicht zurücksetzen dürfen. Diese Motivierung
kann in einem besondern privatrechtlichen Titel bestehen oder im
öffentlichen Rechte. Wir werden bei den Wasserrechtskonzessionen
derartige Verhältnisse antreffen (Art. 926) (2). Wo es aber
an einem solchen Rechtsgrunde fehlt, wird der Eigentümer über seine
Quelle auch dann frei verfügen dürfen, wenn die Eigentümer am
fliessenden Gewässer dadurch geschädigt werden. Einen Anspruch auf die
Erhaltung des Zuflusses aus der Quelle gibt ihnen ihr Recht an dem
Gewässer nicht. Doch ist dabei dann nicht zu übersehen, dass die Quelle
auf dem Boden des Quellengrundstückes bereits ein fliessendes Gewässer
bilden kann, an dem im Verhältnis zu den untern Berechtigten auch für
den Quelleneigentümer die gleichen Pflichten bestehen, wie für jeden
Beteiligten. Ferner kann das Wasser von Anfang an sich als ein
fliessendes Gewässer darstellen, an dem der Eigentümer des
Grundstückes, auf dem es hervortritt, nicht das Recht als an einer Quelle,
sondern nur als einem fliessenden Gewässer zu beanspruchen hat.
Auf solche Erscheinungen
(1)
ZGB 689, vgl. auch 690. (2) Das Gesetz hat diese
Bestimmungen nicht aufgenommen.
Vgl. oben S. 9, und Erläuterungen Bd. I, S. 20.
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darf
das Vorrecht des Quelleneigentümers nicht bezogen werden. Es umfasst nur das Gewässer, das als
Quelle auf dem Grundstücke auch
wirklich gefasst wird, sei es, dass sie von Natur zu Tage trete oder
erst gegraben werde.
Man
wird also in bezug auf die Eigentumsverhältnisse zu dem Ergebnisse kommen, dass das
Grundeigentum eine Herrschaft über das auf dem Grund und Boden
befindliche Gewässer in sich schliesst, dass ferner das Eigentum an
einem Gewässer als Bestandteil
dieses Grundeigentums zu gelten hat und dass mit dem Eigentum am Gewässer ein Anspruch auf die
stete Erhaltung des Wasserzuflusses
im wesentlichen nur bei den
Quellen anerkannt ist, wo gegen
bei anderen fliessenden Gewässern eine natürliche Gemeinschaft der Berechtigten besteht, die
jedoch den Eigentümer der Quelle
in der Regel nicht ergreift und diesem also die Verfügung über sein Eigentum nicht zu
beschränken vermag.
Bei
den Mobilien kommt den gesetzlichen Beschränkungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Wir begegnen solchen einmal betreffend die
Ausserverkehrsetzung, die den Kantonen auch unter dem einheitlichen Recht
gestattet bleiben soll, vgl. Art. 4 der Einleitung.(1) Sodann findet sich
ein Recht des Staates in Art.
717 (2) aufgestellt, wonach
Gegenstände von
wissenschaftlichem Wert
nicht den gefundenen Sachen, speziell dem Schatze gleich behandelt werden sollen, sondern dem
Staate, resp. Kantone verfallen,
in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Gewisse öffentlich-rechtliche Vorschriften können auch
noch in anderem Zusammenhange
dem Eigentümer an Mobilien eine Beschränkung auferlegen. Es sei an die Militärausrüstung des
Wehrmannes u. a. m. erinnert (s. Schweiz. PR III, S. 17).
3. Die Ausgestaltung
des Eigentums hat nach den zwei Gesichtspunkten zu erfolgen, die
für das moderne Kulturleben eine ganz besondere Bedeutung erlangt
haben: Befestigung der Rechte des Eigentümers und Erleichterung des
Verkehrs. Diese beiden Zwecke stehen
insofern zueinander im Gegensatz, als bald die Befestigung des Eigentums auch da nach Anerkennung
verlangt, wo der Verkehr daraus eine Hemmung erfährt, und bald
umgekehrt die Bedürfnisse eines raschen und einfachen Geschäftslebens
auch da Beachtung beanspruchen,
wo hieraus sich für die Rechtsstellung des Eigentümers
erhebliche Nachteile ergeben. Nach anderen Richtungen führen dann
freilich beide Zwecke doch wieder zu den
(1) ZGB 6, Abs. 2. Vgl.
Erläuterungen Bd. I, S. 40. (2) ZGB 724, wo in Abs. 2 die Pflicht zur
Gestattung von Ausgrabungen angefügt ist.
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gleichen Resultaten,
indem die Sicherung den Verkehr erleichtert und die genaue Abgrenzung
der Rechte dem gutgläubigen Handel und Wandel in hohem Masse förderlich
ist. Suchen wir diese verschiedenartigen Verhältnisse gegeneinander
abzuwägen, so gelangen wir zu folgenden Ergebnissen:
Bei den Mobilien kommt
dem Eigentümer ein Recht zu, das er zunächst, wenn keine andern,
besondern Voraussetzungen gegeben sind, jedermann gegenüber, auch ohne
Besitzer zu sein, geltend machen kann. Er verfolgt seine Sache in der
Hand des Dritten, er kann sie, wenn sie verloren ist, zurückverlangen.
Beschränkt wird sein Recht nur durch die Ansprüche, die der
gutgläubige Finder unter gewissen Voraussetzungen erheben kann (Art.
711), (1) ferner durch die Folgen, die
sich etwa mit der Verbindung
oder Vermischung oder Verarbeitung von Sachen verknüpfen (Art. 719 und
720), (2) und durch die Ersitzung (Art.
721). (3) unseren besonderen
Bedürfnissen angepasst ist dann auch
die Regelung
der Folgen der Zuführung (Art. 718)(4) und die Ordnung
betreffend Tiere, die ihrem Eigentümer entlaufen oder sonstwie
entkommen sind (Art. 709). (5) Wirtschaftlich verlangt hier
das Bedürfnis von der Rechtsordnung nichts anderes, als eine klare und
gesicherte Existenz und Anerkennung der Rechte des Eigentümers in ihrem
Verhältnis zu den Ansprüchen Dritter, die nach den Umständen mit der
Sache sich verbinden können. Diese Verhältnisse können allerdings unter
gewissen Voraussetzungen eine ganz singuläre Gestalt annehmen. Man
denke z. B. an die Verhältnisse, wie sie in der Bienenzucht gegeben
sind, auf die das Gesetz Rücksicht zu nehmen hat. Doch verweisen wir
die Betrachtung hierüber auf die Erläuterung der Einzelvorschriften. (6)
Diese Sicherung des
mobilen Eigentumes findet nun aber ihre Schranke an den Bedürfnissen
des Verkehrslebens. Was in der Ersitzung auf Grund des Ablaufes einer
längeren Zeit Anerkennung findet, ohne dass der Mobiliarverkehr dabei
besonders berücksichtigt würde, das muss in ganz besonderem Grade zur
Geltung gelangen, wo dieser Verkehr unmittelbar in Frage steht. Nicht
nur wer eine Fahrnis eine längere Zeit hindurch in gutem Glauben
besessen hat, soll als ihr Eigentümer geschützt werden, sondern schon
derjenige, der sie in gutem Glauben erwirbt. Freilich lässt sich auch
dieser Grundsatz nicht ohne Konzession an eine andere Ordnung
aufstellen. Der Entwurf folgt hierin, d. h. in der Begrenzung der
Besitzeswirkung und damit des Erwerbes der mobilen Sache, dem
(1) ZGB 722, Abs. 1. (2)
ZGB 726 u. 727. (3) ZGB 728. (4) ZGB 725. (5) ZGB 719. (6)
Vgl. ZGB 719, Abs. 3, 700, Abs. 1, und 725, Abs. 2.
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geltenden Rechte, O. R.
Art. 206 ff. (1) Grundsätzlich aber ergibt sich
aus dem Schutze des
gutgläubigen Erwerbes auch der Verlust für den bisherigen Eigentümer,
oder also eine Beschränkung der Sicherung des Eigentums, die sich nur
aus der billigen Abwägung der Verkehrsbedürfnisse rechtfertigt und mit
der grundsätzlichen Sicherstellung der vorhandenen Rechte deshalb als
verträglich erscheint, weil die objektive Rechtsordnung jedermann
bekannt ist, so dass der Eigentümer, wenn er hinter dem gutgläubigen
Erwerber in den gesetzlich bestimmten Fällen zurückstehen muss, von
keiner unerwarteten oder unbekannten Beschränkung seines Rechtes
betroffen wird.
Anders gestalten sich die
Verhältnisse beim Grundeigentum.
Hier ist im Grundbuch ein Mittel
gegeben, das in hervorragender Weise für beide Zwecke, Befestigung des
dinglichen Rechtes und Verkehrserleichterung, sich wirksam erweist.
Zunächst handelt es sich mit Bezug auf das Eigentum im Grundbuch um die
klare Feststellung des faktischen Bestandes an jedem Grundstück. Die
Abgrenzung gehört bei den Immobilien zur ersten Rechtssorge. Die an
sich nicht gegebene Individualisierung der Eigentumsobjekte wird durch
die Ausmarkung hergestellt. Sie erfolgt auf dem Grundstücke selbst.
Aber mit der Durchführung der Vermessung wird nicht nur die Abgrenzung
weit zuverlässiger hergestellt, als dies auf dem Grundstücke selber je
geschehen kann, es verbindet sich damit auch die genaue Feststellung
des Flächeninhaltes der Liegenschaft. Ferner kann damit eine genaue
Verzeichnung aller auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, Wege
unterirdischen Leitungen usw. verbunden werden, so dass der ganze
faktische Bestand der Liegenschaft umschrieben wird. Wollte man
hiergegen bemerken, dieser Bestand biete sich ja dem Augenscheine dar
und es liege daher keine besondere Sicherung in einer solchen
Aufzeichnung, so ist zu bedenken, welche Änderungen an dem wirklichen
Bestande erfolgen können, die dasjenige, was vorhanden gewesen ist, zum
Nichtwiedererkennen verwischen, durch Feuersbrunst, Überschwemmung,
Erdschlipfe u. dgl., und man wird nicht mehr bezweifeln, dass diese
graphische Feststellung des Bestandes dem Eigentume gegebenen Falles
sehr gute Dienste zu leisten vermag.
Allein diese Beschreibung
des Grundstückes ist doch stets nichts anderes als eine Beschreibung.
Es kommt ihr keine besondere Publizitätswirkung zu, sie kann als
Beweismittel benutzt werden, verschafft aber gegenüber einer
nachweisbar anders gearteten
(1) Vgl. Erläuterungen Bd. I, S. 19 f.,
und oben S. 14,
Anm. 14.
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Sachlage keine besondern
Rechtsansprüche. In ihr liegen also noch nicht die wirklichen Vorteile,
die mit dem Grundbuche angestrebt werden. Die Eintragung aller
dinglichen Rechte, neben der Klarlegung des faktischen Bestandes,
vermag vielmehr erst dem Eigentümer darüber Gewissheit zu verschaffen,
dass er aus der Darstellung im Grundbuch über den Rechtsbestand
durchaus zuverlässigen Aufschluss erhält. Sie hat ihm das Eigentum in
allen Beziehungen, soweit es mit der guten Treue des Eigentümers selber
verträglich erscheint, zu garantieren. Ohne Änderung im Grundbuch
bleibt sein Recht ihm gesichert. Eine Ersitzung gegen die Eintragung im
Grundbuch erscheint als ausgeschlossen. Es gibt keine andern dinglichen
Rechte an dem Grundstücke, als die, zu deren Eintragung der Eigentümer
selber die Bewilligung erteilt hat.
Für den Verkehr muss dann
allerdings noch ein weiteres hinzutreten. Das Grundbuch gibt die
Rechte an den einzelnen Grundstücken in einer Weise wieder, die für
jeden gutgläubigen Dritten zuverlässig sein soll. Daraus kann es
freilich sich ergeben, wie wir es mit der Wirkung des Besitzes beim
Mobiliarverkehr angetroffen haben, dass auch ein ungerechtfertigter
Eintrag einem gutgläubigen Dritten gegenüber rechtsbeständig ist,
während doch der wirklich Berechtigte dadurch geschädigt wird. Das
Verkehrsinteresse tritt auch hier mit der Befestigung des Rechtes
selbst in Kollision, allein nur mit der Wirkung, dass die Befestigung
zugunsten des neuen Erwerbers damit verbunden ist. Wir werden hierüber
beim Grundbuchrechte näher zu sprechen haben. Hier genügt es, auf die
Bedeutung hingewiesen zu haben, die für die Befestigung des Rechtes wie
für die Verkehrserleichterung beim Grundeigentum dem Grundbuche
zukommt.
Man wird nun freilich
etwa entgegenhalten, dass eine solche Verkehrserleichterung für das
Grundeigentum gar keinen rechten Sinn habe. Mit Grundstücken werde kein
Handel getrieben, wie mit beweglichen Sachen, und wo solches auch
versucht werde, geschehe es allzuleicht in einem Getriebe, das der
Unterstützung durch die Gesetzgebung gar nicht wert sei. Man wird auf
die Liegenschaftsspekulationen in grösseren Städten verweisen und auf
die Preistreibereien, die schon so manchem zum Verderben geworden sind.
Man wird an die Güterschlächter erinnern, die sich diese
Verkehrserleichterungen zunutze machen und die ihr schlimmes Gewerbe
mit umso grösserer Bequemlichkeit betreiben können, je mehr der
Güterverkehr erleichtert wird. Allein diese Entgegnungen treffen nur
eine Seite der Sache. Freilich wird auch der unlautere Verkehr dieser
wohltätigen Formen sich bedienen können, das begegnet uns hier wie bei
allen rechtlichen Einrichtungen. Auch
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macht das Grundbuch die
Eigentümer selber nicht reicher und kann ihrer Überschuldung wie ihrem
Ungeschick und ihrer Unbedachtsamkeit nicht abhelfen. Allein es
schafft eine Grundlage für den gesamten dinglichen Rechtsverkehr, die
in ganz eminentem Sinne den guten und besten Seiten des Verkehrslebens
zu dienen imstande ist. Man darf bei der Verkehrserleichterung mit
Hinsicht auf das Grundeigentum eben nicht nur an den Güterhandel im
eigentlichen Sinne denken. Mag sein, dass für diesen an und für sich
das Grundbuch nicht notwendig oder mit seiner strengen Wirkung zu teuer
erkauft wäre. Ganz anders verhält es sich aber mit den Handänderungen,
denen volkswirtschaftlich wohl begründete Vereinbarungen zugrunde
liegen, und an diese hat die Gesetzgebung in erster Linie zu denken.
Überdies verbindet sich dann auch mit dem Grundeigentum noch ein
Verkehr nach ganz anderer Richtung. Das Grundeigentum hat seinen Wert
nicht nur als Kaufgegenstand. Die Verteilung des Grund und Bodens tritt
im modernen Kulturleben sowenig wie in früheren Zeiten unter dem
einfachen Bilde der nebeneinander stehenden Eigentumsparzellen in das
wirtschaftliche Leben ein. Mit der Abgrenzung nach dein Eigentum
verbindet sich die Belastung des Grundeigentums durch Kapitalien und
Zinse. Und was für die Sicherung und die Verkehrserleichterung mit
Hinsicht auf das Grundeigentum getan ist, das geschieht damit zugleich
und vielleicht sogar zum überwiegenden Teil gerade mit Hinsicht auf
diese Belastungen, die Grundpfandrechte, die Gülten und Schuldbriefe.
In seiner Verwendung als Grundlage für solche Kapitalanlagen erfährt
das Grundeigentum aus den sichernden und erleichternden Einrichtungen
des Grundbuches die mächtigste Förderung, und was der Eigentümer am
Ende noch leicht zu entbehren vermöchte, soweit für ihn eben bloss das
Grundeigentum in Frage kommt, das würde er schwer vermissen, sobald er
für den Belastungsverkehr sich seiner nicht bedienen könnte. Sache des
öffentlichen Rechtes muss es sein, dafür
Sorge zu tragen, dass im Verkehr mit den Gütern nicht ein
sträflicher Missbrauch getrieben werde. Wie in bezug auf den Wucher,
so werden auch mit Hinsicht auf unlautere Liegenschaftsspekulation und
Güterschlächterei die Kantone ihre Massregeln zu treffen haben, und
Gesetze, wie dasjenige des Kantons Thurgau vom 9. Februar 1896,
gegen Missbräuche bei Veräusserung von Liegenschaften, oder überhaupt
öffentlichrechtliche Vorschriften, wie sie anderwärts bestehen und
beispielweise auf Konferenzen der ostschweizerischen Kantone (1894, am
27. Januar in Winterthur und am 9. Juni in Zürich abgehalten)
besprochen worden sind, müssen auch unter dem einheitlichen Zivilrecht
mit ihren
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Hauptbestimmungen in
Kraft verbleiben oder neu erlassen werden können.
Daneben aber mag das
öffentliche Recht auch seinerseits auf die Verkehrserleichterungen
bedacht sein. Von verschiedener Seite wurden bei der Ausarbeitung des
Entwurfes Anregungen gemacht, es möchte in diesem doch den exorbitanten
Besteuerungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie sich in einigen
Kantonen heute noch vorfinden, ein Ende gemacht werden. Allein wie über
jene polizeilichen und kriminellen Fragen, so konnte auch über diese
Steuerordnung das Privatrecht Bestimmungen nicht aufstellen. Seine
Aufgabe ist die Herstellung eines sicheren und zuverlässigen Verkehrs
mit Liegenschaften und liegenschaftlichen Werten durch die Mittel des
Privatrechtes. Es kommt dieser Aufgabe nach, indem es das
Immobiliarrecht auf das Grundbuch begründet.
Endlich musste auch
erwogen werden, inwiefern das einheitliche Recht die Förderung der
zweckmässigen Gestalt der Eigentumsobjekte nach ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung anzustreben oder anzuordnen haben möchte, oder also
inwiefern im Entwurf auf die Zusammenlegung der Güter einzutreten
sei. Die Frage hat bei den bäuerlichen Besitzungen eine ganz besondere
Wichtigkeit, wenn man bedenkt, wie sehr durch die allzugrosse
Zersplitterung des Grundeigentums die Bewirtschaftung der Güter erschwert und verteuert wird. Es ist
gar nicht zu verkennen, dass durch ein unwirtschaftliches
Vorgehen bei Teilungen und Ankäufen, das von Gesichtspunkten bestimmt
wird, die oft genug mit der Bewirtschaftung nichts zu tun haben oder
ihrer richtigen Ausgestaltung geradezu entgegenwirken, Zustände
geschaffen worden sind, die den ursprünglichen Bewirtschaftungsplan,
wie er aus dem genossenschaftlichen Leben einer früheren
Wirtschaftsperiode herausgewachsen war, zum Nachteil der Feldbebauung
zerstört haben. Freilich kann man nicht behaupten, dass in der
früheren Wirtschaftsart überall geschlossene bäuerliche Gewerbe
gegründet worden seien. Im Gegenteil musste es bei der
Dreifelderwirtschaft durchaus als angemessen erscheinen, dem einzelnen
Genossen Grundstücke in den verschiedenen Lagen zuzuweisen, damit das
Risiko der Missernte, infolge von Hagelschlag, Wassersnot und andern
Naturereignissen, sowie die mit der Verschiedenartigkeit des Bodens in
seiner Ertragfähigkeit verbundenen Vor- und Nachteile sich auf die
Genossen der Dorfschaft einigermassen gleichmässig verteile. Die üble
Folge für die Bewirtschaftung wurde aber zu jenen Zeiten einigermassen
wieder ausgeglichen durch die gemeinsame Arbeit, durch die
gleichzeitige Bebauung oder die wenigstens
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bestimmt in einer
Reihenfolge geordnete Zeit und Art der Aussaat und Ernte. Ferner war
bei dem früher alleinherrschenden System der Naturalwirtschaft ein
jeder Bauer auf eine Vielgestaltigkeit der Bebauung angewiesen, mit der
er sich an die unmittelbar vorhandenen Bedürfnisse anschloss und auf
zahlreiche kleine Parzellen bei der Zersplitterung der Anpflanzungen
und Ernten nicht leicht verzichten konnte, ja in diesen Zuständen
überhaupt keine Benachteiligung des Gewerbes erblicken musste. Allein
die Verhältnisse haben sich nun eben geändert. Der zersplitterte Besitz
findet in den angeführten Erwägungen kaum mehr eine Rechtfertigung. Die
Landwirtschaft wird auf eine einheitliche Art der Bewirtschaftung, an
vielen Orten geradezu auf den Grasbau und die Viehwirtschaft
hingedrängt. Die Zersplitterung wird deshalb mehr und mehr und nach
allen Richtungen als ein wachsendes Hemmnis empfunden. Unglaublich viel
Zeit geht durch die weiten Wege, die von einer kleinen Parzelle zur
andern gemacht werden müssen, verloren, und in den schmalen Streifen
Landes schädigt ein Nachbar den andern. Die Arbeit mit Maschinen ist
erschwert oder geradezu unmöglich, Ernte wie Aussaat verzetteln sich,
es ist kein rechtes System in die Bebauung zu bringen. Man versteht es
daher wohl, dass der Ruf nach einer Vereinfachung der Verhältnisse
immer häufiger ertönt, und einige kantonale Rechte haben denn auch
bereits mit dem Problem sich beschäftigt. Vgl. Schweiz PR III, S.
224 f. Neben den dort genannten Kantonen St. Gallen und Aargau ist
heute noch Neuenburg mit dem Code rural von 1898, sowie Basellandschaft
mit dem Feldregulierungsgesetz von 1896 zu nennen, und Tessin ist an der
Arbeit, das im Jahr 1852 begonnene Werk (legge sulla permuta
obligatoria dei fondi) durch eine Erweiterung der Aufgabe nach einer
neuen Richtung betr. das „raggruppamento dei terreni" zu
vervollständigen. (') Die Vernehmlassungen der Kantone auf das
Memorial von 1893 beschäftigen sich mit der Frage, die Botschaft zur
Verfassungsrevision von 1896 hat sie ebenfalls aufgeworfen, der
schweizerische Bauernverband erblickt in ihr ein ausserordentlich
günstiges Mittel, um die bäuerlichen Besitzesverhältnisse zu sanieren,
eine Eingabe des Staatsrates von Tessin von 1894 an das eidgenössische
Justizdepartement hat ihr eine ganz besondere Beachtung zugewendet,
und die Antwort St. Gallens auf das Memorial von 1893 hat ebenfalls die
Aufnahme bezüglicher Vorschriften in den Entwurf empfohlen. Auch sei
daran erinnert, dass wir bei der Betrachtung der bäuer-
(1)
Das Gesetz „legge sul raggruppamento e
1a permuta dei terreni" ist am 28. Mai 1902 erlassen worden.
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lichen Erbrechtsordnung
der gleichen Frage bereits begegnet sind (s. die Erläuterungen am
Schluss der allgemeinen Erwägungen zum Erbrecht). (1) Man verspricht
sich von solchen Massregeln ganz allgemein: Vereinfachung der
Eigentums- und Grenzverhältnisse und daher Verminderung der
Streitigkeiten unter Nachbarn, Ermöglichung eines rationellen Netzes
von Flurwegen und daher Beseitigung der lästigen und schädlichen
Wegedienstbarkeiten, bessere Ausgestaltung der Bewässerung und der
Anpflanzungsarbeiten, Verminderung der Ausgaben und Erhöhung des Wertes
der erweiterten und besser bebauten Grundstücke. Wir können dazu noch
fügen die gesteigerte Möglichkeit der Errichtung günstiger
grundpfändlicher Belastung, denn es ist klar, dass der Bodenkredit
durch eine allzugrosse Zersplitterung des Grundeigentums ungünstig
beeinflusst wird. Allein ganz gewaltige Hindernisse stellen sich der
Durchführung solcher Reformen entgegen.
Es bedarf sehr günstiger,
persönlicher und sachlicher Verhältnisse, um einigermassen rasch auf
diesem Gebiete zu einer Besserung der Zustände zu gelangen,
persönlicher aus dem Grunde, weil die Beteiligten, d. h. die
Grundbesitzer, die von solchen Massregeln betroffen werden sollen,
trotz aller Einsicht in die wirtschaftlich ungünstigen Folgen des
Zustandes der Zersplitterung sich ungeheuer schwer entschliessen, auf
das Experiment der Zusammenlegung einzutreten. Den Boden, den sie
haben, kennen sie. Was sie dagegen zu Tausch erhalten würden, ist
ungewiss. Aus eigener Arbeit haben sie die Qualität des zu gewinnenden
Bodens jedenfalls nicht kennen gelernt und wären in der Durchführung
des Umtausches Zuweisungen ausgesetzt, die leicht zu ihrem Nachteil
ausfallen möchten. Jahrelang haben sie vielleicht an der Verbesserung eines steinigen Feldes
gearbeitet, und wenn es nun zur Ausgleichung und zum Umtausch
kommen sollte, so wären sie in Sorge, dass ihnen diese Mühe und Arbeit
verloren gehen könnte. So dringend erscheint ihnen der vorhandene
Übelstand eben doch nicht zu sein, dass die Abhilfe mit einer solchen
Unsicherheit erkauft werden dürfte. Überdies ergeben sich eigene
Schwierigkeiten aus der Ungleichheit des Bodens, der zum Austausch
gebracht werden muss. Man kann ja allerdings fruchtbareres Land mit
unfruchtbarerem beim Austausch dadurch ausgleichen, dass man eine
kleinere Parzelle des ersteren gegen eine grössere des letzteren
aufrechnet. Allein wo sind da die bestimmten Massstäbe ? Und ist nicht
die Wertung vielfach wieder eine subjektive, indem je nach den
verfügbaren Arbeitskräften bald in einem grösseren,
(1) Erläuterungen Bd. I, S. 36 t f., und
Beilage I zu
Bd. II.
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einer strengeren Arbeit
bedürftigen Komplex, bald umgekehrt in einem kleineren leichter zu
bebauenden das erstrebenswerte Ziel gefunden wird? Dann kann es sich
fragen, bis zu welcher Intensität diese Zusammenlegungen ausgedehnt
werden wollen. Soll man einfach den Beteiligten eine Rechtshilfe
gewähren, womit sie eine grössere Zusammenlegung und Abrundung des
Besitztums anstreben und zwangsweise gegen ihre Nachbarn durchzuführen
vermögen? Oder soll man grosse Gemeindegüter schaffen, Vereinigungen
zu grossem Besitz, mit oder ohne Neuverteilung, mit gemeinsamer
Bewirtschaftung unter voller Verwendung der modernen technischen
Hilfsmittel, und namentlich auch mit der Möglichkeit einer
Besserstellung bei der Errichtung von Grundpfandrechten durch das
Mittel der Vereinigung des Bodenkredites einer grösseren Zahl bishin
auf sich selbst angewiesener Grundeigentümer? Inkorporation,
Zusammenlegung, Austausch treten hier in ihrer Vereinigung oder mit
getrennten Zielen auf, ohne dass man sagen könnte, wann und wo das eine
und das andere nach den vorhandenen Grundlagen am ehesten
erstrebenswert wäre.
Man wird es bei dieser
Sachlage begreifen, wenn bis jetzt verhältnismässig nur wenige Kantone
sich zu solchen Schritten entschliessen konnten, und auch diese zum
Teil nur auf Grund ganz besonderer Voraussetzungen, bei
Korrektionsgebieten (St. Gallen), oder nur fakultativ oder unter
Abhängigkeit von der Entschliessung der einzelnen Gemeinde (in Tessin,
Aargau und Basellandschaft), mit dem Erfolg, dass alles in allem doch
nur selten diese Wege beschritten worden sind. Immerhin muss das
Problem für berechtigt erachtet werden, und die Frage, die von der
erwähnten Denkschrift des Staatsrates von Tessin aufgeworfen worden
ist, verdient unsere volle Beachtung, ob nämlich nicht die
Schwierigkeiten, mit denen die Durchführung solcher Pläne zu kämpfen
habe, zu einem guten Teil nur aus der Kleinheit der Rechtsgebiete
herrühren, deren Verhältnisse saniert werden sollten, während es der
Bundesgesetzgebung viel leichter gelingen könnte, als unparteiische
und den konkreten Schwierigkeiten ferner stehende Gewalt, die vom
allgemeinen Zutrauen getragen wäre, diese Reformen durchzuführen.
Allein auch wenn man die
eben genannte Frage bejahend beantwortet, so kann es doch immer noch
zweifelhaft sein, ob die Kodifikation des Sachenrechtes für die ganze
Schweiz der rechte Ort und die gegebene Gelegenheit wäre, eine solche
Reform durchzuführen. Unstreitig berührt sie in engster Weise das
öffentliche Recht. Sie führt zu einer Zwangsenteignung für das
öffentliche Wohl, sie entzieht den Eigentümern Land, um sie mit anderem
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Lande zu entschädigen.
Und wenn nun die Kantone nach unseren früheren Ausführungen bei ihrem
Expropriationsrechte im allgemeinen verbleiben sollen, so ist es fast
nicht zu umgehen, dass man auch die Aufgabe der Zusammenlegung der
Güter dem kantonalen Rechte zuweist. Vielleicht liesse sich immerhin,
was der Entwurf bis jetzt nicht getan hat, eine allgemeine Norm
aufstellen, in deren Schranken es dem kantonalen Rechte überlassen
würde, die Zusammenlegungen ein- und durchzuführen, ähnlich wie es im
Familiengüterrecht mit den Heimstätten gehalten worden ist. Eine solche
Ordnung würden wir, wenn sie eine genügende Unterstützung bei den
Kreisen, die es angeht, d. h. bei der Bauernschaft, erhielte, sehr
begrüssen. Für einmal hat der Entwurf sich zu diesem Schritte noch
nicht zu entschliessen vermocht. Er ist bei dem stehen geblieben, was
allerdings dann in keinem Falle entbehrt werden kann, nämlich den
Kantonen die Befugnis, über Zusammenlegungen auch in privatrechtlicher
Hinsicht Bestimmungen aufzustellen, ausdrücklich vorzubehalten. Vgl.
Art. 698. (1)
II. Die Ausführung in den Einzelvorschriften.
Achtzehnter Titel. Allgemeine Bestimmungen.
A. Der Inhalt des
Eigentums, Art. 644. (2) Die allgemeinen Vor schriften
begnügen sich mit einer Umschreibung des Inhaltes des Eigentums, die zugleich eine Definition in sich
schliesst. Von einer allgemeinen
Bestimmung über den Gegenstand des Eigentums
wurde Umgang genommen. Vorgeschlagen war anfänglich, diesfalls in einem
ersten Artikel zu sagen: „Als Gegenstand des Eigentums werden die
körperlichen Sachen und die Naturkräfte anerkannt,
insofern sie der menschlichen Herrschaft unterworfen und sowohl tatsächlich als rechtlich abgegrenzt werden
können." Allein eine solche allgemeine
Bestimmung hätte es doch nicht entbehrlich gemacht, sowohl beim
Grundeigentum als beim Fahrniseigentum
wieder vom Gegenstande zu sprechen, und so wurde es
(1) Vgl. ZGB 702. Das
Gesetz hat in der Bundesversammlung eine Ergänzung in dem angeregten
Sinne erhalten, Art. 703 u. 802 bis 804. (2) ZGB 641.
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vorgezogen, über diesen
in Art. 658 und 706 (1) das Nötige zu sagen und es hier bei der Bestimmung über
den Inhalt bewenden zu lassen.
Die drei Seiten, die der Inhalt darbietet, sind deutlich unterschieden.
Zuerst wird das
materielle Verfügungsrecht festgelegt: Die Verfügung über die Sache
steht dem Eigentümer nach seinem Be- lieben zu. Sie umschliesst den
körperlichen Gebrauch und Ver- brauch mit Inbegriff jeder
Veränderung. Sie umfasst aber auch die rechtliche
Verfügungsmacht in der Veräusserungsbefugnis, die wiederum die Möglichkeit rechtlicher
Belastung in sich schliesst. Die Schranken der Rechtsordnung werden
dabei in dem gleichen Sinne angefügt, wie dies bei der
Rechtsfähigkeit in Art. 6(2) geschehen ist: Die
Bestimmungen des Zivilgesetzes selbst, sowie öffentlich-rechtliche
Vorschriften bezeichnen ihren Inhalt. Insbeson- dere können hier Vorschriften über
Sachen, die ausser Verkehr gesetzt sind, in Betracht fallen, sowie
öffentliche Sachen. Von diesen beiden Arten von Sachen wollte
ursprünglich der Entwurf im
Zusammenhang mit Art. 644 besonders sprechen. Man fand es aber
in den Kommissionsberatungen für überflüssig, hierüber etwas anderes zu sagen, als was in Art. 4(3)
der Einleitung angeführt ist.
Denn in der Tat versteht sich der Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die
private Eigentumsordnung von selbst. Es genügt die allgemeine
Verweisung im Einleitungstitel, ergänzt durch gelegentliche
Verweisungen auf die besonderen Bestimmungen betr. öffentliche Sachen,
wie in Art. 790 und 917 ff. (4) Allerdings
ist in mehreren kantonalen Rechten von einem Eigentum des
Staates an herrenlosen und ausser Verkehr gesetzten Sachen die Rede, das im Privatrechte geordnet
wird. Allein in Wirklichkeit
zielt auch dieses auf das Verhältnis zur Staatshoheit ab, so dass
es nicht unrichtig schon ein öffentlich-rechtliches Eigentum genannt worden ist. Vgl. Schweiz. PR
III, S. 12 ff. und l3ff. Daher
würde auch dieses Beispiel der Kantone es kaum gerecht fertigt
haben, unter dem Eigentum von diesen Erscheinungen be sonders zu sprechen. Sie gehören dem
öffentlichen Rechte an.
An
die Umschreibung der Rechte des Eigentümers schliesst sich zweitens die Festsetzung der
Pflichten des Eigentümers. Wir haben in anderem Zusammenhang bereits
auf diese Bestimmung hingewiesen.(5)
Der Zweck, „andern Schaden zu stiften", kann mit blossem
Mutwillen oder mit Vorsatz und bösem Willen, Neid
(1) ZGB 655 u. 713. (2)
ZGB 11. Vgl. Erläuterungen Bd. I, S. 47 f., 65. (3) ZGB 6. (4)
Vgl. ZGB 796, Abs. 2, und 664. (5) Vgl. Erläuterungen Bd. ],
S. 11, insbesondere Anm. 2.
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u. a. gegeben sein. Auf
diese Einzelfälle braucht das Gesetz sich nicht einzulassen. Es genügt
der Ausschluss jedes eigenen Interesses in Verbindung mit dem Zwecke,
Andere zu schädigen, wie z. B. bei Errichtung einer turmhohen Mauer
mit der einzigen Absicht, dem Nachbar die Sonne abzusperren. Das
Nachbarrecht, Art. 684, (1) schützt hier offenbar nicht
genügend. Die
allgemeine Pflicht des Eigentümers bietet dagegen eine wertvolle
Garantie gegen einen Missbrauch der Macht des Rechtes, der, wie wir
bereits oben ausgeführt haben, niemals durch den Begriff des
Rechtsinstituts an sich gerechtfertigt werden kann. Statt „der nicht
offenbar einzig zu dem Zweck erfolgt" liesse sich auch positiv sagen:
„der nur den Zweck haben kann" (vgl. Deutsches BGB. § 226).
Die dritte Seite, nach
der der Inhalt des Eigentums uns entgegentritt, beruht, wie die
erstbetrachtete, auf dem Rechte des Eigentümers. Allein sie beschlägt
die rechtliche Wirkung des Eigentums nach einer ganz bestimmten
Richtung. Sie betrifft die Rechtsstellung des Eigentümers zu andern
Personen, die eine Einwirkung auf den Eigentumsgegenstand beanspruchen
oder tatsächlich ausüben. Diesen gegenüber besteht eine doppelte
Berechtigung des Eigentümers: Einerseits das Verfolgungsrecht, die
Eigentumsklage als Recht, die Sache von jedermann heraus zu verlangen. Sie gehört zum Inhalt des
Eigentums, wenngleich der Eigentümer im Verkehr sich zur
Wahrung seines Rechtes nur auf den gegenwärtigen oder früheren Besitz
zu berufen braucht. Vgl. Art. 644, Abs. 3, mit Art. 976 bis 979. (2)
Anderseits aber das Recht der Abwehr unberechtigter Eingriffe, die
Negatorienklage, deren Inhalt sich aus ihrer Grundlage mit genügender
Deutlichkeit ergibt und denn auch im geltenden Recht, wenn sie
überhaupt nur besondere Erwähnung erfährt, nirgends ausführlicher, als
es in Abs. 3 geschehen ist, festgestellt wird, vgl. Schweiz. PR III, S.
236 ff.
Auch hier sind natürlich
die Schranken der Rechtsordnung hinzuzudenken. Es ergeben sich solche
aus den Besitzesregeln (Art. 976 f.) (3) und aus der Anerkennung
beschränkter dinglicher Rechte, im wesentlichen also aus der
Privatrechtsordnung. Allein es erschien nicht als notwendig, dieses
Verhältnis im Gesetze besonders zu betonen. Hier, wie betr. die
Verfügungsbefugnis im allgemeinen, genügt es, mit der Aufstellung des
Prinzips dargetan zu haben, dass
der Eigentümer unter der Annahme steht, die Sache nach dem
Inhalte des Eigentumes in seiner Gewalt zu haben,
(1) ZGB 684. (2) ZGB 641, Abs. 3, 931 bis 936. (3) ZGB
931 ff.
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solange eben nicht
besondere gesetzliche Schranken oder Rechte anderer Personen
nachgewiesen sind.
Fraglich könnte in dieser
Verbindung noch sein, ob nicht das Verhältnis des Eigentümers zu
demjenigen, der die Sache unberechtigterweise benutzt oder irgendwie
angreift, besonders zu ordnen wäre. Man könnte hierfür den Satz, der
von einer Seite (Bekker) angeregt worden ist, aufnehmen, dass der
Unberechtigte auf Klage des Eigentümers wegen seiner Anmassung zum
Ersatz des nachweisbaren Schadens oder zu einer nach Ermessen des
Richters zu entrichtenden Geldsumme zu verurteilen sei. Allein man hat
bei den Beratungen gefunden, dass aus der Haftbarkeit für unerlaubte
Handlungen sich in genügendem Masse die Klage gegen den Unberechtigten
ableiten lasse. Eventuell würde bei der Revision des
Obligationenrechts Art. 55(1) so zu fassen sein, dass auch
solche Fälle, wie z. B. die Benutzung von Gegenständen, die einem
andern zum persönlichen Gebrauche dienen, Kleider und dgl. durch
jemanden, der hierauf kein Recht hat, darunter bezogen werden könnten.
B.
Umfang des Eigentums, Art. 645 bis 648. (2) Der Entwurf unterscheidet bei der
Bestimmung des Umfanges des Eigentumes diejenigen Momente, die in bezug auf
die Qualität und Art der Sachen für das Eigentum von Bedeutung
sind, soweit sie wenigstens nach den oben angegebenen Erwägungen
überhaupt der gesetzlichen Ordnung im Privatrecht bedürfen.
Jeder der drei Artikel wird mit dem Satze eingeleitet, dass
das Recht, resp. die Verfügung des Eigentümers einer Hauptsache sich
auf die zu umschreibende Klasse von Nebensachen mit beziehen
solle, wobei unter der Verfügung (Abs. 1 des Art. 647)(3)
natürlich nicht die körperliche Verfügung, sondern die Bestimmung des
rechtlichen Schicksales der Hauptsache gemeint ist. Bei der
Zugehör nur von dem Eigentum selbst zu sprechen, wie in Abs. 1
der Art. 645 und 646, (4) würde nicht genügen oder zu einer
Regel führen, die häufig mit den Tatsachen in Widerspruch stände.
Mit diesen einleitenden
Absätzen werden die drei Regeln, die über den Umfang des Eigentumes
aufgestellt werden sollen, als Vorschriften über die Arten und
Eigenschaften der Sachen in einfacher Weise untereinander verbunden,
was unverkennbar eine ziemliche Vereinfachung der ganzen Regelung in
sich schließt.
(l)
Nunmehr OR 49, wo die genannte Ausdehnung aber nicht aufgenommen ist. (2)
ZGB 642 bis 646. (3)
ZGB Abs. 1 von 644. (4) ZGB 642, Abs.
1, und 643, Abs. 1.
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Die drei Umschreibungen
des Umfanges der Sache aber beschlagen die Bestandteile, die Früchte
und die Zugehör.
I. Die Bestandteile
müssen von der Zugehör deutlicher unterschieden werden, als es im
geltenden Recht üblich ist, damit auf diese Unterscheidung mit
grösserer Leichtigkeit die Verschiedenheit ihrer rechtlichen
Behandlung abgestellt werden kann. Drei Momente werden für den
Bestandteil hervorgehoben: Das Zugehören zum Bestande der Sache, d. h.
das Fehlen einer eigenen Existenz als Rechtsgut, so dass der
Bestandteil nach seiner Natur keine andere Bedeutung hat, als eben die,
Bestandteil einer anderen Sache auszumachen, wie z. B. Baumaterialien.
Dann, dieses erste Moment ergänzend, das Verhältnis einer engen
körperlichen Beziehung, wonach ohne Zerstörung oder Beschädigung oder
auch nur relevante Veränderung der Hauptsache der Teil von dieser nicht abgetrennt werden kann. Drittens,
zur Erläuterung der beiden angeführten Momente, ein Massstab,
nach dem jene Bestan-desqualität und diese Beschädigung oder
Veränderung gemessen werden kann, und diesen Massstab findet der
Entwurf in der üblichen Auffassung.(1) Dieses dritte Requisit stellt
auf einen wechselnden Faktor ab, allein es ist gerade so unentbehrlich.
Denn die Auffassungen sind diesfalls in den einzelnen Landes- und
Kultvirkreisen ganz verschieden. Der gleiche Ofen, der z. B. in Tessin
nur Zugehör ist, kann in Appenzell als Bestandteil gelten. Zu dem
zweiten Moment sei noch besonders bemerkt, dass die Veränderung, die
hier gemeint ist, für die Sache nicht von wesentlicher Bedeutung zu
sein braucht, es genügt, dass sie für den Bestand des speziellen
Gegenstandes überhaupt von irgend einer relevanten Bedeutung sei. Der
Gegenstand mag also bleiben, was er ist, so wie etwa das Haus auch ohne
den Ofen immer noch als Wohnhaus gilt. Einen etwas anderen Massstab
wird man dagegen bei den Sachverbindungen oder -Vermischungen anlegen
dürfen: Hier ist die Untrennbarkeit und damit eine Beeinflussung der
Eigentumsrechte doch nur da gerechtfertigt, wo eine Abtrennung ohne wesentliche
Beschädigung oder Veränderung nicht als tunlich erscheint.
Aus diesem Grunde rechtfertigt sich die andere Umschreibung der
Voraussetzungen in Art. 720. (2)
Dass Bauten oder
Pflanzungen Bestandteile des Bodens sind, auf dem sie sich befinden,
wird nicht als allgemeine Eigentumsregel aufgestellt. So weit der Satz
für unsere Verhältnisse be-
(1) ZGB 642, Abs. 2, sagt:
nach der am Orte üblichen Auffassung. (2) Vgl. ZGB 727.
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rechtigt ist, muss er
beim Grundeigentum angeführt werden. Vgl. Art. 673 ff., insbesondere
676 und 678.(1)
II. Unter den Früchten
werden in diesem Zusammenhange selbstverständlich nur die natürlichen
verstanden. Die zivilen Früchte, d. h. der Gewinn aus der rechtlichen
Benutzung einer Sache, gehören nicht zum Umfang des Eigentums. Man kann
aber auch in dem erstern, beschränkten Umfange den Begriff der Frucht
verschieden auffassen. Entweder begreift er alles in sich, was aus der
Sache sich organisch entwickelt, also auch die Bäume, die in einer
nicht der Baumzucht gewidmeten Bodenanlage emporwachsen. Oder es
fallen unter den Begriff nur die Erzeugnisse oder organischen
Vermehrungen, die nach der Bestimmung der Hauptsache aus ihr gewonnen
werden. Man beachte nun für diesen Unterschied den Grund, aus dem man
überhaupt dazu gelangt, neben den Bestandteilen einer Sache noch
besonders von deren Früchten zu
sprechen. Eine Frucht kann man sich gar nicht anders in
eigentlichem Sinne denken, als unter wirtschaftlichem Gesichtspunkte.
In allen andern Beziehungen ist der Begriff uneigentlich verwendet. In
dem genannten Rahmen aber sind alsdann zwei Arten von Früchten zu
unterscheiden: Solche, die periodisch von der Hauptsache erzeugt werden
(die Früchte der Fruchtbäume, der Felder etc.) und solche, die
schlechtweg ein Erträgnis der Hauptsache sind, deren Gewinnung der
Bestimmung der Hauptsache entspricht (Junge von Tieren, Torf aus
Torfstichen etc.). Für die letztern muss zur Abgrenzung der gleiche
Massstab gegeben sein, wie wir ihn betr. die Bestandteile
hervorgehoben haben, nämlich die übliche Auffassung, auf die deshalb
auch hier der Entwurf verwiesen hat.
Wesentlich ist die
Bestimmung des Umfanges des Eigentums in bezug auf die Frucht zum Zweck
der Abgrenzung der Rechte des Eigentümers, resp. des
Fruchtberechtigten. Das Eigentum ergreift auch die Frucht, so lange sie
nicht getrennt ist. Aber gerade hier kann nur von natürlicher Frucht
die Rede sein, was in Abs. 3, vielleicht ohne damit grössere Klarheit
zu schaffen, ausdrücklich angefügt worden ist.(2) Auf die
Trennung und nicht auf die Reife oder die Gewinnung stellen wir also
ab, um durchaus im Rahmen des Eigentumsunifanges als körperlichen
Umfanges zu verbleiben. Jede Abweichung von diesem Grundsatz läuft ins
ungewisse hinaus. Man hat sich in der Gesetzgebung und Praxis mit allen
möglichen Versuchen abgegeben. Wir erinnern nur an
(') ZGB 671 ff., insbesondere 675 u. 678. (2)
ZGB 643, Abs. 3.
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die Schicksale des
„Blumens" nach unseren früheren und zum Teil noch geltenden kantonalen
Grundpfandrechten (Schweiz. PR III, S. 576 f., IV, S. 809,825). Will
man in dieser Richtung für den Nutz-niesser oder den
Grundpfandgläubiger die Rechte erweitern oder beschränken, so muss im
Gesetz hierfür auf eine andere Grundlage abgestellt werden.
Empfehlenswert aber scheint es uns in jedem Falle zu sein, so viel als
möglich einfach bei der anschaulichen Ordnung stehen zu bleiben, dass
die Trennung den Zeitpunkt bildet, von dem an das Eigentum an der
Hauptsache sich nicht mehr auf die Früchte erstreckt. Wir werden später
ausführen, wie es der Entwurf versucht, diesen Satz überall
durchzuführen. Nicht ausreichen wird freilich die Vorschrift zur
Umschreibung der Rechte des Nutzniessers. Art. 751(1) hat diesfalls die Wendung
versucht, dem Nutzniesser einen Rechtsanspruch auf die Abtrennung der
Früchte zu geben, die während seiner Berechtigungszeit reif geworden
sind, und zwar einen dinglich wirkenden, während grundsätzlich auch in
der Nutzniessung die Früchte bis zur Trennung dem Eigentümer der
Hauptsache gehören. Beim Grundpfand wird einfach im Umfange des
Eigentums auch die Pfandhaft vorausgesetzt, diese also bis zur
Trennung auch auf die Früchte bezogen, die mithin mit dieser zu einer
besonderen Sache werden und nicht mehr in der Pfandhaft des
Pfandgläubigers stehen, Art. 795.(2)
Diese Regeln dürfen
unbedenklich auch auf die „Früchte" bezogen werden, die aus
Bestandteilen der Hauptsache gewonnen werden, wie die Erträgnisse eines
Steinbruches. Der Nutzniesser wird also auch hierauf berechtigt sein,
sobald er der Bestimmung der Sache gemäss diese Erträgnisse sich
aneignet, während, wo diese Bestimmung fehlt, auch keine Berechtigung
und Nutzniessung gegeben ist. Vgl. Art. 750.(3) Den Schatz
erwähnt der Entwurf hier mit Rücksicht auf die Fälle, wo die
aufgefundene Sache nach der gegebenen Umschreibung zugleich Bestandteil
der Hauptsache ist, wie dies z. B. bei eingemauerten Antiquitäten der
Fall sein kann. Die Doktrin beantwortet die Frage betr. den Anspruch
des Nutzniessers auf den Schatz in verschiedener Weise.
Gerade so, wie wir es
betreffend die aus dem unberechtigten Gebrauch der Sache resultierende
Verantwortlichkeit angeführt haben, war auch hier im ersten Entwurf
vorgeschlagen, der Umschreibung der Früchte eine Vorschrift anzufügen,
wonach der Eigentümer die Früchte, die ein Nichtberechtigter sich
angeeignet
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(') ZGB 756. (2)
ZGB 805. (3) Im Gesetz ist diese allgemeine Regel nicht
ausgesprochen. Aufgenommen ist nur Abs. 2 des Art. 750 als Abs. 3 von
756.
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habe,
von diesem solle herausverlangen können, dieser aber berechtigt sei, für die Kosten, die er in
gutem Glauben für die Gewinnung
der Früchte aufgewendet, im Umfang einer ordent lichen Bewirtschaftung und des Wertes
der Früchte selber, Ersatz zu
verlangen. Allein man fand, dass diese Bestimmung sich zum Teil mit Art. 981 (1) decken würde,
während zum andern Teile regel mässig aus dem Rechtsverhältnis, in dem
der Angesprochene zum Eigentümer
stehe, eine genügende Ordnung abzuleiten sein werde. Veräusserung, Verpfändung oder
Pfändung der Früchte als künftiger,
selbständiger Sachen stehen unter den Regeln, die eigens hierfür aufgestellt sind. Die
Veräusserung im weitesten Sinne wird bei der Ordnung der Kaufverträge über
Immobilien im OR geregelt werden müssen (vgl. Schweiz. PR 111, S. 18
ff., S. 699, IV, S. 684). Die
Pfändung ist in Art. 94, 102, 103, 115 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes hinreichend geordnet.
III.
Die Zugehör findet in Anlehnung an Vorschläge, die für ein Konkordat über den Zugehörbegriff
im Jahre 1882 gemacht worden
sind (vgl. Schweiz. PR III, S. 41, Anm. 3) zur grossem Abklärung eine doppelte Umschreibung,
positiv in Art. 647 und negativ
in Art. 648.(2) Wer die Schwierigkeiten
bedenkt, zu denen der
Zugehörbegriff Veranlassung geben
kann, wird darin nichts Überflüssiges
finden. Vgl. Schweiz. PR III, S. 27 ff. Nach beiden Richtungen sind es
auch hier drei Momente, mit denen der Begriff umschrieben wird: Erstens Bestimmung
durch den Eigentümer (oder eines andern, dessen Verfügungen als solche
des Eigentümers gelten können) zur dauernden Verwendung für die
Bewirtschaftung, Benut zung
oder Verwahrung der Hauptsache. Man denke betreffend diese Begriffe an Rebstickel,
Fensterladen, Futterale. Zweitens Herstellung einer äussern Beziehung
zur Hauptsache, die der Bestimmung
entspricht. Und drittens vor allem Bestimmung für die Hauptsache in der angegebenen
Weise nach der üblichen Auf fassung, die hier nicht kumulativ,
sondern alternativ neben das erste Moment tritt, während das zweite
sich den beiden andern zugesellen
muss, um aus einer Sache die Zugehör einer andern zu machen. Die negative Umschreibung
stimmt mit dieser Unter scheidung
vollständig überein. Man denke an eine Badeeinrichtung, die sich der
Eigentümer hat einrichten lassen, ohne sie zu einem Bestandteil des
Hauses zu machen, oder an die Möbel, die in ein Wohnhaus eingebracht sind, oder endlich
auch an Warenlager oder Maschinen,
die zum Verkaufe ausgestellt werden. Unter Umständen
(l) ZGB 939. (2) ZGB 644 u. 645.
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sind solche mit der
Hauptsache in einer Weise verbunden, dass dem Anscheine nach eine
dauernde Verbindung- und allfällige Per-tinenzqualität als gegeben
erscheinen könnte. Allein man will sie durch die Verbindung mit einem
Triebwerke oder dergleichen nur in ihrer Funktion dem Kauflustigen vor
Augen führen. Sie fallen ihrer
Bestimmung nach unter Art. 648 und nicht unter Art. 647 (1),
und demgemäss ist der Begriff der Zugehör nicht auf sie anwendbar.
Im Laufe der Beratungen
wurde der Versuch gemacht, in Anlehnung an einige neuere schweizerische
Gesetzbücher (vgl. Schweiz. PE III, insbesondere S. 29, 32 f., 35 ff.)
durch Anführung von Beispielen das Verhältnis noch mehr zu
verdeutlichen. Als Zugehör wurden dabei genannt: Fensterladen,
Doppelfenster, Schlüssel, der auf dem Gut gewonnene und übungsgemäss
für das Gut bestimmte Dünger, Maschinen, Gerätschaften,
Gasthofeinrichtungen, Vorrichtungen zur Einzäunung u. dgl. Ebenso
sollten dann auch die Bestandteile im Gegensatz zur Zugehör durch
Beispiele in ihrer Eigentümlichkeit erläutert werden, und es wurden
hierfür vorgeschlagen: Eingezimmerte oder eingemauerte Schränke, Öfen,
Kessel, Läutwerke u. dgl. Allein eine nähere Prüfung hat ergeben, dass
sich diese Beispiele für ein einheitliches schweizerisches Recht nicht
eignen, und wenn man auch ihre Bedeutung durch die Einfügung eines
„regelmässig" oder dgl. eingeschränkt hätte, so würden sie doch leicht
mehr Verwirrung als Klärung gebracht haben. Die übliche Auffassung, auf
die bei der Zugehör wie bei dem Bestandteil verwiesen wird, ist nicht
für alle Gegenden der Schweiz die gleiche. Die Berufung auf diese
Auffassung macht nicht nur die Anführung von Beispielen unnötig, sie
lässt auch die verschiedenartige Beurteilung nach der Auffassung in der
Ostoder der Westschweiz, im Süden oder im Norden, im Tale oder im
Gebirge zu ihrem Rechte kommen, und auch bei der nun vorliegenden
allgemeinen Umschreibung in abstrakter Form wird die Subsumtion unter
die klar gefassten Begriffsmomente in der Praxis auf keine zu grossen
Schwierigkeiten stossen.(2)
Die rechtliche Bedeutung
der Zugehörqualität liegt in dem Satze, dass die Verfügung über die
Hauptsache sich auch auf die Zugehör beziehen soll, falls keine
Ausnahme gemacht wird. Dies geht unzweifelhaft auf die dinglichen
Rechte, allein es erschöpft sich nicht mit diesen, so dass es nicht
genügen würde, etwa zu sagen, die an der Hauptsache bestehenden
dinglichen Rechte erfassen auch die Zugehör. Denn nicht nur das
dingliche Recht,
(') ZGB 645, 644. (2) Vgl. zudem ZGB 5,
insbesondere Abs. 2.
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auch die Verpflichtung
zur Begründung eines solchen ergreift die Zugehör wie die Hauptsache,
gilt für jene wie für diese. Andererseits wäre es denn aber doch nicht
richtig zu sagen, an der Zugehör bestehen überhaupt die gleichen
Rechte, wie an der Hauptsache. Denn beide können verschiedene
Eigentümer haben, wie auch das Pfandrecht an der Hauptsache sich
gelegentlich auf Zugehörstücke nicht erstreckt. Es bleibt also nur die
Fassung möglich, die in dem zitierten Abs. 1 gewählt ist. Damit steht
in Zusammenhang, dass hier eine bewegliche Sache genannt wird, während
beim Bestandteil von Sache überhaupt zu sprechen ist. Unbewegliche
Sachen werden vom Begriff der Zugehör ausgeschlossen. Sie bilden
entweder einen Teil eines grösseren unbeweglichen Ganzen, oder sie
sind nur wirtschaftlich und nicht rechtlich mit einer andern Sache
verbunden. Vgl. Schweiz. PR III, S. 28 1f., insbesondere betreffend das
französische Recht. Dagegen trägt der Entwurf kein Bedenken, als
Hauptsache, zu der eine Zugehör bestehen kann, auch eine bewegliche
Sache anzuerkennen. Man denke an das Futteral eines Instrumentes.
Dazu kommen in bezug auf
die Verfügungen des Eigentümers noch zwei Momente, die kurz anzufügen
sind. Einmal kann der Eigentümer die Zugehör vorübergehend von der
Hauptsache entfernen. Bleiben die Begriffsmerkmale bestehen, so nimmt
dieser Umstand auch der Sache nicht ihre Qualität als Zugehör, gerade
so wie umgekehrt die vorübergehende Verbindung ihr diese Eigenschaft
nicht zu geben vermag. Vgl. Art, 647, Abs. 3 und Art. 648. (') Sodann
muss es sich fragen, ob im Rechtsverkehr eine willkürliche Begründung
von Zugehörigkeit mit einfacher Verfügung des Eigentümers als
statthaft zu erklären sei. Die Gesetze geben regelmässig eine
Umschreibung der Pertinenz im dem Sinne, dass zwar besondere Abreden
den Charakter der Zugehör aufheben können, eine Begründung dieser
Qualität aber durch Vertrag über den gesetzlichen Begriff hinaus als
unstatthaft betrachtet wird. Nun gestatten aber einige Rechte, über die
allgemeine Definition hinauszugehen und in gewissem Umfange noch
weitere Gegenstände bei Verkauf oder Verpfändung eines Grundstückes mit
dinglicher Wirkung als Zugehör zu bezeichnen, vgl. Schweiz. PR III, S.
38 ff., und die Frage musste daher aufgeworfen werden, ob der Entwurf
sich diesem Vorbilde nicht anschliessen soll. Die Erfahrungen, die mit
diesem System gemacht worden sind, scheinen nicht gerade ermutigend zu
sein, und die Experten haben gefunden, es sei richtiger, auf den Willen
des Verkäufers oder Verpfänders mit Hinsicht auf
(') ZGB 644, Abs. 3, S. 645.
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eine solche Ausdehnung
der Zugehör nicht abzustellen, sondern einzig auf die gesetzliche
Umschreibung selbst. Anderseits kann aber doch nicht verkannt werden,
dass es zur Abklärung des Verhältnisses ungemein beiträgt, wenn in dem
Verpfändungsakt und im Grundbuch einzelne Gegenstände ausdrücklich als
Zugehör genannt werden, und um dieses Moment zu berücksichtigen, hat
der Entwurf sich zu folgender Lösung der Frage entschlossen : An und
für sich soll über die Zugehörstücke nur so weit mitver-fügt sein, als
von Gesetzeswegen, — und nur von Gesetzeswegen,
— im einzelnen
Falle Zugehör vorliegt, und zwar wird es Sache des Erwerbers sein,
gegenüber einer Bestreitung die Eigenschaft einer Sache als Zugehör
nachzuweisen. Wenn nun aber der Eigentümer in dem Verfügungsakte
einzelne bestimmte Gegenstände als Zugehör aufführt, so darf das doch
nicht bedeutungslos sein. Vielmehr soll damit eine Umkehrung der
Beweislast hergestellt werden, wonach diese Gegenstände als Zugehör
betrachtet und mitverpfändet sind, so lange nicht bewiesen wird, dass
der gesetzliche Begriff der Zugehör auf sie nicht passt (Art. 795, Abs.
2). (1) Freilich kann die
Zugehör einen eigenen Eigentümer haben oder
auch eigens als bewegliche Sache verpfändet sein. Bedenkt man aber,
dass der gutgläubige Erwerb von dinglichen Rechten an beweglichen
Sachen auch in solchen Fällen die Wirkung haben muss, die das
Besitzesrecht des Entwurfes ihm zugesteht (Art. 976) (2)
— was allerdings
nicht überall anerkannt ist, z.B. nicht in Art. 1121, Abs. 2 des DBGB
—, so dürfte in dieser Beziehung der Zusatz genügen : Vorbehalten
bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör, Vgl. Art. 795, Abs. 3. (3) Immerhin ist dabei in bezug
auf den gutgläubigen Erwerb
zu beachten,
dass jedermann wissen muss, dass eine Verschlechterung des
Pfandobjektes die Rechte der Grundpfandgläubiger in rechtswidriger
Weise beeinträchtigt, und da nun die eingetragenen Grundpfandrechte als
allgemein bekannt zu behandeln sind, so folgt daraus, dass der Erwerber
von Zugehör (und das gleiche gilt dann auch betreffend die Bestandteile
eines Grundstückes) als mobiler Sache sich, sobald er weiss oder wissen
muss, dass diese Abtrennung eine Verschlechterung der Hauptsache
bedeutet, auf den Schutz des gutgläubigen Erwerbes nicht wird berufen
können.
Die Anmerkung der
Zugehörstücke im Grundbuch wird in der Weise für den Verkehr wohltätig
zu wirken vermögen, dass dadurch die Berufung auf die Zugehörqualität
erleichtert und eventuell auch die Massregel betreffend
Verschlechterung der Pfandsache
(1) ZGB 805, Abs. 2. (3) ZGB 933. (3)
ZGB 805, Abs. 3.
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bei Entfremdung von
Zugehör viel brauchbarer gemacht wird. Es erschien nicht als notwendig,
die Vermutung des Abs. 2 von Art. 795, womit die Anmerkung der
Zugehör
im Grundbuch diesen Vermögensstücken bis zum Beweise des Gegenteils
die Zugehörqualität sichert, als
allgemeine Regel bei Art. 647 anzuführen. (') Die Aufnahme der Zugehör in das Grundbuch steht
parallel der Aufführung der Bauten und der Beschreibung des
Grundstückes im Grundbuch überhaupt, mit der ebenfalls keine besondere
Rechtskraft verbunden ist,
während sie doch zur Aufklärung aller Beteiligten nicht entbehrt
werden kann.
C. Das gemeinschaftliche
Eigentum, Art. 649 bis 657. (2)
Wir
haben
schon in den allgemeinen Ausführungen über das Eigentum die Erwägungen
angegeben, die den Entwurf dazu geführt haben, zwei Arten des gemeinschaftlichen
Eigentums zu unterscheiden : Das Miteigentum und das Gesamteigentum.
Kein Fall des gemein schaftlichen
Eigentums dagegen ist es, wenn ein Gegenstand im Eigentum einer Genossenschaft steht.
Denn diese ist als juristische Person ein einziges Rechtssubjekt, das
wie ein einzelner Mensch sein
Eigentum haben kann, mag auch in der Nutzungsbefugnis eine Betätigung zutage treten, die mit
derjenigen der Gesamteigentümer einige Ähnlichkeit hat. (Anders die
Darstellung in einigen kanto nalen Rechten, s. Schweiz. PR III, S.
150.)
Miteigentum liegt vor,
wenn mehrere Subjekte eine Sache dergestalt
in ihrem Eigentum haben, dass das Recht eines jeden nicht auf einen körperlichen Teil,
sondern auf einen rechtlichen Anteil an der ganzen Sache, also
auf eine ideelle Quote geht. Gesamteigentum dagegen muss als vorhanden
angenommen werden, wo die mehreren Eigentümer ein Recht auf die ganze
Sache haben, ohne jede
quotenmässige Beteiligung an der Sache.
Daraus ergeben sich drei
ganz verschiedene Konsequenzen des gemeinschaftlichen
Eigentums:
Erstens kann ein jeder
der mehreren Miteigentümer über die Quote, zu der die Sache ihm gehört,
verfügen, als wäre er Allein eigentümer.
Er kann diese verkaufen, belasten, verpfänden, sie kann von seinen Gläubigern gepfändet
werden, ohne dass die übrigen
Miteigentümer sich dessen zu erwehren vermögen. Jeder hat in
bezug auf seine Quote die gleichen Rechte, das Recht eines jeden ist
von dem der andern unabhängig. Dagegen können die Gesamteigentümer über
die Sache nicht anders verfügen, als entweder einstimmig oder durch
einen für sie irgendwie gegebenen Vertreter.
(') ZGB 805, Abs.
2, und 644. (2) Vgl. ZGB
646 bis 654.
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Zweitens kann ein jeder
Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten. Das
Miteigentumsverhältnis hindert ihn nicht daran. Er kann demgemäss auch
jederzeit seinen Anteil als Wertteil an der ganzen Sache
herausverlangen, es steht also bei jedem, die Liquidation der Sache
anzubegehren. Die Gesamteigentümer haben ein solches Recht nicht. Die
Aufteilung ist ausgeschlossen durch ihre Verbindung zu Gesamteigentum,
so lange diese eben dauert, und wenn die Aufteilung in bezug auf einen
Komplex von Gegenständen erfolgt, z. B. für ein ganzes Vermögen, so
wird die gesamte Masse als Einheit behandelt, während bei dem
gewöhnlichen Miteigentum die Berechtigung zur quotenmässigen Teilung
auf jeden einzelnen Gegenstand bezogen werden muss.
Drittens tragen die
Lasten des Eigentums und die Verantwortlichkeit auf Grund der
Verhältnisse, die aus dem Eigentum sich ergeben können, die
Miteigentümer wiederum kraft ihrer Quotenbeteiligung pro rata, während
die Gesamteigentümer aus der Gesamtsache auch insgesamt verpflichtet,
und sogar zumeist solidarisch haftbar sind.
Des näheren ist das
Verhältnis zwischen den Miteigentümern in folgenden Punkten
festzustellen:
Die Anteilsberechtigung
ist mangels einer andern Festsetzung eine gleichmässige, also besteht
die Vermutung gleicher Quoten.
Die Verwaltung kann
natürlich nicht quotenweise erfolgen, sie muss also gemeinsam sein.
Allein die praktischen Bedürfnisse verlangen darnach, es als
selbstverständlich anzuerkennen, dass die gewöhnlichen
Verwaltungshandlungen von jedem für die ganze Sa.che vorgenommen werden
können, so lange nicht eine andere Anordnung getroffen ist. Solche
Anordnungen soll die Mehrheit treffen können und zwar die Mehrheit nach
Köpfen. Es ergibt sich hieraus eine Erleichterung im
Miteigentumsverhältnis, die dem geltenden Rechte entspricht. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 148 f. Handelt es sich aber um wichtigere
Verfügungen, so erscheint eine solche Einzelbefugnis nicht mehr als
selbstverständlich. Also wird hier zum mindesten eine Verfügung der
Mehrheit verlangt werden müssen, die zudem bei den wichtigen
Konsequenzen, die sich mit solchen Massregeln verbinden, auch die
Mehrheit der Wertteile, also den grösseren Wert des Ganzen
repräsentieren soll. Sind bloss zwei Miteigentümer da, so ergibt sich
daraus, auch wenn ihre Anteile verschieden gross sind, dass sie nur
gemeinsam handeln können, denn keiner bildet gegenüber dem andern die
vom Gesetz verlangte Mehrheit.
Von diesen
Verwaltungsmassregeln sind die Verfügungen zu unterscheiden. Sie
betreffen den Gebrauch der Sache und deren
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Nutzung oder dann auch
die rechtliche Verfügung, Belastung und Veräusserung.
Auch hier erscheint eine
quotenmässige Abteilung nicht
überall als durchführbar. Sie ist es in bezug auf die Teilung der
Früchte, oder auch anderer Vorteile, die in zeitlicher Folge die Sache etwa verschaffen kann. Allein
sonst wird einfach gesagt werden müssen, dass jeder die Sache
gebrauchen könne, so weit dies
mit dem Recht der andern verträglich ist. Man denke z. B. an
die Benutzung eines gemeinschaftlichen Brunnens für die Wirtschaft der
Beteiligten. Die rechtlichen Verfügungen über die ganze Sache erheischen unbedingt die
Einstimmigkeit aller Miteigen tümer. Auch eine Abweichung
hiervon können sie nur einstimmig anordnen.
Mit
der Tragung der Kosten ist es nicht anders zu halten, wie mit den Vorteilen: Jeder hat
seinen Anteil zu prästieren. Eine Solidarhaft ist nicht begründet. Der
Regress bei Mehrleistung des einen gegen die übrigen kann nicht
verweigert werden.
Die
Abgrenzung zwischen Art. 650, Abs. 3, und Art. 651 (') wird nach der Natur des Falles ohne
Schwierigkeit erfolgen können.
Handelt es sich z. B. um die Verwendung eines land wirtschaftlichen Grundstückes als
Bauland, so ist nach der letz teren Bestimmung zu verfahren. Ist aber
die Veränderung der Kultur, wie Umwandlung eines Weinberges in
Wiesland in Frage, so wird man
den zitierten Absatz 3 in Anwendung zu bringen haben.
Fraglich
ist endlich beim Miteigentum die Art der Liquida tion. Sie darf jederzeit beansprucht
werden. (2) Allein
wenn aus deren
Durchführung eine Belästigung
über die Maßen und bei deren sofortiger Vornahme grosser
Nachteil entstehen würde, so soll
hier wie bei dem Verhältnis der fortgesetzten Gütergemein schaft
(Art. 264, Abs. 3)(8) und der Genieinderschaft (Art.
375, Abs. 2),(4) sowie bei der
Gesellschaft (Art. 546 und Art. 657, Abs. 3, des OR)(5) ein
Aufschub nicht versagt werden. Man könnte auch einfach denjenigen Miteigentümer,
der das Verlangen stellt, für
den Schaden verantwortlich machen. Allein richtiger ist es wohl, die Liquidation zu verschieben.
Dabei lassen sich aber wieder zwei Wege denken. Entweder man
gestattet die Anbringung des Begehrens und verleiht nur dem Richter
die Befugnis, die Aus führung
zu verschieben. So kommt es im geltenden Rechte vor,
(')
ZGB 647, Abs. 3, u. 648. (2) Vgl. die Einschränkungen in ZGB 650. (3)
ZGB 236, Abs. 3. (4) ZGB 346, Abs. 2. (5) Nunmehr OR
546, Abs. 2, u. 657, Abs. 3.
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vgl. Schweiz. PR III, S.
145. Dann ergibt sich die Folge, dass die ökonomischen Konsequenzen an
sich nach dem Zeitpunkt des Begehrens beurteilt werden müssen und alle
Verschiebung nur auf die Durchführung der auf den früheren Zeitpunkt zu
begründenden Aufhebung bezogen werden darf. (1) Anders bei der Regel,
wie sie der Entwurf angenommen hat und wie sie auch sonst zumeist der
Verschiebung bei Unzeit zu Grunde gelegt wird. Darnach wird nicht nur
die Durchführung der Teilung, sondern die Aufhebung selber verschoben,
so dass, was sich an diese knüpft, erst nach dem späteren Zeitpunkt
beurteilt werden muss. Natürlich kann dies in bezug auf die Schicksale
der Teilung und die Folgerungen aus der Aufhebung von sehr
verschiedener Wirkung sein. Man denke nur an den Fall, wo eine
Veränderung der Quoten während der Zwischenzeit eingetreten ist, oder
wo eine Abrede irgendwelcher Art, z. B. betreffend Verfügung über die
Quote, nach dem Begehren, aber vor der Teilung
getroffen wird, wo überall der Anspruch der Berechtigten eine ganz
andere Gestalt erhält, je nachdem nur die Teilung oder auch die
Aufhebung verschoben worden ist.
Was sodann die Teilung
selber anbelangt, so lassen sich drei Hauptarten denken: Körperliche
Teilung, Verkauf mit Teilung des Erlöses, wobei der Verkauf aus freier
Hand oder an öffentlicher Versteigerung erfolgen kann, und Übertragung
der Sache auf einen der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. Bei
dem zweiten Weg können auf der öffentlichen Steigerung die
Miteigentümer selbstverständlich mitbieten. Sie handeln in diesem Falle
als Dritte. Erfolgt die Übernahme durch einen ohne solchen Verkauf, so
kann das Vorgehen auch in der Art gedacht werden, dass der eine die
Quoten der andern aufkauft. Es bedarf dazu dann gar keiner gemeinsamen
Verabredung, das Miteigentum erlischt infolge von Konfusion.
Da der einzelne die
Aufhebung verlangen darf, ist nur die Art ihrer Durchführung der freien
Vereinbarung unter Einigung aller vorbehalten. Können sie sich nicht
einigen, so bleibt eben doch das Recht auf die Liquidation für den
einzelnen bestehen. Muss dann der Richter durch seinen Spruch die
mangelnde Vereinbarung ersetzen, so geht es nicht an, diesem eine Art
der Teilung bei Begehren auch nur eines der Miteigentümer
vorzuschreiben. Allgemeine Regel könnte doch nur der Verkauf sein, und
man begreift, zu welchen Schikanen die Aufstellung einer solchen den
Richter bindenden Vorschrift unter Umständen führen
(') Vgl. auch die
oben angeführten Gesetzesstellen.
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müsste.
Die Fälle und die in ihnen liegende Natur der Sache sind überhaupt
so vielgestaltig, dass
eine jede subsidiäre Regel nur
Verwirrung stiften könnte. Man denke an die Liquidation der
Gemeinschaft von zweien an einer
Quelle, die dem einen absolut
unentbehrlich ist, während der andere sie in keiner Weise selber zu
nutzen vermag und nur als
Spekulationsobjekt zu behandeln beabsichtigt.
Oder an ein Haus, das
dem einen als Sitz seines Gewerbes
dient, während der andere auswandert und gar kein Interesse an etwas anderem als an dem
Geldwert hat. Oder an eine
Gemeinschaft betreffend zu Spekulationszwecken gekaufte Waren, an die Gemeinschaft aus
zufälliger Vermischung ver schiedener Sachen, an das Miteigentum
an einer Grenzmauer usw. Hier
überall muss der Richter nach den verschiedenen Begehren der sich bekämpfenden Beteiligten die
Sache zu prüfen und demjenigen schliesslich Recht zu geben befugt
sein, der nach seinem Ermessen
am ehesten die Natur der Sache und die Billigkeit für sich hat. Jede andere gesetzliche
Ordnung wäre zwar gewiss für einen Richter, der die Sache nicht
gründlich untersuchen mag, bequemer,
würde aber eine Willkür des Gesetzgebers bedeuten, die, weil allgemeiner wirksam, sich als
viel schlimmer erweisen müsste,
als irgend eine etwa befürchtete Willkür des Richters im einzelnen Falle. Hier, wie in andern
Fällen, auf die wir schon oben
hingewiesen haben, wird stets, sobald der Verkehr an der rein formalen Lösung absolut kein
Interesse hat, einer solchen das richterliche Ermessen vorzuziehen
sein.(')
Endlich wird man sich
auch noch fragen, wie sich die Mit eigentümer über ihre Beteiligung an
der Benutzung der Sache sollen verabreden können, ob nur mit
persönlicher oder auch mit dinglicher
Wirkung. Das hat insofern Bedeutung, als diejenigen, die infolge von
Veräusserung von Anteilen neu in die Gemein schaft eintreten, an die dingliche
Abrede ohne weiteres gebunden sind, dagegen nicht an die persönliche.
Die Lösung der Frage kann
auf verschiedener Grundlage gefunden werden. Man kann die Beteiligung der Miteigentümer mit
Hinsicht auf die Nutzung und die Verwaltung sich abgegrenzt
denken, wie in bezug auf die Quote,
so dass die Festsetzung des Verhältnisses mit ein Stück der
ideellen Teilung des Eigentums selbst bildet. Kann man ideell nach Quoten im Wertbetrage teilen, so
muss es auch angehen, in bezug auf die Nutzung die Teilung
festzulegen. Die Festsetzung bildet
dann also einen Teil der ideellen Teilung des gemeinschaft-
(') ZGB 651, Abs. 2, gibt
dem Richter eine beschränkende Anweisung. Vgl. auch Abs. 3.
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lichen Eigentums. Eine
solche Feststellung wird wie die Quotenteilung einen Teil der
Eigentumsordnung bilden, also in diesem Sinne auch unter die Rubrik des
Eigentums in das Grundbuch eingetragen werden können. Es ist darnach
dann aber nicht eine dingliche Berechtigung, die für den einen an den
Quoten der andern wechselweise errichtet wird, sondern eben die Ordnung
des Eigentums der Mehreren untereinander, was in solchen Eintragungen
enthalten ist. Die zweite Lösung würde in einer Regelung auf dem Wege
der Belastung der einen Quote durch Ansprüche des Eigentümers der
anderen Quote bedeuten und eine solche Belastung müsste als möglich
erscheinen, insoweit es sich dem Inhalte nach um den Gegenstand eines
dinglichen Eechtes, wie namentlich Nutzniessung und Gebrauchsrecht,
handelt. Der Entwurf sagt
weder über das eine noch das andere etwas. Er bestimmt einfach,
dass eine Belastung der Quoten möglich sei, als handle es sich in
diesem Umfange um Alleineigentum, und dass eine Abrede über die Anteile
frei getroffen werden könne. Also erscheinen beide Arten der
Dinglichmachung der wechselseitigen Ansprüche in dem angegebenen Rahmen
als möglich. Unmöglich dagegen wäre eine dingliche Belastung der Quoten
mit Ansprüchen, die nicht Gegenstand eines dinglichen Rechtes sein
können. Denn, wie wir später sehen werden, gestattet der Entwurf es
nicht, dass beliebige persönliche Ansprüche durch Eintragung in das
Grundbuch dinglich wirksam gemacht werden.
Das Gesamteigentuin
bedarf derselben eingehenden Ordnung nicht. Es genügt, die schon
angeführten wesentlichen Merkmale anzuführen, im übrigen ist auf die
Natur und Ausgestaltung der Gemeinschaft zu verweisen, der es zusteht.
Der Entwurf kennt solches Gesamteigentuin für verschiedene Fälle, die
wir schon oben angeführt haben. Was die Glieder dieser Gemeinschaften
zu Eigentum besitzen, das ist Gesamteigentuin. Die Quotenteilung ist
ausgeschlossen, die Verfügung über die Quote ebenfalls, die Verfügung
über die Sache erfolgt mit gesamter Hand oder durch einen Vertreter
der Gesamtheit, der nach dem Rechtsverhältnis der Gemeinschaft oder
von Gesetzes wegen mit dieser Vertretungsmacht ausgerüstet ist. Diese
Gemeinschaftswirkung belastet das Gut dinglich, es ist das eigenartige
Eigentumsverhältnis, das hier gegenüber jedermann seine Wirkungen
ausübt. Aber die Wirkung bestellt nur für so lange, als die
Gemeinschaft das Eigentum hat. Der Wechsel des Eigentümers hebt alle
.diese Wirkungen auf, denn sie sind nach der Natur der Gemeinschaft,
die das Eigentum hat, nur für so lange gegeben, als dieses jener
zustellt. Daher sagt
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Art. 657, (') dass mit
jedem Austritt der Sache aus dem Eigentume der Gemeinschaft
auch das Gesamteigentum an
ihr ein Ende nimmt. Kommt
es zur Liquidation, weil die Gemeinschaft aufgehört hat, so stehen die
Ansprüche der Glieder
der aufgehobenen Gemein schaft
nicht mehr unter dieser Verbindung, sondern es sind die Glieder gewöhnliche Miteigentümer, und
die Liquidation erfolgt gerade
so wie beim Miteigentum.
Durch die Zusammenfassung
dieser Erscheinungen der Gemein schaft
wird das Gemeinsame, das in ihrer Beziehung im Verhältnis zum Eigentum
besteht, in einer Weise zur Darstellung und Ordnung gebracht, die deshalb von
grosser praktischer Bedeutung ist, weil dadurch grössere Klarheit in
die verwandten Fälle ge bracht
und allerlei mitlaufendes Missverständnis möglichst ver mieden wird. Man denke an die Fälle:
Der Ehegatte in Güter gemeinschaft
möchte gerne ein Grundstück in dem Verhältnis verpfänden, in dem er
dessen Teilung bei der Aufhebung der Gemeinschaft beanspruchen könnte, d. h.
zur Hälfte. Baselstadt hat in einer früheren Praxis solche
Quotenverpfändungen ehelicher Grundstücke (zu 2/3
und 1/3) zugelassen und sich damit einen unendlichen Wirrwarr
eingeheimst, bis schliesslich die bessere Einsicht in das Wesen der Gesamthand der
Verwirrung ein Ende gemacht hat. Jetzt wird in Basel nur noch mit
Gesamthand das ganze eheliche Grundstück verpfändet. Oder: Ein
Gläubiger greift mit Pfändung auf eine ideelle Quote eines
Gegenstandes, der mehreren Geineindern
oder Gesellschaftern angehört, Für den Fall der Liquidation dieser Gemeinschaft ergibt
sich vielleicht, dass das ganze Eigentumsstiick zur Bezahlung
der Passiven der Gemeinschaft verwendet werden sollte. Allein der
andere an der Gemeinschaft Beteiligte
kann dies nicht geltend machen, wenn er dulden muss, dass der
quotenmässige Anteil an dem einzelnen Stücke von jedem Privatgläubiger gepfändet werden darf,
und Folge davon ist, dass er
unter Umständen die ganzen Passiven aus seinem Vermögen decken muss,
nur weil die Gläubiger des Mitgesellschafters auf dessen
quotenmässige Anteile an den einzelnen Yerinögensstücken der
Gemeinschaft die Hand gelegt haben. Auch hier ist eine ganz
eigentümliche Verwirrung die Folge der blossen Anerkennung von
Miteigentum, die nach OR, Art, 544 und 545, (2) noch gesteigert wird, da man nicht weiss,
wonach die Anteile der Gesellschafter an diesen
Eigentumsobjekten, von denen das Gesetz spricht, sich bestimmen, ob
nach den Einschüssen, nach der Gewinn- und Verlustbeteiligung oder
nach der Liquidationsteilung oder nach Köpfen.
(') ZGB 654, Abs.
1. (2) OR von 1881.
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Und noch ein Fall: Einer
von mehreren Miterben verpfändet vor der Erbteilung eine seiner
Erbportion entsprechende Quote einer Erbschaftssache, während doch noch
gar nicht festgestellt ist, was schliesslich (las Ergebnis der Teilung
sein wird, und ob der verpfändende Erbe auch nur so viel Aktiven aus
der Erbschaft zugewiesen erhalten kann, als er bereits voreilig durch
die Verpfändung für sich in Anspruch genommen hat. In allen diesen und
andern zahlreichen Fällen hat es gar keinen rechten Sinn, von einem
Miteigentum nach Quoten zu sprechen, und es würde das richtige und
praktisch wünschenswerte auch dadurch nicht erreicht, dass man es
zuliesse, dass das Miteigentum durch persönliche Abrede auf der
Grundlage der Quotenteilung im Sinne der Ausschliessung ihrer Wirkung
modifiziert werde. Denn solche Abreden hätten ja doch nur Wirkung unter
den Beteiligten, würden sie für den Fall der Nichtinnehaltung der
Abreden nur unter sich persönlich verantwortlich machen, nicht aber
bewirken, dass jedermann ohne weiteres diese Gestaltung anerkennen
müsste. Helfen kann da praktisch nur die Anerkennung eines eigenartigen
Eigentumsbegriffes, wie er im Gesamteigentum denn auch in der Praxis
trotz aller Verschiedenheit der Grundlage der bezüglichen
Gemeinschaften einheitlich zur Entwicklung gekommen ist.
Auch eine Zurücksetzung
der Gläubiger kann in der Anerkennung des Gesamteigentunis nicht
gefunden werden. Diese halten nicht mehr Eechte an den Vermögenswerten
ihres Schuldners als er selber. Geht dessen Recht auf das Ganze unter
Vorbehalt der Eechte aller anderen Gesamteigentümer, so müssen auch die
Gläubiger sich dieses gefallen lassen. Was ihnen zugestanden werden
kann, ist ein Eecht auf das Liquidationsergebnis, und, wo sich dieses
mit der Natur der Gemeinschaft verträgt, ein Recht, die Gemeinschaft
zur Auflösung oder zur Abfindung' des Schuldners zu zwingen. So ist
dieses anerkannt bei der Kollektivgesellschaft, OR Art, 574, (1) ferner
bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft, Art, 262, (2) bei der
Gemeinderschaft, Art. 372,(3) und ebenso auch bei der
Erbengemeinschaft, da diese, so lange die Teilung nicht erfolgt ist,
als gesetzliche (Gemeinderschaft beurteilt werden muss. Dagegen versagt
das Mittel bei der ehelichen Gütergemeinschaft, was deshalb für die
Gläubiger unschädlich ist, weil alle Privatschulden der Ehegatten, mit
Ausnahme der Sondergutsschulden der Ehefrau, auf der Gesamtmasse ruhen
und Privatschulden des Ehemannes sind. Unter welcher Voraussetzung man
den Privat-
(') VgI.
nun
auch betreffend die einfache
Gesellschaft OR 544, Abs. 2, und
545, Zif. 3. (2) ZGB
234. (3) Vgl. ZGB 343, Zif. 3.
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gläubigern
in den ersten Fällen ein Recht auf die Liquidation geben will,
damit sie zu ihrem Rechte
kommen, kann verschieden beurteilt
werden. Das OR (1) und ebenso der Entwurf (2) in den angeführten Bestimmungen verlangen die
Insolvenz des Schuldners. Man
könnte auch weiter gehen und einfach die Konstatierung der Nichtbefriedigung verlangen, so dass
mit dem leeren Pfandschein sofort
auf das Gemeinschaftsvermögen im ganzen gegriffen und dieses, wenn keine Abfindung oder
Befriedigung erfolgt, zur Auf lösung getrieben werden dürfte. Ja in
gewissen Fällen würde sogar
die einfache Mahnung oder Inverzugsetzung genügen können, wie z. B. bei der gesetzlichen
Erbengemeinschaft.
Über das wechselseitige
Verhältnis von Miteigentum und Gesamteigentum
im Verkehr mag alsdann noch als selbsverständlich
hervorgehoben werden, dass der Dritte sich zunächst auf die Regeln des gewöhnlichen Miteigentumes
wird berufen können. Wird demgegenüber behauptet, dass
Gesamteigentuin vorliege, so ist hierfür
der Beweis zu erbringen. Denn das Gesamteigentum setzt ein
besonderes Verhältnis voraus, dessen Kenntnis nicht jedermann zugemutet werden darf. Wir haben
hierauf schon oben hin gewiesen.
Das Miteigentum ist das voraussetzungslose Verhältnis, das neutrale, das jedermann zunächst
bei gemeinschaftlichem Eigentum als vorhanden annehmen mag. Es besteht
also eine Vermutung für das gewöhnliche Miteigentum, die für
das Verkehrs- leben offenbar
eine gewisse Bedeutung hat. Im Gesetze braucht dies nicht ausgesprochen
zu werden. Die Regel ergibt sich von selbst aus der Natur der zwei
verschiedenen Verhältnisse.
Neunzehnter Titel. Das Grundeigentum.
Erster
Abschnitt, Gegenstand,
Erwerb und Verlust des Grundeigentums.
A. Der
Gegenstand des
Grundeigentums, Art. 658. (3) Es handelt sich bei dieser Bestimmung um
zwei
Dinge. Einerseits ist der
(') Vgl. nunmehr die
Formel in OR 545, Zif. 3. Anders OR 574. (-) ZGB 234 stimmt mit VorE
262 überein. ZGB 343, Zif. 3, weicht von VorE 372 ab und sagt: wenn der
gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinderschaf ts-gute zur
Verwertung gelangt ist, (3) ZGB 655.
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Sprachgebrauch des
Gesetzes technisch festzulegen, und anderseits für die Anwendbarkeit
des Grundeigentunisrechtes, namentlich in bezug auf das Grundbuch, eine
bestimmte Abgrenzung vorzunehmen. Mit dem Begriff der unbeweglichen
Sache an sich kommt man weder hier noch dort aus. Und doch muss ein
Ausdruck aufgestellt werden, der im Rechtssinne die unbewegliche Sache
nach der Richtung abgrenzt, in der sie vom Entwurf in der Anwendung des
Grundbuchrechtes verstanden sein will. Dies geschieht mit Art. 658, und
zwar mit dem Wort „Grundstück (unbewegliche Sache)". Alle Grundstücke
unterliegen dem Grundbuchrecht, alles was dem Grundbuchrecht
unterliegt, ist Grundstück. Vgl. Art. 984 und 985.(1)
In bezug auf Rechte,
Herrschaftsrechte oder dauernde Nutzungsrechte über Liegenschaften,
ergeht sich die Doktrin in verschiedenen Konstruktionen. Man kann sie
als Rechte selbständiger Natur oder als Rechte an Immobilien oder als
Herrschaftsgebiete selbständiger Existenz mit Bezug auf Immobilien
darstellen. Wir halten die letztere Auffassung für die dem Verhältnis
am meisten entsprechende. Vgl. Schweiz. PR IV, S. 692 f., 751 f. Allein
das Gesetz braucht dazu gar nicht Stellung zu nehmen, und der Ent wurf erklärt deshalb nur, dass im Sinne
des Gesetzes und mit der Folge der Anwendbarkeit des
Grundeigentumsrechtes auf sie solche Rechte als Grundstücke zu
behandeln seien. Sie sind eigentumsgleich. In solchem Sinne rechnet
der Entwurf neben den Liegenschaften, unter denen die Parzellen der
Bodenfläche zu verstehen sind, zu den Grundstücken die selbständigen
und dauernden Rechte. Diese sind in das Grundbuch aufzunehmen, Art.
985, (2) und wenn sie
aufgenommen sind, so zählen sie zu den
Grundstücken. Die Aufnahme im Grundbuch als selbständiges Objekt der
grundbuclilichen Behandlung bildet also die Voraussetzung der
Gleichstellung mit den Liegenschaften, aber sie wird als Regel
vorausgesetzt. Dahin gehören: Die Wasserrechte, Art. 922, (3)
die Baurechte, Art. 676, (4) die Bergwerke, Art. 944, (5) dagegen nicht die
Grundlasten, weil sie nicht dauernd,
sondern von Gesetzes wegen ablösbar sind, Art. 782. (6) Dass
die Baurechte dabei ausserdem als Belastung eines wirklichen
Grundstückes im Grundbuch eingetragen sind, hat keine verwirrende
Folge. Denn selbstverständlich müssen die verschiedenen Blätter
(Folium des belasteten Grundstückes und Folium der als selbständiges
Recht aufgenom-
(') Vgl. ZGB (555,
wo der Ausdruck
„unbewegliche Sache" weggelassen ist, und 942,
943. (3) ZGB
943. (8) Schl.t. 56. (4) ZGB 779 u. 655, Zif. 2. (5) ZGB 655, Zif. 3. (6)
ZGB 788.
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menen Belastung)
aufeinander verweisen. Ist das Recht nicht selbständig, indem es sich
einem wirklichen Grundstück als Nebenrecht, aktive Dienstbarkeit,
anschliesst, so kann es kein eigenes Folium erhalten. Die besondere
Aufführung der Bergwerke ist im Gesetze notwendig, weil diese sich
meistens über die Bodenfläche, von der sie ausgehen, ausdehnen, ohne
dass dadurcli grundbuchlich eine Modifikation des überliegenden fremden
Grundstückes herbeigeführt wird. Man gelangt mit ihnen darnach in der
Regel nicht zu einem dem Baurecht analogen Verhältnis, so dass sie der
besondern Erwähnung bedürfen, wenn man sie eigentumsgleich behandeln
will.
B. Der Erwerb des
Grundeigentums, Art. 659 bis 667. (') Es kom binieren
sich hier Grundbuch und materielles Recht, um den Ver hältnissen eine möglicht einfache Gestalt zu geben. Wir
unter scheiden folgende leitende Sätze:
1.
Zum Erwerb des vollen Grundeigentums
im Sinne des Gesetzes
bedarf es unbedingt der Eintragung in das Grundbuch. Zwar kann es bis zur Durchführung des
Grundbuchrechtes Fälle geben,
wo Grundstücke ausnahmsweise nicht aufgenommen sind, während sie es nach dem Gesetze sein
sollten. Allein darüber hat das
Einführungs- und Übergangsrecht die nötigen Bestimmungen aufzustellen.
Ebenso kann das öffentliche Recht vorschreiben, dass gewisse Grundstücke, auch wenn sie
nicht eingetragen sind, dem sachenrechtlichen Verkehr unterstellt
werden können. Allein diese Ausnahmen bekräftigen nur das
Hauptprinzip, dass für die Regel einzig das Grundbuch das
sachenrechtliche Verhältnis als Eigen tum im Sinne des Gesetzes herzustellen
vermag.
2.
Von diesem Eigentum ist der Titel zu
unterscheiden, auf dessen
Grundlage die Eintragung erwirkt werden kann. Er ver mag keinesfalls schon das
sachenrechtliclie Verhältnis zu schaffen, wie es durch die Eintragung hergestellt
wird und eben nur durch sie
hergestellt werden kann. Allein es ist nicht nötig, diesem Titel für alle Fälle die gleiche Bedeutung zu
geben. Handelt es sich um
ein obligationenrechtliches Verhältnis, so verschafft der Titel nur einen persönlichen Anspruch auf
die Verfügung der Eintragung durch den Veräusserer oder also
regelmässig den bisher als Eigentümer
Eingetragenen. Dies wird durch Art.663 in Verbindung mit Art. 667, Abs. 1 (2)
genügend hervorgehoben. Handelt es sich um ein Vermächtnis oder einen
Ehevertrag, so ist die Beziehung zwischen Titel und Eintragung ebenso
zu beurteilen, Art. 663,
(') Vgl. ZGB 656 bis
665. (2) ZGB 6.Y7, Abs. 1, u. 665, Abs. 1.
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Abs. 2.(') Anders dagegen
bei dem Erwerb der gesetzlichen oder eingesetzten Erben von Gesetzes
wegen. Hier erkennt Art. 577 (2)
in bestimmter Weise an, dass die Erben
ohne weiteres Eigentümer aller Erbschaftssachen, also auch der
Grundstücke, werden, und beim richterlichen Urteil wie bei der
Zwangsvollstreckung ergibt sich aus den bezüglichen Voraussetzungen die
gleiche Folge, während bei der Expropriation spezielle Vorschriften
der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung den Zeitpunkt bestimmen,
mit dem (regelmässig mit dem Zeitpunkt der Entrichtung der
Entschädigung, Schweiz. PR III, S. 233) das Eigentum für den
Expropriierten verloren geht oder für die Gegenpartei gewonnen wird. In
allen diesen letztern Fällen haben wir ein Eigentum durch die
Rechtsordnung anerkannt vor der Eintragung oder also ohne Eintrag.
Allein es ist nicht das volle sachenrechtliche Eigentum, denn es vermag
nur sehr beschränkte Wirkungen auszuüben. Seine Hauptwirkung ist, dass
der Berechtigte einseitig, d. h. ohne einer Verfügung des bisherigen
Eigentümers zu bedürfen, die Eintragung zu erwirken vermag, Art. 667,
Abs 2.(3) Daher sind denn auch vor der
Eintragung die
Berechtigten doch nicht nur gutgläubige Besitzer oder persönlich
Berechtigte. Sie sind schon Eigentümer im Sinne des Expropriations-,
des Erbrechts, des Vollstreckungs-verfahrens, des gerichtlichen
Urteils. Sie können als Eigentümer-alle Eechte ausüben, die ohne
grundbuchliche Eintragung denkbar sind. Sie vererben ihr Recht auf ihre
Nachfolger, können persönliche Ansprüche begründen mit Rücksicht auf
die Liegenschaft, haben den Nutzen und die Gefahr als Eigentümer usw.
Nichtsdestoweniger ist es aber doch richtig, wenn Art. 659 (4)
ganz allgemein bestimmt, es werde das Grundeigentum mit dem
Bucheintrag erworben, denn erst in dieser Form ist es das wirkliche
Eigentum mit allen seinen Konsequenzen. Vorher war nur das Eigentum
geschaffen, das aus einer speziellen Bestimmung, d. h, soweit das
betreffende Institut reicht und kräftig ist, begründet werden konnte.
Nach Sachenrecht dagegen ist es eben doch nur die Voraussetzung des
Art. 659, (5) die das
Eigentum schafft. Wir dachten eine zeitlang daran,
dies dadurch auszudrücken, dass in dieser Vorschrift von „vollem
Eigentum" gesprochen würde. Allein daraus hätte theoretisch eine
Scheidung in volles und nicht volles Eigentum abgeleitet werden können,
was wiederum der Meinung
(') ZGB 657, Abs. 2, u.
665, wo aber in Abs. 3 die Eintragung in das Grundbuch auf Grund von
Eigentumserwerb durch Ehevertrag von Amtes wegen
vorgesehen ist. (2)
ZGB 560. (3) ZGB 665, Abs. 2. (4) ZGB
656, Abs. 1. Abs. 2 hat
dem Verhältnis direkt Ausdruck gegeben.
(5) Vgl. ZGB 656, Abs. 2.
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des Entwurfes nicht
entsprochen haben würde. Es soll auch nach diesem nur eine Art von
Grundeigentum geben, wenngleich der Erwerb des Eigentums in gewissen
Fällen auf einem Titel beruht, der soweit möglich das Eigentum
anerkennt, bevor die Eintragung erwirkt ist. Dem entspricht das
Marginale "Voraussetzung des Erwerbes". Ferner darf daran erinnert
werden, dass die kantonalen Rechte schon heute vielfach eine ähnliche
Unterscheidung kennen, wie z. B. da, wo die Fertigung auch für den
Erwerb des Eigentums aus Erbrecht vorgeschrieben ist. Vgl. Schweiz. PR
III, S. 206, betr. Bern u. a. m. Genf verlangt mit einem Gesetz vom 13.
Mai 1891 die Eintragung unter Ordnungsstrafen, gestattet aber dem Erben
schon vorher eine Verfügung über das Eigentum auf der Grundlage des
französischen Rechts, d. h. mit dinglicher Wirkung des
Vertragsschlusses selber.
3. Es ist im Sachenrecht
nicht notwendig, alle Erwerbsarten aufzuführen und zu ordnen. Was hier
nicht erwähnt wird, bleibt den Bestimmungen der einzelnen Institute
überlassen.
Zusammen gehören in
dieser Richtung die Art. 660 bis 662 ('). Sie handeln von den
originären Erwerbsarten. Über die Okkupation kann im Verhältnis zum
Grundbuch kein Zweifel bestehen. Betreffend das durch Anschwemmung neu
gewonnene Land bedarf es nur des Hinweises auf die Zugehörigkeit zum
öffentlichen Gut des Kantones. Auf die Zuweisung an die Anstösser oder
andere Berechtigte nimmt der Entwurf, im Anschluss an eine verbreitete
Rechts-auffassung (s. Schweiz. PR III, S. 169 ff., 175 f.) dadurch
Rücksicht, dass den Kantonen die Befugnis gewahrt wird, darüber
beliebige Regeln aufzustellen, das neu gewonnene Land für sich zu
behalten, den Anstössern zu überlassen oder auch statt dem kantonalen
Fiskus den Gemeinden zuzuweisen. Auch die Rücknahme des Bodenmaterials
(Art, 661, Abs. 3)(2) wird im geltenden Recht
vielfach
ausdrücklich anerkannt (vgl. Schweiz. PR III, S. 173 ff.). Im übrigen
steht Art. 661 mit Art, 919 (3) in Zusammenhang, der
solches Land, soweit es keiner Kultur fähig ist, als herrenlos
bezeichnet. Docli kann auch in diesen Fällen der Staat die Zuweisung
der Eigentums, z. B. betreffend Klubhütten, an Private oder Gemeinden
aussprechen. Ebenso verhält es sich mit Art. 986 (4) betreffend die
Sachen im öffentlichen Gebrauche. Die Bestimmung stand ursprünglich im
Abschnitt über das Eigentum
(')
ZGB 658 bis 660. (2) ZGB 659, Abs. 3. (s) Da der
24. Titel nicht in das Gesetz
aufgenommen worden ist (oben S. 12, Anm. 11), bat die unent- behrliche
Verweisung in ZGB 664
Ausdruck gefunden. (4) Vgl. ZGB 664, Abs. 2 u. 3,
und 944.
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mit der Verfügung, dass
die genannten Sachen wie Strassen, Plätze, Friedhöfe, Gebäude, dann
aber auch die von öffentlichen Gewässern abzweigenden Teiche, Kanäle
und andere Wasserleitungen im Eigentume des Gemeinwesens stehen, dem
sie zugehören, sobald sie keinen andern Eigentümer haben. Allein die
Bestimmung wurde, wie jede besondere Umschreibung der Sacharten, für
unnötig erachtet, und so hat sich der Entwurf auf die grundbuchliche
Eegel des Art. 986 beschränkt. (')
Mit der Bestimmung betr.
Bodenver-schiebungen will eine Unklarheit gehoben werden, die sich bei
Überschwemmungen und Erdschlipfen in neuerer Zeit hie und da bemerkbar
gemacht hat.
Den Eigentumserwerb aus
Eechtsgeschäft, Art. 663, (2) haben wir bereits besprochen.
Die Formvorschrift ist dabei sowohl für die Verbindlichkeit des
obligatorischen Verhältnisses, wie auch als Voraussetzung der
grundbuchlichen Eintragung aufgestellt. Vgl. Art. 1008. (3)
Sie besteht für die obligationenrechtliche Transaktion in der
öffentlichen Beurkundung und für den Ehevertrag und das Vermächtnis in
den Formen, die in der Ordnung dieser Institute vorgesehen sind. Vgl.
Art, 216 und 520 ff. (4)
Für den Erwerb im
Vollstreckungsverfahren kann in den Übergangsbestimmungen eine
Vorschrift in Aussicht genommen werden, die dem betreffenden Amte die
Anzeige beim Grundbuch zur Pflicht macht. (5) Ebenso könnte
bei Eintragung eines Ehevertrags im Ehegutsregister (Art. 219) (6)
dessen Verwalter angewiesen werden, dem Grundbuch von Amtes wegen
Anzeige zu machen.
Eigentümlich gestaltet
sich endlich die Ersitzung von Grundstücken, infolge der Verbindung
des Eigentumserwerbes mit der Wirkung des Grundbuches. Im Widerspruch
zur Eintragung kann eigentlich ein Besitz, der zur Ersitzung zu führen
vermöchte, bei der Publizität des Grundbuches nicht anerkannt werden
und doch sind Verhältnisse gegeben, die auch gegenüber dem Grundbuch
ein Ersitzungsrecht als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die geltenden
Rechte zeigen denn auch in dieser Richtung die eigentümlichsten
Kombinationen und Ausnahmen. Vgl. Schweiz. PR III, S. 195, 196 ff., S.
201 ff. Der Entwurf unterscheidet drei Fälle:
1) Ist das Grundstück
nicht in das Grundbuch aufgenommen oder dessen Eigentümer nicht aus dem
Grundbuche ersichtlich oder seit dreissig Jahren tot oder verschollen,
so versagt die Publi-
(') Vgl. nun wieder ZGB 664, Abs. 1, u. 944. (2) ZGB 657. Das Gesetz hat den
Vertrag mit der Wirkung ausgerüstet, dass unabhängig vom kantonalen
Vollstreckungsrecht Realexekution erlangt werden kann, 665, Abs. 1. (8) ZGB 965, Abs.
3. (4) ZGB 181, 498 ff. (5) Vgl. Schl.t. 58 (60),
SchKG 150. (6) Vgl. ZGB 248. Das Gesetz schreibt dies vor in Art. 665,
Abs. 3.
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zität des Registers und
liegt also kein Grund vor, die Ersitzung auszuschliessen. Die Frist
wird hier in Anlehnung an eine verbreitete Überlieferung auf dreissig
Jahre angesetzt. Ein anderes Requisit, Titel oder Eintragung des
Besitzenden, ist nicht verlangt, ausgenommen guter Glaube. Vgl. Art.
665. (1)
2)
Kann der Besitzende einen Titel
geltend machen, nach dem er
die Meinung haben darf, Eigentümer geworden zu sein, wäh rend im übrigen die gleichen
Voraussetzungen wie im ersten Falle bestehen, so verringert sich die Frist
auf zehn Jahre. Vgl. Art. 664, Abs. 2. (2)
3)
Gegenüber den in dem Grundbuch
aufgenommenen Grund stücken,
bei denen der Eigentümer aus dem Register ersichtlich ist, liegt die Sache anders. Hier ist
die Ersitzung an sich in der Tat
ausgeschlossen. Allein bedenkt man die Fälle, wo jemand einen Eintrag erlangt hat, ohne aus
demselben das Recht unan fechtbar
erworben zu haben, indem sein Eintrag ungerechtfertigt ist, so erweist es sich doch als
notwendig, auch hierfür eine Ab hilfe zur Verfügung zu stellen. Sie
wird darin gefunden, dass das
Ungerechtfertigte des Eintrages mit Ablauf von zehn Jahren geheilt werden soll. Auch dies ist eine
Ersitzung vom Stand punkte
des Besitzenden aus. Deshalb erscheint es als gerecht fertigt, hierfür Besitz und guten
Glauben zu verlangen. (3) Vom Standpunkte des früheren Eingetragenen
aus dagegen könnte von einer
Verjährung des Anfechtungsanspruches gesprochen werden. Ungerechtfertigt ist der Eintrag unter
den Voraussetzungen des Art.
1016, Abs. 2.(4)
Die Berechnung, die
Unterbrechung und das Stillestehen der Fristen können füglich in
Verbindung mit der Verjährung von Rechten geordnet werden, sei es hier
mit einer Verweisung auf das OR, oder umgekehrt bei der Verjährung mit
einer Verweisung auf die Ersitzung. Ein Grund, die Fälle verschieden
zu behandeln, ist kaum ersichtlich, so dass sich bis zur Revision des
Obligationenrechtes der Art. 666 mit seiner Verweisung auf die Art. 154
und 156 des OR, rechtfertigen dürfte. (5) Die Überleitung des
ersessenen Rechtes in die Grundbuchformalität kann man sich
verschieden denken. Das nächstliegende wäre, dem Besitzer, der dem
Grundbuchbeamten das Vorhandensein der Voraussetzungen darlegt, ein
Recht zu geben, unmittel-
(') Vgl. ZGB 662, Abs. 1
u. 2. Das Gesetz nennt den guten Glauben nicht als Voraussetzung,
verlangt aber dafür in Abs. 3 eine amtliche Aus-kündung und
richterliche Verfügung. (2) Das Gesetz hat diesen Fall nicht
aufgenommen. (3) ZGB 661. (4) ZGB 974, Abs. 2. (5)
Vgl. ZGB 663 u. OR 134 ff.
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bar die Eintragung zu
erwirken. Allein dies würde voraussetzen, dass das Grundbuchamt für die
Prüfung der bezüglichen Requisite eingerichtet wäre, und dies wird,
wenn die Führung des Grundbuches nach dem Entwurf den administrativen
Organen überlassen werden darf, kaum allerorts der Fall sein. Aus
diesem Grunde empfiehlt es sich, dem Besitzer nicht unmittelbar ein
Recht auf Eintragung zu geben, sondern nur einen Anspruch, wonach er
auf Grund der Voraussetzungen der Ersitzung beim Richter die
Zusprechung des Eigentums verlangen kann. Die Ersitzung ist also formal
und nach Grundbuchrecht nicht eine wirkliche Erwerbung des Eigentums,
sondern ein gesetzlicher Anspruch auf Adju-dikation. Auf Grund dieser
kann der neue Eigentümer sich einseitig das volle Recht im Sinne des
Sachenrechtes durch Eintragung in das Grundbuch verschaffen, ohne die
Eintragung aber ist er noch nicht der grundbuchliche Eigentümer. (1)
C. Der Verlust des
Grundeigentums, Art. 668. (2) Es ist nicht nur der systematische Aufbau des Gesetzes, der die
Einfügung einer Bestimmung über den
Verlust des Grundeigentumes empfiehlt. Viel mehr bedarf dieser einer Regelung oder wenigstens
Klärung nach zwei Richtungen:
Grundbuchgemäss hat der
Eigentümer sein Eigentum nicht verloren, so lange er als Eigentümer
eingetragen ist. Mag er auch auf andere Weise noch so deutlich seinen
Willen, nicht mehr das Eigentum an einem Grundstück haben zu wollen,
bekunden, er ist dinglich dabei nicht zu behaften, so lange er nicht
die Löschung des ihn betreffenden Eintrages erwirkt hat. Das wird
entweder in Verbindung mit der Übertragung auf einen andern Eigentümer
oder mit Eintragung der Dereliktion geschehen. Vgl. Art. 660 und 668,
Abs. l.(3)
Dass der körperliche
Untergang das Eigentum an einem Grundstück aufhebt, ist
selbstverständlich. Allein nicht so sicher ist dieses Verhältnis, wenn
es sich um eine nicht vollständige Vernichtung (Versinken von
Ufergrundstücken, Bergsturz u. dergl.), sondern nur um eine
Überschwemmung, Verwüstung, Verwandlung in ein der Kultur unfähiges
Land usw. handelt. Im Hinblick auf diese Fälle verlangt Art. 668, Abs.
1, (4) dass der Untergang ein
vollständiger sein müsse, um
das Eigentum verlieren zu machen. Man
wird dabei teils an die Intensität der Verwüstung, teils an
deren zeitliche Dauer denken und die ganze Bestimmung mit
(')
Vgl. ZGB 662, Abs. 3, und oben S. 80, Anm. 1 ff. (2) ZGB
666. (3) ZGB 658
n. 666 Abs. 1. (4)
ZGB 666, Abs. 1.
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Art. 919 (1) in
Verbindung bringen müssen. Ursprünglich war der Vorschrift ein Beispiel
beigefügt: „wie namentlich dauernde Überflutung durch ein öffentliches
Gewässer." Man denke auch an das Vorrücken von Gletschern, an die
Überdeckung mit Schutt, Gerölle u. dergl. Die Beispiele wurden mit
Recht für überflüssig gehalten. Die Bestimmungen über den Verlust
infolge von Zwangsenteignung steht mit den oben beim Erwerb
angeführten Vorschriften in Zusammenhang. In Art. 668, Abs. 2, wird wie
in Art. 667, Abs. 2,(2) diesfalls das öffentliche
Recht des
Bundes und der Kantone vorbehalten.
Zweiter
Abschnitt. Inhalt und
Beschränkungen des Grundeigentums.
A. Der Inhalt des
Grundeigentums. I. Der Umfang, Art. 669. (3) Die
Umschreibung des
körperlichen Umfanges des Grundstückes erfolgt hergebrachtermassen mit
der Vorschrift, dass die Oberfläche mit allem, was senkrecht über und
unter derselben gegeben ist, ohne weitere Abgrenzung zum Eigentum
gehöre. Im Gegensatz hierzu hat der Entwurf unter Anschluss an die
Ausdrucksweise des Privatrechts von Graubünden (vgl. Schweiz. PR III,
S. 240) auf das Interesse des Grundeigentümers verwiesen und nur im
Umfange dieses die Ausdehnung nach oben und unten anerkannt. Es hat
bei der Gestaltung unseres Landes einigen Wert, diese
zweckentsprechendere Umschreibung im Gesetze aufzustellen.
Expropriationen von Grundstücken auf der Bergeshöhe bei Durchführung
eines Tunnels einige hundert Meter senkrecht unter der Bodenfläche
sollen auch nicht einen Schein der Berechtigung für sich in Anspruch
nehmen können. Für solche und ähnliche Fälle ist die gewählte
Umschreibung nicht belanglos. Jedenfalls kann dann auch ohne Bedenken
in diesem Umfange das Eigentum an allem, was auf der Grundfläche gebaut
oder gepflanzt ist, anerkannt werden. Dass die Quellen darin
einbegriffen sind, entspricht dem ausnahmslos bei uns überlieferten
Rechte. Vgl. Schweiz. PR III, S. 280.
II.
Die Abgrenzung, Art. 670 bis 672.
(4) Drei Momente sind hier von Bedeutung. Erstens
die Art der Abgrenzung selbst, mit Grenzzeichen auf dem Grundstücke, als welche
in ortsüblicher Weise Marken, Hecken, Gräben, Mauern, Bäume (Lochbäume)
u. dergl.
(1) Vgl. ZGB 664 und oben
S. 81, Anm. 3. (2) ZGB 666, Abs. 2, u. 665, Abs. 2. (3)
Vgl. ZGB 667. (4) ZGB 668 bis 670.
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anzuerkennen sind, oder
mit Vermessung und Anlegung von Katasterplänen. Besteht zwischen den
zwei Arten ein Widerspruch, so darf derjenigen Bezeichnung der Vorzug
gegeben werden, die die grössere Glaubwürdigkeit besitzt, und dies
ist, in Anbetracht der schwierigeren Fälschung, offenbar die
Aufzeichnung in den amtlich beglaubigten Plänen, natürlich nur unter
Vorbehalt des Nachweises eines anderen Sachverhaltes.
Zweitens die Pflicht zur
Abgrenzung. Gemeint ist damit nicht die Einfriedung. Diese, zum Schutze
der Bewirtschaftung aufgestellt, wird in Art. 693, Abs. 2, (') dem
kantonalen Rechte zugewiesen, denn entscheidend sind hier lokale
Übungen oder statutäre Feststellungen mit Hinsicht auf die einzelnen
Örtlichkeiten und Kulturarten.
Die Pflicht zur Feststellung der Grenzen dagegen ist eine
Rechtspflicht allgemeinen Charakters. Sie greift Platz, sobald die
Grenzen ungewiss sind. Wird die Grenze nur von einer Seite bestritten,
so handelt es sich nicht um Festsetzung einer ungewissen Grenze,
sondern um einen Eigentumsstreit, der schliesslich mit der Festsetzung
der Grenze zugunsten des Rechthabenden endigt.
Drittens die
Rechtsverhältnisse, die an den Grenzzeichen bestehen können. Die
Vermutung des Miteigentums, die der Entwurf aufstellt, kann nicht nur
durch eine besondere Feststellung der Grenze für den einzelnen Fall,
sondern auch durch den Nachweis eines bestimmten lokalen Rechtes
umgestossen werden, denn durch den Ortsgebrauch werden
selbstverständlich die Beteiligten in jedem einzelnen Falle
beeinflusst. Die Vermutung des Miteigentums rechtfertigt sich als
neutrale Regel, die ihrer Natur nach da Platz greift, wo nicht in
irgendeiner Weise etwas anderes nachgewiesen werden kann. Vgl. Schweiz.
PR III, S. 251 ff.
III. Bauten auf dem
Grundstück, Art. 673 bis 677. (2) Der in
Art. 669, Abs. 2,(3)
aufgestellte Satz, dass die Bauten auf dem Grundstücke Bestandteil
desselben sind, bedarf notwendig für eine Reihe von Fragen der
Festsetzung und Umschreibung. Sie beschlagen folgende Fälle:
1. Die Verwendung von
Material zu einem Bau auf einem Grund- stück,
dessen Eigentümer von dem Eigentümer des Materials ver schieden ist.
Die hierüber in Art. 673
u. 674 (4) getroffene Ordnung geht von
dem Grundsatze aus,
dass bei diesem Vorgang der Grund-
(1) ZGB 697, Abs. 2. (2)
Vgl. ZGB 671 bis 677. (3) ZGB 667, Abs. 2. (4)
Vgl. ZGB 671 bis 673.
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eigentümer
Eigentümer des
Materials werde. Eine Trennung des Materials vom Grundstück soll nur
insofern anbegehrt werden dürfen, als sie ohne unverhältnismässige
Schädigung noch als möglich erscheint. Liegt dies vor, so darf man
demjenigen, ohne dessen Willen eine solche Verbindung erfolgt ist, —
sei es der Eigentümer der Materialien oder des Bodens, — nicht wohl
das Recht versagen, die Trennung zu verlangen. (') Die Frage der
Schädigung aber muss dabei sowohl auf das Grundstück als auf das
Material bezogen werden. Allein wie nun, wenn die Trennung nicht
stattfindet oder nicht anbegehrt werden darf, wie wird dann der
Ausgleich gefunden ? Der Entwurf beantwortet diese Frage, indem er als
massgebenden Faktor den bösen Glauben der einen oder andern Partei
bezeichnet. Der in bösem Glauben bauende Grundeigentümer kann zu
vollem Schadenersatz verurteilt werden. Der in bösem Glauben bauende
Materialeigentümer aber kann höchstens in dem Betrag Ersatz verlangen,
in welchem der Bau für den Grundeigentümer unter allen Umständen Wert
besitzt. Zwischen diesen beiden Extremen aber hat der Richter den
Schadenersatz in jedem einzelnen Falle nach seinem Ermessen
festzusetzen, bei gutem Glauben also des einen Teiles oder beider den
Ersatzbetrag in billiger Weise zu reduzieren oder zu erhöhen.
Allein auch dieses reicht
noch nicht aus für eine in allen Fällen billige Regelung der Sache.
Es ist möglich, dass
diese Ersatzleistung auf dasjenige, was unter den angeführten
Voraussetzungen hergestellt worden ist, nicht genügend Rücksicht nimmt.
Vorausgesetzt ist bei den angeführten Regeln doch immer die
präponderierende Stellung des Grundeigentümers, der den
Materialeigentümer bald mehr bald weniger schadlos zu halten hat. Wenn
nun aber diese Annahme nicht zutrifft, z. B. auf einer kaum hundert
Quadratmeter fassenden Bodenfläche ein sehr kostspieliger Bau
aufgeführt wird, so kann die Entschädigung dem Materialeigentümer
schwerlich genügen, oder umgekehrt, die Entschädigung den
Grundeigentümer schwer bedrücken, da doch vielleicht der Bau für ihn
keinem Bedürfnis entspricht. Da nun darf die einmal vorhandene Tatsache
der Sachverbindung sehr wohl zu Gunsten der gutgläubigen Partei mit
einer anderen Rechtsfolge begleitet werden : Sie besteht in der
Zusprechung des Baus mit Inbegriff des Bodens zu Miteigentum an die
beiden Beteiligten, das diese beibehalten oder nach den Regeln des
Miteigentumsrechts unter sich teilen mögen. Diesen
(') ZGB 671 stellt für die
beiden möglichen Fälle in Abs. 2 n. 3 dieselbe Kegel getrennt
auf.
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Anspruch gewährt der
Entwurf dem gutgläubigen Material- oder Bodeneigentümer, wobei die
Teile der beiden sich nach dem Wert der Beiträge des einen und des
andern richten, der Erstellungswert aber zu Gunsten des einen oder
andern mitgerechnet werden muss oder also im Bau mit inbegriffen
erscheint, ohne dass dieses Moment besonders erwähnt zu werden braucht.
Hat die Wahl des Gutgläubigen zu Gunsten des Miteigentums
stattgefunden, so kann nicht nur er, sondern dann allerdings auch die
andere Partei, wenn sie in gutem Glauben ist, die Liquidation des
Verhältnisses nach Art. 653 (1)
verlangen, während dem bösgläubigen
Gegner zunächst dieser Liquidationsanspruch nicht zusteht. Verlangt er
die Aufhebung des Miteigentums später im selbständigen Rechtsstreit,
gemäss Art. 653, so bietet diese Vorschrift selbst in Verbindung mit
Art. 674, Abs. 2,(2) dem Richter eine hinreichende
Handhabe,
um den gutgläubigen Miteigentümer auch für diesen Fall schadlos zu
halten. (3)
Bei dieser Regelung, die
von dem geltenden Rechte (vgl. Schweiz. PR III, S. 178 ff.) wesentlich
abweicht, sich aber durch ihre Einfachheit empfiehlt, ist auf den Fall
nicht Bezug genommen, wo die Verbindung durch jemand ausgeführt wird,
der weder Material- noch Grundeigentümer ist. Allein dies erscheint bei
der Eigentumsregelnng, und von einer solchen ist in diesem
Zusammenhange einzig die Rede, auch nicht als nötig. Es wird in einem
solchen Falle einfach bei den allgemeinen Grundsätzen sein Bewenden
haben : Der Grundeigentümer wird Eigentümer des Materials und der
Materialeigentümer, wie jener, haben Ersatzansprüche gegen den
Dritten, der seinerseits auf Schadenersatz klagen oder doch mit dem
Anspruch aus Bereicherung kompensieren kann, wenn hiezu die
Voraussetzungen gegeben sind. Wollte man diese Konsequenz nicht
annehmen, so müsste im Gesetz gesagt werden, dass sich die Regelung
nicht nur auf die Leistung des Baugrundes und des Materials zum Baue,
sondern auch auf die von einem Dritten geleistete Arbeit, ihrem Werte
nach, beziehe, etwa so, wie es bei der Verbindung beweglicher Sachen
untereinander geordnet worden ist, vgl. Art. 720. (4)
(') ZGB 650. (2)
ZGB 072, Abs. 2 u. 3. (3) Diese Vorschrift des VorE hat
schon der Entwurf des Bundesrates in Art. 665, Abs. 2, und dann das
Gesetz in Art. 673 durch die Bestimmung ersetzt, falls der Wert des
Baues offenbar den Wert des Bodens übersteige, könne derjenige, der
sich im guten Glauben befinde, verlangen, dass das Eigentum am Grund
und Boden (der Entwurf sagte: am Bau) gegen angemessene Entschädigung
dem Materialeigentümer (der Entwurf sagte: dem Bauenden) zugewiesen
werde. (4) ZGB 727.
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2. Überragende Bauten,
Art. 675. (1) Man kann es unmöglich verhindern, dass Bauten mit einzelnen
Teilen in den Luftraum oder
das Erdreich des Nachbarn gelegentlich überragen, sei es unter- oder oberirdisch. Grundsätzlich
sollten sie dem Eigentume des
Grundstückes zugehören, in das sie hinüberragen. Allein es muss die Möglichkeit einer anderen
Ordnung vorbehalten werden. Sie
liegt in zwei Rechtshilfen : Entweder kann der Grundeigentümer
gegen dieses Überragen Einspruch erheben und aus seinem Eigentumsrechte die Beseitigung der
Eingriffe verlangen, falls er eben nicht deren Bestand als sein
Eigentum in Anspruch nehmen will. Oder die Parteien können für
den Baueigentümer ein Recht herstellen,
nach welchem er befugt ist, seinen Bau in das Eigentum des Nachbarn überragen zu lassen.
Natürlich kann diese Befugnis rein persönlich gewährt werden,
so dass daraus kein sachenrechtliches
Verhältnis entsteht, dann aber auch ein Dritter, der das Grundeigentum
erwirbt, dadurch nicht gebunden ist und mithin einfach nach Ausweis des
Grundbuches das Eigentum nach der Grenzlinie beanspruchen darf. Will
man das überragende Eigentum jedermann gegenüber, d. h. als
dingliches Recht, dem Baueigentümer
zusichern, so muss dies dadurch geschehen, dass das Grundstück
mit dem Recht auf den Überbau zu Gunsten des Baueigentümers belastet
wird. (2)
Doch
können auch bei diesem Verhältnis Tatbestände
eintreten, bei denen es unbillig wäre, dem Grundeigentümer das Eigentum einfach nach der Grenzlinie zuzusprechen. So wenn er es hat geschehen lassen, dass der Überbau errichtet wurde, vielleicht mit der Nebenabsicht, nachträglich auf Grund seines Eigentumsrechtes dem Überbauenden den Standpunkt klar machen zu wollen. Für diesen Fall empfehlen sich dann zwei Lösungen : Entweder Begründung des dinglichen Rechtes auf den Überbau, unter Entschädigung des Eigentümers des belasteten Grundstückes, oder Abtretung des Bodens vom Grundeigentümer an den Baueigentümer gegen ebensolche Entschädigung. Welcher der beiden Wege im gegebenen Falle sich eher empfiehlt, ist nicht zum voraus zu bestimmen. Es kommt eben auf die Umstände an : Grösse des Überbaus, Wert desselben im Verhältnis zum Bodenwert, Unent- behrlichkeit des Bodens für dessen Eigentümer und ähnliches werden hier in Betracht gezogen werden dürfen, wobei das richterliche Ermessen nicht wohl entbehrt werden kann, und gewiss auch vor einer rein formalen Beurteilung der Sache, die unter Umständen o
anz
unbillig wirken müsste und die auch durch kein Verkehrs-
interesse
gerechtfertigt würde, den Vorzug verdient,
(1) ZGB 674. (2) ZGB 671 bis 673.
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Im übrigen muss natürlich
auch beim Überbau an die Anwendbarkeit der Art. 673 und 674 (1)
gedacht werden, so dass der Grundeigentümer und der Materialeigentümer
die Trennung des Materials vom
Boden oder Ersatz verlangen können. Auch der Anspruch auf Begründung von Miteigentum
erscheint zulässig, soweit nicht die Umstände des Falles diesen
Weg ausschliessen.(2) Man denke in ersterer Hinsicht
an den
Überbau mit einer Scheidemauer oder in letzterer an den Überbau mit
einer einfachen Dachausladung. (3)
3. und 4. Baurecht und
Fahrnisbauten, Art. 676 und 677. (4)
Während
es sich beim Überbau um den Teil eines Gebäudes handelt, der überragt, so wird mit dem
Baurecht das Verhältnis berücksichtigt,
wo ein ganzes Gebäude auf fremden Boden errichtet ist.
Zwei
Fälle gibt es, in denen ein solches nicht zum Eigentum des Bodens gehört. Einmal kann es sich
um eine Baute handeln, die
ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden errichtet wird. Es entspricht durchaus
dem geltenden Recht, dass solche
Bauten ihren eigenen Eigentümer haben können, sich nicht mit dem Boden, auf dem sie stehen, zu
einem Eigentumsobjekt verbinden
und ihren Charakter als bewegliche Sache beibehalten. Sie stehen zu dem
Grundstück in keinem dinglichen Verhältnis, können daher auch nicht in das
Grundbuch eingetragen werden. Ebensowenig bilden sie ein immobiles
Vermögensstück. Vgl. Schweiz. PE III, S. 20 f. Sodann aber können die
Bauten auch vom Grundeigentum
am Boden ausgeschlossen sein, trotzdem sie dauernd auf fremden Boden errichtet sind, sobald
sie den Charakter eines dauernden
dinglichen Verhältnisses annehmen, demzufolge sie sich als eine eigene Art von dinglicher
Belastung des Bodens darstellen
und im Grundbuch als eine Dienstbarkeit eingetragen sind. Daneben hat
das Baurecht, das damit gewonnen wird, den dauernden Charakter, auf den wir schon oben
hingewiesen haben und vermöge
dessen es, neben seiner Existenz auf Grund der Dienstbarkeit, falls es
selbständig ist, zu einem eigenen Eigentumsobjekte dadurch erhoben werden kann,
dass es mit eigenem Folium in
das Grundbuch aufgenommen wird. Dauernd braucht dabei das Baurecht nicht in dem Sinne zu sein,
dass es notwendig auf ewig
(') ZGB 671 u. 672. Vgl.
jedoch ZGB 673 und oben S. 88, Anm. 3. (2) Vgl. ZGB 67,,
Abs. 2. (3) ZGB 674, Abs. 3, spricht von
„rechtzeitigem"
(nicht: sofortigem) Einspruch, gibt das Eecht dem Überbauenden nur,
wenn er sich in gutem Glauben befindet, und setzt eine „angemessene
Entschädigung" (nicht: Entschädigung mit Kapital oder Rente) an. (4)
Vgl. ZGB 675 bis 677.
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begründet sein muss.
Ausgeschlossen ist nach seiner begrifflichen Begrenzung nur eine
Beendigung aus Gründen einer persönlichen Berechtigung oder
Verpflichtung oder aus der Konstituierung für vorübergehende
Interessen, die an sich eine Befristung als sachgemäss erscheinen
lassen. Es teilt, die Dauer mit den dinglichen Rechten überhaupt, steht
diesfalls dem Eigentum und den Dienstbarkeiten gleich und wird in
diesem Sinne auch als vererblich anerkannt werden müssen.
Das Bedürfnis nach einer
solchen Institution ist unleugbar vorhanden. Es gibt gewisse
Einrichtungen, die gar nicht zu ihrem Rechte kommen können, wenn sie
nicht als solches Baurecht in dauerndem Bestande anerkannt werden.
Beispiele bieten sich viele. Es sei nur an die Felsenkeller in der
Ostschweiz, am Bodensee, an die Alphütten auf genossenschaftlicher Alp,
die dauernd für die Bewirtschaftung notwendig sind, aber doch einen
eigenen Eigentümer haben, ohne dass die Genossenschaft demselben einen
Teil ihres Bodens abgetreten hätte, an Gasthöfe auf Allmendboden und
ähnliches erinnert. Es ist auch denkbar, dass in dieser Form weitere
Bedürfnisse eine Befriedigung finden können, die sich jetzt der Pacht,
der Nutzniessung und anderer Institute bedienen, ohne dabei auch nur
einigermassen das zu linden, was ihrer Natur entsprechen würde. Erst
mit dem Baurecht wird ein Vermögenswert geschaffen, der den
Bedürfnissen genügend entgegenkommt und namentlich bei gegebenen
Voraussetzungen auch des Verkehrs gleich einer Liegenschaft teilhaftig
ist. (')
Schwierigkeiten kann die
Einführung des Baurechtes unter dem Grundbuchrechte nicht bereiten. Es
fügt sich umgekehrt den Grundsätzen des Grundbuchrechtes unschwer an
und vermag mancherlei Bedürfnissen gerade in dieser Form trefflich
entgegenzukommen. Wo man sich heute noch im Immobiliarrecht mit der
gemeinrechtlichen Formlosigkeit begnügt, da werden gerade wegen dieser
Bedürfnisse am Ende auch Immobilien anerkannt, die keinen Teil an der
Bodenfläche haben. Der Keller, der sich unter einem städtischen Hause
hinzieht, hat dann einen eigenen Eigentümer, ohne gegen ein
Ordnungsprinzip zu verstossen, und auch der Umstand, dass diese Baute
in der planmässigen Darstellung der Liegenschaften keine direkte
Einzeichnung erfahren kann, bereitet hier kein Hindernis. Anders, wo
die dinglichen Verhältnisse ihre Aufzeichnung nach den Parzellen der
Bodenfläche erhalten. Da kann
(') Das Gesetz hat in Art,
676 neben dem Baurecht und den Fahrnis-bauten eine Bestimmung über die
Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft u. dgl.
aufgenommen, als
besondere Art des Baurechts. Vgl. auch Art, 691 bis 693.
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die Einrichtung, die
nicht einer Bodenfläche als Eigentum entspricht, nur als Belastung der
Bodenfläche Anerkennung finden. Will man ihr dann aber doch einen
selbständigen Charakter verleihen, so hat dies mit der Herstellung des
Baurechtes zu geschehen, das in erwähnter Weise seine Existenz auf die
Eintragung als Dienstbarkeit begründet. Vgl. Art. 773. (1)
Daraus ergibt sich dann
aber auch die Beschränkung der Institution. Baurechte können nicht zur
Aufnahme in das Grundbuch gelangen, die nicht eben als Bauten zu
dauerndem und selbständigem Recht in Dienstbarkeitsweise auf fremdem
Boden gelegt sind. Der Bau muss einen Eigentumsgegenstand für sich
bilden. Daher sind Überbauten irgendwelcher Art nicht als Baurechte
zuzulassen. Zieht sich also ein Keller vom Grund und Boden eines
Eigentümers unter ein fremdes Grundstück hin, so kann daraus kein
selbständiges Baurecht gemacht werden, sondern das Grundstück erhält
gegenüber dem benachbarten nur die Dienstbarkeit auf den Überbau. Erst
wenn der Kellereigentümer gar keinen eigenen, anschliessenden Grund und
Boden hat, vermag er sein selbständiges Recht als Baurecht zu
qualifizieren. Ebenso grenzt sich das Baurecht nach der andern Seite
ab. Hat jemand ein Recht auf das Stockwerk eines Hauses, ohne
Bodeneigentümer zu sein, so vermag er daran wieder kein Baurecht zu
behaupten. Denn sein Recht geht nicht auf einen selbständigen
Vermögensgegenstand. Auf dem Wege des Miteigentums mit
dinglicher Festlegung der Benutzungsgrenzen wird man sich da behelfen
müssen, wenn man die in manchen Gegenden noch überlieferten Teilungen
von Gebäuden nach Stockwerken mit dinglicher Kraft beibehalten will. Vgl. Schweiz. PR III, S. 241 ff. Für
die Übergangszeit wird bei den letztern Verhältnissen an eine
Bestimmung gedacht werden müssen, wie sie auf S. 258, Ziffer 2, des
Entwurfes vorgeschlagen ist. (2)
IV.
Einpflanzung auf dem Grundstück. Art. 678. (3) Wie
in beziig auf die Bestimmung
des Umfanges des Grundeigentumes die Einpflanzung der Einbauung parallel steht,
Art. 669, Abs. 2,(4) so ist auch betreffend die
Ausnahmen,
die als zulässig zu erachten sind, der eine Fall dem andern gleich zu
halten. Die Einpflanzung, die
das Einsäen stillschweigend mitumfasst, muss also, wenn sie auf einem Grundstück, das einem
andern als dem Eigentümer der Pflanzen gehört, nach den Vorschriften
der Art. 673 und 674 (5)
(') ZGB 779. (s)
Vgl. Schl.t. 45. In ZGB 675 ist als Abs. 2 angefügt: Die Bestellung
eines Batirechts an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist
ausgeschlossen. (3) ZGB 678. (4) ZGB 667, Abs. 2. (5) ZGB 671 bis 673.
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beurteilt werden. Ebenso
kann ein überragender Baum auf einer Dienstbarkeit beruhen, Art. 675. (1) Und auch die
„Fahrnispflanzen" werden ohne
Bedenken zugelassen werden
können. Man denke nur an die Stellung eines Handelsgärtners,
der den Pflanzgarten gepachtet
hat: Er bleibt trotz der Einpflanzung der Bäume und Sträucher,
die er zum Verkaufe sich grosszieht, deren Eigentümer. Bedenken nun aber erweckt die Analogie
zum Baurecht. Zwar kennt
das geltende Recht nicht so selten auch Verhältnisse, die einem solchen entsprechen würden. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 241, IV, S. 695 f. Allein, sie werden vielerorts
mit scheelen Augen betrachtet
und sind schon von kantonalen Rechten dann und wann auf den Aussterbeetat gesetzt worden.
Hauptfall bildet etwa noch das Verhältnis, wo auf dem
Allmendboden einzelne Genossen Bäume haben, die ihnen eigentümlich
zugehören. Der Entwurf wollte anfänglich diese Verhältnisse im
allgemeinen als zulässig behandeln und
den Kantonen nur das Recht vorbehalten, über deren Ablösung,
sowie dann auch über die Allmendbäume im allgemeinen, besondere
Bestimmungen aufzustellen. Allein, in den Kommissionsberatungen wurde
der Lösung der Vorzug gegeben, wonach überhaupt Dienstbarkeiten mit dem Inhalt
der Duldung eines Baumes auf fremdem Boden ausgeschlossen sein
sollen. Art. 678, Abs. 2. (1) Solche
Verhältnisse
werden also nach dem Entwurf eine
andere Rechtsgestalt annehmen
müssen, wenigstens für die Zukunft, wie z. B. die eines Nutzungsrechtes an den
Bäumen, das einem andern als dem Grundeigentümer zugestanden wird. Die
bestehenden Verhältnisse sollen hingegen damit nicht aufgehoben
sein. Vgl. cit. S. 258, Ziff. 2,
des Entwurfes, (3) wobei man namentlich auch an die
Weiterexistenz einzelner Rechtsverhältnisse zu denken hat, die lokal
eine grosse ökonomische Bedeutung besitzen, wie z. B. die jenigen, wo ganze Wälder einen andern
Eigentümer haben, als denjenigen,
der Eigentümer des Waldbodens selber ist. Vgl. die „erues et recrues des bois" im Jura u.
a. 0.
V. Verantwortlichkeit
des Grundeigentümers. Art. 679. (4)
Das
OR kennt
eine Verantwortlichkeit des Eigentümers eines Bauwerkes für den Schaden, der aus diesem
infolge von dessen mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage
oder Herstellung entstanden ist.
Art. 67. (s) Dem gleichen Gedanken
entspringt die
vorliegende Bestimmung,
allein sie reicht insofern über den cit. Art. 67 hinaus, als zur Begründung der
Verantwortlichkeit nur eine Überschrei-
(') ZGB 674. (2) ZGB 678,
Abs. 2. (3) Vgl. Schl.t. 20. (4) ZGB 679. (5) Nunmehr
OR 58.
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tung der rechtlichen
Grenzen des Eigentums vorausgesetzt wird. Ob mit, ob ohne Verschulden,
soll, wer diese Grenzen nicht innehält, für den daraus entstandenen
Schaden verantwortlich sein. Immerhin muss in der Richtung dieser
Verantwortlichkeit dann doch noch eines beachtet werden. Der Verletzte
kann Beseitigung der Verletzung, der Bedrohte Vorkehrung zum Schutze
gegen drohenden Schaden verlangen, der Geschädigte Schadenersatz,
sobald wirklich eine Überschreitung des Eigentumsrechtes vorliegt und
nicht bloss die Tatsache, dass das Eigentum an sich den Schaden
gestiftet hat, und dieses Überschreiten wird stets ein Verhalten in
sich schliessen, das wenigstens über das blosse Bestehen des
Eigentumsgegenstandes hinausgeht. Es kann sich um ein culposes oder
doloses Verhalten in positivem Sinne, oder um die Unterlassung der dem
Eigentümer obliegenden Pflichten, also auch fehlerhafte Herstellung
oder mangelhafte Unterhaltung handeln, oder es kann jemand mit oder aus
dem Eigentum heraus und mit dessen Hilfe einen Schaden stiften, den er
ohne dies nicht hätte stiften können. Eine Ausrede, dass der Eigentümer
nicht handlungsfähig gewesen sei, kann nicht erhoben werden, denn seine
.Verantwortlichkeit beruht eben nicht auf einem persönlichen
Verschulden, sondern auf dem Bestande des Eigentumes selbst.
Schädigungen dagegen, die ausschliesslich dem Verschulden Dritter oder
der Natur der Sache oder höherer Gewalt zuzuschreiben sind, fallen
nicht unter die Verantwortlichkeit des Eigentümers, indem doch wohl
hierin ein „Überschreiten" der rechtlichen Eigentumsgrenzen überall
nicht erblickt werden kann. Schäden aus Brandstiftung durch einen
Dritten, wobei das angesteckte Haus das Feuer auf andere überträgt,
oder aus Erdbeben u. dgl. sind also von dieser Verantwortlichkeit
ausgeschlossen.
Man erkennt hieraus, dass
die Bestimmung mit dem Schutz der Persönlichkeit, nach Art. 26 des
Entwurfes, (') einige
Ähnlichkeit aufweist. Allein die Voraussetzungen
sind nach den beiden Vorschriften doch nicht identisch, und sie
bedürfen daher auch nicht derselben Abgrenzung. Der Ausgangspunkt ist
bei den beiden verschieden, die Begründung der Verantwortlichkeit hier
und dort eine andere. Wer Eigentümer ist, soll aus dem Eigentum die
Verantwortlichkeit tragen, sobald die Überschreitung vorliegt, sei es
mit oder ohne Verschulden. Aus der Tatsache der persönlichen Existenz
dagegen lässt sich eine gleiche Verantwortlichkeit schwerlich
ableiten, schon deshalb nicht, weil die Grenzen der Persönlichkeit
durchaus nicht mit dergleichen Bestimmtheit aufgestellt werden
(') ZGB 28.
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können, wie die Grenzen
des Eigentumsrechtes. Gerade da, wo die Schuld anhebt, beginnt auch die
Überschreitung der Grenzen der Persönlichkeit, dagegen beim Eigentum
unter Umständen schon früher.
Selbstverständlich
bleiben die Vorschriften der Verantwortlichkeit aus Art. 26, sowie aus
Obligationenrecht, speziell aus Art. 67 und 68, und ebenso auch die
öffentlichrechtlichen Vorschriften neben Art. 679 (2) bestehen. Diese
sachenrechtliche Vorschrift soll jene
andern in bezug
auf das Grundeigentum ergänzen, und zwar nur für das Grundeigentum und
nicht als allgemeine Eigentumsregel. Für das Fahrniseigentum wird eine
solche Ergänzung nicht als Bedürfnis empfunden.
B.
Beschränkung des Grundeigentumes, Art. 680 bis 698. (3) I. Im allgemeinen,
Art. 680. (4)
Wir haben bei der Betrachtung der Grundlagen der Eigentumsordnung bereits
darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
nach dem Entwürfe nicht als
gesetzlich beschränkte dingliche Rechte, sondern als Umschreibungen des Eigentums aufgefasst werden
wollen. Werden durch Rechtsgeschäft
die gesetzlichen Umschreibungen aufgehoben, so entstehen daraus Dienstbarkeiten, die
im Grundbuch eingetragen werden
müssen. Soweit es sich um gesetzliche Beschränkungen privatrechtlichen Charakters handelt,
steht der Begründung solcher Dienstbarkeiten nichts im Wege,
wogegen, wenn die Beschränkung öffentlich-rechtlichen Charakter hat,
eine solche Wegbedingung ausgeschlossen
ist. Man kann sich vom Nachbar das dingliche Recht einräumen lassen, näher an die
Grenze zu bauen, als dies nach
dem Nachbarrecht gestattet wäre. Dagegen geht es nicht an, die gleiche Abrede mit Hinsicht auf
die Distanz von öffentlichen
Strassen oder von Wäldern zu treffen. Denn trotz ganz verwandten Inhaltes sind die
letzteren Distanzbestimmungen eben doch, weil öffentlich-rechtlich,
regelmässig von absoluter Wirksamkeit.
Die gesetzlichen
Beschränkungen sind entweder Verfügungs- oder
Benutzungsbeschränkungen.
Erstere betreffen das Eigentumsrecht im ganzen, letztere eine gewisse
Seite der Ausübung desselben. Erstere treten uns in den
Veräusserungsbeschränkungen entgegen, letztere namentlich im
Nachbarrecht und in den erwähnten öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
(') ZGB 28, OR 58, 59.
Dagegen ist Abs. 2 des zit.
Art. 679 im ZGB 679
nicht
aufgenommen worden, weil er als durch die allgemeine Bestimmung von ZGB
6 ersetzt erseheint. (2) Vgl. ZGB 680 bis 703. (3)
ZGB 680.
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II. Die
Veräusserungsbeschränkungen. Art. 681 bis 683. (')
Das
gesetzliche Zugrecht hat
eine Berücksichtigung im Entwürfe nur insofern erfahren, als nach Art.
682 (2) jeder Miteigentümer, der seine
Quote zu verkaufen
gedenkt, gehalten sein soll, zunächst seinen Anteil den Miteigentümern
zu überlassen, sobald ihn einer von diesen kaufen will. Der Entwurf
stellt dies als ein gesetzliches Vorkaufsrecht dar, es ist eine
Beschränkung der Veräusserungsbefugnis mit Hinsicht auf die Auswahl
des Käufers, die durch das unter den Miteigentümern bestehende
Verhältnis geboten ist und im geltenden Recht sich noch in ziemlicher
Verbreitung erhalten hat. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 265 f. und IV, S. 723. Es soll damit, wie
mit den Vorschriften über die Liquidation des Miteigentums (Art. 653), (3)
auf eine möglichste Erleichterung der Aufhebung der
Miteigentumsverhältnisse hingearbeitet und das ganze Institut
wirtschaftlich um so weniger bedenklich gemacht werden. Beim
Gesamteigentum kann das gesetzliche Vorkaufsrecht schon deshalb keine
Anerkennung finden, weil der Verkauf einer Quote ja überhaupt
begrifflich ausgeschlossen ist.
Eine Beschränkung der
Veräusserungsbefugnis aus Gründen des öffentlichen Kredites (s.
Schweiz. PR III, S. 262 ff.), d.h. zum Zwecke der Sicherung der
Gläubiger des Eigentümers vor der Entfremdung der ihrem Schuldner
gehörenden Vermögensstücke, wird von dem Entwurf nicht als dingliches
Recht aufgestellt. Es kann aber bei den nötigen Voraussetzungen die
entsprechende Wirkung erzielt werden durch die Eintragung einer
Vormerkung, Art. 1003. (4)
Des weitern erwähnt der
Entwurf in diesem Zusammenhang das Vorkaufs- und das Rückkaufsrecht. (5) Sie wirken nicht
von Gesetzes wegen, sind also nicht gesetzliche
Eigentumsbeschränkungen. Dennoch finden sie unter dem Eigentumsrecht
Erwähnung, weil das Gesetz sie umschreibt, also ihre dingliche Wirkung
für den Fall festsetzt, wo sie durch Rechtsgeschäft begründet werden.
Unter dem gleichen Gesichtspunkt war anfänglich in dem Entwurf im
Anschluss an diese Beschränkungen auch von der Miete und Pacht die
Rede, die durch Eintragung in öffentliche Register jedermann gegenüber
sollten wirksam gemacht werden können. Allein, es wurde für richtiger
erachtet, diesen beiden Rechtsverhältnissen ihren rein persönlichen
Charakter zu belassen und in
(') ZGB 681 bis 683. (2)
ZGB 682. (3) ZGB 650. (4) ZGB 960. (5) Das Gesetz
hat in Art. 683 noch das Kaufsrecht oder Verkaufsversprechen angefügt
und es dem Rückkaufsrecht gleichgestellt. Vgl. auch Art. 959 und OR,
216, Abs. 2.
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diesem Zusammenhange nur
von dem Vor- und Rückkaufsrecht als Veräusserungsbeschränkungen zu
sprechen. Gleichwohl wird man diesen vertraglich begründeten
Beschränkungen nicht den Charakter von eigenen dinglichen Rechten geben
wollen. Sie finden ihren Platz weder unter den Dienstbarkeiten noch
unter den Grundlasten. Man müsste sie entweder als eigene Art von
rechtsgeschäftlich begründeten beschränkten dinglichen Rechten
ausgestalten, und hierfür ist bei der Geringfügigkeit der Sache keine
rechte Veranlassung vorhanden, oder sie bleiben eben persönliche
Ansprüche, die gemäss Art. 1002 (')
durch Vormerkung mit Rechtswirkung
gegenüber jedermann ausgerüstet werden können. Wenn der Entwurf sie
dann doch nicht, wie Pacht und Miete, in das Obligationenrecht
verwiesen hat, so ist es geschehen, weil man das gesetzliche
Vorkaufsrecht unter Miteigentümern nicht von dem vertraglichen
Vorkaufsrecht völlig abtrennen wollte. Aus diesen Überlegungen dürfte
es sich genügend rechtfertigen, die Vorschriften da stehen zu lassen,
wo der Entwurf sie hingestellt hat.
Bei der Ausgestaltung des
Vorkaufsrechtes ist zunächst zu beachten, dass die Vorkaufsberechtigung
nicht gegen jeden Erwerber des fraglichen Grundstückes geht, nämlich,
wo es nicht anders festgestellt ist, nicht gegen den Erwerber aus
Tausch oder unentgeltlicher Zuwendung, sondern nur gegen den Käufer.
Nur dieser verspricht einen Preis, um den der Berechtigte das
Grundstück soll an sich ziehen können. Ebenso bezieht sich das
Rückkaufsrecht nur auf die Abrede beim Kauf. Bei andern Geschäften
kann ein entsprechender Vorbehalt nur mit persönlicher Wirkung
verabredet werden, denn das Grundbuch nimmt Vormerkungen darüber nicht
auf. Die zeitliche Begrenzung der Wirkung der Vormerkung auf zehn Jahre
gilt für beide Beschränkungen. Anfänglich waren, wie betreffend die
Ablösung der Grundlasten (Art. 782), (2) dreissig Jahre
vorgesehen. Man hielt es aber nicht für nötig, solche Beschränkungen
möglichst auf die gleiche Frist festzusetzen, sondern hat für die
wirtschaftlich drückenderen Vor- und Rückkaufsrechte eine kürzere Dauer
vorgezogen.
Überdies ist beim Vorkauf
auch eine zeitliche Beschränkung betreffend die Geltendmachung des
Anspruches notwendig, die in der Vorlage auf einen Monat angesetzt ist.
Den Zeitpunkt des Beginnes dieser Frist bezeichnet die Mitteilung vom
Verkauf an den Berechtigten, zu der nach Art. 1011 (3) der
Grundbuchverwalter verpflichtet ist.
(') Vgl. ZGB 959
und OR. 260 u. 282. (2) ZGB 788, Zif.
2. (3) ZGB 969.
7
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III.
Das
Nachbarrecht, Art. 684 bis 694. (1)
Zwei Momente sind hier
zum voraus hervorzuheben: Die Verweisung einzelner Äusserungen des Nachbarrechtes von
vorwiegend lokaler Bedeutung in das kantonale Recht, wovon schon oben
bei Betrachtung der Grundlagen
des Sachenrechtes die Rede gewesen ist, und die Bildung eines besondern
Abschnittes über das Quellenrecht. Neben dem sind für das Nachbarrecht nur einige
allgemeine Vorschriften aufzustellen, deren Aufnahme in das
einheitliche Recht für die engere Verbindung des Nachbarrechtes mit dem
Rechtsbewusstsein des Volkes
und die Vertiefung des Eigentumsbegriffes überhaupt von Bedeutung sein wird. Sie gelten
demgemäss nicht nur für die bundesrechtlich geordneten Institute,
sondern auch für das kantonal verbleibende Nachbarrecht.
Der
Entwurf unterscheidet unter solchen Gesichtspunkten folgende Richtungen
des Nachbarrechts:
1. Der Eigentümer hat
sich bei der Bewirtschaftung seines
Gutes,
Art. 684, (2)
jedes schädigenden Eingriffes in das Eigentum des
Nachbarn zu enthalten. Ohne jede Schädigung geht es freilich nicht ab. Die Anpflanzung von Getreide vermag einem anstossenden Gartenlande Schaden zu bereiten, wäre es auch nur wegen des Schattens, den die hochstehende Frucht auf die nachbarlichen Beete wirft, oder der Feuchtigkeit, die sie bei ihnen verursacht, und doch kann der Grundeigentümer gewiss nicht daran verhindert werden, seinen Acker bis zur Marche mit Korn zu bepflanzen. Es müssen also weitere Überlegungen sein, die zu einer Bewirtschaftungsbeschränkung führen. Zwei Momente sind es, die hier namentlich in Betracht fallen: Die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke selbst und das ortsübliche Mass der Eingriffe von einem Grundstück zum andern. Was hierunter zu verstehen ist, sollen die am Schluss des Art. 684 angeführten Beispiele veranschaulichen, wobei die Beurteilung dieser Dinge in ihrer Bedeutung für die verschiedenen Verhältnisse, wie namentlich für städtische und landwirtschaftliche Grundstücke, selbstverständlich im einzelnen Falle der vernünftigen Würdigung des Richters anheim gestellt werden muss. 2. und 3. Graben,
Bauen und Pflanzen, Art, 685 bis 687. (3) Was
das
Bundesrecht hier festzulegen hat, ist nur der Grundsatz, dass keine Schädigung erfolgen darf, die
namentlich bei Bauten mit Angriff
des Erdreiches und Bewirkung von Rutschungen, bei
(') Vgl. ZGB 684
bis 698. (2) ZGB 684. (3) Vgl. ZGB 685
bis 688.
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Pflanzen durch Erzeugung
von Schatten und Tropfenfall stattfinden kann. Die Einschränkung des
einen Nachbarn gegenüber dem andern auf ein bestimmtes Mass erzeugt
nach der Natur der Verhältnisse hierin oft erst die wünschenswerte
Rechtssicherheit. Allein, das Urteil über dieses Mass ist in hohem
Grade von der Kultur des Bodens und den überlieferten Gewohnheiten
abhängig. Vgl. über die mannigfaltigen Bestimmungen des geltenden
Rechts Schweiz. PR III, S. 278 ff. Bundesrechtlich darf dabei immerhin,
einer allgemeinen Billigkeit entsprechend, festgestellt werden, dass
wenn ein Nachbar das Überragen von Fruchtbäumen auf seinen Boden
duldet, er auch den Anries von den überhängenden Ästen soll
beanspruchen können. Es liegt in dieser Bestimmung zugleich ein
Ansporn, die Bäume nicht feindselig zu verfolgen, sondern ihnen im
Interesse der Obstkultur das natürliche Wachstum zu gewähren, indem der
Geschädigte nach jener Regel von Gesetzes wegen eine Entschädigung
zugewiesen erhält. Den Kantonen mag in dieser letzteren Richtung
überdies gestattet werden, geradezu das Dulden des Überhangens gegen
den Anries vorzuschreiben (Art. 687). (') Betreffend Bauten darf auch
hier die nähere Ordnung den Bauvorschriften der Kantone vorbehalten
werden. Wir denken dabei nicht nur an die Vorschriften betreffend
Scheidemauern, sondern auch an das Recht der sogenannten „Halben
Hofstatt" (wie Basel-Stadt es benennt), wonach ein Nachbar gehalten
ist, dem andern die Errichtung einer Grenzmauer mit Überschreitung der
Grenzlinie um die halbe Dicke der Mauer zu gestatten, gegen das Recht,
sich bei eigenem späterem Baue in das Miteigentum an der ganzen Mauer
einzukaufen. Vgl. Schweiz. PR III, S. 323 f., Art. 685, Abs. 3.(2)
4. Das Recht der
Vorflut, Art. 688, (3) ist in dem Abschnitt über das Nachbarrecht stehen geblieben und nicht in das
Quellen- und Brunnenrecht verwiesen
worden, weil es über dieses weit hinausgeht
und namentlich für die gebirgigen Gegenden, wo das Regenwasser und die Schneeschmelze dem unteren Eigentum
gegenüber dem oberen eine unter Umständen
sehr empfindliche Verpflichtung auferlegen,
eine Bedeutung eigener Art besitzt. Der natürliche Ablauf bildet die Regel, nach der hier Recht und
Pflicht bemessen werden müssen, denn ein
jeder besitzt ja sein Grundstück nur nach
Massgabe dieses natürlichen Verhältnisses. Was an diesem geändert wird, ist immer nur als Gegenstand einer
Grunddienst-
(') ZGB 688. ZGB 687 hat
in Abs. 3 die Vorschriften betreffend die Pflanzen ausdrücklich als für
aneinandergrenzende Waldgrundstücke nicht anwendbar erklärt. (2)
Vgl. ZGB 686 u. 702 (3) Vgl. ZGB 689.
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barkeit oder einer
persönlichen Verpflichtung zu denken, soweit wenigstens dafür von der
einen oder andern Seite ein Interesse besteht, also die Veränderung
eine Schädigung bewirken würde. Der Entwurf geht aber noch einen
Schritt weiter. Der obere Eigentümer soll das Wasser nicht nur
abfliessen lassen dürfen, sondern auch müssen. Denn für die Wirtschaft
des untern bildet dieses unter Umständen ein Lebenselement. Nur ergibt
sich auch hierfür aus der Natur der Grundstücke eine Einschränkung:
Soweit der obere Eigentümer das Wasser nicht entbehren kann, darf er
es behalten, also zur Bewässerung auf seinem Boden versiegen lassen,
und soweit der untere das Wasser überhaupt nicht nötig hat, darf es der
obere auch ohne jene eigene Not behalten. Vgl. Art. 688, Abs. 3. (1)
Natürlich können auch diese Beziehungen durch besondere Abreden
beliebig geordnet werden. Sie sind nicht von absoluter Wirkung.
Bei der Vorflut ist auch
von den Wassern die Rede, die in Quellen abfliessen. Es hat eben keinen
Sinn, diese Bestimmung vereinzelt in das Quellenrecht zu verweisen. Sie
gehört in den Zusammenhang, der hier gegeben ist. Höchstens könnte man
bei dem letzteren Abschnitte nochmals auf diese Bestimmung verweisen.
Allein auch das ist nicht nötig, denn in Wirklichkeit handelt es sich
ja unmittelbar gar nicht um die Quelle, sondern um das abfliessende
Quellwasser, das in dieser Hinsicht dem Regen- und Schneewasser
durchaus
gleich steht. (2)
5. Durchleitungen, Art.
689, (3) geniessen schon im geltenden
Recht des besonderen
gesetzlichen Schutzes. Vgl. Schweiz. PR III, S. 308 ff. Als neu kommt,
den modernen Verhältnissen entsprechend, im Entwurfe die elektrische
Leitung hinzu, die der Brunnen- und Wasserleitung unbedenklich analog
behandelt werden kann. Der besonderen Ordnung bedürfen dabei nur zwei
Momente. Einmal ist es unzweifelhaft, dass, wer das Recht in Anspruch
nimmt, die damit verbundene Schädigung des Nachbarn wieder gut machen
muss. Damit verbinden wir die Vorschrift, dass trotz dieser
Schadenersatzpflicht eben doch der Pflichtige in erster Linie darauf
denken soll, so wenig Schaden als möglich zu stiften. Also muss bei der
Anlage der Durchleitung nicht nur das Interesse des Berechtigten,
sondern auch das Recht des Verpflichteten gebührend berücksichtigt
werden. Sodann können die Verhältnisse, unter denen die Durchleitung
angelegt worden ist, sich ändern. Es ist z. B.
(') ZGB 689, Abs. 3. (2)
Das Gesetz hat in Art. 690 noch eine besondere Vorschrift betreffend
die Entwässerungen eingefügt. (3) Vgl. ZGB 691 bis 693.
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die Leitung durch einen
Teil des Grundstückes geführt worden, der jetzt als Baugrund in
Anspruch genommen werden will. Vielleicht wird dadurch die Lage des
Berechtigten nur verbessert, vielleicht wird sie ungünstiger. Dem
entspricht es, dass alsdann die Kosten einer Verlegung der Leitung je
nach den obwaltenden Verhältnissen von dem einen oder dem andern oder
von beiden getragen werden sollen. Eine Expertise mag dem Richter im
Streitfalle das Verhältnis klar legen, nach dem er seinem Ermessen
entsprechend die Sache zu ordnen haben wird(1)
6. Die Wegrechte,
Art. 690 bis 692, (2) stehen nach dem Entwurf zum Teil unter kantonalem und zum Teil unter
Bundesrecht. Letzteres trifft zu für den
Notweg. Jeder Grundeigentümer hat Anspruch
auf einen genügenden Zugang zu einer öffentlichen Strasse, sei dies die Landstrasse oder ein Flurweg, sei
es blosser „Bücktensteig" oder ein
Fahrweg, wie ersteres z. B. bei Rebbergen oft
als genügend zu erachten sein wird. Auch hier hat der Ansprecher Entschädigung zu leisten und ist nebendem auf
die beidseitigen Interessen gebührend
Rücksicht zu nehmen. Wichtig ist dabei
namentlich die Frage, gegen welchen Nachbar der Wegebedürftige seinen
Anspruch zu richten habe. Die bestehenden Gesetze
sprechen bald von dem kürzesten Weg, bald von dem
natürlichsten, in der Talsohle gelegenen
Weg usw. Vgl. Schweiz. PR III, S. 315 ff.
Zwei Erwägungen scheinen uns ausschlaggebend zu sein. Einmal kann es aus den bisherigen Verhältnissen
sich ergeben, dass das eine Grundstück dem
andern die Vergünstigung einräumen soll. Man denke an Erbteilungen,
womit einer der Erben in seinem Grundstück
durch dasjenige seines Miterben von der Strasse abgeschnitten wird,
oder an die Verlegung einer öffent- lichen
Strasse, wo demjenigen Grundeigentümer, der aus dieser Verlegung den Hauptvorteil gezogen hat, wohl am ehesten
zu- gemutet werden darf, den Notweg zu
gestatten. Fehlt es an sol- chen
Anhaltspunkten, dann kann nur noch die Anweisung bestehen, dass derjenige Weg gewählt werden soll, der irgend
einem der
(') ZGB 691, Abs. 1,
entspricht dem ersten Teil des Abs. 1 von Art. 689 mit dem Zusatz, dass
der Anspruch gegeben sei, insofern sich die Leitung ohne
Inanspruchnahme des Grundstücks gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigen Kosten durchführen lasse, Abs. 3 dem Abs. 3 von
Art. 689, und Abs. 2 schliesst den Anspruch für die Fälle aus, wo auf
den Weg der Enteignung verwiesen ist. ZGB 692, Abs. 1, entspricht dem
zweiten Teil des Abs. 1 von 689, und Abs. 2 gibt dem belasteten
Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Abnahme des Grundeigentums. ZGB (693, Abs. 1, entspricht dem ersten
Satz von Abs. 2 von Art. 689 und regelt in Abs. 2 u. 3 die
Kostentragung (zweiter Satz von Abs. 2 des Art. 689). (2)
Vgl. ZGB 694 bis 696.
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Nachbarn am wenigsten
Schaden zufügt. Das wird in der Regel der kürzeste Weg sein. Allein
wenn es sich um verschiedenartigen Boden handelt, kann unter Umständen
sehr wohl auch der längere Weg einmal derjenige sein, der am wenigsten
Schaden stiftet.
Die kantonalen Wegrechte,
Art. 691, (') beruhen auf
der Bewirtschaftungsweise, wie dies mit dem
Ausstreckrecht, dem Tränkrecht usw. in vielen Gegenden alt überliefert
ist. Dem Tretrecht wäre auch noch für die Gegenden, wo es vorkommt, das
Pflugwenderecht beizufügen. Vgl. die Beispiele am Ende des zit.
Artikels. Auch die Ausführung von Bauten kann vorübergehend eine
entsprechende Inanspruchnahme des nachbarlichen Bodens notwendig
machen, man denke an das Hammerschlagsrecht. Und auch diesfalls wird
am richtigsten auf das kantonale Recht verwiesen. Denn nicht nur sind
die lokalen Bedürfnisse hier sehr verschieden, wie z. B. in Städten im
Vergleich zum Lande, sondern die ganze Ordnung hängt überdies vielfach
mit den Wegeordnungen zusammen, die das öffentliche Recht der Kantone
aufstellt. Wo eine ausgedehnte Anlage von öffentlichen Flurwegen
geschaffen ist, besteht natürlich eine ganz andere Voraussetzung
betreffend Winterweg, Holzweg u. dgl., als wo es an jenen auch für das
Notwendigste gebricht, und städtische Bauordnungen, geschlossener oder
getrennter Bau an Strassen u. dgl. bedingen eine verschiedenartige
Regelung der Berechtigung, die überall sich solchen
öffentlichrechtlichen Ordnungen in zweckmässiger Weise anzufügen hat.
7. Die Einfriedung,
Art. 693, (2) hat eine lange Geschichte
hinter sich.
Sie war zur Zeit der ausgedehnten Weiderechte bei der
Dreifelderwirtschaft von ganz besonderer Bedeutung. S. Schweiz. PR III,
S. 248 f. In der neueren Zeit ist diese Bedeutung zurückgegangen.
Allein das Institut darf doch nicht mit Stillschweigen übergangen
werden, wäre es auch nur, um hierfür ebenfalls auf das lokale Recht zu
verweisen und die kantonale Gesetzgebung vorzubehalten. So kann dies
offenbar mit Bezug auf die Pflicht zur Einfriedung ohne Bedenken
gehalten werden, wogegen betreffend die Kosten der Einfriedung bei der
Unbestimmtheit, die uns diesfalls im geltenden Rechte entgegentritt,
ein einheitlicher Grundsatz geboten oder doch zweckmässig sein dürfte,
als welchen der Entwurf die Regel vorschlägt, dass der Grundeigentümer
die Kosten der Einfriedung seines Grundstückes trägt, soweit nicht das
Miteigentum an solchen Vorrichtungen zu anderen Folgerungen führen
kann.
(') ZGB 695. (2)
ZGB 697.
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8. Endlich ist betreffend
die Unterhaltspflicht, Art. 694, (')
noch darauf hinzuweisen, dass die
Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarlichen Rechte Kosten verursachen
können, die an sich jeweils der Berechtigte zu tragen haben wird. Das
Nachbarrecht verpflichtet den Nachbarn zu keinem Handeln, auch nicht
zur Herstellung irgend welcher Vorrichtungen, mit denen der andere
sein Recht auszuüben hätte. Allein die Verhältnisse sind häufig so,
dass der belastete Nachbar auch seinen Vorteil von der Vorrichtung hat.
Der angelegte Weg, das Brücklein, dient beiden, der Brunnen mit dem
Tränkrecht wird sogar von vielen benutzt. Da verlangt es die
Billigkeit, dass auch die Kosten gemeinsam getragen werden, und dies
führt zu einer Tragung der Kosten nach dem Interesse, das die
verschiedenen Grundeigentümer, belastete und verpflichtete, an der
Vorrichtung haben.
Über das Verhältnis
dieser Berechtigungen zum Grundbuch sei angefügt, dass die gesetzlichen
Eigentumsbeschränkungen im allgemeinen zu ihrer Wirksamkeit keiner
Eintragung im Grundbuch bedürfen. Allein damit ist die Sache nicht
genügend geklärt. Vielmehr müssen einige Fälle besonders geordnet
werden.
Bei gewissen Vorschriften
handelt es sich um Anlagen, die zwar von Gesetzes wegen beansprucht
werden können, die aber dann doch, wenn sie einmal gemacht sind, eine
eigentümliche Stellung zu dem belasteten Grundstück einnehmen. Das
Gesetz kann ja auch wechseln, und es mag später einmal zweifelhaft
werden, ob eine vorhandene Einrichtung auf Grund einer privaten
Dienstbarkeit oder aus Nachbarrecht angelegt worden sei. So namentlich
bei irgend welchen Durchleitunngen. Daher hat es für die Beteiligten
Interesse, den Zustand formal und auf alle Zeit zu befestigen, indem
sie ihn in das Grundbuch eintragen lassen. Art. 689, Abs. 3 (2)
verweist betreffend die Durchleitungen auf diese Möglichkeit, indem er
zugleich bestimmt, dass der Berechtigte die Kosten zu tragen habe. Für
den Belasteten ist das Interesse ein geringeres, so dass hiervon nicht
gesprochen zu werden braucht. Es würde aber keinen Anstand haben,
dieselbe Befugnis zugleich mit der Kostentragung dem belasteten
Grundeigentümer zuzusprechen.
Ähnlich verhält es sich
mit den dauernden Wegrechten, den Wegen von bleibendem,
ununterbrochenem Bestand. Auch sie bestehen von Gesetzes wegen, Art.
692, Abs. 2,(3) allein die Beteiligten haben
ein grosses
Interesse daran, dass das Verhältnis durch die Eintragung in das
Grundbuch abgeklärt und genau festgestellt
(') ZGB 698. (2)
ZGB 691, Abs. 3. (3) Vgl. ZGB 696,
Abs. 1.
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werde.
Man denke nur an die Lage und Richtung des Weges, an die Breite, an die künstlichen
Vorrichtungen, die sich damit verbinden können u. a. m. Aus diesen
Gründen rechtfertigt es sich unsrer Ansicht nach, überhaupt solche
Wegrechte der Eintragung zu
unterwerfen, zwar nicht zum Zwecke ihrer Begründung, wohl aber der Ordnung halber. Die Kosten
trägt nach dem in Art. 694 (')
aufgestellten Prinzip
der Berechtigte,
soweit nicht auch der Belastete
ein Interesse am Wege hat. Vgl. Art. 692, Abs. 1. (2)
Davon sind dann die
Wegrechte zu unterscheiden, bei denen das Gesetz überhaupt nur den
Anspruch auf die Einräumung eines Weges aufstellt, wie beim Notweg.
Hier erhält das Wegrecht nicht durch die Gesetzesvorschrift seine
dingliche Existenz, sondern das Gesetz gibt nur ein dingliches Recht
auf Gewährung des Notweges, und die dingliche Errichtung erfolgt auf
Grund eines Rechtsgeschäftes oder im Streitfalle unter den Beteiligten
nach Massgabe des Richterspruches. Dann muss natürlich die dingliche
Berechtigung nach Grundbuchrecht erst noch durch die Eintragung
hergestellt werden. Wir hatten anfänglich die Absicht, dies im Gesetze
ausdrücklich zu sagen. Man hat aber gefunden, dass dieses Verhältnis
aus der Beziehung zwischen Abs. 1 und 2 des Art. 692 (3)
ohne weiteres mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe.
IV. Recht auf Zutritt
und Abwehr, Art. 695 bis 697. (4)
Dem Nach- barrecht
reiht sich eine Verpflichtung des Grundeigentümers an, die jedermann gegenüber besteht, aber ihrer Begründung
nach auf dem gleichen Gedanken beruht, wie
jenes: Der Eigentümer soll sein Recht
nicht bis zur Unbilligkeit gebrauchen und auf die Interessen anderer insoweit Rücksicht nehmen, als dies
durch die gemeinsamen Interessen Aller
geboten erscheint. In erster Linie ist nach dieser weiteren Richtung
allerdings die Vorschrift zu stellen, der
Grundeigentümer dürfe jeden unbefugten Angriff auch in der Gestalt von seinem Grund und Boden abwehren,
dass er es jedermann verbiete, diesen
seinen Herrschaftskreis gegen seinen Willen
zu betreten. Er braucht nicht einmal das Eigentum einzufrieden. Auch ohne körperliche Einhegung wird das
Grundeigentum durch das Gesetz gehegt.
Das Eindringen auf das fremde Grundstück
ist an sich verboten, zivilrechtlich nicht nur dergestalt, dass der Eindringling zum Ersatz des Schadens
verpflichtet wird, den er stiftet, sondern
auch dass der Eigentümer ihm den Zutritt überhaupt
nicht zu gestatten braucht und tatsächlich verwehren
(1) ZGB 698. (2) Vgl. ZGB
696, Abs. 2. (3) Vgl. ZGB 694, Abs. 2, und 696, Abs. 1 u. 2. (4) Vgl.
ZGB 699 bis 701.
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darf. Allein diesem
Grundsatz gegenüber müssen von dem ange- führten Gesichtspunkte aus einige
Ausnahmen anerkannt werden, die in den vorliegenden
Bestimmungen im Anschluss an die Hauptregel ihre Feststellung erfahren
haben. Es sind folgende:
1. Offener Wald und
offenes Weideland werden nach der volkstümlichen
Auffassung als ein Boden betrachtet, der jedermann offen
steht, und nur die schärfsten polizeilichen Massregeln vermöchten die
Landesbewohner davon abzuhalten, sich dieser eingewurzelten Anschauung gemäss zu
verhalten. Denn was sollte es dem Eigentümer schaden, wenn solches Land
betreten wird? Freilich wird die Ortsübung hierin gewisse
Schranken zu ziehen vermögen. Auch wird das Interesse des Eigentümers
unter Umständen eine Richtung
einschlagen können, nach der ihm auch bei Wald und Weide
besonders daran gelegen sein muss, sein Eigentum vor jeder Betretung zu bewahren. Man denke
nur an die jungen Pflanzungen im Walde oder die
Kulturverbesserungen an Wiesen und
Weiden, und jedenfalls kann der Wald auch eingehegt und dadurch dem
Publikum verschlossen werden. In welchen Fällen dabei aber ein
Wald oder eine Weide als offen oder als geschlossen zu betrachten sei,
ist wiederum nach der Ortsübung zu beurteilen, indem doch nicht jede Einhegung das
Land in ein geschlossenes zu verwandeln geeignet ist. Man
vergegenwärtige sich nur die Einhegungen
auf den Alpen, die doch meist nur für die weidende Ware berechnet sind.
Ferner ist, wohlverstanden, in dieser Erlaubnis nur das Betreten gemeint und nicht
eine bestimmte Tätigkeit, die
nutzbringend von dem Dritten ausgeübt werden könnte, wie das Sammeln von Streue, von Holz u.
dgl. Gehören die Beeren zum Waldnutzen, so werden auch diese in
dem Schutz vor Dritten mitverstanden
sein, während für gewöhnlich der Dritte ein Recht darauf hat, sich in dem Walde des
„Beerens" zu erfreuen. Es gehört dies freilich nach seiner
Hauptbedeutung in das Gebiet der Forstpolizei. Allein
zivilrechtlich hat es doch seine Bedeutung, indem, wer zu solchem
Zwecke den Wald betritt, keine Eigentumsschädigung verübt. Manchen
Ortes ist es auch schon mit Aussichtspunkten
in Wald und Feld streitig geworden, ob der Eigentümer sich den Besuch ungebetener Gäste
fernhalten dürfe oder nicht. Die Antwort wird in dem
angegebenen Umfange verneinend ausfallen
dürfen.(1)
(') Das Gesetz hat den
allgemeinen Grundsatz in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf Art.
641, Abs. 2, nicht ausgesprochen und Abs. 1 von 695 des VorE
gestrichen. Art. 699, Abs. 1
u. 2, führt den Anspruch auf Zutritt in dem entwickelten Sinne
des nähern aus.
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2. Des weitern besteht
gegenüber jedem Grundeigentümer das Recht, auf fremdem Grund und Boden
Sachen zu verfolgen und sich zu holen, die durch Naturgewalt oder sonst
zufällig dorthin gekommen sind. Freilich muss auch hier der Verfolgende
den Schaden, den er mit der Verfolgung anrichtet, wieder gut machen.
Allein ein Verbot, die Sachen zurückzuholen, darf der Grundeigentümer
nicht aufstellen. Es betrifft dies irgend welche Dinge, Werkzeug,
Mobiliar, Gebäudeteile, Futter, Holz usw., die Wind oder Wasser,
Lawinen oder Bergsturz auf fremden Boden gebracht haben, wobei nur zu
beachten ist, dass unter Umständen eine Verbindung stattgefunden haben
kann, bevor der Sacheigentümer sie zurückzuholen kommt. Dann ist die
Frage nach den Regeln über den Eigentumserwerb zu beantworten.
Namentlich betrifft die Vergünstigung nun aber auch Tiere, die auf
fremden Boden gelangen: wie Hühner, Schweine, Tauben, Kaninchen,
Fische und namentlich Bienen, die gleichfalls unter diesen Regeln
stehen. Über den Verlust des Eigentums an solchen Tieren wird bei Art.
709ff. (1) zu handeln
sein.
Hier genügt es, wenn darauf hingewiesen
wird, es habe der Eigentümer der Tiere das Recht, unter allem
Vorbehalt des Eigentumserwerbes durch den Grundeigentümer und Finder,
den entlaufenen oder entflogenen Flüchtlingen nachzugehen und sie
zurückzuholen, unter Ersatz des etwa dabei gestifteten Schadens. (2)
Die Kantone können über
diese Betretung fremden Bodens unzweifelhaft polizeiliche Ordnungen
aufstellen, und darauf will Art. 696 in Abs. 3 verweisen. Allein diese
kantonalen Regeln dürfen das Privatrecht nicht beschlagen, also den
bundesrechtlichen Grundsatz nicht etwa alterieren. Zur Vermeidung
allfälliger Missverständnisse würde es daher wohl besser sein, es
diesfalls bei dem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der
Kantone (in Art. 4 der Einleitung) bewenden zu lassen und den ersten
Satz des zitierten Absatzes einfach als selbstverständlich zu
streichen. (3)
Dass Bienenschwärme
hierher gerechnet werden müssen, bedarf wohl keiner besonderen
Begründung. Die privatrechtlichen Vorschriften der Kantone über die
Verfolgung der Bienenschwärme, wie
sie in einigen Rechten vorkommen (vgl. Schweiz. PR III, S. 155
ff.), würden also durch die Bestimmungen des Entwurfes ersetzt werden.
(') ZGB 719 ff. (2)
ZGB 700, Abs. 2, gibt dem Grundeigentümer ausserdem ein
Retentionsrecht. (3) Die Bestimmung ist denn auch, weil
schon
in ZGB 6 enthalten, nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der
Vorbehalt der Vorschriften über den Eigentumserwerb ist
selbstverständlich.
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3. Eine dritte Ausnahme
von der angeführten allgemeinen Regel wird durch den Notstand gegeben,
wobei die Relation zwischen dem zu schützenden Gut und der Schädigung
den Massstab für die Grenze des erlaubten Eingriffes zu bilden hat, und
jedenfalls auch wieder Schadenersatz zu leisten ist. Man denke an den
Einbruch in eine verschlossene Sennhütte durch Jäger oder Touristen,
die auf andere Weise sich vor ernsten Gefahren nicht zu schützen
wissen, und ähnliche bekannte Vorkommnisse.(')
In den unterschiedenen
drei Fällen oder wenigstens im zweiten könnte es sich schliesslich auch
noch fragen, ob nicht der Grundeigentümer Sicherheit für den Ersatz
des mutmasslichen Schadens zu verlangen berechtigt sein soll, bevor er
das Betreten seines Bodens zu gestatten hat. Bei den Beratungen wurde
jedoch ein bezüglicher Vorschlag wohl mit Recht als zu lästig und für
die Verhältnisse unpraktisch abgelehnt.
V. Die
öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Art. 698. (2)
haben wir oben in anderem Zusammenhange bereits
erörtert. Sie bestehen, wie die
nachbarrechtlichen, ohne Eintragung in das Grundbuch, können aber
regelmässig durch private Abmachungen nicht ab geändert werden.
C. Rechte an Quellen
und Brunnen, Art. 699 bis 705. (3) Der Ent- wurf
stellt hier alle die Bestimmungen zusammen, die
ausschliesslich für die Quellen und
Brunnen gegeben sind. Durch die Zusammenstellung
an sich wird bewirkt, dass dieses reiche Gebiet an Klarheit und dessen
Regelung an Wirksamkeit gewinnt.
I. Quelleneigentum und
Quellenrecht, Art. 699. (4) Der Entwurf unterscheidet vom Eigentum am Wasser und Wasserlauf das
dingliche Recht beschränkten Inhaltes,
womit das Eigentum belastet sein kann. Nicht das Recht am Wasser und
auch nicht das Recht auf die Gewinnung von
Eigentum am Wasser ist hier gemeint, sondern
das dingliche Recht an fremder Sache. Natürlich führt dieses auch zur Gewinnung des Wassers zu Eigentum, wie
der Nutzniesser das Eigentum an den
Früchten gewinnt. Allein deshalb ist
doch die Grundlage in der dinglichen Berechtigung ein besonderes
Verhältnis, das nach dem oben erörterten Inhalt des Eigentums am
Gewässer unzweifelhaft als ein "jus in re aliena" aufgefasst werden muss.
(') ZGB 701. Vgl. auch OR
52, Abs. 2. (2) ZGB 702 hat diesen Vorbehalt
ausführlicher
entwickelt, und ZGB 703 eine besondere Bestimmung über
Bodenverbesserungen angefügt. Vgl. oben S. 58, Anm. 1. (3)
Vgl. ZGB 704 bis 712. (4) ZGB 704.
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Dieses Verhältnis kann in
sehr verschiedenen Formen auftreten. Es kann in der Gestalt einer ganz
gewöhnlichen Dienstbarkeit, die sich in ihrem Inhalt auf den Wasserlauf
bezieht, erscheinen (vgl. z. B. Art. 920). (') Würde
man das Nachbarrecht
als einen Komplex von Legalservituten darstellen, so würden alle die
vielerlei Gestalten der nachbarlichen Benutzung der Brunnen und Bäche,
der Tränkerechte, Bewässerungsrechte usw. unter diesen Gesichtspunkt
fallen. Das alles kann mit einem vertraglichen Titel begründet sein,
oder es können umgekehrt öffentlich-rechtliche Verhältnisse die Gestalt
solcher Dienstbarkeiten annehmen, wie das Recht, einen Steg, eine
Stauvorrichtung, eine Fähre u. a. m. am Wasser zu halten. Alle diese
Erscheinungen bieten trotz ihrer wirtschaftlichen Mannigfaltigkeit
keine besondern rechtlichen Schwierigkeiten. Von eigenartiger Bedeutung
dagegen ist das Recht, das mit Art. 699 (2) geschaffen wird,
das Quellenrecht, wonach an dem Grundeigentum eines andern jemandem das
dingliche Recht an Quelle und Wasserlauf zusteht. Das Grundeigentum
geht auf die Bodenfläche und das darauf befindliche Gewässer. Der
Berechtigte aber macht die Befugnis geltend, dieses Gewässer zu
benutzen oder sich anzueignen. Handelt es sich dabei um die Nutzung
eines Baches oder Brunnens, so ist niemand im Zweifel, dass der
Berechtigte nicht Eigentümer ist.
Es kann etwa bei Brunnen die Frage entstehen, inwiefern ein
beschränktes dingliches Recht oder Miteigentum vorliege, aber die
begriffliche Scheidung an sich ist klar. Anders im überlieferten
Rechte bei den Quellen. Da begegnet uns häufig die eigentümliche
Ausdrucksweise, dass man ungescheut von Quelleneigentum spricht, wo
von einem Eigentum an Grund und Boden gar nicht die Rede ist, wo
höchstens das Eigentum an dem gewonnenen Wasser in Frage kommt. Man
bringt die Quelle als einen körperlichen Teil des Grundstückes in den
Rechtsverkehr, während man doch gar nicht das Eigentum an einer „pars
fundi" im Auge hat. Man setzt das Quelleneigentum zu dem Grundeigentum
in Gegensatz, als wären sie zwei koordinierte Erscheinungen. Das alles
mag angehen in einer Zeit, wo der Eigentumsbegriff überhaupt von dem
des dinglichen Rechtes an fremdem Eigentum noch nicht geschieden ist.
Es mag sich auch durchführen lassen, wo man auf die Grundstücke und
ihre Rechtsverhältnisse die Grundsätze des Grundbuches noch nicht
angewendet hat. Allein je bestimmter man eine klare Feststellung des
Grundeigentums durchzuführen versucht, um so mehr wird man genötigt,
die Verhältnisse zu den Quellen in genau umschriebene Begriffe zu
kleiden.
(') Vgl.
ZGB 664, 944, Abs. 1. (2)
ZGB 704.
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Man wird hierbei daran
festhalten müssen, dass unter Quelleneigentum das Eigentum am Grund
und Boden und am Gewässer, das sich darauf befindet, verbunden mit dem
Anspruch auf Erhaltung des Zuflusses zu verstehen sei. Derart und in
solchem Umfange bildet die Quelle ein Eigentumsobjekt. Wer also
Quelleneigentümer werden will, muss eine körperlich mit bestimmten
Linien abgegrenzte Bodenparzelle erwerben. Er wird Grundeigentümer und
damit Eigentümer der auf seinem Grundstück befindlichen Quelle, die
aus dem Grundbuche gar niclit besonders ersichtlich zu sein braucht,
weil sie „pars fundi" ist, wie die Erdscholle oder die Bäume des
Grundstückes. Kann dieses Verhältnis nun aber für die zu den Quellen
herzustellenden Eechtsbeziehungen genügen? Wir glauben nicht. Nicht
immer gelingt es, ein Stück des Bodens zu erwerben, um die Quelle zu
haben. Auch würden, wollte man es hierbei bewenden lassen, die
Parzellen oft bedenklich klein und wären schwer auf der Grundlage des
Eigentums rechtlich zu schützen. Man denke nur an die Verunreinigungen
durch die auf dem umliegenden Felde vorgenommenen Arbeiten. Da liegt es
näher, das Quellenrecht auf einen andern Boden zu gründen, und das ist
möglich mit der Schaffung einer Belastung, einer Dienstbarkeit an dem
Grundstücke, auf dem sich die Quelle befindet. Der Inhalt dieser
Dienstbarkeit aber ist: die Befugnis, über die fremde Quelle eine
Herrschaft auszuüben in Gestalt der vollen Nutzung, also auch in der
Erlangung des Eigentums am Wasser, das aus ihr zu gewinnen ist, und dem
zufolge auch in der Befugnis zur Ableitung dieses Wassers. Anerkennt
man eine solche Dienstbarkeit, so überlässt man das Grundeigentum ruhig
dem Bodeneigentümer. Der Quellenberechtigte aber erhält ein dingliches
Recht an fremder Sache, kraft dessen er die Quelle nach ihrer
Nutzbarkeit sich aneignen darf, und zwar dauernd, und jedem spätem
Grundeigentümer gegenüber bleibend und voll und ganz wirksam. Auch die
grundbuchliche Darstellung bereitet dann keine Schwierigkeiten mehr.
Das Recht wird auf der Doppelseite des belasteten Grundstückes in die
Rubrik der Dienstbarkeiten eingetragen.
So gelangt der Entwurf
dazu, Quelleneigentum und Quellenrecht einander gegenüberzustellen.
Nur wer Grundeigentümer ist. kann auch Quelleneigentümer sein. Das
Quellenrecht aber ist eine nach ihrem Inhalt eigentümliche Art von
Dienstbarkeit. Quellenrecht in seiner Eigenart kann aus persönlichem
Rechte nicht gewonnen werden. Was auf die obligationenrechtliche
Grundlage gebaut wird, besitzt keine juristische Eigenart, es ist
irgend eine Art der Miete oder der persönlichen Leihe. Das
Quellenrecht
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dagegen
beruht auf dem Sachenrecht und auf dem Grundbuch, und wenn es auch nicht Eigentum
darstellt nach Grundbuch, so vermag es doch eine dem Eigentum
entsprechende dingliche Dauerhaftigkeit aufzuweisen (Art. 699, Abs.
2).(1) Sodbrunnen sind
dabei den Quellen gleich
zu behandeln.
II. Ableitung von
Quellen, Art. 700. (2)
Die
Bestimmung findet ihre Rechtfertigung in der
Gebietshoheit der Kantone und in dem Bedürfnis, das für eine jede
Landschaft besteht, sich den Wasser reichtum soweit tunlich zu sichern und
jedenfalls vor Verarmung durch
Gestattung verschwenderischer Ableitungen zu schützen. Mehrere Kantone haben darüber bereits
legiferiert. Wir erinnern nur an die Vorschrift von Appenzell
A.-Rh. und I.-Rh. Vgl. Schweiz. PR
III. Abgraben von
Quellen, Art. 701. (3) Es ist möglich, dass der Nachbar eine Quelle besitzt, die mit
der eines andern in ihrem Wasserlauf
aufs engste zusammenhängt. Es ist dabei weiter möglich, dass
eine jede Baute auf dem einen Grundstück auf die Quelle des andern
einen direkten schädlichen Einfluss ausübt. Des fernem kann unter Umständen der obere Nachbar
durch Grabung auf seinem
Grundstück eine Quelle, die bishin noch nicht auf dem selben
entsprungen ist, zum Schaden des bisherigen untern Eigentümers sich
aneignen. Es frägt sich, wie es in solchen Fällen im Quellenrecht gehalten werden solle.
Vom
Standpunkte des Grundeigentümers aus würde man um die Antwort nicht verlegen sein. Ein
jeder darf auf seinem Grund und Boden Bauten und Grabungen
vornehmen, wie er es für gut
hält. Er darf nur nicht das Erdreich des Nachbarn in Bewegung setzen, dessen Substanz nicht
körperlich angreifen. Allein wenn die Quelle des Nachbarn durch an
sich erlaubte Grabungen abgeleitet
oder geschmälert wird, so ist das eine Sache, die nur den Geschädigten angeht. Also darf ein
Nachbar ungestraft dem andern Quellen und Brunnen abgraben, um sie sich
selber zuzu-
(')
ZGB 704, Abs. 2, und 780. (2) ZGB 705. Nach Abs. 2 entscheidet über
Anstände unter den Kantonen endgültig der Bundesrat. (3) Vgl. ZGB 706
n. 707.
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leiten. Allein diese
Auffassung ist schon an sich nicht sehr genau und überzeugend. Sie
ignoriert den technischen Tatbestand, den natürlichen Zusammenhang der
unterirdischen Wasser. Entscheidend ist denn auch für eine andere und
richtigere Auffassung folgende Überlegung. So lange man von dem Lauf
der Quellen noch keine genauere Vorstellung hatte, wurde die Tatsache,
dass ein Grundeigentümer durch Grabungen sich Wasser verschaffte,
leicht als ein Tatbestand für sich betrachtet, dem das Versiegen der
Quelle auf dem nachbarlichen Boden nur zufällig gegenüberstand. Ein
Eingriff in das nachbarliche Grundstück wurde also trotz der Grabungen
nicht angenommen, während sich unter der den Verhältnissen
entsprechenden Betrachtung der Dinge gerade das Umgekehrte als richtig erweist.
Dass es in der Tat der Mangel an dieser Einsicht in die
Zusammenhänge war, was jene Auffassung möglich gemacht hat, kann daraus
ersehen werden, dass man es doch nach den gleichen Rechtsordnungen für
unzulässig erklärt hat, einen offenen Wasserlauf vom obern Eigentum so
abzuleiten, dass das untere des natürlichen Wasserlaufes verlustig ging. Hätte man die bessere
Einsicht gehabt, so würde die Abgrabung der Quelle dieser
Ableitung des natürlich abfliessenden Wassers gleichgestellt, oder
überhaupt dem körperlichen Eingriff in das Grundeigentum gleich
behandelt worden sein. Man hat also genügende Rechtfertigung, die
bestehenden Quellen in gewissem Umfange gegen Abgrabungen zu schützen.
Der Entwurf bekennt sich denn auch zu dieser Rechtsordnung, auf deren
Zusammenhang mit dem Grundeigentum wir schon oben hingewiesen haben. (l)
IV. Quellengemeinschaft,
Art. 702. (2) Der Fall kann so liegen, dass
der Eigentümer
der Quelle selber in das nachbarliche Reich eingreift. Er unternimmt es
z. B., seine Quelle tiefer zu legen, rationeller zu fassen, und bewirkt
dadurch allerdings eine Vermehrung des Wasserzuflusses zu seiner
Quelle, aber dementsprechend auch eine Verminderung in der Stärke der
nachbarlichen Quellen. Soll er dies tun dürfen, soll er den andern
hierfür verantwortlich sein?
Man wird hier die Antwort
etwas anders fassen müssen als bei den Grabungen schlechtweg. Zwar wo
es sich um Neugra-
(') ZGB 706 handelt
entsprechend Abs. 1 n. 3 des Art. 701 vom Schadenersatz, ZGB 707
entsprechend dem Abs. 2 des Art. 701 von der Wiederherstellung. Neben
Abgrabung und Verunreinigung wird auch die Beeinträchtigung der Quelle
genannt. Die Art und Weise des Ersatzes bestimmt im Falle von 706, Abs.
2, der Richter nach seinem Ermessen. (2) Vgl. ZGB 708.
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bungen, wenn auch in
Verbindung mit einer bereits bestehenden Quelle handelt, wird man die
Analogie zu den obigen Fällen gelten lassen. Allein wie, wenn es sich
nur um eine Verbesserung, um eine rationellere, technisch richtigere
Fassung der bereits bestehenden Quelle handelt? Da darf doch wohl
beachtet werden, dass die Quellen da sind, um eine richtige Fassung und
Verwertung zu erhalten. Man darf es dem Eigentümer nicht verwehren, mit
seiner bereits ihm gehörenden Quelle richtig zu verfahren. Man darf ihn
dafür nicht verantwortlich machen. Werden aber andere daraus
geschädigt, so muss die Abhilfe auf einer anderweitigen Grundlage
gefunden werden. Man denke an folgendes:
Wird durch die
rationellere Fassung der Quelle des einen Nachbarn das Wasser für die
andern vermindert, so beweist dies, dass sie alle zusammen eigentlich
die Anteilhaber an dem gleichen, wenn auch an verschiedenen Stellen zu
Tage tretenden Gewässer sind. Diese Gemeinschaft muss zum Ausgangspunkt
einer allseitig befriedigenden Lösung genommen werden, es sollen also
alle Beteiligten Anspruch darauf haben, dass für das ganze
Sammelgebiet mit der gleichen Rationalität verfahren werde. Ein jeder
mag verlangen, dass eine gemeinsame Fassung hergestellt und den
einzelnen das Wasser durch Teilstöcke im Verhältnis ihrer bisherigen
Beteiligung zugeführt werde. Und auf diesem Wege mag dann auch der
Schaden wieder ausgeglichen werden, den das einseitige Vorgehen des
einen Quelleneigentümers den andern bereitet hat.
Diese Lösung hat den
Vorzug, dass sie den Grundsatz der Freiheit des einzelnen mit der
Erzielung möglichster Nutzung aus der Quellanlage kombiniert. Und
unbillig ist es für die Mit- beteiligten
auch nicht, wenn sie vor die Alternative gestellt werden,
entweder den einen bei seinen technischen Fortschritten zu lassen oder
selber diese Fortschritte mitzumachen. Wenn dabei hie und da
mit der alten Brunnenstubenwirtschaft, den Froschteichen, wie man sie
schon genannt hat, aufgeräumt wird, um so besser!(1)
V. Benutzung von
Quellen und Brunnen, Art. 703. (2) Die Quelle unterliegt unzweifelhaft dem allgemeinen Gebrauch, wie er in
Art. 917 für die Seen, Flüsse und
Bäche festgestellt ist.(3) Ob an ihr ein Privateigentum in dem oben umschriebenen Sinne
anzuerkennen
(1) ZGB 708 stellt die
Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens der Quelleneigentüraer in erste
Linie, wobei diese die Kosten im Verhältnis ihres Interesses
tragen, Abs. 1 u. 2. Abs. 3
entspricht dem Art. 702, Abs. 1 u. 2. (2) ZGB 709.
(3) Vgl. ZGB 664.
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sei, ist in neuester Zeit
namentlich aus zwei Erwägungen in Frage gezogen worden, einerseits
wegen der schon berührten Unbestimmtheit ihrer Verbindung mit dem
Grund und Boden und anderseits aus Rücksicht auf diejenigen, die von
dem Quellengrundstücke her das Wasser empfangen.
Die Frage hatte so lange
keine besondere Schärfe, als es sich bei der Quelle um die blosse,
unmittelbare Nutzung des Wassers für die Bedürfnisse der
Bewirtschaftung des Grundstückes gehandelt hat. Liess man aus der
Gesamtheit der Genossen und ihrer Allmende das einzelne Bodenstück zu
Privateigentum werden, warum sollte man nicht auch das Eigentum an der
Quelle anerkennen ! War doch mit diesem nicht viel mehr Recht
verbunden, als man ohnedies in der Einzelbewirtschaftung der Güter
einem jeden zugestand und zuzugestehen willens war. Und bis in unsere
Zeit ist denn auch in Gegenden, wo der genossenschaftliche Gedanke noch
lebendig zu bleiben vermocht hat, die Auffassung nicht verloren
gegangen, dass die Quellen eigentlich als Genossenschafts-, d. h.
Gesamtgut, zu betrachten seien. Aber man hatte bishin keine
Veranlassung, sich darüber ganz klar zu werden, und sprach
unbedenklich einem jeden einzelnen Grundstück das unmittelbare, wenn
auch nicht ausschliessliche Recht an den auf ihm entspringenden Quellen
zu.
Allein nun sind die
Verhältnisse andere geworden. Die Nutzung, die jetzt der Eigentümer von
seiner Quelle macht, ist nicht nur wirtschaftlich viel intensiver als
bishin, sie hat auch zur Folge, dass der allgemeine Gebrauch
zurückgedrängt wird und dass die Anstösser in ihrem Anteil an dem
Wasserlauf bedroht werden. Jetzt stellt sich die Frage ganz anders dar.
Die Dorfgenossen verlangen nach Schutz der althergebrachten Übung und
Nutzung, die Nachbarn wollen ihr Recht gewahrt wissen. Leider kann man
nicht sagen, dass sie damit in Rechten bishin viel Gehör erfahren
hätten. An dem Satze, dass dem Quelleneigentum des Grundeigentümers
gegenüber nur der zu irgend einem Mitgenuss berechtigt sein könne, der
hierauf ein Sonderrecht nachzuweisen vermöge, haben unsere Privatrechte
sozusagen ausnahmslos festgehalten. Ein Nachbarrecht an den Quellen
ist nur spärlich anerkannt worden. Allein es erscheint als ein
unabweisbares Bedürfnis, die Ordnung in dieser Richtung nicht nur im
öffentlichen Rechte zu wahren (vgl. oben Art. 700), (') sondern auch
für das Privatrecht zu sichern. Einheitlich zwar wird sich diese
Ordnung für die ganze Schweiz nicht aufstellen lassen. Den
Kantonen
(') ZGB 705.
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aber ist die Befugnis
vorzubehalten, diesfalls die wünschenswerte Ordnung nach lokalen
Anschauungen und Bedürfnissen festzustellen.
VI. Notbrunnen, Art.
704. (') Dass nicht,
wie betreffend Weg und Steg ein Notwegrecht,
schon lange auch für Wasserzuleitung und Brunnen ein Anspruch des einen
Nachbarn gegen den andern anerkannt worden ist, rührt wohl daher, dass
bislang der Genuss von Quellen und Brunnen in Überfluss vorhanden oder
verhältnismässig leicht auf den gewöhnlichen Erwerbswegen zu
beschaffen war. Erst in der jüngsten Zeit haben diese Verhältnisse sich
zu ändern begonnen. Grosse Wasserversorgungen mit Hydrantennetzen sind
ausgebaut worden. Die Quellen und Brunnen auf weiten Gebieten sind
zusammengekauft und auch wohl zusammengegraben worden. Der einzelne hat
es schwerer als früher, zu einem eigenen Wasser zu gelangen, und wo es
noch möglich ist, vermag er es im Verhältnis zur frühern Zeit nur mit
ganz erheblichen Mehrkosten. Dazu kommt, dass die grossen
Unternehmungen begünstigt werden. Man denke nur an das Recht zur
Zwangsenteigung und an das Vorzugsrecht des Art. 705, Abs. 2.(2)
Solchen Vorteilen sollen auch gewisse Verpflichtungen zur Seite
gestellt werden, und unter diese rechnen wir nun in erster Linie die
Pflicht, dem Nachbarn wo immer möglich das nötige Wasser zu überlassen.
Aus diesen Überlegungen wird man es nicht unbillig finden, wenn dem
Notwegrecht parallel ein Notbrunnen zur Anerkennung gebracht wird. Wer
für sein Grundstück des nötigen Wassers, zur Bewirtschaftung oder für
die Bewohner, entbehrt, oder solches sich nur mit ganz
unverhältnismässigen Kosten von weither zu verschaffen vermöchte, der
soll von dem nachbarlichen Berechtigten, der ohne Not ihm sehr wohl das
Wasser überlassen kann, eine Leitung oder einen Anteil an dessen Rechte
beanspruchen dürfen. Man denke an die Stadt, die sich in einem einsamen
Gebirgstal die Quellen und Bäche zu einer umfassenden Wasserversorgung
zusammengekauft hat. Bei der Durchführung des Wasserwerks versiegen
auch noch die letzten Brunnen, die die Hütten an dem Bergabhang bishin
besassen, und deren Eigentümer stehen ratlos. Da gibt es nur einen der
Billigkeit entsprechenden Weg, dass nämlich diese Geschädigten von der
Stadt verlangen dürfen, dass sie ihnen eine genügende Leitung gewähre
oder einrichte. Auf die Tausende von Litern, die zur Fortleitung
gelangen, ist es kaum spürbar, wenn die Hauptzuleitung so oder anders
um einige
(') ZGB 710. (2)
ZGB 711, Abs. 1.
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kleine Ableitungen
vermindert wird. Das grosse Unternehmen wird dadurch nicht gefährdet,
den Kleinen aber ist damit ge- holfen
(1).
VII.
Enteignungsanspruch, Art. 705. (2) Endlich bringt der
Entwurf das Element der Gemeinschaft, das wir
im Quellenrecht von so grosser Bedeutung
antreffen, auch noch in der Weise zur An- erkennung,
dass eine Zwangsenteignung von Quellen für besonders wichtige Interessen zugestanden wird.
Selbstverständlich besteht eine solche,
soweit überhaupt die Zwangsenteignung gegen Grund stücke reicht. Wie aber, wo es sich nur um die
Verwertung einer Quelle handelt? Da ist
die Frage aufgetaucht, ob nicht der wirtschaftlich hohem
Verwertungsmöglichkeit ein Vorrecht gegenüber der tatsächlich geringern augenblicklichen Verwertung
eingeräumt werden solle. Es dient z. B.
ein Quellbach auf einem Berge dem Bauern
zu nichts anderem als zur Bewässerung einer kleinen, fast wertlosen Wiese, während er einer nahen Ortschaft das
dringend nötige Trinkwasser zu liefern
vermöchte. Sie kann sich das ja freilich
auch von anderswoher verschaffen, aber nur mit ganz unverhältnismässigen Mehrkosten, während ihr eine
wirklich rationelle Wasserversorgung an
die Hand gegeben wäre, sobald sie gegen über
den geringen Interessen des Grundstückeigentümers in sein starres, fast inhaltsloses Eigentumsrecht zwangsweise,
wenn auch gegen volle Entschädigung,
eingreifen dürfte.
Verwandt mit dieser Frage
ist die Erteilung von Wasserrechtskonzessionen mit den zugehörigen
Quellen, von der wir an anderm Orte zu sprechen haben. Auch da wird das
Recht an den Wasserläufen nicht ohne weiteres ein solches an den
Quellen in sich schliessen, allein in bezug auf noch nicht verwertete
oder gefasste Quellen oder solche namentlich, die erst noch gegraben
werden müssen, liegt es doch ausserordentlich nahe, den Wasserwerken,
natürlich wieder nur gegen volle Entschädigung, auf die erst zu
gewinnenden oder zu fassenden Quellen zum allgemeinen Besten ein
Vorrecht zuzugestehen (vgl. Art. 926). (3)
Und auch das Verhältnis
des Bergrechtes zu den Quellen ist in diesem Zusammenhange anzuführen.
Soolquellen stehen unter dem Bergrechte so gut wie feste Salzlager
(Art. 944, Schluss), Mineralquellen und andere Heilquellen sind in
einzelnen Fällen einer besondern Ordnung wohl bedürftig (Art. 945).
Wasser, das durch ein Bergwerk erst erschlossen wird, darf mit Fug dem
(') ZGB 710, Abs. 3, macht
den Vorbehalt einer Abänderung bei Ände- rung der
Verhältnisse. (2) Vgl. ZGB
711 u. 712. (3) Die Bestimmung ist nicht in das Gesetz
aufgenommen, vgl. oben S. 12, Anm. 11.
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Inhaber des Bergwerkes,
der es nötig hat, zugewiesen werden (Art. 956, Abs. 3).(1)
In allen diesen
Bestimmungen kommt im Entwurf der Grundgedanke zum Ausdruck, auf den
wir schon mehrmals hingewiesen haben, das fliessende Wasser der
Allgemeinheit zu sichern, soweit sie dessen bedarf. Dass daneben das
Quelleneigentum sehr wohl bestehen kann, ja dessen Anerkennung eine
ganz bedeutende Vereinfachung der Rechtsverhältnisse an Quellen
begründen muss, wird nicht übersehen. Allein es ist unverkennbar, dass
die Gemeinschaft am Wasser, wie
früher, so auch wieder in unserer Zeit von der allgemeinen
Rechtsüberzeugung als selbstverständlich vorausgesetzt wird, und dass
demgemäss eine gesetzliche Regelung zur Notwendigkeit geworden ist, die
für eine den Interessen der Wasserberechtigten wie der Allgemeinheit
entsprechende, gerechte und billige Weiterentwicklung dieser Ordnungen
die nötige Bürgschaft zu bieten vermag. (2)
Zwanzigster Titel.
Das Fahrniseigentum. A.
Der Gegenstand des Fahrniseigentums, Art. 706. (3) Was hier Schwierigkeiten bereitet, ist die
Heranziehung der Rechte unter den Begriff der beweglichen Sache, wie
uns dies in dem geltenden Recht
und in der Doktrin häufig entgegentritt (vgl. Schweiz. PR III, S. 8 ff.). Nach dem Begriff, den wir
oben für das Sachenrecht des
Entwurfes als massgebend bezeichnet haben, kann von der Subsumierung der Rechte unter das
Eigentum im wirklichen Sinne nicht die Rede sein. Allein das
moderne Sachenrecht ist, auch wenn es an dem Begriffsmerkmal der
Körperlichkeit der Sache festzuhalten
entschlossen ist, durch die Eigentümlichkeit der zu ordnenden Verhältnisse doch gezwungen,
nach zwei Richtungen der
andern Auffassung Konzessionen zu machen. Das eine ist, dass das Rechtsverhältnis nur beim
Eigentum, nicht aber bei den beschränkten dinglichen Rechten strenge
auf die körperliche Sache beschränkt
werden kann. Bei den Dienstbarkeiten und beim Pfand-
(1) Vgl. betreffend diese
Verweisungen die vorige Anmerkung. (2) Das Gesetz hat in Art. 712
ausserdem den Trinkwasserversorgungen unter besonderen Voraussetzungen
einen Anspruch auf Abtretung des die Quelle umgebenden Bodens
zugesprochen. (3) ZGB 713.
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recht nimmt denn auch der
Entwurf keinen Anstand, die Rechtsinstitute auszudehnen auf die
Rechte, die also in jenen Verhältnissen als Gegenstand dinglicher
Rechte den körperlichen Sachen bis zu einem gewissen Grade
gleichgehalten werden. Das andere aber besteht darin, dass auch der
Gegenstand des Eigentums mit Vorteil ausgedehnt und in denjenigen
Verhältnissen anerkannt wird, wo eine Naturkraft Gegenstand einer
vollständigen Beherrschung geworden ist. Man erhebt wohl die
Einwendung, dass die Beziehungen zu den Naturkräften aus
Rechtsverhältnissen bestehen, die zu andern Subjekten gegeben seien,
sodass man diese Beziehungen sich nicht als Gegenstand des Eigentums
denken könne. Allein auch bei der Herrschaft über die körperlichen
Sachen lässt sich das Verhältnis in eine Summe solcher
Rechtsverhältnisse auflösen, so dass man unter dem Gesichtspunkte jener
Einwendung von einem Rechte an den Rechten des Eigentümers sprechen und
dazu gelangen müsste, das Eigentum als ein Recht aufzufassen, das neben
der tatsächlichen Herrschaft über die Sache bestehe und mithin zu den
Rechten zu zählen sei. Des fernern kann darauf hingewiesen werden, dass
die Naturkräfte Sachen in wissenschaftlichem Sinne auch deshalb heissen
können, weil sie den Sinnen sich gerade so bestimmt aufdrängen, wie
jene. Die Unbestimmtheit aber, die man in dem Ausdrucke „Naturkräfte"
findet, wird dadurch geheilt, dass, wie es übrigens selbstverständlich
ist, diese Heranziehung der Naturkräfte unter das Eigentum nur unter
der allgemeinen Voraussetzung stattfindet, dass sie tatsächlich und
rechtlich ausscheidbar und der menschlichen Herrschaft erreichbar
sind, worüber wir schon oben gesprochen haben. Treffen bei Naturkräften
diese Voraussetzungen zu, so sollen sie den Sachen gleichgestellt und
also des Fahrniseigentums fähig sein, wenn sie nicht durch positive
Vorschrift unter die unbeweglichen Sachen gestellt werden. Dieses
begegnet uns im Entwurf bei den dauernden Rechten des Art. 658 und den
Bergwerken. (') Ist eine
Sache körperlich gegeben, so hat man keine
Veranlassung, daneben noch auf die Naturkraft besondere
Rechtsbeziehungen zu gründen. Der Eigentümer des Pferdes ist nicht auch
noch Eigentümer eines Eigentumsgegenstandes in Gestalt der Pferdekraft,
der Eigentümer eines Gewässers nicht auch noch besonders Eigentümer der
Wasserkraft. Allein man erkennt gerade aus dem letztern Beispiele, wie
berechtigt es ist, sobald eine Trennung der körperlichen Sache von der
Kraft, die in ihr lebt, für die Rechtsordnung ein Interesse darbietet,
doch eine Abtrennung als möglich zu betrachten: Der Eigentümer des
(1) ZGB 655.
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Wassers kann sein
Gewässer in dem Sinne teilen, dass er die Kraft in der dem Rechte
entsprechenden Form verselbständigt und zu einem Eigentumsgegenstand
erhebt. Bei der Elektrizität u. a. tritt uns die Bedeutung als
Naturkraft nur deshalb ausschliesslich entgegen, weil die rechtliche
Relevanz hier ohne einen körperlichen Gegenstand gegeben erscheint.
Überdies darf auch daran erinnert werden, dass wissenschaftlich die
Auffassung der Elektrizität selbst als wirkliche Sache in körperlichem
Sinne nach dem heutigen Stande der Forschung durchaus nicht als
ausgeschlossen erscheint. Wurde sie früher als ein Fluidum aufgefasst,
so wird heute ihre Atomexistenz verteidigt und spricht man von ihr als
Substanzelementen eigener Art, Elektrone oder Kerne genannt.
Mit der Bestimmung des
Gegenstandes des Fahrniseigentums gedachte der Entwurf ursprünglich
zugleich einige nähere Vorschriften über die Eigenschaften von Sachen
aufzustellen. Allein diese Anfügungen sind hier, wie es in bezug auf
andere Eigenschaften beim Eigentum im allgemeinen und beim
Grundeigentum gehalten und oben angeführt worden ist, beseitigt worden,
weil man fand, alle diese Bestimmungen gehören der Doktrin an und es
bestehe an deren Regelung im Gesetze kein erhebliches praktisches
Interesse. So fiel die Bestimmung weg, dass bewegliche Sachen als
vertretbar gelten sollen, wenn man sie im Verkehr nach Zahl, Mass oder
Gewicht zu bestimmen pflege, und als verbrauchbar, wenn ihr
bestimmungsgemässer Gebrauch in ihrem Verbrauch oder in der
Veräusserung bestehe. Ebenso ist auch eine Spezialvorschrift über die
Urkunden eliminiert worden, indem auf sie die Regeln des Eigentums an
der körperlichen Sache überhaupt ohne weiteres anwendbar seien, soweit
nicht die besondern Bestimmungen über das Wertpapier Platz greifen.
Dass im übrigen die Urkunde als Zugehör des Rechtes aufgefasst werden
solle, das sie verbrieft, wurde gleichfalls als selbstverständlich und
auch diesfalls eine besondere Bestimmung als entbehrlich betrachtet.
B. Der Erwerb des
Fahrniseigentums. I. Voraussetzungen. Art. 707. (')
Indem der Besitz hier als
Voraussetzung des Eigentumserwerbes genannt wird, will für die Fahrnis
die gleiche allgemeine Form des dinglichen Rechtes hervorgekehrt
werden, wie sie beim Grundeigentum mit dem Eintrag in das Grundbuch
gegeben ist, Art. 659. (2) Gewiss gibt es
Eigentumserwerbsarten, die sich vollziehen, ohne dass der Besitz an der
Sache eingetreten ist, wie wir ja ebenso auch Fälle, wo Grundeigentum
ohne Grundbucheintrag erworben
(') Vgl. ZGB 714
u. 717. (2) ZGB 656, Abs.
1.
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wird, angetroffen haben.
Allein es ist bei Mobilien ohne den Besitz ebenso wenig ein allseitig wirksames
Eigentum vorhanden, wie beim
Grundeigentum ohne die Eintragung. Allerdings wird dem Erben nicht nur das Eigentum an den
Mobilien des Nachlasses ipso
jure mit dem Erbgange zugewiesen, sondern auch der Besitz (Art.
577, Abs. 2),(1) so dass dann doch die
Rechtslage hier für
den Eigentümer eine andere ist,
als bei dem Eigentum an Grundstücken ohne Eintrag im Grundbuch.
Der
Besitz ist hierbei in dem weiten Sinne zu verstehen, wie ihn die Art. 961 bis 967 (2)
umschreiben. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass jemand auf einen
andern den unselbständigen Besitz übertragen kann, während er
selber den selbständigen Besitz
behält. Der andere wird Besitzer, realisiert also die Voraussetzung des Art. 707, (3) und wenn sich hieraus leicht
Täuschungen ergeben
können, so wird zur Beruhigung
in Abs. 2 und 3 ein Vorbehalt
angefügt, der schon jetzt mit Art. 202 des OR in demselben Wortlaute vorgesehen ist. (4)
Den positiven Satz, dass,
wer Besitz erlangt, auch Eigentum erlange, stellt der Entwurf nicht
auf. Ebenso wenig hat er den Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen, wie
dies beispielsweise von Schaffhausen
in seiner Antwort auf das Memorial verlangt worden ist. (5)
Der Entwurf will nur den gutgläubigen Erwerber schützen, und
dies vollzieht sich hinreichend auf der Grundlage des Besitzesschutzes
als Rechtsschutz, Art. 972 bis 979. (6) Die
Eigentumsordnung wird also wirksam ergänzt durch die Besitzeslehre,
wobei aber zu beachten ist, dass der Besitz in dieser Verbindung zum Rechtsschutz oder als Form des
dinglichen Rechtes dient. Ob man den gutgläubigen Empfänger als
Eigentümer oder als Besitzer schütze, ist dann nicht mehr von
praktischem Belang, hat er doch als Besitzer der Sache die Stellung
des Eigentümers. Im OR tritt uns die gleiche Verbindung entgegen,
nur dass in diesem Gesetze vom
Eigentum gesprochen, dann aber doch die volle Konsequenz
(') ZGB 560, Abs. 2. (2)
ZGB 919 bis 925. (3) ZGB 714, Abs. 1. Das Gesetz verweist
in Abs. 2 auf die
Wirkung dieses Besitzes. Vgl. unten Anm. 6. (4) Vgl.
ZGB 717. Die Bestimmung des Art. 202 OR von 1881 ist durch den Zusatz
„oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt
worden ist" verdeutlicht. Betreffend die Umschreibung des richterlichen
Ermessens in OR 202, Abs. 2, vgl. ZGB 717, Abs. 2, Art. 4 und
Erläuterungen Bd. I, S. 28 f. (5) Das Gesetz hat für den
Eigentumsvorbehalt die Eintragung in ein öffentliches Register
vorgesehen, Art 715, unter Ausschluss desselben beim Viehhandel und
Einschränkung der Wirkung desselben bei Abzahlungsgeschäften, Art. 715,
Abs. 2, und 716, sowie OR 226 bis 228. Vgl. auch VO d. SchBKKammer des
BGer v. 19. Dez. 1910 und ZGB 885. (6) ZGB 930 bis 936. Vgl.
Abs. 2 von ZGB 714.
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aus dieser Supposition
nicht gezogen wird. Daraus ist bekanntlich die Auffassung entstanden,
dass in OR Art. 206 von einer Ersitzung des Eigentums mit der Frist
von fünf Jahren die Rede sei, während doch bei dem gutgläubigen
Erwerber nach Art. 206 das gleiche Eigentum entsteht, wie nach Art.
205, (1) nur allerdings
mit der Auflage, dass er eventuell die
Sache
während genannter Frist an den früheren Eigentümer herauszugeben hat.
Allein auch dieser braucht nicht
der Eigentümer im materiellen Sinne zu sein. Er ist genügend
legitimiert als Besitzer. Auch hieraus erkennt man, dass es
sicherlich gerechtfertigt ist, wenn der Entwurf diese ganze Ordnung in
die Besitzeslehre verwiesen hat.
II.
Die Erwerbsarten, Art. 708 bis 721. (2) Auch beim Fahrnis eigentum will der
Entwurf die
Erwerbsarten nicht vollständig auf zählen. Er führt nur diejenigen an,
die einer besonderen Regelung bedürfen. Die erst beabsichtigte
Vollständigkeit wurde hier, wie bei Art. 659, (3)
aufgegeben. Behandelt sind die folgenden, hier des nähern zu besprechenden
Arten des Eigentumserwerbes.
1. Aneignung, Art. 708
und 709. (4) Der Besitz als Erwerbsform ist
hier in
erster Linie hervorzuheben. Als Objekt der Aneignung erscheint die
herrenlose Sache, so dass es sich rechtfertigt, wenn der Begriff der
herrenlose Sache in Abs. 2 des Art. 708 (5) angefügt wird.
Zugleich ist damit Stellung genommen gegenüber der ungleichen
Bedeutung, die im geltenden Rechte der Herrenlosigkeit einer Sache
beigemessen wird. Vgl. Schweiz. PR III, S. 12 ff. Des weitern ist die
Aneignung nach zwei Richtungen der besondern Ordnung bedürftig.
Erstens kann eine
Okkupation stattfinden an Sachen, die in ihrem Gesamtbestand vom
Rechtsverkehr ausgeschlossen und in diesem Sinne bereits beim
Grundeigentum erwähnt worden sind. Eis und Wasser aus Gletschern,
Quellen, Bächen, Flüssen und Seen kann okkupiert werden, indem die
Eisstücke gebrochen, das Wasser geschöpft wird. Allein die
Hauptbeziehung liegt für die Rechtsordnung bei diesen Sachen nicht in
dem Erwerb des Eigentums an den einzelnen Stücken, sondern in der
Berechtigung zur Gewinnung und in der Ordnung der Ausbeutung. Bei
Privatgewässern wird man dieses alles freilich den Beteiligten
zu freier Ordnung überlassen dürfen. Allein bei den herrenlosen oder
öffentlichen Gewässern erscheint das Verhältnis in anderem Lichte. Hier
(') OB v. 1881. (2) Vgl.
ZGB 714 bis 728. (3) ZGB 656. (4) ZGB 718 u. 719. (5) Diese Bestimmung
ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden.
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verlangt man mit Recht
eine bestimmte Grundlage für die privatrechtlichen Verhältnisse, und
sie wird gewonnen, indem bei den Rechten an herrenlosen und
öffentlichen Sachen diese Aneignungsmöglichkeit ausdrücklich
hervorgehoben, im übrigen aber deren Ordnung dem kantonalen Rechte
zugewiesen wird. Vgl. Art. 919 und 920.(1)
Zweitens sind es die
Tiere, deren Aneignung näher zu regeln ist. Vgl. Schweiz. PR III, S.
155 ff. Der Entwurf unterscheidet dabei drei Klassen:
Gefangene Tiere, die im
Zustande der Wildheit verharren, sind herrenlos, sobald der Eigentümer
sie nicht mehr in seiner Gewalt hat.
Diese aber hört nicht bereits auf mit dem Entrinnen des Tieres
aus dem Gewahrsam, sondern erst, wenn der Eigentümer eine unverzügliche
und ununterbrochene Verfolgung aufgiebt, die wiederum nicht nur in
äusserlicher Verfolgung bestehen kann, sondern auch in einer
Nachforschung, die deutlich beweist, dass der Eigentümer die Absicht
hat, das Tier als sein Eigentum zu behalten. Es kann sich fragen, ob
nicht noch weiter gegangen werden könnte. Entrinnt einem
Menageriebesitzer ein Krokodil, um einige Monate später in einem nahen
Sumpfe gefunden zu werden, so liegt es nahe, dem Eigentümer sein Recht
zu bewahren, auch wenn er die Hoffnung auf Wiedererlangung bereits
aufgegeben haben sollte. Allein allgemeine Grundsätze werden für solch
seltene Fälle doch die nötigen Hilfsmittel an die Hand geben. Man denke
nur an die hier so nahe liegende Annahme einer Vertretung des
Eigentümers durch die Polizeiorgane oder ähnliches.
Betreffend die gezähmten
Tiere darf auf die alte Umschreibung zurückgegriffen werden, wonach die
Rückkehr in den Zustand der Wildheit und der Verlust des Willens zur
Rückkehr diese Tiere zu herrenlosen macht, natürlich unter Vorbehalt
der Behandlung solcher Tiere als wilde, wenn sie in diesen Zustand
verfallen sind.
In bezug auf die
Haustiere kann man es bei der Regel bewenden lassen, dass sie, wenn
sie aus dem Gewahrsam entronnen sind, als verlorene Sachen gelten
müssen und demgemäss nicht als herrenlos betrachtet, also nicht
okkupiert, sondern nur gefunden werden können.
Der Entwurf hat für die
beiden ersten Kategorien in Art. 709 (2) die entsprechenden
Regeln aufgestellt. Für die dritte ist eine besondere Regel gar nicht
notwendig.
(') Vgl. ZGB 664, Abs. 2,
und oben 8. 12, Anm. 11. (2) ZGB 719, Abs. 1 und 2.
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Fraglich ist es hierbei
noch, zu welcher Klasse von Tieren die Bienen zu rechnen seien. Die
einzelne Biene kommt als Eigentumsgegenstand kaum in Frage, wohl aber
der Bienenschwarm, und in bezug auf diesen darf füglich gesagt werden,
dass weder der Begriff des wilden gefangenen Tieres, noch der des
gezähmten zutrifft. Also bleibt nur das zahme Tier. Allerdings stimmt
dies nicht mit der herrschenden Auffassung in Doktrin und
Gesetzgebung, allein es erscheint doch als die einzig rationelle
Lösung. Die gegenteilige Behandlung dürfte sich weniger aus der
Erfassung der Natur der Sache, als aus einer gewissen Geringschätzung
in der rechtlichen Wertung des Eigentums an Bienen erklären. Von der
Auffassung der Bienen als "häusliche" Tiere (Schweiz PR III, S. 155)
gelangt der Entwurf zu der Folge, Bienenschwärme, die aus dem Gewahrsam
ihres Eigentümers entfliehen, für nicht herrenlos zu erklären. Sie
können also von andern nicht okkupiert, sondern nur „gefunden" werden.
Der Eigentümer hat das Recht, ihnen nachzuforschen, und der Finder die
Pflicht zur Anzeige. Der Grundeigentümer muss das Betreten seines
Bodens, wenn der Eigentümer seinen Schwarm abholen will, schon aus
diesem Gesichtspunkte
gestatten. Vgl. Art. 696. (1)
Da es sich nun aber bei dieser
Regelung um eine Abweichung von den Überlieferungen, oder wenigstens um
eine genauere Präzisierung der Regel handelt, dürfte es sich empfehlen,
dem Art. 709 noch den Zusatz als Abs. 3 beizufügen: „Bienenschwärme
werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos." (2)
2.
Der Fund, Art. 710 bis 717.(3) Die kantonalen
Rechte (Schweiz. PR. III, S. 57
ff.) weisen hier keine grundsätzlichen Divergenzen auf. Besonders eingehend werden die
Rechtsverhältnisse beim Funde in den Rechten der Berner Gruppe
geregelt. Diesem Vorbilde hat sich der Entwurf anschliessen können,
mit einigen Änderungen und
Ergänzungen, die wir eingehender zu besprechen haben.
Die Ordnung des Entwurfes
geht von der Anzeigepflicht des Finders aus, die wenigstens für
Gegenstände einigermassen erheblicheren Wertes unbedingt aufgestellt
werden darf. Der Finder selber und nach dessen Anzeige die Ortspolizei
haben die nötigen Schritte zu tun, um womöglich den unbekannten
Eigentümer zu entdecken, wobei auf die Umstände des Falles, den Wert,
der in Frage steht, und die Ortsübung Bezug genommen werden soll. Als
verloren hat jemand eine gefundene Sache zu betrachten, wenn
(') ZGB 700, Abs. 1. (2)
Das Gesetz hat diesen Zusatz aufgenommen in Art. 719, Abs. 3. (3)
Vgl. ZGB 720 bis 724.
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er vernünftiger Weise
annehmen muss, dass sie einen Eigentümer habe und nicht mit Absicht
weggeworfen worden sei, was der Entwurf mit dem Ausdrucke „verloren"
genügend angedeutet zu haben glaubt. Wer diese Anzeige oder die
angemessene Nachforschung unterlässt kann nicht als gutgläubiger
Finder betrachtet werden, ob er aber der Bestrafung unterliege, ist im
Strafrecht zu ordnen. Für den gutgläubigen Finder ergibt sich die
Möglichkeit des Eigentuniserwerbes. Die Frist ist hier, wie bei der
Ersitzung, auf fünf Jahre gestellt. Als Ersitzung kann der Fall jedoch
nicht schlechtweg behandelt werden, weil die Absicht beim Besitzer hier
eine andere ist als beim Ersitzungsbesitz. Kommt in dieser Frist der
Eigentümer zum Vorschein, so ist ihm die Sache zurückzugeben. In bezug
auf Anrechnung der Auslagen und Entrichtung eines Finderlohnes (Art.
715)(') können wir es bei
der Verweisung auf die Vorschriften der
Berner Gruppe bewenden lassen (Schweiz. PR III, S. 161). Dagegen
bedürfen der näheren Begründung noch folgende Ordnungen:
1.
Während der ganzen Besitzeszeit kann
es sich fragen, wem die Sache zur Aufbewahrung überlassen werden solle.
Wo Anzeigepflicht
besteht, wird die Übergabe an die Polizei als an gemessen erachtet werden, immerhin in dem
Sinne, dass diese den Finder
ermächtigen darf, die Sache zu verwahren, wobei er dann auch zu deren angemessenen Besorgung
verpflichtet sein muss. Er soll
die Rechte des Eigentümers möglichst wahren, darf aber die Sache gebrauchen, soweit dies mit den
Interessen des Eigentümers vereinbar
ist, also nicht etwa durch Abnutzung die Sache verloren gehen oder aufgebracht werden müsste.
Damit hängt zusammen, dass eine Versteigerung gestattet wird, sobald
die Verhältnisse, sei es,
dass rascher Verderb zu befürchten wäre, oder kostspielige Aufbewahrung oder überhaupt längere
Verwahrung in Aussicht stünde,
ein solches Vorgehen rechtfertigen. Die Dauer der für die Versteigerung abzuwartenden
Verwahrungsfrist, wird für den Fall der Aufbewahrung durch die Polizei oder
eine öffentliche Anstalt auf
ein Jahr angesetzt, Art. 714, Abs. 1. Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle der gefundenen
Sache mit allen Rechten, wie sie für diese selbst aufgestellt
sind.(2)
2.
Fund in einem bewohnten Hause oder in
den Räumen und Einrichtungen
einer dem öffentlichen Gebrauche oder Verkehr dienenden Anstalt gestattet es nicht,
den tatsächlichen Entdecker der Sache als Finder zu betrachten.
Denn die Sache befindet
(1) Vgl. ZGB 722, Abs. 2,
wo aber von einem „angemessenen Finderlohn" die Rede ist. (2) Vgl. ZGB
720, Abs. 1, 721.
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sich in diesen Fällen
nicht ohne jeden Gewahrsam. Daher ist sie an die Stelle, der dieser
Gewahrsam, und wäre darunter auch nur die öffentliche Aufsicht
verstanden, zusteht, abzuliefern, und der Hausherr, der Mieter, die
Anstalt, deren Organe die Aufsicht haben, sind als Finder zu
betrachten. Man denke z. B. an den Fund in einem Eisenbahnwagen oder in
einer Kirche. Es entspricht auch der Übung, die bei richtiger
Auffassung schon jetzt diesfalls beobachtet ist, dass derartige Fälle
vom eigentlichen Funde unterschieden werden. Der „Finder" in dem
letztangeführten Sinne hat dann auch hier die Anzeigen zu machen, die
Nachforschungen zu betätigen und kann die Versteigerung anbegehren oder
eventuell auch das Eigentum und den Finderlohn beanspruchen.(1)
3. Handelt es sich um
einen Wertgegenstand, der nach den Umständen als lange verborgen oder
vergraben angesehen werden muss und schwerlich mehr einen Eigentümer
hat, so liegt der besondere Fall des Schatzes vor (vgl. Schweiz. PR,
III, S. 163 ff.), der aber füglich als eine Unterart des Fundes
behandelt werden kann. Doch ist der Eigentumserwerb hier ein anderer.
Einmal muss keine Wartefrist aufgestellt und kann sofortiger
Eigentumserwerb angeordnet werden. Sollte sich dann doch ein
Eigentümer zeigen, so wäre damit der Beweis erbracht, dass die Sache
irrtümlich für einen Schatz gehalten worden sei, und dann würden die Bestimmungen über den Fund Platz
greifen. Sodann hat der Finder hier keinen Anspruch auf Erwerb
des Eigentums, sondern nur auf eine billige Vergütung. Eigentümer wird
vielmehr der Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war, die
sehr wohl auch eine bewegliche Sache sein kann.(2)
4. Wissenschaftliche
Gegenstände dürfen insoweit einer besonderen Regel unterstellt werden,
als sie nicht einfach wie gefundene Sachen zu behandeln sind oder sich
nicht als herrenlos erweisen. Das Interesse der Allgemeinheit verdient
hier eine besondere Anerkennung, die darin besteht, dass das Eigentum
dem Kanton zugewiesen wird, in dessen Gebiet sie entdeckt werden. Auch
hier wird aber der Finder, wie beim Schatz, eine billige Vergütung
beanspruchen können, die unter Umständen bis zum Wert der Sache
ansteigen darf. Man denke nur an die Grabungen nach Antiquitäten oder
nach Naturkörpern, seltenen Gesteinen u. dgl. Der Entwurf
verallgemeinert damit eine Vorschrift, die bis anhin regelmässig in
den Eisenbahnkonzessionen und häufig in den Ordnungen für
Entsumpfungsarbeiten u. dgl. aufgestellt worden ist. (3)
(1) Vgl. ZGB 720, Abs. 3,
und 722, Abs. 3. (2) Vgl. ZGB 723. (3) Vgl. ZGB 724, wo in
Abs. 2 dem Grundeigentümer die Pflicht znr Gestattnng von Ausgrabungen
auferlegt worden ist.
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3. Die
Zuführung, Art. 718. (') Dem Funde kann endlich auch
die Zuführung gleichgestellt
werden, wobei
derjenige, dem irgend eine Naturgewalt
Sachen im allgemeinsten Sinne in seinen Gewahrsam bringt, als deren
Finder behandelt wird. Gerade so können die Fälle des Zulaufens von Tieren
behandelt werden, die nicht herren los sind, also namentlich von
Haustieren, was mit dem Ausdruck „fremde Tiere" genügend bezeichnet
ist. Dahin gehören auch nach unseren Ausführungen zu Art. 708 u. 709
(2) die Bienenschwärme. Allein man
wird in bezug auf diese
beachten müssen, dass das Zufliegen eines fremden Schwarmes in
den bevölkerten Stock eines Andern
zu einem Verhältnis zu führen pflegt, bei dem der letztere nicht einfach als Finder des
zugeflogenen Schwarmes behandelt werden darf. Das Zufliegen der fremden
Bienen kann nämlich, wenn
diese nicht zugrunde gehen, einer Verdrängung oder Vernichtung der
eigenen gleichkommen. Es tritt also ein Schaden ein, den zwar weder der eine noch der
andere Eigentümer verschuldet hat, den aber doch derjenige zu tragen
näher ist, dessen Bienen auf
fremden Boden übergeschwärmt sind. Es würde sich also der Zusatz (zu Art. 718) rechtfertigen,
dass in solchen Fällen das Eigentum
am zugeflogenen Schwarm dem Eigentümer des Stockes zufalle, in den
jener eingedrungen ist. (3)
4. und
5. Die Verarbeitung, Art. 719, und die Verbindung und Vermischung,
Art. 720. (4) Für die Verarbeitung folgt
der Entwurf
der in neuester Zeit viel
empfohlenen Lösung, dass auf die Relation zwischen dem Wert des
Stoffes und dem der Arbeit gesehen werden soll: Das Wertvollere trägt den Sieg
davon, wobei es bei der Relativität
jeder solchen Abschätzung kaum noch notwendig ist, über das Mass dieser
Differenz eine besondere Bestimmung aufzustellen. Für den Fall der
bösgläubigen Spezifikation muss dann aber eine andere Auffassung bevorzugt
werden, indem wenigstens dem
Richter die Möglichkeit zu geben ist, neben allem Schadenersatz das Eigentum dem Stoffeigentümer
zuzuweisen. Wenn dabei dann
immer noch ein Anspruch aus Bereicherung, in Abs. 3 des Art. 719, vorbehalten wird, so bezieht
sich der darin liegende Gedanke
auf alle hierher gehörigen Fälle, kann also auch bei Abs. 2 praktisch werden, insofern der
Eigentümer der neuen Sache vielleicht
mit der Schadenersatzklage nicht mehr durchzudringen vermöchte oder der an sich auf einer
Seite vorhandene Schaden mit
der gegebenen Bereicherung kompensiert wird.(5)
(') ZGB 725, Abs. 1. (2)
Siehe S. 122, Anm. 1 u. 2. (3) Diesen Zusatz hat das Gesetz in Art.
725, Abs. 2, aufgenommen. (4) ZGB 726 u. 727. (5) ZGB 726,
Abs. 3.
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Nicht besonders erwähnt
ist der Fall, wo jemand als Verarbeiter seines eigenen Stoffes
Eigentümer der neu geschaffenen Sache wird. Es erscheint diese
Rechtsfolge als selbstverständlich.
Verbindung und
Vermischung werden gleichgestellt. Ihr Kriterium ist nicht die
absolute Unmöglichkeit der Ausscheidung der Bestandteile, sondern die
Ausschliessung der Trennung aus praktischen Erwägungen, sei es wegen
dabei nicht zu vermeidender Beschädigung der Sachen oder wegen
unverhältnismässiger Kosten. Miteigentum ist hier für die Eigentümer
der Bestandteile die einzig richtige Lösung, wobei auf den bösen oder
guten Glauben nur in bezug auf den Anspruch gesehen wird, der auf
Schadenersatz und aus Bereicherung vorbehalten ist (Abs. 3 von Art.
720). (1) Aus dem
Miteigentum ergibt sich dann ein Liquidationsanspruch
gemäss Art. 653 f.. (2)
Anders stellt sich die Sache dar,
wenn die Verbindung so geschehen ist, dass die eine Sache als
Hauptsache, die andere als nebensächlicher Bestandteil erscheint, wie
z. B. bei Anstrich eines Gegenstandes mit fremder Farbe. Hier
rechtfertigt sich die Zuweisung des Eigentums an den Eigentümer der
Hauptsache, wiederum unter Vorbehalt der Schadenersatz- und
Bereicherungsansprüche.
Bei der Vermischung von
Geld ist das Verhältnis ein ganz anderes. Die Summe gemischten Geldes
ist keine neue Sache, die Ausscheidung ist, wo die einzelnen
Bestandteile oder Beiträge bekannt sind, niemals unmöglich, da es doch
nicht auf die Identität der Münzstücke, sondern nur auf den Geldbetrag
ankommt. Also wird man sich hier mit einer Rückforderungsklage von
hüben und drüben hinreichend behelfen können. Ebenso verhält es sich,
wenn zwei Massen fungibler Dinge gleicher Art zusammengeworfen werden.
Vermischung oder Verbindung in wirklichem Sinne kann nur vorliegen,
wenn Gegenstände gemengt worden sind, die in ihrer Vereinigung etwas
anderes ausmachen, als jeder Gegenstand für sich genommen, wie bei
Vermengung verschiedener Arten von Mehl, von Flüssigkeiten u. dgl.
Indem der Entwurf sich nur auf solche Fälle bezieht, überlässt er die
Ordnung betreffend die Vermengung gleichartiger Sachen stillschweigend
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Endlich ist es fraglich,
wie die dinglichen Rechte zu behandeln seien, die an den einzelnen
Sachen vor der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung bestanden
haben können. Im allgemeinen wird man sagen dürfen, dass diese Rechte
von einem solchen Vorgang nicht berührt werden. Allein wenn die Verbin-
(1) ZGB 727, Abs. 3. (2) Vgl. ZGB 650 ff.
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dung
oder Vermischung eine untrennbare Einheit hergestellt hat, oder durch Verarbeitung eine neue
Sache gebildet worden ist, liegt
das Verhältnis anders. Besondere Regeln können hier Platz greifen, wie z. B. beim Niessbrauch,
Art. 742. (1) Im allgemeinen aber
vermag das dingliche Recht der alten Sache an der neuen nicht zu bestehen. Die Billigkeit
verlangt jedoch, dass Rechte Dritter dafür auf den Ersatz angewiesen
werden, der in den Miteigentumsquoten
oder im Schadenersatz für die alte Sache gewonnen worden sein kann. Eine
besondere Regel, die der Entwurf hierüber erst aufgestellt hatte, wurde
in der Erwägung weggelassen, dass es, soweit nicht allgemeine
Rechtsgrundsätze helfen, Sache der Ordnung der einzelnen
Rechtsinstitute sei, hierfür die angemessenen Regeln aufzustellen.
6. Die Ersitzung,
Art. 721. (2) Auch hier kann der Entwurf
sich an das
geltende Recht anschliessen, das ziemlich allgemein eine Ersitzung des Fahrniseigentums nach
relativ kurzer Frist aner- kennt.
Die fünf Jahre werden nur von den Vorschriften des Berner Rechtes, das zehn Jahre Frist
hat, überstiegen. Vgl. Schweiz.
PR III, S. 195 ff. Betreffend die weiteren Requisite (Abs. 1)
und die Verweisung auf die Verjährung des Obligationenrechtes (in
bezug auf Unterbrechung und Stillstand der Verjährung) steht Art. 721
Abs. 3 in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen betreffend die
Immobiliarersitzung, Art. 666. (3) Dagegen muss mit Abs. 2
eine Kautel angefügt werden. Der Besitz kann bei den Mobilien leichter eine Störung erfahren als bei
Immobilien, und es wäre unbillig, in allen Fällen solcher
Störung eine Unterbrechung der Ersitzung
anzunehmen. Aus diesem Grunde wird bestimmt, dass der unfreiwillige Verlust keine
Unterbrechung bewirken soll, so bald innerhalb eines Jahres entweder
der Besitz wieder erlangt oder
doch die Klage geltend gemacht wird, mit der man den Besitz schliesslich wieder zu gewinnen
vermag. In Betracht können hier namentlich die Fälle kommen, da
die Sache von einem Hand lungsunfähigen
an einen andern übergeben, durch Naturgewalt einem andern zugeführt wird, so wie das
Abhandenkommen von Sachen durch Diebstahl oder Verlorengehen,
während, soweit der Empfänger nach den Besitzesgrundsätzen ein Recht
gewonnen hat, das ihm mit keiner Besitzesklage mehr abgewonnen werden
kann, natürlich das Abhandenkommen auch die Unterbrechung des Besitzes der Sache bedeuten muss.
(') ZGB 750. (2) ZGB 728.
(3) Vgl. ZGB 728, Abs. 3, und 663, oben S. 83, Anm. 5.
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Erwogen wurde, ob nicht
auch noch das Rechtsgeschäft als Erwerbsart erwähnt werden sollte, wie
bei dem Grundeigentum. Man würde damit die Parallele zu Art. 667 (1)
hergestellt haben, etwa mit der Vorschrift, dass das Rechtsgeschäft auf
Veräusserung dem Erwerber gegen den Veräusserer einen Anspruch auf
Übertragung der Sache zu Eigentum verschaffe. Allein man hat
gefunden, dass diese Regel bereits in Art. 707 enthalten sei, und dass
die volle Parallele des Fahrnisbesitzes zum Grundbucheintrag doch nicht
zu sehr betont werden dürfe, indem der Besitz immerhin eine Reihe von
Möglichkeiten in sich schliesse, die mit dem auf ein bestimmtes Recht
lautenden Grundbucheintrag nicht gegeben sein können. Für den Fahrniserwerb
genüge es, dass sich mit dem obligatorischen
Veräusserungsgeschäft die Vorschrift verbinde, es bedürfe zur Erwerbung
des Eigentums der Übertragung der Sache. Die Verpflichtung zu dieser
Übertragung bedürfe keines Ausdruckes im Sachenrecht. (2)
C. Der Verlust des
Fahrniseigentums, Art. 722. (3) Die Besitzesregel spielt in
diese Ordnung nach einer andern Richtung hinein, als wir sie bishin
angetroffen haben, und steht in einem offenen Gegensatze zum
Grundbucheintrag. Aus diesem Grunde muss das Verhältnis eine besondere
Darlegung erfahren. Während beim Grundeigentum der Verlust mit der
Löschung des Eintrages formell durchaus erfolgt, so dass höchstens aus
den unterliegenden Verhältnissen ein Anspruch auf Wiedererlangung
durch Wiedereintragung des Eigentumes gegeben sein kann, gilt mit
Recht für das Fahrniseigentum eine andere Regel. Man kann
Fahrniseigentümer sein, auch ohne unmittelbar Besitzer zu sein. Erst
die Aufgabe des Rechtes oder die Erwerbung des Eigentums durch einen
andern führen den Verlust herbei. Freilich kann die Frage aufgeworfen
werden, ob nicht gewisse Umstände den Verlust zur Folge haben sollten,
ohne dass die Ersitzung oder die für den Fund aufgestellte Frist
abgewartet werden müsse. So ist es selbstverständlich, wenn es auch
beim Fahrniseigentum nicht, wie beim Grundeigentum Art. 668, (4)
besonders gesagt zu werden braucht, dass der Untergang des Eigentums
durch Untergang des Eigentumsgegenstandes herbeigeführt wird. Kann
nun, so darf man fragen, nicht der Verlust jeder Möglichkeit, die Sache
wieder zu erlangen, Besitzesverlust also in Verbindung mit dem Verlust
der Wiedererlangungsmöglichkeit, dem körperlichen Untergange gleich-
(') ZGB 657 u. 665. (2)
Das Gesetz hat eine Verweisung auf den Eigentumserwerb durch
Besitzesübertragung in Abs. 2 von Art. 714 aufgenommen. Vgl. oben S.
118 ff, Anm. 1 ff. (3) ZGB 729. (4) ZGB 666.
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gehalten
werden? Allein da hilft, wie uns scheint, die Regel die bereits in anderem Zusammenhang
von uns vorausgesetzt werden musste, dass eben das Eigentum
überhaupt, nur an solchen Gegenständen
möglich ist, die der rechtlichen Herrschaft zugänglich sind. Wird also bei einem derartigen
Verlust die Sache zu einer solchen, die nicht mehr der
rechtlichen Herrschaft unterwerfbar ist, so vermag sie auch nicht mehr Eigentum
zu ertragen, und dieses geht
unter. Man denke an die Verflüchtigung eines flüssigen Gases, an die Versenkung eines
Geldstückes in ein weites, tiefes Gewässer usw. Überdies ist mit Recht
hervorgehoben worden, dass
unter Umständen in ähnlichen Fällen analogieweise auch Herrenlosigkeit (wie beim Schatz)
angenommen werden könnte. Freilich
wird die Anwendung der Fundregel immer ein sichereres Resultat ergeben, sobald nicht
dringende Umstände nach der An- wendung der für herrenlose Gegenstände
aufgestellten Grundsätze verlangen.
Für die Beweislast hat
Art. 722 (1) die
Bedeutung, dass, wer die
Herrenlosigkeit der Sache,
oder also den Verlust des Eigentums für den bisherigen Eigentümer
behauptet, hierfür den Beweis erbringen muss, eine Regel, die gewiss
mit den praktischen Anfordernissen im Einklang steht.
(1) ZGB 729.
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Zweite Abteilung.
Die beschränkten
dinglichen Rechte.
Unter der Bezeichnung
„beschränkte dingliche Rechte" fasst der Entwurf nach den bereits oben
angegebenen Gesichtspunkten eine Reihe von Instituten zusammen, die
unter sich nur teilweise näher verwandt sind und im wesentlichen nur
die Eigenschaft gemeinsam haben, dass sie zum Eigentum im Gegensatz
stellen. Ihre Unterscheidung war durch das überlieferte Recht gegeben:
Dienstbarkeiten, Pfandrechte und Rechte an herrenlosen oder
öffentlichen Sachen, die deshalb beschränkte dingliche Rechte heissen
müssen, weil sie nicht Eigentum sind.
Als weitere
Unterscheidungen waren gegeben: Das Pfandrecht an Grundstücken
(Grundpfand) und das Pfandrecht an Fahrnis. Dagegen musste es sich
fragen, wie es mit den Dienstbarkeiten zu halten sei. Im Anschluss an
die Auffassung, die uns in den Zeiten der Naturalwirtschaft
entgegentritt, lag es nahe, mit unseren früheren Quellen (vgl. Schweiz.
PR IV, S. 751 ff.) den Hauptunterschied in dem Umstande zu suchen,
dass die beschränkten dinglichen Rechte in den einen Fällen mit Besitz
an der dienenden Sache verbunden sind, und in den andern nicht. Aus den
ersteren würde man demgemäss anstatt Dienstbarkeiten eine Klasse von
dinglichen Nutzungs- oder Gebrauchsrechten gebildet haben, die sowohl
den Niessbrauch als das Wohnrecht und dann auch die dingliche Miete
und Pacht hätte umfassen können. Diesen „Nutzungsrechten" hätten die
beschränkten dinglichen Rechte ohne Besitz oder also im wesentlichen
die Grunddienstbarkeiten gegenüber gestanden. Diese Unterscheidung
hätte neben der Anknüpfung an alte Überlieferungen und noch nicht ganz
erloschene Anschauungen (vgl. Schweiz. PR IV, S. 768 ff.) manchen
Vorteil geboten, sowohl mit Bezug auf die Deutlichkeit der
Unterscheidung als auf die
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Gleichmässigkelt der
Ausgestaltung der Institute für die Praxis. Allein der grosse Fehler
dieser Unterscheidung bestand darin, dass sie sich zu der herrschenden,
durch das Gemeine Recht getragenen Doktrin und auch zu unseren
kantonalen Gesetzbüchern in Gegensatz gestellt hätte, so dass es
schliesslich bei den Beratungen, allerdings ohne Preisgabe materieller
Vorteile, dann doch vorgezogen worden ist, bei der überlieferten
Einteilung zu verharren. Für die Dienstbarkeiten ergab sich dann die
Zweiteilung: Grunddienstbarkeiten und Nutzniessung, an welch letztere
die andern Dienstbarkeiten, also namentlich das Wohnrecht und die den
Grunddienstbarkeiten nachgebildeten Personalservituten angereiht
werden konnten.
Neben den Dienstbarkeiten
steht unter den beschränkten dinglichen Rechten das Pfandrecht, das,
wo es verselbständigt ist, auf eine Leistung des Grundeigentümers an
einen Berechtigten hinausläuft, die in Kapital und Zins besteht. Die
Dienstbarkeit kennt begrifflich die Verpflichtung zu einer Leistung für
den Eigentümer des belasteten Grundstückes nicht. Allein es gibt
Verhältnisse, bei denen die Verpflichtung auf solche Leistungen geht
ohne jede Anlehnung an das Pfandrecht, und will man diese nicht von der
modernen Rechtsordnung ausschliessen, so müssen sie in Gestalt der
Grundlasten anerkannt werden. Der Entwurf hat sie zwischen die
Dienstbarkeiten und das Pfandrecht eingeschoben.
Wie Dienstbarkeiten für
ein herrschendes Grundstück begründet werden, so lässt sich auch die
Berechtigung auf eine positive Leistung als mit einem Grundstück
verbunden denken. Damit gelangt man zu dem Seitenstück der Grundlasten,
den Grundgerechtigkeiten, Realrechten, „Ehehaften" (s. Schweiz. PR IV,
S. 686). Anfänglich erschien es uns als notwendig, auch diesen ein
Plätzchen im Entwurfe zu gewähren, allein im Verlauf der Beratungen
wurde dann doch hiervon Umgang genommen, weil es nicht als nötig
erschien, diesen seltenen Fällen einen besonderen Abschnitt zu widmen.
Die Bedürfnisse, die hier etwa in Frage kommen, vermögen auch ohne dies
sich Geltung zu verschaffen. Man kann auf der Grundlage der freien
Obligation sich sehr wohl ein Forderungsverhältnis oder ein dingliches
Recht denken, dessen Gläubiger der jeweilige Inhaber eines Grundstückes
ist. Mit dem Wechsel des Eigentums verbindet sich dann ein Übergang,
der von den Parteien entweder jeweils frei verabredet oder als
stillschweigend vollzogen angenommen wird. Der Erwerber des
Grundstückes muss in seinem Interesse dafür besorgt sein, dass die
Übertragung auch wirklich vollzogen wird, und eine Mitwirkung
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des Verpflichteten ist in
keiner Weise vonnöten. Bei den Grundlasten verhält sich die Sache
anders. Hier ist die Gesetzgebung gegenüber der bisherigen Strömung in
den modernen Kodifikationen dringend veranlasst, das Schuldverhältnis
in seiner Zugehörigkeit zu dem Eigentum am belasteten Grundstück ein
für allemal so ausdrücklich als möglich darzustellen. So ist es
gekommen, dass der Entwurf schliesslich die wenigen Artikel über die
Grundgerechtigkeit, die er ursprünglich enthielt, preisgegeben, die
Ordnung der Grundlasten aber beibehalten hat.
Resultat dieser
Überlegungen war es schliesslich, dass die beschränkten dinglichen
Rechte in vier Titel zusammengefasst worden sind, Titel 21 bis 24. Der
erste umfasst in drei Abschnitten die Grunddienstbarkeiten, die
Nutzniessung und andern Dienstbarkeiten und die Grundlasten. Titel 22
ordnet das Grundpfand und Titel 23 das Fahrnispfand. Diese beiden
Institute in einen Titel zusammenzufassen, war nicht empfehlenswert, da
sie wenigstens in bezug auf die gesetzgeberische Ordnung sehr wenig
Gemeinsames haben. Der Begriff und das Wesen des Pfandrechtes verbleibt
der Doktrin. Der letzte Titel endlich betrifft die Rechte an
herrenlosen und öffentlichen Sachen. (1)
Aus dieser
Aneinanderreihung erhellt dann auch, dass es keinen rechten Sinn haben
kann, der Darstellung der beschränkten dinglichen Rechte einen
allgemeinen Abschnitt betreffend die Grundlagen dieser Abteilung
vorauszuschicken. Vielmehr erscheint als die einzig richtige Anordnung,
unter Abweichung von dem bis dahin befolgten Verfahren, jedem einzelnen
Titel eine solche allgemeine Erörterung voranzustellen.
Einundzwanzigster Titel.
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, I. Allgemeine Grundlagen.
Das moderne Recht hat
neben den gemeinrechtlich anerkannten Grunddienstbarkeiten
Verhältnisse mit Dienstbarkeitscharakter entwickelt, die über den
gemeinrechtlichen Begriff hin-
(') Dieser Abschnitt,
Tit. 24, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Vgl. oben S. 12,
Anm. 11.
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ausgehen. Es sind dies
nach einer Richtung die Dienstbarkeiten, die nicht den Eigentümer eines
Grundstückes als solchen, sondern irgendeine beliebige Person
berechtigt sein lassen, und nach einer andern Richtung solche, deren
Inhalt sich nicht nach dem Bedürfnis des herrschenden oder der
Eigenart des dienenden Grundstückes, sondern nach den persönlichen
Bedürfnissen eines Eigentümers an sich und ohne Beschränkung auf die
wirtschaftlich aus der Eigenart der beiden Grundstücke sich ergebenden
Verhältnisse bestimmt (vgl. Schweiz. PR III, S. 339 ff.).
Der Entwurf versuchte das
erstere Moment anfänglich in der Weise zu berücksichtigen, dass einfach
die Belastung des dienenden Grundstückes als zum Wesen der
Grunddienstbarkeit gehörig dargestellt und als Berechtigter eine
beliebige Einzelperson oder Gemeinschaft bezeichnet wurde. Nachdem dann
aber doch die Bestimmung des Berechtigten durch das Eigentum an einem
herrschenden Grundstück als Regel aufgestellt worden war, lag es nahe,
den Grunddienstbarkeiten persönliche Dienstbarkeiten zur Seite zu
stellen, die in ihrem Inhalte durchaus den Grunddienstbarkeiten
nachgebildet, also namentlich nicht, wie die andern persönlichen
Dienstbarkeiten, mit dem Besitze der dienenden Sache verbunden sein
sollten, im übrigen aber den Inhalt der gewöhnlichen
Grunddienstbarkeit einer beliebigen Person zuweisen würden. Allein
daraus würde sich ein Gegensatz zu den Dienstbarkeiten; die im
geltenden Rechte als persönliche bezeichnet werden, ergeben haben, der
durchaus nicht zur Klärung beigetragen hätte, und so wurde es
schliesslich vorgezogen, die Dienstbarkeiten mit
Grunddienstbarkeitsinhalt, aber persönlicher Berechtigung, dem
Abschnitt über die Nutzniessung anzugliedern. Sie wurden am Schluss des
zweiten Abschnittes angefügt, wo sie sich jetzt finden, als eine der
Arten der andern Dienstbarkeiten, Art. 774. (1) Ihre Anlehnung an die
Grunddienstbarkeiten aber wurde mit dem Abs. 3, cit, Art. in der
Gestalt einer Verweisung auf die Bestimmungen über die
Grunddienstbarkeiten festgehalten.
In bezug auf den zweiten
Punkt, in dem es sich um eine moderne Umgestaltung der
Grunddienstbarkeit handelt, nämlich um die Gestattung eines Inhaltes,
der nicht den Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes angepasst zu
sein braucht (vgl. Schweiz. PR III, S. 340 f.), steht eine Erweiterung
des Begriffs in Frage, die sowohl für das herrschende als auch für das
dienende Grundstück Bedeutung gewinnen kann.
(') Vgl. ZGB 781.
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Nach der engeren,
überlieferten Umschreibung sollte die Grunddienstbarkeit stets in der
Weise bestimmt sein, dass das dienende Grundstück nur mit seiner
Eigenart dem herrschenden gleichfalls in seiner Eigenart den Inhalt der
Grunddienstbarkeit herzugeben vermöchte. Die neue Umschreibung dagegen
strebt nach einer Bestimmung des Inhaltes, die nicht notwendig durch
das Interesse des herrschenden Grundstückes bestimmt wäre, also auch
hier eine freiere Auffassung, die der Entwurf zu der seinigen gemacht
hat. Wir haben uns nicht davon überzeugen können, dass jene
überlieferte Beschränkung für unsere Zeit durch die Verhältnisse
gerechtfertigt würde, etwa weil aus der freiem Auffassung Missbräuche
erwachsen könnten, denen von Anfang an begegnet werden müsste. Freilich
wird man zur Umschreibung eines bestimmten Dienstbarkeitsbegriffes
stets an die Voraussetzung gebunden sein, dass durch die
Grunddienstbarkeit der Eigentümer eines dienenden Grundstückes mit
einer Beschränkung in der Benutzungsbefugnis belastet wird. Etwas was
nicht als eine mögliche Benutzungsart des dienenden Grundstückes
erscheint, kann auch nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein.
Allein wozu nun die Berufung auf
die Eigenart? Man denke sich den Fall, wo eine
Schützengesellschaft sich das Recht erwirbt, zu gewissen Zeiten über
ein Grundstück schiessen zu dürfen. Hat die Schützengesellschaft kein
Grundeigentum, so wird sie sich diese Dienstbarkeit nach Art. 774 (1)
errichten lassen. Hat sie aber das Eigentum an einem Schiessstand,
weshalb soll da nicht eine Grunddienstbarkeit zu dessen Gunsten
errichtet werden dürfen, trotz Mangels an den Interessen der zwei
Grundstücke als solcher? Wie sollte sich die Gesellschaft denn anders
helfen ? Soll man sie auf die rein obligatorische Verpflichtung
verweisen, mit aller der Unsicherheit, die das lose persönliche Band
mit sich bringen kann ? Man sagt allerdings, dass die Begrenzung auf
die Interessen der Grundstücke eine Klärung der Verhältnisse in sich
schliesse. Allein dieser Einwand beruht auf einer unbegründeten
Voraussetzung. Wenn man die Grunddienstbarkeiten so enge, wie im
Gemeinen Rechte, sich denkt, dann natürlich gewährt es einen Vorteil,
sich die Abgrenzung nach den Interessen der Grundstücke vollziehen zu
lassen. Wenn aber die freiere Auffassung vorherrscht, so braucht man
für diese Abgrenzung auf gar nichts anderes zu verweisen als auf die
Umstände, wie sie nach der Natur des einzelnen Falles gegeben sein
können. Muss der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem Interesse der
Grundstücke bestimmt sein, dann wird es darauf
(') ZGB 781.
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ankommen, sie in ihrem
Inhalte nach diesem Interesse zu begrenzen. Ist dies aber nicht der
Fall, so erweist sich jene Umgrenzung eben als nutzlos. Man denke an
die vielfältigen modernen Beschränkungen in Villenquartieren betreffend
das Betreiben von Wirtschaften, die Ausschliessung von lärmenden
Gewerben usw. Hier überall liegt keine Möglichkeit vor, mit den an sich
für die Grundstücke gegebenen Interessen auszukommen, wohl aber das
Bedürfnis der Gegenwart, solche Beschränkungen mit dinglicher Kraft als
Grunddienstbarkeiten freieren Inhaltes zuzulassen. Eine Reihe
kantonaler Rechte ist denn auch bereits teils auf dem Wege der
Gesetzgebung, teils in der Praxis dazu gekommen, solchen freieren
Inhalt der Dienstbarkeiten anzuerkennen, ohne daraus Übelstände zu
empfinden, ein Umstand, der gewiss geeignet ist, uns zu zeigen, dass es
sich doch wohl in jenem Grundsatz des Gemeinen Rechtes betreuend die
Abgrenzung nach der Eigenart der Grundstücke mehr um ein doktrinelles
als um ein praktisches Postulat handelt.
Überblicken wir die
Möglichkeiten, die in bezug auf die beiden Erweiterungen des Begriffes
hiernach gegeben sind, so können wir folgende Arten von
Grunddienstbarkeiten unterscheiden:
Solche, die einem
herrschenden Grundstück an einem dienenden zustehen und ihren Inhalt
aus der Eigenart des einen und andern empfangen, wie Wegrecht,
Wasserleitungsrecht.
Solche, bei denen der
Inhalt nicht nach der Eigenart des herrschenden Grundstückes bestimmt
wird, sondern nach dem persönlichen Interesse des Eigentümers, wie
Verbot der Verbauung der Aussicht.
Solche, bei denen der
Inhalt nicht nach der Eigenart des dienenden Grundstückes bestimmt
wird, sondern nach den persönlichen Interessen des Eigentümers, wie
Verbot eines lärmenden Gewerbebetriebes.
Solche, die nicht einem
herrschenden Grundstück, sondern einer Person als solcher an einem
dienenden Grundstück zustehen.
Die drei ersteren Klassen
sind Grunddienstbarkeiten im Sinne des Entwurfes gemäss Art. 723, (1)
die letztgenannte dagegen fällt unter die anderen Dienstbarkeiten des
Art. 774. (2)
Die Dienstbarkeiten
stehen zu den Grundlasten in einem durch die Doktrin und Gesetzgebung
fest begründeten Gegensatz, an dem auch der Entwurf nichts zu ändern
unternommen hat. Gemeinsam ist den beiden Instituten, dass sie sich als
Bela-
(1) ZGB 730. (2)
ZGB 781.
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stungen von Grundstücken
darstellen, verschieden dagegen der Inhalt dieser Belastung, indem die
Grundlast den Eigentümer des belasteten Bodens zu einer positiven
Handlung, einer Leistung für einen Berechtigten verpflichtet, während
die Dienstbarkeit regelmässig und in ihrem Hauptinhalt auf ein Dulden
oder ein Unterlassen geht. Man könnte dabei für die Grundlasten einen
ähnlichen Unterschied einführen, wie er für die Dienstbarkeiten
Aufnahme gefunden hat: Grundlasten zugunsten des Eigentümers eines
andern Grundstückes und solche zugunsten einer Person schlechtweg.
Allein es hätte praktisch doch wenig Sinn, diese Unterscheidung, wie
sie bei den Dienstbarkeiten schliesslich beibehalten worden ist,
durchzuführen, weil bei den Grundlasten von einer Begrenzung auf die
Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes oder die Leistung aus dem
dienenden überhaupt nicht die Rede ist. Näher läge eine andere
Begrenzung, nämlich zu verlangen, dass die Grundlast das Äquivalent
einer Leistung darstellen müsse, die dem Grundstücke von seiten des
Berechtigten zugekommen sei. Doch lag auch für die Aufnahme einer
solchen Einschränkung ein genügender Grund nicht vor. Es genügt
vielmehr die Hervorkehrung des formal charakteristischen Momentes der
Grundlast: Belastung des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes mit
einer Leistungspflicht, die einem Berechtigten gegenüber besteht. Ob
dieser als Eigentümer einer anderen Liegenschaft oder sonstwie bestimmt
sei, ist für die Grundlast an sich ganz ohne Bedeutung. Es ist nur
daran zu erinnern, dass die Berechtigung des jeweiligen Eigentümers
eines Grundstückes ein Institut für sich darstellt, die
Grundgerechtigkeit, an deren Aufnahme in den Entwurf, wie wir bereits
angeführt haben, auch gedacht worden ist. Hätte man sie aufgenommen, so
würde man die Kombination erhalten haben, dass der Grundlast auf der
berechtigten Seite eine Grundgerechtigkeit und der Grundgerechtigkeit
auf der passiven Seite eine Grundlast gegenüberstehen kann, während
begrifflich zwischen den beiden doch eine ganz bestimmte Scheidung
bestanden haben würde.
Das Gemeinsame der in
Titel 21 zusammengestellten Institute ist nach dem Gesagten darin zu
finden, dass sie alle sich als Belastungen von Grundstücken darstellen,
die im Gegensatz zum Pfandrecht von vornherein eine selbständige
Existenz haben. Zwar kann ja auch das Grundpfandrecht eine
Verselbständigung erfahren, die im Entwurfe sogar eine sehr wichtige
Ausgestaltung erhalten hat. Allein man erkennt auch wirklich, wie sehr
damit das Grundpfandrecht theoretisch und praktisch der Grundlast
näher gebracht wird, wie denn ja schon in der geltenden Gesetzgebung
die Gült einerseits zum Hypothekarrecht gezählt wird und gezählt werden
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muss, während sie
anderseits den Grundlasten anzureihen ist (vgl. namentlich das Beispiel
von Zürich, Schweiz. PR III, S. 428 ff., verglichen mit S. 438 ff.).
Dennoch bestehen triftige Gründe, die Scheidung in der überlieferten
Weise festzuhalten, indem die Grundlast, sobald sie in Gestalt der Gült
dem Sicherungszwecke dient, eben doch von einer Reihe anderer Regeln
beherrscht wird als die reine Grundlast. Endlich stehen den
Dienstbarkeiten gleich die Rechte au den herrenlosen und öffentlichen
Sachen, soweit sie nicht als eigentumsgleiche Berechtigungen in Frage
kommen. Vgl. Art. 921. (1)
Dass diese Belastungen
alle dem Grundbuchrecht unterworfen sind, versteht sich nach unseren
früheren Ausführungen von selbst. Anzufügen ist nur noch, dass ihr
gemeinsamer Charakter es grundbuchlich ermöglicht, sie im Grundbuch in
dieselbe Rubrik oder Kolumne einzutragen, während das Pfandrecht in
eine eigene Kolumne des Grundbuchblattes verwiesen werden muss.
In ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung charakterisieren sich die hier vereinigten Institute
folgendermassen:
1. Die Grunddienstbarkeit besteht nur
von Grundstück zu Grundstück
und ist also dazu bestimmt, die Beziehungen, die unter Nachbarn gegeben sein können, zu
dinglicher Wirksamkeit zu erheben,
wobei aber nicht auf eine Leistung aus dem Grundstück und für die Bewirtschaftung des
Grundstückes in engerem Sinne geschaut wird, sondern in allen
Beziehungen, in denen ein Grundeigentümer von einem andern einen
Vorteil erwarten kann, auch eine
Dienstbarkeit errichtet werden darf. Mag es sich um einen Vorteil in der Bewirtschaftung selber
handeln, wie die Gewährung einer
Zufahrt für die Einheimsung der Ernte, oder um die Annehmlichkeit, die der Eigentümer in der
Bewohnung seines Hauses sucht und die vielleicht wohl für ihn
persönlich einen Vorteil darbietet,
nicht aber nach der Natur des Grundstückes auch für jeden künftigen Eigentümer, das bleibt
sich gleich. Nötig ist nur, dass
die Berechtigung wie die Verpflichtung mit dem Eigentum an dem Grundstücke verbunden sei.
2.
Der Grunddienstbarkeit
steht diejenige dingliche Belastung am nächsten, bei der das Grundstück auf
ganz gleiche Weise zu einer
Dienstleistung herangezogen wird, allein die Berechtigung nicht mit dem Eigentum an einem
anderen Grundstück verknüpft erscheint,
sondern in freier Weise für jedermann begründet werden kann. In
gar mancher Hinsicht mag ein Bedürfnis für eine solche
(') Die Bestimmung fehlt im
Gesetz, vgl. oben S. 12, Anm. 11. Geblieben ist die Vorschrift des ZGB
944, Abs. 1.
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Belastung gegeben sein,
sei es, dass der Berechtigte nur in einem persönlichen Verhältnis zu
einem Grundstücke steht, für dessen Bewirtschaftung er die Zudienung
des andern Grundstückes wünschen muss, z. B. nur dessen Pächter ist,
oder dass die Berechtigung überhaupt nicht zu einem bestimmten
Grundstük in Beziehung gebracht werden kann. Man denke z. B. an ein für
die Arbeiter einer Fabrik begründetes Wegrecht, das nach vorliegenden
Umständen nicht zu gunsten der Fabrik selber begründet werden kann
oder will. Von diesen Belastungen handelt Art. 774 (1) des Entwurfes,
der die Gebrauchsrechte auf solche Fälle speziell ausdehnt und
bestimmt, dass diese Belastungen den Grunddienstbarkeiten gleich
behandelt werden sollen.
Verwandt mit diesem
Gebrauchsrecht ist das Baurecht der Art. 773 und 676, (2)
wobei wiederum ein herrschendes Grundstück nicht gegeben zu sein
braucht. Liegt ein herrschendes Grundstück vor, so wird regelmässig
überhaupt nicht ein Baurecht, sondern ein dinglich fundierter Überbau
(Art. 675) (3) gegeben sein. Je nach den
Verhältnissen kann
es sich also bei solchen baulichen Vorrichtungen bald um das eine und
bald um das andere handeln. Immer aber reiht sich das Verhältnis unter
die Dienstbarkeiten ein, sei es als Grunddienstbarkeit oder als
„andere" Dienstbarkeit, und es kommt beim Baurecht nur die weitere
Möglichkeit hinzu, dem Rechte die Existenz als eigentumsgleiche
Berechtigung zu verschaffen durch Aufnahme in ein eigenes Blatt des
Grund buches. (4)
3.
Nutzniessung und Wohnrecht stellen sich
für die Fälle zur
Verfügung, wo ein Besitz oder doch Mitbesitz an der belasteten Sache dem Berechtigten zugewiesen
erscheint. Die Unterscheidung im einzelnen ist klar: Es soll in
irgend einer Richtung die Sache einem Nichteigentümer zum Genuss oder
Gebrauch überlassen sein. Leistungen
hat hier der besitzende Nichteigentümer in dem Umfange zu prästieren, als dies sich aus
der Natur seines Rechtes ableiten
lässt. Der Eigentümer aber behält alle Lasten und Vorteile des Eigentums, die sich neben
der Belastung als gegeben erzeigen,
während er zu gunsten des Berechtigten, wie bei den übrigen Dienstbarkeiten, zu keinen
weitern, besonderen Leistungen verpflichtet ist.
4.
Die Grundlast greift überall da Platz,
wo man sich dinglich eine gewisse Leistung von einem Grundstücke
sichern will. Es kann
diese Leistung sich als wünschenswert oder notwendig aus
(') ZGB 781. (2) ZGB
779 n. 675. (3) ZGB 674. (4) In gleicher Weise ist im Gesetz auch das
Quellenrecht dargestellt, ZGB 780 u. 704.
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der Natur des Eigentums
des Berechtigten ergeben: Eine Fabrik möchte sich die Zufuhr von
Elektrizität aus einer anderen Fabrik dinglich sicherstellen, oder die
Lieferung von Milch aus einem landwirtschaftlichen Betriebe soll für
eine Genossenschaft von den möglichen Folgen eines spätem
Eigentumswechsels befreit werden. Persönliche Verpflichtungen können
hier zwar häufig auch die gewünschten Dienste leisten. Allein es
gewährt bei Anlagen, die als so dauerhaft gedacht werden, wie das
berechtigte Werk selber, eine weit sicherere Grundlage, solche
Belastungen dinglich zu begründen. Es ergeben sich daraus gewisse
Gemeinschaftsverhältnisse, die alle Vorteile dauerhafter Beziehungen
aufweisen, ohne doch das Eigentum selber allzusehr einzuschränken.
Wir mussten uns fragen,
ob nicht die gemeinsamen Regeln für alle in diesem Titel behandelten
Institute in einem ersten Abschnitte als allgemeine Bestimmungen hätten
vorausgeschickt werden sollen. Allein das Gemeinsame bei ihnen beruht
im Grunde doch nur auf der Gemeinsamkeit der sachenrechtlichen
Verhältnisse überhaupt und findet seinen Ausdruck wesentlich im
Grundbuche. Nur betreffend die Dienstbarkeiten wäre es wohl möglich
gewesen, in Nachahmung einiger kantonaler Rechte (vgl. Schweiz. PR III,
S. 336 ff.) einen solchen allgemeinen Teil auszuscheiden. Wir haben es
nicht getan, weil die Zusammenfassung aller Regeln für die beiden
Hauptarten der Dienstbarkeiten uns eine anschaulichere und nicht
erheblich längere Ordnung zu ergeben schien, als die Darstellung des
gemeinsamen Rechtes der Dienstbarkeiten in einem der speziellen Ordnung
vorausgehenden Abschnitt,
II. Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
Erster Abschnitt.
Die Grunddienstbarkeiten. A. Der Gegenstand der
Grunddienstbarkeiten, Art. 723. (')
Der Entwurf folgt hier dem
Beispiel der Rechte, die, wie das
bernische Gesetzbuch und andere, keine
geschlossene Zahl von Dienstbarkeiten aufstellen.
Vgl. Schweiz. PR III, S. 341 f. Über die Begrenzung
(') ZGB 730.
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auf die Berechtigung für
den Eigentümer eines herrschenden Grundstückes ist oben gesprochen
worden. Fraglich erschien, ob nicht die Stellung des Berechtigten in
anderer Hinsicht näher umschrieben werden sollte. So inbetreff der
Besitzesfrage. Allein nachdem die Scheidung der Dienstbarkeiten nach
dem Besitz aus den oben angeführten Erwägungen abgelehnt worden war,
erschien es auch nicht mehr als nötig, die Bedeutung der
Grunddienstbarkeit für den Besitz besonders hervorzuheben: es wäre
doch nur zu bestätigen gewesen, dass der Berechtigte keinen Besitz an
der Sache erhalte. Ebenso ist es nicht nötig, zu sagen, wer
Berechtigter sein könne. Das Eigentum am herrschenden Grundstücke
charakterisiert die Stellung genügend, sobald man sich nur
vergegenwärtigt, dass daneben noch persönliche Dienstbarkeiten mit
Grunddienstbarkeitsinhalt möglich sind (Art. 774). (')
B.
Errichtung und Untergang der Grunddienstbarkeiten, Art. 724 bis 729.
(2) Der Entwurf folgt
hier dem Grundsatz, dass alle Grunddienstbarkeiten der Eintragung in das
Grundbuch unterstellt sein sollen,
und kann sich hierfür nicht nur auf die Tendenz der modernen Gesetzgebung überhaupt,
sondern auch auf die Anschauung
stützen, die in einer Reihe der kantonalen Vernehmlassungen (Genf, Graubünden, Thurgau, Appenzell
A.-Rh., Basellandschaft u.
a.) zum Ausdruck gebracht worden ist. Die kantonalen Rechte bekennen sich nur teilweise zu dieser
Vorschrift, sei es auf dem Boden
der Fertigung oder des Registersystems oder des eigentlichen Grundbuches. Vgl. Schweiz. PR
III, S. 347 ff. Allein wo sich
eine Beschränkung des Grundsatzes findet, ist sie zumeist gar nicht die Folge einer prinzipiellen
Ablehnung der Formvorschrift, sondern
erklärt sich aus der Besorgnis, dass die allgemeine Ein- tragung in der Ausführung auf allzu
grosse Schwierigkeiten stossen würde. Man hat es (in Zürich und a. 0.)
mit einer beschränkten Eintragung
versucht und z. B. die sichtbaren oder ständigen Dienstbarkeiten von
dieser Form befreit, allein ohne zu befriedigenden Resultaten zu gelangen. Schon in der
Umschreibung dieser Abgrenzung
traf man auf Unsicherheiten, die in verschiedenen Redaktionsversuchen
Ausdruck gefunden haben. Man vergleiche §§ 242 ff. der neuen Redaktion des PGB von Zürich
mit §§ 693 ff. der alten, §§ 638 ff. des PGB von Schaffhausen mit den
Gesetzen von 1881 und
1882 (Schweiz. PR III, S. 350 f.). Überdies hat sich bei dieser Abgrenzung in der Praxis der Übelstand
gezeigt, dass in Fällen der
Zerstörung der ständigen Einrichtung durch Alter oder Natur-
(1) ZGB 781. (2) ZGB 731
bis 736.
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gewalt die Dienstbarkeit
gar oft nicht mehr richtig hergestellt werden kann, wie denn gewiss
umgekehrt auch in Betracht fällt, dass häufig dienstbarkeitsähnliche
Vorrichtungen sichtbar bestehen, die gar nicht die Verkörperung einer
Berechtigung zu dinglichem Recht darstellen wollen. Konsequenterweise
sollte man also für solche Fälle eine Eintragung gestatten, die den
Bestand der Dienstbarkeit ausschliessen würde, sonst riskiert der
Eigentümer einer solchen Vorrichtung, dass gelegentlich ein Recht mit
Erfolg angesprochen wird, das niemals zwischen ihm und dem Nachbarn als
dingliches gemeint war.
Dass die Eintragung auf
beiden Grundbuchblättern erfolgen muss, dem des herrschenden und des
belasteten Grundstückes, ist eine grundbuchliche Vorschrift, die zur
guten Ordnung der Verhältnisse ausserordentlich beiträgt, allein
richtigerweise nicht hier, sondern im Grundbuchrecht aufgeführt wird.
Vgl. Art. 1007. (1)
Im übrigen macht der
Entwurf den Versuch, die Begründung der Grunddienstbarkeiten dem
Erwerbe des Grundeigentums parallel zu ordnen. Namentlich soll dies für
die Ersitzung gelten, so dass die Ersitzung nur zu Lasten solcher
Grundstücke möglich erscheint, in bezug auf welche gemäss den Art. 664
und 665 (2) eine
Eigentumsersitzung zugelassen würde. Der Besitz der
Dienstbarkeit bestimmt sich dabei nach Art. 961, Abs. 2.(3)
Neben dieser allgemeinen
Verweisung sind einige die Grunddienstbarkeiten speziell betreffende
Regeln notwendig. Sie beschlagen folgende Punkte:
1. Die Analogie zum
Eigentumserwerb würde dazu führen, dass das Begründungsgeschäft in
allen Fällen der öffentlichen Beurkundung bedürfte, um unter den
Parteien eine verpflichtende Wirkung herbei zu führen. Dies erscheint
in einem Falle als eine ganz unnütze Formalität, wenn nämlich die
äussere Einrichtung der Dienstbarkeit hergestellt ist, so dass nur noch
die Eintragung der Vorrichtung in das Grundbuch hinzutreten muss, um
mit aller wünschenswerten Klarheit die Dienstbarkeit als begründet
erscheinen zu lassen. Die öffentliche Beurkundung würde in diesen
Fällen das Verhältnis nicht deutlicher feststellen können, als es
bereits vorliegt, und daher empfiehlt es sich, die Eintragung in das
Grundbuch hier zu gestatten, sobalb nur die beiden Grundeigentümer dem
Grundbuchverwalter ihre formlose Vereinbarung in Verbindung mit der
äusseren Einrichtung darlegen. Regelmässig wird also die in gemeinsamem
Einverständnis vollzogene Errichtung der Vorrichtung zur Herstellung
des Erwerbsgrundes, oder also der
(') ZGB 968. (2)
ZGB 661 u. 662. (3) ZGB 919, Abs. 2.
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Voraussetzung der
Eintragung genügen, während die blosse Vereinbarung oder eine
Einrichtung, die nicht von dem Ausweis über die Vereinbarung begleitet
ist, diese Wirkung nicht beanspruchen können. Der Ausweis gegenüber dem
Grundbuchverwalter dürfte durch eine Verordnung in dem Sinne zu regeln
sein, dass die planmässige Aufzeichnung der Vorrichtung verlangt wird,
ohne welche zwar die Vereinbarung immerhin dergestalt Bedeutung
erlangen kann, dass mit ihr und der Glaubhaftmachung der Existenz der
Vorrichtung eine Vormerkung im Sinne des Art. 1004 zu erwirken ist. (1)
2. Der formale Bestand
der Grunddienstbarkeit auf Grund des Eintrages hat darin eine besondere
Bedeutung, dass die Dienstbarkeit erst durch die Löschung des
Eintrages ihren Untergang findet und demgemäss, so lange sie nicht
gelöscht ist, durchaus mit rechtlicher Wirkung ausgerüstet bleibt. Wird
also das Eigentum am herrschenden Grundstück mit demjenigen am
dienenden vereinigt, so behält der Eigentümer der beiden das formale
Recht in dem Sinne, dass, sobald während der Existenz des letztern aus
irgend einem Grunde die Trennung des Eigentums wieder eintritt, die
Dienstbarkeit auch wiederum materielle Bedeutung erhält. Gibt man dies
zu, so darf dann auch noch der weitere Schritt gewagt werden, von
vornherein die Errichtung einer Dienstbarkeit von zunächst nur formalem
Bestande zu gestatten. Wirkung der Eintragung an dem eigenen
Grundstücke des Berechtigten muss dabei sein, dass, sobald das Eigentum
am dienenden von demjenigen am herrschenden Grundstücke sich trennt,
die materielle Rechtskraft der Dienstbarkeit zur Geltung kommt. Vgl.
Art. 726 und 728, Abs. 2.(2)
Man wird nicht übersehen, welch gute
Dienste eine solche Einrichtung dem Rechtsverkehr zu leisten vermag.
Man denke nur an die Anlage grösserer Quartiere von Arbeiterwohnungen
oder Villen, deren Baugrund sich zunächst in dem Eigentum eines
einzigen Unternehmers befindet. Dieser erhält damit die Möglichkeit,
die Dienstbarkeiten zwischen den auf den spätem Verkauf eingerichteten
Einzelparzellen von Anfang an durchaus rechtsbeständig so
einzurichten, wie es die Interessen der gesamten Anlage erheischen.
Versagt man diese Einrichtung dem Unternehmer. so werden immer entweder
die frühern oder die spätem Abnehmer im Verhältnis zu den andern
benachteiligt erscheinen oder eben nur
(') ZGB 732 bestimmt, dass
der Vortrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner
Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfe. Die Heranziehung der
Vormerkung, ZGB 961, ist deshalb weggefallen. GVO Art. 19. (2) ZGB 733
u. 735, Abs. 2.
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persönliche Rechte gegen
den Verkäufer oder Unternehmer besitzen, die ihnen kaum mehr nützlich
sind, sobald nach Durchführung des Unternehmens das ganze Land
parzelliert, verkauft und die unternehmende Gesellschaft vielleicht
vollständig liquidiert ist. Das geltende Recht kennt freilich diese
Eigentümerdienstbarkeit bis jetzt nur sehr teilweise. Sie findet sich
nur im eigentlichen Grundbuchrecht (Schweiz. PR III, S. 354) und —
allerdings ohne diese fast unentbehrliche formale Grundlage — in der
„destination de pere de famille" des französischen oder der „Widmung''
einiger deutschschweizerischen Rechte (vgl. Schweiz. PR III, S. 352
f.). Was aber in diesen Anfängen sich bewährt hat, verdient um seiner
praktischen Brauchbarkeit willen zu allgemeiner Geltung zu gelangen,
ohne Rücksicht auf doktrinelle Bedenken, die ja auch bei andern
Instituten, wie der Eigentümerhypothek, unbedenklich ausser acht
gelassen worden sind.
3. Die Dienstbarkeiten
stellen sich im ganzen gegenüber der Freiheit des Grundeigentums als
Anomalien dar und können, wenn sie eine übermässige Ausdehnung
erfahren, zu einer Plage werden, der in irgend einer Weise abgeholfen
werden muss. Sie beruhen in einzelnen Erscheinungen auf
Voraussetzungen, die der heutigen Bewirtschaftungsweise nicht mehr
entsprechen, zielen auf Bedürfnisse ab, die in unserer Zeit nicht mehr
bestehen oder in rationeller Weise auf anderm Wege ihre Befriedigung
erfahren. Daraus erklärt es sich, dass die Gesetzgebung von jeher
darauf Bedacht genommen hat, eine Ablösung derjenigen Dienstbarkeiten
vorzusehen, die ihre Existenzberechtigung verloren haben. (Vgl.
1) Die Ablösung aus
öffentlichrechtlichem Grunde: Es versteht sich von selbst, dass auch
dem einheitlichen Privatrechte gegenüber die Regel aufrecht erhalten
werden muss, dass Dienstbarkeiten oder Arten von solchen, die dem
allgemeinen Wohle zuwiderlaufen, auf dem Wege der kantonalen oder der
Bundesgesetzgebung sollen zur Ablösung gebracht werden können, und
zwar im Rahmen der Gebietshoheit des Bundes oder der Kantone. Eine
Bestimmung hierüber in den Entwurf aufzunehmen, wurde gegenüber der
allgemeinen Vorschrift des Art. 4 (1)
für entbehrlich erachtet. Auch
wird in dem Expropriationsrechte, das im Entwurfe nicht behandelt ist
(vgl. 668, Abs. 2) (2) das Erforderliche vorzusehen
sein.
(') ZGB 6. (2) ZGB 666, Abs. 2, und
Erläuterungen Bd. I, S. 20.
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2)
Die Ablösung von Dienstbarkeiten, die
ihren Wert für den Berechtigten
ganz und gar verloren haben: Ihre Weiterexistenz ruht auf der unbegrenzten Dauer der
dinglichen Rechte, die bei der
Grundbuchordnung noch gesteigert wird durch die Möglichkeit eines rein formalen Bestandes im
Grundbucheintrage. Fälle, die
hier etwa in Betracht kommen können, sind die Servitut einer Abtrittableitung im Verhältnis zur
Einführung eines städtischen Kloakennetzes, die Existenz einer
Aussichtsservitut nach Verbauung des Ausblickes durch andere Gebäude,
das Weiterführen der Servituten
des Festungsrayons nach Aufhebung der Festungswerke u. a. m. Es entspricht einer richtigen
Auffassung der Eigentümerrechte,
wenn für solche Fälle ein Mittel gegeben wird, womit der Belastete sich dessen erwehren kann,
dass nicht der Berechtigte rein
chikanös die Ablösung der Dienstbarkeit verweigere oder doch ungebührlich verteuere. Hat dieser
gar kein in Geld abzuschätzendes Interesse mehr an der Belastung, so
soll er in die grundbuchliche Tilgung der Belastung unentgeltlich
einwilligen. Man darf aber gewiss
noch einen Schritt weiter gehen und die Ablösung auch da dem Berechtigten gegenüber zwangsweise
anordnen, wo er zwar noch
ein gewisses Interesse an dem Bestande der Dienstbarkeit hätte, allein
ein Interesse von solcher Unbedeutendheit, dass ihm gegenüber dem Masse der Belastung gar
keine Existenzberechtigung mehr zugeschrieben werden kann. Nur wird in
solchen Fällen der Belastete
allerdings, wenn er die Ablösung erwirken will, den Berechtigten für
sein noch vorhandenes Interesse gehörig entschädigen müssen (Art. 729, Abs.
2). (')
3)
Die Ablösung von Dienstbarkeiten, die
vom Berechtigten gar nicht
mehr benutzt werden: Für diese Fälle wollte, ohne Rücksicht darauf, ob die Dienstbarkeit
für den Berechtigten ein
Interesse überhaupt noch besitze oder nicht, der Entwurf eine Frist von zehn Jahren vorsehen, nach
deren Ablauf der Belastete
die Ablösung einzig auf Grund der Tatsache hätte beanspruchen können, dass die
Dienstbarkeit vom Berechtigten nicht gebraucht worden sei. Der Sachverhalt
würde auf Begehren des Belasteten
gerichtlich untersucht und die zehnjährige Nichtausübung festgestellt worden sein, worauf der
Belastete die Befugnis erhalten hätte, die Löschung des Eintrages
anzubegehren. Allein die Kom- missionsberatungen haben dazu geführt,
diese Ersitzung der Freiheit
des Grundeigentums, obgleich in den kantonalen Eechten entsprechende Vorschriften da und dort
angetroffen werden (vgl.
(') ZGB 736, Abs. 2,
wo die Rücksicht auf
das „ursprüngliche Interesse" nicht
erwähnt wird.
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Schweiz.
PR III, S. 377 ff.), fallen zu lassen. Man fand, dass es an der Ablösung auf Grund des
weggefallenen Interesses genug sei, da sie sich gerade für die Fälle
als besonders praktisch erweisen werde, wo die Ersitzung der Freiheit
einzugreifen ver möchte.
Der Nichtgebrauch behalte also seine Bedeutung als ein Beweismittel für das
Nichtmehrvorhandensein eines Interesses, während ihm selbständige Bedeutung
nach dem Entwurfe nicht zukommen
solle.
An diesem Ergebnis vermag
auch die Ersitzung des Eigentums nichts zu ändern. Immerhin ist zu
beachten, dass eine Löschung im Grundbuche die Dienstbarkeit gegenüber
jedem Erwerber, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen
hat, unwirksam macht. Auch eine ungerechtfertigte Löschung übt also
gegen den gutgläubigen Erwerber des befreiten Grundstückes
unzweifelhaft ihre volle Wirkung aus. Wie aber soll sich das Verhältnis
zu demjenigen gestalten, der in guten Treuen eine solche Löschung
erwirkt hat, während sie materiell anfechtbar, also im Sinne des Art.
1016 (1) ungerechtfertigt
gewesen ist? Soll da nicht eine Ersitzung
der Freiheit anerkannt werden, wie die Ersitzung des Grundeigentums und
der Servitutberechtigung selber? Die Frage wird im Entwurfe nicht
direkt beantwortet, allein man kann unmöglich verkennen, dass sie mit
der Ausschliessung der Ersitzung der Freiheit infolge von Nichtgebrauch
nicht beantwortet ist. Denn es ist ja trotz der Löschung ein
fortgesetzter Gebrauch der Dienstbarkeit immer noch möglich. Gerade
diese Möglichkeit ist nun aber geeignet, uns darauf
hinzuweisen, dass eine Heilung des Mangels durch Zeitablauf bei den
Dienstbarkeiten eine ganz andere Bedeutung hat, als beim Erwerb des
Grundeigentums. Der Mangel an innerer Rechtfertigung hat hier die
Bedeutung, dass der Berechtigte auf Grund seines Titels jederzeit die
Wiederherstellung des Eintrages erwirken kann, und dieses Recht soll er
nicht verlieren können, solange er noch ein Interesse an der
Herstellung der Dienstbarkeit zu beweisen imstande ist. Sein
Stillschweigen wird also auch hier nur als ein Inzicht in Betracht
fallen gegen das Vorhandensein eines Interesses, während eine Befreiung
des Belasteten daraus nicht abgeleitet werden kann. Wir beantworten
also die gestellte Frage mangels einer andern Vorschrift in
ablehnendem Sinne. Es soll keine Ersitzung der Freiheit, auch nicht im
Sinne der Heilung eines ungerechtfertigten Löschungseintrages durch
Zeitablauf, geben. Ob aber eine allgemeine Klagenverjährung in
bezug auf die Anfechtungen der ungerechtfertigten Grund-
(') ZGB 974.
10
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bucheinträge aufgestellt
und damit für die Dienstbarkeiten das gleiche Ziel unter Umständen dann
doch auf anderm Wege erreichbar gemacht werden soll, haben wir in
anderm Zusammenhang zu untersuchen.
(1)
C.
Der Inhalt der Grunddienstbarkeiten, Art. 730 bis 737. (2)
Der Inhalt der
Grunddienstbarkeit bereitet nur in wenigen Beziehungen Schwierigkeiten.
Der allgemeinen Rechtsüberzeugung entspricht in erster Linie die Regel,
dass jede Partei, der Berechtigte wie der Belastete, in guten Treuen
dasjenige tun sollen und tun dürfen, was in dem Rechtsverhältnis
begründet erscheint (Art. 730). (3) Dem Grundbuchrechte
entspricht es ferner, dass zwar in erster Linie der Inhalt durch den
Bucheintrag bestimmt wird, dann aber doch, zu dessen Ergänzung, nicht
aber zu dessen Berichtigung, auf die Übung oder auf andere Mittel der
Feststellung des Inhaltes verwiesen wird. Kommt die Übung in Frage, so
darf dies nicht als eine Ersitzung aufgefasst werden. Denn nicht der
Bestand der Dienstbarkeit, auch nicht in ihrer quantitativen Beziehung,
wird durch die Übung der Beteiligten oder also durch Zeitablauf
erworben, sondern es soll damit nur bewiesen werden, mit welchem
Inhalt die Beteiligten den Bestand der Dienstbarkeit verstanden haben.
Dazu kommt, dass bei gewissen Grunddienstbarkeiten die Festsetzung des
Inhalts durch die Ortsübung und mithin gar nicht für den einzelnen Fall
erfolgt, sondern für eine ganze Klasse von Belastungsverhältnissen. Ist
dies der Fall, so darf auch das einheitliche Recht hierauf Rücksicht
nehmen, wie dies mit Art. 733 (4) betreffend die
Wegrechte geschehen ist. Nun können aber
auch Veränderungen eintreten, die auf das Verhältnis von Einfluss sind,
und zwar in vier Beziehungen:
1. Die Dienstbarkeit
entspricht einem Bedürfnisse des Berechtigten, und dieses Bedürfnis
kann sich verändern. Wie soll nun hier der Inhalt der Berechtigung
bestimmt sein? Bei den einer Person an sich zustehenden Dienstbarkeiten
wird darauf unbedenklich die Antwort erteilt werden können, dass das
Mass des Interesses, wie es bei der Begründung der Dienstbarkeit in
Aussicht genommen worden ist, auch bei allfälligen Veränderungen in
diesen Bedürfnissen massgebend bleiben muss. Es entscheidet folglich
das Interesse, auf das die Beteiligten die Berechtigung begründen, und
als solches wird für die Regel das jeweilige Interesse angenommen
werden dürfen. Hierüber in dem Entwurfe eine besondere
(') Eine solche Bestimmung
ist in das Gesetz nicht aufgenommen worden. (2) Vgl. ZGB 737
bis 744. (3) ZGB 737. (4) ZGB 740.
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Regel aufzustellen,
erschien nicht als notwendig, sie ergibt sich aus allgemeinen
Auslegungsregeln. Anders nun aber bei der Berechtigung des jeweiligen
Eigentümers des herrschenden Grundstückes. Hier darf nicht auf das
jeweilige persönliche Bedürfnis abgestellt werden, sondern es
entscheidet für die Regel der Stand des Grundstückes selber. Wie nun
aber, wenn auch dieser einem Wechsel unterworfen ist, z. B. ein
Wegrecht bis jetzt zugunsten eines einfachen Wohnhauses geübt worden
ist, während nun ein Gasthaus besteht, so dass an das Wegrecht ganz
andere Anforderungen gestellt werden, als bishin? Hier darf es
offenbar nicht als dem Inhalt der Dienstbarkeit entsprechend erachtet
werden, dass ohne weiteres immer der jeweilige Stand des Bedürfnisses
des herrschenden Grundstückes entscheiden soll, sondern es muss, sobald
nicht bloss geringfügige Veränderungen in Frage stehen, der einmal
geschaffene Zustand als massgebend erachtet und demzufolge eine mit der
Veränderung des Bedürfnisses des herrschenden Grundstückes eintretende
Veränderung des Inhaltes abgelehnt werden. Auch das geltende Recht
kennt solche Regeln, die natürlich nur dispositives Recht aufstellen,
vgl. Schweiz. PR III, S. 363 ff.
2.
Die Dienstbarkeiten ruhen im
allgemeinen durchaus auf dem ganzen belasteten Grundstücke. Allein
faktisch kann das Verhältnis
so liegen, dass stets nur ein bestimmt begrenzter Teil des Grundstückes für sie in Anspruch
genommen wird, wie dies meistens
bei den Wegrechten uns entgegentritt. Hier darf nun aus der allgemeinen Regel, dass der
Berechtigte sein Recht möglichst schonend ausüben soll, gewiss mit Fug
abgeleitet werden, dass der Belastete, auch wenn einmal eine bestimmte
Fixierung der Belastungsrichtung
erfolgt und sogar in das Grundbuch aufgenommen ist, doch ohne Schaden
für den Berechtigten, jederzeit die Verlegung auf eine ihm weniger
unbequeme Stelle bean spruchen
kann. Natürlich hat aber diese Veränderung auf Kosten des Belasteten zu erfolgen. Über die
Art der Durchführung dieser Regel wird eventuell eine
richterliche Entscheidung angerufen werden können.
3.
Eine etwas andere Sachlage liegt bei
der Zerstückelung des
einen oder andern Grundstückes vor. Stets wird man zwar auch hier von der Grundregel ausgehen
müssen, dass die Dienstbarkeit auf dem Ganzen und also nach der
Teilung aktiv und passiv
auf den einzelnen Parzellen ruht. Die Verhältnisse können jedoch so liegen, dass die
Dienstbarkeit aktiv oder passiv gar nicht mehr für alle Parzellen
Bedeutung oder überhaupt Existenz haben kann, und da verlangen die
Bedürfnisse alsdann nach einer
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andern Lösung. Sie könnte
in dem oben besprochenen Satze gefunden werden, dass jede
Dienstbarkeit ihre Existenzberechtigung verliert, sobald sie keinem
wirklichen Interesse mehr entspricht. Allein damit wäre das Verhältnis
nicht genügend geklärt, namentlich nicht in bezug auf die passive
Seite. Tüchtiger dürfte es daher sein, die betreffenden Regeln für
diese Fälle besonders zu formulieren, womit dann auch eine besondere
Ordnung des Verfahrens verbunden werden kann, in dem Sinne, dass der
Grundbuchverwalter angewiesen wird, bei solcher Zerstückelung zunächst
von sich aus das Angemessene vorzukehren. Den Beteiligten aber bleibt
nach der allgemeinen Regel, die wir in anderem Zusammenhange bereits
hervorgehoben haben, der Weg der gerichtlichen Anfechtung dieser
Vorkehrung ausdrücklich gewahrt. (1)
Dass bei der Verlegung dem
Grundbuchverwalter eine solche Kompetenz nicht eingeräumt ist, erklärt
sich aus dem soeben unter Ziffer 2 Gesagten.
4. Die Vorrichtungen, die
zur Ausübung der Grunddienstbarkeit dienen, stehen in der Regel zu
Lasten des Berechtigten. Die Ausnahme; die in Art. 734 (2)
angefügt ist, erklärt sich aus den allgemeinen Regeln über die
Verteilung des Interesses, auf die wir bereits hingewiesen haben.
Endlich ist noch an einen
allgemeinen Vorbehalt zu erinnern, der mit den besprochenen
Vorschriften in Zusammenhang steht: Wie die Ablösung von
Dienstbarkeiten, so kann das öffentliche Recht des Bundes oder der
Kantone natürlich auch deren durch die Verhältnisse verlangte
Beschränkung anordnen. Es stellt sich eine solche -Massregel als eine
teilweise Zwangsenteignung dar, die ganz und gar nach den
Gesichtspunkten beurteilt werden muss, wie diejenige, von der wir oben
gesprochen haben.
Zweiter
Abschnitt.
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten. A. Die Nutzniessung.
I. Gegenstand der Nutzniessur.g, Art. 738. (3)
Die Bestimmung des
Gegenstandes der Nutzniessung ist deshalb besonders zu berühren, weil
hier notwendig ein weiterer Sachbegriff Platz greifen muss, als beim
Eigentum. Er umfasst nicht nur die körperlichen Sachen, bewegliche wie
unbewegliche, son-
(') Im Gesetz, Art. 743,
Abs. 3, und 744, Abs. 3, ist das Verfahren so geordnet, dass der
Grundbuchverwalter dem Gegner das Begehren mitteilt und die Löschung
vornimmt, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt. Vgl.
GVO 86, Abs. 2 u. 3. (2) ZGB 741, Abs. 2. (3) ZGB 745.
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dern auch Rechte, worauf
wir bereits in anderm Zusammenhange hingewiesen haben.
Dass die Berechtigung im
Zweifel den vollen Genuss an der Sache in sich schliesst, und zwar mit
Inbegriff der Zugehör, ist nichts Neues, darf aber als Grundregel im
Gesetze nicht übergangen werden.
II. Entstehung
der Nutzniessung, Art. 739 und 740. (1) Es
entspricht der Parallele von Besitz und Grundbuch und der
verkehrserleichternden Funktion der beiden, wenn für die Begründung
der Nutzniessung an beweglichen Sachen die Tradition und bei
unbeweglichen die Eintragung in das Grundbuch verlangt wird. Doch darf diese Form nur bei der durch
Rechtsgeschäft erfolgenden Begründung aufgestellt werden, mit
der Voraussetzung, dass für das Rechtsgeschäft die gleichen
Vorschriften gelten sollen, wie beim
Erwerb des Grundeigentums. So namentlich in bezug auf das
Erfordernis der öffentlichen Beurkundung des Begründungsvertrages. Für
die gesetzlichen Nutzniessungsrechte wird das Requisit nicht
aufgestellt, sondern es wirken diese ohne Tradition und
Grundbucheintragung von Gesetzes wegen, immerhin unter Vorbehalt der
Berechtigungen, die Dritte in gutem Glauben durch Tradition oder
Grundbuch erworben haben können. Gewiss ist es nützlich, diesen
Vorbehalt, der sich aus dem Besitzes- und Grundbuchrecht allerdings
von selbst ergibt, hier besonders hervorzuheben. Daran lässt sich dann
noch die weitere Vorschrift knüpfen, dass durch die Eintragung der
Belastung in das Grundbuch das Nutzniessungsrecht jedermann
gegenüber dinglich wirksam gemacht werden kann.
III. Untergang
der Nutzniessung, Art. 741
bis 748. (2) Es
sind hier einige
besondere Verhältnisse, die einer ausdrücklichen Regelung bedürfen. Zunächst kann betreffend die
allgemeinen Untergangsgründe
auf die Parallele zum Grundeigentum verwiesen werden. Untergang der Sache und Löschung der
Eintragung führen den Untergang
unmittelbar herbei. Bei der letztern ist zu beachten, dass es eine Klage auf
Wiederherstellung des gelöschten Eintrages gibt, bis zu deren Durchführung
aber das dingliche Recht an
sich nicht besteht, sondern nur etwa durch Vormerkung gewahrt wird. Die Untergangsgründe stellen im
übrigen nur einen Titel her,
auf Grund dessen die Löschung des Eintrages verlangt wer den kann, während allerdings bei den
beweglichen Sachen die
(') ZGB 746 u.
747. (2) Vgl. ZGB 748 bis
754.
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Aufhebung der
Berechtigung mit dem Wegfallen des Grundes der Berechtigung unmittelbar
zu wirken imstande ist. Bei den gesetzlichen Nutzniessungsrechten
tritt der Untergang auch bei den unbeweglichen Sachen mit dem Wegfallen
des Berechtigungsgrundes ein, da ja die Eintragung hier gar nicht
Entstehungsform, sondern nur Publizitätsmittel ist.
Als persönliches Recht
wird die Nutzniessung in der Regel auf das Leben einer Person bemessen
sein, endigt also mit deren Tod. In bezug auf die andern Fälle wollte
der Entwurf zunächst nur betreffend die juristischen Personen eine
zeitliche Begrenzung aufstellen. Man hat dann aber gefunden, dass es im
allgemeinen wünschenswert sei, die Nutzniessung zeitlich zu begrenzen,
und so ist die Regel aufgenommen worden, dass diese Dienstbarkeit nicht
über hundert Jahre andauern soll. Dies jedoch in dem Sinne, dass die
Lebensdauer des Berechtigten regelmässig als zeitliche Grenze zu gelten
hat, während in den andern Fällen die Dauer niemals hundert Jahre soll
übersteigen dürfen. (')
Zu diesen allgemeinen
Untergangsvorschriften kommen einige weitere, die sich mit den Folgen
des Unterganges beschäftigen und bestimmt sind, verschiedene Zweifel zu
beseitigen, zu denen das Verhältnis Veranlassung geben kann. Wir heben
folgendes hervor:
1. Der Untergang der
Sache hat den Untergang des Nutzniessungsrechtes zur Folge. Allein der
Eigentümer stellt unter Umständen den Gegenstand wieder her, und dann
entsteht die Frage, ob der Berechtigte an dem Ersatzgegenstand die
Nutzniessung beanspruchen dürfe. Es entspricht dem überlieferten
Rechte und der Billigkeit, wenn diesfalls in erster Linie bestimmt
wird, dass der Eigentümer aus dem Nutzniessungsverhältnis nicht
verpflichtet sei, den untergegangenen Gegenstand wieder herzustellen.
Eine solche Verpflichtung kann sich aus anderem Grunde ergeben oder
auch eine Pflicht zu Schadenersatz, jedenfalls aber soll aus der
Nutzniessung die Wiederherstellungspflicht nicht abgeleitet werden können. Wie nun aber,
wenn der Eigentümer den
Gegenstand aus freien Stücken wiederherstellt? Hier darf die
Fortdauer der Nutzniessung als angemessen betrachtet werden, sobald
nicht eine besondere Abrede in anderem Sinne vorliegt.
Wiederherstellung bedeutet dabei aber allerdings nicht jede
Neuanschaffung einer entsprechenden Sache, sondern nur die
Beschaffung eines Ersatzes, der nach der Absicht des Eigentümers
recht-
(') ZGB 749 stellt die
Befristung auf hundert Jahre ausdrücklich nur für die juristischen
Personen auf.
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lich an die Stelle der
untergegangenen Sache treten soll, wie dies namentlich in den Fällen vorliegt, wo
eine Versicherungssumme zur Wiederherstellung eines Gebäudes
verwendet oder ein teilweise zerstörter
Gegenstand wiederhergestellt wird. Vgl. auch Art. 742, Abs. 3.(1)
2. Ist die
Nutzniessung zu Ende gekommen, so muss der Gegenstand dem Eigentümer
zurückgegeben werden. Es kann sich fragen, in welchem Zustande. Die
richtige Antwort hierauf ergibt sich aus dem Nutzniessungsrechte
selber. Es geht auf den ordnungsmässigen
Gebrauch der Sache. Was
der Nutzniesser also auf
dieser Grundlage verbraucht oder abnutzt, hat er nicht zu er setzen,
immerhin unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 766, (2) wonach
nur der Verbrauch derjenigen
Sachen von dem Nutzniesser nicht
ersetzt werden muss, der sich als Nutzung qualifiziert. Dabei kann es allerdings unter Umständen sehr
zweifelhaft sein, ob eine Abnutzung
in ordentlichem Sinne oder ein anderer Verlust ein getreten sei. Allein die Sache regelt
sich doch in befriedigender Weise unter der Erwägung, dass der
vollständige Verbrauch, wenn er
im Rahmen der berechtigten Nutzung stattgefunden hat, sich als kein
Verschulden darstellt. Der Nutzniesser hat also nur zu beweisen, dass
er in der Ausübung seines Rechtes den Gegenstand aufgebraucht habe, um
von jeder Ersatzpflicht befreit zu sein. Die Beweislast ist darnach dann
allerdings im allgemeinen in
dem Sinne geordnet zu denken, dass der Berechtigte die Rückleistung
des Fehlenden oder Ersatz schuldet, wenn es ihm nicht gelingt, zu beweisen, dass die Sache
ohne sein Verschulden verloren gegangen sei oder an Wert verloren
habe. Für die Verwendungen
darf am richtigsten auf die Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen werden. Denn der Nutzniesser,
der, ohne das Einverständnis
des Eigentümers nachzusuchen, solche macht, wird in der Tat einem Geschäftsführer
gleichzustellen sein. Vgl. dementspre chend Art. 472 des OR.(3)
3. Endlich darf berücksichtigt werden,
dass die Verhältnisse in
der Regel eine glatte Ausscheidung wünschenswert machen, bei der
nicht nach langer Zeit noch allerlei Ansprüche erhoben werden. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich
eine Verjährungsfrist für die Reklamationen betreffend die
Rückleistungen und was damit zusammenhängt, ähnlich
derjenigen für die Klage auf Gewährleistung im Kaufgeschäft, Art. 257 OR. (4)
Vorrichtungen, die dem Nutzniesser
gehören, soll er an sich
ziehen können, wie ein Pächter.
(') ZGB 750, insbesondere
Abs. 3. (2) Vgl. ZGB 772. (3) Nunmehr OR 422. (4)
Nunmehr OR 210.
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In der Regel wird es sich
um Verwendungen handeln, die ohnedies seiner Verfügung unterstellt
sind, oder dann um Dinge, die mit dem Nutzniessungsgegenstand nicht
verbunden werden und demgemäss auch nach gewöhnlichen Grundsätzen dem
Nutzniesser verblieben sind.(1)
Allerdings hat der Nutzniesser dabei
die Pflicht, jede Schädigung des Eigentümers zu unterlassen.
IV. Inhalt der
Nutzniessung. 1. Rechte des Nutzniessers. Art. 749
bis 753. (2)
Diese Rechte ergeben sich im allgemeinen aus dem Begriffe der
Nutzniessung und bedürfen nur in wenigen Punkten der näheren
Bestimmung. Besitz, Gebrauch, Nutzung, Verwaltung sind die
unmittelbaren Ausflüsse der Berechtigung an der Sache, und dass dabei
nach den Regeln einer ordentlichen oder sorgfältigen Wirtschaft
verfahren werden soll, ist ebenfalls nichts Neues. Vgl. Schweiz. PR
III, S. 400 ff.
In bezug auf den Erwerb
der Früchte durch den Nutzniesser ist von dem Grundsatze auszugehen,
dass diese bis zur Trennung Bestandteil des Grundstückes und demgemäss
Eigentum des Sacheigentümers sind. Gleichwohl muss schon ein Recht des
Nutzniessers an ihnen anerkannt werden vor der Trennung, sobald nur
reife Früchte vorhanden sind. Dies berücksichtigt der Entwurf in der
vorliegenden Fassung dergestalt, dass er die Früchte dem Nutzniesser
zuweist, sobald nur ihrer Bestimmung gemäss ein separates Eigentum
durch Trennung an ihnen hergestellt werden kann, d. h. sie fallen mit
ihrer Reife in sein Eigentum, womit der allgemeinen Regel des Art. 646 (3)
eine Ausnahme angefügt ist, von der wir schon oben gesprochen haben.
Werden sie erst nach der Zeit der Nutzniessungsberechtigung reif, oder
hat der Nutzniesser reifende Früchte angetreten, die er nicht bestellt
hat, so ergibt sich ein Ausgleichungsanspruch, auf den wir schon bei
den Eigentumsregeln hingewiesen haben. Vgl. Art. 751 und 646.(4)
Bei Zinsen und andern Gefällen entsteht eine entsprechende
Schwierigkeit deshalb nicht, weil sie einfach, für die Zeit der
Nutzniessung berechnet, ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit dem
Nutzniesser zugewiesen werden können.
Die Übertragung seiner
Berechtigung darf dem Nutzniesser, da sein Recht kein höchst
persönliches ist, nicht verwehrt werden. Allein er kann natürlich nur
sein eigenes Recht übertragen, so dass an und für sich zwischen dem
Übertragungsempfänger und dem
(l) Vgl. ZGB
754. In ZGB 753 u. 754 werden neben den „Verwendungen" auch noch die
„Neuerungen" genannt. (2)
Vgl. ZGB 755 bis 758. (3) ZGB 643. (4) ZGB 756 u. 643.
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Eigentümer kein direktes
Verhältnis entsteht. Allein wie bei der Sachenmiete und dem Auftrag
nach Art. 295 und 397 des OR,(1)
wird es sich auch bei der Nutzniessung
empfehlen, die Berechtigung dem Eigentümer in dem Sinne zu gewähren,
dass er sich direkt an den Empfänger halten kann, wenngleich dieser
sein Recht nur in Vertretung des eigentlich Berechtigten inne hat.
2.
Rechte des Eigentümers, Art. 754
bis 756. (2) Neben der allgemeinen Wahrung der Eigentumsrechte
darf dem Eigentümer ein Sicherungsanspruch nicht versagt werden, so
lange er nicht darauf verzichtet
hat. Frage ist nur, ob in allen Fällen ohne weitere Voraussetzung
dieses Recht anerkannt werden soll oder nur bei Gefahr für den Eigentümer. Das
geltende Recht teilt sich in dieser Hinsicht, vgl. Schweiz. PR III, S. 410
ff. Der Entwurf hat sich dazu
entschlossen, die Sicherheitsleistung von dem Nachweis einer Gefahr abhängig sein zu lassen, indem
für die Fälle, wo etwas anderes
als billig erscheinen würde, die nötige Hilfe sonstwie gegeben sein wird. Bei den
gesetzlichen Nutzniessungsrechten wird ohnedies auf die besonderen Regeln
abgestellt, vgl. im ehelichen Güterrecht
Art. 233, (3) bei den Elternrechten Art, 325,(4)
im Erbrecht Art. 508 u.
a. (5) Die Bestellung durch
Rechtsgeschäft aber hat es in
der Hand, eine Sicherstellung zur Bedingung zu machen, und ist dies nicht geschehen, so
erscheint die Annahme nicht als unbillig, dass nur unter der
Voraussetzung einer besonderen Gefahr die Sicherstellung verlangt
werden dürfe. Nichtleistung der begründeterweise verlangten Sicherstellung
führt zur Verwaltung durch einen
Beistand, wie dies auch im geltenden Rechte regelmässig angeordnet ist. Vgl. Schweiz. PR III,
S. 410 ff.
3.
Inventarpflicht, Art..757.(6) Das Inventar stellt sich als
ein gemeinsames
Rechtsmittel beider
Beteiligten in dem Sinne dar, dass jede Partei die Aufnahme desselben
verlangen kann, sowie dass das Inventar für und gegen jeden Beweis
macht, bis zu erbrachtem Beweise seiner Unrichtigkeit.
4. Lasten der Nutzniessung, Art. 758
bis 761. (7) Sie betreffen vor allem
die
Erhaltung der Sache, wobei die Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum
gewöhnlichen Unterhalte gehören, dem Nutzniesser zugewiesen sind.
Andere Vorkehrungen fallen dem Eigentümer zur Last, der Nutzniesser
hat diesen aber von deren Not-
(') Nunmehr OR 272, Abs.
2, u. 399, Abs. 3. (2) Vgl. ZGB 759 bis 762. (') ZGB .05,
spez. Abs. 2. (4) Vgl. ZGB 297. (5) Vgl. ZGB 489 f., 463,
464
u. a. (6) ZGB 763. (7) ZGB 764 bis 767.
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wendigkeit in Kenntnis zu
setzen und deren Vornahme zu gestatten. Er kann aber auch, wenn keine
Abhilfe erfolgt, die Sache von sich aus in Ordnung bringen, und zwar
auf Rechnung des Eigentümers.
Im übrigen verteilen sich
die Leistungen in der Weise, dass der gewöhnliche Unterhalt der Sache
dem Nutzniesser zufällt, ebenso Steuern und Abgaben aus der
Nutzniessungszeit. Der Eigentümer dagegen trägt alles weitere, also
namentlich alle Hauptreparaturen. Dabei fällt in Betracht, dass der
Eigentümer die untergegangenen Sachen an sich nicht zu ersetzen hat,
während doch solche Reparaturen einer Wiederherstellung sehr nahe
kommen können. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, dem Eigentümer
das Recht zu geben, diese Wiederherstellungen aus den
Nutzniessungsmaterialien selbst vorzunehmen, wobei aber freilich nicht
an die Nutzung zu denken ist, sondern an die Substanz der genutzten
Sache selber. Wird diese Inanspruchnahme des Nutzniessungsgegenstandes
dem Berechtigten lästig, so soll er den Eigentümer auf die Weise
schadlos halten können, dass er ihm das Kapital vorschiesst, mit dem
die Reparaturen vorgenommen werden können. Diese Leistung stellt
alsdann für den Nutzniesser das Äquivalent für die
Nichtinanspruchnahme von Nutzungsgegenständen dar, oder der
Zinsverlust von den Vorschüssen gleicht sich aus mit dem
Nutzungsgewinn an der nicht zur Reparatur verwendeten Nutzungssache.
Erwachsen während der Zeit der Nutzniessung andere Auslagen, wie z. B.
Prozesskosten, so sind sie nach dem gleichen Gesichtspunkte zu tragen:
Sie belasten, wo keine besonderen Umstände eine andere Verteilung
rechtfertigen, den Eigentümer, wenn der Rechtsstreit die Sache selbst
betroffen, sind aber vom Nutzniesser zu übernehmen, wenn die
Nutzniessung in Frage gestanden hat.
Bei der Nutzniessung an
einem ganzen Vermögen fällt in Betracht, dass den Aktiven Passiven
gegenüberstehen. Der Nutzniesser darf jedenfalls die Werte des
Vermögens zur Tilgung der Schulden, seien es Zins- oder
Kapitalschulden, verwenden, ohne dass dem Eigentümer ein Einspruch
gegeben wäre. Schulden des Eigentümers müssen, wenn sie aus der Zeit
vor der Begründung der Nutzniessung herrühren, aus dem Aktivvermögen
bezahlt werden. Der Nutzniesser hat kein Recht auf dieses, soweit es
zur Tilgung der Schulden notwendig ist. Allein diese Überlegung
hebt nicht alle Schwierigkeiten. Einmal können auf dem Vermögen
Schulden haften, die während der Nutzniessungszeit verzinst sein
wollen. Der Nutzniesser wird zu dieser Zinsleistung verpflichtet werden
können, im Verhältnis zu dem Wert der Nutzniessungs-
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sache. Also nicht die
ganze Schuld, die auf dem Grundstücke haftet, wird er zu verzinsen
haben, sondern nur so viel, als dem Werte der belasteten
Nutzniessungssache verhältnismässig entspricht. Nutzt der Berechtigte
die mit Schulden belastete Sache, ohne die Zinse zu entrichten, so
übersteigt seine Nutzung den wirklichen Ertrag des Vermögens. Zahlt er
den ganzen Zins, der auf einer Sache liegt, die zu seinem
Nutzniessungsvermögen gehört, während in dem Vermögensteil, der dem
Eigentümer verbleibt, eine Sache mit entsprechender Belastung sich
nicht vorfindet, so würde er umgekehrt zu viel belastet. Das richtige
ist demnach, dass er die Verzinsung insoweit als eine Last der
Nutzniessung anzuerkennen hat, als sie seiner Berechtigung am Vermögen
verhältnismässig entspricht. Bei der Nutzung einer einzelnen Sache
kann diese Relation nicht wohl angenommen werden, sondern wird
richtiger einfach darauf abgestellt, dass die Nutzung der Sache auch
die Verzinsung der Schuld bedingt. Dazu kommt dann für den Nutzniesser
noch die Frage der Vermögenssteuer des Eigentümers. Dass der
Eigentümer der öffentlich-rechtliche Schuldner der Steuer bleibt, wird
nicht geändert werden wollen oder können. Dagegen erscheint es als
unbillig, wenn der Eigentümer eine Vermögenssteuer von einem Vermögen
soll tragen müssen, dessen Ertrag ihm gar nicht zukommt. Man darf ihm
daher wohl die Berechtigung zuerkennen, vom Nutzniesser den Ersatz der
Steuer zu verlangen, die er von dem Vermögen zu entrichten hat.(') Vgl.
§§ 296 und 297 des PGB von Zürich.
Einer Anregung, über die
Tragung von Prozesskosten etwas zu bestimmen, wurde unter der Annahme
keine Folge gegeben, dass die Entscheidung sich im einzelnen Falle
darnach richten müsse, ob die Streitsache das Eigentumsrecht oder die
Nutzniessung betroffen habe. Im ersteren Falle werde es, abgesehen von
besonders motivierten Ausnahmen, Sache des Eigentümers sein, die
Prozesskosten aufzubringen, während sie im letzteren Falle den
Nutzniesser belasten.
Was endlich die
Versicherungsprämien anbelangt, so wird, wenn nichts anderes
festgestellt ist, dem Nutzniesser die Ver-
(') Das Gesetz hat die
Belastung des Nutzniessers mit den Zinsen für die auf dem
Nutzniessungsgegenstand haftenden Kapitalschulden in Art. 765, Abs. 1,
mit den Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die
Bewirtschaftung der Sache zusammengestellt und spricht in Art. 766 von
der Tragung der Zinsen für Kapitalschulden bei Nutzniessung an einem
Vermögen, indem es sie dem Nutzniesser zuweist, soweit nicht, wo die
Umstände (wie sie oben erwähnt sind) es rechtfertigen, eine Tilgung der
Schulden durch die Nutzniessungswerte stattfindet.
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Sicherung auf seine
Kosten zugemutet werden können, sobald diese als Pflicht einer
sorgfältigen Verwaltung betrachtet werden darf.(') Der Entwurf stellt
hierin auf die in Entwicklung begriffenen Anschauungen ab. Eine
Viehversicherung mag heute in einzelnen Gegenden noch als etwas so
Ausserordentliches aufgefasst werden, dass sie dem Nutzniesser nicht
zugemutet werden kann, in andern dagegen beurteilt man das Verhältnis
umgekehrt. Versicherungen, die nur die Nutzung angehen, wie
Hagelversicherung, muss natürlich der Nutzniesser immer auf seinen
Wirtschaftskonto nehmen. Das gleiche darf billigkeitshalber auch für
den Fall bestimmt werden, dass eine bereits versicherte Sache in die
Nutzniessung des Berechtigten gelangt. Die Versicherungspflicht bildet
hier wiederum eine Belastung des Nutzniessungsgegenstandes, die dessen
Wert für den Berechtigten vermindert, aber von diesem gerade deshalb
getragen werden muss, weil er nur auf die Sache mit Inbegriff dieser
Last einen Anspruch hat.
V. Besondere Fälle der
Nutzniessung, Art. 762 bis 768. (2)
Die angeführten
allgemeinen
Nutzniessungsregeln genügen für gewisse Fälle nicht, die wir in bezug
auf den Inhalt am Schlusse der Nutzniessungsordnung in dem Sinne
zusammenstellen, dass überall die gewöhnlichen Vorschriften gelten
sollen, soweit hier nicht besondere Bestimmungen aufgestellt sind. Sie
betreffen folgende Verhältnisse:
1. Nutzniessung an
Grundstücken. Der Nutzniesser hat nur diejenige Nutzung zu
beanspruchen, die in der regelmässigen Benutzungsmöglichkeit des
Gegenstandes liegt. Geht er darüber hinaus, so muss er das
Zuvielbezogene zurückgeben. Man kann dies entweder so herstellen, dass
man den Nutzniesser auch in bezug auf das Zuviel zum Eigentümer des
Bezogenen macht und dem Eigentümer nur einen Ersatzanspruch gewährt,
oder so, dass das Zuvielbezogene dem Eigentümer zugewiesen wird, der
aber, soweit der Nutzniesser es bereits für sich verwendet hat, dann
doch auf einen Ersatzanspruch angewiesen ist. Die erstere Lösung ist
bei dem einfachen Raubbau die offenbar angemessene. Allein hier hilft
dem Eigentümer bereits die Verantwortlichkeitsregel des Art. 749. (3)
Anders, wenn es sich um eine Inanspruchnahme des Nutzungsgegenstandes
über seine Nutzbarkeit hinaus oder also in seiner Substanz handelt. Da
hilft es offenbar dem Eigentümer
(1) ZGB 767 verweist
diesfalls auf die ortsübliche Auffassung. (2) ZGB 768 bis 775. (3) ZGB
755.
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weit mehr, wenn er als
Eigentümer der Übernutzungsprodukte auftreten und diese, soweit noch
möglich, vindikationsweise an sich ziehen kann. Ist dies nicht mehr
tunlich, so bezieht sich die Berechtigung des Eigentümers ja ohnedies
nur auf Schadenersatz. Aus diesen Erwägungen hat sich der Entwurf der
letzteren Lösung angeschlossen.(1)
Vgl. auch Schweiz. PR III, S. 395.
Eine zweite Frage bei der
Nutzung an Grundstücken betrifft die Art der Bewirtschaftung derselben.
Der Eigentümer muss sich nicht jede Nutzungsart gefallen lassen. Er
darf wohl verlangen, dass auf seine Stellung gebührend Rücksicht
genommen werde, denn nach gewisser Zeit ist eben doch er wieder der
Nutzungsberechtigte. Das Verhältnis, das hieraus für die beiden sich
ergibt, will in Art. 763 (2) geordnet werden, wobei betr.
Abs. 2 an eine Umwandlung von Ackerland in Bauland, von Rebbergen in
Ackerland oder Weide, von Wald in Wiese und dgl. zu denken ist. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 394.
Für den Wald kommen die
gleichen Gesichtspunkte zur Verwendung, nur muss dabei noch auf einige
weitere, besondere Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Herr
Oberforstinspektor Dr. Coaz schlug auf unsere Information hierfür in
Anlehnung an die erste Fassung des Entwurfs (1899) folgende Bestimmung
vor:
„Ist ein Wald Gegenstand
der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser, im Verhältnis zur Zeit
seiner Berechtigung, den Ertrag aus demselben (Holz, Weide, Streue
usw.) nur insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher (guter)
Wirtschaftsplan denselben nachhaltig festsetzt.
„Wenn durch
Naturereignisse (Sturm, Schneeschaden usw.) oder Brand ein erheblich
grösseres Holzquantum anfällt, so ist der Erlös aus demselben, nach
Bestreitung der Kosten, welche die Wiederbestockung verlangt,
zinstragend anzulegen und die Übernutzung allmählich wieder
einzusparen oder der Wirtschaftsplan einer Revision zu unterwerfen.
„Gegen einen
Wirtschaftsplan, der im Verhältnis zur Dauer der Nutzniessung die
Rechte des Eigentümers oder Nutzniessers wesentlich beeinträchtigen
würde, kann der eine wie der andere Einsprache erheben."
Diesem Vorschlag ist der
vorliegende Art. 764 nachgebildet worden. (3)
Für Bergwerke und
ähnliches darf auf die gleiche Grundregel verwiesen werden.
(') ZGB 768, Abs. 2. (2)
ZGB 769. (3) Dem entspricht im wesentlichen auch die Fassung von ZGB
770, spez. Abs. 3.
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2. Verbrauchbare
Sachen machen eine
Ausnahme von der Regel, die
wir oben angetroffen haben, wonach der Nutzniesser in bezug auf die Nutzung nicht verantwortlich
wird, wenn er die Sache nur
seinem Rechte gemäss und ihrer Bestimmung entsprechend gebraucht oder verbraucht. Unter diesem
Gesichtspunkte würde es
eigentlich eine Nutzniessung an verbrauchbaren Sachen gar nicht geben. Denn der Eigentümer würde gar
kein Eigentum mehr haben,
sobald der Nutzniesser seinem Rechte gemäss gehandelt hätte. Nun kann aber nicht bestritten
werden, dass die Anerkennung
einer Nutzniessung an solchen Sachen doch einem praktischen Bedürfnis
entgegenkommt. Handelt es sich bei ihnen auch um eine unregelmässige Nutzniessung, so
stellt sich das Recht an
ihnen doch als ein Fall wirklicher Nutzniessung dar, und dies soll in der Ordnung zum Ausdrucke
kommen, dass, andere Beredung vorbehalten, der Nutzniesser Eigentümer
der Sachen wird und im Betrage
ihres Wertes, berechnet nach der Zeit der Bestellung, Restitution zu leisten hat. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 396 f. Doch sind dabei noch zwei besondere Fälle
zu beachten. Einmal kann es
gestattet werden, dass auch nicht verbrauchbare Sachen wie verbrauchbare behandelt werden,
wenigstens in betreff der Ersatzleistung und der Verfügungsbefugnis.
So nimmt der Entwurf dies an für den Fall einer bei der Übergabe der
Nutzniessungsgegenstände erfolgten Schätzung. Sodann darf der Ersatz
für Fehlendes in allen
Fällen gewiss auch in Ersatzstücken geleistet werden, sobald es nach der Natur der
Verhältnisse nicht als ausgeschlossen erscheint, dass in solchen die
Rückleistung vollzogen werde. (1)
3. Die Rechte des Nutzniessers an Forderungen sind in
unseren kantonalen
Rechten nach drei
verschiedenen Systemen geordnet. Vgl. Schweiz. PR III, S. 397 ff. Die
einen Rechte geben dem Nutzniesser
nur den Zinsgenuss in
Verbindung mit dem Anspruch auf eine sichere Neuanlage bei Eingang des
Kapitals (Bern u, a.). Andere verschaffen ihm die Stellung eines
Verwalters mit Kündungs-
und Einziehungsbefugnis unter Sicherung des Gläubigers gegen Verluste durch
Verantwortlichmachung des Nutzniessers für die allfällige Neuanlage (so im
wesentlichen Zürich), und endlich andere lassen den Nutzniesser Gläubiger
werden unter voller Verantwortlichkeit
gegenüber dem Proprietar (C. c. fr., Solothurn u. a.). Diesen Verschiedenheiten gegenüber hat
der Entwurf sich für eine Kombination entschieden, bei der dem
Nutzniesser in Verbindung
mit dem Gläubiger die Geltendmachung der Gläubigerrechte zugewiesen wird, beide aber wechselseitig
einander verantwortlich
( ' ) ZGB 772.
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sind, während der
Nutzniesser in allen Fällen den Ertrag der Geldanlage für sich
beanspruchen kann. Diese Anordnung hat den Vorzug, die Verwaltung der
Forderung nicht allzusehr zu binden, ohne doch die etwa im modernen
Geldverkehr notwendigen Mutationen übermässig zu erschweren. Doch
müssen diese Vorschriften dann noch durch zwei Regeln ergänzt werden:
Der Nutzniesser muss vom Gläubiger die Mitwirkung zu einer
entsprechenden Neuanlage beanspruchen können und bleibt berechtigt zur
Nutzniessung am eingegangenen Kapital.(1)
B. Das Wohnrecht, Art.
769 bis 772. (2) Der Entwurf hebt diese Art von Gebrauchsrecht im Anschluss an das geltende
Recht (Schweiz. PR. III, S. 414 ff.)
besonders hervor, weil bei dessen Ordnung
verschiedene Fragen der besonderen Regelung bedürfen. Vom Nutzniessungsrecht unterscheidet es sich durch
seinen ganz persönlichen Charakter. Wer
eine ganze Wohnung in Nutzung hat, wird
regelmässig als Nutzniesser erscheinen, und kann dem zufolge auch wohl die Räume, die er benutzen darf, an
andere vermieten. Wer dagegen nur
Wohnrecht hat, darf dieses Recht nur
persönlich nach seinen Bedürfnissen ausüben und kann seine Berechtigung nicht auf einen andern übertragen. Die
Bezeichnung dafür ist in den alten Überlieferungen „Winkel im Hause".(3)
Aus dieser engen Verbindung mit der Person
erklärt sich die Abgrenzung nach den
persönlichen Verhältnissen des einzelnen Falles, sowie die Vorschrift, dass die Berechtigung, wenn sie
nicht auf die Person des Berechtigten im
engsten Sinne beschränkt ist, sich nur
noch auf die nächsten Familien- und Hausgenossen, wie Kinder, Ehegatte und etwa notwendige Bedienstete, bei
Krankenpflege u. dgl., erstreckt.
Anderseits muss der berechtigten Person doch dasjenige zur Verfügung stehen, was zum Wohnen
überhaupt gehört, woraus sich das
persönliche Mitbenutzungrecht der gemeinsamen
Einrichtungen ergibt. (4)
In bezug auf die
Unterhaltungslast betreffend die der Berechtigung unterstellten Räume
ist bestimmt, dass der Berechtigte sie nur dann zu tragen hat, wenn er
die Wohnung allein benützt. Besteht Mitbenutzung durch den Eigentümer,
so würde in Analogie zu den Vorschriften über die Grunddienstbarkeiten
an eine
(1) Mit dieser Ordnung,
Art. 773 u. 774, ist im Gesetz durch Beschluss der Bundesversammlung in
Art. 775 die Alternative verbunden worden, dass der Nutzniesser
innerhalb drei Monaten die Abtretung der Forderungen gegen Ersatzpflicht und
Sicherstellung verlangen kann (2) Vgl. ZGB 776 bis 778. (3) In das
Gesetz ist diese Bezeichnung nicht aufgenommen worden. (4) Vgl. ZGB
777, spez. Abs. 3.
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verhältnismässige Teilung
der Last zu denken sein. Allein die Stellung der wohnungsberechtigten
Person tritt regelmässig so sehr zurück von derjenigen des Eigentümers,
dass es der Billigkeit besser zu entsprechen scheint, wenn mangels
anderer Abrede die ganze Last dem letztern zugewiesen wird. (1) Endlich
darf man dem Berechtigten im Zweifelsfalle unbedenklich das Wahlrecht
unter den verschiedenen in Frage kommenden Räumen zuweisen, da doch
auch hier das persönliche Bedürfnis im engern Sinne als massgebend
betrachtet werden muss. (2)
C.
Das Baurecht, Art. 773.(3) Es
ergibt sich dieses aus Art. 676,(4) von dem wir oben gesprochen haben.
Anzuführen ist hier nur noch, dass diese Dienstbarkeit sich den
Grunddienstbarkeiten mit der
Bestimmung nähert, dass sie im Zweifelsfalle ihrer wirtschaft lichen Bestimmung gemäss als dauernd
betrachtet werden darf. (5)
D.
Andere Gebrauchsrechte. Art. 774. (6)
Auch hierüber haben wir
bereits oben gesprochen. Den persönlichen Dienstbarkeiten schliessen sie sich an, indem sie im
Zweifelsfalle als nicht übertragbar erachtet werden müssen. Im übrigen
stehen sie unter den Bestimmungen
über die Grunddienstbarkeiten.
Der Entwurf wollte
anfänglich in diesem Zusammenhang auch noch die dingliche Miete und
Pacht anfügen, und offenbar müssten denn auch diese Institute, wenn man
sie überhaupt in das einheitliche Recht aufnähme, in diesem
Zusammenhange genannt werden. Für die vorliegende Redaktion hat man es
alsdann vorgezogen, Pacht und Miete, entsprechend dem geltenden Rechte,
durchaus als persönliche Verhältnisse geordnet zu lassen. Beibehalten
ist nur die Möglichkeit einer Vormerkung, wie wir sie oben bereits
begründet haben. Vgl. O.-R. 281, Abs. 3, und 314, Abs. 3, sowie Art.
1002 des Entwurfes. (7)
Dritter Abschnitt.
Die Grundlasten. A. Der Gegenstand der
Grundlast, Art. 775. (8) Der Entwurf gibt hier eine einfache Umschreibung des Zweckes oder
Inhaltes der Grundlast. Wir haben kein
Bedenken, im Gegensatz zur mittelalterlichen Reallast, nicht nur
periodische Leistungen, sondern auch
(') ZGB 778. (2)
In das Gesetz ist dieses Wahlrecht (VorE 770, Abs. 2) nicht aufgenommen
worden. (3) ZGB 779. (4) ZGB 675. (5) Das Gesetz erwähnt in
diesem Zusammenhang auch das Quellenrecht, Art. 780, vgl. 704. (6) ZGB
781. (7) Nunmehr OR 260 u. 282, sowie ZGB 959. (8) Vgl. ZGB 782.
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unregelinässig
wiederkehrende und sogar bloss einmalige Leistungen mit
Grundlastcharakter begründen zu lassen. Schon die mittelalterliche
Entwicklung zeigt Beispiele von unregelmässig wiederkehrenden
Prästationen, wie Spanndienst für einzelne, sehr ungleich sich
wiederholende Unternehmungen. Vgl. Schweiz. PRIV, S. 779 f. Gewiss aber
gibt es auch Fälle, wo eine nur auf einmal in Aussicht genommene
Leistung mit allem Grund als Grundlast auf ein Grundstück gelegt werden
möchte. Man denke an das Beispiel, wo ein Grundbesitzer einem andern
für den Fall, dass dieser zu einer Korrektion des Bodens, Abtragung des
Terrains, Anbringung von Wegen oder dgl. schreitet, einen Beitrag
verspricht. Jeder nachfolgende Eigentümer hat das gleiche Interesse an
einer solchen Anlage, ist also in gleicher Weise um der Vorteile seines
Grundstückes willen daran beteiligt und geneigt, seinen Beitrag zu
leisten. Wir fragen umsonst nach einem Grunde, weshalb nicht eine
solche Verpflichtung als Grundlast solle konstituiert werden dürfen.
Man kann ja allerdings gegen eine soche Belastung einwenden, Grund und
Boden werden dadurch zu sehr gebunden, und nachfolgende Eigentümer
sollten sich nicht ohne ihren Willen zu solcher Gebundenheit bekennen
müssen. Aber das ist ein Argument, das gegen die Anerkennung der
Grundlasten überhaupt gerichtet ist und dem entgegen gehalten werden
kann, dass in den Dienstbarkeiten und Nutzungsrechten und im Grundpfand
ohne Bedenken Belastungen mit der gleichen dinglichen Wirkung
anerkannt werden, die in ihrer Tragweite der Grundlast mindestens
ebenbürtig sind Wird die Grundlast in das Gesetz aufgenommen, so ist es
unsere Aufgabe, sie mit modernem Inhalt zu versehen, mithin die
Belastung mit einer bloss einmaligen Forderung zuzulassen In einer
früheren Redaktion war dies ausdrücklich gesagt. Man hat später
gefunden, dass die Nichtaufnahme einer Beschränkung in Verbindung mit
Art. 776, Abs. 2,(') der
gewollten Möglichkeit hinreichend deutlich Ausdruck gebe. Diese Ordnung
stellt dann auch die richtige Verbindung mit der Gült her, indem diese
in der Kapitalforderung ja auch nur auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist.
Die Möglichkeit, die
Berechtigung mit dem Eigentum an einem Grundstück zu verbinden, von der
Abs. 2 des Art. 775 (2)
spricht, ist der einzige im Entwurf
beibehaltene Hinweis auf die Grundgerechtigkeit, deren Aufnahme in das
Gesetz im übrigen aus den oben angeführten Gründen abgelehnt worden
ist. (3)
(') ZGB 783, Abs 2. (2)
ZGB 782, Abs. 2. (3) Das Gesetz hat in Art. 782, Abs. 1, die
ausschliessliche Haftung des belasteten Grundstückes
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B. Errichtung und
Untergang der Grundlast. I. Die Errichtung. Art.
776 bis 779. (') Der
Entwurf unterscheidet hier, wie bei allen dinglichen
Rechten am Grundstück, Erwerbsgrund und
Eintragung. Durch die Eintragung wird eine Belastung des Grundstückes
mit Spezialität hergestellt, d. h. mit
einer bestimmten Summe, in deren Umfang es
für die Erfüllung der Grundlast zu haften hat. Damit ist dann auch das Maß
bestimmt, in dem die Grundlast mit andern
Belastungen durch dingliche Rechte an fremder Sache zu konkurrieren hat, Art. 776. (2)
Was die durch
Gesetzesvorschrift geschaffenen Grundlasten anbelangt, so darf für
diese eine Eintragung deshalb unterlassen werden, weil das Grundbuch
als Publizitätsorgan offenbar da nicht zu funktionieren berufen ist, wo
die Gesetzesvorschrift, wie z. B. betr. die Grundsteuer, ohnedies das
Verhältnis öffentlich macht.
Es liegt also hier eine
ähnliche Beziehung vor, wie betr. die gesetzlichen Pfandrechte für
gewisse dem öffentlichen Recht entspringende Forderungen, Art. 822,
Abs. 2,(3) denen die entsprechenden
Grundlasten gewiss
gleichgestellt werden dürfen. Der Entwurf von 1898 hatte für das
gesetzliche Pfandrecht vorgesehen, dass gewisse allgemein gekannte
Forderungen, die regelmässig auf kleinere Beträge lauten und nicht
lange pendent zu bleiben pflegen, von der Eintragung befreit sein
sollen. Der vor liegende Entwurf
dagegen hat mit Art. 822, Abs. 2, auch für die gesetzlichen
Pfandrechte die Ordnung vorgesehen, wie sie in Art. 777 für die
Grundlasten aufgestellt ist. Hiernach wird die Grundlast durch das
Gesetz auf zwei verschiedene Arten begründet. Entweder erklärt es
einfach gewisse öffentlich-rechtliche Forderungen als Grundlasten, und
dann dürfen wir auch annehmen, dass diese Forderungen ohne Eintragung
in das Grundbuch den Grundlastcharakter besitzen. Oder es gewährt
gewissen Forderungsberechtigten einen Anspruch auf eine Forderung mit
Grundlastcharakter, und dann bildet das Gesetz für den Berechtigten
nur den Erwerbsgrund und ist also die Eintragung notwendig, damit das
dingliche Recht zur Entstehung gelange. Wir glauben diese
Unterscheidung in Art. 777 und 778 genügend hervorgehoben zu haben. (4)
hervorgehoben und in Abs.
3 die Anwendbarkeit der rechtsgeschäftlichen Grundlast (mit Vorbehalt
der Gült) auf die Fälle beschränkt, wo der Inhalt der Leistung sich
entweder aus der wirtschaftlichen
Natur des belasteten Grundstückes
ergibt oder für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berech tigten
Grundstücks bestimmt ist. (1)
Vgl. ZGB 783 bis 785. (2) ZGB 783. (3) ZGB 836. (4) Vgl. ZGB
784 u. 836.
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Die Anfügung in Art. 779 (l) erfolgt zu dem Zwecke, um die
Funktion
der Grundlast als Grundpfand im allgemeinen zu
reservieren. Die Grundlast kann ja sehr wohl auch eigentlichen Sicherungszwecken dienen, und wir meinen, es sei nötig, zu sagen, dass für diesen Fall die Grundpfandbestimmungen, Abschnitt der allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften über die Gült, Anwendung finden müssen. Andernfalls würde leicht eine Umgehung des Gesetzes in einer den grundpfändlichen Verkehr beunruhigenden Weise stattfinden können. II.
Der Untergang der
Grundlast. Art. 780 bis 784. (2) Zum Unter gang der Grundlast bedarf es formell der Löschung des
Eintrages im
Grundbuch. Die Untergangsgründe bilden nur einen Titel, aus dem die Löschung der
Eintrages verlangt werden kann, mit Ausnahme des Falles, wo das
belastete Grundstück vollständig unter geht, Art, 780, Abs. l.(3)
Von
den Untergangsgründen ist nur die Ablösung näher zu ordnen. Der Verzicht vermag zwar nach
einer Richtung eine Unsicherheit zu schaffen, indem es fraglich
werden kann, unter welcher
Voraussetzung der Eigentümer des belasteten Grundstückes auf Grund eines Verzichtes des
Berechtigten die Löschung des Eintrages beanspruchen könne. Es darf
dies jedenfalls nur dann angenommen
werden, wenn der Berechtigte mit hinreichender Deutlichkeit den Eigentümer
ermächtigt, die Löschung vorzu nehmen. Doch wird es kaum nötig sein,
diesen Satz in das Gesetz selbst
aufzunehmen.
Was
nun aber die Ablösung anbelangt, so bietet sie ver schiedene Schwierigkeiten. Wir fassen
hier zunächst die Ablösung durch den Gläubiger ins Auge.
Dem Gläubiger kann ein
Ablösungsrecht, durch Vertrag zugestanden werden, sei es, dass der
Grundlast von vornherein die Ablösbarkeit
beigefügt wird, oder dass der Schuldner diese Ablösungsberechtigung
dem Gläubiger während des Verhältnisses ein räumt. Überdies muss der Gläubiger
auch von Gesetzes wegen eine
Ablösungsbefugnis besitzen und zwar jedenfalls, gleich wie der Pfandgläubiger (Art. 799), (4) bei Verschlechterung des belasteten Grundstückes ohne Ersatz für
die verminderte Sicher heit.
Dazu fügt Art. 781(5) für
die Grundlast den Fall der Zerstückelung (6) und den Verzug
des Grundlastschuldners, der längere
(') ZGB 785. (2) Vgl. ZGB
786 bis 790. (3) ZGB 786, Abs. 1. (4) Vgl. ZGB 809, Abs. 3. (5)
ZGB 787. (6) ZGB 787, Zif. 1, beschränkt das Ablösungsrecht bei
Zerstückelung auf den Fall, wo das Recht des Gläubigers dadurch
erheblich beeinträchtigt wird.
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Zeit angedauert hat, und
zwar im Gegensatz zum Grundpfandrecht. Wenn nämlich der
Grundpfandschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, so schützt
den Gläubiger sein gerade für diesen Fall wirksames Pfandrecht, indem
das Verhältnis auf dem Wege der Pfandverwertung zur Liquidation
gebracht wird. Bei der Grundlast dagegen besteht keine pfandrechtliche
Sicherung im eigentlichen Sinne, sondern das Grundstück ist direkt und
prinzipal mit dem Forderungsrecht des Gläubigers belastet. Wenn nun ein
Grundlastschuldner die Grundlastleistungen nicht entrichtet, so kann
der Gläubiger gegen das Grundstück gerade so vorgehen, wie beim
Pfandrecht, es fragt sich nur, ob damit eine Ablösung der Grundlast
ohne weiteres verbunden sein müsse. Setzen wir zunächst den Fall der
Grundlast, die auf eine einmalige Leistung geht: Der Schuldner leistet
nicht auf Termin, und der Gläubiger betreibt ihn und schreitet zur
Pfandverwertung. Damit wird augenscheinlich das Verhältnis zur
Liquidation gebracht. Es ist also für diesen Fall nicht erforderlich,
eine besondere Ablösungsbefugnis aufzustellen. Der Gläubiger hat
ohnedies das Recht, zuzuwarten oder sofort vorzugehen gegen den
Schuldner und hiermit das Verhältnis zur Aufhebung zu bringen. Anders
nun aber bei periodischen Leistungen. Hier kann der Gläubiger jeweils
nur wegen der einzelnen versäumten Leistung den Schuldner belangen.
Die Pfandverwertung würde nur in bezug auf diese statthaben. Der
Schuldner aber kann Jahr für Jahr saumselig sein und dem Gläubiger
dadurch fortgesetzte Unannehmlichkeiten bereiten. In diesem Falle
scheint es uns gerechtfertigt, dass der Gläubiger, nachdem er drei
Jahre Geduld mit dem Schuldner gehabt hat, die Ablösung des ganzen
Verhältnisses soll verlangen dürfen, immerhin natürlich nur unter der
Voraussetzung, dass er dem Schuldner nicht freiwillig Stundung gewährt
hat. Der Entwurf gibt aus diesen Gründen im Falle dreijährigen
Rückstandes dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein Ablösungsrecht. (1) In
allem übrigen dagegen kann der Gläubiger die Ablösung nicht
beanspruchen, wenn sie ihm nicht vertraglich zugesichert ist. Es werden
also unablösliche Grundlasten, wenigstens im Verhältnis zum Gläubiger,
statthaft sein.
Stellen wir diesem das
Ablösungsrecht des Schuldners gegenüber, so kann natürlich auch für
ihn zunächst die Vertragsberedung, Platz greifen. Allein hier liegen
nun Interessen vor, die es als wünschenswert erscheinen lassen, dass
der Schuldner unter allen Umständen sich von der Last soll befreien
dürfen. Die Bodenbelastung darf in dem Sinne keine ewige werden, dass
der Eigen-
(1) ZGB 787, Zif. 3.
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tümer, auch wenn er sich
die Ablösung nicht ausbedungen hat, doch die Last nach gewisser Zeit
einseitig soll aufheben dürfen. Die Freiheit des Bodens verlangt eine
zeitliche Einschränkung der Belastungsdauer. Wir finden nun, dass diese
Begrenzung angemessen auf dreissig Jahre gesetzt werden könnte und zwar
in dem Sinne, dass ein Verzicht auf diese Befugnis rechtlich nicht
anerkannt wird. Diese Bestimmung bedeutet nun aber einzig den
Ausschluss der Unablösbarkeit und nicht eine gesetzliche Beschränkung
der Gültigkeit auf eine gewisse Zeit, so dass also Grundlasten
überhaupt mit dem alten Rang ruhig auf beliebige Zeit hinaus sollen
bestehen bleiben dürfen, wenn der Schuldner sie nicht ablöst. Nur die
Gebundenheit des Schuldners im Sinne der Unablöslichkeit will das
Gesetz verhindern, während es ihm sehr wohl gestattet, die Last weiter
zu führen. Endlich ist noch zu bemerken, dass die Ablösung, wenn die
Last dreissig Jahre gedauert hat, vom Schuldner immer doch nur unter
der Voraussetzung soll beansprucht werden dürfen, dass er dem Gläubiger
sein Begehren bei Zeiten kundgebe, und es dürfte hierfür eine
Aufkündungsfrist von einem Jahr nicht als zu lang erscheinen. (')
Der Ablösungsbetrag kann
selbstverständlich durch Abrede beliebig festgesetzt werden. Ferner
kann schon bei der Begründung ein bestimmter Ablösungsbetrag
festgesetzt worden sein, an den sich Gläubiger und Schuldner nun halten
müssen. Fehlt es an einer solchen Feststellung, dann darf auf jene
Summe zurückgegangen werden, die bei der Begründung der Grundlast als
ihr Wert bezeichnet und im Grundbuch eingetragen worden ist. Hier
namentlich wird dann auch die Bestimmung praktisch, dass bei
periodischen Grundlastleistungen der Wert des gesamten Rechts auf das
zwanzigfache einer Jahresleistung soll angeschlagen werden (Art. 776,
Abs. 2). (2) Es entspricht
einer sehr alten Tradition, dass derart die
Gesamtleistung als ein Kapital aufgefasst wird, das sich mit den
Jahresleistungen zu fünf vom Hundert verzinsen soll. Vgl. Schweiz. PR
IV, S. 782.
Endlich kann es sich
fragen, ob ein Untergang der Grundlast durch Verjährung anzuerkennen
sei. Bei der Grundpfandordnung schliessen wir die Verjährung für die
grundversicherte Forderung ausdrücklich aus, Art. 796, (3)
und gewiss bestehen die gleichen Gründe für den Ausschluss auch bei der
Grundlast, die ja in
(') Vgl. ZGB 788. Die
Ausschliessung des Verzichts auf das Ablösungs-recht (VorE 782, Abs. 3)
ist im Gesetz, weil schon in Zif. 2 des Art. 788 enthalten, weggelassen
worden. ZGB 788, Abs. 3. fügt an, die Ablösung sei ausgeschlossen im
Falle der Verbindung der Grundlast mit einer unablösbaren
Grunddienstbarkeit. (2) ZGB 783, Abs. 2. (3) ZGB 807.
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gleicher Weise im
Grundbuch eingetragen ist, wie das Grundpfand. Dies gilt aber nicht nur
für die Belastung im ganzen, sondern auch für die einzelnen Leistungen,
solange sie Grundlastcharakter haben. Fällt dieser weg, was nach Art.
785 (1) mit einem
dreijährigen Rückstande der Fall ist, so beginnt die
Verjährung für jede einzelne Leistung, und zwar beträgt die Frist nach
Art. 147, Ziff. 1, des O.-R. fünf Jahre. (2) Eine Löschung
der verjährten Leistung im Grundbuch ist nicht nötig, da ja die Zahlung
auch nicht eingetragen wird, Art. 784, Abs. 2.(3)
C. Der Inhalt der
Grundlast, Art. 785 und 786. (4) In erster Linie ist, hier
die Verknüpfung der Schuldnerschaft mit dem Eigentum am Grundstück
hervorzuheben, wonach der neue Eigentümer ohne weiteres Schuldner wird,
und zwar an Stelle des alten und zu dessen Entlastung, Art. 786, Abs.
l.(5) Eine persönliche
Schuldpflicht besteht also nicht,
wenngleich ein persönliches Verpflichtungsverhältnis neben oder hinter
der Grundlastpflicht sehr wohl gegeben sein kann. Anderseits aber
haftet der jeweilige Eigentümer nicht nur für die während seiner
Eigentumszeit fällig werdenden Leistungen, sondern für alle, die nicht
geleistet sind, überhaupt, mit der Beschränkung, dass bei
Nichteinforderung die fällige Leistung nach drei Jahren sich in eine
durch das Grundstück nicht mehr gedeckte persönliche Schuld
desjenigen, der in diesem Augenblicke Grundlastschuldner ist,
verwandelt und dann auch der bereits besprochenen Verjährung
unterliegt.
Das Verhältnis des
abtretenden zu dem neuen Eigentümer in betreff der schwebenden und der
verfallenen Leistungen kann füglich dem Rechtsverhältnis, das zwischen
den beiden besteht, überantwortet werden. Ihre Sache ist es,
miteinander zu verrechnen, was dabei der eine dem andern an
Schuldverpflichtung abnimmt.
Für den Fall der
Handänderung am belasteten Grundstück ergibt sich die einfache Folge,
auf die wir schon hingewiesen haben. Wird das Grundstück zerstückelt,
so kann für die Grundlast die gleiche Vorschrift zur Anwendung kommen,
wie für die Gült (Art. 834). (6) Die Verteilung richtet sich
dabei nach Art. 791, Abs. 3, (7) soweit es nicht anders
vereinbart ist. Dazu kommt das Ablösungsrecht des Art. 781, (8)
wovon wir schon gesprochen haben. Verschiedene Rücksichten mögen hier
jeweils in Frage kommen. Nehmen wir beispielsweise an, ein an einem
Gewerbekanal liegendes
(') ZGB 790 u. 791, Abs.
2. (2) Nunmehr OE 128, Zif. 1. (3) ZGB 790, Abs. 2. (4) ZGB
791 u. 792. (5) ZGB
792, Abs. 1. (6) ZGB 852. (') Vgl. ZGB 798, Abs. 2 u. 3. (8)
ZGB 787, Zif. 1.
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Grundstück ist mit der
Grundlast beschwert, jährlich an die Erhaltung dieses Kanals ein
Gewisses beizutragen, und nun veräussert der Eigentümer einen Teil
dieses Grundstückes, der ganz und gar von dem Kanal abliegt. Da haben
die Beteiligten ein Interesse daran, die Leistungspflicht ganz auf das
Reststück am Kanal anweisen zu lassen. Wird danach das andere
entlastet, so ist es dann Sache des Abkommens zwischen dem Erwerber und
dem Veräusserer des Teilstückes, entweder den Gesamtwert der Befreiung
an dem Preise des entlasteten Stückes anzurechnen, oder vielleicht auch
sich so zu helfen, dass der Veräusserer das Teilstück des andern mit
der neuen Grundlast beschwert, ihm einen Teil der übernommenen alten
Last durch jährliche Leistungen tragen zu helfen. Findet aber der
Berechtigte, dass ihm das Uferteilstück nicht genügend Sicherheit
bietet, so mag er von seinem Ablösungsrecht Gebrauch machen. Andere
Umstände werden andere Lösungen erfordern. (') Die gesetzliche
Grundlage wird ausreichen, ihrer so oder anders Herr zu werden.
Die Verweisung des
Gläubigers auf den Weg der Pfandverwertung (Art. 785, Abs. 1)(2)
empfiehlt sich der Einfachheit wegen. Der innere Grund der
Gleichbehandlung mit dem Grundpfandrecht, der hier indirekt
Anerkennung findet, liegt darin, dass eine dingliche Belastung dem
Werte nach sowohl bei der Grundlast wie beim Grundpfand gegeben ist.
Der Gläubiger kann bei der Grundlast dann allerdings nie mehr als den
Wert des Grundstückes beanspruchen, und was aus diesem von seiner
Forderung nicht gedeckt wird, ist und bleibt für ihn verloren, es wäre
denn, dass ein mit dem Reallastverhältnis nicht identisches,
persönliches Schuldverhältnis neben der Grundlast bestehen würde.
Zweiundzwanzigster Titel.
Das Grundpfand. I. Die allgemeinen
Grundlagen.
Das Grundpfand stellt
sich juristisch als ein beschränktes dingliches Recht dar, das dazu
bestimmt ist, für eine Forderung akzessorisch Sicherheit zu bieten.
Allein wirtschaftlich reicht die
(1) Vgl. nun aber
hierzu ZGB 782, Abs. 3,
oben S. 161 f., Anm. 3. (2) ZGB 791,
Abs. 1.
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Bedeutung des
Grundpfandes viel weiter, und wir finden in der modernen Rechtsordnung
in dem Institut des Grundpfandes ein Mittel ausgebildet, das eine
Wechselwirkung zwischen Kapital und Grundbesitz zustande bringt, die
nach beiden Seiten die wohltätigsten Dienste zu leisten vermag. Es
setzt einerseits den das Land Bebauenden in den Stand, auch mit
geringen Mitteln Eigentümer zu werden, und gestattet anderseits dem
Nichteigentümer, ohne Grunderwerb seine Interessen auf das engste mit
dem Boden zu verknüpfen. Es vervielfältigt also in seiner modernen
Ausgestaltung, das heisst, sobald es sich loslöst von der Idee der
blossen Sicherung eines persönlichen Schuldverhältnisses und zum
selbständigen Bodenweite wird, die Wege, auf denen die
wirtschaftlichen Wohltaten des Grund und Bodens grossen Massen
zugänglich gemacht werden können.
Keine moderne
Grundpfandordnung wird dieser Betrachtung sich verschliessen können.
Sie bildet auch den Ausgangspunkt des vorliegenden Entwurfes, dessen
Vorschriften wir vor jedem Eintreten ins einzelne nach folgenden drei
Richtungen näher zu betrachten haben:
1.
Umfang und Tragweite der
öffentlich-rechtlichen und zwingenden Vorschriften in der Ordnung des
Grundpfandes;
2.
Feststellung der
wirtschaftlichen Aufgaben des Grundpfandes in ihren Hauptrichtungen, sowie der
verschiedenen Bedeutung und
inneren Verwandtschaft dieser Richtungen;
3.
Gestaltung des Grundpfandes in den
Formen, die der Entwurf
zur Bewältigung dieser Aufgaben für das Grundpfand in Vorschlag bringt.
Auf die Einzelheiten des
Entwurfes selbst haben wir in dem zweiten Abschnitt einzutreten.
1.
Die öffentliche Ordnung. Die zwingenden Vorschriften des Privatrechtes über die Gestaltung des
Grundpfandes, — wie sie auch
der Entwurf für unentbehrlich gehalten hat —, sind zum Teil altüberliefert und erhalten im
neuen Recht nur eine andere Perspektive oder Formulierung, zum
Teil aber auch haben in ihnen moderne Postulate, die erst in unserer
Zeit aufgestellt worden sind,
ihre Anerkennung erfahren. Sie betreffen teilweise blosse Nebenfragen der Grundpfandordnung,
müssen von uns aber doch vorweg
in Betracht gezogen werden. Denn sie bezeichnen die Schranken,
innerhalb derer der Verkehr sich des Grundpfandes bedienen soll. Sie stellen sich
einerseits dar als Bestimmungen, die aus Rücksicht auf den Schuldner
zur Wahrung seiner wohl verstandenen
Interessen aufgestellt werden, anderseits aber verdanken sie ihre Existenz der Rücksicht
auf den Gläubiger und
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die Bedürfnisse, die aus
seiner Stellung heraus billigerweise Anerkennung finden müssen, sowie
der Rücksicht auf den allgemeinen Verkehr mit Bodenwerten oder den
Landeskredit.
Die erste Frage, vor die
wir uns hier gestellt sehen, betrifft die Freiheit der
Grundpfanderrichtung überhaupt. Soll diese Freiheit ungehemmt sich
entfalten, soll sie zur Belastung der Grundstücke über ihren Wert
hinaus und zur Überschuldung führen dürfen, oder empfiehlt es sich,
hierin eine Schranke aufzustellen? Man kann hierbei an zwei Erwägungen
denken, an eine Sorge für den Grundbesitzer selbst und an eine Sorge
für die Kreditwürdigkeit der Pfandtitel, die in den Verkehr kommen.
Beide Gedanken finden wir in dem geltenden Recht, in der Gestalt einer
althergebrachten Beschränkung der Verpfändungsmöglichkeit auf
Dreiviertel des Wertes, s. Schweiz. PR III, S. 475 (Obwalden), und der
Entwurf eines Hypothekargesetzes für den Kanton St. Gallen von l893,
sowie derjenige des Spezialgesetzes für Basellandschaft vom 3. Februar
1897 haben aus diesen Erwägungen eine Beschränkung der Pfanderrichtung
wenigstens auf den Wert des Pfandgegenstandes in Vorschlag gebracht.
Auch scheint überhaupt in jüngster Zeit der Gedanke starke Verbreitung
gewonnen zu haben, dass der Überschuldung des bäuerlichen Grundbesitzes
nur mit einer solchen Beschränkung der Verpfändungsmöglichkeit wirksam
entgegengearbeitet werden könne. Nun hat doch offenbar der Schuldner
in allen Fällen, wo er den Bodenwert nicht in Verkehr bringen will, ein
sehr berechtigtes Interesse daran, sein Grundstück unter Umständen auch
für eine Schuld, die grösser ist als dessen Wert, verpfänden zu können.
Man darf nicht von der Voraussetzung ausgehen, dass eine jede solche
Belastung ein wirtschaftliches Übel bedeute. Dem Personalkredit wird
gegebenenfalls zur grossen Erleichterung des Schuldners dadurch
aufgeholfen, dass dieser sein Grundstück unbeschränkt als Sicherheit
darbieten kann, und für die Fälle der Frauengutsversicherung und
ähnliches hätte eine Beschränkung der Belastungsmöglichkeit vollends
keinen Sinn. Erwägt man weiter, dass die Bestimmung des Wertes des
Grundstückes doch niemals für alle Fälle mit voller Genauigkeit
erfolgen kann, dass ferner der Eigentümer vielleicht in beweglichem
Vermögen ein mehr als ausreichendes Äquivalent für die Belastung
besitzt, dass er beispielsweise die auf die Liegenschaft aufgenommenen
Gelder in seinem Geschäfte nutzbringend arbeiten lässt oder .zur
Steigerung des Betriebes verwendet, so kommt man zum Resultat, dass
jene Beschränkung, vom Standpunkt des Schuldners aus betrachtet,
jedenfalls nicht immer und für alle Verhältnisse eine günstige Wirkung
ausüben würde. Für die Bundes-
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gesetzgebung wäre es
daher wohl zu gewagt, eine solche Schranke als allgemeine Vorschrift
aufzustellen. Dagegen mag es den Kantonen unbedenklich vorbehalten
bleiben, für ihr Gebiet auch auf dem Boden des einheitlichen
Grundpfandrechtes solche Versuche zu riskieren, wie etwa mit der
Beschränkung der Verpfändung auf den Ertragswert des Grundstückes in
Verbindung mit der Eröffnung von persönlichen Krediten zur
Verbesserung des wirtschaftlichen Betriebes durch kantonale und
genossenschaftliche Kassen. Was dann aber die Interessen des Verkehrs
anbelangt, so wird man diesen gerecht, wenn nur eine besondere Pfandart
unterschieden wird, bei der eine gewisse Belastung, bis z. B.
Zweidrittel oder Dreiviertel des Bodenwertes, nicht überschritten
werden darf. Aus diesen Gründen schien uns eine allgemeine
Beschränkung des Grundpfandes auf den Schatzungswert der Grundstücke
nicht empfehlenswert, während bei einer der Grundpfandarten (der Gült)
eine Beschränkung nur zu dem Zwecke aufgestellt worden ist, diesen
Pfandtiteln in vollem Masse das wünschenswerte Vertrauen in ihre
Kreditwürdigkeit zu verschaffen.
Dem gleichen Bestreben,
die Grundpfandtitel des Landes beliebt und zuverlässig zu machen,
entspringt als weitere zwingende Ordnung die obligatorische Schatzung
des Grundstücks, wie sie bis heute in einigen wenigen Kantonen
beibehalten worden ist, s. Schweiz. PR III, S. 489 ff., mit der sich
dann zugleich an einigen Orten eine Haftung nicht bloss für sorgsame
Schatzung, sondern für den Schatzungsbetrag selbst, sei es der
schätzenden Behörde oder der Gemeinde oder des Kantons verbindet. So z.
B. in den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und in letzterer Hinsicht
namentlich in Bern betreffend die Haftung der Gemeinden für die
Pfandbriefe der Hypothekarkasse (vgl. die Beilage II zudem
Teilentwurfe von 1898). (1)
Es liegt bei diesen Einrichtungen nahe,
die Titel, die nur bis zum halben Betrag der Schatzung reichen, von den
andern zu unterscheiden, wie dies in St. Gallen und in Appenzell
A.-Rh. geübt wird, vgl. die Pfandbriefe des st. gallischen, die
zweifachen und einfachen Zedel des appenzellischen Rechts. Alle diese
Massregeln können unzweifelhaft in der angedeuteten Richtung von
wohltätiger Wirkung sein. Sie heben den Kredit der Pfandtitel und
beeinflussen damit die Stellung des Schuldners wie des Gläubigers in
günstigem Sinne. Es konnte sich für den Entwurf einzig fragen, ob
dieser Vorteil nicht wegen der Nebenwirkungen, die mit solchen
Einrichtungen verbunden sind, zu teuer erkauft werde.
(') Siehe Beilage
II am Schlusse dieses Bandes.
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Fast in allen Kantonen
ist die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Brandschaden mit
amtlicher Schatzung der versicherten Objekte eingeführt. Ferner
besteht in einigen Kantonen die Grundsteuer mit einer besondern
Schatzung der Liegenschaften. Wenn nun die Kundgebung des Wertes der
Grundstücke für die Beteiligten von Bedeutung ist, so sieht man nicht
ein, weshalb sich die Grundpfandordnung nicht zum mindesten des so
naheliegenden Hilfsmittels bedienen und die Schatzung, die zu anderem
Zwecke erfolgt ist, nicht auch für ihre Zwecke nutzbar machen sollte.
Gewiss ist es für den Gläubiger von Wert zu wissen, wie hoch das
Gebäude, auf das er sein Geld hergeben will, versichert ist, oder wie
hoch die Liegenschaft für die Steuererhebung gewertet wird. Der redliche Schuldner hat
auch kein Interesse daran, diese Wertung zu verheimlichen.
Überdies ist der Zusammenhang der Grundpfandeinrichtungen mit jenen
andern staatlichen Institutionen in diesem Punkt leicht herzustellen.
Es verdient daher gewiss Billigung, wenn im Grundbuch und in den
Grundpfandtiteln nach verbindlicher Anordnung des Gesetzgebers die
beiden Schatzungsbeträge für jedes Grundstück aufgeführt werden. Diese
Angabe dient zur Orientierung für den Gläubiger, zum Ausweis für den
Schuldner. Weitere Wirkungen brauchen damit nicht verbunden zu sein,
namentlich besteht keine Haftbarkeit von irgendeiner Seite dafür, dass
aus der Liegenschaft auch wirklich der Wert erhältlich sein werde, auf
den die Schatzung lautet (Art, 988). (1)
Nun möchten wir es aber
hierbei nicht bewenden lassen. Dient nämlich derart die Schatzung den
Interessen der Beteiligten, so sieht man nicht ein, weshalb es ihnen
nicht gestattet sein sollte, auch eine Schatzung zu vereinbaren, ja
noch weiter, weshalb man nicht dem Schuldner wie dem Gläubiger das
Recht geben sollte, sie einseitig zu verlangen. Die
Grundsteuerschatzung möchte der Schuldner leicht für den Fall der
Geldaufnahme nicht gerade als maßgebend betrachten und dem Gläubiger
ist mit den beiden erwähnten Angaben auch nicht immer die
wünschenswerte Sicherheit geboten. Die staatliche Ordnung hat genügend
Veranlassung, dem Verlangen des einen oder des andern dadurch
entgegenzukommen, dass sie Organe bezeichnet, die mit amtlichem
Charakter die Schatzung vornehmen, und weiterhin dadurch, dass sie
gestattet, diese Schatzungsbeträge, obgleich eventuell einseitig
provozierte
(') Das Gesetz spricht
nicht von der Anmerkung der Schatzungs- und Versicherungssumme auf dem
Grundbuchblatt, vgl. Art. 916. GVO 4 verweist auf das Formular der
Liegenschaftsbeschreibung, resp. des Grundbuchblattes.
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Schatzung vorliegt, in
die öffentlichen Bücher und in die Grundpfandtitel einzutragen (Art.
827). (1)
Bei diesen
Zugeständnissen kann die Grundpfandordnung wohl stehen bleiben, solange
es sich um das Verhältnis der blossen pfandrechtlichen Sicherung einer
beliebigen Forderung handelt. Umstände, die dazu zwingen, die Schatzung
des Pfandobjektes den Parteien mit absoluter Gesetzesvorschrift zur
Pflicht zu macheu, liegen hier nicht vor. Beruhigt sich der Gläubiger
bei der Sicherung durch das ungeschätzte Objekt, so kann auch der
Gesetzgeber sich dabei beruhigen. Findet der Schuldner kein Interesse
daran, sein Eigentum zum Zweck der Pfandbelastung amtlich werten zu
lassen, so besteht für die Allgemeinheit ein solches nicht mehr als für
ihn. Die öffentliche Ordnung hat also, wenigstens bei den
akzessorischen Grundpfandbelastungen, keine Veranlassung, die
Grundstücke obligatorisch schätzen zu lassen.
Anders dagegen stehen die
Verhältnisse bei den Grundpfandarten, die als mobilisierte Bodenwerte
für den Verkehr bestimmt sind. Hier fallen weitere Erwägungen in
Betracht und liegen Interessen vor, die mit denen des jeweiligen
Gläubigers oder Schuldners nicht identisch sind, sich in diesen nicht
erschöpfen. Die Grundpfandtitel eines Landes gemessen einen bestimmten
Ruf. Sie erhalten nach den Durchschnittserfahrungen, die mit ihnen
gemacht werden, eine gewisse allgemein verbreitete Würdigung. Der
Erwerber solcher Titel verlässt sich auf diesen Ruf oder rechnet mit
ihm. Kommt der Titel auf einen entferntem Markt, so ist es schon gar
nicht möglich, dass der Erwerber die Zuverlässigkeit der Verschreibung
im einzelnen Falle erst prüfe oder prüfen lasse. Er hat nicht die
Verbindungen, kennt nicht die Zutrauen verdienenden Organe, um in den
ihm fremden Landesgegenden sich die wünschenswerten Aufklärungen über
die Sicherheit des Grundpfandes zu verschaffen, und lieber verzichtet
er überhaupt auf die Anschaffung, als dass er noch umständliche und
kostspielige Nachforschungen anstellt. Kann nun aber ein
Grundpfandtitel aus einer bestimmten Gegend auf die Erlangung eines
guten Rufes und des allgemeinen Zutrauens rechnen, wenn in jedem
einzelnen Fall die Leichtgläubigkeit oder Saumseligkeit des Gläubigers
oder die Zudringlichkeit des Schuldners es zu bewirken vermag, dass ein
minderwertiger Titel geschaffen und in Umlauf gesetzt wird? Soll durch
derartige Nachlässigkeiten das Interesse von hundert und tausend andern
Beteiligten, die nach ihren Verhältnissen das beste Zutrauen verdienen
würden, geschädigt werden dürfen? Es liegt
(') ZGB 843.
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im Interesse des ganzen
Landes, dass der Gesetzgeber hierin Ordnung schaffe und zur Begründung
des guten Rufs der Titel im allgemeinen alle die Massregeln treffe, die
mit der freien Entwicklung des Verkehrslebens verträglich sind. Zu
diesen Massregeln aber rechnen wir auch die obligatorische Schatzung
verbunden mit der Haftung der schätzenden Organe oder des Gemeinwesens
für eine gewisse Zeit, oder die Herstellung eines engern Zusammenhangs
des Wertes des Grundstückes mit dem Betrage, auf den der Pfandtitel
lautet. Doch lässt sich dies wieder in verschiedener Abstufung denken.
Wo der Gläubiger einen
persönlichen Schuldner erhält, da darf immerhin angenommen werden, dass
die Beziehung zu diesem dem Gläubiger nicht ganz gleichgültig sei. Man
darf es mithin dem Gläubiger überlassen, ob er mehr auf das Grundpfand
oder mehr auf die Person des Schuldners Vertrauen setzen wolle, er mag
entscheiden, ob er am Ende den Titel sich erwerben wolle trotz Mangels
an genügender Sicherung durch das Pfandobjekt, oder nicht. Man darf es
ihm auch nicht verwehren, über den Wert dieses Objektes hinaus
Gläubiger zu werden. Was er beanspruchen kann, ist nur, dass er sich,
wenn er es wünscht, darüber Aufschluss verschaffen könne, welcher Wert
nach zuverlässiger Schatzung dem Grundstück zukomme. Für diese Art der
Grundpfandtitel, die zwar auch für den Verkehr bestimmt sind, aber
doch nicht einzig und allein aus dem Werte des belasteten Grundstückes
heraus ihren Inhalt erfahren, genügt darnach, wie uns scheint, eine
fakultative Schatzung, wie sie Art. 827, Abs. 1, (1) für die
Schuldbriefe vorsieht. Diese muss aber allerdings eine amtliche sein
und zum mindesten mit der Wirkung ausgerüstet werden, dass die
schätzende Behörde dafür haftbar ist, die Schatzung mit aller Umsicht,
die zu dem Zweck erforderlich, vorgenommen zu haben, worüber jedoch der
Bund die Ordnung den Kantonen überlassen kann.
Ein weiterer Schritt
empfiehlt sich dagegen, wo es sich um ein Grundpfand handelt, bei dem
die Person des Schuldners ganz zurücktritt. Hier fällt die
Berücksichtigung einer Möglichkeit der persönlichen Kreditgewährung
weg. Wer auf ein Grundstück ohne persönliche Haftung des Schuldners
sein Geld hingibt, der vertraut einzig und allein auf den Wert des
Grundstückes. Zwar könnte man auch da sagen, es sei doch Sache des
Gläubigers, in solchen Fällen zu bestimmen, wie hoch er das Grundstück
zu werten gedenke. Allein hier ist nun entscheidend, dass der Gläu-
(') ZGB 843, Abs.
1.
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biger bei den im Verkehr
stehenden Grundpfandtiteln in den allermeisten Fällen gar nicht in die
Lage kommt, eine solche individuelle Wertung vorzunehmen, sondern sich
einzig und allein in guten Treuen auf die gesetzliche Grundlage des
Titels verlassen muss. Eine obligatorische und amtliche Schatzung ist
hier daher angezeigt, mit der zugleich auch die Grenze angegeben würde,
über die hinaus die Errichtung solcher Titel für unzulässig erklärt
werden müsste. Ja wir halten es für ratsam, hier noch den weitern
Schritt zu tun, von dem wir oben gesprochen haben. Die Schatzung trägt
notwendig immer ein willkürliches oder subjektives Element in sich und
auch bei der sorgfältigsten Ausübung des Schätzerberufes können
allzuleicht Täuschungen vorkommen, die dem Gläubiger Verlust zu
bereiten und den Ruf der Pfandtitel im allgemeinen zu schädigen
vermögen. Will man also sicher gehen, so bleibt nichts anderes übrig,
als die Errichtung solcher unpersönlicher Pfandtitel nur bis zu einer
gewissen Quote des Schatzungsbetrages, sei es Zweidrittel oder
Dreiviertel, zu gestatten. Vgl. Art. 830, Abs. l.(') Wird aber diese
weitere Beschränkung aufgestellt, so hat es dann auch wenig Bedenken
mehr, eine Haftung der Gemeinden oder der Kantone für das
Vorhandensein des Schatzungswertes zur Zeit der Schatzung anzufügen
(Art. 831). (2) Mit solchen Vorschriften der
öffentlichen
Ordnung würde es unzweifelhaft gelingen, für den bessern Teil der
liegenschaftlichen Werte einen, man kann füglich sagen, absolut
zuverlässigen Pfandtitel zu schaffen. Die den Grundeigentümern
auferlegten Beschränkungen aber würden deshalb wohl erträglich sein,
weil die grössere Kreditwürdigkeit der Titel dem Schuldner zu desto
günstigeren Bedingungen verhelfen müsste, und weil ja andere Pfandtitel
über diese Schranken hinaus, wenn auch allerdings ohne Gewähr für die
gleiche Sicherheit, jederzeit zur Errichtung gebracht werden könnten.
Zu den Vorschriften der
öffentlichen Ordnung sind im weitern die Formen zu zählen, nach denen die
Errichtung der Grund- pfänder stattfindet. Die kantonalen
Rechte weisen hierin eine grosse
Mannigfaltigkeit auf, stimmen aber bis auf wenige in dem
Grundgedanken überein, dass die Grundpfänder mit Wirkung gegenüber
jedermann nur unter Heranziehung einer Amtsstelle errichtet werden
können. Diesen Vorschriften wohnen freilich sehr verschiedenartige
Tendenzen inne. Bald ist es die Sorge für die
(') Vgl. ZGB 848. (2)
Nach ZGB 849 sind die Kantone dafür haftbar, dass die Schatzung mit
aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen werde.
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wünschenswerte
Achtsamkeit der Parteien, insbesondere des Verpfänders, was der
amtlichen Mitwirkung das charakteristische Gepräge verleiht, bald die
Sorge für die Publizität des Verpfändungsaktes, dass also niemand aus
solchen verborgenen Akten getäuscht werden möge. Bald auch richtet sich
die Ordnung vornehmlich auf die Herstellung eines kreditwürdigen,
umlaufsfähigen Titels. Fertigung oder Grundbuch, Inskriptionsregister
oder Hypothekenprotokoll verfolgen hier in mannigfaltigster Weise die
gleichen Ziele, und es ist auch einleuchtend, dass eine
Hypothekenordnung, die Vertrauen erwecken will, solch zwingender
Massregeln nicht entbehren kann.
Was zunächst die Fürsorge
für die Wachsamkeit der Parteien selbst anbelangt, so bildet die
Wichtigkeit des Geschäftes in bezug auf Umfang und Dauer der
einzugehenden Verpflichtungen den Maßstab, an dem die Notwendigkeit
schützender Formen abgeschätzt werden muss, wobei sich die Wichtigkeit
nicht bloss nach dem ökonomischen Wert des Geschäftes, sondern
überhaupt nach seiner Eigenart und nach den in ihm liegenden
Schwierigkeiten bestimmt. Das alles sind Momente, die bei der Regelung
des Grundpfandes es sicherlich als gerechtfertigt erscheinen lassen,
wenn für die Errichtung des Pfandvertrages die öffentliche Beurkundung
verlangt wird. Es kommen allerdings auch Grundpfanderrichtungen von
kleinerem Belange vor, für die eine mündliche Beredung genügen würde.
Allein es ist sicher empfehlenswerter, diese unter eine den wichtigeren
und zahlreicheren Geschäften angepasste Form zu stellen, als umgekehrt
diese um jener willen des Schutzes zu berauben. Zwar dürften allerdings
in vielen Gegenden die Vorteile der Form mit der Schriftlichkeit in
Verbindung mit einer wirksamen Kontrolle des Grundbuchverwalters, als
genügend gesichert erachtet werden können. Allein in andern würde
diese Kontrolle ohne vorgängige öffentliche Beurkundung den
überlieferten Gepflogenheiten im Rechtsverkehr durchaus nicht
entsprechen (wir denken namentlich an die romanischen Kantone, siehe
insbesondere die Vernehmlassung von Genf, Beilage I, F., zum
Teilentwurf von 1898), (l) und zudem ist es den
Kantonen ja überlassen, in welcher Form sie neben dem eigentlichen
Notariat die Beurkundung durch geeignete Personen anordnen wollen, so
dass sie also den Grundbuchverwalter selbst, wenn es ihnen so gefällt,
mit diesem Amte betrauen oder die Notare zu Grundbuchbeamten machen
können, wie wir dies im geltenden Recht bekanntlich in Zürich vor uns
haben und wie es auch den gegenwärtigen Einrichtungen von Thurgau
(') Siehe Beilage
I am Schlusse dieses Bandes unter F.
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und St. Gallen sehr nahe
liegen würde. Wir haben bereits an anderer Stelle hervorgehoben, dass
es überhaupt von Wert sein dürfte, für alle dinglichen Rechte an
Grundstücken als Voraussetzung der grundbuchlichen Eintragung die
öffentliche Beurkundung zu verlangen. Eine vorsichtige Gesetzgebung
wird sich die Vorteile nicht entgehen lassen dürfen, die in der
Forderung eines durch kundige Hand aufgesetzten Vertrages gegeben sind.
Erst die öffentliche Beurkundung soll die Gebundenheit der Parteien
nach sich ziehen. Allerdings macht der vorliegende Entwurf, im
Gegensatz zu demjenigen von 1898, der in Art. 908 für jeden Vertrag
über die Errichtung eines Grundpfandes die öffentliche Beurkundung
verlangt hat, dann doch eine Ausnahme, indem er die öffentliche Urkunde
nur für die Grundpfandverschreibung vorsieht (Art. 815), (')
während bei Schuldbrief
und Gült hievon nicht die Rede ist. Man hat in den
Kommissionsberatungen geglaubt, für diese zwei Pfandarten auf die
öffentliche Beurkundung bei der so knappen und formalistischen
Ausgestaltung der Pfandtitel verzichten zu können. Allein es wird sich
doch empfehlen, auch für sie, und zwar selbst wenn sie auf den Inhaber
gestellt werden, an der öffentlichen Beurkundung festzuhalten, (2)
wobei ja die Kantone in angeführter Weise, wo dies ihrer bisherigen
Gepflogenheit entspräche, die Urkunde durch den Grundbuchverwalter
aufsetzen lassen könnten. Die Urkunde würde also in den Fällen der
Gült- oder Schuldbrieferrichtung zunächst einen „Entwurf" darstellen,
der auf Grund der Eintragung im Grundbuch die Ausfertigung als
Pfandtitel zu erfahren hätte, durch diesen Entwurf aber erst würden die
Parteien obligatorisch gebunden.
Neben der öffentlichen
Beurkundung fallen als zwingende Vorschriften nach dem geltenden Recht
noch einige weitere Momente in Betracht, die sich auf die Gestalt der
Forderung, die der Vertrag begründen soll, beziehen. Wir meinen das
Anfordernis der Spezialität, d. h. der Fixierung der Forderungsbeträge,
die grund-pfändlich sichergestellt werden sollen, verbunden mit der
Anweisung bestimmter Grundstücke, womit die Frage der Zulassung der
Gesamtgrundpfänder und des Ausschlusses jedes Generalgrundpfandes
zusammenhängt. Doch werden wir über die Bedeutung und Tragweite dieser
Vorschrift (Art. 788 bis 791)(3)
unten in anderm Zusammenhang näher zu
handeln haben.
(') Das Gesetz hat
die öffentliche
Beurkundung für alle Verträge auf Errichtung eines
Grundpfandrechtes
vorgeschrieben, Art. 799, Abs. 2. (3) Das Gesetz verlangt
für diesen Fall keine
öffentliche Urkunde. Vgl. GVO 20. (3) ZGB 794 bis 793.
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Eine weitere Vorschrift
öffentlicher Ordnung beschlägt die Form, mit deren Erfüllung die
dingliche Belastung des zu Pfand gesetzten Grundstückes hergestellt
wird. Der Entwurf sieht, wie schon erwähnt, hierfür die Eintragung in
das Grundbuch vor, dessen Einrichtung und Bedeutung wir bei dem diesem
Institut gewidmeten Abschnitt des Gesetzes ausführlicher darlegen
werden.
Mit dem Rechtsgrund für
die Entstehung des Grundpfandes, im Gegensatz zur Form der Errichtung
hat sich die zwingende Ordnung nur nach zwei Richtungen zu
beschäftigen. Auf die eine, die Form des Rechtsgeschäftes, das der
Grundpfanderrichtung zugrunde liegen soll, haben wir eben hingewiesen.
Die andere betrifft die Anerkennung und Feststellung der gesetzlichen
Grundpfandrechte. In welchem Umfang soll das gesetzliche Pfandrecht an
Grundstücken anerkannt werden? Als leitenden Grundsatz müssen wir hier
festhalten, dass die Anerkennung nur in dem Umfang gerechtfertigt ist,
in dem ganz gewichtige Gründe sie empfehlen. Sie kann in den einen
Fällen einer als selbstverständlich anzunehmenden Willensmeinung der
Parteien Ausdruck geben, wie beim gesetzlichen Pfandrecht für die
Kaufpreisschuld. Sie kann aber auch gewissen Übelständen, die bei den
gegebenen Verhältnissen aus der Parteiinitiative heraus schwerlich
überwunden würden, steuern wollen, wie mit Gewährung eines gesetzlichen
Pfandrechtes an die Unternehmer und Bauhandwerker. Die Mündel- und
Frauengutsforderung wird durch die Privilegierung im Konkurse
hinreichend geschützt. Dagegen gibt es noch eine Anzahl Fälle, wo nach
kantonalem Recht öffentliche oder den öffentlichen verwandte
Forderungen für Leistungen im Interesse von Grundstücken an diesen ein
gesetzliches Pfandrecht erhalten haben. Der Entwurf von 1898 hat
hierfür auf kantonaler Grundlage ein Pfandrecht ohne Eintragung in das
Grundbuch bis zum Betrag eines Jahreszinses vom Wert der Liegenschaft
oder fünf vom Hundert des Wertes zur Anerkennung bringen wollen,
während darüber hinaus das Pfandrecht auch auf dieser Grundlage nur
durch Eintragung sollte begründet werden können, da doch die Interessen
des Verkehrs mit den Grundpfandwerten durch eine allzu ausgedehnte
Anerkennung solcher gesetzlicher Ansprüche schwer geschädigt werden
müssten. Nach den vorliegenden Bestimmungen wird eine solche Schranke
nicht mehr aufgestellt, vielmehr soll für die Gültigkeit eines
gesetzlichen Pfandrechts die Eintragung überall als erforderlich
erachtet werden, sobald dieses nicht auf einer öffentlich-rechtlichen
oder für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Vorschrift
beruht. Im übrigen mögen praktische Erwägungen, im
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Zusammenhang mit dem
Verwaltungsrecht der Kantone überhaupt, es empfehlen, die Gewährung des
gesetzlichen Pfandrechtes bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen
der kantonalen Gesetzgebung vollständig zu überlassen (Art. 822, Abs.
2). (1)
Daran reihen wir, als
weitere Regelung öffentlicher Ordnung, die Zinsbeschränkungen, die
speziell für die grundversicherten Darlehen aufgestellt sind. Die
Mehrzahl der Kantone kennt solche Beschränkungen, s. Schweiz. PR III,
S. 461 ff., 477, 668 f., und hat sie entweder in Verbindung mit der
Wuchergesetzgebung oder als zivilrechtliche Vorschriften, entweder im
allgemeinen für die Darlehensforderungen oder besonders für die
grundversicherten Schulden aufgestellt, und zwar ist nach dem geltenden
Recht den Kantonen wenigstens in letzterer Hinsicht, was die Darlehen
mit Grundpfand anbelangt, freie Hand gelassen, während für die
gewöhnlichen Darlehen das Obligationenrecht den Kantonen nur die
Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen vorbehalten hat. Die
Unterscheidung zwischen diesen beiden Darlehensarten würde nun offenbar
innerlich keine Berechtigung besitzen, demgemäss abzulehnen sein, wenn
das Grundpfand einfach als Sicherung einer persönlichen Forderung in
Betracht fiele. Denn das Grundpfand kann gegebenen Falls eine so
geringe Sicherheit bieten, dass der höhere Zins vom Standpunkt des
Gläubigers aus als eine Risikoprämie, beim pfandversicherten Darlehen
so gut wie bei einem andern, vollauf gerechtfertigt erscheint, während
vom Standpunkte des Schuldners aus es unter Umständen für den
Geldsuchenden immer noch als vorteilhafter erscheint, Geld gegen hohe
Zinse als gar kein Geld zu finden. Das Obligationenrecht tritt
allerdings auf solche Erwägungen nicht ein, und ob ein Missbrauch in
der Höhe der Zinse liege oder nicht, gilt ihm bei den grundversicherten
Forderungen gleichviel. Es behält hier einfach die Kompetenz den
Kantonen vor und mischt sich nicht in das Immobiliarsachenrecht. Aber
da nun der Bund auch auf diesem Gebiete zu legiferieren unternimmt,
kann die Entscheidung der Frage nicht wohl umgangen werden. Wünscht man
dabei die Zinsbeschränkung von einem einheitlichen Gesichtspunkte aus
für alle Forderungen zu ordnen, so kann vernünftigerweise, in
Übereinstimmung mit den Anschauungen der modernen Gesetzgebung
überhaupt, eine Beschränkung doch nur da gerechtfertigt sein, wo unter
dem Gesichtspunkte des Wucherverbotes im einzelnen Falle die Zinse als
zu hoch angesetzt erscheinen.
(') Vgl. ZGB 836.
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Sonach würden wir dazu
gelangen, diese zwingende öffentlich-rechtliche Regel aus dem
Grundpfandrecht vollständig zu entfernen und auch für die
grundversicherten Darlehen es bei den allgemeinen Wucherbestimmungen
bewenden zu lassen. Allein nun hat die Grundpfandordnung doch nicht
einfach davon auszugehen, dass das Grundpfand, mehr oder weniger
Sicherheit bietend, zu einer beliebigen Forderung hinzutrete, sondern
als Ausgangspunkt dient ihrer Vorschrift die Gestalt des Grundpfandes,
in der dieses sich als ein mobilisiertes Wertstück des Bodens
darstellt. In dieser Basis liegt der Wert des Grundpfandes, und über
die Grenzen dieses Wertes hinaus gibt es kein Grundpfand mehr in solch
modernem Sinne. Die Forderung erscheint also in allen Fällen durch den
Immobiliarwert gedeckt und die zu leistenden Zinse haften am Boden und
erhalten aus diesem ihren Wert und ihre genügende Sicherheit.
Damit ist nun aber für
den Gläubiger gegenüber dem Schuldner eine ganz andere Stellung
geschaffen, als bei den gewöhnlichen Forderungen. Der Gläubiger kann
hier sein Verlangen nach aussergewöhnlich hohen Zinsen nicht mehr damit
rechtfertigen, dass er nach den vorliegenden besondern Umständen ein
aussergewöhnliches Risiko laufe, und für den Schuldner hat ebenso die
Erwägung keinen Wert, dass er sich gegen die hohen Zinse einen Kredit
verschaffe, den er sonst gar nicht erhalten könnte. Denn in den Formen
des Grundpfandes erscheint eine Geltendmachung seines persönlichen
Kredites überhaupt ausser Frage, und er erhält das grundversicherte
Darlehen nur mit der Folge, dass er ein Stück seines
Immobiliareigentums mobilisiert, d. h. dem Werte nach beweglich macht,
oder also den Realkredit im Umfange der vorhandenen reellen Werte
verwertet. Es kann mithin weder von der einen noch von der andern Seite
die Erhöhung der Zinsen über das landläufige Maß als gerechtfertigt
erscheinen, und auf solcher Grundlage gewinnen die Zinsbeschränkungen
eine ganz andere, innere Berechtigung.
Freilich geht diese
Berechtigung nur soweit, als die Gesetzgebung das Grundpfand als
mobilisiertes Stück des Bodenwertes ausgestaltet hat, und darüber
hinaus ist das Grundpfand auch im modernen Recht eben doch nur die
nebensächliche Sicherung für ein persönliches Schuldverhältnis. Das
würde zu dem Resultate führen, dass jene altüberlieferten
Zinsbeschränkungen als berechtigt erscheinen müssten, wo die Deckung
der Forderung des Gläubigers nach der ganzen Organisation des
Institutes ohnehin gegeben ist, nicht aber in allen andern Fällen. Oder
es würde also unterschieden: Bietet das Grundpfand dem Gläubiger ohne
weiteres
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alle nötige Sicherheit,
so darf der Zins überhaupt nicht das gesetzliche Maximum übersteigen.
Bietet es dagegen diese Sicherheit nicht, so ist der höhere Zins wohl
zulässig, wo er als Risikoprämie für den Gläubiger oder im
wohlverstandenen Interesse des Schuldners selbst nach allgemein
gebilligter Verkehrsauffassung als zulässig erscheint und mithin von
dem Wucherverbot nicht erreicht wird. Allein es könnte vermutlich dem
Verkehre wenig dienen, wenn in jedem einzelnen Fall untersucht werden
müsste, ob die Sicherung durch das Grundpfand gegeben sei oder nicht.
Vielmehr dürfte es genügen, darauf Bezug zu nehmen, dass bei gewissen
Grundpfandarten ohnedies dafür Sorge getroffen ist, dem Gläubiger aus
dem Grundpfand eine zuverlässige Sicherung zu verschaffen. Wo dies der
Fall ist, da darf der Gesetzgeber sicherlich zugleich auch mit der
Zinsbeschränkung einsetzen und den höchsten Betrag der erlaubten Zinse
bestimmt vorschreiben. Dies trifft aber nach dem vorliegenden Entwurf
zu: in jedem Falle für die Gült, und in Betracht der Verkehrsfunktionen
auch für den Schuldbrief, während für die blossen Pfandverschreibungen
die allgemeine Regel stehen bleiben würde, dass die Zinse von den
Parteien beliebig angesetzt werden dürfen, so lange sie nicht dem
Wucherverbot überhaupt unterliegen.
Nun hat der Entwurf aber
gleichwohl für die Schuldbriefe und Gülten kein bestimmtes Zinsmaximum
aufgestellt. Die Höhe des landläufigen Zinsfusses ist nach den Kredit-
und Geldverhältnissen gewissen Schwankungen unterworfen, und wenn auch
das Zinsmaximum dieser Bewegung nicht Schritt für Schritt zu folgen
haben wird, so erscheint es doch gerechtfertigt, dem Zuge der Zeit im
ganzen nachzugeben und bei fallenden Zinsen den Betrag herabzusetzen,
bei steigenden ihn zu erhöhen. Wird dies zugegeben, so muss es sich
empfehlen, eine Möglichkeit zu schaffen, dass ohne Revision des
Zivilgesetzbuches die Zinsgrenze für Grundpfänder auf dem Wege der
Spezialgesetzgebung in grösseren Perioden festgesetzt werden kann. Auf
diese Spezialgesetzgebung oder die Kompetenz des Bundes überhaupt
begnügt sich also schliesslich der Entwurf zu verweisen, in dem Sinne,
dass durch Bundesvorschrift für Schuldbriefe und Gülten von Zeit zu
Zeit, in Perioden, die nach Generationen zählen werden, die erlaubten
Zinsgrenzen festzusetzen wären, während die Pfandverschreibungen der
allgemeinen obligationenrechtlichen Regelung und den Vorschriften der
Wuchergesetzgebung unterstellt bleiben könnten. (1)
(') ZGB 795 hat den
Kantonen in Alis. 2 die Befugnis zugewiesen, den Höchstbetrag des
Zinsfusses für Grundpfandforderungen gesetzlich festzulegen.
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Die Aufnahme einer
Bestimmung über den Zinsnachlass bei Grundpfandtiteln, wie sie in Art.
308 des Obligationenrechts (1) für
den Fall von aussergewöhnlichen
Unglücksfällen beim Pachtzins vorgesehen ist, möchten wir nicht
befürworten. Sie findet sich zwar in dem zitierten Entwurf des Kantons
St. Gallen, und in betreff der obligatorischen Annuitäten auch in
demjenigen von Basellandschaft. Aber es scheint uns, dass mit einer
solchen Vorschrift der Kredit der Pfandtitel allzusehr geschädigt
werden könnte, so dass die darin liegende Erleichterung mit einer
allgemeinen Erschwerung der Kreditgewährung erkauft werden müsste. Das
Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ist im modernen Verkehr
lange nicht in dem gleichen Grade individuell persönlichen Charakters,
wie dasjenige zwischen Pächter und Verpächter, und es erscheint schon
deshalb eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, wie sie
aus Unglücksfällen sich ergeben können, im allgemeinen beim Grundpfand
nicht als angemessen. Das schliesst natürlich nicht aus, dass unter
besondern Umständen bei Pfandverschreibungen eine besondere Abrede
zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen werde.
Endlich tritt bei der
öffentlichen Ordnung des Grundpfandes noch ein letzter Gesichtspunkt
hervor, der sich mit den eben betrachteten Erscheinungen wenigstens
geschichtlich verknüpft. Wir fanden, dass der Gesetzgeber ein
Zinsmaximum für die durch Grundpfand gesicherten Forderungen aufstellt,
um den Schuldner vor einem ungerechten Druck des Gläubigers zu
schützen. In derselben Richtung zeigen sich auch Bestimmungen über die
Kündbarkeit der grundversicherten Darlehen, die entgegen der
altüberlieferten Unkündbarkeit dem Schuldner nach seinem Vertrag
gestattet wird, während der Gläubiger entweder gar nicht kündigen kann
oder an bestimmte gesetzliche Minimalfristen gebunden ist, die dann
freilich den Schuldner meist ebenso binden wie den Gläubiger (vgl.
Schweiz. PR III, S. 464 ff., 477 ff., IV, S. 801 ff.). Die neuere
Gesetzgebung hat sich jedoch in steigendem Maße solchen Beschränkungen
der Vertragsfreiheit als abhold erwiesen,
wie denn auch in der Tat bei dem raschen Verkehr der
Geldwirtschaft kaum mehr ein Bedürfnis dafür vorliegt. Immerhin mit
einem Vorbehalt, der das Institut betrifft, das die Bodenbelastung in
Gestalt einer dauernden Geldanlage auf Grund und Boden unter
Ausstellung negotiabler Titel darstellt. Dieses verträgt sich mit einer
Unkündbarkeit seitens des Gläubigers auch im modernen Verkehr insofern
sehr wohl, als der Gläubiger,
(') Nunmehr OR 287.
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um zu barem Gelde zu
kommen, es nicht nötig hat, das Schuldverhältnis zu kündigen, sondern
einfach den Titel entweder versetzen oder veräussern kann. Diese Frage
wird uns bei der Betrachtung der verschiedenen Verpfändungs- und
Grundpfandarten näher beschäftigen.
Dazu kommt in der
modernen kantonalen Gesetzgebung ein weiteres Mittel, den durch die
Freiheit von Gläubiger und Schuldner hervorgerufenen Übelständen
beizukommen und den Schuldner so viel als möglich von der Person des
Gläubigers unabhängig zu stellen: Die Gründung der Hypothekenbanken mit
staatlicher Unterstützung und Privilegierung, oder der Kantonalbanken.
Diese haben die Aufgabe, den Schuldnern das Geld als neutrale
Gläubiger gegen von vornherein gesetzlich und reglementarisch fixierte
Bedingungen als Darlehen zu gewähren, so dass das Eingreifen des
Kantons oder des öffentlichen Rechts den Borger in ein Verhältnis
bringt, das gewissermassen dem allgemeinen Recht, der allgemeinen
Ordnung entspricht und von den persönlichen Einflüssen des einzelnen
Falles möglichst abgelöst ist. Man kann unter diesem Gesichtspunkt die
Kantonalbanken geradezu als das letzte Glied in der Entwicklung
bezeichnen, die den Schuldner vom Gläubiger emanzipiert und jede aus
dem Schuldverhältnis sich ergehende Abhängigkeit vom Gläubiger, wie sie
im hofrechtlichen Verhältnisse des Mittelalters zum politischen System
und zur Grundlage der öffentlichen Ordnung gemacht worden war,
abgestreift hat.
Wo dergestalt der Staat
im Sinne des gemeinen Besten sich dem geldsuchenden Eigentümer als
Geldleiher und als grundpfändlich gesicherten Gläubiger direkt oder
indirekt darbietet, wird das Schuldverhältnis mithin nicht nur dem doch
etwas engen Gesichtspunkt des Schutzes des Schuldners vor einem
unbilligen Gläubiger, sondern den Interessen eines einsichtigen
Schuldners entsprechend gestaltet und also die Schuld in die Gestalt
gekleidet, die den wohlverstandenen Interessen der Grundeigentümer
selbst und damit dem gesamten Wohle am besten dient. Dies zeigt sich in
der Angabe einer Grenze, über die hinaus im Verhältnis zu ihrem
Schatzungsbetrag die Grundstücke mit Pfandtiteln der öffentlichen
Anstalten nicht belastet werden dürfen. Der Schuldner, der sich der
Vorteile der Darlehenserhebung bei dem öffentlichen Institut bedienen
will, muss also die Schranke auf sich nehmen, dass ihm nur nach einem
allgemeinen Plan und nach Maßgabe des objektiven Wertes seiner
Liegenschaft — abgesehen von der gleichfalls mit Recht sehr
beschränkten Zulassung der Sicherung durch Bürgschaft — Kredit gewährt
wird, eine
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Beschränkung, die wir als
gesetzliche Norm überhaupt unter andern Gesichtspunkten schon oben
besprochen haben. Noch typischer ist für das Bestreben, die
Schuldverhältnisse dem öffentlichen Wohle selbst anzupassen, die
Vorschrift, die bei den öffentlichen Hypothekarbanken vielfach
wiederkehrt, dass das grundversicherte Darlehen für die Regel
amortisiert werden soll, so dass der Schuldner sich verpflichten muss,
in sogenannten Annuitäten die Schuld zur Abzahlung zu bringen, wobei
freilich dem Schuldner nicht verboten ist, soweit er durch die
Amortisation von der Last befreit wird, sofort wieder zu neuen
Belastungen zu schreiten.
Wo nun der Staat derart,
zunächst für seine Hypothekarinstitute, die Gestalt der richtigen
Grundpfandschuld feststellt, liegt der Schritt zu dem Postulat nahe,
überhaupt für die Grundpfandforderungen die den allgemeinen Interessen
am ehesten entsprechende Form zu verlangen. So namentlich die
Amortisation bei allen grundversicherten Darlehen, mit dem Zwang für
den Gläubiger, die Amortisationsbeträge in kürzerer Frist auch
wirklich einzufordern, bei Verlust seines Forderungsrechtes, wie dies
ein Gesetzesentwurf von Basellandschaft vom 3. Februar 1897 vorsieht,
oder auch die Gestalt der Grundpfandbriefe als Obligationentitel auf
den Inhaber in runden Beträgen zur Erhöhung der Umlauffähigkeit des
Papiers, wie dies von dem Zürcher Bauernbund in einer Petition an den
Kantonsrat des Kantons Zürich, vom November 1895, verlangt ist. Endlich
den letzten Schritt tun jene Initianten, des Kantons Basellandschaft,
die geradezu die Monopolisierung der Ausgabe der Pfandtitel zugunsten
der Gemeinden oder des Kantons verlangt haben. Man vergleiche darüber
die Berichte des Regierungsrates vom 5. Juli 1893 und vom 30.
September 1896. Eine Motion betreffend die Monopolisierung wurde
freilich bereits im Landrat mit 50 gegen 6 Stimmen abgelehnt und die
von 2163 Bürgern ergriffene Initiative in der Volksabstimmung mit 4782
gegen 1828 Stimmen verworfen.
Mit solcher öffentlichen
Ordnung soll erst die völlige Loslösung des Schuldners von der
Abhängigkeit gegenüber dem Privatkapital erzielt werden. Die
öffentliche Organisation soll dafür sorgen, dass das Kapital, das auf
Grund und Boden ausgegeben wird, im Lande selbst zur Erhebung gelange
und die unmittelbare, wie (in den
Zinsbezügen) die mittelbare Bodennutzung nicht ausser Landes gebracht
werde, die gesamte organische Verteilung des Bodenwertes also im Rahmen
des einheimischen Rechtsgebietes selbst stattfinde — wobei das Problem
natürlich unvollständig gelöst ist, so lange Fremde dann doch
Eigentümer von einheimischen Grundstücken werden können und nicht
ausgeschlossen wird, dass
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der Staat selbst das
Geld, mit dem er die Grundpfänder erwirbt, sich aus dem Ausland borge, so dass
durch die Zahlung der Zinse oder Renten seitens des Staates an
ausländische Gläubiger der Bodenertrag indirekt doch wieder zum Teil
dem Auslande zugeführt würde.
Doch mag es sich mit der
Annehmbarkeit der Verstaatlichung des Grundpfandes verhalten, wie
immer es will, so wird doch der Gesetzgeber stets sich vor Augen halten
müssen, dass einerseits die Gestaltung des Grundpfandes an sich und
anderseits die Verstaatlichung des Bodenkredites zwei Fragen sind, die
nicht zusammenfallen. Die Beantwortung der einen ist durch die der
andern nicht gegeben. Auch bei der Verstaatlichung könnte die Ordnung
des Grundpfandes als Rechtsinstitut nicht entbehrt werden, auch auf
diesem Boden würden sich aus der Ordnung privatrechtliche Forderungen
und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner ergeben, oder also die
Ordnung des Institutes selbst bleibt an sich privatrechtlich. Man kann
mithin sagen, die Ordnung des Grundpfandes in bezug auf Entstehung,
Wirkung und Untergang ist und bleibt eine Frage des Privatrechts, die
Monopolisierung ist eine Frage des öffentlichen Rechtes. Scheiden wir
aber dergestalt, so liegt es dann auch auf der Hand, dass uns in dem
vorliegenden Entwurf nur die privatrechtliche Frage beschäftigen kann.
Die Ordnung des öffentlichen Rechtes ruht, sobald nicht nur einzelne
zwingende Hilfssätze des Privatrechtes, sondern die öffentliche Ordnung
selber in Frage steht, auf einer andern Grundlage. Damit ist dann aber
auch gesagt, dass die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung im
Privatrecht seine Zuständigkeit in bezug auf die Monopolisierung des
Grundpfandes durchaus nicht in sich schliesst. Um diese zu erwerben,
bedürfte es für den Bund einer neuen Verfassungsrevision. Dagegen ist
es Sache des bestehenden Staatsrechtes, darüber zu entscheiden, ob die
Kantone die Befugnis besitzen würden, solche Monopolisierungen
durchzuführen. Auch darüber hat aber der Entwurf sich nicht
auszusprechen. Vielmehr wird sich aus dieser Unterscheidung für unsere
Vorlage das Resultat ergeben, dass die privatrechtliche Ordnung dem
Monopol der Kantone, wo ein solches eingeführt, werden wollte, nicht
entgegenstehen würde, und dass also, wenn das Bundesrecht die Kantone
an der Einführung des Monopols hindert, solches nicht durch das
Zivilgesetz, sondern durch die Bundesverfassung geschieht.
Aus solchen Erwägungen
wird es der Entwurf den Kantonen überlassen müssen, durch die Schaffung
von Kantonalbanken den Verkehr zwischen dem geldsuchenden
Grundeigentümer und dem
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Kapital in bestimmte,
ihren öffentlich-rechtlichen Grundsätzen entsprechende Bahnen zu
lenken. Sache der Kantone wird es ferner sein, den Amortisationszwang
einzuführen oder durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften,
soweit sie nach Bundesverfassungsrecht hierzu befugt sind, das freie
Vertragsrecht der Parteien im Hypothekarverkehr einzuengen. Zu bedenken
ist dabei nur, dass einzelne Äusserungen der öffentlichen Ordnung, wie
Zinsbeschränkungen, Kündungsvorschriften u. a. m., den
zivilrechtlichen Ordnungen angefügt zu werden pflegen. Und soweit es
sich um solche Ordnung des Privatrechtes an sich handelt, besitzt
gewiss auch der Bund eine Zuständigkeit, vermöge seiner Kompetenz zur
Zivilgesetzgebung. Der zwingende Charakter einer Vorschrift macht
diese noch nicht zu einer Vorschrift des öffentlichen Rechtes, sondern
erst der Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Ordnung des
Gemeinwesens überhaupt, während die Regel, die zur Ordnung des
privatrechtlichen Verhältnisses geschaffen wird, ohne Zweifel trotz
ihrer absoluten Geltung dem Privatrecht angehört. Strafrechtliche
Vorschriften des Entwurfes stützen sich auf die Zuständigkeit des
Bundes zur Gesetzgebung im Strafrecht, während ohne diese Kompetenz
nur die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und die zivile Klage aus
den privaten Rechtsverhältnissen geordnet werden dürften. Grundbuch,
Schatzung, Pfanderrichtungsgrenze, Kündungsvorschriften, Zinsmaximum
u. a. haben denn auch unter dem einen oder andern Gesichtspunkte in dem
Entwürfe unbedenklich Aufnahme gefunden. Ja auch den bundesrechtlichen
Zwang zur Amortisation würden wir an sich für zulässig erachten. Wenn
wir von dieser absehen und sie den Kantonen überlassen, so geschieht
es, weil wir keinen Grund erkennen können, aus dem diese Vorschrift
zwingend für die ganze Schweiz erlassen werden sollte. Die
Berücksichtigung der territorial verschieden gestalteten Verhältnisse
ist hier in erster Linie empfehlenswert, indem die Notwendigkeit einer
Amortisation in Gegenden mit grösserem Kapitalbesitz doch unter ganz
anderem Lichte erscheint als in ärmeren Landesteilen. Überall dagegen,
wo es sich um die staatliche Organisation handelt oder wo der Staat
mit seinen Organen in bezug auf Berechtigung und Verpflichtung direkt
oder indirekt als beteiligt erscheint, da gebietet uns das Privatrecht,
Halt zu machen und die Ordnung dem öffentlichen Rechte des Bundes und
der Kantone zu überlassen.
2. Die wirtschaftlichen
Interessen. Wir haben schon oben hervorgehoben, dass dem
Grundpfand
zwei wirtschaftliche Funktionen zufallen, nämlich einerseits, wie
althergebracht, die Sicherung von
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persönlichen Ansprüchen
und anderseits, nach der modernen Entwicklung, die Mobilisierung des
Bodenwertes. Nach diesen beiden Richtungen hat also der Gesetzgeber ein
für die wirtschaftlichen Aufgaben taugliches Institut zu schaffen, sei
es, dass er dazu gelangt, das Grundpfand auf die eine zu beschränken
und für die andere etwas Neues zu schaffen, sei es, dass es ihm
gelingt, die beiden Aufgaben mit einem Gebilde zugleich zu lösen, wobei
dann freilich immer noch die Möglichkeit besteht, die eine Funktion als
Nebensache der andern oder beide als gleichwertig zu behandeln.
Geschichtlich haben wir die beiden Funktionen typisch entwickelt vor
uns, einerseits die Sicherung in der gemeinrechtlichen Hypothek und
anderseits die Mobilisierung des Bodenwertes in der mittelalterlichen
Rente.
Die Sicherung wird
dadurch hergestellt, dass man einem Gläubiger durch das Grundpfand das
Recht verschafft, im Falle dass ihn der Schuldner nicht befriedigt, in
dem Werte der Pfandsache seine Befriedigung zu suchen. Zu diesem Zwecke
wird irgendeiner beliebigen Forderung einfach als dem Hauptrechte das
dingliche Recht des Pfandgläubigers als Nebenrecht angehängt. Mag die
Forderung so oder anders beschaffen sein, gegenwärtig oder künftig,
bestimmt oder unbestimmt, bedingt oder unbedingt, das Pfandrecht tritt
stets mit der Wirkung hinzu, dass der Gläubiger gerade für die
Ansprüche, die er nach dem vorliegenden Rechtsverhältnis dem Schuldner
gegenüber erheben kann, sich nötigenfalls aus dem Wert des
verpfändeten Grundstückes befriedigen darf. Das Pfandrecht braucht auf
die Forderung durchaus keinen Einfluss auszuüben, ja es vermag es
nicht, indem es ja nur die Nebensache der Forderung, d. h. der
Hauptsache ist. Es hat keine Existenz für sich, sondern nur insoweit
die Forderung besteht, es kann nicht entstehen ohne Forderung und also
nicht älter sein als das Forderungsrecht, und es geht unweigerlich
unter mit dem Untergang der Forderung.
Aber bei diesem klaren
Bild des der Sicherung ausschliesslich dienenden Grundpfandes kann man
selbst vom Sicherungszweck aus nicht stehen bleiben. Schon bei einem
einzigen Gläubiger in bezug auf eine erst künftige Forderung hat es
seine Schwierigkeit mit der blossen Behandlung des Grundpfandes als
Accessorium, als Nebenrecht. Denn unter Umständen kann der Gläubiger
sein Geld nicht hergeben oder will es nicht, ohne dass vorgängig das
Grundpfand erstellt wird, und ein bloss persönlicher Anspruch auf
Errichtung dieses Grundpfandes gleichzeitig mit der Begründung seiner
Forderung dient ihm nicht, wenn er etwa mit andern,
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unversicherten Gläubigern
seines Schuldners zu konkurrieren kommt. Er muss darauf Wert legen,
dass zum mindesten gleichzeitig mit der Errichtung des
Schuldverhältnisses seine Sicherung dingliche Kraft erhalte, oder dass das Pfandrecht
für seine erst durch spätere Auszahlung des Darlehens zu
begründende Forderung schon jetzt gültig mit aller dinglichen Wirkung
errichtet werde. Noch deutlicher tritt das Ungenügende der Behandlung
des Grundpfandes als eines blossen Nebenrechtes zu Tage, wenn der
Gegenstand mehreren Pfandgläubigern verhaftet ist. Es ergeben sich aus
ihr sowohl in bezug auf die Höhe der zu sichernden Forderung, als in
betreff des Ranges oder der Konkurrenz der Pfandgläubiger untereinander
bei der Liquidation ihrer Ansprüche sehr empfindliche Nachteile.
Die Höhe der zu
sichernden Forderung eines vorgehenden Pfandgläubigers ist für die
Begründung eines nachgehenden Pfandrechtes von maßgebender Bedeutung.
Der zweite Pfandgläubiger muss wissen, wie viel vom Wert der Pfandsache
der erstberechtigte ihm vorweg nehmen werde. Unter Umständen findet
der Schuldner und Eigentümer gar keinen zweiten Gläubiger, wenn er
nicht bestimmt anzugeben vermag, wie hoch die Sicherung für den ersten
Gläubiger geht. Und doch gibt es Forderungen, die nicht nur nach dem
Vertragswillen der Parteien, sondern ihrer Natur nach unbestimmt sind.
Hier können sich der zweite Gläubiger und sein Schuldner auch bei dem
ausschliesslich der Sicherung dienenden Grundpfand nicht anders
helfen, als dass sie darauf drängen, dass der vorgehende Gläubiger
seine Forderung genau fixiere, und wo das nicht ausreicht, muss der
Gesetzgeber helfen und dafür sorgen, dass überhaupt kein Pfandrecht
begründet werde ohne Fixierung der Forderung. Zu diesem Ergebnis
gelangen denn in der Tat die neuesten Hypothekarrechte, auch wenn sie
auf der gemeinrechtlichen Grundlage ruhen. Sie verlangen zur
Begründung des Pfandrechtes eine numerisch fixierte Geldforderung, und
ist die zu sichernde Forderung nicht ihrer Natur nach bereits fixiert,
so muss sie zum Zweck der Versicherung künstlich oder formal fixiert
werden. Der bestimmte Betrag, die fixe Summe bildet alsdann die
Maximalgrenze, bis zu welcher der Gläubiger Sicherung verlangen kann.
Daraus ergibt sich dann aber eine eigentümliche Folge. Das Pfandrecht
wird formal gültig begründet für einen genau bestimmten
Forderungsbetrag, vielleicht — wie beispielsweise bei der Versicherung
eventueller künftiger Schadenersatzforderungen — für eine Forderung,
die gar nie zur Entstehung gelangt. Das Nebenrecht kommt, zur Existenz
ohne die Entstehung eines Hauptrechtes, oder also der Sicherungszweck
|
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selbst führt auf diesem
Wege zur Anerkennung eines Grundpfandrechtes, das selbständig ist.
Zu dem gleichen Resultat
gelangen wir bei Betrachtung der Rangordnung verschiedener Gläubiger,
sobald für eine Forderung, die noch nicht besteht, ein Pfandrecht im
Verhältnis zu andern Gläubigern des Schuldners, und insbesondere andern
Pfandgläubigern an derselben Sache, gültig errichtet werden muss.
Abgesehen von dem Fall der noch ganz ungewissen künftigen
Schadenersatzforderung ist zu denken an die Krediteröffnung, wo der
Schuldner nicht nur in wechselnden Beträgen Schuldner ist, sondern zu
Zeiten ganz aufhört, Schuldner zu sein, während doch das Pfandrecht
seinen Rang behält, so wie er einmal begründet ist. Auch hier tritt uns
alsdann ein Pfandrecht ohne Forderung zu blossen Sicherungszwecken
entgegen. Auch von dieser Betrachtung aus kann man es also nicht bei
dem Satze bewenden lassen, es sei das Pfandrecht einfach ein Nebenrecht
der irgendwie existierenden Forderung und in seinem Schicksal ganz von
dem ihrigen abhängig. Es kann vielmehr entstehen ohne Forderung, es
besteht unabhängig von dem Forderungsbetrag für die Summe, auf die es
lautet, es geht nicht unter mit der Forderung, es behauptet im ganzen
seine Kraft als ein prinzipales Verhältnis, dem die Forderung sich
formal angliedert, während materiell allerdings ein ganz beliebiges
Forderungsverhältnis vorliegen kann.
Stellen wir dieser
Entwicklung diejenige der mittelalterlichen Rente gegenüber, so haben
wir hier als Ausgangspunkt das Forderungsrecht eines Gläubigers vor
uns, der gar nichts anderes zu verlangen berechtigt ist, als dass ihm
der Eigentümer eines bestimmten Grundstückes jährlich einen bestimmten
Zins bezahle. Eine Kapitalforderung hat der Gläubiger nicht, nur im
Falle der Säumnis des Schuldners in der Erfüllung seiner Pflichten
steht dem Gläubiger das Recht zu, auf das Grundstück zu greifen, und
auch da hat dieser einen persönlichen Anspruch gegen den Eigentümer
darüber hinaus in keiner Weise. Aber nun sehen wir, dass auch diese
„Ewig-Zins"-Verhältnisse im Laufe einer längeren Zeit einer grossen
Umbildung unterworfen worden sind (s. Schweiz. PR IV, S. 782 ff., 805
ff.). Die Gläubiger haben sich je länger je allgemeiner die Haftpflicht
des Eigentümers hinter dem belasteten Grundstück auch mit dem übrigen
Vermögen des Schuldners zusichern lassen. Die Gesetzgebung hat
angefangen, eine solche persönliche Schuldnerpflicht des Eigentümers
ohne weiteres zu vermuten. Und in bezug auf die Ewigkeit der Anlage hat
sich die Ablösbarkeit oder Kündbarkeit sozusagen ausnahmslos zugunsten
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des Schuldners und
Eigentümers Anerkennung verschafft, während für das Kündungsrecht des
Gläubigers sich wenigstens die Mehrzahl unserer kantonalen Rechte
ausgesprochen hat. Die mittelalterliche Rente ist hiermit als neuere
Gült der Hypothek in bedeutendem Grade näher gerückt. In ihrer
Grundlage ist freilich die Gült gleichwohl ein anderes Institut als
diese geblieben, sie hat ihr wesentlichstes Unterscheidungsmerkmal
getreulich beibehalten. Sie wahrt ihren Charakter als Grundlast und als
mobilisierten Bodenwert stetsfort weiter und zeigt ihn namentlich
darin, dass Schuldner, auch wenn eine persönliche Schuldpflicht
anerkannt wird, stets der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist,
so dass also eine solche Belastung nicht direkt zur Sicherung der
Schuld eines Dritten errichtet werden kann, und wer für eine fremde
Schuld sein Grundstück derart belastet, nach Vorschrift der
anzuwendenden Gesetzgebung jedenfalls mit dem Wert des Grundstückes und
eventuell auch persönlich und unabhängig von der Existenz jener von ihm
ins Auge gefassten Schuldnerschaft des Dritten als Schuldner
verpflichtet ist. Schuldner ist auch stets derjenige, der Eigentümer
des belasteten Grundstückes wird, so dass mit dem Wechsel des
Eigentumes am Grundstück notwendigerweise der neue Eigentümer
Schuldner ist und der alte aufhört, es zu sein. Im weitern stellt sich,
auch bei der Anerkennung einer persönlichen Schuldpflicht, die
Kündigung eigentlich als eine Ablösung der Last vom Grundstück dar, was
namentlich praktisch wird, wenn der Schuldner von seinem Kündungsrecht
Gebrauch macht und durch die Abzahlung das Grundstück befreit,
unabhängig davon, ob eine persönliche Schuldpflicht weiter bestehe oder
nicht. Dann liegt es hier ferner in der Natur der Sache, dass die
Belastung des Grundstückes stets nur in bestimmten Beträgen
stattfinden kann. Die zu begründende Forderung muss also hier notwendig
numerisch fixiert sein, ohne diese Bestimmtheit ist ihre Errichtung an
sich nicht möglich. Endlich kann die Errichtung stattfinden ohne jede
notwendige Beziehung zu einem bestimmten persönlichen Schuldverhältnis.
Das persönliche Verhältnis, um dessen willen die Gült errichtet wird,
kann entweder schon vorher bestehen, oder es kann erst für die Zukunft
in Aussicht genommen werden, oder es wird gleichzeitig mit der
Belastung begründet, das alles bleibt sich gleich. Die Hauptsache ist
stets die Belastung des Grundstückes, die unabhängig von der Existenz
irgend eines persönlichen Schuldverhältnisses zu Recht besteht.
Daraus geht auch ohne
weiteres hervor, dass diese Belastung mit einem Anspruch auf einen
gewissen Betrag des Boden wertes einen ganz abstrakten Charakter hat.
Aus dem Geschäft selbst
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heraus hat der Gläubiger
ein Recht auf Zins und
Kapital, wie bei dem mittelalterlichen
Rentenkauf auf die Rente. Einer weiteren Begründung des Anspruchs
bedarf es nicht. Das Belastungsgeschäft ist ein Rechtsgrund für sich,
oder man könnte in Analogie zu der Bezeichnung des Rentengeschäftes als
Rentenkauf auch sagen, es liege ein Gültenkauf vor, ein Kauf von Zins
und Kapitalforderung aus dem Grundstück, sei es mit persönlicher
Gewährpflicht des Bestellers, d. h. des Verkäufers der Gült oder, wie
zumeist und dem Grundlastcharakter des Verhältnisses einzig
entsprechend, ohne eine solche.
Gewiss kann dieser
Gläubigeranspruch dann auch zur Sicherung künftiger, unbestimmter oder
irgendwie beschaffener Forderungsrechte verwendet werden. Aber wenn
diese sich nicht in die bestimmte Gültforderung umwandeln, in eine
solche durch Schulderneuerung überführen lassen, so ist das Verhältnis
zu ihnen doch sehr unbefriedigend. Das haben die kantonalen Rechte
erfahren, die mit der Gült die Versicherung gewisser schwankender oder
unbestimmter Forderungsrechte, wie Frauengutsversicherung,
Kreditversicherung, Schadensversicherung, versucht haben. Es ist stets
nur ein Notbehelf, diese abstrakte Schuldgestalt auf jene unbestimmten
konkreten Verhältnisse anwenden zu wollen, und die Kautionsscheine,
Kreditverschreibungen, Widerlegbriefe, gardances de dam, Schadlosbriefe
und wie sie sonst noch heissen, zeugen überall mehr oder weniger von
der Verlegenheit, in der man sich unter dem alten Gültrecht gegenüber
solchen blossen Versicherungsaufgaben befunden hat. Natürlicherweise
wird nach Gültrecht eben der Schuldner ohne weiteres Schuldner, auch
wenn nach der materiellen Unterlage seine Schuldpflicht gar nicht oder
doch nur in geringerem Grade begründet wäre, und hat er auch gegen den
Mitkontrahenten die Einrede der Arglist, wenn dieser etwas von ihm
verlangen wollte, was bei der Gülterrichtung durch solche
Nebenbeziehung zur materiellen Zweckbestimmung des Geschäftes
ausgeschlossen worden ist, so versagt diese Einrede doch nach den
Gültrechtsgrundsätzen gegenüber einem redlichen Erwerber der Gült. Es
erklärt sich also zur Genüge, wieso die Gültrechte fast allgemein dazu
gekommen sind, Nebenformen neben der Gült zu schaffen, mit angeführtem
konkreten Rechtsgrund, sei es als Frauengutsversicherung oder als eines
der andern genannten Verhältnisse, wozu gelegentlich auch noch die
Versicherung von Kaufpreisschulden gerechnet worden ist, vergl.
Schweiz. PR III, S. 466 ff. u.
IV, S. 810 f.
Wir kommen also bei der
Betrachtung des Sicherungszweckes zu dem doppelten Resultat: Einerseits
kann das Grundpfand
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diesem Zwecke nicht
vollständig genügen, wenn nicht eine selbständige Belastung der
Grundstückes, die unabhängig von jedem Bestand einer persönlichen
Forderung entstehen und bestehen kann, anerkannt wird. Anderseits aber
genügt die selbständige Bodenbelastung in Gestalt der abstrakten
Anweisung des Gläubigers auf einen Teil des Bodenwertes nicht für
diejenigen Verhältnisse, in denen nach der Natur der Sache ein
persönliches Verhältnis nicht unbeachtet bleiben kann, insbesondere bei
unbestimmten, ungewissen oder schwankenden materiellen
Forderungsverhältnissen. Der Sicherungszweck verlangt also nach einer
Gestalt des Grundpfandes, die weder mit der gemeinrechtlichen Hypothek
noch mit der überlieferten Gült befriedigend gegeben ist, sondern in
Anlehnung an die kantonalrechtlich entwickelten Institute in besonderer
Weise geordnet werden muss.
Wenden wir uns nunmehr
dem zweiten Zwecke des Grundpfandes, der Mobilisierung des Bodenwertes
zu. so finden wir von vornherein diese auf ganz andern Überlegungen
aufgebaut. Zwar wird auch dieser Zweck nur dadurch erreicht, dass der
Gläubigeranspruch durch die Anweisung auf den Bodenwert, d. h. das
Grundstück in seinem eventuellen Liquidationswert, sichergestellt ist.
Aber dies ist gleichsam nur der Stoff, aus dem das Institut der
mobilisierten Bodenansprüche gebildet werden kann. Der Anspruch wird
verselbständigt, so dass der darauf lautende Titel in seinem
Wertbestand nicht mehr die schwerfällige Natur, des Grundstückes selbst
besitzt, sondern eine bewegliche Sache darstellt, und die Mobilisierung
des Bodenwertes geht gerade darauf aus, das Institut so zu gestalten,
dass es trotz der engsten Verbindung mit Grund und Boden im
Rechtsverkehr die Vorteile einer beweglichen Sache geniessen kann.
Man wird von dieser
Richtung verlangen dürfen, dass der mobilisierte Bodenwert in eine
Gestalt gekleidet werde, die ihn auch äusserlich tauglich mache, wie
eine bewegliche Sache von Hand zu Hand zu wandern. Also ist eine
Beurkundung geboten. die mit der Wirkung ausgerüstet ist, dass sie den
Wert repräsentiert, dass an sie die Forderung sich knüpft, wenn sie
auch nicht ohne weiteres durch
sie gegeben ist, dass ohne sie der Wert weder geltend gemacht
noch übertragen werden kann. Sie muss mithin ein Wertpapier sein.
Ferner wird man die Sicherheit, des Gläubigers dergestalt verstärken
müssen, dass er sich in guten Treuen auf den Inhalt der Urkunde
verlassen kann, es muss das Wertpapier öffentlichen Glauben geniessen.
Endlich muss der Eigentümer selber über diese, den Wert seines Bodens
darstellende
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Urkunde ein freies
Verfügungsrecht besitzen, er muss sie verkaufen, verpfänden,
zurückerwerben können, ohne dass die Gültigkeit der Urkunde im
mindesten davon berührt wird. Die Urkunde muss also nicht nur
übertragbar sein, sondern sie muss auch so lauten, dass deutlich der
Eigenerwerb durch den Eigentümer statthaft erscheint. Das aber wird am
besten dadurch erreicht, dass man die Urkunde auf den Inhaber
ausstellt.
Endlich muss es aus dem
Gesichtspunkt der Mobilisierung des Bodenwertes auch als statthaft
erscheinen, verschiedene ideelle Stücke dieses Wertes dem Range nach
aufeinanderfolgend auszugeben und jedem Stück einen ganz bestimmten
Teil des Bodenwertes zuzuweisen, so dass also beispielsweise der
Eigentümer eines Grundstückes im Wert von 40,000 Fr. ein Stück des
Wertes im zweiten Rang für 10,000 Fr. mobilisieren und das bessere
Stück im Wert von 20,000 Fr. unbenützt lassen, den Titel gar nicht
errichten oder ihn, wenn er errichtet ist, für sich behalten darf. Auch
da kann, wenn nur der Standpunkt der nebensächlichen Sicherung durch
Grundpfand ganz ausser acht gelassen wird, an der Zulässigkeit einer
solchen Operation gar nicht gezweifelt werden.
Auf solche Weise wird der
Wert des Bodens, mit oder ohne persönliche Garantie des Eigentümers
oder Schuldners, in ein Forderungspapier gekleidet, das abstrakt
lautet, für jeden gutgläubigen Erwerber zuverlässig ist, die Einreden
aus der materiellen Unterlage und aus der Person der Vormänner des
Erwerbers ausschliesst, durch Vereinigung der Gläubiger- und
Schuldnereigenschaft in einer Person nicht untergeht und auf den Wert,
und nur auf diesen, Anspruch verschafft, der ihm mit bestimmtem Rang im
Verhältnis zu andern Titeln am gleichen Grundstück angewiesen worden
ist.
Daraus lässt sich dann
allerdings erkennen, dass das Anfordernis an das Grundpfand, von dem
Zweck der Mobilisierung aus betrachtet, weit über dasjenige, was wir
unter dem Zweck der Sicherung in betreff der Verselbständigung des
Grundpfandes angetroffen haben, hinausgeht. Es kann sich also fragen,
ob die beiden Zwecke überhaupt mit einem einzigen Institute zu
erreichen seien, und sollten wir das bejahen, wie sich dann die beiden
Zwecke gegenseitig ausgleichen lassen.
Zur Beantwortung dieser
Frage gehen wir auf die Natur der beiden Zwecke selbst zurück,
aus der sie beide zu erklären sind und überhaupt erst möglich werden.
Und hierbei finden wir den gemeinsamen Untergrund in dem Wert des
Grundstückes, der zur
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Sicherung oder zum
Verkehr dient, dabei aber doch, ob er in dem einen Falle Geld
sicherstellen oder in dem andern Geld verschaffen soll, der gleiche ist. Es wird also im
Grunde doch in beiden Fällen eine Operation mit dem Wert des
Grundstückes vorgenommen, und diese Operation bedeutet eine Anweisung
auf den Wert, die in beiden Fällen das Grundstück zur Liquidation
bringt, oder also das Grundstück einem Gläubiger haftbar macht. Darin
liegt im Grunde immer ein Pfandrecht, ein Grundpfand, und die
Verschiedenheit, die bei der Ausgestaltung der beiden Zwecke zu Tage
tritt, ist sekundärer Natur. Das Grundpfand dient zur Sicherung in
beiden Fällen, nur in dem einen direkt gegenüber einem materiellen
Verhältnis, in dem andern indirekt gegenüber einem papierenen Wert, der
mit dem Pfandtitel geschaffen worden ist. In beiden Fällen liegt aber
anderseits auch eine Mobilisierung des Bodenwertes insofern vor, als
das Grundstück mit einer Forderung eines Gläubigers belastet wird und
die Forderung eine bewegliche Sache darstellt, nur dass in einem Fall
diese Mobilisierung zu keiner selbständigen Funktion gelangt, sondern
einzig dem Sicherungszwecke dient, während sie im zweiten direkt für
den Verkehr geschaffen wird. Das moderne Grundpfand ist also in keinem
Fall mehr das frühere blosse Nebenrecht. Es ist zu einer selbständigen
Belastung des Bodens geworden, die zur Sicherung oder zum Verkehr
verwendet werden kann. Die Belastung ist formal mit dem Bestellungsakt
vollzogen, und welche Bedeutung ihr alsdann zur Schaffung der
Gläubigerrechte zuerkannt ist, hängt von dem Zwecke ab, für den die
formale Belastung verwendet wird: Sicherung oder Verkehr. Aus dieser
Betrachtung schöpfen wir die Überzeugung, dass die Einheit des
Grundpfandinstitutes durchaus gewahrt werden kann und muss. Man kann
nach dem wirtschaftlichen Zweck das einheitliche Institut nicht spalten
und auseinanderreissen. Man hat nur dafür Sorge zu treffen, dass mit
dem einheitlichen Institut und auf der einen gewonnenen Grundlage die
zwei wirtschaftlichen Funktionen sich in aller Zuverlässigkeit so
betätigen können, wie dies vom Grundpfand im modernen Leben erwartet
wird.
Allein bei all dieser
Einheit im Grundcharakter ist ein erheblicher Antagonismus zwischen
den zwei Funktionen nicht zu verkennen. Der Sicherungszweck verlangt
nur formal eine selbständige Belastung durch das Grundpfand, der
Verkehrszweck bedarf dieser Belastung mit der Folge, dass daraus
unmittelbar Werte entstehen, die von Hand zu Hand gehen und so viel als
möglich vom allgemeinen Zutrauen getragen sind. Die Mobilisation des
Bodenwertes tritt beim Sicherungsgeschäfte, obgleich auch hier formal
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gegeben, nicht lebendig
hervor, während sie beim Verkehrszwecke die Seele der ganzen Funktion
bildet. Das persönliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
kann bei der Sicherung gar nicht entbehrt und niemals auch nur
weggedacht werden, wogegen es bei der Verkehrsfunktion eine sekundäre
Beigabe des mobilisierten Bodenwertes bildet. Bei dem
Sicherungsgeschäft bleibt, trotz aller formalen Selbständigkeit der
Grundpfänder, die persönliche Forderung die Hauptsache und das
Pfandrecht das Nebenrecht. Bei dem Verkehrsgeschäft erscheint umgekehrt
der mobilisierte Bodenwert als die Hauptsache und die persönliche
Haftbarkeit des Schuldners als eine der Bürgschaft vergleichbare
Zugabe. Ein solch tiefgreifender Antagonismus muss notwendig auch in
der äussern Einrichtung des Grundpfandes zum Ausdruck gelangen, und es
können unmöglich die gleichen Rechtssätze dem einen wie dem andern
Zwecke gleichmässig dienen. Sehen wir zu, in welchen Anordnungen diese
Verschiedenheit zu Tage tritt. Bei der blossen Sicherung bedarf der
Gläubiger keiner weitern Hilfsmittel, um alles vornehmen zu können,
wozu ihn das Rechtsverhältnis berechtigt. Ist nur das Grundpfand
gültig und namentlich formrichtig erstellt, so kann er, sobald die
Umstände es verlangen, zu seiner Sicherung sich darauf berufen. Es
fällt ja nur sein Verhältnis zum Schuldner und zum Pfandeigentümer in
Betracht. Dabei bestimmt sich das erstere aus dem
Obligationsverhältnis ganz unabhängig von dem nebenrechtlichen
Pfandgeschäft, und zwar auch dann unabhängig, wenn eine Fixierung des
Forderungsbetrages nur zum Zwecke der Pfandbestellung erfolgt ist und
durch das obligationenrechtliche Verhältnis nicht gegeben war, oder
wenn die Forderung formal als existent vorausgesetzt worden ist,
während sie in Wirklichkeit zur Zeit der Pfanderrichtung materiell gar
nicht bestanden hat. Das Verhältnis aber zum Pfandeigentümer oder zur
Pfandsache regelt sich ganz und gar aus dem Pfandrecht heraus. Der
Gläubiger wird sich also der obligationenrechtlichen Ausweise bedienen,
um sein persönliches Recht darzutun, und sich auf die Pfandbestellung
berufen, um die nötige Deckung zu erlangen. Weiterer Hilfsmittel bedarf
er nicht. Anders dagegen bei den mobilisierten Bodenwerten, die in den
Verkehr gebracht werden. Hier muss der Wert eine Gestalt bekommen, die
ihn tauglich macht, im Verkehr zu zirkulieren. Der Gläubiger, als
erster Kontrahent oder als irgend ein Nachfolger in die Rechte
desselben, muss sich über sein Recht ganz anders ausweisen. Er kann,
wenn er bei einer Bank sein Recht verwerten will, diese nicht darauf
verweisen, dass in abgelegener Gegend über die Existenz und den Wert
seines Rechts Nachschau
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gehalten werden könne,
denn auf diesem Wege würde er schwerlich erwerbslustige Gläubiger
finden. Er bedarf also eines formalen und unbedingt wirkenden
Ausweises, der ihm mit der Urkunde, als Träger des Wertes und mit
öffentlichem Glauben ausgerüstet, in
die Hand gegeben wird. Der Grundpfandtitel — im Sinne der
Verbriefung — ist also die praktisch wesentlichste Unterscheidung in
der Ordnung für die zwei Grundpfandzwecke: Er fehlt bei der Sicherung —
oder er hat zum mindesten dort bloss die Bedeutung eines
Beweisdokumentes —, er ist dagegen ein unentbehrliches Hilfsmittel bei
dem Verkehr mit den mobilisierten Werten.
Sonach könnte man eine
Ordnung für angemessen erachten, bei der das Grundpfand im allgemeinen
zur Entstehung und Wirkung gebracht würde, zunächst ohne Rücksicht
darauf, ob es der Sicherung oder dem Verkehr zu dienen habe. Dann aber
würde die Ausstellung einer Urkunde auf Begehren der Parteien
hinzutreten und damit die Wirkung des Grundpfandes nach den
Verkehrszwecken modifiziert. Man würde also sagen: das Grundpfand an
sich ist so eingerichtet, dass es in jedem Falle dem Sicherungszweck
dient. Soll es aber dem Verkehr dienen, so muss eine Urkunde
ausgestellt werden, mit der sich alsdann die besondern
Mobilisationswirkungen verknüpfen. Wir hätten mithin eine Zweiteilung
der ganzen Grundpfandordnung vor uns: Grundpfand an sich und
Grundpfandtitel. Aber eine solche Scheidung würde in zwei Beziehungen,
wie uns scheint, auf grosse Schwierigkeiten stossen. Einmal ist es
nicht zutreffend, dass die Parteien an sich ein gewöhnliches Grundpfand
errichten wollen und dann bloss zu dem Verkehrszwecke die Ausfertigung
einer Urkunde hinzu verlangen. Sie betrachten vielmehr die
Pfandbestellung, wenn sie blosse Sicherung anstreben, mit der
Verschreibung als abgeschlossen und weiter nicht veränderlich, sie
wollen umgekehrt, wenn sie sich die Mobilisation zum Zwecke setzen, von
vornherein das Grundpfand nur als Grundlage für diese Mobilisation
errichten. Das Geschäft ist für sie in diesem Falle erst fertig mit der
Bestellung des Titels, und sie wären höchst erstaunt, wenn das
Pfandrecht doch zu Sicherungszwecken gültig errichtet sein sollte,
falls aus irgend einem Grund die Ausfertigung des Titels unterbleiben
würde. In zweiter Linie aber muss gesagt werden, dass der
Grundpfandtitel dem Pfandakte doch notwendig entsprechen muss, und dass
für den dem Verkehre dienenden Pfandtitel etwas andere Eigenschaften
notwendig sind, als sie sich bei dem Zweck der Sicherung als
wünschenswert erweisen. Damit der Pfandtitel als blosse fliegende Kopie
des Pfandaktes seinen Funktionen
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entsprechen kann, muss
der Pfandakt selber, sobald man die Ausstellung eines Titels ins Auge
fasst, anders beschaffen sein, als in den Fällen, wo dies nicht gegeben
ist. Oder also: Der in dem Pfandtitel mobilisierte Bodenwert ist nicht
gleich zu achten der Vereinigung von Sicherungsgrundpfand und
Pfandtitel, sondern er ist von Anfang an, aus seiner ganzen Errichtung
heraus, etwas anderes.
Nun möchte man sich aber
fragen, ob denn nicht das Grundpfand, auch wenn es zu blossen
Sicherungszwecken aufgestellt ist, ohne Schaden so gestaltet werden
könnte, dass der darauf abstellende Brief alsdann ohne jede
Veränderung als Grundpfandtitel Verwendung finden dürfte. Damit hätte
man wieder die Einheit in der Grundpfandordnung, nämlich in dem Sinne,
dass das blosse Sicherungsgeschäft sich den Bedürfnissen der
Mobilisation zu fügen hätte. Dann wäre wieder die Pfandbestellung in
allen Fällen die gleiche und die Mobilisation würde sich nur dadurch
von
der Sicherung unterscheiden, dass bei ihr die Ausstellung des Titels
zur Pfanderrichtung hinzutreten würde. Also auch wieder die zwei
Richtungen: Pfanderrichtung einerseits und Titelausfertigung
anderseits.
So bestechend diese
Ordnung sein möchte, so beachte man wohl, mit welchem Opfer sie erkauft
werden müsste. Wir verlangen von dem mobilisierten Bodenwert, dass er
als Belastung des Grundstückes erscheine und als Schuldner den
jeweiligen Eigentümer aufweise, wir verlangen, dass bei Zerstückelung
des Grundstückes der mobilisierte Bodenwert in klarer Weise auf die
einzelnen Stücke angewiesen und jedes den Verkehr belastende und das
Verhältnis verwirrende Übergreifeu von einem Grundstückteil auf den
andern in der Ausübung der Gläubigerrechte vermieden werde. Wir würden
es weiter für empfehlenswert erachten, dass bei der Mobilisierung des
Bodenwertes eine Wertung der Grundlage eintrete und bestimmte Grenzen
der Belastungsmöglichkeit festgehalten werden, wir halten es für ein
Bedürfnis, dass die Mobilisierung möglich gemacht werde ohne
Hinzutreten der persönlichen Haftbarkeit des Eigentümers. Soll nun in
allen diesen und andern Richtungen die nur zu Sicherungszwecken
erfolgende Pfandbestellung solch strengen, für sie gar nicht nötigen
Regeln unterstellt werden, bloss um jene Einheit der Grundlage zu
wahren ? Dafür scheint es uns an einem zureichenden Grunde zu fehlen.
Vielmehr darf und soll in all den genannten Beziehungen das der
Sicherung dienende Grundpfand freier gestaltet werden können als die
Grundlast. Es soll dem Belieben der Parteien einen viel
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weiteren Spielraum
gewähren, als es bei dem Verkehrsinstitute möglich ist.
Ist hienach also weder
auf dem Boden der Sicherung noch auf demjenigen der Verkehrsbedürfnisse
ein einheitliches Grundpfand aufzubauen, so gelangen wir allerdings
dazu, die Grundpfandbestellung zur Sicherung als etwas anderes zu
behandeln, denn als eine blosse Mobilisierung des Bodenwertes ohne
Ausstellung eines Titels, und umgekehrt das dem Verkehr dienende
Grundpfand als etwas anderes, als die Sicherungsbestellung mit
hinzutretendem Pfandtitel. Die Parteien sollen von Anfang an sich
darüber entscheiden müssen, ob sie des einen oder des andern Instituts
sich bedienen wollen, und je nachdem erfolgt die Pfanderrichtung nach
der einen oder der andern Ordnung.
Das schliesst nun
freilich nicht aus, dass die beiden Institute eben doch die oben
beschriebenen gemeinsamen Grundlagen behalten, und ferner schliesst es
nicht aus, dass sie in den zahlreichsten Fällen miteinander am selben
Grundstück konkurrieren werden. Eine gewisse Gemeinsamkeit der Ordnung
für jede Grundpfanderrichtung lässt sich unschwer herstellen, ja sie
ist geradezu ein Bedürfnis. Wir rechnen zu diesen gemeinsamen
Bestimmungen die Formvorschriften für die Erstellung des dinglichen
Rechts durch Eintragung in das Grundbuch, die Umschreibung der
Pfandhaft am Objekt und die Festsetzung der Rechte, die dem Gläubiger
bei Verschlechterung des Pfandgegenstandes sowie bei der Pfand-
verwertung zukommen. Im fernem verdient für jede Grundpfandbestellung
die Vorschrift Anerkennung, dass nur bestimmt fixierte
Forderungsbeträge der Pfandbestellung zu Grunde gelegt und nur bestimmt
genannte Grundstücke verpfändet werden können, und weiter empfiehlt es
sich gewiss auch, die Ausdehnung der Pfandsicherung auf die Zinse der
Pfandforderung für alle Grundpfandarten in gleicher Weise zu regeln.
Zweifelhaft dagegen erscheint die Möglichkeit, für alle Grundpfandarten
das Verhältnis der mehreren Gläubiger zum Grundpfand übereinstimmend zu
ordnen. Die Mobilisation des Bodenwertes verlangt hier, wie wir sahen,
eine Ordnung, wonach die einzelnen Gläubiger auf ganz bestimmte Stellen
des Wertes des Objektes angewiesen werden, so dass jeder von vornherein
seinen Rang hat und das Wegfallen eines früheren das Nachrücken eines
spätern Rechtes nicht nach sich zieht. Also ist es hier geboten, den
Grundsatz der Verpfändung nach ideellen Pfandstellen rückhaltlos
anzuerkennen. Gewiss lässt sich diese gleiche Regel auch auf das blosse
Sicherungsgrundpfand anwenden, so dass man die Pfandbestellung nach
ideellen Pfandstellen als eine weitere allgemeine Regel für alle
Grundpfandarten den er-
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wähnten anreihen kann. Da
nun aber die Mobilisation nicht als Grundlage der ganzen
(Trundpfandordnung zu gelten hat, so erschien es uns zunächst doch als
sehr fraglich, ob dieser Schritt zur Anerkennung der Pfandstellen als
allgemeine Regel empfehlenswert sei, namentlich in Anbetracht der
zahlreichen Fälle, wo eine Mobilisation des Bodenwert.es gar nicht in
der Absicht des Grundeigentümers liegt, sondern nur die Sicherung, wie
beispielsweise der Frauengutsansprüche oder der Rechte der Miterben.
Aus dieser Überlegung hatte der Entwurf von 1898 die Verpfändung nach
ideellen Pfandstellen nur für Schuldbrief und Gült und nicht für die
Grundpfandverschreibung vorgesehen. Allein aus der Konkurrenz zwischen
den Pfandrechten mit ideellen Pfandstellen und den andern ergab sich
doch wieder mancher Zweifel, so dass es schliesslich in dem
vorliegenden Entwurf vorgezogen worden ist, diese Frage der Pfandhaft
einheitlich zu ordnen und die Vorschrift betreffend die ideellen
Stellen unter die allgemeinen, d. h. die für alle Pfandarten
gleichmässig geltenden Bestimmungen zu bringen (Art. 804 bis 806). (1)
Von einer Seite ist
endlich auch noch darauf hingewiesen worden, dass das Bedürfnis nach
den einzelnen Verpfändungsarten in den verschiedenen Landesteilen sehr
differiere, wie denn auch die Vorbedingungen in bezug auf die
katastrale Vermessung des Landes u. a. nicht überall in gleicher Weise
gegeben seien. Von dieser Überlegung aus sei zu empfehlen, für das
Hypothekarrecht ein Regionalsystem, d. h. verschiedenes Recht für diese
verschiedenen Landesteile von Bundes wegen einzuführen. (Siehe den
Bericht von Tessin in Beilage I D. zum Entwurf von 1898.) (2)
Allein die Gründe, die uns im ehelichen Güterrecht das Regionalsystem
ablehnen liessen, (3) haben ihre Gültigkeit auch für
das
Hypothekarrecht, ja sie treffen hier noch in verstärktem Masse zu. Die
Verschiedenheit der Bedürfnisse muss in der Gewährung einer Auswahl
unter einigen gesetzlich geordneten Grundpfandarten zur
Berücksichtigung gelangen. Gerade für die hauptsächlichste Verwendung
des Grundpfandes aber, nämlich für den Verkehr mit mobilen Bodenwerten,
ist das Bedürfnis nicht nur im ganzen Lande ein einheitliches, sondern
es kann auch diesem Bedürfnis nur entsprochen werden durch die
Schaffung eines durchaus einheitlichen Pfandtitels. Man würde auf
diesem Gebiete geradezu die beste Wirkung der Rechtseinheit preisgeben,
wenn man nicht
(') ZGB 813 bis 815. (2)
Siehe Beilage I am Schlusse des Bandes unter D. (3) Siehe Erläuterungen
I, S. 123 f.
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unbedingt an der Einheit
der Hypothekarordnung für die ganze Schweiz festhalten wollte.
3. Die Arten des
Grundpfandes. Die kantonalen Rechte unterscheiden in
mannigfaltiger
Weise einzelne Grundpfandarten. Neben der Gült steht die Hypothek, die
Pfandobligation und hat diese zum Teil umgestaltet, zum Teil verdrängt.
Im Rahmen der Hypothek selber aber lässt sich das Bestreben
wahrnehmen, die besser begründeten
Titel von den schlechter gesicherten auch in der Art und der
Bezeichnung zu unterscheiden. Unsere bisherigen Betrachtungen würden
für den Entwurf zu zwei Grundpfandarten führen, wenn nicht Umstände
vorlägen, die eine weitere Unterscheidung zu empfehlen vermöchten, und
zwar zum Teil gerade in der Richtung der letzt angedeuteten
kantonalrechtlichen Entwicklung.
Der mobilisierte
Bodenwert, die Rentenschuld oder Gült, eignet sich in jedem Falle nicht
zur blossen accessorischen Sicherung. Er eignet sich aber auch nicht
für alle Fälle des Verkehrszwecks, nämlich da nicht, wo mit diesem sich
noch ein erhebliches Stück Risiko oder persönlicher Kreditgewährung des
Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbindet. Ferner liegt in der
Gült, mit der wenigstens einseitigen Unablösbarkeit, eine Starrheit der
Geldanlage, die, sowie sie überliefert ist, wiederum nicht allen
berechtigten Interessen zu dienen vermag. Davon geben alle die
Nebenformen Kunde, die die Gültrechte bei sich einzuführen für nötig
erachtet haben, nicht nur die Schadlosbriefe, Kautionsscheine, sondern
auch die kanzlei'schen Versicherungen, Pfandobligationen, Termin- und
Handwechselzedel usw. (vgl. Schweiz. PR III, S. 466 ff.).
Die mit der Hypothek
versicherte persönliche Schuld dagegen ist anderseits wieder nicht geeignet,
im Verkehr den Kredit mit der wünschenswerten Sicherheit zu
gewinnen. Sie bietet eine nicht ganz zuverlässige Grundlage, sobald der
Kreditor sich nicht selbst von der Kreditwürdigkeit des Schuldners und
Grundstückes überzeugen kann, so dass er sich auf grössere Entfernungen
schwer dazu entschliesst, sein Kapital in diese accessorische, wenn
auch für den Verkehr tauglich gemachte Hypothek zu legen und den
Pfandtitel zu kaufen. Daher das Bemühen einiger Kantone, durch
Unterscheidung der bessern Titel dem Vertrauen nachzuhelfen, wie wir
dies bei der althergebrachten Bezeichnung der spätern Anlagen als
Überbesserungsbriefen und dann noch in neuesten Gesetzen in der Wahl
eines besondern Namens für die besser gedeckten Pfandtitel antreffen,
auf die schon oben hingewiesen worden ist.
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Gewiss darf dann auch für
das einheitliche Recht der Zusammenhang mit den bestehenden kantonalen
Rechten nicht ausser Betracht fallen. Denn nicht nur wird sich eine
jede Gegend mit einem neuen Recht leichter befreunden können, wenn in
diesem die ihr geläufigen Formen sich wieder finden, sondern es muss
auch die Zeit des Übergangs und die Abrechnung zwischen den alten
Verhältnissen und den neuen viel leichter sich bewerkstelligen lassen,
wenn das neue Recht die Haupterscheinungen des alten Rechts in
gebührender Weise berücksichtigt hat. Zwar wird etwa hiergegen
eingewendet, dass die Rechtseinheit nicht gewahrt sei, wenn in dem
einheitlichen Recht verschiedene Grundpfandformen Anerkennung finden.
Allein der Irrtum einer solchen Auffassung liegt auf der Hand. Wir
haben jetzt in den kantonalen Rechten an die sechzig verschiedene
Grundpfandarten. Schon deren Reduktion auf drei würde sicherlich eine
wesentliche Vereinheitlichung bedeuten. Dann aber geht aus unsern
frühern Ausführungen bereits genügend hervor, dass die Unterscheidung
der Grundpfandarten in unserm Entwurf doch nur eine beschränkte
Bedeutung hat, indem ihnen eine einheitliche Auffassung zu grunde
liegt, die sie als die Erscheinungsformen eines einzigen Institutes
auftreten lässt. Wir legen auch Wert darauf, dieser Einheit äusserlich
Ausdruck zu geben, in der Wahl der Ausdrücke, in der Zusammenstellung
der gemeinsamen Bestimmungen, und vollends ist es das Grundbuch, dessen
klare und durchsichtige Struktur alle diese Rechte engstens miteinander
verknüpft. Wie sie bei der Liquidation der Werte, bei der
Pfandverwertung und im Konkurse miteinander konkurrieren und nach den
gleichen Grundsätzen ihre Berücksichtigung erfahren, so werden sie
durch den starken Rahmen des Grundbuches zu einem einzigen Institut,
dem modern ausgestalteten Grundpfand zusammengehalten.
Aus diesem Grunde glauben
wir auch nicht, in einem wirklichen Gegensatz zu den kantonalen
Vernehmlassungen zu stehen, die allerdings in ihrer Mehrzahl sich für
die Ausgestaltung einer einheitlichen Hypothekenform ausgesprochen
haben, wie Zürich, Bern, Graubünden, Neuenburg und Genf (vgl. betr.
Bern, Graubünden und Genf, Beilage I zum Entwurf von 1898). (1) Denn
was diesen Kantonen vorschwebt, ist gerade die Einheit in der
Grundlage, wie wir sie mit aller Entschiedenheit befürworten.
Überdies sind auch die genannten kantonalen Eingaben, sobald sie
einigermassen sich ins einzelne eingelassen haben, dazu gelangt, neben
der einheitlichen Grundform doch wieder für gewisse
(') Siehe Beilage
I am Schlusse dieses Bandes.
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besondere Zwecke des
Grundpfandes eine oder mehrere Nebenformen in Vorschlag zu bringen, wie
solche im kantonalen Rechte vielfach bestehen (vgl. Schweiz PR III, S.
466 ff.). Vergl. insbesondere die Ausführungen von Bern, Graubünden,
Waadt und Genf. Wir würden also den Ratschlägen dieser Kantone auch
äusserlich entsprochen haben, wenn wir eine der hypothekarischen
Formen des Entwurfes, z. B. den Schuldbrief, als Hauptform und die
andern als Nebenformen dargestellt hätten. Wenn wir eine solche
Darstellung dann doch nicht in Vorschlag gebracht, sondern die
verschiedenen Formen auf der gemeinsamen Grundlage als gleichwertig
hingestellt haben, so ist das nicht bloss deshalb geschehen, weil für
den Gesetzgeber eigentlich alle Formen, die er für notwendig hält, die
gleiche Beachtung verdienen, also nicht einzusehen ist, weshalb z. B.
die Frauengutsversicherung nur in einer Nebenform zur Ausgestaltung
kommen soll, sondern auch deshalb, weil nur die Gleichwertung der
verschiedenen Formen unseres Erachtens der historischen Überlieferung
und den vorhandenen Volksanschauungen entspricht.
Wir glauben daher auch
von Seiten der genannten Kantone keinen grundsätzlichen Widerspruch zu
erfahren, wenn der Entwurf innerhalb des entwickelten Rahmens aus den
angefühlten Gründen, sowie in Anlehnung an die bisherige geschichtliche
Entwicklung (siehe Schweiz. PR IV, S. 813 ff.), folgende Arten des
Grundpfandes unterscheidet:
a) Die
Grundpfandverschreibung, d. h. die blosse Verschreibung, bei der keine
Urkunde, kein Pfandtitel ausgegeben wird. Materiell ist dabei das
Pfandrecht abhängig von der Existenz der Forderung, die sichergestellt wird. Formell
besteht es mit der Eintragung in die öffentlichen Register bis
zur Löschung.
b) Den
Schuldbrief, d. h. das einer persönlichen Forderung beigegebene
Grundpfand, bei dem eine Urkunde, ein Pfandtitel erstellt wird, der dem
Gläubiger ein begebbares Recht am Boden, der zu Pfand gesetzt ist,
verschafft, während ein persönliches Schuldverhältnis damit verbunden
ist.
c) Die Gült, d.
h. die Belastung des Bodens mit einem Gläubigeranspruch auf Zins und
Kapital, ohne persönliche Forderung an den Schuldner und demgemäss mit
blosser Bodensicherung, bestimmt für den besten Teil des Bodenwerts,
als sozusagen absolut sichere Anlage.
Diese drei Arten haben
wir nun näher zu entwickeln.
a)
Die Grundpfandverschreibung. Die Grundpfandverschreibung besteht darin, dass für irgend eine
beliebige, gegenwärtige oder
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künftige, bestimmte oder
unbestimmte, bedingte oder unbedingte Forderung durch Eintragung in das
öffentliche Register auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Pfandrecht als Nebenrecht begründet wird. Sie dient einzig und allein
dem Sicherungszweck, und ein Pfandtitel ist bei ihr daher nicht nötig.
Die Urkunde, die der Gläubiger allerdings auch hier verlangen kann, ist
eine blosse Abschrift des Registereintrages, ein Auszug oder eine
Beweisurkunde. (1) Die
Beteiligten mögen erwägen, für welche Fälle
ihnen diese Art der Pfandbestellung dienlich erscheint. Sie ist
angezeigt, wo durchaus nur Sicherung des Gläubigers und durchaus nicht
irgend welcher Verkehr mit dem Bodenwert beabsichtigt ist.
So wird bei der
Versicherung des Frauengutsanspruchs, der für das in das Eigentum des
Mannes übergehende Barvermögen oder für die verbrauchten Bestandteile
entsteht, der Ehemann diese Verschreibung in bestimmten Beträgen
dergestalt gewähren, dass das ganze bewegliche Frauengut, das der Mann
zur Verwaltung und Disposition erhält, sichergestellt wird, die
Forderung der Frau selbst aber nach den Umständen sich höher oder
niedriger belaufen kann. Hört die Ehe auf, oder verliert der Mann die
Disposition über das Gut, so dass der Grund des Verhältnisses
dahinfällt, so hört auch die Verschreibung auf, und der Mann kann,
soweit er nicht Frauengutsschuldner ist, verlangen, dass sie getilgt
werde. Ohne Löschung bleibt sie formell erhalten und namentlich anch
stets wieder verwendbar, immerhin auch nur für das
Forderungsverhältnis, das im Verhältnis zu der Ehefrau begründet ist,
während für andere Forderungsverhältnisse die materiell leer gewordene
Pfandstelle nur mit einer neuen Grundpfanderrichtung wiederum dienstbar
gemacht werden darf.
Ebenso wird die
Verschreibung Platz greifen, wenn ein Kapitalist einem Geschäftsfreund
einen Kredit eröffnet, während der Kreditempfänger durchaus nicht mit
seinem Anspruch irgendwelche Spekulation vorhat. Der Gläubiger erhält
alsdann die Sicherung bis zu dem in der Verschreibung angegebenen
Maximalbetrag mit dem Rang, der bei der Gründung des Verhältnisses
festgestellt worden ist, und ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen
Kreditbeträge früher oder später gewährt, Abzahlungen ganz oder
teilweise erfolgt, überhaupt irgendwelche Transaktionen innerhalb des
Kreditverhältnisses eingetreten sind.
Ferner eignet sich die
Pfandverschreibung für die Kautionsleistung, die in irgend einem
Verhältnis verlangt wird. Der Gläu-
(') Vgl. nun ZGB
825, Abs. 2 u. 3.
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biger der Verschreibung
hat zurzeit keine Forderung, gewinnt auch vielleicht, ja sogar aller
Wahrscheinlichkeit nach niemals eine. Aber er will doch, für den Fall,
dass ein Schaden entstünde, gedeckt sein, und diesen Dienst leistet ihm
die Verschreibung, deren Wert für ihn gar nichts anderes bedeutet, als
die Deckung für das möglicherweise eintretende Forderungsverhältniss,
so dass jeder Gedanke an eine Negotiation ausgeschlossen ist.
Endlich kann die
Verschreibung auch bestimmten gegenwärtigen Schuldverhältnissen dann
dienen, wenn der Gläubiger wesentlich der Person des Schuldners Kredit
gewährt und nur für alle Fälle wenigstens sich die Sicherung
verschaffen will, dass das vorhandene Immobiliarvermögen, wenn es doch
einmal zur Liquidation kommen sollte, ihm und nicht etwa einem andern
Gläubiger Sicherheit bieten möge. Für ein Darlehen, das der Vater dem
Sohne zur Errichtung eines Geschäftes gewährt, verschreibt ihm dieser
sein Haus zur Sicherung, obgleich das Darlehen vielleicht 50,000 Fr.
beträgt und der Wert des Hauses nur auf 20,000 Fr. angeschlagen ist.
Und weiter mag bei vorübergehender Sicherung von Erbansprüchen unter
Geschwistern, bis zur Zeit der durchgeführten Liquidation des
Verhältnisses, unter Gesellschaftern und in andern ähnlichen
Verhältnisen mit Vorliebe zu dieser blossen Verschreibung gegriffen
werden, die alle Umstände und Gefahren der Titelausfertigung vermeidet
und dem Nebenrecht den Charakter sichert, der den Parteien hinreichend
die gewünschten Dienste zu leisten vermag.
Es ist ja nun freilich
richtig, dass die gleiche Versicherung auch mit den andern Arten des
Grundpfandes erreicht werden kann: Der Ehemann lässt zugunsten der
Ehefrau Schuldbriefe oder Gülten errichten und diese an einem sichern
Ort hinterlegen, ebenso der Kreditgewährer gegenüber dem
Kreditsuchenden, wer Schaden fürchtet gegenüber dem, der den Schaden
stiften könnte. Aber man braucht diese beiden Wege nur nebeneinander zu
halten, um zu sehen, wie wenig der zweitgenannte seinem Wesen nach dem
ganzen, bei solchen Verhältnissen gesetzten Zweck entspricht. Muss denn
der Ehemann, der Borger, der Angestellte wirklich sich zum abstrakten
Schuldner machen, um seinen nur möglichen, nicht wirklichen Gläubiger
sicherzustellen? Und läuft er nicht Gefahr, dass die Titel trotz aller
Vorsicht in andere Hände kommen und dass gutgläubige Erwerber Rechte
geltend machen, an deren Begründung ernstlich gar nie gedacht worden
ist? Allen diesen Gefahren beugt die blosse Verschreibung vor, die der
Entwurf als die einfachste Verpfändungsart, wenn auch durchaus nicht,
als das wichtigste Institut, in erster Linie zur Regelung bringt.
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b) Der Schuldbrief. In
der zweiten Grundpfandart findet sich ein Institut gebildet, das
Eigenschaften der gemeinrechtlichen Hypothek, oder also den
Sicherungszweck, mit Eigenschaften der Gült, oder der Mobilisierung des
Bodenwertes, zu verbinden sucht. Mehrere Kantone besitzen diese
Kombinationen in ihren Rechten schon seit Generationen. Von dem
vornehmlichsten Beispiel dieses Entwicklungsresultates, wie es das
zürcherische Recht aufweist, nennen wir diese Art des Grundpfandes den
Schuldbrief, und würden uns freuen, wenn auf diese Weise die
eigenartige und glückliche Entwicklung im zürcherischen Recht auch im
einheitlichen schweizerischen Gesetzbuch die ihr gebührende
Anerkennung fände und aus dem zürcherischen Schuldbrief ein
schweizerischer sich zu entwickeln vermöchte.
Wie der Schuldbrief des
zürcherischen Rechtes, so soll auch derjenige des Entwurfes für alle
Grundpfandzwecke tauglich sein. In der zürcherischen Entwicklung sehen
wir, wie der Schuldbrief alle die verschiedenen Funktionen des
Grundpfandes an sich reisst, wenn auch neben ihm noch einzelne Arten,
wie der Kaufschuldbrief u. a. fortgeführt werden. Namentlich aber
sehen wir sowohl die blosse accessorische Hypothek als die Gült
allmählich zurücktreten vor dem neuen sich entwickelnden Institut. Es
kann denn auch gar nicht verkannt werden, dass diese einheitliche
Funktion eine Einfachheit in der Ordnung des Grundpfandes mit sich
führt, die für ein enger begrenztes Wirtschafts- und Rechtsgebiet sehr
grosse Vorzüge aufweist, wogegen allerdings für einen ausgedehnteren
Umlauf die Titel durch weitere Hilfen noch tauglicher gemacht werden
können.
Mit dem Schuldbrief
stellt der Gläubiger zunächst nicht auf den Wert des Grundpfandes
direkt seine Kreditgewährung, sondern auf die Person des Schuldners,
diesem gewährt er sein Geld, und es kann daher die Forderung mit irgend
einem Schuldgrund versehen und das Institut bei irgendwelchen
Obligationsverhältnissen verwendet werden. In den meisten Fällen
handelt es sich aber beim Schuldbrief doch um ein effektives Darlehen
und um eine Geldanlage, und diese wird nun in zweiter Linie in der
Gestalt des Briefes, und zwar, falls eine damit nicht vereinbare
Entstehung des persönlichen Schuldverhältnisses vorausgegangen ist, auf
dem Wege einer Schulderneuerung zum mobilisierten Bodenwert gemacht,
unter Fortdauer der persönlichen Haftung, aber mit dem Resultat der
gesteigerten Zirkulationsfähigkeit des Wertes. Freilich ist dieser
Bodenwert vielleicht nicht von genügender Höhe, um den Gläubiger für
seine persönliche Forderung auch wirklich sicher zu stellen, aber das
ist eine Sorge, die den Parteien und den
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folgenden Erwerbern des
Briefes überlassen wird und ja auch in der althergebrachten Gült
vielfach nicht unbegründet erscheint.
Das Eigene und Schwierige
liegt bei dieser Grundpfandart in der Abgrenzung des Maßes, in dem die
zwei verschiedenartigen Elemente kombiniert werden sollen, und hier
lassen sich nun folgende Gesichtspunkte auseinanderhalten.
Die Eigenschaft der
blossen Sicherung tritt vor allem darin hervor, dass der Grundschuldner
stets auch persönlicher Schuldner ist und mit seinem ganzen Vermögen
dem Gläubiger haftet. Ferner kommt sie darin zum Ausdruck, dass,
allerdings nach dem vorliegenden Entwurf (Art. 835) (') nicht in
demselben Maße, wie im Entwurf von 1898, die Parteien frei sind, das
persönliche Verhältnis beliebig zu gestalten. Die Fixierung der Summe,
die Spezialität des Betrages, wird aus den Gesichtspunkten des
Sicherungszweckes selbst heraus, wie oben entwickelt, auch hier
verlangt, ebenso findet die Zinsbeschränkung, wie bei jeder
Grundpfandart, so auch beim Schuldbrief ihre Anwendung. Des weiteren
ist es eine Äusserung des persönlichen Verhältnisses, dass der
Schuldner nicht Eigentümer des zur Sicherung dienenden Grundstückes zu
sein braucht, auch ein Dritter also beim Schuldbrief für den Schuldner
ein Pfand geben kann, wobei die Pfandverwertung alsdann sich gegen
diesen Dritten nach den Regel richtet, die im Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht hierfür aufgestellt sind. Endlich gehört es zu den
persönlichen Momenten, dass das Verhältnis nötigenfalls auch ohne Brief
bestehen kann, namentlich also auch durch die Existenz des Briefes
nicht bedingt wird, und dass beim Untergang des Sicherungsobjektes
selbst der Untergang des persönlichen Forderungsrechtes nicht eintritt,
Also wir sehen : in erheblichem Umfang einfach ein persönliches
Forderungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
Nun aber gesellen sich zu
diesen Vorschriften andere, die den mobilisierten Bodenwert
charakterisieren. So soll insbesondere, wenn der Schuldner zugleich,
wie regelmässig, der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes ist, die
Veräusserung oder Zerstückelung dieses Grundstückes auf das
Schuldverhältnis nicht ohne Einfluss sein. Bei der Veräusserung soll
zwar mangels anderer Alfrede die Haftung des Grundpfandes und des
bisherigen Schuldners unverändert fortbestehen. Bei der Zerstückelung
aber hat schon das Zürcher Recht eine eigene Art von
Gemeinschaftsverhältnis entwickelt, die sogenannte Einzinserei mit den
Einzinsern, d. h. den Parzelleneigentümern, von denen einer als Träger
die fort-
(') Vgl. ZGB 854.
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dauernde Einheit des
Schuldverhältnisses dem Gläubiger gegenüber mit Zinszahlung usw. zu
vertreten hat. Die neueste zürcherische Entwicklung selbst sucht
freilich dieses Institut, wegen der grossen Verwicklungen, die sich
damit verbinden können, so viel als möglich zu verdrängen, und möchte
es allmählich ganz zum Verschwinden bringen. Nach dem Entwurf soll der
Schuldbrief von der Zerstückelung des Unterpfandes insofern
beeinflusst werden, als die Haftung auf die neuen Teilparzellen verlegt
wird, ohne Teilung der Forderung selbst (Art. 820). (') Der Entwurf von
1898 hatte den Gläubiger vor die Alternative gestellt, entweder die
Parzelleneigentümer nach der Zerstückelung als blosse Teilschuldner
anzunehmen — wobei er allerdings selber bestimmen konnte, wie die
persönliche Schuld nun sich gestalten und auf die einzelnen mit dem
Pfandrecht verteilt werden soll — oder aber, wenn er, der Gläubiger,
dies nicht will, gegenüber allen Teileigentümern zur Liquidation des
Verhältnisses zu schreiten. Des fernern tritt der Charakter des
mobilisierten Bodenwertes darin hervor, dass die Forderung aus dem
Schuldbrief im Verkehr von dem persönlichen Verhältnis losgelöst und
der Gläubiger damit auf den Brief selbst verwiesen wird, der durch den
Errichtungsakt aus Grund und Boden seinen zuverlässigen Wert erhalten
soll. So kommt dem Gläubiger, wenn er den Brief gutgläubig erworben
hat, das Forderungsrecht gegen den Schuldner in jedem Falle zu. Der
Schuldner kann ihm nicht die Einrede entgegen halten, dass das
Schuldverhältnis materiell gar nicht entstanden sei, dass er das
Darlehen nicht erhalten habe, dass es bereits ganz oder teilweise
abbezahlt sei. Der Brief, wie er lautet, gibt dem Erwerber das dinglich
gesicherte Recht auf den Wert des Grundstückes unter persönlicher
Mitverhaftung des Schuldners. Wohl kommt eine solche Verselbständigung
des Papiers mit der Eigenschaft des öffentlichen Glaubens auch bei
andern Urkunden vor. Aber man kann darüber nicht zweifeln, dass sie dem
Schuldbrief um der Sicherung durch das Grundpfand willen gegeben ist.
Man will umlauffähige Titel schaffen aus dem Wert, den die
Liegenschaften darstellen. Das zeigt sich noch deutlicher in den
Vorschriften über den Verkehr mit den Schuldbriefen. Auch da wird vor
allem das Ziel verfolgt, eine bequeme, zum Erwerb einladende
Negotiabilität, eine möglichst freie Abtretung der Forderung
herzustellen. Alle die Übertragungsformen, die sonst auch bei
grundpfand-versicherten Forderungen angetroffen werden, ja oft hier
gerade besonders geschaffen sind, wie Eintragung in öffentliche Bücher,
(') Vgl. die im
Gesetz hierfür aufgestellte Ordnung,
ZGB 832 bis 834.
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Vormerkung auf der
Urkunde selbst, Transfix usw., treten schon im zürcherischen und in
anderen Schuldbriefrechten vor der Anerkennung der formlosen
Übertragung von Hand zu Hand zurück. Wird, wie der Entwurf es vorsieht,
zugleich die Möglichkeit gegeben, den Brief geradezu auf den Inhaber
auszustellen, so ist dadurch nur in der Form zugestanden, was der Sache
nach bereits das geltende Recht anerkannt hat. Gerade in dieser
Begebungsart des Schuldbriefes tritt alsdann der mobilisierte
Bodenwert deutlich zu Tage. Die Urkunde zirkuliert wie eine bewegliche
Sache, sie ist ein mobiles Wertstück, sie vertritt gewissermassen das
Grundstück, um als bewegliche Sache in den Verkehr zu treten. Endlich
ist es eine Konsequenz aus diesem Mobilisierungsprozess, wenn der
Eigentümer und Schuldner in gültiger Weise den Brief selbst erwerben,
formal also Gläubiger und Schuldner zugleich sein, oder an seiner
eigenen Sache ein Pfandrecht haben kann. Jeder Untergang durch das
Zusammenfallen der Person des Schuldners und des Gläubigers ist also
ausgeschlossen. Mit dem alten, eingetragenen Rang, wie er in der
Urkunde verzeichnet ist, kann der Schuldner den Brief immer wieder
ausgeben. Bezahlt er seinen Gläubiger, so kann er verlangen, dass die
Urkunde ihm ungetilgt herausgegeben werde. Die Abzahlung ist in diesem
Falle dann aber nicht Tilgung der Schuld, sondern Ankauf des
mobilisierten Bodenwertes durch den Schuldner selbst. Ferner kann der
Eigentümer und Schuldner auch sehr wohl bei der Errichtung auf den
Inhaber den Brief zunächst für sich behalten, so dass er diesen
Wertteil seiner Liegenschaft beliebig zu verwerten vermag, entweder zu
verkaufen oder zu verpfänden, oder auch in der Weise, dass er zunächst
einen Brief zweiten Ranges ausgibt, um denjenigen ersten Ranges für
schlimmere Zeiten in Reserve zu halten.
Gewiss kann man gerade in
diesen letztern Beziehungen vollends nicht verkennen, dass es der
mobilisierte Bodenwert ist, der durch den Schuldbrief
dargestellt wird. Je nach den Verhältnissen des einzelnen Falles aber
wird dabei in der Funktion des Schuldbriefes bald diese eine Seite
massgebend hervortreten, bald auch umgekehrt nur der Sicherungszweck zu
praktischer Bedeutung gelangen, ein Verhältnis, das in seinem
schillernden Charakter gerade geeignet ist, allen Bedürfnissen gerecht
zu werden, wenn auch unter Verzicht auf die gesteigerte Wirkung, die
bei der konsequenten Ausbildung für einen einzigen Zweck erreicht
werden kann.
c) Die Gült. Die
dritte Art des Grundpfandes, die der Entwurf vorschlägt, basiert
ausschliesslich auf dem Realkredit, Der
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Eigentümer
will ein Stück des Bodenwertes in den Verkehr bringen, der Kapitalist hat eine
dauernde Anlage seines Geldes in Bodenwerten im Auge. Diesen Zwecken
dient direkt die Gült als Grundlastforderung
mit Zinsen, die gleichfalls Grundlastcharakter haben.
Die Gült des
Mittelalters, die gekaufte Eente, hat insofern die entsprechenden
Funktionen bereits versehen, als der Kapitalbesitzer sein Geld dauernd
anlegen, auf ewig in eine jährliche Rente verwandeln konnte. Als dann
aber die Gült in unseren Rechten mehr und mehr die Funktionen des
Grundpfandes übernahm, gelang es nicht allen Gesetzgebungen, deren
Umwandlung in den mobilisierten Bodenwert in einer den
Verkehrsansprüchen genügenden Weise durchzuführen. Man griff zu andern
Grundpfandformen, die eine freiere Gestaltung der Verhältnisse
gestatteten, und in dieser Konkurrenz war es eine sehr erklärliche und
auch mehrfach wiederkehrende Erscheinung, dass die neuen Formen die
Gült zu überflügeln, ja einigen Orts ganz zu verdrängen vermochten.
Genf, der Jura, Wallis, Neuenburg, Tessin, beide Basel haben die Gült
vollständig fallen lassen und seit langem die gemeinrechtliche Hypothek
bei sich eingeführt und weiter entwickelt. Solothurn, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, ferner Thurgau, Zürich, Schaffhausen, Glarus haben
die Gült durch ein gemischtes Institut ersetzt, indem bei den ersteren
das Gemeine Recht oder auch die neuere Satzung, bei den letzteren die
Gült vorherrschend wurde. Andere Kantone, wie Bern, Waadt, Freiburg,
haben zwar die Gült, die lettre de rente beibehalten, aber es werden
solche kaum mehr neu errichtet. Die neueren Formen, Pfandobligation,
Pfandbriefe der Hypothekarkasse, Obligations hypothecaires, haben im
Verkehr die Gült sozusagen vollständig aus dem Felde geschlagen. Alle
übrigen kantonalen Rechte dagegen haben die Gült nicht nur beibehalten,
sondern es hängt in den Kantonen der Urschweiz, in Luzern, Zug und
namentlich auch in den beiden Appenzell die Bevölkerung mit grosser
Liebe und Zähigkeit an diesem alten Institut, das allerdings entweder
wesentlich umgebildet, namentlich kündbar, d. h. ablösbar gemacht und
in dem Verkehr leichter dienende Formen gekleidet, oder dann auch durch
Nebenformen von wesentlich anderem Charakter ergänzt worden ist.
Die Gründe, die solchen
Rückgang der mittelalterlichen Gült erklären, sind bereits angedeutet.
Zwei Schwächen haben sich in einer bestimmten Art des Verkehrs mit dem
Institut verknüpft und sind jeweils gar nicht oder nur schwer
überwunden worden. Einmal ist es die starre Form, in die sich die Gült
kleidet, was
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sie als ungeeignet für
das moderne Verkehrsleben hat erscheinen lassen. Sie wendet sich ab von
jedem persönlichen Verhältnis, sie ist nichts als eine Forderung auf
Rente, auf Zinse, mit der der Verpflichtete, ohne Rücksicht auf den
materiellen Rechtsgrund der Errichtung, aus dem belasteten Grundstück
als Schuldner erscheint. Für alle die vielen Fälle, wo der materielle
Rechtsgrund wesentlich mit in Betracht fällt, wie namentlich für
Frauengutsversicherung und Kreditversicherung, ist die Gült ganz
ungenügend. Die Kantone mit fortdauernd praktisch gebliebenem Gültrecht
haben denn auch in dieser Einsicht, wie schon oben berührt, sich mit
Nebenformen behelfen müssen. Sodann leidet die alte Gült in den meisten
der hergebrachten Formen an einer Unbeweglichkeit, die dem modernen
Verkehr nicht dienen kann. Sie ist unkündbar, zwar nirgends mehr für
den Schuldner, wohl aber für den Gläubiger, ohne dass dieser überall in
den Übertragungsvorschriften eine Kompensation dadurch erhalten würde,
dass er den Titel leicht durch Verkauf in Geld verwandeln kann. Sicher
bedeutet diese Unbeweglichkeit für den Schuldner auch einen gewissen
Schutz, aber der durch die Gült gewährte Schutz ist auf dieser
Grundlage denn doch gegenüber den Anfordernissen des modernen
Verkehrslebens mit Recht als zu teuer erkauft erachtet worden.
Trotz dieser beiden
Mängel müssen wir nun aber, sobald wir die Kehrseite des Verhältnisses
ins Auge fassen, uns gestehen, dass die Beibehaltung der Gült nicht nur
für die Gegenwart erklärlich, sondern auch für die Zukunft erwünscht
ist. Drei Vorzüge haben sich nämlich allmählich im modernen Verkehr bei
der Gült Eingang verschafft, die sie zu einem Institut auszugestalten
vermochten, das den modernen mobilisierten Bodenwert in besonderer
Vollkommenheit darstellt und über die moderne, sog. selbständige
Hypothek weit hinaus reicht. Diese Vorzüge liegen in Folgendem:
Die Verbindung der Gült
mit dem Grundstück, die ausschliessliche Verweisung auf den Bodenwert
gibt dem Verhältnis eine ganz besondere Zuverlässigkeit. Die Person
tritt zurück, das Grundstück bedeutet alles. Die behördliche Schatzung
erhält dadurch eine ganz andere Bedeutung. Der Gläubiger und jeder
Rechtsnachfolger weiss, dass nur auf diesem Wert die Sicherheit für
das Forderungsverhältnis beruht. Er braucht dem persönliclien
Verhältnisse in keiner Weise nachzugehen. Er hat unter allen Umständen
die Sicherheit, die das Grundstück zu gewähren vermag, und wird nicht
veranlasst, irgend andere Umstände mit in Betracht zu ziehen. Das
rechtliche Schicksal des Grundstückes berührt ihn nicht, denn wird es
veräussert, so tritt der neue Eigentümer
14
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einfach in das
Schuldverhältnis ein, an Stelle des alten. Dieses einfache und durchaus
zuverlässige Verhältnis bereitet nur in einem Falle Schwierigkeiten,
nämlich wenn das Grundstück zerstückelt wird. Hier führt die blosse
Konsequenz zu dem Verhältnis, dass die mehreren Parzelleneigentümer,
jeder für die ganze Schuld, haftbar werden, während der Gläubiger
ihnen gegenüber ein Gesamtschuldverhältnis geltend machen kann. Denn
die Einheit für das Gläubigerrecht muss gewahrt bleiben, und es ist ein
rein inneres Verhältnis unter den Eigentümern selbst, wie sie sich die
Beteiligung an der Gesamtschuld auferlegen wollen. Daraus entstehen
dann aber unleidliche Beschwerungen. Auf einem Grundstück im Werte von 30,000 Fr. ruht eine Gült
von 24,000. Wird es nun in drei Teile, z. B. unter drei Brüder
geteilt, so muss für jeden derselben auf seinem Stück, das nur 10,000
wert ist, die Schuld von 24,000 lasten, während in Wirklichkeit nur
8000 zu tragen sein würden und 2000 also zu weiterer Verpfändung frei
stehen sollten. Dazu kommt, dass bei fortgesetzten Teilungen und bei
Belastungen aus verschiedenen Zeiten vor und nach den sich folgenden
Zerstückelungen diese Belastungsverhältnisse zu einem fast
unentwirrbaren Knäuel sich ballen können, wie dies in den
„Überzeigungen" einiger Rechte, wie in Zug und Schwyz, als grosser Übelstand beklagt wird. Aber
es ist auch nicht nötig, bei solchen Zerstückelungen die
Konsequenz der fortdauernden Belastung aller Teilstücke für die ganze
Last fest zu halten. Schon das Einzinserverhältnis bringt eine
Erleichterung, obgleich auch dieses Institut, wie wir es von Zürich
bereits bemerkt haben, nachteilig auf die Bodenkreditverhältnisse
einwirkt. Es wird daher, in Verfolgung anderer Beispiele, ein Schritt
weiter getan werden dürfen. Entweder man lässt die Einzinsereien und
eventuell auch die Überzeigungen entstehen, sorgt aber dafür, dass sie
bald liquidiert werden, ein Ziel, das z. B. mit der Einzinserkasse in
Luzern seit einigen Jahrzehnten mit guten Resultaten verfolgt wird.
Oder man lässt bei Zerstückelung, wie dies in Appenzell seit langem
geübt wird, die Gült, den Zedel, der Grösse der Teilstücke entsprechend
in Teilzedel zerfallen. Das Recht des Gläubigers auf ein einheitliches
Verhältnis, das hiermit gekränkt wird, kann immerhin dadurch
einigerniassen berücksichtigt werden, dass der Gläubiger, der sich mit
diesem Zerfallen in Teilstücke nicht befriedigt erklärt, das Recht
erhält, das ganze Verhältnis abzulösen. Derart gelangen wir dann für
die Gült zu derselben Lösung der Schwierigkeit, wie wir sie bereits
beim Schuldbrief angetroffen haben, mit dem Unterschied freilich, dass
beim Schuldbrief nur eine Verlegung und Teilung der Haftung der
Parzellen,
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unter Fortdauer des
einheitlichen persönlichen Forderungsverhältnisses hergestellt wird,
während bei der Gült die Schuld selbst zerteilt und auf die
verschiedenen Parzellen gelegt werden soll (Art. 834). (1)
Die Loslösung der
Gültschuld von jeder materiellen Unterlage führt sodann zu andern
Vorzügen. So wie der Gläubiger die Gültforderung erhält, so kann er sie
geltend machen, und jeder Rechtsnachfolger hat sie in gleichem Sinne,
ohne in irgend einer Weise der Gefahr von persönlichen Einreden
ausgesetzt zu sein, es wäre denn, dass dem Schuldner sie ganz
persönlich gegen ihn zustehen würden. So verhält es sich mit der
Einrede, dass das materielle Verhältnis gar nicht begründet worden sei,
dass die Zahlung des Darlehens z. B. nicht erfolgt sei, dass eine
Nebenabrede in bezug auf die Zinszahlung oder dergleichen, aus dem
Gültakte nicht ersichtlich, getroffen worden, dass Gegenleistungen
verabredet seien usw. An Stelle aller solcher sonst im persönlichen
Verhältnis möglichen Abreden tritt die eine, klare, zuverlässige
Kapital- und Zinsforderung, mit der der Gläubiger, ohne irgendwelche
persönliche Beziehungen mit berücksichtigen zu müssen, den Wert seines
Gläubigerrechtes in den Verkehr bringen kann. Was dieses Verhältnis an
Gefahren in sich birgt, dass der Schuldner unter Umständen an einen
redlichen Erwerber die Gült noch einmal bezahlen muss, während er schon
vorher an einen andern bezahlt hat, oder dass er vielleicht gegen den
früheren Gläubiger eine wirksame Einrede hätte, die er nun gegen den
neuen nicht erheben kann, das wird reichlich aufgewogen durch die
Vorteile, die diese Klarheit dem Gläubiger bietet, durch die grössere
Zuverlässigkeit, die diesen Titeln zukommt, und damit dann für den
Schuldner durch die günstigeren Bedingungen, die er bei der
Geldaufnahme gegen solche Titel erwirken kann. Auch ist es ja im Grunde
genommen nichts als ein wenig Vigilanz. was dem Schuldner zugemutet
wird und womit er sich vor jedem Schaden aus der abstrakten Natur der
Geldforderung bewahren kann. Er braucht nur den Titel erst errichten
oder aushändigen zu lassen, nachdem das Verhältnis materiell begründet
ist, er braucht nur keine Zahlung zu leisten, ohne dass ihm
der Titel ausgehändigt oder, wenn es sich um Teilzahlung handelt, die
Verringerung der Schuld auf dem Brief angemerkt wird. Freilich
verliert er auch solche Einreden, die er persönlich gegen einen
Gläubiger sonstwie gehabt haben mag, wie z. B. die der Verrechnung,
sobald ein neuer Gläubiger den Titel erwirbt, Aber diese
(') ZGB 852.
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andern persönlichen
Einreden verdienen auch keine besondere Beachtung, da sie rein zufällig
dem Schuldner erwachsen sind und ebenso zufällig wieder wegfallen
können.
Nicht zum mindesten ist
es dann endlich auch die formale Gestaltung der Gült, die der
Mobilisierung der Bodenwerte den für den Verkehr wünschenswerten
Charakter zu verleihen vermag. Die Gült entsteht mit der Errichtung in
der Gestalt, die sie im Grundbuch und im Gültbriefe angenommen hat. In
dieser formalen Gestaltung verbleibt sie, solange nicht im öffentlichen
Buch eine Löschung erfolgt und der Titel getilgt ist. Alle Schicksale,
die ihr weiter begegnen können, berühren ihre Existenz nicht, nicht die
Leistungen des Schuldners, nicht der Übergang in das Eigentum des
Schuldners, es gibt keine Fusionswirkung für sie, der Schuldner kann
den von ihm erworbenen Titel weiter begeben, ohne dass die Gült
irgendwie von diesem Durchgang der Gläubigerschaft durch seine Person
berührt wird. Der Gläubiger kann unter allen Umständen auf den Rang Anspruch erheben,
den ihm die Gült zusichert, aber auch niemals auf einen
bessern, sodass also Gülten zweiten Ranges in diesem Range verbleiben,
auch wenn die Gült ersten Ranges vom Schuldner zurückerworben und erst
nach dem Datum der zweiten Gült wieder weitergegeben worden ist. Ja
auch die Möglichkeit ist gegeben, dass die Gült gleich von vornherein
auf einen spätern Rang gelegt wird, während für den ersten noch gar
keine Gülterrichtung stattgefunden hat. Oder der Schuldner kann die
Gült auf den Inhaber oder auf den eigenen Namen errichten lassen und sie für sich
behalten, um sie erst später zu verwerten. Alle jene Vorteile,
von denen wir bezüglich der Mobilisierung der Bodenwerte schon früher
sprachen, sind auf Grund der reinen formalen Begründung des
Verhältnisses bei der Gült leicht durchzuführen und auch in einzelnen
Kantonen, wie in Luzern und Appenzell, bereits durchgeführt. Für den
Verkehr aber gewinnt die formale Existenz dann die weitere Bedeutung,
dass der Gläubiger sich durchaus auf den Wortlaut der erworbenen
Urkunde verlassen kann, dass also diese für ihn zu einem Papier
öffentlichen Glaubens wird, sodass er nur diejenigen Einreden zu
fürchten hat, die entweder aus dem Papier oder der Gülterrichtung
selbst heraus sich ergeben, wie Fälschung der Urkunde und dergleichen,
oder die ihn seitens des Schuldners direkt und persönlich treffen, wie
Einrede der Arglist oder der Kompensation.
Diese gesteigerte
Funktion des Verkehrs mit mobilisierten Bodenwerten soll nun aber die
Gült nur erhalten auf Grund einer genügenden Fürsorge für ihre
materielle Zuverlässigkeit. Da der Eigentümer sich ja auch der beiden
andern Grundpfandarten
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bedienen kann, geschieht
ihm kein Unrecht, wenn er die Gült für den Teil des Bodenwertes
reservieren muss, der dann auch wirklich in allen Fällen der Idee der
Gült entspricht, dass sie nämlich errichtet wird ohne jede Rücksicht
auf den persönlichen Kredit des Schuldners, also ausschliesslich mit
Anweisung auf den Bodenwert. Dieses Resultat wird dadurch erreicht,
dass die Gülterrichtung auf den besten Teil des Bodenwertes, etwa auf
zwei Dritteile der Schätzungssumme eingeschränkt wird. Und geschieht
dies, so hat es dann auch keine Gefahr, überdies die Gemeinden oder die
Kantone für ihre Gülten haftbar zu erklären (vgl. Art. 830 und 831). (1)
Mit diesen Vorkehrungen
wird die Gült zu der besten Geldanlage, die auf Bodenwert gemacht
werden kann, die ausschliesslich aus diesem Wert in allen Fällen ihre
Sicherung zieht und vermöge ihrer abstrakten und formalen Gestalt in
leichter Weise dem Gläubiger den Verkehr gestattet. Sie erhält ihre
Existenzberechtigung neben dem Schuldbriefe, der freilich den gleichen
Zwecken zu dienen vermag, der aber auch andere Richtungen einschlägt
und deshalb, sowie weil er sich in beliebiger Ausdehnung mit der
Gewährung persönlicher Kredite verbindet, nicht die gleiche absolute
Vertrauenswürdigkeit geniesst. Bei der Gült ist die Geldanlage selbst
die genügende Sicherheit, beim Schuldbrief muss man sich eventuell noch
nach den persönlichen Verhältnissen des Schuldners erkundigen, sofern
nicht die Schuldbriefsumme innerhalb des Schätzungsbetrages durch den
Bodenwert von vornherein gesichert erscheint. Freilich könnte man ja
auch diesem Schuldbriefe die Sicherung zuwenden, dass man
beispielsweise sagen würde, für die zwei Drittel des
geschätzten Bodenwertes haften die Gemeinden oder Kantone in allen
Fällen. Aber die Rücksichten auf den Verkehr lassen es sicherlich als
wünschenswert erscheinen, gerade auf Grund dieser Haftung auch ein
Grundpfand und einen Titel zu schaffen, der sich schon äusserlich von
den übrigen Arten unterscheidet, abgesehen davon, dass die persönliche
Haftbarkeit der Schuldner doch nur für diese bestbegründeten
Verhältnisse ohne Gefahr für den Ruf der Papiere abgestreift werden
kann.
Endlich bietet das
Gültverhältnis noch eine letzte Seite dar, nach der es zu
befriedigenden Zuständen zu führen vermag. Bei der Bedeutung des
Grundpfandes für die Beteiligung an den Bodenwerten denkt man
gewöhnlich nur an die Stellung des Gläubigers,
(') Vgl. nun im Gesetz
betreffend die Belastungsgrenze Art, 848 und betreffend die Haftung des
Staates Art. 849.
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der, ohne Eigentümer zu
sein, von dem Pflichtigen aus Grund und Boden eine Rente zieht. Ebenso
wichtig ist nun aber die Gestaltung dieses Verhältnisses für den
Eigentümer und Schuldner selbst. Will er Eigentümer werden, ohne
genügendes Kapital zur vollen Abzahlung des Kaufpreises zu besitzen, so
muss er nach dem überlieferten Recht bis zu verhältnismässig hohen
Beträgen persönlicher Schuldner werden, und überdies ist er der
Willkür des Gläubigers insofern ausgesetzt, als er stets eine
Aufkündung des persönlichen Darlehens gewärtigen muss, wobei für ihn,
wenn er nicht Ersatz für die Gläubigerschaft findet, der Verlust des
Grundeigentums zu befürchten ist. Die Gültwirkungen führen zu andern
Resultaten. Einmal ist der Eigentümer in diesem Falle nicht
persönlicher Schuldner und also der Exekution in sein übriges Vermögen nicht ausgesetzt. Dann aber
ist auch zu beachten, dass die Gült auf der Gläubigerseite
unkündbar ist, dass der Schuldner infolgedessen ruhig auf seinem Gute
sitzen bleiben kann, keine Aufkündung des Kapitals riskiert und mit
verhältnismässig geringen Mitteln Grundeigentümer zu werden vermag,
mit aller Zuversicht, das Grundeigentum behalten zu können, solange er nur die Zinse an den Gültgläubiger
richtig abführt. Man ersieht denn auch aus den Verhältnissen,
wie sie beispielsweise in Appenzell bestehen, von welch günstigen
Wirkungen diese Rechtsordnung begleitet ist. Auch der kleine Bürger,
der wenig Kaufkraft besitzt, kann Eigentümer einer bescheidenen
„Heimat" werden, ohne in bezug auf sein übriges persönliches Vermögen
irgend einer Gefahr ausgesetzt zu sein und ohne sich über die weitere
Beschaffung der Kapitalien, die auf dem Gute liegen, irgendwelche
Sorgen machen zu müssen. Er ist in durchaus gesicherter Stellung, solange er nur die Zedel richtig
verzinst. Es kann darüber kaum ein Zweifel bestehen, dass diese
Ordnung ethisch und ökonomisch wohltätiger wirkt, als beispielsweise
die Pacht in irgend einer Form. Denken wir uns diesen kleinen Bauern
oder Sticker als Pächter, so wird er das Gut ausnützen und nichts für
die Zukunft tun, da er nur vorübergehend, bis er sich etwas zur Seite
gelegt hat, das Pachtverhältnis fortzusetzen gedenkt. Aber auch der
Eigentümer des Pachtgutes sieht in diesem nur die Zinsquelle, ist von jeder Auslage, die
er auf das Gut machen muss, unangenehm betroffen, so dass
tatsächlich das Gut leicht niemanden hat, der sich seiner mit Hingebung
annimmt. Auch hat die Zinsschuld des Pächters für den Eigentümer des
Pachthofes nicht den gleichen Wert, wie eine zinstragende
Gültforderung, er kann das Verhältnis gar nicht oder nur schwer zu
Markte bringen. Ganz anders verhält sich dies alles bei der unaufkünd-
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baren Gült. Hier bedeutet
das Gut die soziale Existenz des Eigentümers: Er hält es wert, er
nimmt sich seiner mit allen möglichen Opfern an. Er gestaltet es sich
zur wirklichen Heimat, Und der Gläubiger hat in der Gült den Wert in
der Hand, der ihm eine leichte Negoziation auf dem Kapitalmarkt
gestattet.
Man könnte nun freilich
noch einwenden, die Interessen des Kapitals, des Gültengläubigers seien
bei der Unablöslichkeit der Gülten nicht gehörig gewahrt, es werde der
Gläubiger bei dieser Pfandart in der Benützung des Kapitals wesentlich
beeinträchtigt. Allein dieser Einwand entspringt einer falschen
Beurteilung der Funktionen der Gült auf der Gläubigerseite. Sobald es
sich um einen wirklich mobilisierten Bodenwert handelt, so bewegt sich
derselbe wie eine mobile Sache und kann derart in den Verkehr gebracht
werden, dass seine Verwertung möglich ist, ohne dass eine Liquidation
erfolgen muss. Anstatt zu kündigen, verkauft der Gläubiger den Titel
und hat damit sein Geld erlangt wie mit einer Abzahlung. Nötig ist zu
diesem Zwecke nur die Umlaufsfähigkeit für das Papier und die
Sicherheit des Wertes, indem andernfalls der Gläubiger seinen Titel nur
zu einem Betrag unter dem Nominalwert wird veräussern können. Wir haben
bereits in verschiedenen Verbindungen die Massregeln besprochen, die zu
diesem Zwecke dienen. Andere lassen sich mehr denken, wodurch die
Umlaufsfähigkeit bedeutend gesteigert würde, wie denn einzelne Ansätze
zu solcher besondern Ausgestaltung der Pfandtitel sich bereits im
geltenden Recht vorfinden. Sie lehnen sich überall an die Grundgedanken
an, die wir in dem mobilisierten Bodenwert lebendig getroffen haben.
Wir haben sie nach einer Richtung noch näher zu betrachten.
Die Loslösung von der
Person des Schuldners und seinem Kredit, wie sie in dem
Grundlastcharakter der Gült liegt, kann zur Erhöhung der
Umlaufsfähigkeit des Papiers dadurch gesteigert werden, dass man einen
Zahler zwischen Gläubiger und Schuldner einsetzt, der mit
geschäftsmässiger Regelmässigkeit die Zinse bezahlt und dem Gläubiger
die Mühe abnimmt, sich mit einem zahlungssäumigen Schuldner
herumzuschlagen. Nichts drückt so sehr auf den Bodenkredit, wie der
schwerfällige Verkehr mit den Grundeigentümern. Muss man alle Jahre
riskieren, erst nach langen Monaten die Zinse zu erhalten, während der
Gläubiger des baren Geldes auf die vertragsmässige Zeit ebenso
notwendig bedarf als der Schuldner, so entschliesst man sich am Ende
eher dazu, in Handelspapieren sein Geld anzulegen, wo man doch auf
einen regelmässigen Eingang der Zinse zählen kann. Man würde also
einen grossen Übelstand beseitigen, wenn hier eine Abhilfe geschaffen
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werden könnte. Die
Intervention einer Zahlstelle aber könnte dadurch noch besonders
praktisch gestaltet werden, dass man den Gültentitel mit Coupons für
die Jahreszinse versehen würde, die an der Kasse der Zahlstelle
eingelöst würden. Als Zahlstellen hätte man sich Genossenschaftskassen,
ländliche Spar- und Leihkassen oder geradezu die grossen Hypothekar-
und Kantonalbanken zu denken. Natürlich müssten diese für die Übernahme
des Risikos und ihre Mühe eine Entschädigung erhalten, die aber mit
einigen Promille, die der
Schuldner mehr bezahlen müsste, als die Gläubiger erhielten,
hoch genug angeschlagen wäre und durch die Vermehrung der Nachfrage
nach Gülten und die dabei zu erreichenden Erleichterungen der
Schuldbedingungen mehr als ausgeglichen würde.
In Verbindung hiermit
liesse sich die Umlaufsfähigkeit noch weiter dadurch erhöhen, dass die
Gültentitel auf bestimmte Beträge angesetzt würden, in denen sie in
grösserer Zahl zur Ausgabe gelangten, wie beispielsweise zu 100 Fr.
und einem Vielfachen von hundert. Es würde also der Bauer, der ein
Grundpfand von 10,000 Fr. auf seine Liegenschaft zu erheben wünschte,
bei der Hypothekarkasse um die Ausgabe von 20 Titeln zu 500 Fr.
ersuchen, die im gleichen Formular nach einem für die Anleihen, die
dieses Institut vermittelt, aufgestellten Plan zur Ausgabe kämen. Sie
wären mit Nummern versehen, würden auf den Inhaber lauten, als
Pfandobjekt die zu Pfand gesetzte Liegenschaft des Schuldners aufführen
und für die Zinse Coupons tragen. Darnach würde alsdann die Kasse die
Zinse an den Gläubiger mit Einlösung der Coupons auszahlen und
ihrerseits von dem Schuldner einfordern. Ferner würde die Kasse auch in
anderer Beziehung den Schuldner gegenüber dem Gläubiger und den
Gläubiger gegenüber dem Schuldner vertreten, würde also
Kapitalabzahlungen oder Rückzahlungen leisten, die der Schuldner
vornehmen will oder dem Titel gemäss vorzunehmen hat, ferner die
Pfandentlassungen und andere Gläubigererklärungen bei ihrer
Verantwortlichkeit aussprechen, die etwa im Verlauf des Verhältnisses,
bei Erwerbungen, Grenzbereinigungen, Errichtung von Dienstbarkeiten,
Verkauf des Grundstückes oder Zerstückelung desselben nötig würden,
wobei man aber leicht einsieht, dass bei der Teilung des ganzen
Anleihens in kleine gleichwertige Titel im Falle der Zerstückelung des
belasteten Grundstückes eine Verteilung auf die einzelnen Parzellen
sehr leicht durchzuführen wäre. Die Kasse aber könnte bei der Begebung
solcher Titel mit Vorteil so verfahren, dass sie über die Anleihen, die
im ganzen in Aussicht genommen würden, eine grössere Serie von Titeln
ausfertigen liesse, z. B. 2000 Stück zu
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500
Fr. und von diesen alsdann auf den Markt bringen würde, was von wirklichen Schuldnern
anbegehrt würde, unter Einsetzung des Pfandobjektes, auf das der
auszugebende Titel zu ruhen kommt.
Für die effektive Gleichwertigkeit aller der so ausgegegebenen Titel würde der Umstand
sorgen, dass ja die Gülten ohne dies nur auf den sichersten Teil des
Bodenwertes und mit Garantie der Gemeinde oder Kantone (1)
ausgegeben wären, sowie dass auf die Person des Schuldners im einzelnen
Falle gar nichts mehr an kommen
würde, weil die Kasse dem Gläubiger allen Verkehr mit jenem abgenommen hätte.
Endlich
würde es möglich sein, mit dieser Einrichtung noch ein weiteres zu verbinden. Die Emission
der ganzen Serie von 2000 Titeln könnte so erfolgen, dass mit derselben
eine Übernahme durch
die Bank gegenüber einem oder mehreren Schuldnern, vielleicht
sogar solchen, die sich erst sukzessive zur Aufnahme von Darlehen melden würden, stattfände.
Die Bank würde die Titel,
sowie sie von den Schuldnern verlangt werden, auf den Markt werfen, könnte aber inzwischen
bereits einen Emissionsplan zur Durchführung bringen. Das Anleihen
würde im ganzen auf eine
bestimmte Zeit amortisierbar erklärt, mit lº/oo Aufschlag zum Zins in 80 Jahren, mit1/5% in 67
Jahren, mit 1/4º/º in 63 Jahren, mit 1/2% in 50 Jahren, mit 1% in 37 Jahren, wie
es gerade für das ganze
Anleihen als praktisch erachtet würde. Dann aber würden die Titel
dieser Serie regelmässigen Auslosungen unter worfen, die
ausgelosten Titel den Gläubigern von der Kasse aus bezahlt, im übrigen aber von den
Schuldnern bis zur Abzahlung der ganzen Serie an die Kasse weiter
verzinst. Der Schuldner könnte
durch Abzahlung an die Bank, wie es bei dem Anleihen ihm
vorbehalten worden wäre, oder wie es seine Transaktion mit dem Grundstück, bei Erwerbungen,
Zwangsversteigerungen u. a. notwendig
machen würde, die schuldige Summe entweder abzahlen oder einen andern Titel derselben Serie
aufkaufen und der Kasse zur Verrechnung übergeben. Wo solche
Abrede getroffen wäre, würde also der einzelne Schuldner durch die
Auslosung des Titels aus der
Serie zunächst nicht berührt. Er würde die Zinse und Amortisationsquoten in einem festen Posten
von beispielsweise zusammen 4% des Darlehens nach wie vor
weiter bezahlen, auch nachdem gerade
sein Titel ausgelost und zurückbezahlt wäre. Diese planmässige
Amortisation mit Auslosung fände nur für die Rechnung der vermittelnden Kasse statt. Erst
nach Ablauf der ganzen Amortisationsperiode
würde alsdann auch das Grundstück des
(') Vgl. oben S.
213, Anm. 1, und S. 174, Anm. 2.
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Schuldners befreit. In
der Zeit zwischen der Auslosung und Rückzahlung des Titels durch die
Kasse bis zum Ablauf der Amortisationsperiode würde allerdings Sorge
zu tragen sein, dass der Titel nicht wieder in Umlauf gesetzt werden
könnte. Der Gläubiger würde ihn der Bank herausgeben und diese ihn für
den Umlauf kassieren und in
Verwahrung bringen müssen. Ferner könnte in der Zwischenzeit
bei Teilungen, Zwangsversteigerungen u. dgl. es auch nötig werden, den
genauen Betrag der noch bestehenden Last kennen zu lernen, durch
Festsetzung dessen, was bereits amortisiert ist an der bis zum Ablauf
der Amortisationsperiode noch
fortdauernden Last. Diese Summe ist kleiner je näher man sich
dem Ende der Periode befindet, wird auch nach den Tabellen der Kasse
leicht zu berechnen sein, und es würde mit zu den Obliegenheiten der
vermittelnden Stelle gehören, den Interessierten, den Schuldnern oder
ihren Gläubigern, jeweils fachmännisch darüber Aufschluss zu geben, auf
welchen Betrag zu einem gewissen Zeitpunkte die schwebende Schuld zu
berechnen sei.
Inwiefern die
Amortisation geradezu vorgeschrieben werden wollte ist eine Frage des
öffentlichen Rechts, die wir schon oben der Kompetenz der Kantone
zugewiesen haben.
Das Bedürfnis nach
Ausgabe solcher in besonderem Sinn umlauffähiger Titel hat sich schon
oft in den Kantonen gezeigt. In Genf führte es zur Schaffung eines
eigenen Instituts, der hypotheque par action, die durch ein Gesetz von
1858 ihre Ausbildung erfahren hat. In andern Kantonen hat man sich, so
gut es eben ging, mit dem bestehenden Recht abzufinden gesucht durch
Ausgaben von Partialen oder Delegationen eines umfassenden
Pfandtitels, für den eine Vertrauensstelle als Gesamtgläubiger
aufgestellt wird. Waadt hat hierüber im Jahre 1897 ein Gesetz
erlassen. Ohne gesetzliche Grundlage ist die Sache oft unsicher, wie
man beispielsweise daraus ersehen kann, dass sich über die Gültigkeit
solcher Partialen im Kanton Zürich in öffentlichen Blättern eine ernste
Diskussion zu entspinnen vermochte (vergl. N. Zürcher Zeitung 1897 Nr.
350. M. Bl. und 355. M. BI.). Dann liegen offenbar auch den Anregungen
des Zürcherischen Bauernbundes die gleichen Bedürfnisse und verwandte
Anschauungen zu grunde, wie sie in unserm Entwurf zur Ausgestaltung der
umlauffähigen Pfandtitel geführt haben. (1) Ferner muss es natürlich
gegenüber
(') Die Hauptbestimmungen
dieser Eingabe des Bauernbundes an den Bankrat, vom 18. Januar 1896
(Erläuterungen zum Entwurf von 1898, S. 90
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der vorgeschlagenen
Ordnung stets als zulässig erachtet werden, auch in Zukunft, wo es
angezeigt erscheint, in freier Weise Treuhänder zu bestellen, die die
Vermittlung zwischen Gläubiger und Schuldner in dem oben angedeuteten
Sinne übernehmen, oder in anderer Weise Emission grundpfändlich
gesicherter Obligationen zu bewerkstelligen (vgl. Art. 841 und 854). (') Fürsorge ist
dabei allerdings stets zu treffen, dass die
Öffentlichkeit mit solchen Verhältnissen genügend vertraut gemacht
wird. Hierfür dürfte aber die Eintragung der Vertrauensstelle in die
öffentlichen Bücher und die Titel selber gute Dienste leisten.
Dann muss im fernern auch
zugegeben werden, dass die Ausgabe
solcher Titel nicht nur auf der Basis der Gült, sondern auch
für die Schuldbriefe sehr wohl möglich ist. Für die Umlauffähigkeit
leisten die besprochenen Vorschriften dem Schuldbriefe den gleichen
Dienst wie der Gült. Nur wird im Falle der Ausgabe von Schuldbriefen
solchen Charakters die grundpfändliche Sicherung für sie derjenigen der
Gült nachgebildet werden müssen. Geschieht dies, so darf wohl
unbedenklich die Emission solcher Titel sowohl für die Gült als für den
Schuldbrief, so wie der Entwurf es vorschlägt, zugestanden werden. Es
wird dann Sache der Ausbildung des Instituts im Verkehr sein, der einen
oder andern Art den Vorzug zu geben. Die Freiheit der praktischen
Ausgestaltung darf der Gesetzgeber auch hier ohne Gefahr anerkennen.
Mit solchen Anordnungen
wird eine Mobilisierung des Bodenwertes erreicht, die dasjenige, was
in dieser Richtung in einzelnen Kantonen bereits erreicht ist, wohl
verwertet und doch nicht weiter geht, als in einer ruhigen Entwicklung
dem ganzen Lande zugemutet werden kann. Freilich ist es möglich und
auch bei uns schon angeregt worden, noch einen Schritt weiter zu gehen
und geradezu das Institut der sogenannten Bodengelder einzuführen. Eine
solche Einrichtung würde darin bestehen, dass von einer staatlich
autorisierten Kasse den Grundeigentümern auf einen kleinen Teil des
Wertes des Grundstückes (vielleicht bis zu 30 oder 40%) mit Grundpfand
im ersten Rang gegen eine kleine Provision unverzinsliche Scheine zu
hundert oder fünfzig Franken ausgehändigt würden, die den Banknoten
gleich als Zahlungsmittel in den Verkehr gesetzt werden könnten. Der
Vorteil, den der Eigentümer damit gewänne, würde in dem unverzinslichen
Geldwerte liegen, die Gefahr aber in der Belastung des Grund und Bodens
mit
und 91) werden in der
Beilage III am Schlusse dieses Bandes mitgeteilt.
(') Vgl. ZGB 860 u. 875. |
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Grundpfand, an dessen
Ablösung der Eigentümer auch gar kein Interesse mehr hätte, sodass
tatsächlich sein Grundstück auf immerdar um den Betrag dieser Belastung
entwertet sein würde. Freilich könnte diese Gefahr durch
Amortisationszwang einiger-massen vermindert werden, und es ist
möglich, dass in einem mit den modernen mobilisierten Bodenwerten
vertrauten Verkehrskreise schliesslich doch einmal eine Form gefunden
werden kann, die es als tunlich, ja ratsam erscheinen lässt,
gesetzgeberische Versuche in
dieser Richtung zu wagen. Zurzeit wird man wohl finden, dass
die im Entwurf dargebotene Mobilisierung gerade weit genug gegangen
sei, und wird geneigt sein, die fernere Ausgestaltung in dieser
Richtung einer in dem Verkehr mit der Gült geschulten Zukunft anheim zu
stellen.
Die hiermit gezeichneten
drei Grundpfandarten bereiten sich unter einander keine
Schwierigkeiten. Häufig dürfte es nach ihrer Einführung vorkommen, dass
ein Grundstück im ersten Range mit einer Gült, im zweiten mit einem
Schuldbrief, im dritten mit einer Grundpfandverschreibung zu gunsten
eines Miterben oder der Ehefrau belastet ist. Eine jede Art hat ihren
Platz angewiesen, und jede hat auch ihr eigenes Schicksal, bis die
Liquidation sie zur wechselseitigen Auseinandersetzung bringt.
Pfandverschreibung, Schuldbrief oder Gült bleiben unentwegt auf den
ihnen angewiesenen Pfandstellen und kennen auch beim Wegfallen
vorgehender Grundpfänder kein Vorrücken. Bleibt oder wird eine Stelle
leer, so bedeutet sie ein noch nicht verwertetes Stück des
Bodenkredites, über das der Eigentümer frei verfügen kann, während
allerdings bei der Pfandverwertung nach dem vorliegenden Entwurf die
leeren Pfandstellen einfach unbeachtet bleiben und also nachfolgende
Pfandrechte vorrücken (Art. 806). (')
Trotz der verschiedenartigen
Zwecke, denen die drei Pfandarten dienen, kommt in dieser ganz und gar
unbedenklichen Konkurrenz jene innere Einheit des modernen Grundpfandes
zum Ausdruck, von der wir schon oben gesprochen haben.
Verwandt mit dem Institut
des modernen, selbständigen und dem Verkehre dienenden Grundpfandes,
ist endlich noch ein letztes Gebilde, auf das wir in diesen allgemeinen
Erörterungen zu verweisen haben, wir meinen die Pfandbriefe der
norddeutschen landschaftlichen Institute und Aktienbanken und die
französischen obligations foncieres. Sie sind in der neuesten
Gesetzgebung einigen
(') ZGB 815.
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Ortes nachgeahmt worden,
und es bestehen gewichtige Gründe dafür, dass auch bei der
schweizerischen Hypothekarreform dieses Institut nicht übergangen
werde. Freilich gehört es nicht in das Grundpfandrecht, denn das
Pfandrecht, das für diese Pfandbriefe begründet wird, besteht nicht an
Grund und Boden. Pfandsicherung verschaffen diesen Briefen vielmehr die
Forderungen der Kasse, die ihrerseits allerdings durch Grundpfandrecht
gedeckt sind. Also handelt es sich um ein Pfandrecht an Forderungen
oder an einer beweglichen Sache. Gleichwohl haben wir alle
Veranlassung, diese Einrichtung hier zu erwähnen, nicht nur wegen der
indirekten Verbindung dieser Titel mit den Grundpfändern der Kasse,
sondern vornehmlich wegen der wirtschaftlichen Funktion der Titel.
Diese dienen dem gleichen Zweck, wie die besprochenen Serientitel,
indem die Bank, die solche Pfandbriefe ausgibt, dadurch das Mittel
erhält, ihrerseits grundversicherte Darlehen an Grundeigentümer zu
verabfolgen.
Der Vorgang ist hierbei
folgender. Ein hypothekarisch arbeitendes Institut macht ein Anleihen
mit Ausgabe von Inhaberpapieren. Schuldner dieser Papiere ist die
Kasse, und wenn nichts weiteres hinzuträte, würde den Gläubigern dieser
Papiere einfach in Konkurrenz mit allen andern Kontokorrent- oder
sonstigen Gläubigern das Vermögen der Bank insgesamt haften. Demgemäss
würden die Obligationen auch nur gerade so viel Kredit finden, als die
Kasse an und für sich beanspruchen kann. Nun wird aber das mit solchen
Anleihen gewonnene Geld zu dem bestimmten Zweck aufgenommen, gegen
Grundpfand als Darlehen ausgegeben zu werden. Man erhält also die
Zusicherung, dass in dem Vermögen der Bank sich dem Anleihen
entsprechend durch Grundpfand gesicherte Forderungen befinden werden,
und sicherlich ist dieser Umstand geeignet, die Absetzung der
Obligationen dieser Bank zu erleichtern. Aber im Falle der Insolvenz
müssten doch die Inhaberpapiergläubiger mit allen andern konkurrieren.
Namentlich kann der Geschäftskreis der Bank je unter Umständen auf
Gebiete ausgedehnt sein, wo Verpflichtungen, die weit über die in jenen
Grundpfandforderungen liegenden Sicherheiten hinaus steigen,
eingegangen werden. Dieser Umstand drückt auf den Markt der
Bankobligationen und verhindert die Bank dann auch ihrerseits wieder,
den geldsuchenden Grundeigentümern Bedingungen zu gewähren, die möglich
sein würden, wenn die Bank selber einen gesteigerten Kredit besässe. In
diesen Verhältnissen befinden sich zurzeit und nach geltendem Recht die
Hypothekarinstitute der Schweiz, wo bei den Kantonalbanken und
verwandten Instituten allerdings noch hinzukommt, dass die
Staatsgarantie ihre Stellung bedeutend erleichtert. Nun
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kann aber für alle solche
Kassen noch ein Schritt weiter gegangen werden, wenn man sich
entschliesst, die Grundpfandforderungen der Bank als Pfand der
Anleihensgläubiger zu bezeichnen. Damit würde allerdings eine Ausnahme
besonderer Art von der Kegel begründet, dass an beweglichen Sachen nur
in der Form des Faustpfandes ein Pfandrecht begründet werden könne.
Aber man darf gewiss nicht zaudern, eine solche Ausnahme aufzustellen,
wenn gewichtige Interessen sie fordern und keine Gefahren für den
Verkehr daraus erwachsen. Und nach diesen beide Richtungen glauben wir
dieses Pfandrecht der Anleihensgläubiger an den Grundpfandforderungen
der Anleihensschuldnerin hinreichend rechtfertigen zu können.
Wir haben bereits darauf
hingewiesen, dass durch eine Vermehrung der Sicherheit für die
Anleihen die Bedingungen, zu welchen diese abgesetzt werden können,
verbessert werden. Dadurch wird die Bank dann ihrerseits auch in die
Lage versetzt, günstigere Bedingungen gewähren zu können, so dass z. B.
wenn das Anleihen zu 3 1/4% placiert werden kann, die
Grundpfandforderungen der Bank auf 3 1/2%gestellt werden dürften. Es
liegt also im Interesse der Mobilisierung des Bodenwertes, dass solche
Bedingungen geschaffen werden, nach der Seite sowohl der geldsuchenden
Grundeigentümer, als der Anlage von Geldern. Für die erstern ist der
Gewinn dabei ohne weiteres fest begründet, sobald wenigstens die Bank
den Vorteil der bessern Anleihensbedingungen nicht für sich behält, und
dafür wird durch die Konkurrenz der Anstalten genügend Sorge getragen
werden. Wir dürfen uns dabei um so mehr beruhigen, als diese Konkurrenz
mit den Kantonalbanken zu rechnen hat, die ihrerseits die
Grundpfandbedingungen durch Anweisungen geregelt erhalten, die nicht
mit Spekulationsabsicht, sondern im Interesse des allgemeinen Wohles
aufgestellt werden. Was dagegen die Sicherung der Anleihegläubiger
anbetrifft, so stehen diese allerdings unter zwei Gefahren. Einmal
nämlich könnte das Anleihekapital gar nicht zur Ausgabe von
Grundpfanddarlehen in der im Anleiheprospekt zugesicherten Weise
verwendet werden, sondern zu andern Zwecken, Spekulationen
irgendwelcher gewagten Art, oder es könnte die Anlage gegen
Grundpfänder nicht mit der nötigen Vorsicht vorgenommen werden, so dass
die Anleihegläubiger im Notfall die hinreichende Deckung gar nicht
erhalten, sei es wegen Fehlens der Pfänder oder wegen deren
Wertlosigkeit. Sodann aber wäre es möglich, dass die Grundpfandtitel
von der Bank nicht in Verwahrung gehalten, sondern zu
Spekulationszwecken ausgegeben würden, und da müsste
selbstverständlich sowohl der Eigentumserwerb, als das Faustpfand an
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solchen Titeln für den
gutgläubigen Dritten auch gegenüber den Anleihensgläubigern anerkannt
werden. Diese beiden Gefahren sind so erheblich, dass den
Hypothekarkassen die geplante Vergünstigung nicht gewährt und eine
Gestattung des Pfandrechtes an den Grundpfandforderungen nicht
eingeräumt werden darf, wenn sie nicht vollauf dafür die nötigen
Garantien geben, dass sie die Interessen der Obligationäre wahren
werden. Diese Garantien aber erblicken
wir: Einmal in der genauen
Umschreibung des Geschäftsbetriebes der Banken, die alle gefährlichen,
dem Zweck der die Geldbedürfnisse in genannter Richtung vermittelnden
Geschäfte fremden Spekulationen kategorisch ausschliesst. Und sodann in
einer Kontrolle der Behörden, die in der Gestalt eines vom Bunde
bestellten Inspektorates, entsprechend dem Banknoteninspektorat, mit
genügenden Mitteln ausgerüstet sein müsste und die Depots der Banken
von Grundpfandtiteln, sowie ihren Geschäftskreis regelmässig zu prüfen
hätte. Diese Einrichtung würde dann vorraussetzen, dass nur unter der
Bedingung der Unterwerfung unter diese Aufsicht und
Geschäftsbeschränkung das Pfandrecht an den Grundpfandforderungen und
damit allerdings eine Privilegierung der Bank durch den Bund anerkannt
würde. Immerhin würde gegenüber den Notenbanken noch der bedeutende
Unterschied bestehen, dass jede Bank, die sich den aufgestellten
Bedingungen unterwerfen wollte, die Vorteile dieses Grundpfandverkehrs
geniessen könnte. Es würde also nicht ein andere Institute
ausschliessendes Privileg vorliegen, sondern nur eine Sonderordnung
für diejenigen, die solchen Geschäftsbetrieb anstreben, für diese aber
allerdings mit durchaus zwingendem Charakter.
Herr E. Boivin, Direktor
der Banque foncière du Jura in Basel, hat zur Regelung des
Pfandbriefinstitutes im Jahre 1897 einen Entwurf ausgearbeitet, dem der
Abschnitt über diese Materie in dem vorliegenden Entwurf (Art. 902 bis
916) (') im wesentlichen
nachgebildet ist. Der Entwurf des Herrn Bovinn ist dem
Entwurfe von 1893 als Beilage III angefügt. (2)
Bei der Ordnung aller
dieser Pfandarten verfolgt der Entwurf das eine Ziel, dass die
Einrichtungen, die sich an einzelnen Orten und nicht zum mindesten in
einzelnen Kantonen bewährt halten, dem gesamten Schweizervolke
zugänglich gemacht werden sollten. zur Erleichterung der
wirtschaftlichen Existenz, zur Mehrung des
(1) Vgl. ZGB 916 bis 918 und oben S. 12, Anm. 9. Das Institut
der
Pfandbriefe ist darnach zunächst, den Kantonen zur
Einführung und näheren Ordnung überlassen, ZGB
916 u. 918, Abs. 3. (2) Siehe Beilage IV am
Schlusse dieses Bandes.
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Wohlstandes durch
Verminderung der Zinsenlast des Schuldners und Steigerung der
Sicherheit des Gläubigers.
Als zweites Ziel von
gleich starker Bedeutung aber ist die Befestigung des Landeskredites im
Auge zu behalten, die Begründung des Rufes, dass die Grundpfandordnung
der Schweiz wohl bestellt sei und Zutrauen verdiene. Jede der
entwickelten Grundpfandarten hat ihre eigene Bedeutung, die sich
wirtschaftlich je länger je deutlicher herausheben wird. Zunächst
allerdings möchte es bei der Einführung der verschiedenen Institute
begegnen, dass die einzelnen Landesteile sich mit Vorliebe dem einen
oder anderen zuwenden, nur weil es ihrem bisherigen Recht am meisten
verwandt ist. Aber allmählich wird sich bei der Geltung der Institute
im ganzen Land und beim freien Verkehr über alle Kantonsgrenzen hinweg
für eine jede der Arten ein besonderes Anwendungsgebiet
herausentwickeln und in diesem die Praxis sich festsetzen, sei es, dass
sie alle nebeneinander jedes an seiner Stelle ihre Funktionen erfüllen,
oder dass das eine neben den andern im allgemeinen Verkehr den Vorzug
erhält. Mag es bis dahin auch einige Zeit dauern, die Bedürfnisse
werden schliesslich den Vorteil, den eine jede Art bietet, doch
entdecken lassen, gerade so wie
aus Genf berichtet wird, dass das oben angeführte Gesetz von
1858 erst in den neunziger Jahren sich einzuleben begonnen habe.
Die allgemeine Sicherung
für alle Grundpfandarten wird dabei in dem Rahmen vornehmlich gefunden
werden müssen, in den sie alle hineingehören, im Grundbuch. Dieses
ermöglicht den raschesten Überblick über alles, was mit dem Grundstück
im dinglichen Rechtsverkehr geschehen ist. Die Rangverhältnisse werden
auf den ersten Blick erkenntlich, für die Verpfändung nach Pfandstellen
wird eine ausreichende Grundlage geschaffen, sowohl die reservierte
Stelle, als der Eigentümertitel erfahren ihre deutlich erkennbare
Gestaltung. Ohne gleichzeitige Einführung des Grundbuches würde die
vorgeschlagene Grundpfandordnung zwar auch möglich sein, zu der Bedeutung und Wohltat aber, die wir
in ihr voraussehen, wird sie sich erst ganz zu entwickeln
vermögen, wenn alle die verschiedenen Grundpfandarten durch das
Grundbuch zu einem festen Gefüge zusammengehalten werden.
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II.
Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
Die Anordnung des
Stoffes innerhalb des zweiundzwanzigsten Titels ist nach unsern bisherigen
Ausführungen im allgemeinen gegeben. Der Titel zerfällt in vier
Abschnitte: Allgemeine Vorschriften, Pfandverschreibung, Schuldbrief
und Gült, und Emission von Anleihen. Die allgemeinen Vorschriften bloss
mit der einen Grundpfandart zu
verbinden und bei den andern darauf zu verweisen, würde nur scheinbar eine
Vereinfachung bedeutet, sicher aber die Übersichtlichkeit und
Klarheit der Gesetzesvorschriften beeinträchtigt
haben. Sobald man den Inhalt des allgemeinen Teils näher betrachtet, sieht man
auch, dass er von einer Reihe von Fragen handelt, die sehr wohl
zusammengestellt werden können, ohne dass deshalb die
Darstellung der Institute selbst, an Anschaulichkeit und direkter
Brauchbarkeit verlieren würde. Die Grundpfandarten erhalten in ihren
Abschnitten jede die äussere Gestalt nach Entstehung und Untergang
und den besonderen in ihrem
Wesen begründeten Wirkungen, während der allgemeine Teil den
gemeinsamen Charakter aller und die Haupteigenschaften des Grundpfandes im ganzen gebührend
hervortreten lässt.
Weit mehr Bedenken hat
uns eine andere Frage gemacht, ob nämlich die Ordnung der Urkunde, nach
ihrer Wirkung und ihrem Zusammenhang mit dem Grundbuch, für Schuldbrief
und Gült ge- meinsam erfolgen
solle. In der Hauptsache kehren für Schuldbrief und Gült die gleichen
Vorschriften wieder, in der Stellung des Schuldtitels und im Verkehr mit
diesem sind die beiden Institute
einander gleich. Das hat uns schliesslich dazu geführt, die Vorschriften über die beiden
Pfandtitel im vorliegenden Entwurf zusammen zu fassen, soweit sie mit
Bücksicht auf den Verkehr mit den Titeln übereinstimmenden Regeln
unterworfen sind. Im vierten Abschnitt werden die Bestimmungen über die
Serientitel
(Schuldbriefe oder Gülten) angefügt, mit einer Hinweisung auf die andern Wege, die zur Emission
von Anleihen gegeben sind.
Wer sich unterrichten will, welche Vorschriften für diese Emission gelten, sucht diese nicht bei
der Gült oder dem Schuldbrief, sondern findet es angemessen,
wenn sie in einem besondern Abschnitt
dargestellt werden. Die Anordnung innerhalb der einzelnen Abschnitte bedarf keiner
allgemeinen Begründung.
Es erschien uns anfangs
als wünschenswert, dem Gesetze gewissermassen
eine Anleitung oder geradezu eine Anweisung an die Grundbuchverwalter darüber
beizugeben, für welche Zwecke die verschiedenen Pfandarten
Verwendung finden sollen, um deren Verschiedenheit
nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich
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aus dem Gesetze selbst
erkennen zu lassen. So würde bei der Grundpfandverschreibung gesagt
worden sein: „Die Grundpfandverschreibung bezweckt irgend eine
beliebige Forderung pfandrechtlich sicher zu stellen. Sie findet
namentlich bei der Frauengutsversicherung, der Kreditversicherung, der
Schadensversicherung und der Kaufschuldversicherung Anwendung." Ferner
bei dem Schuldbrief: „Durch die Errichtung eines Schuldbriefes wird
irgend eine Forderung pfandrechtlich sicher gestellt, zugleich aber dem
Gläubiger eine Urkunde gegeben, mit der er den Wert seines Rechtes in
den Verkehr bringen kann." Bei der Gült würde man es bei einer
Verweisung auf den Grundlastcharakter haben bewenden lassen, wogegen
wieder bei den Serientiteln eine einlässlichere Anweisung angezeigt
gewesen wäre: „Zur Erleichterung des Schuldbrief- und Gültenverkehrs
ist es den Grundeigentümern, sowie öffentlichen Kassen oder Banken usw.
gestattet, Serientitel zur Ausgabe zu bringen." Und endlich würde,
dieser ganzen Anordnung entsprechend, auch bei den allgemeinen
Vorschriften eine Beschreibung des Grundpfandes selbst angefügt worden
sein: „Das Grundpfand hat den Zweck, eine Forderung durch
pfandrechtliche Anweisung auf ein Grundstück sicher zu stellen." Gerade diese letztere Sentenz hat uns
aber daran erinnert, dass solche Beschreibungen nicht in den
Rahmen des Gesetzes passen. Wir haben daher absichtlich alle solche
unterscheidenden Charakterisierungen oder praktischen Anweisungen
ausgemerzt und verweisen sie in die der Praxis dienenden Bearbeitungen
des Gesetzes. Der Verkehr wird sich ohne dies rasch genug über das
relative Verwendungsgebiet der verschiedenen Pfandarten zu orientieren
verstehen.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen. A.
Voraussetzungen des Grundpfandes, I. Arten des Grundpfandes, Art.
787. (1) Wenn wir
eine Aufzählung
der Arten des Grundpfandes
an die Spitze des Entwurfes stellen, so geschieht dies nicht nur, um im allgemeinen die
Anwendung des Gesetzes klar zu machen, sondern auch mit der Absicht,
hervorzuheben, dass nur
die genannten Arten des Grundpfandes dem Gesetz bekannt, und andere wenigstens in dem Sinne
ausgeschlossen sind, dass sie
in der Schweiz und über schweizerische Grundstücke nicht errichtet werden können. Es wird das
insbesondere darin Bedeu-
(') ZGB 793.
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tung haben, dass hiermit
ein Faustpfand an Grundstücken, eine sogen. Antichresis (Schweiz. PR.
Bd. III, S. 445 f., IV, S. 796), als unzulässig erklärt wird und ebenso
auch die gemeinrechtliche Hypothek ausgeschlossen erscheint. Eine
nähere Beschreibung der drei Arten, wie etwa die Bezeichnung der
Pfandverschreibung als nebensächliches Pfandrecht, des Schuldbriefes
als nebensächliches Pfandrecht, verbunden mit der Ausstellung eines
Wertpapiers, wurde erwogen, aber nicht aufgenommen. Solche
Andeutungen würden für Nichtfachkundige doch keinen Wert gehabt haben
und sind für den Kundigen entbehrlich, so dass es kein Bedenken hat,
bei der blossen Nennung der Pfandarten stehen zu bleiben.
II.
Die Gestalt der Forderung. Art. 788
und 789. (1) Besondere
Voraussetzungen
der Pfanderrichtung
bestehen, abgesehen von dem formalen Errichtungsakt, in zwei
Richtungen: betreffend die Forderung und betreffend den
Pfandgegenstand. Wenden wir uns zunächst der ersteren zu, so kann im
allgemeinen die Forderung, für die ein Grundpfand errichtet wird,
entweder schon vor der Errichtung des Grundpfandes bestehen,
oder auch erst künftig oder zugleich mit der Errichtung des
Grundpfandes begründet werden. Dies ist das Verhältnis, wie es
nach dem Begriff des Grundpfandes gegeben ist, insofern
dieses seinem Wesen nach überhaupt dazu bestimmt ist, eine
Forderung sicher zu stellen. Beim Schuldbrief und bei der Gült
verbinden sich mit der Pfandbestellung dann allerdings weitere
Wirkungen. Es ist aber nicht nötig, hierüber bei der allgemeinen
Vorschrift etwas zu sagen. Vgl. Art. 826 und 829. (2) Das
allgemeine Verhältnis zur Forderung braucht im Gesetz als
selbstverständlich nicht besonders hervorgehoben zu werden.
Anders verhält es sich
dagegen mit der Gestalt, die die Forderung annehmen muss, um durch ein
Grundpfand sicher gestellt werden zu können. Das Prinzip der
Spezialität verlangt hier eine Spezialisierung der Forderung für alle
Fälle. Die Fixierung in einem bestimmten Geldbetrag ist also
unerlässlich und muss auch bei den Forderungen mit unbestimmtem Betrag
erfolgen. Das geschieht beispielsweise bei Kautionen oder bei
Frauengutsversicherungen mit der einfachen Ansetzung einer von den
Parteien vereinbarten Maximalsumme, mit der sich die Meinung
verbindet, dass die ganze vertragsgemässe Forderung, also Kapital und
Vertragszinse, in dem Maximalbetrag inbegriffen sein soll.
(1) Vgl. ZGB 794
u. 795. (2) ZGB 842 u. 847.
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während die gesetzlichen
Nebenansprüche über das Maximum hinaus gemäss Art. 809 Pfandsicherung
erlangen. (') In diesem
Sinne ist die Fassung von Abs. 2 festgestellt
worden, während man im übrigen die Sorge für die richtige Ansetzung des
Höchstbetrages ruhig den Beteiligten selbst überlassen kann. Nur eines
war bei den Expertenberatungen fraglich, ob es nicht wünschenswert
wäre, entsprechend dem Art. 2148 des Code civil francais, eine
besondere Vorschrift für die Rentenforderungen aufzunehmen, des
Inhalts, dass der Höchstbetrag des Grundpfandes durch Festsetzung eines
Gesamtwertes für Kapital und Renten anzugeben sei. Schliesslich haben
wir dann aber doch, um nicht eine Verwechslung mit der Grundlast oder
Gült herbeizuführen, von jeder besondern Bestimmung Umgang genommen,
in der Annahme, dass es ja ohnedies selbstverständlich sei, dass auch
Rentenforderungen durch Grundpfand gesichert werden können und sich
für diesen Fall der allgemeinen Vorschrift des Art. 788 (2) anpassen
müssen. Einer bei den Kommissionsberatungen gemachten Anregung, auch
für die neben dem Pfandrecht bestellten Bürgschaften die Aufnahme in
den Pfandtitel vorzuschreiben, wurde ebenfalls keine Folge gegeben.
Wie wir oben bereits
ausgeführt haben, ist eine Beschränkung der Zinse bei Grundpfandarten,
die nach ihrer Einrichtung genügende Gewähr für die Einbringlichkeit
der Forderung darbieten, für vollkommen gerechtfertigt zu erachten.
Dennoch haben wir Bedenken getragen, im Gesetz selbst eine Bestimmung
vorzuschlagen, mit der etwa hätte gesagt werden müssen, bei Gülten
bestehe die Zinsschranke von vier Prozent, bei den andern
Grundpfandarten aber die Freiheit. Der Entwurf verweist daher nur auf
die allgemeinen Vorschriften, die im geltenden Recht über das
Zinsenehmen aufgestellt sind, muss aber immerhin auch bestimmen, durch
welche Gesetzgebungshoheit solche Zinsvorschriften künftighin
aufgestellt werden dürfen. Sowohl vom Standpunkt des Zivilrechtes, als
dem des Strafrechtes (betreffend die Wuchergesetzgebung) erschien es
uns als unzweifelhaft, dass die Regelung der Grundpfandzinsen und
namentlich die Festsetzung eines Maximalbetrages der erlaubten Zinsen
der Bundesgesetzgebung zuzuweisen sei.(3)
Fraglich kann es
scheinen, ob eine Veränderung in der Ansetzung eines solchen
Maximalzinses sofort auf alle Grundpfand-
(') Vgl. ZGB 818. Das
Gesetz verlangt nach dem Beschluss der Bundesversammlung in Art. 794,
Abs. 2, die Angabe des Maximalbetrages der Haftung mit Einschluss
aller Anspräche des Gläubigers. (2) ZGB 794. (3) Das Gesetz hat in Art.
795, Abs. 2, die kantonale Gesetzgebung hierfür als zuständig
bezeichnet.
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forderungen Anwendung
finden müsse, oder ob nur auf die neu zu errichtenden. Fasst man den Zins über
diese Grenze schlechtweg als wucherisch auf, so ist das Gebot
ein solches der öffentlichen Ordnung, erblickt man dagegen in dieser
Massregel nur eine zivilrechtliche,
die ihre Begründung aus der Natur der Obligation ableitet und
den Minimalkündungsfristen in andern privatrechtlichen Instituten parallel steht, so kann von
einer solchen Anwendung auf
bereits bestehende Verhältnisse nicht die Rede sein. Wir haben schon darauf hingewiesen, dass
wohl ein Zusammenhang dieser
Zinsvorschrift mit den Wuchervorschriften besteht, dass aber
die zivilrechtliche Natur der Zinsbeschränkung nicht absolut abgelehnt
werden darf. Unter solchen Umständen kann die Frage zweifelhaft sein und würde vorkommenden
Falles von den Gerichten möglicherweise verschieden
beantwortet, wie solches denn auch in einigen Kantonen mehrfach
vorgekommen ist. Kann der Gläubiger
das Verhältnis durch Kündung in kürzerer Frist zur Ablösung bringen, so hat die Sache
nicht viel auf sich. Aber wenn
es sich um unablösbare Gülten handelt oder auch nur um ein
Verhältnis, bei dem der Gläubiger das Darlehen gegen höheren Zins auf längere Dauer und auf
gesteigerte Gefahr offenbar nur gewährt hatte gegen die Risikoprämie
eines erhöhten Zinses, da kann
man sich fragen, ob nicht die Rückwirkung der Zinsbeschränkung überhaupt auszuschliessen,
oder doch dem Gläubiger eine
rasche Ablösung der Forderung, sobald er den höhern Zins nicht mehr erhält, zuzusichern sei.
Die Wichtigkeit dieser Frage für die Interessen des
Grundpfandverkehrs würde uns veranlassen hierüber in das Gesetz selber eine
Bestimmung aufzunehmen und zwar etwa in dem Sinne: „Wird der
Höchstbetrag des Zinses durch die
Gesetzgebung herabgesetzt, so gilt der neue Ansatz nach Ablauf
eines Jahres auch für die alten Grundpfandforderungen, die Gläubiger
können jedoch innerhalb dieses Jahres mit halbjährlicher Kündigung die Abzahlung der Forderung
verlangen." Nun würde aber einer solchen Bestimmung das
Bedenken entgegenstellen, dass die
Gesetzgebung möglicherweise eine feste Zinsschranke je nur für
die durch den Wert des Grundpfandes gedeckten Forderungen aufstellt und
dann würde das Ablösungsrecht des Gläubigers doch sehr wenig gerechtfertigt sein. Oder es
kann der Gesetzgeber umgekehrt
geradezu anordnen, dass die Zinsbeschränkung über haupt nur für die neu zu begründenden
Verhältnisse Anwendung finden
soll. Erwägt man diese Möglichkeiten, so muss man, wie das bei der Expertenberatung einstimmig
gefunden worden ist, zu dem Schlusse kommen, es sei besser von
einer solchen Bestimmung in
diesem Entwurf vollständig Umgang zu nehmen. Sache des
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Gesetzgebers würde es
alsdann sein, in Verbindung mit der Aufstellung der Zinsschranken
überhaupt auch über die Frage der Rückwirkung sich auszusprechen und so
oder anders eine verbindliche Anordnung zu treffen.
III. Das Grundstück,
Art. 790 und 791. (1) Drei
Fragen sind hier zu
beantworten : Was kann Objekt des Grundpfandes sein ? In welcher Weise muss das Grundpfand als Objekt bestimmt
werden? Können mehrere Grundstücke als
Pfand gesetzt werden und wenn ja, mit
welcher Wirkung ?
Was zunächst das Objekt
des Grundpfandes anbelangt, so kann auf die Umschreibung der
unbeweglichen Sache überhaupt verwiesen werden, Art. 658 und 985. (2)
Da das Grundpfand nur mit
Eintragung im Grundbuch ent- stehen
kann, so folgt des weitern, dass Grundpfänder nur auf dem im
Grundbuch eingetragenen Grundeigentum errichtet werden können. Wer also
Grundeigentum besitzt, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann ein
Grundpfand darauf erst errichten, nachdem er es hat eintragen lassen.
Die Zuverlässigkeit des Grundbuches verlangt diese Vorschrift
unbedingt. Für die Zeit der Einführung des Grundbuches müssen freilich
Übergangsbestimmungen die nötigen vorsorglichen Massregeln treffen und
namentlich die zur Begründung des neuen Zustandes und für den Übergang
erforderlichen Fristen gewähren.
Als unerlässlich
erscheint es dann ferner, einerseits bei der Ordnung des Grundbuches
für Alpen, Allmenden, Möser, Waldungen von beträchtlicher Ausdehnung
besondere Vorschriften für die Durchführung des Grundbuchrechtes
vorzubehalten und anderseits im Grundpfandrecht den Kantonen die
Befugnis einzuräumen, die Verpfändung von öffentlichem Grund und
Boden, sowie von Allmenden, Alpen u. dgl., die sich im Eigentum von
Körperschaften befinden, an besondere Voraussetzungen zu knüpfen oder
vollständig zu untersagen.(3)
Auch für die Zusammenlegung (Art. 698)
müssen den Kantonen besondere grundpfändliche Vorschriften vorbehalten
bleiben. (4) Selbstverständlich dürfen aber
die
Voraussetzungen den Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere
betreffend das Grundbuch, nicht widersprechen. Die Verpfändung der
Alprechte wird hiernach durch das kantonale Recht wie bishin näher
geordnet werden können. Vgl. z. B. Schweiz. PR Bd. III, S. 62, N. 1,
und
(') Vgl. ZGB 796 bis 798. (2)
ZGB 655 u. 943. (3) Vgl. ZGB 796, Abs. 2. (4) Vgl. ZGB
703, und oben S. 58, Anm.
1. Das Gesetz hat entsprechend dem Art. 703 in Art. 802 bis 804
die Ordnung der Grandpfandrechte bei Güterzusammenlegungen selbst
aufgestellt.
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die Vernehmlassung von
Tessin betreffend Einführung des Grundbuches. (') In den
Übergangsbestimmungen ist eventuell darauf hinzuweisen, in welcher
Weise kantonales und Bundesrecht hierin miteinander zu konkurrieren
haben, z B. betreffend Anschluss der kantonalen Alprechtsregister an
die Grundbuchführung.
Was die zweite Frage, die
Bestimmung des Objektes des Grundpfandes anbelangt, so folgt der
Entwurf dem Spezialitätsprinzip, wonach jedes Grundstück, das
verpfändet werden soll, genau angegeben werden muss. Die Spezialität in
der Belastung des Grundstückes mit Pfandrechten ist im Grunde schon
gewahrt durch das Anfordernis, dass die Pfandrechte in das Grundbuch
eingetragen werden müssen, um überhaupt dinglich wirksam zu werden, und
dass das Grundbuch jedes einzelne Grundstück besonders registriert. Es
ist aber nötig, diese Spezialität gleichwohl unter den Voraussetzungen
des Grundpfandes zu nennen, um für die Errichtung des Pfandrechtes im
Grundbuch die richtige Grundlage herzustellen. Generalpfandrechte in
dem Sinne, dass alle Liegenschaften eines Schuldners ohne nähere
Bezeichnung von dem Pfandrecht ergriffen sein sollen, finden darnach
keine Anerkennung, wogegen allerdings ein Anspruch auf Begründung von
Pfandrechten auf allen Liegenschaften des Schuldners als bloss
persönliches Recht auch nach dem Entwurfe denkbar ist. Die
Liegenschaften würden im Sinne dieses Anspruches hinreichend klar
bezeichnet, um nachher spezialisiert zu werden. Die eigentliche
Belastung würde aber natürlich jeweils erst unter dem Datum der
Eintragung auf jedes einzelne Grundstück erfolgen, so dass solch ein
genereller Anspruch den Rechten anderer Gläubiger und also dem Zweck
der Spezialität in keiner Weise zu nahe treten würde. Man beachte
dabei, dass die Voraussetzung dieser Spezialität allgemein aufgestellt
ist, also auch die gesetzlichen Pfandrechte betrifft.
Die dritte Frage, ob für
eine Forderung mehrere Grundstücke zugleich zu Pfand gesetzt werden
können, steht mit der Spezialisierung des Pfandobjektes in enger
Verbindung. Im geltenden Recht wird hierauf nur in einem Kanton eine,
und zwar verneinende, Antwort erteilt, nämlich in Solothurn, wo schon
das Zivilgesetzbuch der frühern Redaktion bestimmt hat, dass eine
Forderung, um auf mehrere Grundstücke gelegt werden zu können, in
mehrere Teilforderungen zerteilt werden müsse, so dass auf jedes
Grundstück eine Teilforderung, auf jede von diesen nur je ein Grundstück
als Pfand angewiesen werde (vgl. Schweiz. PR,
(') Siehe Beilage
I am Schlusse dieses Bandes.
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Bd.
III, S. 485). Die übrigen kantonalen Hechte beschäftigen sich überhaupt nicht mit dieser Frage
im allgemeinen, sondern berühren sie nur in einem Punkte, nämlich in
den Vorschriften darüber,
wie es mit dem Forderungsrecht zu halten sei, wenn ein mit einer Forderung belastetes
Grundstück zerteilt werde. Fünf
verschiedene Lösungen werden in den kantonalen Hechten hierüber angetroffen. Vgl. Schweiz. PR,
Bd. III, S. 537 ff. Wir haben
sie hier, zur Vervollständigung dessen, was oben bereits kurz angedeutet worden ist, des nähern
zu würdigen, um uns darüber
ein Urteil zu verschaffen, wie die Belastung mehrerer Grundstücke mit dem Pfandrecht für
eine Forderung am richtigsten geordnet werde.
Nach den einen Rechten
wird bei solcher Zerteilung einfach daran festgehalten, dass das
Grundstück als Ganzes belastet bleibe und der Schuldner in seiner
persönlichen Pflicht verharre, wie vor der Zerstückelung des
Pfandobjektes. Sache der Beteiligten soll es sein, ihre Beziehungen den
neuen Umständen gemäss zu ordnen. Der Gesetzgeber hält es nicht für
erforderlich, sich in diese Dinge zu mischen, so sehr auch im
allgemeinen eine einfache Gestaltung der Gläubiger- und
Schuldnerbeziehungen in der Praxis als erstrebenswert erachtet werden
mag. So wird es namentlich von den Kantonen mit gemeinrechtlicher
Grundlage, in der romanischen Schweiz, dann in St. Gallen, Graubünden
und Thurgau, gehalten, ferner auch in Basel, wenngleich in Baselstadt
u. a. 0. bei der Zerstückelung eines Unterpfandes die Anweisung der
Pfandschuld an die Teileigentümer oder die Ablösung so oft als möglich
durchgeführt wird.
Einen zweiten Standpunkt
nehmen einige Rechte der Zentralschweiz ein, indem sie verlangen, dass
zwar bei Zerstückelungen die ganze das Grundstück belastende Forderung
einem einzigen der Teileigentümer zugewiesen werde, dabei aber doch die
andern Stücke in der Pfandhaft verharren lassen. Die Forderungen, die
dergestalt über das Grundstück des Schuldners hinaus auf andere
Grundstücke greifen, bilden alsdann nach diesen Rechten, die sämtliche
die Gült zur Grundlage haben, eine grosse Anomalie, indem eine Haftung,
wenn auch nur subsidiär, aufgestellt wird, während der Eigentümer des
haftenden Grundstückes doch nicht der eigentliche Schuldner ist. Man
nennt diese Forderungen überzeigende, überlangende oder übergreifende
Kapitalien. Sie werden in Zug, Schwyz, beiden Unterwalden und Uri
angetroffen. Aber die Erfahrungen, die man in diesen Rechten mit einem
solchen System gemacht hat, werden nicht überall gerühmt. Wo nämlich
Zerteilungen häufiger vorkommen, namentlich also in
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Gegenden, die ein
Anwachsen der Ortschaften und damit eine Verwandlung der Äcker und
Wiesen in Bauplätze aufweisen, entstehen aus dieser Ordnung, wie
Teilung, Unterteilung und nochmalige Zerstückelung, im Laufe der
Jahrzehnte — oder da wir es zum Teil mit unablöslichen Gülten zu tun
haben, der Jahrhunderte — unerträgliche Verwicklungen, die den Verkehr
mit Liegenschaften in lästigster Weise hemmen. Namentlich in Zug und
Schwyz sind darüber Klagen laut geworden, und man erachtet wenigstens
in diesen Kantonen eine Vereinfachung der Verhältnisse für sehr
wünschenswert, wie denn auch in Zug Schritte zur Aufhebung aller
dieser Überzeigungen bereits getan sind. Vgl. auch die
gesetzgeberischen Erlasse von Uri (1898), Schwyz (1898) und Nidwalden
(1900).
Bei einem dritten System,
das im Mittelalter ziemlich verbreitet war, und heute noch in Zürich
und Luzern, übungsgemäss auch an einzelnen Orten in der Zentralschweiz
angetroffen wird, schreitet man bei den Zerteilungen zu der sogenannten
Einzinserei. Die mehreren Teileigentümer erhalten dabei jeder nach der
Grösse seines Grundstückes einen Teil der Forderung zugewiesen, für den
ihr Teil des Grundstückes unmittelbar haftet. Subsidiär aber haften
alle Teileigentümer und Teilgrundstücke doch für das Ganze, und der
Gläubiger behält die Einheit der Forderung dergestalt in der Hand, dass
einer der Einzinser als „Trager" die Zahlungen der ganzen Schuld
leistet, um seinerseits die Teileigentümer für ihre Anteile um Ersatz
anzugehen. Das System ist sinnreich ausgedacht und scheint die
Interessen des Gläubigers wie der Teileigentümer glücklich zu
verbinden, indem bei normalen Verhältnissen jeder Teileigentümer
faktisch nur als Teilschuldner in Betracht fällt und der Gläubiger doch
eine einzige Forderung gegen den Trager äusserlich beibehält. Aber in
der Praxis haben sich in der neuem Zeit doch auch bei dieser Ordnung
allzuviele Schwierigkeiten gezeigt. In Luzern hat man daher eine
Einzinserkasse gegründet mit der Aufgabe, solche Einzinserforderungen
aufzukaufen und zur Liquidation zu bringen, und in Zürich sind die
Fertigungsbeamten angewiesen, die Errichtung solcher Einzinsereien so
viel als möglich zu vermeiden, und wird überdies eine Frist von zehn
Jahren gesetzt, nach deren Ablauf die Schuldner die Liquidation der
Einzinserei verlangen können.
Die vierte Ordnung
besteht einfach darin, dass man bei der Zerteilung des Grundstückes
auch die diese belastenden Grundpfandforderungen in entsprechende
Stücke zerfallen lässt, wie dies namentlich in Appenzell seit langem
geübt wird. Damit führt man für dieses Teilungsverhältnis das gleiche
Ergebnis herbei, wie es
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in Solothurn durch den
allgemeinen Grundsatz gegeben ist, es wird als unmöglich betrachtet,
dass die Pfandhaft an mehreren Grundstücken für eine Forderung Bestand
haben soll.
Endlich hat Aargau,
namentlich mit einem Spezialgesetz von 1880, ein fünftes System
entwickelt, wonach bei Zerteilung des Unterpfandes der Gläubiger das
Recht erhält, binnen eines Jahres die Ablösung und Rückzahlung der
Forderung zu verlangen. Nimmt er aber binnen dieser Frist die Ablösung
nicht vor, so zerfällt die Forderung entsprechend der Grösse der
Teilstücke in diese belastende Teilforderungen. Das vierte System
erscheint also hier in der Gestalt modifiziert, dass der Gläubiger,
wenn er sich mit einer solchen Zerteilung nicht befreunden mag, binnen
einer gesetzlichen Frist die ganze Forderung zur Ablösung bringen kann.
So haben wir also nur
eine kleinere Zahl von Rechten vor uns, die bei der Zerstückelung des
Unterpfandes die mehreren Teilgrundstücke einfach für die ganze
Forderung weiter haften lassen. Allein die andere Frage, ob von Anfang
an mehrere Grundstücke insgesamt für eine einheitliche Forderung
verpfändet werden dürfen, ist damit nicht beantwortet. Sie ist auch in
der Tat mit der Frage der Zerstückelungsfolge nicht identisch. Bei der
Zerstückelung tritt ein Ereignis ein, das die tatsächlichen
Verhältnisse und die Grundlage des Gläubigerrechtes nachträglich
verändert. Weder der Schuldner noch der Gläubiger haben eine solche
Mehrheit von Grundpfändern bei der Errichtung des einheitlichen
Grundpfandes gewollt. Die Zerteilung erfolgt auch gar nicht mit
Rücksicht auf die Belastung, sondern vielmehr trotz dieser, indem die
Pfandrechte der ganzen Operation nur Schwierigkeiten bereiten. Dazu
kommt, dass solche Zerteilungen ziemlich häufig eintreten und
tatsächlich eine viel grössere praktische Tragweite besitzen, als die
Frage der anfänglichen Errichtung eines Grundpfandes mit mehreren
Grundstücken sie beanspruchen kann. Man erkennt daraus, dass die
Gesetzgebung weit mehr Veranlassung hat, sich mit jenen Zerstückelungen
zu befassen, als mit der Verpfändung mehrerer Grundstücke, und ferner,
dass bei der Ordnung der ersten Frage sehr wohl eine andere Lösung
gegeben sein kann, als bei der Ordnung der zweiten. So haben auch wir
in dem vorliegenden Entwurf eine besondere Ordnung der
Zerstückelungsfolge für nötig erachtet, die bei den verschiedenen
Grundpfandarten nach den Bedürfnissen ihrer Zweckbestimmung
verschieden beantwortet ist und
ihre nähere Entwicklung und Begründung bei den Art. 820, 828,
834 erfahren wird. (') Hier
dagegen bleibt
(') Vgl. ZGB 833
u. 834, 845 u. 852.
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uns die Aufgabe, die
Frage der Belastung mehrerer Grundstücke mit einem Grundpfande näher zu prüfen,
und da nehmen wir nun keinen Anstand, eine solche
Grundpfanderrichtung im Prinzip für zulässig zu erklären, oder also der
Entwurf erkennt die Möglichkeit der Begründung eines Gesamtgrundpfandes
an, und zwar als allgemeine Regel, und bei allen Grundpfandarten,
wenngleich bei der Gült diese Belastungsart nicht sehr praktisch ist.
Nun
ist aber mit der Zulassung des Gesamtgrundpfandes die Sache noch nicht erledigt. Das
Institut bedarf einer nähern Regelung durch die Gesetzgebung. Denn
das ist nicht zu bestreiten
: es kann sich aus ihm eine Reihe von Schwierigkeiten ergeben und zwar schon, wenn ein
einziger Schuldner mehrere Grundstücke
verpfändet, noch mehr, wenn diese Grundstücke verschiedene Eigentümer haben und die
Schuld von mehreren solidarisch Verbundenen geschuldet ist, die alle
oder zum Teil Eigentümer der betreffenden Grundstücke sind. In
einzelnen ausländischen Rechten ist denn auch diesen Verhältnissen, mit
denen sich im Grossherzogtum
Baden und in andern deutschen Staaten grössere praktische Schwierigkeiten als bei uns zu
verbinden scheinen, von seiten
der Gesetzgebung eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet worden.
Was zunächst die
Errichtung eines solchen Gesamtgrundpfandes anbelangt, so ergibt sich
aus der Grundbuchunterlage nach dem Spezialitätsprinzip, wenn keine
besonderen Vorschriften aufgestellt werden, notwendig die Folge, dass
der ganze Betrag der Forderung auf jedem Grundstück eingetragen wird,
mithin eine Forderung von 20,000 Fr. auf fünf Grundstücke, deren jedes
auf 8000 Fr. gewertet ist, im Grundbuch auf jedem der fünf
Grundbuchblätter in ihrem ganzen Betrage erscheint.
Welche Wirkung soll nun
aber dieser Belastung zukommen ? Der Eigentümer des belasteten
Grundstückes, der nach dem innern Verhältnis, wenn fünf
Solidarschuldner zu gleichen Teilen in dem Schuldverhältnis stehen, nur
4000 Fr. zu tragen hat, sieht sich im Bodenkredit ganz übermässig
belastet. Er sollte eigentlich auf seinem zu 8000 Fr. gewerteten
Grundstück nur 4000 als Grundpfand eingetragen haben, denn wenn alles
gut geht, hat er nur mit diesem Betrag für die Schuld einzustehen. Die
formal höhere Belastung aber hindert ihn an jeder weiteren Ausnutzung
seines Bodenkredites, trotzdem vielleicht der Gläubiger des
Gesamtgrundpfandes durch blosse Teilbelastungen vollständig sicher
gestellt wäre. Und diese Schwierigkeiten steigern sich, wenn
Abzahlungen oder sonstige Veränderungen am Schuldverhältnis erfolgen.
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Wird nämlich von einem
der Schuldner ein Teil der Schuld zurückbezahlt, so bewirkt er nicht um
so viel, als er zahlt, eine Verringerung seiner Belastung allein,
sondern die gleiche Erleichterung kommt auch den andern zu gut. Wird
vollständig abbezahlt, so fällt die Pfandhaft für alle Grundstücke
dahin, ohne dass deshalb ohne weiteres auch ein Pfandrecht für die
Regressforderung gegeben wäre, die der zahlende Schuldner gegen die
Mitschuldner nach dem innern Verhältnis haben kann (vgl. immerhin Art.
817)(1) Haben aber die einzelnen
Grundstücke hinter dem
Gesamtgrundpfand noch weitere Grundpfänder auf sich lasten, so
entsteht, da nach ideellen Pfandstellen belastet ist, eine unbesetzte
Lücke, die der Eigentümer zum Schaden der Mitschuldner sofort anderswie
verwerten kann. Dazu kommen Machenschaften, wie sie etwa dadurch
möglich sind, dass der eine Schuldner den Gläubiger durch unlautere
Verabredungen dazu bestimmt, sein Recht nicht gegen ihn, sondern gegen
die Mitschuldner geltend zu machen, womit leicht ein Mittel zu wahrhaft
wucherischer Bedrückung eines Teils der Verpflichteten gegeben sein
kann.
Zur Beseitigung oder
Verminderung solcher Übelstände liesse sich einmal denken, dass die
Regel aufgestellt würde, es seien die einzelnen Grundstücke, wo keine
andere Abrede getroffen werde, nicht mit der ganzen Summe, sondern nur
mit verhältnismässigen Beträgen zu belasten, so dass demgemäss die
Forderung in Teilforderungen zerlegt würde. Die Bestimmung könnte
lauten : „Wird das Grundpfand an mehreren Grundstücken bestellt, so
erfolgt die Belastung jedes einzelnen mangels einer andern Abrede in
der Weise, dass die Forderung zerteilt und jedes Grundstück nach seinem
Schatzungswert mit einer solchen Teilforderung belastet wird." Aber man
kann sich nicht verhehlen, dass diese subsidiäre Regel unter dem Zwang,
den der Gläubiger den geldsuchenden Grundeigentümern gegenüber meist
auszuüben vermag, in zahlreichen Fällen keine Anwendung zu finden
vermöchte.
Des fernem könnte daran
gedacht werden, bei dem Gesamtgrundpfand jedem Grundstück nach
Wertverhältnis eine Belastung zuzuweisen, für das übrige aber eine
subsidäre Haftung aufzunehmen, die jedoch auf eine bestimmte Zeit, z.
B. auf zwei Jahre beschränkt würde. Oder man könnte bestimmen, dass der
Gläubiger jeden Schuldner zunächst nur für einen solchen Teilbetrag
belangen könne, und dass ihm das freie Wahlrecht in der Verfolgung der
Schuldner für den ganzen Betrag nur zustehe, wenn es im Grundbuch
selbst vorgemerkt sei. Und auch in diesem Falle
(') ZGB 827.
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hätte der Haftende
Regress gegen die andern Eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes
ihrer Grundstücke.
Allen diesen und andern
Möglichkeiten und Vorschlägen gegenüber verdient dann gewiss auch die
Erwägung Beachtung, dass im ganzen diese Gesamtgrundpfandverhältnisse,
wie sehr damit auch der Kredit des einzelnen, durch die Verbindung
mehrerer, gesteigert werden kann, keine Begünstigung erfahren sollen.
Sie verketten allzuleicht den gesunden mit dem ungesunden Kredit, indem
die nachbarlichen Rücksichten den einen gegen seine eigenen Interessen
zwingen können, mitzumachen und Lasten zu übernehmen, die für ihn
nicht berechtigt sind. Aus diesem Grunde ist der Entwurf von 1898
einfach bei der strengen Konsequenz der ordentlichen Grundpfandregeln
stehen geblieben und hat das Gesamtgrundpfand schlechtweg diesen
unterworfen. Der Einzelne sollte es sich überlegen, ob er zu einem
solchen Verhältnis die Hand bieten wolle oder nicht, und er würde um so
eher geneigt sein, auf eine Teilung der Schuld oder auf eine
Liquidation der Verhältnisse hin zu wirken, je weniger Kautelen das
Gesetz gegen die schlimmen Wirkungen des Grundpfandes aufstellt.
Wenn nun der vorliegende
Entwurf in Abs. 3 von Art. 791 doch eine Lösung versucht, die den
angeführten Übelständen zum Teil begegnen würde, ohne die Einheit des
Forderungsrechtes preiszugeben, so bringt er einen Vorschlag, der nach
dem früheren Entwurf, der die Verpfändung nach ideellen Pfandstellen
nicht als allgemeine Regel aufgestellt hatte, nicht möglich gewesen
ist. Diese ideelle Pfandstelle macht er sich zu nutze und bestimmt,
dass nicht die mehreren Grundstücke in ihrem Umfange, sondern jedes nur
mit einer Quote seines Wertes zu einem Gesamtgrundpfand für die
einheitliche Forderung vereinigt werden solle, und zwar in der Weise,
dass alle die Quoten zusammen ihrem Werte nach nicht mehr als den
Gesamtbetrag der Forderung ausmachen, die Verteilung der Haftung auf
die Grundstücke aber nach Abrede und eventuell im Verhältnis des
Schatzungswertes derselben erfolgen soll. Wir glauben hiermit eine
Lösung vorzuschlagen, die die gewiss mit Recht gefürchteten Nachteile
der Zerstückelung der Forderung vermeidet, ohne doch die einzelnen
Grundstücke übermässig zu belasten. Für die Gült wird sich daraus
allerdings gemäss Art. 833 und 834(')
die Folge ergeben, dass die
mehreren Grundstücke mit Grundlasten beschwert werden, die nur durch
die Einheit des Gülttitels und nicht durch ein einheitliches,
persönliches Schuldverhältnis zu einem Ganzen vereinigt werden. Hält
(') Vgl ZGB 851 u.
852.
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man auch diese
beschränkte Einengung der Parteiabrede für allzu gewagt, so könnte die
Vorschrift des Abs. 3 von Art. 791 am Ende auch nur für den Fall
aufgenommen werden, da die mehreren zu verpfändenden Grundstücke nicht
dem gleichen Eigentümer gehören, und beliebt auch dieses nicht, so wird
am Ende freilich nichts anderes übrig bleiben, als bei der Ordnung des
Entwurfes von 1898 es bewenden zu lassen, wonach einfach zu sagen wäre (alt Art. 905, Abs. 2): „Das Grundpfand
darf für eine Forderung an mehreren bestimmt angegebenen
Grundstücken bestellt werden"(1)
Dabei ist dann aber noch
auf ein Moment hinzuweisen. Der Vorschlag des Art. 791 würde
selbstverständlich nicht ausschliessen, dass für gewisse Verhältnisse
durch Zusammenstellen der Grundbesitzer im Sinne der
Garantiegenossenschaften oder auf andere Weise bedeutende
Erleichterungen in der Beschaffung der Geldmittel erlangt werden
könnten. Das Mittel hierzu würden etwa die Genossenschaftskassen
bilden, die für eine Anzahl zusammenstehender Grundeigentümer ein
Anleihen in Serientiteln, Gülten oder Schuldbriefen, ausgäben. Wir
verweisen darüber auf die Ausführungen zum fünften Abschnitt des
Schliesslich muss hier
die Frage aufgeworfen werden, wie es mit dem Eigentum am Pfandobjekt im
Verhältnis zur Schuldner-
(') Das Gesetz hat den
Vorschlag des VorE in der Gestalt aufgenommen, dass die mehreren
Grundstücke mit dem Pfandrecht für die ganze Forderung belastet werden
können, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum
solidarisch verpflichteter
Schuldner stehen. In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung
mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von
ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten. Vgl. ZGB 798. (2)
Siehe Beilage III dieses Bandes.
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schaft
zu halten sei. Dass bei der Gült Eigentum und Schuldner schaft zusammenfallen müssen, liegt in
der Natur des Verhält nisses.
Dass bei den andern Grundpfandarten dieses Postulat nicht aufgestellt wird, entspricht dem
Zweck des Grundpfandes, wo
es zur Sicherung dient, während beim Schuldbrief man Zweifel haben kann, ob es zulässig sein soll,
dass der Schuldner ein fremdes Wertobjekt in Gestalt des Wertpapieres
in den Verkehr bringe. Nun
lässt sich aber beim Schuldbrief die Verkehrsfunktion von der Sicherungsfunktion nicht so
unterscheiden, dass man aus jener für seine Gestaltung zwingende Schlüsse
ziehen dürfte, und so glauben
wir ohne Bedenken für diese Verpfändungsart bei der allgemeinen Regel stehen bleiben zu
dürfen. Damit fällt dann auch die Notwendigkeit weg, bei den
allgemeinen Vorschriften hiervon
überhaupt etwas zu sagen.
Freilich
kann dann, wenn der Eigentümer des Pfandgegen- standes nicht zugleich Schuldner ist,
noch eine weitere Frage zu Bedenken Anlass geben. Soll die
Verpflichtung des Eigentümers, mit
dem Grundstück zu haften, oder also soll das auf seinem Grundstück lastende Pfandrecht in allen
Teilen nur als Nebenrecht
behandelt werden, so dass es steht und fällt mit der Forderung und überall deren Schicksal teilt? Oder
kann nicht, ja muss nicht eine Verselbständigung der Rechte
auch dieses Eigentümers, der nicht
Schuldner ist, anerkennt werden? Wir denken dabei namentlich an folgendes:
Einmal,
wenn es sich um die Einreden handelt, die der Schuldner dem Gläubiger entgegensetzen
kann, darf es sich fragen, inwiefern
sie auch als Einreden des Eigentümers zugelassen und diesem zu eigenem Recht zugestanden
werden sollen. Doch dürften für die grundpfändlich gesicherten
Forderungen im allgemeinen hieraus
wohl keine Schwierigkeiten erwachsen, sobald der Pfand eigentümer sich dabei nicht anders
stellt als beim Fahrnispfand und gegenüber jeder Pfandverwertung,
und wird daher von einer allgemeinen
Vorschrift für diesen Fall wohl besser Umgang ge nommen. Für die Pfandverschreibung ist
damit auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze
verwiesen. Bei der Gült kann die Frage nicht auftreten. Beim
Schuldbrief, wo die Einreden des persönlichen Schuldners in besonderem Sinne
beschränkt erscheinen, dürfte es sich empfehlen, dem Eigentümer einfach
die Einreden des Schuldners
zu gewähren, vgl. Art. 828, Abs. 2.(')
Ähnlich stellt sich die
Frage nach dem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner in bezug auf
die Kündigung der Forderung,
(') ZGB 845, Abs. 2.
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indem auch hier die Regel
genügen dürfte, dass der Schuldner dem Gläubiger und dieser jenem die
Kündigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzubringen habe. Bei der
Gült ist der Schuldner immer zugleich der Eigentümer. Beim Schuldbrief
wird das gleiche regelmässig der Fall sein, soweit nicht besondere
Verhältnisse die persönliche Schuld von der Belastung der Pfandsache
abtrennen, und bei der Pfandverschreibung ist die Pfandhaft nur ein
Nebenrecht der Forderung. Es ist kein Grund vorhanden, die
Kündungsbefugnis für und gegen den Eigentümer zu gewähren, und eine
ausschliessliche Kündungsbefugnis diesem gegenüber würde in den meisten
Fällen das Recht des Schuldners in unbilliger Weise verletzen.
Selbstverständlich kann aber ein Kündungsrecht des Eigentümers durch
Vertrag vorgesehen werden, und dass die Kündung des Gläubigers erst von
der Mitteilung an den Pfandeigentümer an gegenüber diesem wirksam wird,
liegt in der Natur der Verpflichtung ohne weiteres begründet. Vgl. die
Analogie zur Bürgschaft, OR Art. 500, Abs. 2 und 3. Es dürfte also
genügen, auf dieses Verhältnis hinzuweisen. Eine Bestimmung, wie sie
in Art. 924, Abs. 2, des Entwurfes von 1898 enthalten war, wurde aus
diesem Grunde, sowie weil sie Missverständnissen ausgesetzt war,
weggelassen.
Sodann kann es sich
fragen, wie es mit der Pfandstelle zu halten sei, wenn der Eigentümer
zugleich Gläubiger wird, oder wenn die Schuld zur Tilgung gelangt. Soll
die Pfandstelle dem Eigentümer in diesem Falle reserviert bleiben? Aber
auch da scheint uns das von der Schuldnerschaft getrennte Eigentum am
Pfandgegenstand zu keinen besondern Vorschriften Veranlassung zu geben.
Vielmehr reicht man damit aus, einfach die Regel der Grundpfandart
anzuwenden, wie wenn es sich um das Grundstück des Schuldners selbst
handeln würde, also nach unserm Entwurfe die leere Pfandstelle
anzuerkennen.
Endlich ist noch daran zu
erinnern, dass, wo der Eigentümer nicht Schuldner ist, ihm in den
Fällen, wo der Schuldner sich von der Schuldverpflichtung befreien
kann, auch ein Anspruch auf die Ablösung des Grundpfandes zustehen
muss, und zwar in der Weise, dass alsdann das Forderungsrecht des
Gläubigers auf ihn übergeht. Dem Gläubiger geschieht hierdurch kein
Unrecht, da er ja auch vom Schuldner die Auflösung des Verhältnisses
annehmen müsste, und dem Schuldner kann es recht sein, wenn er statt
des ursprünglichen Gläubigers den Eigentümer des für seine Schuld
verpfändeten Grundstückes zum Gläubiger erhält. Vgl. Art. 817, Abs. 2, (1) der übrigens für
die Grundpfandverschreibung die Regel
(') ZGB 827, Abs.
2.
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zum
Ausdruck bringt, die sich in Art. 126, Zif. 1, des O.-R. (1) bereits im allgemeinen aufgestellt
findet. Für den Schuldbrief muss
nach Art. 828 (2) dasselbe
gelten, während bei der Gült als Grundlast der Fall nicht vorkommen
kann. Ist der Eigentümer dem
Schuldner regresspflichtig, so muss gewiss aus der gleichen Überlegung auch dem Schuldner der
Eintritt in das Pfandrecht im
Umfang seines Forderungsrechtes gesichert sein, sobald er den Gläubiger befriedigt, und wir hatten
denn auch in diesem Sinne in
dem ersten Entwurf noch eine Bestimmung angefügt, die aber, da sie, soweit sie am Platze ist, aus
der Regel des zit. Art, 126 ohne weiteres abgeleitet werden kann,
in den Kommissionsberatungen gestrichen worden ist,
B. Errichtung und
Untergang des Grundpfandes. I. Die Errichtung, Art. 792 bis 794.
(3)
Wir unterscheiden hier, wie bei den andern dinglichen Rechten, zwischen dem
Erwerbsgrund an sich, der Grundlage
der Eintragung, und der Eintragung in das Grundbuch selber. Mit dem erstern ist ein
persönliches Band unter den Parteien geschaffen, die letztere gibt
dem Gläubiger das dingliche Recht. Beide Momente zusammen sind
notwendig, um das Grundpfand
zur Entstehung zu bringen. Dass der Erwerbsgrund allein niemals das dinglich wirkende
Grundpfand schaffen kann, ergibt sich aus der Rechtskraft des
Grundbuches, das negativ insoweit durchaus massgebend ist, als was nicht
in ihm eingetragen ist, auch keine dingliche Kraft beanspruchen kann.
Hiervon gibt es nur einige bescheidene Ausnahmen, indem
gewissen öffentlichrechtlichen Forderungen ein Pfandrecht am
Grundstück, oder ein Exekutionsprivileg
in das Grundstück, auch ohne Eintragung in das Grundbuch
zukommen soll, was sich sowohl aus ihrer Notorietät, als auch aus der verhältnismässigen
Unbedeutendheit ihrer Beträge,
die überdies kaum jemals aus längern Jahren rückständig sein werden, hinreichend rechtfertigt
oder entschuldigt (Art. 822. Abs. 2). (4)
Aus
dem Grundbuchrecht ergibt sich, dass eine Eintragung, die formrichtig, aber ohne gültigen
Erwerbsgrund stattgefunden hat,
das dingliche Recht zur Entstehung bringt, soweit es sich um Personen handelt, die in gutem
Glauben, d. h. ohne Kenntnis von diesem Mangel, und auch ohne dass
sie bei gehöriger Auf merksamkeit
den Mangel hätten merken sollen, sich auf den Eintrag, d. h. auf die Publizität des
Grundbuches verlassen haben
(1) Nunmehr OR 110, Zif.
1. (2) Vgl. ZGB 846. (3) ZGB 799 bis 801. (4) Vgl. ZGB 836.
16
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(Art. 1015). (') Eine
Folgerung aus dem im Entwurf angenommenen Verhältnis zwischen Urkunde
und Eintrag ist es dann weiter, dass die gleiche Rechtskraft in
gewissem Sinn auch dem Schuldbrief- und dem Gülttitel zukommt, worüber
später näher zu handeln ist. Der Entwurf von 1898 hatte diesfalls der
Bestimmung des Art. 792 (damals Art. 906) den Satz beigefügt, dass die
Rechte des gutgläubigen Erwerbers des Pfandtitels vorbehalten bleiben.
Vgl. jetzt Art. 845 und 846. (2)
Der Errichtungsakt selbst
ist beim Grundbuch geordnet. Dass nur der im Grundbuch eingetragene
Grundeigentümer ein Grundpfand grundbuchlich bestellen kann, Art.
1005, (3) bedarf der nähern Aufklärung
für die Fälle von
Miteigentum oder Gesamteigentum. Es würde an und für sich zur
Vereinfachung viel beitragen, wenn stets nur über das ganze Grundstück
ein Pfandrecht errichtet werden könnte. Für das körperliche Ganze wird
das ohne weiteres als Recht angenommen werden müssen. Die
Parzellenverpfändungen, wie sie in Baselstadt u. a. 0. vorgekommen
sind, werden mit vollem Recht ausgeschlossen, Art. 791, Abs. 2, (4)
mit Vorbehalt natürlich des Falles, wo ein Eigentümer sein Grundstück
grundbuchlich parzelliert, um die alsdann mit eigenen Nummern
versehenen Parzellen zu
verpfänden. Aber auch eine Verpfändung nach einem Wertteil
vermag nicht zu befriedigen, indem der Eigentümer des andern
Wertteiles durch die Gläubigerrechte am Anteil seiner Mitbeteiligten
doch in allerlei Verlegenheiten gebracht werden kann. Es würde sich
daher fragen, ob man nicht für die Errichtung des Grundpfandes am
Miteigentum, soweit es sich um die Eintragung in das Grundbuch
handelt, die formale Zustimmung aller Miteigentümer verlangen sollte.
Allein man findet anderseits doch wohl nicht ohne Grund, dass mit einer
solchen Vorschrift das Recht des einzelnen Miteigentümers allzusehr
beeinträchtigt würde, und lässt es daher besser bei der allgemeinen
Regel bewenden, die in Art. 793 (5)
aufgenommen ist, und zwar in der
Meinung, dass diese Verpfändung eines ideellen Miteigentumsanteils
auch dann bestehen bleiben muss, wenn nachträglich das Grundstück in
Alleineigentum kommen sollte. Anders dagegen liegen die Verhältnisse
beim Gesamteigentuin. Hier sind die mehreren Eigentümer in der Art
miteinander verbunden, dass sie über die Sache im Wege der Gesamthand,
d. h. im Namen aller verfügen, was für die Errichtung des Grundpfandes
noch besonders
(') ZGB 973. (2)
Vgl. ZGB 799, wo die gesetzlichen Ausnahmen ausdrücklich vorbehalten
werden, und 866 u. 867. (3) ZGB 963. (4) ZGB 797, Abs. 2. (5) ZGB 800.
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hervorgehoben zu werden
verdient (vgl. Art. 793, Abs. 2, und Art. 656, Abs. 2). (1)
Die Erwerbsgründe
brauchen auch beim Grundpfand nicht alle aufgezählt zu werden. Es
genügt, diejenigen hervorzuheben, für die eine besondere ordnende
Vorschrift als nötig erscheint. Aus diesem Grunde ist nur von der auf
Grund von Vertrag und von Gesetzesvorschrift erfolgenden
Grundpfanderrichtung zu sprechen, und auch dies nur mit Hinsicht
darauf, wie sich die beiden Voraussetzungen zur dinglichen Bestellung
des Grundpfandes verhalten. Der
Entwurf von 1898 hatte in Art. 908 und 909 die beiden Gründe
für alle Arten des Grundpfandes, mithin unter den allgemeinen
Vorschriften geordnet, während die jetzige Vorlage sie in die Regelung
der Grundpfandverschreibung verweist. Mit der jetzigen Anordnung wird
für die vertragsmässige Pfandbestellung indirekt gesagt, dass
Schuldbrief und Gült der vorgängigen Errichtung eines notariellen
Aktes zur Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen, und dass das
gesetzliche Grundpfand nur eine Pfandverschreibung und nicht
Schuldbrief oder Gült sein kann. Für die gesetzlichen Grundpfänder wird
diese Lösung ohne Bedenken angenommen werden. Wollte man aber für
vertragliche Errichtung von Schuldbrief und Gült die öffentliche
Urkunde als Voraussetzung der Eintragung beibehalten, so müsste der
Art. 815 (2) wieder unter
die allgemeinen Vorschriften
aufgenommen, dann aber auch bei der Regelung von Schuldbrief und Gült
angemerkt werden, wie die Errichtung auf den Eigentümer selber und
überhaupt ohne Verpfändungsvertrag zu erwirken sei, ob auf Grund
blosser Erklärung des Eigentümers oder auch hier mit vorgängiger
Aufsetzung einer öffentlichen Urkunde. Im übrigen haben wir von den
Gründen, die für die öffentliche Beurkundung als Requisit der
Gültigkeit des Verpfändungsvertrages sprechen, schon oben bei den
allgemeinen Ausführungen gehandelt. Hervorzuheben ist hier nur noch
einmal, dass die öffentliche Beurkundung nach den Bestimmungen des
Entwurfes in keinem Falle so gemeint ist, als würde die Urkunde den
Pfandtitel (sei er Gült oder Schuldbrief) darstellen. Vielmehr ist für
diesen eine amtliche Ausfertigung vorgesehen, Art. 838, (3)
woran auch für den Fall festzuhalten ist, dass bei Gült und
Schuldbrief überhaupt eine vorgängige öffentliche Beurkundung verlangt
werden will. Ferner
(1) ZGB 800, Abs. 2, und
653, Abs 2. (2) Das Gesetz hat die Vorschrift, dass der Vertrag auf
Errichtung eines Grundpfandes zur Verbindlichkeit der öffentlichen
Beurkundung bedürfe, unter die allgemeinen Bestimmungen gestellt, Art.
799, Abs. 2. (3) ZGB 857.
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versteht es sich von
selbst, dass der Grundbuchverwalter über die eingereichte öffentliche
Urkunde Kontrolle ausübt. Gefälschte Unterschriften darf er, wenn sie
ihm erkennbar sind, in keinem Falle passieren lassen. Ebenso wird er
die Ausweise über Vollmacht und gesetzliche Vertretung nach allgemeinen
Vorschriften vorgelegt verlangen müssen, wogegen über die Realität der
Parteibehauptungen, ob Zahlungen, die im Vertrage angegeben sind, auch
wirklich erfolgt seien, oder in anderer Beziehung ob eine Simulation
vorliege u. dgl., von ihm eine Prüfung nicht zu verlangen ist. Alle
diese Regeln über die Stellung des Grundbuchverwalters zur Grundlage
der Eintragung fallen unter die Obliegenheiten, die im allgemeinen dem
Grundbuchverwalter zugewiesen werden (vgl. Art. 1008 ff.) (1)
Über den Errichtungsgrund
der gesetzlichen Vorschrift werden wir im übrigen nach den angeführten
Erwägungen bei der Grundpfand verschreibung, Art. 822 bis 825, (2)
einlässlicher zu sprechen haben.
Wir haben uns endlich
gefragt, ob der Entwurf nicht einen dritten Errichtungsgrund anerkennen
sollte, in Gestalt des gerichtlichen Urteils. Doch muss darüber
Klarheit bestehen, was unter der gerichtlichen Hypothek zu verstehen
wäre. Das französische Recht spricht von einer solchen in dem Sinne,
dass der Gläubiger, dem seine Forderung gerichtlich zugesprochen worden
ist, ein Recht hat, seinen Anspruch durch Errichtung einer Hypothek auf
ein Grundstück des Schuldners sicher zu stellen, C. c. f. Art. 2117,
2123 und Schweiz. PR III, S. 531. In dieser Form stellt die
gerichtliche Hypothek sich als eine Reminiszenz an das alte Institut
dar, wonach Forderungen, die irgendwie gerichtlich bekannt oder
anerkannt oder zugesprochen waren, vor andern einen Vorrang beanspruchen konnten, vgl. Schweiz. PR
IV, S. 826 und 837. Das moderne Recht und speziell auch das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs kennt keine solche
Bevorzugung mehr. Keine besondern Interessen fordern, soviel wir sehen,
diese Begünstigung, wie sie denn auch in den schweizerischen
Nachahmungen des französischen Rechts nur vereinzelt und mit starken
Einschränkungen Aufnahme gefunden hat. Vgl. Schweiz. PR III, S. 532.
Wir könnten also die gerichtliche Hypothek in dieser Bedeutung nicht
zur Aufnahme empfehlen. Nun spricht man aber von gerichtlicher Hypothek
auch in dem Sinne, dass man darunter den Anspruch versteht, wonach ein
Gläubiger, der arrestberechtigt
(') Vgl. ZGB 965
ff. (2) ZGB 836 bis 841.
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ist, anstatt die
Liegenschaft mit Arrest zu belegen, ein Grundpfand auf sie eintragen
lassen kann, eine Arresthypothek, die an und für sich nicht unbillig
ist, aber unseres Erachtens sich in das System des eidg.
Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes nicht leicht einfügen liesse. Die
Konkurrenz mit andern Gläubigern würde hier offenbar Schwierigkeiten
bereiten, ohne dass dringende Gründe eine solche Begünstigung des
Gläubigers, wie sie in der Arresthypothek gegeben wäre, zu
rechtfertigen vermöchten. Wir halten daher auch diese Art von
gerichtlichem Grundpfand nicht für empfehlenswert. Was der Gesetzgeber
auf diesem Wege finden Gläubiger im Sachenrechte tun kann, ist im
Grundbuchrecht mit der Vormerkung des Art. 1003 (1) vorgesehen worden.
Sonach bleibt das gerichtliche Grundpfand für uns nur noch in einem
letzten Sinn zu erwägen, wonach nämlich der Richter in einem speziellen
Fall dem Schuldner die Sicherheitsleistung in Gestalt der Errichtung
eines Grundpfandes auferlegen kann. Die Vorschrift würde dann etwa
lauten: „Durch richterliches Urteil kann einem Gläubiger das Recht auf
Eintragung eines Grundpfandes auf eines oder mehrere bestimmte
Grundstücke seines Schuldners zugesprochen werden." In diesem Sinne
wäre die Vorschrift unverfänglich, aber auch unnötig, denn mit Recht
haben die Experten gefunden, diese Befugnis des Richters verstehe sich
von selbst. Der Entwurf ist daher dazu gekommen, von jeder Erwähnung
eines richterlichen Grundpfandes abzusehen und es bei der Aufführung
der zwei Errichtungsgründe: Vertrag und Gesetz, bewenden zu lassen.
In bezug auf das
Verhältnis der Eintragung zu dem Errichtungsgrund haben wir noch eine
letzte Vorschrift hier anzuführen.
Das Rechtsgeschäft gibt dem Erwerbenden in jedem Falle nur
einen persönlichen Anspruch gegen den Eigentümer, dass er in die
Belastung einwillige, und zwar in der Art, wie das Grundbuch es
vorsieht, wonach der Eigentümer angehalten werden kann, diese Belastung
vorzunehmen, indem es doch immer der Eigentümer ist, der beim
Rechtsgeschäft die Eintragung verfügt (Art. 1005, Abs. 1). (2) Dagegen
verschaffen das Gesetz und ebenso das richterliche Urteil, soweit es in
dem angeführten Sinne in Betracht fällt, zwar auch nur ein Recht auf
Eintragung und nicht das dingliche Recht selbst. Allein das Recht auf
Eintragung ist in diesem Falle doch nicht der blosse persönliche
Anspruch gegen den Eigentümer, der ja kein Recht hat, die Eintragung zu
ver-
(') ZGB 960, Zif,
1. (2) ZGB 963, Abs. 1.
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weigern, sondern es
bedeutet ein Recht, das der Grundbuchverwaltung direkt die Pflicht
auferlegt, die Belastung auf Begehren des Berechtigten vorzunehmen
(Art. 1005, Abs. 2). (') Man
könnte allerdings sich fragen, ob nicht
auch in dem Falle des gesetzlichen Anspruchs, wie des richterlichen
Urteils, in erster Linie das Begehren sich gegen den Eigentümer richten
sollte, so dass erst im Weigerungsfalle die Eintragung von Amtes wegen
als Exekutionsmassregel erwirkt werden dürfte. Allein es scheint uns,
dass der Rechtsgang durch eine solche Anordnung unnötig erschwert
würde. Nur insofern darf den Interessen des Eigentümers allerdings
entgegengekommen werden, dass verfügt wird, der Grundbuchverwalter
habe die Eintragung dem Eigentümer mitzuteilen und diesem bleibe das
Recht, die Eintragung gerichtlich anzufechten, vorbehalten (Art. 1011).
(2) Hiermit scheint uns dann aber
alles Nötige getan, um
eine Begründung des dinglichen Rechtes sowohl mit der erforderlichen
Garantie für den Eigentümer, als auch mit dem in solchen Fällen oft
sehr wünschenswerten schnellen Verfahren auszurüsten.
Wie nun aber,
wenn aus dem Errichtungsgrund, z. B. einem Ehevertrag zugunsten der Ehefrau,
Anspruch auf ein Grundpfand an einem Grundstück gegeben wird,
das erst später in das Eigentum des Pflichtigen kommt? Die Antwort auf
diese Frage geht nach der Grundlage des Entwurfes einfach dahin, dass
der Berechtigte seinen Anspruch erst geltend machen kann, wenn das
Grundstück zum Eigentum des Pflichtigen geworden ist, vorausgesetzt
natürlich, dass nicht etwa der Anspruch bereits gegen den früheren
Eigentümer erhoben werden könnte. Der Entwurf von 1898 hatte diesen
Fall in Art. 913 vorgesehen, bei den seitherigen Beratungen wurde dann
aber die Vorschrift für entbehrlich erachtet und gestrichen. Andere
Möglichkeiten, wie beispielsweise der Fall der irrtümlichen Annahme von
Eigentum seitens des Pflichtigten oder des Berechtigten, brauchen im
Entwurf nicht berücksichtigt zu werden. Sie erfahren ihre Lösung aus
andern Vorschriften, insbesondere aus der Kraft des persönlichen
Bandes, das den Anspruch begründet. Für die Errichtung des Grundpfandes
selbst schafft hierbei das Grundbuch eine formal durchaus zuverlässige
Regel, indem in allen Fällen, wer als Eigentümer eingetragen ist, die
Belastung vornehmen kann, aber auch nur der Eingetragene mit
einer belastenden Verfügung zugelassen wird.
II.
Der Untergang des Grundpfandes.
Art. 794. (3) Der Untergang des Grundpfandes kann
der Errichtung
ganz parallel geordnet
(1) ZGB 963, Abs.
2. (2) Vgl. ZGB 969. (3)
ZGB 801.
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werden. Insbesondere
werden auch hier, entsprechend dem Errichtungsgrund und der
Eintragung, der Untergangsgrund und die Löschung unterschieden werden
müssen, mit der Folge, dass nicht schon der Untergangsgrund den
Untergang herbeiführt, sondern erst die Löschung des Eintrages im
Grundbuch. Nur in einem Fall muss eine Untergangswirkung ohne Löschung
angenommen werden: beim Untergang des Grundstückes selbst, worunter
aber nur der vollständige Untergang, wie z. B. durch Bergsturz,
gemeint sein kann. Dabei ist aber zu beachten, dass die Löschung des
Eintrages den Rechten der gutgläubigen Erwerber von Schuldbriefen oder
Gülten nicht schädlich sein darf, indem ihnen die aus diesen
Grundpfandarten zugesicherten Rechte vorbehalten bleiben, vgl. Art,
843. (1)
Das Verhältnis der
Untergangsgründe zur Löschung wird in dem Sinne geordnet, dass aus dem
Untergangsgrund, sei es Rechtsgeschäft, Tilgung der Forderung oder ein
anderes, der Eigentümer ein Recht auf Löschung des Eintrages erhält und
zwar in dem Sinne, dass er den Berechtigten anhalten kann, zur Löschung
seine Zustimmung zu geben. Doch halten wir es nicht für nötig, diesen
Satz als allgemeine Vorschrift auszusprechen, sondern lassen es dabei
bewenden, für die einzelnen Arten des Grundpfandes die nötigen
besondern Vorschriften auszusprechen, vgl. Art. 816 ff. und 842 f. (2)
Eine Ausnahme von der Regel, entsprechend den Pfanderrichtungen auf
Grund von richterlichem Urteil oder Gesetzesvorschrift, scheint beim
Untergang nicht nötig zu sein. Fällt also der Grund weg, aus dem das
Gesetz das Grundpfand zur Entstehung kommen liess, so soll auch in
diesem Falle die Befreiung durch den Eigentümer gegen den Berechtigten
geltend gemacht werden. Wollte man für diesen Fall eine dem Abs. 2 des
Art. 1005 (3) entsprechende Vorschrift
aufstellen, so müsste
gesagt werden, dass der Eigentümer, sobald die Gesetzesvorschrift
weggefallen sei, die Löschung anordnen könne, ohne der in Art. 1006 (4)
vorgesehenen Zustimmung des Berechtigten zu bedürfen. Anders verhält es
sich natürlich mit jenen kantonalen gesetzlichen Pfandrechten, die nach
Art. 822, Abs. 2,(5) ohne Eintragung wirksam sind,
indem
hier selbstverständlich der Untergangsgrund unmittelbar das Pfandrecht
tilgt. Doch wird man auch hier eine Vorschrift im Entwurf nicht
vermissen. Hinzuweisen ist nur noch darauf, dass ausnahmsweise die
Gesetzgebung einen Untergang anordnen kann, der ohne Notwendigkeit der
Einwilligung des Berechtigten unmittelbar zum
(') ZGB 864. (2) Vgl. ZGB
826 ff., 863 f. (3) ZGB 963. (4) Vgl. ZGB 964, der nur die Erklärung
der aus dem Eintrag berechtigten Personen verlangt. (5) ZGB 836.
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Verlangen der Löschung im
Grundbuch berechtigt. Man denke an die zwangsweise Befreiung von
Grundlasten, Grundpfändern u. dgl. zu Zwecken des öffentlichen Wohles.
Allein hier wird die andere Meinung der Rechtsvorschrift sich eben, wo
sie vorliegt, der Regel mit genügender Klarheit als eine Ausnahme
anfügen.
Betreffend die Stellung
des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, und seine
Befugnis, die Schuld abzulösen, und die darauf eintretende Subrogation
des zahlenden Eigentümers ist auf Art. 818 und 827, Abs. 3,(1) zu
verweisen, wonach der Grundeigentümer, der nicht Schuldner ist, das
Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen darf, unter denen
der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
Was endlich das Recht der
Grundpfandgläubiger auf den Ersatz anbelangt, der aus irgend einem
Grunde dem Eigentümer für den ganzen oder teilweisen Untergang des
Pfandgegenstandes zuteil wird, so verweisen wir diese Regeln in die
Ordnung der Befriedigung aus dem Pfande, vgl. insbesondere Art. 811. (2)
C. Die Wirkungen des
Grundpfandes. I. Umfang des Gläubiger rechtes,
Art. 795. (3) Die Grundregel bietet hier
keine
Schwierigkeit. Das Grundpfand erstreckt
sich auf das belastete Grundstück mit Einschluss
aller Bestandteile und Zugehör. Sobald man nun aber diese Ausdehnung näher ins Auge fasst, so treten
zahlreiche Schwierigkeiten auf, die auch
dem überlieferten Rechte nicht unbekannt
sind (s. Schweiz. PR III, S. 573 ff.). Der Entwurf unterscheidet die
Bestandteile, die Zugehör und die Früchte oder Erträgnisse. Vgl. Art. 645 bis 648. (4) Die
Bestandteile gehören ohne weiteres zum
Pfandgegenstand, die Zugehör aber kann verschieden behandelt werden, und ebenso gehen auch die Ansichten
über das Recht des Pfandgläubigers an den
Früchten oder Erträgnissen der Pfandsache sehr auseinander. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 576 ff.
Wir haben betreffend
Zugehör oben bei Art. 647 und 648(5) näher angegeben, wie
diese nach dem Entwurfe für den Fall der Verpfändung behandelt werden
soll: Auch ohne jede besondere Erwähnung gilt sie als in der Pfandhaft
stehend, allein im Falle der Bestreitung hat der Ansprecher dafür den
Beweis zu erbringen, was als Zugehör ihm zu haften habe. Diese an sich
gegebene Folge des gesetzlichen Verhältnisses vermag jedoch
dadurch den
(') Das Gesetz überlässt
die Einführung dieser Ablösung den Kantonen, Art. 828 ff. u.
845 f. (2)
Vgl. ZGB 822. (3) Vgl. ZGB 805. Das Gesetz fügt in Art. 806
eine Vorschrift an betreffend Erstreckung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinse. (4)
ZGB 642
bis 645. (5) ZGB 644 u. 645, oben S. 65, Anm. 2 und S. 66, Anm.
1 f.
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Bedürfnissen
des Verkehrs entsprechend abgeändert zu werden, dass die Zugehörstücke bei der
Verpfändung namentlich angeführt und im Grundbuch angemerkt werden. Dann
gelten die so genannten
Gegenstände als Zugehör, solange nicht vom Gegner dar getan wird, dass ihnen nach der
gesetzlichen Umschreibung oder der Meinung des Vertrages die
Zugehörqualität nicht zukommen könne, (') und überdies dürfen auch
bei diesem Vorgehen die Rechte Dritter an der Zugehör nicht verletzt
werden. So wird der Eigentümer
einer Maschine, die als Zugehör auf einem nicht ihm gehörigen Grundstück angebracht ist,
indem er beispielsweise die Maschine
dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt übergeben hat, auf sein
Eigentum sich berufen können, soweit nicht in gutem Glauben das Grundpfandrecht daran
erworben worden ist. (2) Der Entwurf hat hierüber freilich keine
Bestimmung aufgestellt, allein es versteht sich von selbst, dass der
Grundpfandgläubiger einem solchen
Eigentumsvorbehalt gegenüber den gleichen Schutz beanspruchen kann, wie ein
Faustpfandgläubiger. Der Eigentümer hat die Sache dem Grundeigentümer
anvertraut und muss infolge hier von sein Recht verlieren, wenn das
Pfandrecht an der Maschine für einen andern rechtsgültig und gutgläubig
begründet worden ist. Vgl.
Art. 976. (3) Ebenso muss das Recht des
Grundpfand gläubigers
der Fahrnisverschreibung,
die an dieser Maschine bestellt sein kann, vorgehen, sobald ersteres
im guten Glauben er worben
ist, vgl. Art. 885, Abs. 1,(4) wogegen die Bestellung eines Faustpfandes an diesem Gegenstand,
sobald sie in gutem Glauben erfolgt ist, dem Grundpfandrecht
vorgeht, Art. 885, Abs. 2. (5) Wird aber Eigentum
mit Besitzesübergabe für einen Dritten an der Maschine begründet, so entzieht
dies den Gegenstand dem Grundpfandrecht, vorausgesetzt wieder,
dass der Dritte sich in gutem
Glauben befinde. Nicht als gutgläubig könnte aber offenbar der Erwerb gelten, durch den die
Pfandsache im Sinne des Art.
797 im Werte vermindert worden wäre, wovon wir jedoch schon bei Art. 647 und 648 gesprochen
haben. (6)
Andere
Schwierigkeiten bereiten die Früchte und Erträgnisse. Es ist auch bei uns vielfach
überliefert, dass die Pfandgläubiger auf den Ertrag eines Grundstückes ein
besonderes Recht erhalten, in dem Sinne, dass die Früchte, auch
wenn sie selbständige Sachen
(') Art. 805, Abs. 2, sagt
ersteres ausdrücklich. (2) Vgl. nun aber die Publizität des
Eigentunisvorbehalts gemäss ZGB 715. (3) Vgl. ZGB 933. (4) Die
Fahrnisverschreibung ist in diesem Umfang dem Gesetz unbekannt, eine
dem Art. 885 entsprechende Vorschrift daher in das Gesetz nicht auf genommen. (5)
Vgl. die
vorige Anmerkung. (6) Vgl. ZGB 808 und oben S. 68, Anm. 3.
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geworden sind, weil aus
dem Pfandgegenstand gewonnen, verhaftet erscheinen. Vgl. insbesondere
das Recht auf den „Blumen", Schweiz. PR III, S. 576 ff, und IV, S. 809.
Schwierig ist dann nur die Bestimmung der zeitlichen und sachlichen
Grenze, bis zu der die Haftung fortdauern soll. Während einige Rechte
sogar das Vieh von der Pfandhaft ergriffen sein lassen, das den Blumen
frisst, beendigen andere mit dem Wegbringen der Früchte von dem
Pfandgegenstand auch die Pfandhaft. Endlich wird in betreff der andern
Erträgnisse, Zinse und Gefälle, hie und da eine ähnliche Ausdehnung
der Rechte des Gläubigers angenommen. Vgl. die kantonalen Rechte, die
dieser Ausdehnung folgen, in dem Kommentar zum Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz von Jäger bei Art. 94. Allein alle diese Abgrenzungen
erweisen sich bei näherer Prüfung bald so, bald anders als von
misslichen Folgen begleitet. Das blosse Wegbringen vom Grundstück ist
ein zu äusserliches Merkmal, die Entfernung zur Aufspeicherung oder
zum Verkauf zu unbestimmt, zu unsicher, und immer wird man einwenden
können, dass der Gläubiger ja doch in einem bestimmten Moment seine
Rechte verlieren müsse, da nun einmal die Früchte wirtschaftlich zur
Verselbständigung bestimmt sind und nicht ewig in der Pfandhaft
bleiben können, in der sie als Teile des Grundstückes gestanden haben.
Bei den Miet- und
Pachtzinsen ist zu unterscheiden: Ist das Nutzungsrecht dinglich
begründet durch Eintrag im Grundbuch, so wird einfach das ältere
Pfandrecht dem Jüngern Nutzungsrecht gemäss Art. 803 (1) vorgezogen
oder der Anspruch auf die Gewinnung der Früchte dem Anspruch des
Gläubigers auf Sicherung aus den noch nicht getrennten Früchten
hintangestellt, und Sache des Nutzungsberechtigten ist es alsdann, sich
darüber mit dem Eigentümer auseinanderzusetzen. Ist aber die
Berechtigung nur persönlich begründet, so steht dein Berechtigten nur
der persönliche Anspruch gegen den Vermieter oder Verpächter zu, und
der Grundpfandgläubiger kann anstandslos auf die Erträgnisse greifen,
soweit sie Teile des Grundpfandes sind, also bei der Pacht auf die
ungetrennten Früchte und bei der Miete auf den Gegenstand in seinem
ganzen Eigentumswert, also mit Einschluss seiner
Verwertungsmöglichkeit. Endlich kann gegenüber einem ältern
dinglichen Nutzungsrecht der jüngere Pfandgläubiger sich über eine
Benachteiligung deshalb nicht beklagen, weil er das Vorgehen jenes
Rechtes bei der Begründung seines Grundpfandes aus dem Grundbuch hat
ersehen können.
(') ZGB 812, Abs. 2 u.
3.
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Von solchen Überlegungen
aus erscheint es als die sicherste und einfachste Ordnung, wenn man
sich gar nicht durch die Rücksicht auf Früchte und Erträgnisse von dem
Grundsatz ablenken lässt, dass dem Gläubiger einzig und allein ein
Recht auf das Grundstück oder den liegenschaftlichen Wert zukommt
Dieser Wert bestimmt sich nach der Ertragsfähigkeit im allgemeinen und
nicht nach den Früchten, die gerade ausgesäet sind oder in Reife
stehen. Auf die Früchte des einzelnen Jahrganges soll der Gläubiger
überhaupt gar nicht speziell angewiesen sein, sondern auf die
Ertragsfähigkeit im ganzen. Allerdings muss sich der Eigentümer bei
dem Satze behaften lassen, dass das Grundstück in seinem jeweiligen
Zustand dem Gläubiger zu haften habe. Er kann nicht, wie der Pächter,
wenn er das Gut abgeben muss, für die ausstehende Saat eine
Entschädigung oder Anrechnung verlangen. Aber es ist eine Übertreibung
der Gläubigerrechte, wenn man den Anspruch des Pfandgläubigers auch auf
die Früchte ausdehnt, die nicht mehr zum Grundstück gehören. Der
Entwurf lässt es daher bei der Vorschrift bewenden, dass das Grundpfand
das Grundstück in seinem jeweiligen Zustand erfasst, also auch die
Früchte, so lange sie auf dem Grundstück stehen, d. h. nicht getrennt
sind, und ebenso auch andere Erträgnisse, so lange sie aus dem
Grundstück erlangt werden können, dass aber die Pfandhaft aufhört,
sobald der Eigentümer die Früchte als selbständige Sachen in sein
Eigentum bekommen oder der Pfandgläubiger mit einem seinem Rechte
vorgehenden dinglichen Anspruch zu rechnen hat. Für diese Ordnung
genügt die Vorschrift des Art. 646. (1) Die Regelung des Verfahrens
bei
der Pfandverwertung wird durch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
getroffen und in den Übergangsbestimmungen näher geordnet werden
müssen.
Mit diesem Vorschlag
schliessen wir uns denn auch der Mehrzahl der geltenden
Grundpfandrechte an, die gar keine besondere Bestimmung über die
Früchte der Pfandsache aufgestellt haben, vgl. Schweiz. PR III, S. 576.
Man nimmt dabei regelmässig an, dass der Gläubiger, sobald er sich
gefährdet sieht, sich entweder des Mobiliarpfandes am Pachtzins oder
der Pfändung der stehenden Früchte bedienen werde. Denn Veräusserung
oder Verpfändung und Pfändung, wie sie vor der Trennung an den
Früchten bereits stattfinden darf, stehen auch dem Grundpfandgläubiger
zu Gebote und zwar nach der Regel, dass eventuell sein Recht dem
Jüngern des Erwerbers oder Mobiliarpfandgläubigers vorgeht, oder also,
dass für den Zeitpunkt der Trennung der Früchte auch der
(') ZGB 643.
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Grundpfandgläubiger sich
ein Mobiliarpfand sichern kann, dem die andern, jüngern Pfandrechte
nachgehen. Wollte man über dieses hinaus dem Grundpfandgläubiger ein
Pfändungsvorrecht einräumen. so würde auch hiervon im
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zu handeln sein, oder dieses durch
die Einführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch entsprechend abgeändert
und ergänzt werden müssen. Ebenso verhält es sich mit der in neuerer
Zeit mehrfach angeregten Vorschrift, dass die Früchte und Erträgnisse
vom Tage der Pfändung oder des Konkursausbruches an vorweg zur Deckung
der Grundpfandzinse verwendet werden sollten. Wir würden es hier
wiederum nicht mehr mit einer Folge der Pfandhaft, sondern mit einem
Exekutionsvorrecht zu tun haben, das seine Regelung in dem angeführten
Zusammenhang zu erfahren hätte.
Diese Lösung der Frage
gestattet uns schliesslich, für Zugehör, Früchte und Erträgnisse die
zusammenfassende Regel in Abs. 1 des Art. 795 (') aufzustellen, wonach
das Grundpfand sich auf die Bestandteile (mit Einschluss der Früchte)
und die Zugehör des Pfandgegenstandes erstreckt, so lange sie die
Eigenschaft von Bestandteil oder Zugehör haben. Gegenüber der Gefahr
einer nicht der ordentlichen Wirtschaft entsprechenden Nutzung am
Grundstück, wie z. B. Kahlschlag eines Waldes, der verpfändet ist,
oder Veräusserung unentbehrlicher Zugehör, Abtrennung von
Bestandteilen u. a., muss und kann dem Gläubiger die Regel des Art.
797 (2) Hilfe leisten, da es sich doch
in allen diesen
Fällen, sobald sie finden Gläubiger einige Bedeutung haben, sicherlich
um eine Verschlechterung des Grundpfandes handeln wird. Unter
Umständen wird der Gläubiger sich mit Erfolg auch darauf berufen
können, dass die Sache nach Art. 647 (3) trotz ihrer
Wegführung nach der eigentlichen Meinung des Eigentümers gar nicht
aufgehört habe, Zugehör zu sein, so dass ihre Pfandhaft zugunsten des
Grundpfandgläubigers weiter dauert.
II. Verjährung, Art. 796. (4)
Entsprechend den überlieferten kantonalen Rechten — nur Genf
hat in seiner Vernehmlassung sich gegen den Ausschluss der Verjährung
ausgesprochen — und der Ordnung, die das Obligationenrecht beim
Faustpfand aufstellt (siehe Art. 146, Abs. 2),(5) wird in
Art. 796 (6) der Ausschluss der Verjährung
bei Forderungen
verfügt, für die ein Grundpfand bestellt ist Immerhin besteht dann
gegenüber der Ordnung des
(') Vgl. ZGB 805, dem
jedoch der oben S. 248, Anm. 3 zitierte Art. 806 beigefügt worden
ist und zwar schon im
Entw. d. BE, Art. 795. (2) ZGB 808 f. (3) ZGB 644.
(4) ZGB 807. (5) Vgl. nunmehr in anderer Abgrenzung OR 140. (6) ZGB
807.
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zitierten Art. 146, Abs. 2, (')
noch die Verschiedenheit,
dass beim Mobiliarpfand die Verjährung nur insoweit ausgeschlossen
wird, als die Forderung durch das Pfand gedeckt ist, während beim
Grundpfand die Existenz dieser Belastung überhaupt die
Verjährungseinrede ausschliessen soll. Dort also kann der Schuldner
die Verjährung schon geltend machen, aber sie nützt ihm nichts, soweit
der Wert des Pfandes bei der Pfandverwertung den Gläubiger deckt. Hier dagegen wird er
überhaupt mit der Einrede der Verjährung nicht gehört. Auch
abgesehen davon, dass die Ordnung, wie sie das Obligationenrecht
aufstellt, vielleicht doch für das Mobiliarpfand gleichfalls besser
anders gefasst würde, lässt sich gewiss dieser Unterschied zwischen
Mobiliarpfand und Grundpfand wohl begründen. Das Grundpfand,
namentlich in Gestalt des Schuldbriefes und der Gült, stellt ganz
anders auf den Wert des Pfandgegenstandes ab, als dies bei
Mobiliarpfändern der Fall zu sein pflegt. Ferner übt die Errichtung
eines Grundpfandes auf die Gestalt der Forderung eine Wirkung aus — zum
mindesten durch den Zwang, diese zu spezialisieren — wie sie beim
Mobiliarpfand nicht gegeben ist. Und dann darf auch berücksichtigt
werden, dass die Liquidation eines Grundstückes von ganz anderer
Tragweite ist, als die Verwertung einer beweglichen Sache. Die
Vorschrift des Art. 796 (2) scheint also sicherlich für
die
Grundpfandforderungen in der vorgeschlagenen Fassung sich vollständig
zu rechtfertigen.
Andere Vorschriften für
die Gestaltung der Schuldpflicht aus der Wirkung des Grundpfandes
heraus wurden nicht für nötig erachtet. Es konnte sich etwa noch um
drei Fragen handeln, die in diesem Zusammenhang eine direkte Antwort
hätten erfahren können.
Einmal würde es gewissen
Ansätzen in der kantonalen Entwicklung, in Gesetzesvorschriften
weniger als in der Gerichtspraxis, entsprechen, wenn man aus der
Errichtung des Grundpfandes oder also der Eintragung des Grundpfandes
für eine Schuld des Eigentümers des belasteten Grundstückes eine
Vermutung für den Bestand der Schuld in der Höhe des eingetragenen
Betrages ableitete. So würde dies beispielsweise bei der
Kreditversicherung anzunehmen sein, ebenso bei Darlehen usw. Bei
näherer Prüfung erscheint es aber doch als richtiger, diesfalls auf die
allgemeinen Rechtsregeln abzustellen. Denn wo diese Wirkung wirklich
sich rechtfertigen liesse, finden wir sie auf anderem Wege ohnedies
(') Vgl. nunmehr
OR 140. (2) ZGB 807.
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anerkannt, wie bei der
Novationswirkung, die mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder
einer
Gült gemäss Art. 836 (1) des
Entwurfes eintritt, oder bei der besondern Wirkung, die
Schuldbrief- und Gülttitel als Wertpapiere für sich in Anspruch nehmen.
Aus dieser Erwägung wird die Aufstellung der genannten Vermutung wohl
besser unterlassen.
Ebenso erscheint eine
Hinweisung auf die besondern Verhältnisse, wie sie bei der
Pfandbestellung für einen Höchstbetrag bei schwankender Forderung
gegeben sind, als wohl entbehrlich, so dass der Gläubiger auch hier aus
der Bestellung des Grundpfandes selbst sein Forderungsrecht nicht zu
beweisen vermag, sondern in jedem Falle mit besondern Beweismitteln
wird dartun müssen, wie hoch sich in Wirklichkeit sein Forderungsrecht
belaufe, immerhin wiederum unter Vorbehalt der Rechte aus Gült und
Schuldbrief.
Fraglich war endlich auch
noch, ob hier einige Vorschriften über das Verhältnis der Schuld zum
Pfandrecht eingefügt werden sollten. Der Entwurf hat davon Umgang
genommen, sagt also nichts über das Verhältnis von Forderungsrecht und
Pfandrecht im Falle der Abtretung der Forderung. Das Pfandrecht ist als
Nebenrecht der Forderung ohne weiteres an das Schicksal der letztern
gebunden, so weit nicht für Schuldbrief und Gült besondere Regeln
aufgestellt sind, und eine Übertragung des Pfandrechts ohne die
Forderung erscheint mit Vorbehalt der Subrogationsfälle, Art.817,(2)
und der eigentümlichen Wirkung der leeren Pfandstelle als
ausgeschlossen. Auch in betreff der Einreden des Schuldners lassen wir
es bei den allgemeinen Regeln bewenden und stellen nur für den
Schuldbrief und die Gült in Art. 851 (3) eine besondere Beschränkung
auf, mit der Wirkung, dass für die Grundpfandverschreibung das
gewöhnliche Recht massgebend bleibt.
III.
Sicherungsbefugnisse, Art. 797 bis 802. (4) Das überlieferte Recht gibt dem Gläubiger während
des Bestehens des Schuldverhältnisses die Befugnis, zu seiner Sicherung
Sorge zu tragen, vgl. Schweiz. P. R. III, S. 580 ff., und zwar in
erster Linie mit einem Anspruch auf Abzahlung, falls nicht
Sicherstellung durch entsprechende Erhöhung der Sicherheiten erfolgt,
sobald der Pfandgegenstand verschlechtert
wird. Diese Regel haben wir dadurch erläutert, dass, der bisherigen Praxis
entsprechend, bei drohendem Fortschreiten der Verschlechterung dem
Gläubiger das Recht gegeben wird, verhältnismässige Abzahlung oder
Sicherstellung zu ver-
(') Vgl. ZGB 855. (2)
ZGB 827. (3) ZGB 872. (4) Vgl. ZGB 808 bis 811.
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langen, Art. 798, (1) und
ferner soll der Gläubiger, wenn seinem Verlangen überhaupt nicht binnen
richterlich festzusetzender Frist entsprochen wird, die sofortige
Abzahlung der ganzen Schuld beanspruchen können, Art. 799. (2)
Im weitern hielten wir es für empfehlenswert, in einem besondern
Artikel zu sagen, was unter Wertverminderung zu verstehen sei, Art.
800, (3) wobei aber in Art 801 (4) die
vielumstrittene Frage, ob der Gläubiger seine Sicherungsbefugnisse
auch dann geltend machen könne, wenn die Wertverminderung am
Pfandgegenstand ohne jede Schuld des Eigentümers, z. B. infolge einer
Liegenschaftskrisis eingetreten sei, ausdrücklich in verneinendem
Sinne beantwortet wird. Immerhin muss der Gläubiger dann doch die
Befugnis haben, seinerseits zweckdienliche Vorkehrungen zur Bekämpfung
der ungünstigen Einflüsse, wie z. B. Trockenlegung bei drohenden
Rutschungen, zu treffen, und wenn ihm für die Kosten solcher Massregeln
alsdann eine Pfandsicherung wie für seine Hauptforderung zugestanden
wird, so entspricht dies dem allgemeinen Grundsatz, der in Art. 810 (5)
aufgestellt ist, und den wir bei dessen Begründung näher zu besprechen
haben, vgl. Art. 801, Abs. 2.(6)
Daran muss sich für den
Gläubiger und sein Recht ein zweiter Fall reihen, der Fall der
Zerstückelung des belasteten Grundstückes. Aber hier konnte der
Entwurf im allgemeinen zu einer einheitlichen Regelung der
Gläubigerrechte für alle Grundpfandarten sich nicht entschliessen, und
deshalb ist die Antwort unter den allgemeinen Vorschriften, wie wir
bereits oben hervorgehoben haben, weggelassen worden. Allein nun gibt
es doch Fälle, wo die Zerstückelung in einer Gestalt auftritt, die die
Behandlung der Sache nach den besondern Gült- und Schuldbriefregeln
nicht wohl zulässt, vielmehr nach einer Analogie zur Verschlechterung
dringend verlangt, wenn es sich nämlich um die blosse Abtrennung eines
verhältnismässig kleinen Stückes vom Unterpfand, etwa zur Abrundung
gegenüber dem Nachbar oder dergleichen, handelt. So fanden wir es für
angezeigt, in Anlehnung an bereits bestehendes Recht, Schweiz. PR III,
S. 584 ff., hierfür eine besondere Vorschrift aufzustellen, wonach der
Gläubiger die Entlassung des abgetrennten kleinen Stückes aus der
Pfandhaft nicht verweigern darf, wenn für seine Sicherheit sonst
genügend gesorgt ist, Art. 802. (7)
(') Vgl. ZGB 809, Abs. 2
u. 3. (2) Das Gesetz hat diese Bestimmung nicht aufgenommen,
vgl. Art. 809, Abs 3. (3) Auch diese Bestimmung fehlt im Gesetz. (4)
Vgl. ZGB 810, der in Abs. 1 für den Fall einen Vorbehalt macht, wo der
Eigentümer für den
Schaden gedeckt wird. (5) ZGB 819. (6) ZGB 810, Abs. 2. (7)
Vgl. ZGB 811.
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In diesem Zusammenhang
mussten wir uns endlich auch noch fragen, ob nicht der Fall der
Vereinigung mehrerer Grundstücke unter den allgemeinen Vorschriften
geregelt werden sollte. Man könnte hierbei an die Bestimmung denken:
„Wird ein Grundstück ganz oder teilweise grundbuchlich mit einem andern
vereinigt, so bleiben die Grundpfänder auf den Teilen in dem Sinne
bestehen, dass die Pfandverwertung für das ganze erfolgt, der Erlös
aber auf die Pfänder im Verhältnis des Schatzungswertes der
ursprünglichen Teile verteilt wird." Allein eine solche Vereinigung,
die nicht nur wirtschaftlich, sondern im Grundbuch erfolgen würde, mit
Löschung der ursprünglichen Parzellen-Nummern oder durch Veränderung
der Eintragungen von Inhalt und Grenzen des Grundstückes, ist einmal
ein seltenes Ereignis. Sodann wird vorkommendenfalls die Lösung auch
ohne besondere Vorschrift, wo die Verhältnisse nicht anderweitig
klargelegt worden sind, in dem beschriebenen Sinne erfolgen müssen, da
ein anderer Ausgleich leicht die billige Bücksicht auf alle Beteiligten
verletzen würde. Endlich ist es auch nicht Aufgabe des Gesetzes, eine
Verwickelung der Verhältnisse dadurch zu begünstigen, dass es sie noch
besonders ordnet. Aus diesen Erwägungen konnten die Experten einer
solchen Regelung nicht beipflichten. Man fand, dass viel
wünschenswerter als die gesetzliche Regelung dieser Verhältnisse
geradezu der Zwang erscheinen würde, bei Vornahme von solchen
Vereinigungen eine Liquidation vorzunehmen, etwa in dem Sinne, dass
eine Vereinigung der Teilstücke im Grundbuch nicht erfolgen dürfe,
bevor die Grundpfandgläubiger ihre Zustimmung zu einer Neuordnung der
Belastungen, die dem frich geschaffenen Zustand angepasst wäre, erfolgt
sei. Doch halten wir auch eine solche zwingende Vorschrift nicht für
geboten, in der Meinung, dass das Stillschweigen des Gesetzes die
vernünftige Lösung allseitig den Beteiligten hinreichend nahelegen
wird. Der Entwurf hat es daher schliesslich unterlassen, für diesen
Fall der Vereinigung mehrerer belasteten Parzellen irgend eine Regel
aufzustellen.
IV. Weitere Belastungen,
Art. 803. (1) Ein
eigentümlicher Fall der Wertverminderung kann sich in
der Gestalt darbieten, dass der Eigentümer das Grundpfand mit weiteren
dinglichen Rechten belastet. Die Befugnis zu solchen Belastungen muss
dem Eigentümer gewahrt bleiben und zwar in dem Sinne, dass das
Versprechen, solche zu unterlassen, das er einem Gläubiger gegeben
haben mag, höchstens persönliche Wirkungen auszuüben vermag,
(') ZGB 812.
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ins Grundbuch nicht
eingetragen werden kann und folglich die dingliche Kraft der gleichwohl
errichteten Ansprüche nicht hindert. Wie aber sollen sich diese spätem
Belastungen zu den frühern verhalten? Handelt es sich um ein weiteres
Grundpfand, so ist freilich die Lösung der Frage einfach, das spätere
Recht geht eben dem frühern nach. Wie aber bei andern Belastungen,
Dienstbarkeiten oder Grundlasten? Das geltende Recht ist in der
Behandlung dieses Falles nicht einig, bald wird er als ein besonderer
Fall der Wertverminderung angesehen, so dass bei seinem Eintritt der
Gläubiger die in Art. 797 (1)
beschriebenen Rechte geltend
machen kann, bald umgekehrt wird er dem Fall der Errichtung weiterer
Grundpfänder gleichgestellt, so dass das jüngere Recht dem altern
nachgeht, dieses sich um jenes gar nicht zu kümmern braucht, vgl.
Schweiz. Privatr. III, S. 583 ff. Wenn wir nun abwägen, welche dieser
beiden Lösungen die vorzüglichere sei, so spricht für die letztere
einmal offenbar, dass sie das Verhältnis der Parteien unberührt lässt,
ohne doch die Beredung unter ihnen und freiwillige Anerkennung der
neuen Belastung durch den altern Grundpfandgläubiger auszuschliessen.
Dem Gläubiger, der nach der erstern Ordnung sich zu strengem Vorgehen
gegen den Eigentümer entschliessen müsste, weil z. B. ein Wegrecht auf
das Grundstück gelegt worden ist, wird diese oft schwierige
Entscheidung erspart, der Schuldner und Eigentümer vor der Möglichkeit
einer blossen Schikane seitens des Gläubigers geschützt. Dazu kommt,
dass das Grundbuchrecht das gewichtigste Bedenken gegen die zweite
Lösung, dass nämlich das Verhältnis der verschiedenen Belastungen
untereinander oft zeitlich und materiell unklar sei, im wesentlichen
beseitigt, indem jedermann aus dem Grundbuch das Verhältnis der
dinglichen Rechte, die es belasten, leicht entnehmen und feststellen
kann, welche Lasten nach dieser Regel für jedes der eingetragenen
Verhältnisse anerkannt werden müssen und welche nicht. So erscheint
uns denn diese zweite Lösung auf der Grundbuchunterlage den Vorzug zu
verdienen, Art. 803. (2) Mit der Vorschrift des Art.
797 (3)
vereinigt sich diese Regel aus dem Grunde ohne Schwierigkeit, weil nach
dem Entwurfe kein dingliches Recht an einem Grundstück ohne
Grundbucheintrag bestehen kann, und kommt es etwa vor, dass die
dingliche Belastung zugleich eine Verschlechterung in körperlichem
Sinne mit sich bringen würde, z. B. Niederreissen einer Baumallee zur
Begründung eines Rechtes des Nachbars auf
(1) ZGB 808. (2)
ZGB 812. (3) ZGB 808.
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freie Aussicht, so stehen
dann eben dem Berechtigten konkurrierend die Wege der Art. 797 und 803
(1) zur Verfügung.
Die Konkurrenz des ältern
Pfandrechts mit der jüngern Dienstbarkeit muss man sich für den Fall
der Pfandverwertung mit der Wirkung ausgerüstet denken, dass der
Pfandgläubiger, wenn er aus dem für das belastete Grundstück erzielten
Erlös nicht gedeckt, wird, Anspruch auf die Verwertung des unbelasteten
hat. Wie jetzt schon in den Rechten, die diese Ordnung besitzen, müssen
mithin eventuell zwei Versteigerungen stattfinden. Ist das Ergebnis
der beiden dasselbe, so erkennt man daraus, dass die Dienstbarkeit den
Pfandgläubiger gar nicht schädigt, und kann Abs. 3 zur Anwendung
bringen. Ergibt sich bei der zweiten Steigerung ein Erlös, der unter
dem Ergebnis der ersten bleibt, immerhin aber über die Forderung des
Pfandgläubigers hinausgeht, so fällt der Überschuss auch dann an den
eventuell nachfolgenden Pfandgläubiger, wenn diesem die Dienstbarkeit
vorgegangen ist. Denn dieser Vorgang war doch auch nur mit Inbegriff
der Folgen begründet, die sich aus der Nichtzustimmung des ersten
Pfandgläubigers zur Dienstbarkeit für den Dienstbarkeitsberechtigten
bei der Pfandverwertung ergeben konnten. (2)
Eine ganz andere Frage
ist es, wie sich der Grundpfandgläubiger zur Löschung einer
Dienstbarkeit stelle, die zur Zeit der Errichtung seines Pfandrechtes
zugunsten des Unterpfandes bestanden hat. Man kann in der Preisgabe
einer solchen Dienstbarkeit unter Umständen eine Wertverminderung
erblicken und demgemäss Art. 800 (3) für anwendbar erachten.
Genügenden Schutz gewährt jedoch dem Pfandgläubiger die Bestimmung des
Art. 1006 und 1007 (4). Nach dieser Vorschrift gilt
für die
Löschung der Dienstbarkeiten im Verhältnis zu vorgehenden Rechten eine
andere Regel als für die Eintragung. Die verschiedene Behandlung ist
aber gerechtfertigt aus der Verschiedenheit der Voraussetzungen, unter
denen Eintragung oder Löschung im Grundbuch überhaupt sollen erfolgen
können.
V. Die Pfandstellen,
Art. 804 bis 806. (5) Wir haben bereits oben hervorgehoben, dass der Entwurf das System der
ideellen Pfandstellen aufgenommen hat und
zwar für alle drei Pfandarten, für alle
aber auch mit der Ausnahme, dass leere Pfandstellen bei der
Pfandverwertung nicht berücksichtigt werden, so dass nach-
(')
ZGB 808 u. 812. (2) Vgl. auch im Schl.t. Art. 58 (60) den
Zusatz von Abs 3 zu
SchKG Art.
141. (3) ZGB 808. (4) ZGB 964 u. 968. (5) ZGB 813
bis 815.
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folgende Pfandrechte in
diesem Momente in die vorgehende Lücke von selbst nachrücken. Diese
Ordnung ist weniger folgerichtig, aber einfacher und in der Praxis
leichter zu handhaben, als diejenige, die der Entwurf von 1898
aufgestellt hatte. Nach diesem wurde zwischen den Pfandarten
unterschieden. Bei Schuldbrief und Gült war die fixe Pfandstelle mit
aller Konsequenz durchgeführt, also auch bei der Pfandverwertung
festgehalten. Die Pfandverschreibung sollte mit ihrem rein
akzessorischen Pfandrecht wie nach gemeinrechtlicher Ordnung auf das
ganze Pfandobjekt gehen und zwar auch in Konkurrenz mit andern
Pfandrechten, die alle, soweit nicht die feste Pfandstelle eines
Schuldbriefes oder einer Gült vorlag, in der Weise miteinander
konkurriert hätten, dass das erste vor dem nachfolgenden und dieses
nur, so weit es nach Berücksichtigung des vorgehenden tatsächlich noch
möglich wäre, Befriedigung erfahren konnte. Wäre bei dieser Ordnung ein
vorhergehendes Pfandrecht weggefallen, so würde das nachfolgende eine
um so bessere Stellung erhalten haben, das heisst nachgerückt sein. Der
Sicherungszweck, schien es uns, konnte für die Pfandverschreibung zu
keinen andern Konsequenzen führen, es wäre von seiner einseitigen
Berücksichtigung aus geradezu als unbillig zu bezeichnen gewesen, einem
nachfolgenden Pfandgläubiger, wenn ein vorgehender weggefallen, die
erste Befriedigung aus dem Pfanderlös zu verweigern, um das
weggefallene Stück Sicherheit einem andern Berechtigten jüngern Datums
zuzuwenden. Allein da nun für Gülten und Schuldbriefe die Verpfändung
nach Pfandstellen angenommen war und an dem gleichen Grundstücke
Gülten, Schuldbriefe und Verschreibungen bestehen konnten, so ergab
sich hieraus für den allgemeinen Verkehr eine wenig luzide
wechselseitige Abgrenzung. Nehmen wir an, es wäre ein Grundstück mit
einer Frauengutsversicherung (Pfandverschreibung) von Fr. 20,000
belastet gewesen, darauf eine Gült von 10,000, ein Schuldbrief von
15,000 und endlich eine Pfandverschreibung unter Miterben für den Rest
des Schatzungswertes mit 25,000 gefolgt, so hätten sich die
Verhältnisse nach dieser frühern Ordnung folgendermassen gestalten
müssen: Fiel die Frauengutsversicherung weg, so blieben Gült und
Schuldbrief an ihren Stellen, denn ihre Gläubiger hätten
schlechterdings kein anderes Recht gehabt, als die Pfandstelle im
zweiten und dritten Rang es verschaffen konnte. Die Erbenversicherung
dagegen rückte über Gült und Schuldbrief hinweg in die entstandene
Lücke ein, soweit eine solche bestand, also für 20,000, während 5000 im
vierten Bang verblieben. Denn sie
hätte ein Recht am ganzen Pfandobjekt und daher ein Recht auch
auf die frei gewordene Lücke gehabt.
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Fiel aber die Gült von
Fr.10,000 weg, so rückte der Schuldbrief nicht nach, und ebensowenig
die Erbenversicherung, denn letztere hatte ein Recht auf das ganze
Pfandobjekt doch nur mit dem Vorbehalt, dass die Pfandstellen, die
älter sind als sie, davon ausgenommen werden mussten. Der Gläubiger
der Frauengutsversicherung hätte daher gar kein Interesse daran und
daher auch kein Recht gehabt, die Errichtung einer ihm folgenden Gült
zu verhindern. Sein Recht an der Pfandsache wäre allerdings nicht mehr
ein einziges, aber doch immer noch, so weit sein Interesse reicht, ein
Recht an der ganzen Pfandsache gewesen. Und ebensowenig konnte der auf
die Gült und den Schuldbrief folgende Gläubiger der Pfandverschreibung
bei der Errichtung des Pfandrechts zu seinen Gunsten eine Kränkung
erleiden, wenn die ideellen Pfandstellen von seiner Berechtigung
ausgenommen waren, denn sein Recht war zu einer Zeit begründet worden,
wo er diese Belastungen klar vor sich gesehen und damit hatte rechnen
müssen. Oder also: auch gegenüber einer nachfolgenden
Pfandverschreibung mussten Gült und Schuldbrief einfach leere
Pfandstellen zurücklassen, die der Eigentümer neu begeben konnte. Des
weitern ging aus dieser Ordnung hervor, dass bei den
Pfandverschreibungen nicht eine zweite errichtet werden konnte, bevor
eine erste bestand, indem die ersterrichtete notwendig im Rang die
vorgehende wurde und blieb, was wiederum bei den Schuldbriefen und
Gülten anders sein musste. In die
leere Pfandstelle konnte der Eigentümer stets eine
Pfandverschreibung eintreten lassen, hatte aber damit auf den Bestand
einer ideellen Pfandstelle weiterhin verzichtet, so dass, wenn diese
neue, an Stelle der Gült oder des Schuldbriefes errichtete
Pfandverschreibung später wieder wegfiel, die dritte Pfandverschreibung
nachrücken konnte. Auch hier vermochte die Konkurrenz keine
Schwierigkeiten zu bereiten, vgl. Art. 934, Abs. 1 und 2, des Entwurfs
von 1898. Man erkennt nun aber gerade aus diesen nähern Abgrenzungen,
wie schwierig es für den Rechtsverkehr unter Umständen hätte werden
können, sich über diese Konkurrenzverhältnisse überall klar zu werden,
und so hat der vorliegende Entwurf sich dazu entschlossen, an Stelle
des frühern das zwar weniger folgerichtige, aber einfachere Prinzip
treten zu lassen und alle Pfandarten gleichmässig zu behandeln. Die
Verpfändung nach festen Pfandstellen wird mit Art. 804 und 805 (1) in
den wichtigsten praktischen Äusserungen ausdrücklich festgestellt. Die
Konsequenzen, die in diesen Vorschriften gezogen sind, werden nicht
bestritten werden. Anders verhält es sich dagegen
(') ZGB 813 u. 814.
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mit der Bestimmung des
Art. 806. (1) Die Frage,
die hier auftaucht, ergibt sich aus dem
Tatbestand, wo ein Grundpfand zweiten Ranges in der Hand eines
wirklichen Gläubigers ist, ohne dass der erste Rang eine Verwertung
gefunden hat, und es nunmehr zur Pfandverwertung kommt, z. B. das
Grundstück im zweiten Rang mit einem Schuldbrief für Fr. 10,000
belastet ist, vorgängige Fr. 20,000 aber nicht verwertet sind. Was
soll nun mit diesen Fr. 20,000, die aus dem Pfanderlös abgesondert
werden, angefangen werden? Man kann sich drei Lösungen denken.
Einmal nämlich kann man
die Konsequenz aus der Verpfändung der ideellen Pfandstelle auch hier
einfach anerkennen. Dann muss man die Fr. 20,000 dem persönlichen
Vermögen des Schuldners zurechnen, so dass seine Gläubiger im
allgemeinen darauf Anspruch haben. Lässt sich also das Pfand nur für
Fr. 25,000 verwerten, so erhält der Schuldbriefgläubiger zweiten Ranges
hiervon an seine Forderung Fr.
5000, mit den andern Fr. 5000 muss er in die Klasse der
unversicherten Gläubiger, deren Dividende allerdings dadurch wesentlich
verbessert werden kann, dass nun auch die Fr. 20,000 zu ihrer
Befriedigung dienen. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob die
erste Stelle einfach unverpfändet ist, oder ob der Schuldner für die
Fr. 20,000 sich einen Titel ersten Ranges hat ausstellen lassen, der
vor dem Konkurse keine Verwendung gefunden hat.
Die zweite Möglichkeit
weicht von der ersten nur in der Behandlung des Pfandtitels ersten
Ranges ab und verlangt, dass für die vorgehende Pfandstelle ein
begebbarer Wert ausgeschieden und der Masse zugewiesen werde. Dann
verwertet die Masse diesen ersten Brief wie ein anderes Wertobjekt, und
der Erlös daraus fällt in die Konkursmasse und an die unversicherten
Gläubiger. Auf einem Umweg gelangt man also zum gleichen Resultat, wie
auf die erste Art der Liquidation. Man wahrt aber deutlicher den
Charakter des vorbehaltenen Rechtes, wenn man für den ersten Rang einen
Wert schafft, den der Schuldner selber ja jederzeit hätte verwerten
können. Dieser Wert wird nun aus dem Vermögen des Schuldners
objektiviert und ausgesondert gedacht und ist also einer eigenen
Verwertung nicht nur fähig, sondern geradezu bedürftig. Eine
bedenkliche Folge kann dann aber bei dieser Lösung darin zutage
treten, dass der Pfandtitel ersten Ranges auf das Grundstück eines
insolventen Mannes unter Umständen keinen Abnehmer zu vollem Preise
findet, also vielleicht für Fr. 18,000 versteigert wird. Dann hat sein
Ersteigerer bei
(') ZGB 815.
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einem Erlös von über Fr.
20,000 einen ganz ungerechtfertigten Gewinn von Fr. 2000, während der
Masse dieser Betrag entzogen ist.
Nach der dritten
Auffassung, die im geltenden Recht vorherrscht und in den kantonalen
Vernehmlassungen von Graubünden, Thurgau,
Schaffhausen, Bern anempfohlen wird, findet man, dass die
Verpfändung nach ideellen Pfandstellen überhaupt nur berechtigt sei,
solange wirkliche Pfandgläubiger miteinander konkurrieren. Kommt es
also zum Konkurse, und es ist der vorgehende Rang nicht an einen
wirklichen Dritten begeben, so rücken die spätern vor und erlangen die
Befriedigung aus dem Erlös nicht nur nach ihrem Rang, sondern werden um
so viel besser gestellt, als unbegebene Pfandstellen auf dem Grundstück
vorhanden waren. Darnach würde bei einem Erlös von Fr. 25,000 der Titel
zweiten Ranges alle Deckung erfahren, und die Masse könnte nur auf den
Überschuss über dieses zweite Pfandrecht, also auf Fr. 15,000 Anspruch
erheben. Gegen diese Lösung lässt sich freilich einwenden, dass sie
etwas Zufälliges an sich hat, indem das Resultat ein ganz anderes ist,
je nachdem der Schuldner vor der Pfandverwertung den Brief ersten
Ranges verwertet hat oder nicht. Der Gläubiger zweiten Ranges aber
erfährt eine Vergünstigung, auf die er eigentlich gar keinen Anspruch
hat. Es wird mit dieser, nur im Konkurs für den Fall der nicht
stattgehabten Verwertung der ersten Stelle gegebenen Möglichkeit des
Nachrückens bei der Aufstellung seiner Bedingungen kaum gerechnet
haben, er wird für das Risiko der zweiten Pfandstelle durch höhere
Zinse und Provisionen entschädigt worden sein, und jetzt kommt mit
einem Mal der Zufall und wirft
ihm den ersten Rang zu, auf den er kein Recht hat. Gleichwohl
haben überwiegende Gründe dazu geführt, schliesslich mit diesen
Inkonsequenzen sich abzufinden und dieses einfachere
Konkurrenzverhältnis in den Entwurf aufzunehmen. Es ist aufgestellt in
Art. 806. (1)
Schliesslich ist noch
anzufügen, dass das System der festen Pfandstellen nach dem Entwurf
nicht absoluten Charakters sein will. Es gibt Fälle, wo der nachgehende
Gläubiger von vornherein mit der allmählichen Verbesserung seiner
Stellung durch Nachrücken gerechnet hat. So namentlich, wenn der
Schuldner sein Grundstück in erstem Rang für eine amortisierbare Schuld
verpfändet hat. Er gewinnt
alsdann viel leichter Kredit für eine Schuld in zweitem Rang,
wenn der zweite Gläubiger Aussicht hat auf die mit der Amortisation des
ersten Grundpfandes allmählich
(1) ZGB 815.
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fortschreitende
Verbesserung seines Pfandrechts. Da nun aber ohne jede Verletzung der
Rechte anderer Gläubiger ein solches Nachrücken dem zweiten Gläubiger
ganz wohl vertraglich gestattet werden kann, so sehen wir nicht ein,
weshalb nicht eine solche Abrede zugelassen werden sollte. Wird dieser
Vorbehalt im Grundbuch eingetragen, so scheinen alle Interessen
gewahrt zu sein. Sonach lässt der Entwurf mit Art. 805, Abs. 3, (1) es
zu, dass mit besonderer Abrede die Pfandstelle eines nachfolgenden
Gläubigers von vornherein grundbuchlich mit dem Recht auf Nachrückung ausgestattet werde. Liegt ein solcher
Eintrag vor, so hat das zur Folge, dass das Pfandrecht der
vorhergehenden Stelle immer nur so weit besteht, als die materielle
Forderung reicht, sowie, dass an Stelle des getilgten vorgehenden
Rechts ein neues nur mit Zustimmung des nachgehenden Gläubigers
errichtet werden darf. Im übrigen muss der ganze Verkehr nach
gewöhnlichen Regeln beurteilt werden.
VI. Befriedigung aus dem Pfande,
Art. 807 bis 811. (2)
Das Vorgehen des Gläubigers
auf dem Wege der Pfandverwertung und die Verteilung des Erlöses aus dem
Pfandgegenstand nach dem Range oder unter Gläubiger gleichen
Ranges nach Verhältnis der Grösse ihrer Forderungen bereiten keine
Schwierigkeiten. Das Verbot des Verfallsvertrages haben
wir selbstverständlich auch hier aufgestellt, Art. 807, Abs. 2,(3) wie es sich für das
Mobiliarpfandrecht in Art. 222 des
OR (4)
und in Art. 873 (5) des
Entwurfes für das Fahrnispfand
ausgesprochen findet. Dagegen kann es fraglich werden, in welchem Umfang
für den Gläubiger eine Deckung aus dem Pfanderlös über seine
Kapitalforderung hinaus oder also eine gesetzliche Nebensicherung
anzuerkennen sei. Natürlich hat es dabei nicht die Meinung, dass die
Grundpfandforderung um so viel erhöht werde. Sie bleibt auf dem
eingetragenen Betrag bestehen in allen Fällen, wo nur die
Belastung in Frage kommt und nicht die Befriedigung aus dem Pfande
im Vollziehungsverfahren. Bei der Tilgung der Forderung durch
Zahlung oder sonst bleibt also, wo die fixierte Pfandstelle
anerkannt ist, die Belastung durchaus innerhalb der Grenzen des
Hauptbetrages, so dass der Eigentümer nur für diesen das
Verfügungsrecht erhält und nicht etwa für den Betrag, wie er durch die
Nebenrechte vermehrt erscheinen möchte. Wir glauben jedoch diese
einzig zutreffende Auffassung in dem Entwurf genügend gesichert zu
haben durch die Art und
(1)
ZGB 814, Abs 3. (2) Vgl. 816 bis 819 u. 822. (3) ZGB 816, Abs. 2. (4)
OR von 1881. (5) ZGB 894.
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die Verbindung, in der
wir von dieser Sicherung der Nebenrechte in Art. 809 und 810 (1)
sprechen.
Dem überlieferten Recht
und billiger Auffassung entspricht es, wenn über den eingetragenen
Betrag hinaus als gedeckt betrachtet werden die gesetzlichen Folgen
aus dem Forderungsverhältnis, d. h. die Kosten der Betreibung und die
Verzugsfolgen, also Beträge, die die nachgehenden Berechtigten nicht
sonderlich beschweren werden. Sodann sind die Zinse hinzuzurechnen,
und zwar schlägt der Entwurf in Übereinstimmung mit der grösseren Zahl
der Kantone (s. Schweiz. PR III, S. 571 ff.) und der kantonalen
Vernehmlassungen vor, die Sicherung für drei Jahreszinse und den
laufenden zuzugestehen, wobei der laufende bis zum Tage der Verwertung
oder der Konkurseröffnung, oder also von diesem Termin an bis zum
nächst vorhergehenden Zinstag gerechnet wird. Diese Regelung dürfte
auch vor der Fixierung nach Prozenten der Schuldsumme (10 %), wie sie
in Paris im Herbst 1892 bei der über die Immobiliarrechtsverhältnisse
abgehaltenen Konferenz vorgeschlagen worden ist, den Vorzug verdienen,
da diese nicht leichter zu berechnen und bei der verschiedenen Höhe des
Zinsfusses gewiss nicht billiger wären, als die in unseren Rechten
überlieferte Ordnung. Dagegen ist es doch für billig erachtet worden,
die Sicherheit nur einem laufenden Zinse zuzuwenden, oder
also die Pfanddeckung nur für höchstens vier Jahreszinse von Gesetzes
wegen zu gewähren. (2) Mit diesen Rückständen muss
also
jeder nachgehende Gläubiger als einer möglichen Vermehrung der
vorgehenden Rechte rechnen und seine Kreditierung darnach abmessen.
Selbstverständlich muss aber der Zins, der versprochen wird, im
Grundbuch eingetragen sein, ohne Eintrag kann die Pfanddeckung für die
Zinse nicht beansprucht werden. Doch wird hiermit der nachgehende
Gläubiger immer noch nicht vor einer andern möglichen Willkür der
vorgehenden und des Schuldners geschützt, indem diese sich unter
Umständen zur Deckung erfolgter Ausfälle auf übermässig hohe Zinse
bereden könnten. Um dieses in der Praxis vorgekommene Geschäft
wirkungslos zu machen, schreibt Abs. 5 des Art. 809 (3) vor, dass der ursprünglich
vereinbarte Zins zum Nachteil
nachgehender
Grundpfandgläubiger nicht über fünf vom Hundert erhöht werden dürfe.
Damit ist dem Schuldner das Recht gegeben, bis zu dieser Grenze
beliebige Zinse zu versprechen, dem Gläubiger das Recht, die
(') ZGB 818 u. 819. (2)
ZGB 818, Zif. 3, bat die Beschränkung der Sicherung auf
das Maximum von vier
Jahreszinsen nicht aufgenommen. (3) ZGB 818, Abs. 2.
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Pfandhaftung
bis zu derselben, also im Maximum für die drei Zinse und den laufenden zu verlangen.
Ausgeschlossen ist dagegen nicht,
dass die Zinse vor der Errichtung des nachgehenden Pfandrechtes in höherem Prozentsatz, wie
beispielsweise als Verzugszinse,
sogenannte Rutscherzinse,
verabredet und pfandrechtlich im gesetzlichen Umfang gedeckt werden,
denn für das später errichtete Pfandrecht bedeuten die höhern Zinse
in diesem Fall keine Benachteiligung.
Ausgeschlossen ist ferner auch nicht, dass der Schuldner höhere Zinse überhaupt
verspricht, ohne dass Pfandsicherung für den höhern Betrag
erfolgt. Damit glauben wir zugleich
die Kegel aufgestellt zu haben, die die in den kantonalen Rechten anzutreffenden
Zinsfusserhöhungen für alle grund- pfändlich gesicherten Forderungen nach
der einen Richtung, in der
ihr besonders praktische Bedeutung zukommt, hinreichend ersetzt. Von der andern Richtung haben
wir bereits bei Art. 789 (') gesprochen.
Endlich
rechnen wir zu den Beträgen, für die der Gläubiger von Gesetzes wegen die Deckung aus dem
Pfanderlös verlangen kann, billigkeitshalber auch die Beträge,
die der Pfandgläubiger zur
Erhaltung der Pfandsache ausgelegt hat, wie insbesondere die Prämien, die er für eine Versicherung
bezahlt hat, vorausgesetzt wenigstens,
dass der Eigentümer die Prämien überhaupt schuldet. Es lässt sich aber auch denken, dass
der Gläubiger die Versicherung
vor oder bei der Pfanderrichtung sich ausbedungen und dabei die Prämienschuld auf sich
genommen hat, und es kann sich
fragen, ob nicht für diese und ähnliche Fälle doch der gleiche Anspruch auf Pfanddeckung
gewährt werden könnte. Gegenüber
der Vorschrift des Art, 810 (2)
können die nachgehenden Gläubiger,
obgleich die Sicherung für
die Beträge vom vorgehenden
im gleichen Rang beansprucht werden darf, wie für seine Hauptforderung, über eine
benachteiligende Zurücksetzung deshalb sich nicht beklagen, weil sie
ja aus dieser Auslage, die die Pfandsache zu erhalten bestimmt
ist, erst recht Gewinn erfahren.
Denn selbstverständlich ist nur eine solche Auslage gemeint, die für
die Pfandsache im ganzen, also mit Wirkung für alle Pfand gläubiger
von der vorausgesetzten erhaltenden Bedeutung ist.
Das
führt uns endlich noch auf ein letztes Recht, das der Entwurf dem Gläubiger zuweist. Die
kantonalen Rechte geben regelmässig
dem Pfandgläubiger ein unmittelbares Recht auf die Versicherungssumme, vgl. Schweiz. PR
III, S. 613 ff., wenigstens bei
den staatlichen Zwangsversicherungen, und zwar entweder in
(') ZGB 795, oben
8. 228, Anm. 3. (2) ZGB
819.
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einem Anspruch auf
direkte Auszahlung der Summe an sie oder in einem Anspruch auf
Verwendung der Summe in ihrem Nutzen. Diese Regel möchte der Entwurf
mit Art. 811 (1) auf
alle Versicherungsfälle ausdehnen, in
dem Sinne, dass die Pfandgläubiger auch beim privaten
Versicherungsvertrag diese Ansprüche erheben können. Ferner soll dieses
Recht nicht nur für die Feuerversicherung, sondern auch für andere
Versicherungen bestehen, wenn sie das Grundstück als eine unbewegliche
Sache betreffen (wie z. B. Glasversicherungen) und nicht etwa bloss die
darauf befindlichen beweglichen oder in der Versicherung als beweglich
ins Auge gefassten Sachen, wie Vieh, Früchte, Futtervorräte, wogegen
die mit dem unbeweglichen Gegenstand zugleich versicherte Zugehör in
der Berechtigung mit inbegriffen erscheint. Die kantonalen Rechte
halten es zwar in letzterer Hinsicht verschieden und stellen vielfach
sogar für den Versicherungszweck eigene Umschreibungen der Zugehör auf.
Allein es wird genügen, wenn einfach auf die Zugehör verwiesen ist, die
als mitversichert erscheint, wobei als solche, wenn keine Ausnahmen
verabredet werden, die gesetzliche Zugehör erscheint. Die Rechte des
Gläubigers stellen sich dar als ein Pfandrecht an der
Versicherungsforderung, das bei der Publizität der Grundbucheinträge
ohne weiteres als dem Versicherer bekannt vorausgesetzt werden darf,
wobei aber das Pfandrecht, wenn der Schaden wieder gutgemacht wird,
als aufgehoben zu betrachten ist, sei es, dass die Versicherungssumme
zu dieser Herstellung verwendet worden ist, oder dass der Eigentümer
ohnedies den Schaden gutgemacht hat, worüber der Versicherer
nötigenfalls beweispflichtig sein muss. Wir nehmen ferner an, dass auf
Ansuchen des Gläubigers der Richter auch etwa verfügen wird, dass die
Versicherungssumme deponiert bleibe, oder nur gegen anderweitige
Deckung dem Eigentümer zur Wiederherstellung des abgebrannten
Gebäudes, das ohne weiteres den Gläubiger wieder sicherstellt,
verabfolgt werde. Den Kantonen aber kann es dabei nicht versagt sein,
gerade über diesen Punkt mit Heranziehung der Gemeindebehörden zur
Kontrolle über den Schuldner bei der Verwendung der verabfolgten
Beträge usw. für ihre Zwangsfeuerversicherungen weitere Vorschriften,
entsprechend den schon bestehenden, auch fernerhin aufzustellen. Im
übrigen verweisen wir zu Art. 811 (2) auf Art. 1720 des C.
c.
(') ZGB 822. Das Gesetz
hat bei Bodenverbesserungen in Art. 820 ein bevorzugtes Pfandrecht für
den Kostenanteil und in Art. 821 eine besondere Vorschrift über die
Tilgung der Schuld und des Pfandrechts eingeführt. Vgl. auch Art. 802
bis 804 und oben S. 230, Anm. 4. (2) ZGB 822 hat in
Abs. 2 eine Vorschrift betreffend Sicherstellung durch den Eigentümer
eingefügt.
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von Neuenburg und auf die
Vorlage des Bundesgesetzes betreffend den Versicherungsvertrag, Art. 57
(1)
Ob diese gleiche
Schutzbestimmung auch auf andere, versicherungsähnliche Verhältnisse
auszudehnen sei, wie beispielsweise auf die bei Zerstörung von Ställen
u. a. nach den Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen
entrichteten Entschädigungssummen, erscheint uns als sehr fraglich.
Wir neigen uns zu der Ansicht, dass hierin ein Ersatz für das zerstörte
Objekt, mit dem der Pfandgläubiger zur Zeit seiner Kreditgewährung
gerechnet hätte, nicht gefunden werden könne, so dass also die
Billigkeit hier eine Anerkennung seiner Berechtigung kaum verlangen
dürfte. Überdies handelt es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche
Ordnung, vgl. bundesger. Entsch. Bd. IV, S. 464, und wem oder zu
welchem Zweck die Entschädigung zu entrichten sei, muss daher durch das
öffentliche Recht bestimmt werden.
Dagegen haben wir uns
noch gefragt, ob nicht ähnlich, wie in dem zit. St. Galler Entwurf,
nach Art. 810 (2) ein
Artikel eingeschoben werden sollte, etwa des
Inhalts:
„Wird ein Grundstück
durch Bauten oder andere Anlagen um wenigstens ein Zehntel seines
Wertes dauernd verbessert, so kann der Grundpfandgläubiger, der dem
Eigentümer zu dieser Verbesserung die Geldmittel gewährt, sich mit
dessen Zustimmung durch den Richter sein Pfandrecht im Grundbuch auf
den Betrag der Verbesserung im alten Rang erhöhen lassen.
„Jeder zurzeit
nachfolgende Grundpfandgläubiger hat aber das Recht, diese Auslagen in
gleicher Weise auf sein Pfandrecht zu übernehmen, wofür ihm eine
angemessene Frist zu stellen ist.
„Ist kein
Grundpfandgläubiger bereit, dergestalt Auslagen für das Grundstück zu
übernehmen, so kann der Richter, wenn er diese für das Grundstück als
höchst förderlich erachtet, einem Dritten die Auslösung eines der
Pfandgläubiger gestatten, verbunden mit der Erhöhung der Pfandsumme um
die Auslagen."
Man hat dann aber doch
von der Aufnahme dieser Bestimmung in der Meinung Umgang genommen,
dass es Sache der Ordnung des persönlichen Kredits für die Gewährung
solcher Verbesserungsgelder namentlich an Landwirte sei, die
wünschenswerten Sicherungen zu schaffen. Überdies ist anzunehmen, dass
durch die grössere Beweglichkeit des Grundpfandes ohnedies nach der
Richtung, die dieser Anregung vorschwebt, für die bäuerlichen
Grundeigentümer eine nicht unbedeutende Erleichterung geschaffen werden
wird.
(') Vgl. Art. 58
des BG vom 2. April 1903. (2)
ZGB 819.
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VII. Vertretung des
Gläubigers, Art. 812. (1)
Sobald ein erheb- licherer
und freierer Verkehr mit Grundpfandtiteln zur Entwick- lung gelangt, kann es gelegentlich vorkommen, dass Name
oder Wohnort
des Gläubigers nicht bekannt sind. Um daraus nun nicht ein schweres Hemmnis werden zu lassen, könnte man
an ein fingiertes Domizil am Grundbuchort
und an das Gebot der Bezeichnung eines
Vertreters bei der Eintragung, als welcher wohl
zunächst der Grundbuchverwalter selber funktionieren würde, oder an eine Ausdehnung der Regel des Art. 850 (2) auf solche Fälle mit
Erleichterung des
Verfahrens denken. Praktischer erschien
uns die Heranziehung einer Beistandschaft, die ja in ähnlicher Weise
schon im geltenden Recht vielfach für Personen, die ohne Vertretung abwesend sind, nutzbar gemacht wird.
Dies hat zur Aufstellung der Vorschrift
des Art. 812 (3) geführt. Die Bestellung des Beistandes wird dabei unter die
Vorschriften der Art. 422 bis 425
gestellt, (4) und seine Tätigkeit richtet
sich nach Art. 446 und 447, (5) sowie überhaupt das
ganze Institut nach Vormundschaftsrecht zu
beurteilen ist.
Zweiter
Abschnitt.
Die Grundpfandverschreibung. A. Zweck und Gestalt
der Grundpfandverschreibung. Art. 813. (6)
Es genügt im Verhältnis
zu
den allgemeinen Vorschriften der Art. 787 und 788 (7) hier zu
bestimmen, dass die Verwendung dieser Pfandart zur Sicherung
stattfindet und dass die Forderung zur Aufnahme der Pfandsicherung
keine besondern, nicht in den allgemeinen Vorschriften bereits
angegebenen Eigenschaften nötig hat. Höchstens könnte es sich fragen,
ob nicht nach der negativen Seite hin eine nähere Bestimmung erfolgen
und gesagt werden sollte, dass mit der Pfandverschreibung kein Verkehr
stattfinde und eine Urkunde, wenn sie überhaupt ausgestellt werde, nur
als Beweismittel in Betracht falle und auf das Gläubigerrecht keinen
Einfluss ausübe. Vgl. Art, 814,
Abs. 2.(8) Aus dem Gegensatz zu den
beiden andern
Pfandarten mit ihren Pfandtiteln geht jedoch hinreichend deutlich
hervor, dass bei der Pfandverschreibung ein Wertpapier nicht geschaffen
wird, und überdies müsste betreffend den Verkehr, wenn etwas gesagt
werden wollte, doch angemerkt werden.
(1) ZGB 823. (2) ZGB 871.
(3) ZGB 823. (4) ZGB 392, Eingang, 393, 396, 397. (5)
Vgl. ZGB 417 bis 419. (6)
ZGB 824.(7) ZGB 793 n. 794. (8)
Das Gesetz enthält eine solche
Bestimmung in Art. 825, Abs. 2.
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dass die Forderung wegen
der Anfügung grundpfändlicher Sicherung ihre nach gewöhnlicher Regel
gegebene Abtretbarkeit nicht verliere.
Sie ist nur nicht an sich für den Verkehr geschaffen, ob sie
aber doch in den Verkehr kommen kann, hängt von ihrer eigenen Natur ab.
Folge dieses Stillschweigens ist es dann allerdings, dass ein
Zessionar einer solchen Forderung sich betreffend den Bestand seiner
Forderung nicht auf das Grundbuch verlassen kann, da hier nur das
Grundpfand durch den Eintrag festgestellt ist und nicht das persönliche
Recht. Dieses folgt trotz der Eintragung im Grundbuch den gewöhnlichen
Regeln des Geschäftes, dem es entsprungen ist. Vgl. Art. 813, Abs. 3.(1)
Eine Verweisung darauf,
dass die Pfandverschreibung namentlich der Frauengutsversicherung,
Kreditversicherung, Schadensversicherung und Kaufschuldversicherung
zu dienen bestimmt sei, wurde aus früher angegebenen Gründen
weggelassen.
Dass bei dieser Pfandart
der Schuldner nicht Eigentümer des verpfändeten Grundstückes zu sein
braucht, ergibt sich schon aus dem allgemeinen Charakter der
Pfandverschreibung, ist aber wegen des Gegensatzes zur Gült in Art.
813, Abs. 2,(2) besonders
hervorgehoben. Diese Bestimmung hat nach
Art. 828 (3) auch Anwendung beim
Schuldbrief.
B. Errichtung und
Untergang, Art. 814 bis 819. (4) Bei der Ent- stehung der Grundpfandverschreibung macht sich durchaus
der Grundsatz geltend, dass das Pfandrecht
das Nebenrecht der Forderung bildet,
also nur unter der Voraussetzung entsteht, dass über haupt die Forderung, auf die es sich bezieht, bestehe,
soweit nicht eben ein Pfandrecht in
formalem Bestande für eine mögliche künftige
Forderung oder einen möglichen Betrag errichtet werden will (wie bei den Versicherungspfandrechten,
Schadenspfandrechten usw.). Aber auch in
solchen Fällen besteht dann die Pfandsicherung
nur soweit, als eine Forderung im gegebenen Falle nachgewiesen wird. Darüber hinaus existiert das
Pfandrecht in Wirklichkeit nicht, hat also namentlich der Eigentümer
kein Recht, über den Pfandwert, der von
der wirklichen Gläubigerschaft nicht in
Anspruch genommen wird, zu verfügen. Forderungen von un bestimmtem oder wechselndem Betrag bleiben bei der
Pfandstelle, die ihnen durch die
Pfandverschreibung angewiesen wird, auch wenn
sie unter Umständen bis auf Null zurückgehen. Dagegen hat der Eigentümer des belasteten Grundstückes die
Befugnis,
(') Das Gesetz hat diese
Bestimmung nicht aufgenommen. Vgl. die vorige Anm. (2) ZGB 824, Abs. 2.
(3) ZGB 845. (4) Vgl. ZGB 825 bis 831.
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sowohl die Gültigkeit der
Eintragung des Pfandrechtes, als die Gültigkeit der Forderung und
hiermit zugleich der pfandrechtlichen Sicherung anzufechten und die
Löschung der Eintragung zu verlangen. Vgl. Art. 816. (')
Über die öffentliche
Beurkundung des Verpfändungsvertrages (Art. 815) haben wir bereits oben
bei Art. 792 gesprochen. (2)
Der Untergang erfolgt
durch Löschung auf Grund der Voraussetzungen, die unter den
allgemeinen Vorschriften aufgestellt sind. Das Recht auf Löschung, von
dem Art. 816 (3) spricht, besteht natürlich
auch für den
Fall, wo das Verhältnis niemals entstanden ist, zu dessen Sicherung die
Parteien das Pfand errichten wollten. Rechte Dritter vermögen, auch
wenn diese in gutem Glauben sind, diesen Anspruch des Eigentümers nicht
zu beeinträchtigen, wie beispielsweise die Ansprüche, die ein
gutgläubiger Zessionar aus der Abtretung gewonnen zu haben vermeint.
Allein es ist dies eine so sehr aus dem ganzen Aufbau der
Pfandverschreibung hervorgehende Folge, dass es nicht nötig sein wird,
darüber im Gesetz selbst eine Regel aufzustellen.
Im übrigen haben wir bei
Art. 794 (4) bereits von der Ablösung
durch den
Eigentümer, der nicht Schuldner ist (Art. 817), (5) und der
Kündung an Schuldner und Eigentümer (Art. 819) (6)
gesprochen. Es bleibt also nur noch ein Wort über Art. 818 (7)
anzufügen, der für die Grundpfandverschreibung, und dann gemäss Art.
828 (8) auch für den Schuldbrief, den
Untergang durch
einseitige Ablösung vorsieht.
Das französische Recht
(Schweiz. PR III, S. 621 f.) hat mit der Purgation dem Erwerber eines
mit Hypotheken belasteten Grundstückes das Recht gegeben, diese Lasten
durch Überweisung des Kaufpreises an die Hypothekengläubiger abzulösen,
vorausgesetzt, dass die Gläubiger nicht gegen die zu geringe Höhe des
Kaufpreises ihre Massregeln ergreifen, und die Praxis zeigt uns, dass
von diesem Rechtsmittel in Frankreich und im Berner Jura ziemlich
häufig Gebrauch gemacht wird, während umgekehrt Genf es des
bestimmtesten verwirft (vgl. die Beilage 1 F zum Entwurf von 1898). (9) In der Tat
möchten wir denn auch bei dem Grundpfand im allgemeinen einen solchen
Eingriff in die Rechte der Gläubiger nicht gerade für geboten erachten.
Die Verhältnisse sind bei der blossen Pfandverschreibung so
individuell, sie passen sich so sehr
(') ZGB 826. (2)
Vgl ZGB 799, Abs. 2, der an Stelle des zit. Art. 815 getreten ist, und
oben S. 248, Anm. 2 (3) ZGB 826. (4) Vgl. ZGB 801 und oben S. 246, Anm.
3, S. 247, Anm. 1 ff. (5) ZGB 827. (6) ZGB 831. (7) Vgl. ZGB 828 bis
830 und oben S. 248, Anm. 1. (8) Vgl. ZGB 845. (9) Siehe unten Beilage
I.
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den Bedürfnissen des
einzelnen Falles an, dass mit der Gestattung der zwangsweisen Ablösung
durch den Erwerber des verpfändeten Grundstückes hier unter Umständen
dem Gläubiger ein schweres Unrecht zugefügt werden könnte. Allein es
gibt nun doch Fälle, in denen eine einseitige Ablösung der Grundpfänder
dem Eigentümer um der allgemeinen Ordnung willen möglich gemacht
werden sollte. Wir denken namentlich an die Verhältnisse, wie sie aus
der Teilung verpfändeter Grundstücke unter Fortdauer der Belastung
einer jeden Parzelle für den ganzen Schuldbetrag sich ergeben können
und namentlich in Gebieten mit gemeinrechtlicher Grundauffassung, wie
im Tessin, zu einer wahren Landplage geworden sind. Nicht selten kommt
es da vor, dass Grundstücke mit Hypotheken vom fünf-, zehn- und noch
mehrfachen Betrage ihres Wertes belastet sind, so dass ihr Erwerber
sich bei Verbesserungen und Wertvermehrungen am Grundstück aufs
schwerste gehemmt und beeinträchtigt sieht. Für solche Fälle muss die
Gesetzgebung eine Abhilfe bereit halten, so dass die Vorschrift des
Art. 818(1) im Prinzip als gerechtfertigt
erscheint. Erwirbt
darnach jemand ein mit einer Grundpfandverschreibung oder einem
Schuldbrief belastetes Grundstück ganz oder zum Teil, ohne dass er
durch Vertrag die entsprechende Schuldpflicht übernimmt oder, wie
beispielsweise der Erbe in Schuld und Grundstück, ohnedies Schuldner
ist, so soll er sich vom Richter ermächtigen lassen können, die
Grundpfänder gegen Entrichtung des Kaufpreises an die Gläubiger
abzulösen, sobald diese Grundpfänder den Wert der Grundstücke offenbar
übersteigen oder also Missverhältnisse der beschriebenen Art
unbestreitbar vorliegen. Fügen wir dazu noch eine halbjährige
Kündungsfrist, auf die der Gläubiger unter allen Umständen ein Recht
haben soll, sowie dass der Erwerber natürlich nicht jederzeit diese
Ablösung verlangen kann, sondern nur nach dem Erwerb und bevor er die
Fortdauer der Pfandhaft direkt oder indirekt anerkannt hat, so
bedürfen die Rechte der Gläubiger dann nur noch eines Schutzes gegen
Machenschaften, die etwa mit zu niedriger Ansetzung des Kaufpreises
gegen sie versucht werden möchten. Das französische Recht gewährt ihnen
diesen durch die Anordnung einer öffentlichen Versteigerung, durch die
auf ihr Begehren der Preis der Ablösung über die Erwerbssumme hinaus
festgestellt werden kann, das Verfahren erscheint aber in der Praxis
als allzu umständlich, weshalb der Entwurf es mit Art. 818, Abs. 3,
durch eine einfache amtliche Schatzung ersetzt hat. (2)
Auf diese kann hier
(') ZGB 828. (2)
Das Gesetz sieht in erster Linie öffentliche Versteigerung vor, Art.
829, die durch das kantonale Recht durch amtliche Schätzung
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um so eher abgestellt
werden, da der Ablösungsfall mit Abs. 1 an weit strengere
Voraussetzungen geknüpft wird, als im französischen Recht. Der Entwurf
von 1898 hatte diese Nachbildung der Purgation des französischen
Rechtes noch mehr eingeschränkt. Vgl. Art. 941 und Erläuterungen zu
diesem Entwurf, S. 130. (')
C. Die Wirkungen der
Grundpfandverschreibung. I. Veräusserung und
Zerstückelung, Art. 820. (2) Der Gläubiger der
Forderung, für die ein Grundpfand
verschrieben ist, hat alle Rechte des Pfandgläubigers,
wie sie beim Grundpfand im allgemeinen
gegeben sind. Seine Sicherung aber
erstreckt sich auf alle seine Gläubigerrechte, soweit sie nach dem Erwerbsgrund die Sicherung
beanspruchen können. Aus dem persönlichen
Verhältnis heraus bestimmt es sich also,
wie weit der Gläubiger forderungsberechtigt sei. Die Pfand- errichtung gibt ihm kein Forderungsrecht, der Eintrag
beweist, wenn er auch auf einen bestimmten
Betrag lautet, nichts für die Forderung
selbst, sondern gibt nur die Grenze an für das Pfandrecht. Vgl. Art. 813, Abs. 3. (3) Im weitern
nun aber verbinden sich betr. die
Wirkungen der Pfandverschreibung mit dieser Art des Grundpfandes, und dann auch hier wieder gemäss Art.
828 (4) mit dem Schuldbrief, gewisse
besondere Folgen der
Veräusserung oder Zerstückelung der
Pfandsache, während betreffend Rang und Pfandhaft für die
Grundpfandverschreibung die allgemeinen Vorschriften
zur Anwendnng kommen.
Bei der Bedeutung, die in
der Pfandverschreibung dem persönlichen Verhältnis zukommt, muss es
als angemessen erscheinen, die Folge der Veränderung der
Eigentumsverhältnisse am Pfandgegenstand auf das Notwendigste zu
reduzieren. Findet eine Veräusserung des Ganzen statt, so muss die
Verneinung jeder Folge für die Pfandhaft schon aus dem Umstande
abgeleitet werden, dass ja von vornherein die Begründung eines
Verhältnisses, wo der Schuldner nicht zugleich Eigentümer des
Pfandgegenstandes ist, zugelassen wird, sowie denn auch für die
Funktion der Verschreibung aus einer solchen Sachlage keine besondern
Schwierigkeiten erwachsen, Art. 820, Abs. l. (5) Immerhin
dürfte es sich fragen, ob nicht wenigstens der Gläubiger im Falle der
Übernahme der grundpfändlich gesicherten Schuld durch den Erwerber des
Unterpfandes bei der Anerkennung des Schuldnerwechsels behaftet werden
sollte, sobald er nicht innerhalb einer kürzeren Frist nach
ersetzt werden kann, Art. 830. (') Das ZGB hat diese Ablösung eingehender geregelt, deren Einführung aber den Kantonen überlassen. (2) Vgl. ZGB 832 bis 834. (3) Vgl. oben S. 268, Anm. 8. (4) ZGB 845. (5) ZGB 832, Abs. 1. |
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Mitteilung der
Schuldübernahme und Handänderung den bisherigen Schuldner beibehalten
zu wollen erklärt hat. Es würde dies, ohne die freie Vereinbarung der
Beteiligten irgendwie zu beeinträchtigen, den Verhältnissen, an deren
klaren Regelung der Grundpfandverkehr so sehr interessiert ist, eine
oft sehr willkommene Abklärung zu Teil werden lassen, (1) Bern stellt
die umgekehrte Regel auf, dass der Gläubiger nur mit einer
ausdrücklichen Anerkennung des Erwerbers als seinen Schuldner den alten
Schuldner verliere. Vgl. Schweiz. PR III, S. 544.
Erfolgt nun aber eine
Ablösung von Teilen des Pfandes, Verkauf eines Teiles des Unterpfandes
oder eines von mehreren bereits verpfändeten Grundstücken, oder
Zerstückelung des einen, so muss es sich fragen, ob Gründe vorliegen,
für diesen verwickelteren Fall eine besondere Regelung vorzusehen. Die
logische Folge aus dem Verhältnis ist in solchen Fällen, da die
Pfandrechte die ganze Sache in allen ihren Teilen erfassen, dass
einfach jeder Teil, der abgesondert wird, für die Pfandrechte, die am
Ganzen haften, weiter verhaftet bleibt. Es wird also dergestalt, wenn
ein Grundstück im Werte von Fr. 30,000 unter drei Erben zerteilt wird,
und es liegen 15,000 Pfandverschreibung darauf, jedes Teilstück von
10,000 mit der ganzen Last von 15,000 belastet, während bei einer
Zerteilung nur 5000 auf jeden Anteil kommen und den Erben noch
Überschüsse zu weiteren Verpfändungen verbleiben würden. Gerade diese
missliche Folge will der Entwurf vermeiden, wenn er betr. das
Gesamtgrundpfand in Art. 791, Abs. 3, (2) eine Vorschrift aufstellt,
mit der bei Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine Forderung eine
Zerteilung der Pfandhaft verlangt wird, und das gleiche Verfahren
scheint sich für den Fall der Zerstückelung eines bereits mit einer
Pfandverschreibung belasteten Grundstückes zu empfehlen. Der Entwurf
von 1898 hatte in Art. 933 freilich auch bei Zerstückelung des
Unterpfandes die Gestaltung der Verhältnisse ganz den Parteien
überlassen. Sie sollten es trotz der daraus entstehenden unbequemen
Lage ganz bei den einfachen logischen Folgen des Verhältnisses bewenden
lassen oder sich auf die ihnen zusagende Weise verabreden können. Der
vorliegende Entwurf erreicht
dadurch, dass er auf die Regel des Art. 791, die wir oben
bereits besprochen haben, verweist, nicht nur die gewiss
begrüssenswerte Vereinfachung der Rechtsordnung, dass für die Fälle der
Errichtung eines Gesamtgrundpfandes die gleichen Bestimmungen gelten,
wie für die nachträgliche Bildung eines
(') Im Gesetz findet sich
diese Ordnung, Art. 832, Abs. 2, und 834. (2) ZGB 798, vgl.
oben S. 238, Anm. 1.
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solchen infolge von
Zerstückelung des bishin einheitlichen Unterpfandes, sondern er gewinnt
auch die nach dem früheren Entwurf nicht gegebene Möglichkeit,
Schuldbriefe und Pfandverschreibung in dieser Frage nach der gleichen
Vorschrift zu behandeln. (1)
II. Übertragung der
Forderung, Art. 821. (2) Der akzessorische Charakter der Grundpfandverschreibung macht es
notwendig, die Frage, die in Doktrin und Praxis oft besprochen worden
ist, zu beantworten, wer für den Fall der Übertragung der Forderung als
Gläubiger das Pfandrecht beanspruchen
könne. Übertragung der durch die
Verschreibung sichergestellten Forderung muss natürlich nach
allgemeinen Regeln als statthaft erscheinen. Allein die Publizitätsform ist für den neuen Gläubiger zu verlangen,
wie für den bisherigen, und da nun hier
nicht, wie bei der Abtretung faustpfändlich
gesicherter Forderungen, der Zedent als Stellvertreter im Besitze des Pfandes für den Zessionar anerkannt
werden könnte, da nicht der Besitz,
sondern der Bucheintrag die Form des Grund- pfandes
ausmacht, so hat der neue Gläubiger sein Pfandrecht nach richtiger Auffassung nur auf Grund einer Eintragung der
Übertragung im Grundbuch. Das
Abtretungsgeschäft gibt ihm wohl regelmässig
ein Recht auf diese Eintragung, zu der der Eigentümer die Zustimmung nicht verweigern darf. (3)
D. Das gesetzliche
Pfandrecht, Art. 822 bis 825. (4) Der Entwurf spricht von den gesetzlichen Pfandrechten in dem
Abschnitt über die
Grundpfandverschreibung, weil er keine gesetzlichen Schuldbriefe oder
Gülten kennt. Von gesetzlicher Sicherung durch Anweisung bestimmter Forderungen auf Grundstücke des
Schuldners ist in den kantonalen Rechten in mannigfacher Richtung die
Rede. In den romanischen Kantonen treffen
wir eine grössere Zahl von solchen
Pfandrechten, seien es Privilegien oder Legalhypotheken, an. Die Kantone der deutschen Schweiz beschränken sich
meist auf einige wenige, s. Schweiz. PR
III, S. 516 ff. Allgemein aner kannt ist,
dass gewisse öffentlich-rechtliche Ansprüche, die aus
(') Das Gesetz trifft
diese Ordnung, unter Anfügung eines Ablösungsrechtes des Gläubigers,
in Art. 833. (2) Vgl. ZGB 885. (3) Das Gesetz
verlangt in Art. 835 umgekehrt für die Übertragung der Forderung, für
die eine Grundpfandverschreibung
errichtet ist, zur Gültigkeit keine Eintragung in das Grundbuch
Dagegen kann der Berechtigte sich gemäss GV 66 u. 108 in das
Gläubigerregister eintragen lassen. Die Übertragung ist aber auch ohne
solchen Eintrag gültig, sobald die Übertragungsformen des OR, erfüllt
sind. (4) Vgl. ZGB 836 bis 841.
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Verwendungen auf die
Immobilien selbst hervorgegangen sind, wie Kosten und Beiträge für
Korrektionswerke, Uferschutzbauten, Entsumpfungsunternehmungen, weiter
staatliche Feuerversicherungsprämien, Wasserwerksbeiträge u. a. m.
ihre Sicherung in erster Linie durch den Wert der Liegenschaft selbst,
der sie dienen, finden sollen. Auch die Grundsteuer wird dahin zu
rechnen sein in den Kantonen, die eine solche in Wirklichkeit in ihr
Steuersystem aufgenommen haben. Der Entwurf schafft ihnen Raum auch im
Rahmen des einheitlichen Rechtes, indem er deren Aufstellung der
kantonalen Gesetzgebung überlässt, und mit Art. 822, Abs. 2, (1) nur
die Grundlage umschreibt, auf der sie festgehalten oder neu geschaffen
werden können. Eine grössere Bedeutung kommt der Belastung durch diese
Ansprüche nicht zu, und überdies sind sie an sich publik genug und
pflegen regelmässig eingezogen zu werden, so dass sie sich nicht
anhäufen. Es ist daher auch in dem vorliegenden Entwurf eine
Beschränkung auf eine Quote des Grundstückwertes, wie sie im Art. 909,
Abs. 2, des Entwurfes von 1898 aufgestellt war, oder auf eine gewisse
Dauer nach der Fälligkeit für entbehrlich erachtet worden.
Grössere Bedeutung für
die Belastung der Liegenschaften besitzen die Ansprüche, die auf dem
ehelichen Güterrecht, als Sicherungsmassregeln für die Ehefrau, oder
auf dem Eltern- und Kindesrecht und dem Erbrecht beruhen können. Was
hier gegeben ist, besteht in einem Recht auf Sicherung, die in Gestalt
von Hinterlagen oder von Grundpfändern von dem Sicherungspflichtigen
gewährt oder zugestanden werden muss. Solche Grundpfänder reihen sich
den vertragsmässigen Pfandrechten ohne jede Schwierigkeit an und
bedürfen keiner andern Regelung als der Feststellung der
Anspruchsberechtigung bei den betreffenden Instituten. Vgl. z. B. Art.
233, 325, 477, 509 u. a. m.(2)
Nun kennt aber der
Entwurf auch den Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfand für ganz
bestimmte Forderungen an ebenso bestimmten Grundstücken. Wir
unterscheiden folgende Fälle :
1. Dem Verkäufer gebührt
für seine Forderung auf den Kaufpreis eine Sicherung, die ihm durch
die Belastung der verkauften und dem Käufer zugefertigten Liegenschaft
zuzugestehen ist. Die meisten Kantone kennen schon jetzt eine solche
Rücksicht. Zwar geben einzelne Rechte dieser Forderung nur insofern
eine bevorzugte Stellung, als sie die Errichtung des Grundpfandes
formell erleichtern, vgl. Schweiz. PR III, S. 529 f. Der Entwurf hat
keinen Grund, bei dieser halben Massregel stehen zu bleiben. Ist es
(') ZGB 836. (2)
ZGB 205, 297, 449, 490 u. a. m.
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sowieso Sache des
Verkäufers, sich darüber zu entscheiden, ob er die Sicherung sich
eintragen lassen wolle oder nicht, so darf ihm füglich der Anspruch
direkt vom Gesetze zugestanden werden, ohne dass er ihn bei den
Kaufsberedungen besonders sich vorzubehalten braucht. (1)
2.
Das gleiche
Verhältnis liegt vor, wenn bei der Teilung einer der Miterben eine Liegenschaft aus der
Erbschaft übernimmt und den
übrigen dafür gewisse Abfindungssummen schuldig wird. Auch für diese soll den Miterben, wie beim
Kaufpreis, ein gesetzlicher Sicherungsanspruch zugestanden sein.
3.
Dieselbe Sicherung ist für den Fall
der Teilung einer Gemeinderschaft
den Gemeindern an den Grundstücken aus dieser Gemeinschaft zuzugestehen.
4.
Fraglich erscheint das Verhältnis
gegenüber dem Darlehensgeber,
mit dessen Geld der Darlehensempfänger eine Liegenschaft gekauft oder sein Grundstück von einer
Last befreit hat. Für eine entsprechende
Sicherung des Darleihers können ähnliche Gründe angerufen werden, wie
für den Anspruch des Verkäufers. Dagegen lässt sich einwenden, dass der
Zusammenhang zwischen der Dar- lehensforderung und dem
Rechtsgeschäft des Empfängers doch weit weniger klar und sicher festgestellt
ist, als bei dem Kaufgeschäft, sowie dass der Darlehensgeber sich ja
ohnedies, wenn es sich um Ablösung
eines Grundpfandes handelt, ohne die Notwendigkeit der Neuerrichtung eines Grundpfandes
das Pfandrecht auf die betreffende Lücke durch Abtretung des
Grundpfandtitels erwerben kann.
Aus diesen Erwägungen hat der Entwurf davon abgesehen, dem Darleiher ein gesetzliches
Pfandrecht einzuräumen, das denn auch im geltenden Recht nur sehr
selten vorkommt, s. Schweiz. PE III, S. 516 ff.
5.
Eine besondere Beachtung verdient in
letzter Linie der Anspruch der Bauhandwerker u. a. auf ein sicherndes
Grundpfand an dem
Grundstück, für das sie ihre Arbeit geliefert haben. Diese Privilegierung hat im französischen
Recht Anerkennung gefunden, s.
Schweiz. PR III, S. 516 ff., und auch anderwärts lebhafte Ver teidigung erfahren, wie namentlich im
Anschluss an die Kodifikation
des bürgerlichen Rechts in Deutschland und schon früher in Amerika. In der Schweiz wurde die
Frage in neuester Zeit bei
Anlass der Ausdehnung der Städte und des damit verbundenen Bauschwindels vielfach angeregt, so in
Basel und neuestens auch in Zürich und Bern. Die Verhältnisse, wie sie
diesem Postulate
(') OR 523 gibt denselben
Anspruch dem Pfründer, der dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen
hat.
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zugrunde liegen, lassen
sich typisch in dem Manöver vergegenwärtigen, das von gewissenlosen
Spekulanten gemacht wird, um wohlfeil in den Besitz eines Hauses zu
gelangen. Der Spekulant gibt einem Strohmann das Geld, womit dieser
gegen Verpfändung einen Bauplatz kaufen kann. Auf diesem wird nun der
Bau auf Kredit errichtet, und zwar mit dem Effekt, dass das Grundstück
mit jedem Tag wertvoller wird, während die Bauhandwerker für ihre
geleistete Arbeit und gelieferten Materialien mit ihrer persönlichen
ungedeckten Forderung an den Strohmann gewiesen bleiben. Dann geht in
einem günstigen Moment der Spekulant gegen diesen mit seiner wirklichen
oder auch oft auf fiktive höhere Beträge gestellten Grundpfandforderung
vor, dieser erklärt sich zahlungsunfähig, und der Spekulant greift
vermöge seines Pfandrechtes auf das einzig vorhandene Aktivum, auf die
Liegenschaft, um sie an der Zwangsversteigerung als halbfertigen Bau
meistens um billiges Geld selbst zu ersteigern. Die Handwerker aber
kommen in die unprivilegierte, letzte Klasse und gehen mit ihren
Forderungen leer aus. Man wird nun zwar einwenden, die Handwerker
hätten sich ja leicht dadurch schützen können, dass sie nur gegen bar
ihre Arbeit geleistet, oder dass sie sich eine Versicherung
ausbedungen hätten. Aber wer die Gepflogenheiten und die
Konkurrenzverhältnisse im Handwerke kennt, wird zugestehen, dass man
ihnen hiermit zu viel zumutet. Auf der andern Seite wird dem
gesetzlichen Schutz der Handwerker auch das Bedenken entgegen gehalten,
dass diese auf dessen Grundlage zur Anmeldung übertriebener Forderungen
oder zur weitern Ausdehnung ihres Kreditgewährens verleitet werden
könnten, wogegen etwa die Bestimmung Schutz gewähren würde, dass die
Privilegierung nur zugestanden werde für die Forderungen, die sich auf
einen vom Bauherrn unterschriebenen Devis stützen können. Trotz solcher
und ähnlicher Bedenken aber muss es gegenüber den Umtrieben
beschriebener und verwandter Art als eine billige Ordnung erscheinen,
wenn den Handwerkern die einseitige Erwerbung des Grundpfandes durch
Eintragung ihrer Forderung auf die Liegenschaft zugestanden wird. Der
Entwurf von 1898 hatte grundsätzlich diesen Anspruch bereits anerkannt,
für dessen nähere Ausgestaltung jedoch auf ein Spezialgesetz verwiesen.
Die vorliegenden Art. 823, 824 und 825(1) versuchen dieses gesetzliche
Pfandrecht direkt zu ordnen
Für alle diese
gesetzlichen Pfandrechte gilt im weitern die allgemeine Vorschrift,
dass die gesetzliche Sicherstellung nur einen Anspruch auf Eintragung
des Grundpfandes in das Grundbuch
(1) Vgl. ZGB 837,
Zif. 3, 839 bis 841.
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verschafft, während das
dingliche Recht selbst erst mit der Eintragung erworben wird. Nur auf diesem
Wege ist es möglich, das Recht der Pfandgläubiger im
allgemeinen mit dem gesetzlichen Anspruch überhaupt verträglich zu
machen. Erst daraus ergibt sich zur Wahrung der Verkehrsfunktionen und
der Sicherung im Grundpfand eine absolut zuverlässige Feststellung des
Ranges auch für die gesetzlichen Grundpfänder. Ferner ergibt sich
daraus ihre Publizität und Spezialität, d. h. die Belastung einzelner
Grundstücke mit bestimmt fixierten Forderungen. Freilich wird der
Schutz dadurch einigermassen reduziert. Man muss, auch wenn man
gesetzlich geschützt ist, als Gläubiger immer noch wachsam genug sein,
um im rechten Zeitpunkt die Eintragung zu erwirken. Aber so viel
Diligenz wird man auch dem Gläubiger, dem man eine Privilegierung
zuzuwenden für nötig findet, füglich zumuten dürfen. Nur für die erste
Klasse der gesetzlichen Ansprüche, für diejenigen aus öffentlichem
Recht, hält der Entwurf, wie schon bemerkt, die Eintragung für unnötig.
Nun wird man aber in
bezug auf den Anspruch der Handwerker und Unternehmer, wie schon aus
dem oben erwähnten Hauptfalle ersichtlich ist, mit dieser Berechtigung,
durch Eintrag ein Pfandrecht zu erwerben, immer noch nicht das
erstrebte Ziel erlangen, denn die eingetragenen Rechte würden dem
Grundpfand des Spekulanten zeitlich und damit auch im Range nachgehen
und mithin ohne Bedeutung sein. Brauchbar wird dieses gesetzliche
Pfandrecht erst, wenn es sich mit einer weiteren Privilegierung
verbindet. Man kann sich diese auf zwei verschiedene Arten denken.
Man kann die
grundpfändliche Belastung des Grundstückes in eine Belastung des
Baugrundes und in eine solche des Baues dem Werte nach scheiden und
alsdann in bezug auf die letztere unter angemessenen formalen
Voraussetzungen den Unternehmern und Handwerkern ein Pfandrecht
ermöglichen, das der Belastung mit dem Baukredit vorgeht. Diese
Anordnung setzt eine Abschätzung des Bodens nach seinem Wert vor dem
Bau und eine Fixierung der Forderungen aus dem Bau unter amtlicher
Kontrolle voraus, bedingt mithin einen wohl organisierten Apparat
behördlicher Mitwirkung. Wo diese Voraussetzungen leicht zu
realisieren sind, wird der Weg als gangbar erscheinen. Er liegt mit
verschiedenen Modifikationen den deutschen amtlichen Entwürfen
zugrunde, die seit 1897 erschienen sind. (')
(') Das Gesetz nimmt Bezug
auf die Unterscheidung von Bodenwert und Bauwert in Art. 841, Abs. 1.
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Der zweite Weg, der sich
darbietet, besteht in folgendem: Man sucht das unerlaubte Verhalten des
Spekulanten direkt dadurch zu treffen, dass die nachgehenden
Pfandgläubiger für berechtigt erklärt werden, aus dem
Pfandverwertungsanteil des ersteren insoweit Deckung zu verlangen, als
sie durch den Vorgang desselben geschädigt erscheinen und als dieser
Schaden durch eine Spekulation auf den Verlust der Handwerker von dem
vorgehenden Gläubiger ins Werk gesetzt worden ist. Diese Anordnung
setzt zwar auch eine Feststellung des Wertes der Liegenschaft vor dem
Bau voraus, allein nicht formal, sondern nur zu dem Zweck, dass der
Richter sich ein Urteil über den Charakter der den Baugläubigern
schädlichen Spekulation zu bilden vermag. Dieser zweite Weg vermeidet
die Schwierigkeiten und Umständlichkeiten, mit denen der erste Weg die
Begründung des Privileges umgibt, ersetzt sie aber allerdings durch
andere Schwierigkeiten, die dafür dem Richter auferlegt sind.
Gleichwohl ist es uns nicht zweifelhaft, dass dieser Weg unsern
überlieferten Anschauungen und Gepflogenheiten besser entspricht als
der erste, und deshalb hat der vorliegende Entwurf sich ihm
zugewendet. Es darf dabei nicht ausser acht gelassen werden, dass mit
dieser Ordnung den Beteiligten immer noch frei gestellt ist, die
Kautelen des ersten Weges, soweit es ihnen als nötig erscheint,
vorzusehen, wie namentlich mit amtlicher Schatzung zur Zeit der
Belastung des Grundstückes durch einen Baukredit und mit Feststellung
der Forderungen der Unternehmer und Handwerker durch formale Ausweise,
sowie auch mit Fürsorge betreffend die Verwendung der auf den Baukredit
erhobenen Gelder zur Tilgung dieser Forderungen.
Im einzelnen ist zur
Erläuterung der Vorschläge des Entwurfes noch folgendes anzufügen:
1. Die bestehenden
Gesetze und vorliegenden Entwürfe geben das Privileg allgemein nur für
Bauwerke, bezw. Neubauten. Ist aber schon die Abgrenzung gegenüber
anderen Werken nicht unbedenklich, so kann überhaupt kein triftiger
Grund dafür angeführt werden, weshalb nicht auch bei anderen Bauten
auf Grundstücken dieselben Vorrechte gewährt werden sollten. Für
Brücken, Dämme, Entsumpfungsarbeiten einerseits und für Erweiterungen
und Umbauten anderseits sind die gleichen Bedürfnisse vorhanden, und
dass diese hier seltener auftreten, als bei den Bauwerken im engeren
Sinne, ist kein Motiv für eine andere Behandlung der Sache. Der Entwurf
bringt aus diesem Grunde, um auf der gewählten Grundlage möglichst
allgemeines Recht zu schaffen, die Zulassung des Vorrechts für alle
Bauten oder andere Werke auf Grundstücken in Vorschlag.
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2.
Das Vorrecht sollen die Handwerker
oder Unternehmer erhalten
für ihre Forderungen aus Arbeit oder Lieferung von Material. Ausgeschlossen sind dadurch
die blossen Lieferanten, da
es diesen nach den vorliegenden wirtschaftlichen Machtverhältnissen leicht fallen wird, sich auf
andere Weise vor Verlust zu schützen.
Ferner sind ausgeschlossen die Arbeiter, die nicht im Werkvertrag,
sondern im Dienstvertrag stehen, indem ihre Forderungen regelmässig auf kurze Frist
fällig sind, so dass die Gefahr für sie nicht allzusehr anwächst.
Überdies würde durch ihre unmittelbare Berücksichtigung das Verhältnis
so sehr belastet, dass das Vorrecht an Brauchbarkeit bedeutend
verlieren müsste, wäh- rend
doch bei der vorgeschlagenen Umgrenzung natürlich der Schutz der Meister auch für die
Arbeiter eine, wenngleich mittelbare, so doch nach den vorliegenden
Verhältnissen sehr wirksame Sicherung bedeuten wird. Im weitern sind
die Unternehmer und Handwerker
mit dem Privileg ausgerüstet ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem Grundstückeigentümer
direkt oder indirekt in Verbindung
getreten sind. Nicht der mit dem Eigentümer abgeschlossene Werkvertrag, sondern die
Leistung für das Werk bildet die Grundlage des Privileges.
Unternehmer und Handwerker haben
dabei regelmässig eine Forderung aus der gleichen Verwendung, und zwar so, dass die
Forderung des Unternehmers die der Handwerker in sich fasst, sobald
jener dartun kann, dass er diese
befriedigt hat.
3.
Die Baugläubiger haben sich über ihre
Forderungen bei der
Nachsuchung der Eintragung gehörig auszuweisen, nach Massgabe des Art.
1008. (1) Der sicherste
Ausweis wird in der Regel mit der Anerkennung durch den Eigentümer
erbracht werden können, allein,
es wäre doch nicht zu empfehlen, diese als formelles Requisit jeder
Eintragung zu bezeichnen. Vielmehr wird ein anderer Ausweis gegebenenfalls für hinreichend
erachtet werden dürfen, und
Aufgabe grundbuchlicher Verordnungen wird es sein, hierfür die eventuell weiter erforderlichen
Anweisungen aufzustellen. Als letztes Mittel bleibt dem Eigentümer, auf
die gemäss Art. 1011 (2) erfolgte Anzeige hin, die gerichtliche
Anfechtung.
4.
Die Eintragung muss spätestens drei
Monate nach der Vollendung
des ganzen Werkes, vom Tage der Begründung des Anspruches an berechnet, erfolgen,
eine Frist, die Art. 623, Abs. 5, auch für die andern gesetzlichen
Grundpfandrechte aufstellt.(3)
Wer also einen Neubau
erwirbt, weiss,
dass er noch drei Monate nach
der Vollendung des Werkes solcher Eintragungen gewärtig
(') ZGB 965. (2)
ZGB 969. (3) Vgl. ZGB 838 u. 839, Abs.
2.
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sein muss, und wird sich
zur Vermeidung von Schaden darnach richten. Sind die Forderungen
eingetragen, so haben sie zwar den Rang nach ihrem Datum, allein es
wäre doch unbillig, die eine von ihnen vor der andern zu bevorzugen,
deshalb bildet Art. 824, Abs. l,(1) aus den auf sie nach
ihrem Rang entfallenden
Betreffnissen eine einzige Masse, die gleichmässig unter die
Berechtigten zur Verteilung gelangt. Eine andere Eintragung, die sich
zwischen die Eintragungen der Privilegierten eingefügt hätte, vermöchte
also bei ihrem Rechte zu bleiben, während, wenn man die Unternehmer
und Handwerker alle auf das gleiche Datum, d. h. dann wohl notwendig
das Datum der ersten privilegierten Eintragung bezöge, dieses andere
Pfandrecht, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 824, Abs. 2,(2)
nicht vorlägen, vor jenen privilegierten Gläubigern zurücktreten
müsste.
5. Befürchtet man einen
ungebührlichen Druck der entgegenstehenden Interessen, so liesse sich
anfügen, dass der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht,
unverzichtbar sei, und zwar würde diese Regel richtigerweise wohl für
alle gesetzlichen Pfandrechte aufgestellt.(3)
Eine nähere Erklärung der
Anfechtung aus der Vorschrift des zitierten Abs. 2 wird mit Art. 825 in
dem Sinne gegeben, dass die zwei Richtungen angeführt sind, in denen
eine Überlastung auf Gefahr der Handwerker und Unternehmer vorkommen
kann.(4) Wo sie vorhanden sei, hat der
Richter zu
entscheiden, dem es zur Pflicht gemacht wird, vor der Fällung des
Urteils Sachverständige anzuhören. Das Ermessen des Richters wird hier
in besonders wohltuender Weise zur Wirksamkeit gelangen, ganz
entsprechend den Erscheinungen, die wir bei den verwandten Fällen der
konkursrechtlichen Anfechtungen vor uns haben. Die eigenen Interessen
der Beteiligten werden dazu führen, dass diese beizeiten ihre
Vorkehrungen treffen, um den Handwerkern und Unternehmern keinen
Anlass zu solchen Anfechtungen zu geben. Schon die Existenz solcher
Schutzvorschriften wird also auf die Ausgestaltung der fraglichen
Verhältnisse von wohltuendem Einfluss sein.
(') ZGB 840. (2) ZGB 841, Abs. 1. (3) Das Gesetz hat diese Vorschrift aufgestellt in Art. 837, Abs. 3. (4) Das Gesetz hat den zit. Art. 825 nicht aufgenommen, dafür aber in Art. 841, Abs. 1, als Voraussetzung der Anfech- tung die Erkennbarkeit der zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer erfolgten Belastung bezeichnet und in Abs. 2 u. 3 einerseits den Zedenten einer solchen anfechtbaren Grundpfandforderung als ersatzpflichtig erklärt und anderseits die Errichtung von Schuldbriefen und Gülten während der den Baugläubigern gegebenen Eintragungsfrist untersagt. |
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Dritter Abschnitt.
Schuldbrief und Gült. A. Der Schuldbrief. I.
Zweck und Gestalt, Art. 826. (1)
Nach dem früher
Entwickelten genügt es, hier auf die persönliche Forderung und ihre Sicherstellung hinzuweisen. Dass der Gläubiger
neben dem Pfandrecht für seine Forderung eine Urkunde in die Hand erhält, liegt zwar im Zweck der Pfanderrichtung. Es ist
aber fraglich, ob das Gesetz die
rechtliche Bedeutung dieser Urkunde hier
im allgemeinen angeben soll. Was man will, ist, dass der Gläubiger mit der Urkunde den Wert, mit dem das
Schuldbriefverhältnis das Grundstück belastet, in den Verkehr soll
bringen, veräussern und verpfänden dürfen
mit der Folge, dass der Schuldner diese
Verfügungen anzuerkennen hat. Darüber wird aber besser erst bei der Regelung der Urkunde selbst und in
Verbindung mit der Gült gehandelt,
Art. 835 ff. (2)
II. Schatzung,
Ablösung, Art. 827. (3) Der Schuldbrief ist mit der Eintragung in das Grundbuch noch nicht erstellt,
die zwei allgemeinen Erfordernisse für die
Errichtung des Grundpfandes, Erwerbsgrund
und Eintragung, müssen hier ergänzt werden durch die Ausstellung des Schuldbriefes. Zwar hat schon die
Eintragung Schuldbriefwirkung, wie sich
dies bei Verlust des Briefes und bei regelwidriger
Unterlassung seiner Ausstellung zeigt, aber es ist doch erst die Ausstellung der Urkunde, die das Geschäft
vollwirksam macht. Auch diese Regel wird
aber richtiger für Schuldbrief und Gült
gemeinsam aufgestellt, Art. 837. (4)
Fraglich ist es, wie weit
beim Schuldbrief mit dem Anfordernis einer amtlichen Schatzung gegangen
werden soll. Dass hier nicht das gleiche Bedürfnis nach einer Schatzung
vorliegt, wie bei der Gült, haben wir schon oben aus der mitbestehenden
persönlichen Haftbarkeit des Schuldners abgeleitet. Allein es würde
doch einer weit verbreiteten und berechtigten Anschauung entsprechen,
wenn man für den Schuldbrief diese Ermittlung des Wertes des
Grundstückes obligatorisch machte. Dass die Eintragung der
Grundsteuerschatzung und der staatlichen Feuerversicherungssumme
stattfinden soll, ist bereits begründet worden und im Grundbuchrecht
geordnet, aber erstere findet sich in wenigen Kantonen, und letztere
gibt nur für die Bauten einigen Anhalt, also müsste, wenn
(') Vgl. ZGB 842, wo die
Worte „die für den Verkehr bestimmt ist" nicht aufgenommen sind. (2)
ZGB 854 ff. (3) ZGB 843 u. 844. (4) ZGB 856.
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man auf die Schatzung
wirklich Wert legen wollte, deren Vornahme doch für die Mehrzahl der
Kantone zur Ergänzung jener Eintragungen erst noch vorgeschrieben
werden. Wir fanden anfänglich, es unterliege eine solche Vorschrift
keinen Bedenken. Allein bei den Expertenberatungen entschied man sich,
da doch die Verantwortlichkeit für den Wert des Grundpfandes beim
Schuldbrief eine andere sei, als bei der Gült, dafür, dass die
Schatzung nicht im Bundesrechte obligatorisch gemacht werden solle. Sie
wird fakultativ zugelassen. Überdies aber soll das kantonale Recht
befugt sein, die Schatzung geradezu vorzuschreiben und damit die
Bestimmung zu verbinden, dass Schuldbriefe nur bis zum Schatzungswert
errichtet werden dürfen. Dazu kommt, wie uns scheint, als
selbstverständlich, dass das kantonale Recht für die Titel der
kantonalen Hypothekaranstalten weitergehende Ordnungen, soweit sie
nicht dem Bundesrechte widersprechen, aufstellen kann, beispielsweise
in Gestalt einer Anfügung der Haftung des Kantons oder der Gemeinden.
Man denke an das Vorgehen Berns betreffend die Pfandbriefe der
Hypothekarkasse, siehe Beilage II zum Entwurf von 1898. (1)
In bezug auf den
Untergang des Schuldbriefes kann vollständig auf das Recht der
Grundpfandverschreibung verwiesen werden, soweit Ablösung und Kündung
in Frage stehen, Art. 816 bis 819, Art. 827, Abs. 3.(2) Die besondern
Regeln betreffend den Pfandtitel, d. h. den Verkehr mit der Urkunde,
finden auch hier ihre Aufstellung in Verbindung mit der Gült, Art. 842
ff. (3)
III. Eigentum am
Grundstück, Veräusserung, Zerstückelung, Art. 828. (4)
Wie der Gläubiger, so
wird auch der Schuldner beim Schuldbrief schlechtweg durch das
persönliche Schuldverhältnis festgestellt. Es kann sich nur fragen,
inwieweit die Rücksicht auf die Verkehrsfunktion oder die Natur des
Pfandrechtes als selbständiger Bodenbelastung hiervon Ausnahmen nötig
machen. Zunächst kann in bezug auf die Regel, dass der Schuldner nicht
Eigentümer des verpfändeten Grundstückes zu sein braucht, eine
Verweisung auf Art. 813, Abs. 2,(5) genügen. Ebenso wird
betreffend die Folgen der Veräusserung des Grundstückes auf das Recht
der Grundpfandverschreibung verwiesen werden können, Art. 820, (6)
womit
(') Vgl. unten Beilage II.
(2) Vgl. ZGB 844, Abs. 1, und 826 ff. Das
Gesetz hat an
Stelle der Verweisung auf die Ordnung der Grundpfandverschreibung
(zit. Art. 827, Abs. 3) in Art. 844 eine subsidiäre
Kündigungsvorschrift aufgestellt und gestattet den Kantonen, die
Kündbarkeit der Schuldbriefe weiter einzuschränken. (3) ZGB
863 ff. (4) ZGB 845. (5) ZGB 824, Abs. 2. (6) ZGB 832 ff.
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eine Einfachheit der
Regelung erzielt werden kann, die an sich grosse Vorzüge aufweist.
Der Entwurf von 1898
hatte allerdings für den Schuldbrief das Verhältnis in Art. 940 bis 942
anders geordnet. Bei der Veräusserung des belasteten Grundstückes als
Ganzes sollte zwar wie bei der Pfandverschreibung, — wenn die
Beteiligten sich nicht, was an sich wünschenswert ist und meist
geschieht, anders verabreden, — einfach der frühere Eigentümer
persönlicher Schuldner bleiben und der Erwerber Eigentümer eines für
eine fremde Schuld verpfändeten Grundstückes sein. Auch hier hatte man
sich immerhin wie bei der Pfandverschreibung gefragt, ob nicht die
Anerkennung des Schuldnerwechsels durch den Gläubiger angenommen
werden könnte, sobald dieser binnen einer kürzeren Frist nicht
ausdrücklich erklärt, dass er den bisherigen Schuldner beibehalten wolle. Für den Fall der Zerstückelung
des Grundstückes nun aber, mit Inbegriff der Ablösung einzelner
Teile, hatte der Entwurf sich für die im geltenden Rechte häufig
auftretende Alternative entschieden, dass der Gläubiger die Wahl haben
soll, entweder das Schuldverhältnis aufzukünden, oder die einheitliche
Forderung nach Verhältnis der gebildeten Parzellen in Teilforderungen
an die einzelnen Teileigentümer, oder wenn das Grundstück für die
Schuld eines Dritten verpfändet war, in Teilpfandrechte für
Teilforderungen an den bisherigen Schulder zerfallen zu lassen. Für
dieses Wahlrecht sollte er ein Jahr Zeit zur Ausübung beanspruchen
können, und zwar so, dass der Schuldner die Ablösung während dieses
Jahres gewärtigen musste und ohne Einhaltung weiterer Kündungsfristen
vom Gläubiger angehalten werden konnte, innerhalb des Jahres die
Zahlung vorzunehmen. Das Jahr würde dabei nicht mit der Zerstückelung,
sondern von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen haben, wo der
Gläubiger von der Zerstückelung die Mitteilung erhalten hat (vgl. Art.
1011. (') Für den Fall,
dass der Gläubiger während des Jahres die
Ablösung wählte, war die Haftung aller Parzellen für die ganze Schuld
als Gesamtgrundpfand vorgesehen. Entschied er sich für die andere
Alternative, so sollte er das Recht haben, zu sagen, wie er die ganze
Forderung auf die Teilstücke des Pfandes verteilt wissen wolle. Gegen
diese letztere Befugnis wurde allerdings schon bei dem früheren Entwurf
eingewendet, dass das Wahlrecht des Gläubigers doch unter Umständen
einem der Teileigentümer durch Abmachungen mit dem Gläubiger einen ganz
unverhältnismässigen Vorteil verschaffen könnte. Allein anderseits fand
man, dass das
(') ZGB 969.
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Recht des Gläubigers, zu
bestimmen, in welchem Verhältnis die Teilschulden auf die einzelnen
Grundstücke gelegt werden sollen, einigen Ersatz für den Verlust der
Einheit der Forderung darbiete, und überdies durfte man bei dieser
Regelung von der Voraussetzung ausgehen, dass die Beteiligten aus
dieser Gläubigerbefugnis einmal Anlass nehmen würden, bei der
Zerstückelung des Grundstückes sofort sich mit dem Gläubiger ins
Einvernehmen zu setzen und die Teilung unter seiner Beistimmung
vorzunehmen. Erklärte er während des Jahres gar nichts, so war nach dem
Entwurf die schon mit der Teilung eingetretene Zerteilung der Schuld
definitiv in Kraft erwachsen.(1)
B. Die Gült. I. Zweck
und Gestalt, Art. 829. (2)
Die Gült stellt sich als eine besondere Art der
Grundlast dar, in der diese
die Funk- tionen des modernen
Grundpfandes
übernommen hat. Gerade deshalb kommt aber
der Gült ein eigentümlicher Charakter zu, der sie zur gemeinrechtlichen
Hypothek, wie zur Grundpfandverschreibung des Entwurfes in einen grossen Gegensatz bringt, während
nach der Seite der Wertpapierexistenz Gült
und Schuldbrief sich sehr nahe verwandt
oder nahezu gleich sind. Wir haben also, wenn wir die Vorschriften über die Gült näher betrachten, einerseits
auf das über die Grundlast Entwickelte
Bezug zu nehmen, und anderseits verweisen
wir auf die gemeinsamen Vorschriften über die Schuldbriefe und Gülten.
Der Zweck der Gült
erschöpft sich in den eben angegebenen Richtungen: Sie ist Grundlast,
bestimmt zur Funktion des modernen Grundpfandes in der Gestalt des
Gültbriefes. Von der gewöhnlichen Grundlast muss sich die Gült immer
dadurch unterscheiden, dass sie den Gläubiger auf Zins und Kapital
berechtigt. Eine Gült, die nur für Rentenleistung ohne Kapitalforderung
ausgestellt wäre, würde sich von der Grundlast im gewöhnlichen Sinne
nicht unterscheiden, wenngleich mit der Errichtung eines Briefes auch
ein solches Verhältnis sich auf den Bahnen der Gült zu bewegen
vermöchte. Die Forderung als Grundlastforderung kann gegen den
Schuldner persönlich nicht geltend gemacht werden. Es ist aber an sich
nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner der Grundlast nebenbei sich
noch persönlich verpflichte. Ein Verbot dieser Beifügung, wie es
beispielsweise im geltenden Recht der Kanton
(') Das Gesetz hat diese
Ordnung nach dem Entwurf von 1898 für Schuldbrief und
Grundpfandverschreibung angenommen, vgl. oben S. 273, Anm. 1 f. (2)
Vgl. ZGB 847. Das Gesetz fügt in Abs. 2 bei, dass Gülten nur auf
landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet
werden können.
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Schwyz für die Gült
aufgestellt hat, findet sich nicht im Entwurf. Wo eine persönliche
Verpflichtung neben der Gült begründet werden wollte, müssten dann aber
doch nach dem Entwurfe die beiden Verpflichtungen wohl auseinander
gehalten werden. Das Schicksal der einen wäre durchaus nicht das
Schicksal der andern. Wenn das Grundstück den Eigentümer wechselt, so
wird zwar nach Grundlastprinzip die Grundlast einen neuen Schuldner
erhalten, die persönliche Verpflichtung aber bliebe durchaus beim
alten. Man kann sich diese Beziehung am besten verdeutlichen, wenn man
den Schuldner in seiner rein persönlichen Verpflichtung sich als einen
Bürgen vorstellt, der für die Grundlast des Eigentümers einsteht. Ist
ein anderer Eigentümer, so lässt sich das Verhältnis direkt als
Bürgschaft durchführen, während, so lange beide Personen identisch
sind, ja allerdings nur in rein formalem oder konstruktivem Sinne von
einer Bürgschaft gesprochen werden könnte. Es war uns fraglich, ob
nicht im Gesetz selbst zur Verdeutlichung und Fixierung der
Verhältnisse und zur bestimmten Anweisung darüber, was für Vorschriften
in solchen Fällen anzuwenden seien, gesagt werden sollte, der sich
persönlich verpflichtende Schuldner hafte wie ein Bürge des
Grundlastschuldners. Doch schien uns gegenüber dem seltenen Fall, wo
der frühere Eigentümer als persönlicher Schuldner wie ein Bürge des
neuen Eigentümers als des Grundlastschuldners zu haften haben dürfte,
eine solche Vorschrift nicht nötig zu sein. Die Beziehungen an sich
sind klar, und die konstruktive Gestaltung kann der Wissenschaft und
Praxis überlassen werden.
Die Gestalt der Forderung
steht ganz unter den Regeln der Grundlast. Die Angabe einer bestimmten
Summe bei der Eintragung in das Grundbuch deckt sich sowohl mit den
Grundpfand-, als mit den Grundlastvorschriften. Die Zinshaftung wird
nach den allgemeinen Vorschriften über das Grundpfand und nicht nach
den Grundlastregeln beurteilt. Ebenso verhält es sich mit der
Verjährung, wobei zu beachten ist, dass die periodischen Leistungen
der Gült, sobald sie nicht mehr pfandrechtliche Deckung beanspruchen
können, der gewöhnlichen Verjährung unterliegen.
Das Eigentümliche an der
Gült als Grundlast liegt nach dem Moment der Entstehung im weitern
darin, dass sie ein persönliches Verhältnis nicht zur Entstehung
bringt, indem das Grundstück nicht als persönlicher Schuldner gedacht
werden kann. Also entsteht die Forderung mit der Begründung der
dinglichen Belastung oder, da diese mit der Eintragung in das
Grundbuch hergestellt wird, durch diese Eintragung, nicht vorher und
nicht später und auch nicht ohne sie. Diese Eintragung ist eine rein
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formale
Handlung mit abstrakter Grundlage, und damit wird auch die Forderung zu einer rein formal und
abstrakt begründeten Forderung.
Dem entspricht, dass der Schuldgrund nicht angegeben wird, im Gegensatz zu dem
regelmässigen Verfahren beim Schuldbrief. Diese Bestimmung ist in
dem Sinne aufgestellt (Art. 829, Abs. 2),(1) dass beim
Schuldbrief eine abstrakte Gestaltung der Forderung wohl zulässig, bei der Gült
dagegen durch die Natur der Belastung absolut verlangt wird.
Man kann nicht das Grundstück
grundlastweise mit einer Darlehensforderung belasten. Das wäre
keine Grundlast, keine Gült mehr. Nur ist dabei nicht zu übersehen, dass bei der Gülterrichtung
doch in sozusagen allen Fällen
auf ein konkretes materielles Verhältniss Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich die Beziehung
der formalen und abstrakten
Gült zur persönlichen Forderung, auf die wir schon oben hingewiesen haben, und die in gleicher
Weise, wenn auch mit anderer
Folge, für den Schuldbrief geordnet werden muss, Art. 836. (2)
II. Belastungsgrenze und
Ablösbarkeit. 1. Belastungsgrenze, Art. 830. (3) Wir
haben oben näher ausgeführt, dass der Entwurf die Gült zur zuverlässigsten Anlage von Geld in
Bodenwert ausgestalten will. Zu diesem Zweck beschränkt er
einerseits die Errichtungsmöglichkeit
für Gülten und fügt anderseits
der Haftung des Grundstückes für alle Fälle eine Haftung des
Gemeinwesens an.
Die Festsetzung einer
Errichtungsgrenze hat stets etwas Willkürliches an sich. Man könnte
sich ganz wohl zu der in Obwalden gegebenen
Grenze entschliessen, d. h. zu drei Viertel des Wertes, die
Garantie des Gemeinwesens wird aber annehmbarer, wenn schon bei zwei Drittel die Möglichkeit der
Gülterrichtung abgeschlossen ist. Eine erheblichere Einbusse erfährt
damit der Eigentümer deshalb
nicht, weil er das letzte Drittel ja doch mit einer andern Pfandart
belegen kann, also in der Verwertung seines Bodenkredites nicht gehemmt wird. Aus diesem
Grunde glaubt der Entwurf,
bei Gülten auf Bauten noch einen Schritt weiter gehen zu dürfen. Der Wert in Häusern ist stets
viel weniger sicher, als der
in Grund und Boden. Zwar korrigiert die Zwangsfeuerversicherung für
einen Hauptgefahrsfall das Bedenkliche der Geldanlage auf Häuser,
worauf auch in Art. 811 (4)
Bezug genommen ist. Aber
die Preise sind doch weniger
konstant, sobald es sich um Bauten handelt, eine
Verschlechterung ist leichter möglich, eine Verwahrlosung hat viel
bedenklichere Folgen. Aus diesem Grunde scheint uns für die Solidität der Gült
hier die Beschränkung auf
(1) ZGB 847, Abs.
3. (2) ZGB 855. (3) Vgl. ZGB 848. (4)
ZGB 822.
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den halben Wert wohl
motiviert zu sein. Innerhalb dieser Grenze mögen die Gülten alsdann in
verschiedenem Range mit oder ohne Konkurrenz anderer Grundpfandarten
errichtet werden. Das Gebot geht nur dahin, dass eine Gült über die
zwei Drittel oder bei Bauten die Hälfte des Wertes der Pfandsache
hinaus nicht zur Entstehung gelangen soll. (1)
Zur Ausmittlung des
Bodenwertes darf man sich alsdann, anders als beim Schuldbrief, nicht
einfach auf die Grundsteuerschatzung oder die staatliche
Feuerversicherungsschatzung berufen. Die Wichtigkeit der Sache verlangt
vielmehr hier die Anwendung einer besondern Schatzung. Diese zu ordnen
wird den Kantonen überlassen werden müssen, denn es handelt sich um die
Auswahl von Organen in Bezirken oder Gemeinden, die je nach den
Kantonen verschieden getroffen werden muss. Ja auch die Art der
Funktion der Schatzungsorgane wird von den Kantonen geregelt werden
müssen, wobei für sie nur einerseits die Notwendigkeit einer Schatzung
überhaupt und anderseits die Haftbarkeit bindend vorgeschrieben wird.
Den Kantonen steht es frei, die gleichen Einrichtungen dann auch für
die Schuldbriefe nutzbar zu machen, sei es mit obligatorischer
Vorschrift, oder indem sie den Apparat den Parteien zur Verfügung
stellen, vgl. Art. 827. (2)
Die Vorschrift, dass nach
dem Ertragswert zu schätzen sei, ist namentlich deshalb von Bedeutung,
weil anzunehmen ist, dass die Gülten namentlich bei
landwirtschaftlichen Grundstücken zur Anwendung kommen werden. Dass der
„Ertragswert" an einer gewissen Unbestimmtheit leidet, ist wohl
zuzugeben, allein gerade als eine Anweisung zu behutsamer Schätzung und
zum Zweck der grundsätzlichen Ausschliessung der Berücksichtigung der
Spekulationswerte dürfte die Bestimmung äusserst wohltätig wirken, und
da dem Eigentümer andere Pfandarten ja unbeschränkt zur Verfügung
bleiben, so kann in dieser Hervorhebung des Ertragswertes wiederum
eine Unbilligkeit gegenüber dem Eigentümer nicht gefunden werden.
2. Haftung des Staates,
Art. 831. (3) Die Haftbarkeit des
Gemeinwesens wird nach
aller Voraussicht kaum in häufigen Fällen praktisch werden. In Bern
wurde wenigstens mit der Gemeindegarantie diese Erfahrung gemacht, vgl.
die Beilage II zum Entwurf von 1898. (4) Hauptzweck der
staatlichen Haftung wird es vielmehr
(1) Das Gesetz stellt für
ländliche Grundstücke und für städtische verschiedene
Belastungsgrenzen auf, Art. 848, Abs. 1 u. 2. (2) Vgl. ZGB 848, Abs. 3,
und 843, Abs. 1. (3) Vgl. ZGB 849. (4) Siehe unten Beilage II.
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sein, darauf zu drängen,
dass die Schatzung und die Vorschriften über die Begrenzung der
Gülterrichtung möglichst genau beobachtet und kontrolliert werden. Die
Beamten, die eine Schatzung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
vorgenommen oder eine Gült über den erlaubten Betrag hinaus errichtet
haben, müssen für ihr Verschulden selbstverständlich haftbar sein. Da
aber der Geschädigte, der Gültgläubiger, meistens den Verhältnissen und
Personen so ferne steht, dass man ihm nicht, wie dies bei der
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe der Fall ist,
zumuten darf, in erster Linie sich an diese haftbaren Beamten zu halten
und erst subsidär an das Gemeinwesen, so ergibt sich daraus die
Ordnung, dass, wer aus der Gült geschädigt ist, direkt das
Gemeinwesen soll belangen können, das für die fehlbaren Beamten
haftbar ist, und diesem mag es alsdann überlassen bleiben, auf die
Beamten Rückgriff zu nehmen. Kautionen u. dgl., sowie alle Vorsicht
bei der Auswahl der Beamten und der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit
werden um so mehr im Interesse des verantwortlichen Gemeinwesens liegen
und um so ernstere Garantien für gute Amtsführung hervorrufen. Als
haftbares Gemeinwesen könnte dabei der Bund in Frage kommen, da dieser
ja die Haftbarkeit anordnet und die Gült nach Bundesrecht geregelt
wird. Allein der Bund müsste bei Übernahme einer solchen
Verantwortlichkeit auch verlangen, dass ihm die Organe zur Verfügung
gestellt werden, es müssten Bundesschatzungsämter eingeführt werden,
diese bedürften einer wirksamen Kontrolle, und es würde dergestalt ein
ganzer Apparat notwendig, für den die nötige Grundlage in der
bundesstaatlichen Organisation nicht vorhanden ist. Es wäre daher
zurzeit unpraktisch und irrationell, eine Bundesgarantie für die
Gülten einzuführen. Im Gegensatz hierzu könnte man weiter an eine
Gemeindegarantie denken, und in der Tat geht das Verhältnis die
Gemeinde, in der das Grundstück liegt, am meisten an und ist sie am
nächsten, eine Schatzung und Würdigung vorzunehmen, wie ja auch die
Fertigung im geltenden Recht vielfach in der Gemeinde stattfindet. Aber
einer solchen Ordnung würden noch weit erheblichere Bedenken
entgegenstehen. Einmal würde es fraglich sein, welche Gemeinden in
jedem Kanton gemeint wären, und man könnte es nicht vermeiden, dass die
Kantone die Bezirke bezeichnen oder gar bilden müssten, in deren
Umkreis je eine Haftungsstelle gegeben wäre. Des fernern sind die
Gemeinden von sehr ungleicher Zahlungsfähigkeit. Weiter würde in diesen
kleinen Kreisen ein doppelter Missbrauch zu befürchten sein, indem
einerseits ängstliche Gemeindeorgane allzusehr die Wertung
zurücksetzen, umgekehrt aber Kameradschaften oft eine Gemeinde zu
Über-
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schätzungen und zur
Übernahme einer Verantwortlichkeit verleiten könnten, die weder der
Gemeinde noch dem Kredit der Gülten gut bekäme. In jedem Falle müsste
also die Kantonsregierung doch eine beaufsichtigende Hand walten
lassen, und um diese zu spornen würde es dann wohl am Platze sein, die
Gemeindegarantie wenigstens durch die subsidäre Haftung des Kantons zu
ergänzen. Ist man nun aber einmal so weit, so scheint es uns richtiger,
überhaupt nur den Kanton haften
zu lassen. Diese Ordnung bietet nach verschiedenen Richtungen
grosse Vorteile. Einmal erhält man damit eine gewisse Gleichmässigkeit
der Garantie für alle schweizerischen Gülten, indem die kantonale
Haftung unter allen Umständen ernsthaft zu nehmen ist. Sodann haben die
Kantone die beste Gelegenheit, die Schatzung rationell durchzuführen.
Bedienen sie sich dabei auch der Gemeinde- oder Bezirksorgane, so sind
doch diese ihre nächsten Verwaltungsorgane und stehen direkt unter
ihrer Aufsicht. Es kann mithin dafür gesorgt werden, dass im Gebiete
eines jeden Kantons nach einheitlichen Gesichtspunkten geschätzt und
derart wiederum eine Gleichmässigkeit des Gültenwertes herbeigeführt wird. Weiter
spricht für die kantonale Garantie auch noch der Umstand, dass
die Kantone sozusagen überall die Organe bereits besitzen, die zu
dieser Schatzung dienen können, und dass die getroffene Schatzung der
kantonalen Verwaltung unmittelbar für andere Zwecke, Steueranlage,
Feuerversiche- rung usw., zu
dienen vermag. Des fernern darf man erwägen, dass der Kanton
viel eher als die Gemeinde nötigenfalls das überlastete Grundstück
erwerben könnte, und dass die Kantonalbanken mit Garantie des Staates
ohnedies bereits in grossem Umfang die Belastung der Grundstücke an
sich gezogen haben. Gewiss empfiehlt sich dann die Lösung auch noch
durch ihre Einfachheit: die Kantone richten die Schatzung ein und sind
haftbar mit Regress auf die fehlbaren Beamten. Ob ein Regress auch
etwa
an die Gemeinden gegeben wäre, wagen wir nicht zu entscheiden, sind
aber der Ansicht, dass das kantonale Staatsrecht zu verfügen hätte, wer
innerhalb des Kantons, bei der Haftbarkeit des kantonalen Fiskus, den
Schaden schliesslich zu tragen haben würde. Eine Überwälzung der
Verantwortlichkeit würde also, was die Schadenstragung anbelangt, durch
das kantonale öffentliche Recht wohl angeordnet werden können. Der
Geschädigte jedoch hätte nach Bundesrecht unter allen Umständen eine
Ersatzklage gegen den Kanton. Diesen Überlegungen verdankt Art. 831
seine Gestalt. (1)
(') ZGB 849 erklärt die
Kantone dafür als haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen
Sorgfalt vorgenommen werde, unter Rückgriffsrecht auf die fehlbaren
Beamten.
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Er sollte, in Verbindung
mit der Belastungsgrenze, der Gült den Charakter einer Geldanlage
ersten Ranges zu verleihen vermögen, auch wenn man die Haftung des
Kantons nur für den Betrag der Schatzung
zurzeit ihrer Vornahme und für den Fall des Mangels der erforderlichen
Sorgfalt bei der Schatzung annimmt und also bei spätern, durch
spezielle Ereignisse oder allgemeine Preisrückgänge verursachten Entwertungen nicht
anerkennt.
3. Ablösbarkeit, Art.
832. (1) Der
Untergang der Gült bedarf nur in einem besondern
Punkt der Regelung, betreffend die Ablösbarkeit. Im übrigen genügt es
an den allgemeinen Untergangsvorschriften
und den Regeln über die Pfandtitel. In bezug auf die
Ablösbarkeit aber müssen wir die Ablösung durch den Schuldner und durch den Gläubiger getrennt
betrachten.
Dem
Schuldner gibt der Entwurf wie dem Grundlastschuldner ein einseitiges Ablösungsrecht mit
absolutem Charakter, so dass es vertraglich nicht wegbedungen
werden kann. Die zeitliche Dauer
braucht hier aber nicht dieselbe zu sein, wie bei der Grundlast (Art. 782), (2) wo
zumeist Verhältnisse individuellen Charakters vorliegen, die beide Parteien in
besonderer Weise aneinander binden, so dass von der Gesetzgebung nur
darauf zu achten ist, dass die Grundstücke nicht auf ewig
belastet werden, während im übrigen eine längere Gebundenheit, als im
Interesse beider Teile liegend und wirtschaftlich wohl motiviert,
sehr wohl anerkannt werden kann.
Anders bei der Gült für den Schuldner. Der Gläubiger hat kein besonderes Interesse daran,
gerade diesen Gültschuldner zu
haben, es greift nicht zu schwer in seine Verhältnisse ein, wenn er vom Schuldner Rückzahlung
entgegennehmen muss. Er kann sich leicht eine neue Gült und
damit neue Geldanlage verschaffen, ohne dass der Verlust gerade dieses
Schuldners für ihn etwas
bedeuten würde. Anderseits bestehen grosse Interessen daran, dem Eigentümer die Möglichkeit
offen zu halten, sein Grundstück
von der Gültenlast zu befreien. Verhindert man ihn an der Ablösung in einem gegebenen
Zeitpunkt, so wird dadurch vielleicht auf Jahre hinaus die
Belastung verlängert. Nur das eine muss
allerdings dem Gläubiger zugestanden werden, dass die Ablösungen nicht zu häufig und nicht zu
plötzlich sollen stattfinden dürfen. Aus dieser Überlegung hat der
vorliegende Entwurf die dreissigjährige
Ablösungsperiode der Grundlast bei der Gült auf zehn Jahre herabgesetzt, Art. 832,
Abs. l.(3)
(') ZGB 850. (2) ZGB 788,
insbesondere Zif. 2. (3) ZGB 850, Abs. 1, hat
sie auf sechs Jahre angesetzt.
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Anders verhält es sich
mit dem Gläubiger. Dieser hat allerdings in jedem Falle die
Ablösungsbefugnisse des Grundlastgläubigers, kann also zur Liquidation
schreiten, wenn der Schuldner nicht seinen Pflichten nachkommt, wenn er
das Grundstück verschlechtert, sowie wenn es zerstückelt wird. Es
fragt sich aber, ob durch Abrede ein weitergehendes Ablösungsrecht des
Gläubigers begründet werden dürfe. Soll die Gült für den Gläubiger
wenigstens durch Vertrag beliebig kündbar gemacht werden dürfen?
Schaffhausen, Thurgau und Waadt haben sich in ihren Vernehmlassungen
mit Bestimmtheit gegen die Unkündbarkeit der Hypothekartitel
ausgesprochen. Allein die Auswahl, die die Parteien unter den
verschiedenen Grundpfandarten haben, gestattet uns nun hier, den
Gültcharakter möglichst konsequent durchzuführen, und so gelangen wir
zur Unkündbarkeit der Gült auf der Gläubigerseite. Will der Gläubiger
ein kündbares Recht, so mag er sich eine Pfandverschreibung errichten
oder einen Schuldbrief ausstellen lassen. Die Gült dagegen ist so sehr
als bleibende Bodenbelastung gedacht, dass die Unkündbarkeit aus ihrem
Wesen selbst hervorgeht. Überdies sorgen andere Vorschriften für die
möglichste Zuverlässigkeit des Forderungsrechtes und bewirken, dass
der
Gläubiger in der leichten Begebbarkeit des Pfandtitels ein volles
Äquivalent für die Unaufkündbarkeit seiner Forderung erhält.
Betreffend die Stellung
der Gült zum Eintrag und zum Gültbrief und das Verhältnis beim
Untergang des Briefes selbst verweisen wir auf die den Schuldbriefen
und Gülten gemeinsamen Vorschriften. Die Verhältnisse sind hier zwar,
weil die Gült eine durchaus abstrakte Belastung darstellt, in ihrer
Grundlage etwas anders beschaffen als beim Schuldbrief. Allein
praktisch fällt dies für den Verkehr mit Pfandtiteln nicht in Betracht.
III. Eigentum am
Grundstück und Zerstückelung, Art. 833 und 834. (1)
Die hier aufgestellte
Ordnung ergibt sich aus dem Grundlastcharakter der Gült, vgl. Art.
786, Abs. 1,(2) wobei für
die Zinse noch besonders hervorgehoben werden
muss, dass sie auch als rückständige, solange sie am Boden haften, vom
jeweiligen Eigentümer geschuldet werden. Die Zerstückelung führt zu
einer Verteilung der Haftung auf die einzelnen Parzellen gemäss Art.
791, Abs. 3,(3) jedoch mit der Wirkung, dass
die
Parzelleneigentümer Teilgültenschuldner werden und eine einheitliche
Forderung für den Gläubiger nicht mehr besteht. Eine Purgation braucht
dem Gültschuldner als neuem Erwerber des Grundstücks nicht vorbehalten
(') ZGB 851 u.
852. (2) ZGB 792, Abs. 1. (3) ZGB 798,
Abs. 2. u. 3.
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zu
werden. Die Ablösungsvorschrift des Art. 832 (1) bietet dafür genügenden Ersatz. (2)
C. Gemeinsame
Bestimmungen für Schuldbrief und Gült. I. Die Errichtung. Art. 835 bis
841. (3) Bei aller Verschiedenheit, die
zwischen Schuldbrief und Gült
besteht, gelten
doch für die Funktion der Urkunde
bei beiden die gleichen Vorschriften. Zwar wird die juristische
Konstruktion des Verhältnisses da und dort eine ver schiedene sein müssen. So kann bei der
Gült von einem Untergang der Forderung ohne Untergang der
Belastung, wie er beim Schuldbrief hervortritt, eigentlich nicht die
Rede sein. Zahlt der Gültenschuldner,
so tilgt er nicht eine persönliche Schuld, sondern er kauft sich den auf seinem Eigentum
lastenden Gültentitel. Ist der
Titel selber verloren gegangen, so berührt das beim Schuldbrief die Existenz der persönlichen
Schuld in anderer Weise als bei
der Gült, wo die einzige Gestalt, in der die Forderung überhaupt
für den Verkehr vorhanden, untergegangen ist. Schulderleichterungen,
Verzichtleistungen usw. gehen beim Schuldbrief auf das persönliche
Verhältnis, bei der Gült aber nur auf die formale Belastung usw. Allein alle diese
Verschiedenheiten haben auf die
Funktionen des Pfandtitels als Urkunde keinen Einfluss und berauben
uns nicht der Möglichkeit, über den Verkehr mit Schuldbrief und Gült, d. h. eben für die
Urkunde, gemeinsame Vorschriften
aufzustellen. Wir vermeiden damit eine Reihe von Wiederholungen
und Verweisungen und lassen überdies beide Pfandarten in ihrer relativen
Gleichwertigkeit besser hervortreten.
Die
Forderung, auf die der Schuldbrief oder die Gült lauten, muss so
ausgestaltet werden, dass sie für die Negotiation tauglich ist, sich loslöst von irgendwelchen
persönlichen Verklausulierungen und dem Rechte des Gläubigers
unmittelbar und vorbehaltlos Ausdruck gibt. Die in Art. 788 (4)
genannten Requisite müssen daher hier in der beschriebenen Richtung
ergänzt werden. Es muss das Verhältnis ähnlich gestaltet werden,
wie bei den Wertpapieren des
Obligationenrechts (OR Art, 722, 838). Diese Erwägungen führen dazu, neben dem bestimmten
Forderungsbetrag (Art. 788)(5)
zu verlangen, dass
die Schuldpflicht
nicht bedingt und dass mit den
Gläubigerrechten keine Verpflichtungen zu Gegenleistungen verbunden
sein dürfen (Art. 835). (6)
Gemeint ist mit diesen Vorschriften
aber nur das Gläubigerrecht
der Urkunde. Dass daneben
(') ZGB 850. (2) ZGB 853
behält für die kantonalen Gülten und die Erbengülten (vgl.
Erläuterungen, Bd. I, S. 366) die besondern gesetzlichen Bestimmungen
vor. (3) Vgl. ZGB 854 bis 862. (4) ZGB 794. (5) ZGB 794. (6) ZGB 854.
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noch andere Rechte und
Pflichten, zum Beispiel aus dem grundlegenden Verhältnis, wie dem
Kaufgeschäfte, wenn die Kaufpreisschuld in einen Schuldbrief gekleidet
worden ist, bestehen können,(1) ergibt sich aus unsern
frühern Ausführungen. Schuldbrief oder Gült haben in dieser Beziehung
unter Umständen eine kumulierende Wirkung, wobei aber das begleitende
Verhältnis in seinem rechtlichen Schicksal durchaus von Schuldbrief
und Gült getrennt zu behandeln ist, mit diesem also nur nach dem
Entstehungsgrund und nicht nach der rechtlichen Existenz verbunden
erscheint. Aus jenem Begleitverhältnis kann also nicht eine auf
Schuldbrief oder Gült basierte Einrede erhoben werden, sondern nur etwa
eine Einrede der Arglist, ähnlich wie sie der Wechselschuldner aus
Nebenverhältnissen gegen den Wechselgläubiger etwa erheben kann.
Dass eine solche
Kumulation des Pfandtitelverhältnisses mit dem Grundgeschäft nicht die
Regel bildet, haben wir bereits oben ausgeführt. Der Entwurf sieht
gegenteils vor, dass die Errichtung von Schuldbrief oder Gült eine
novierende Wirkung ausübe, sobald eben die Beteiligten es nicht anders
haben wollen. Es besteht also gerade das umgekehrte Verhältnis von
Regel und Ausnahme, als wie es für das Wechselrecht angenommen wird.
Des nähern aber ist das Verhältnis so zu denken: Die Errichtung von
Schuldbrief oder Gült kann erfolgen, nachdem das persönliche
Verhältnis, aus dessen Grund sie geschieht, bereits entstanden ist,
oder jene kann dieser vorangehen, oder es kann auch gleichzeitig
begründet werden, zum Beispiel das Darlehen Zug um Zug mit der
Eintragung ausbezahlt werden. Die Folge ist immer dieselbe, dass
nämlich die Pfandtitelforderung ein Verhältnis für sich darstellt. In
allen diesen Fällen muss nach Art. 836 (2) Schulderneuerung angenommen
werden, sobald die Parteien es nicht anders bestimmen. Darnach wird
also dann zum Beispiel das Darlehen, das der Gläubiger dem Schuldner
bereits ausbezahlt hat, durch die Errichtung der Gült getilgt und durch
die Gültforderung ersetzt. Und wird die Gült zuerst errichtet,
vielleicht zugunsten und zu handen des Eigentümers selbst, und er lässt
sich daraufhin ein Darlehen ausbezahlen unter Hingabe der Gült an den
Gläubiger, so ist gleichfalls anzunehmen, die Darlehensforderung werde
durch die Hingabe der Gült vollständig aufgehoben, abbezahlt, oder
kompensiert durch den Kaufpreis, um den der Gläubiger die Gült ersteht.
Ebenso wenn die Auszahlung mit der Gülterrichtung Zug um Zug verbunden
ist. Man hat nun zwar eingewendet,
(') Vgl. ZGB 855, dessen
Abs. 2 einer die Neuerung abschliessenden Abrede Wirkung gegenüber
gutgläubigen Dritten versagt. (2) Vgl. die vorige Anmerkung.
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es dürfte diese
Vorschrift des Art. 836, (1)
wie manches andere, der Theorie überlassen
werden. Und in der Tat ist sie gewissermassen auch schon gegeben mit
den Vorschriften über die Natur der Grundpfandforderung, die das Gesetz
in ihrem Inhalte umschreibt, ohne den Parteien ihre Freiheit in der
Beredung irgendwelcher Nebenverhältnisse im übrigen rauben zu wollen.
Allein es findet sich die entsprechende Regel doch auch bereits im
geltenden Recht hie und da aufgestellt, und es werden durch sie
praktisch wichtige Zweifel ein für allemal beseitigt, so dass wir es
doch vorziehen, die Bestimmung im Entwurf stehen zu lassen.
Wir haben oben bemerkt,
dass die Ausstellung der Urkunde von Amts wegen erfolgen müsse und
gewissermassen sich als einen Teil, und zwar die abschliessende
Handlung, der grundbuchlichen Fertigstellung des Geschäftes darstelle
(Art. 837, Abs. 1).(2) Daraus folgt, dass das gleiche
Amt,
wie die Eintragung, so auch die Ausfertigung des Titels besorgt.
Dagegen kann es sich fragen, welche Bedeutung der Aushändigung des
errichteten Titels beizumessen sei. Gehört sie zu den für die
Briefwirkung notwendigen Handlungen? Jedenfalls ist eine amtliche
Aushändigung an den Gläubiger nicht erforderlich. Denn der Schuldbrief
kann auf den Schuldner selbst oder auf den Inhaber gestellt sein, und
nur formal wird dann, bei der Aushändigung an den Schuldner, von einer
Empfangnahme durch den Gläubiger gesprochen werden können. Aber auch
die Aushändigung an den Schuldner, oder überhaupt irgendeine Art von
Aushändigung wird besser nicht als Requisit der Gültigkeit des Titels
aufgestellt. Mit der formrichtigen Herstellung des Titels ist eben die
Möglichkeit gegeben, dass der Brief in gutgläubige Hände kommt, und
sobald dies vorliegt, soll der gutgläubige Erwerber geschützt werden.
Wenn also der Grundbuchverwalter, anstatt den fertiggestellten
Schuldbrief den Parteien zu übergeben, ihn für sich behält und verkauft
oder veräussert, so darf das Recht des gutgläubigen Erwerbers direkt
mit der formrichtigen Ausferti- gung
des Titels in Verbindung gesetzt werden. Und wenn in das
Grundbuchbureau eingebrochen wird, und der Dieb entwendet die dort
vielleicht, eben zur Absendung an die Parteien bereit liegenden Titel
und bringt sie an gutgläubige Erwerber, so werden die Grundsätze des
Mobiliarverkehrs ganz so Anwendung finden, wie wenn dem Gläubiger oder
Schuldner selbst die Briefe gestohlen worden wären. Wird darnach also
das Requisit der Aushändigung nicht aufgestellt, so bedarf man dann
allerdings um so mehr einer Schutzvorschrift für den Fall, dass der
Titel an einen unrichtigen
(') ZGB 855. (2)
ZGB 856, Abs. 1.
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Empfänger herausgegeben
worden ist, und diese finden wir in der Anordnung, dass der
Grundbuchverwalter den gefertigten Brief an eine andere Person als den
Schuldner nur mit Einwilligung des Schuldners herausgeben darf (Art.
838, Abs. 2). (1) Das
gleiche Interesse hat der Eigentümer des
Pfandgegenstandes, der nicht Schuldner ist, so dass also diesem
gegenüber die gleiche Vorsichtsmassregel getroffen werden muss. Wir
stellen uns freilich vor, dass diese Bewilligung bereits in der
Einwilligung zur Grundpfanderrichtung erteilt sein wird, in dem Sinne,
dass in dem Pfandvertrag schon gesagt werden wird, der Eigentümer
willige darin ein, dass sein Grundstück mit dem Schuldbrief belastet
und dieser an den Gläubiger herausgegeben werde. Selbstverständlich ist
der Beamte für die Verletzung dieser Vorschriften dem Geschädigten
verantwortlich, z. B. dem Schuldner, der auf diese Weise ohne seine
Einwilligung sich einem gutgläubigen Erwerber als seinem Gläubiger
gegenübergestellt sieht, während er das Darlehen noch gar nicht
empfangen hat und vom Erwerber auch nicht einfordern kann. Und neben
der Haftung des Beamten wird auch hier nach Grundbuchrecht (Art. 998) (2)
die Verantwortlichkeit, des Staates angerufen werden können.
Was die Ausfertigung des
Titels selbst anbelangt, so darf die Aufstellung des Formulars füglich
einer Verordnung des Bundesrates überlassen werden (Art. 839). (3)
Das Gesetz selber würde durch diese Einzelheiten allzusehr belastet.
Dagegen soll das Formular sich allerdings so viel als möglich an den
Eintrag im Grundbuch selbst anschliessen, dessen Gestalt übrigens
gleichfalls durch Verordnung festgestellt werden muss (Art. 1010). (4)
Notwendig sind für den Brief im Gesetz selber nur noch zwei
Vorschriften. Die eine geht
dahin, dass die Urkunde neben der Unterschrift des
Grundbuchverwalters die einer weitern Amtsstelle, z. B. des
Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde, tragen soll (Art. 838, Abs. 1). (5)
Die andere betrifft die Bezeichnung des Gläubigers durch die Urkunde.
Den Verkehrszwecken der
Urkunde entsprechend muss der Gläubiger in ihr möglichst frei bestimmt
werden können, sei es, dass sie auf einen bestimmten Namen, mit
Einschluss des Namens des Schuldners oder Pfandeigentümers selbst, oder
dass sie geradezu auf den Inhaber gestellt werde. Ebenso kann auch eine
Stellung an Ordre erfolgen, was nicht besonders gesagt zu werden
braucht.
(1) ZGB 857, Abs. 3. (2)
ZGB 955. (3) ZGB 858. (4) ZGB 967. (5) Vgl. ZGB 857, Abs. 2.
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Wir befürchten weder vom
Inhabertitel noch von der Eigentümer- hypothek schlimme Folgen. Die Bedenken,
die gegen letztere namentlich
in dem Berichte von Baselstadt (s. Beilage I B zum Entwurf von
1898) (1) erhoben sind —
Genf, Graubünden, Thurgau sprechen
sich für die
Eigentümerhypothek, Bern, Neuenbürg, Schaffhausen, Waadt und
Genf gegen die Inhaberhypothek aus — werden von der Erfahrung der Kantone,
die diese Ordnung schon lange haben, wie Luzern und Appenzell,
nicht nur nicht bestätigt, sondern
direkt widerlegt (Art. 840). (2) Überdies ist auch zu beachten, dass bei der formalen
Ausgestaltung der Errichtung das Verbot der Ausfertigung des Titels auf
den Grundeigentümer oder den
Titelinhaber mittelst der Nennung eines fiktiven Gläubigers leicht
umgangen werden könnte, wie denn ja eine Reihe von Kantonen in dieser
Richtung mit dem Institut der sogenannten „Göttibriefe" lehrreiche Erfahrungen gemacht
haben. Vgl. Schweizer. PR
III, S. 510, IV. S. 808.
Schwierigkeiten entstehen
bei der Bezeichnung der Gläubiger- schaft,
wenn grössere Partien von Titeln in gleichem Rang vom gleichen
Schuldner auf das gleiche Unterpfand ausgegeben werden wollen. Der Schuldner kann hier mit
dem einzelnen Gläubiger nicht in Verbindung treten, nicht mit
jedem die Beziehungen unter- halten,
die aus dem Verhältnis zu erwachsen pflegen. Er bedarf also
einer vermittelnden Stelle, die die Geschäfte gegenüber den Gläubigern für ihn besorgt. Ebenso
sind die Gläubiger auf eine solche Vermittlung angewiesen, und
es ergibt sich daraus das wechselseitige Bedürfnis nach einem
Bevollmächtigten, der in guten Treuen
für die Beteiligten alles dasjenige besorgt, was Gläubiger und Schuldner einander zu leisten und
zu gewähren und von einander
zu begehren haben. Man kann eine solche Mittelstelle, die im modernen Verkehr schon in
verschiedenen Kantonen ziemlich
häufig, wenn auch ohne gesetzliche
Grundlage, aufgetreten ist,
als „Treuhänder" bezeichnen. Nötig ist, festzusetzen, einmal auf
welche Weise dieser Bevollmächtigte bestellt werden soll. Das natürliche ist, dass es durch
Vereinbarung geschehe. Aber bei der Art, mit der solche Anleihen sich
abzuwickeln pflegen, darf man nicht an eine förmliche,
ausgesprochene Vereinbarung denken, sondern der Schuldner bezeichnet
den Bevollmächtigten zunächst einseitig,
indem er ein Bankinstitut oder dgl. beauftragt, für die Titel, die er
ausgeben will, Abnehmer zu suchen. Alsdann ist es Sache derer,
die dieser Geldanlage zustimmen, sich mit den Pro-positionen einverstanden zu erklären,
und sie tun dies, indem sie
(') Siehe Beilage
I dieses Bandes. (2) ZGB
859.
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solche Titel zeichnen und
erwerben. Um nun aber diesen Vorgang untrüglich zu machen, empfiehlt
es sich gewiss, vorzuschreiben, dass der Name des Beauftragten sowohl
im Grundbuch, als in den Pfandtiteln aufgeführt werde (Art. 841, Abs.
2). (') Auf den guten
Namen des Instituts, das ein solches Anleihen
vermittelt, kommt ja gar vieles an, es entspricht daher den
vorliegenden Bedürfnissen des redlichen Verkehrs, dass diese
Vermittlungsstelle von vornherein und ein für allemal bezeichnet werde.
Man kann dann allerdings auch noch die Frage aufwerfen, ob nicht ein
Wechsel der Vertrauensstelle möglich gemacht werden solle, ja ob nicht
Bestimmungen für den Fall nötig seien, da ein solcher Wechsel sich
aufdrängt, z. B. weil der Bevollmächtigte stirbt, die Bank sich
auflöst. Aber es darf wohl angenommen werden, dass hier jeweils ohne
gesetzliche Vorschrift der den Bedürfnissen entsprechende Weg wird
gefunden werden können. Wir denken namentlich an eine Versammlung der
Gläubiger zur Vereinbarung mit dem Schuldner, und wenn sich die beiden
Seiten nicht einigen können, an eine gerichtliche Bezeichnung. Es würde
also in diesem Falle ein Verfahren Platz greifen, wie zwischen dem
einzelnen Gläubiger und dem Schuldner: Die Sachlage hat sich
verändert, etwas muss neu vereinbart werden, und einigen sie sich
nicht, so spricht der Richter (Art. 841, Abs. 3).(2)
Für die Umschreibung der
Vollmacht wird es genügen, wenn auf die wesentlichsten Funktionen, wie
sie zwischen Gläubiger und Schuldner vorkommen, hingewiesen wird (Art.
841, Abs. 1).(3) Der Treuhänder aber wird jedem
Beteiligten,
sowohl dem Schuldner als jedem Gläubiger verantwortlich und kann für
sein Verschulden von jedem gerichtlich belangt werden. Der Entwurf von
1898 hatte dies in Art, 955, Abs. 2, ausdrücklich gesagt, und es
entspricht auch gewiss sowohl den Bedürfnissen, als den Auffassungen,
die mit einem solchen Verhältnis ohne weiteres sich verbinden werden.
Gerade deshalb scheint es aber auch nicht nötig, im Gesetz darüber
etwas zu bestimmen. Die ganze Operation wird sich in folgender Weise
gestalten: Eine Bank übernimmt für ein grosses Hotel die Ausgabe von
5000 Obligationen zu Fr. 500. Die Stücke lauten auf den Inhaber, sie
sind mit Zinscoupons versehen. Die Bank nimmt die Einzahlungen entgegen
und löst die Zinscoupons und die zur Rückzahlung gelangenden Titel
ein. Die Bank übernimmt mit eigener Verantwortlichkeit die Sorge für
die Erhaltung des Pfandgegenstandes, sie hat bei Eintritt von
Verschlechterungen einzugreifen und alle Vorbehalte zu wahren, die den
Gläu-
(') ZGB 860, Abs.
2. (2) ZGB 860, Abs. 3. (3)
ZGB 860, Abs. 1.
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bigern in guten Treuen
gegeben sind. Anderseits aber darf sie dem Schuldner auch die durch die
Umstände gebotenen Erleichterungen gewähren, Pfandentlassungen,
Belastungen usw., soweit dadurch die Stellung der Gläubiger nicht
verschlechtert wird. Bei eigener Verantwortlichkeit wird die Bank hier
auf der Bahn der guten Treue vorgehen, oder sie mag auch nötigenfalls
durch eine Versammlung der Gläubiger sich eine Wegleitung geben lassen,
um sich vor aller Verantwortlichkeit sicher zu stellen.
II.
Untergang von Schuldbrief und Gült, Art. 842 und 843. (1)
Die formale Forderung aus
dem
Pfandtitel besteht, solange die Löschung im Grundbuch und die Tilgung
des Briefes nicht erfolgt ist. Der Schuldner kann also den Titel weiter
verwerten, solange dieser besteht, und wird darin durch die Tilgung der
Schuld mit Zahlung oder Konfusion nicht gehemmt. Er kann mithin auch
verlangen, dass der Gläubiger, den er bezahlt, ihm den Titel ungetilgt
aushändige (Art, 852, Abs. l).(2) Kommt es zur Tilgung
der Urkunde oder zur Löschung des
Eintrages, so erfordert das Verhältnis zwischen Eintrag und Urkunde,
dass die Löschung des Eintrages nicht erfolge, ohne vorherige Tilgung
oder Kraftloserklärung der Urkunde. Art. 843 erklärt sich also aus der
Regel des Art. 846.(3)
Einen Unterschied, ob der
Brief auf den Namen eines wirklichen Gläubigers oder auf den Inhaber
oder den Eigentümer des Grundstückes lautet, kann es dabei nicht
ausmachen. Der Vorgang mit
Löschung des Eintrages auf Grund der Entkräftung des Briefes
ist überall der gleiche: Der Schuldner kann den Eintrag nur löschen
lassen, indem er den Brief vernichten lässt. Er hat aber auch die Wahl,
den Brief und den Eintrag mit der oben besprochenen Wirkung stellen zu
lassen.
Nur zwei Verhältnisse
können dabei noch zu Zweifeln Veranlassung geben. Ist nämlich der
Schuldner nicht zugleich der Eigentümer des Pfandgegenstandes, und es
erwirbt der Eigentümer den Schuldbrief, so kann es fraglich werden, ob
er die gleiche Alternative haben soll, entweder nun die Pfandhaft
aufzuheben, natürlich auch hier mit Tilgung des Briefes, oder den
Brief mit der Pfandhaft am eigenen Grundstück bestehen zu lassen. Wir
nehmen keinen Anstand, diese Folge anzuerkennen. Sodann aber, wenn beim
Schuldbrief im Falle der Verpfändung des Grundstückes eines Dritten die
Forderung untergeht, kann es sich fragen, was für Rechte dem Schuldner
und Eigentümer zukommen. Man könnte glauben, in diesem Falle
müsse doch unbedingt der dritte Eigen-
(') ZGB 863 u.
864. (2) ZGB 873. (3)
Vgl. ZGB 864 u. 867.
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tümer ein Recht auf
Entlassung seines Grundstückes aus der Pfandhaft haben, oder also es
könne dem Schuldner die angeführte Alternative dann nicht zustehen.
Aber es wäre dies eine unrichtige Folgerung aus dem Schuldbrief- und
Grundbuchrecht. Wenn der Dritte sein Grundstück zur Belastung mit einem
Schuldbrief hergegeben hat, so hat er auch in alle Konsequenzen des
Schuldbriefrechts eingewilligt, es wäre denn, dass er sich einen
Anspruch auf die Löschung bei dem Untergang der Forderung ausdrücklich
vorbehalten hätte. Ist dieses nicht der Fall, so wird doch wohl
richtigerweise bei der allgemeinen Regel stehen geblieben, und kann
also auch bei solcher Rechtslage der Schuldner entweder die Belastung
löschen lassen oder den Brief weiter verwenden. Besondere Vorschriften
scheinen uns jedoch für die beiden Fälle nicht geboten zu sein.
Tilgung der Urkunde ohne
Löschung des Eintrages hebt das Pfandrecht nicht auf. Kann gemäss Art.
837, Abs. 2,(1) die Schuldbrief- oder
Gültwirkung
auch ohne Urkunde reklamiert werden, so wird dann aber doch der Grund,
aus dem die Tilgung der Urkunde erfolgt ist, regelmässig einen Anspruch
auf Löschung des Eintrages herstellen.
III. Die Rechte des
Gläubigers, Art. 844 bis 853. (2) Beim Schuldbrief und bei
der Gült
kommt der Verbriefung die Bedeutung zu, dass die Forderung und nicht
bloss die Sicherung von der Grundbuchwirkung ergriffen wird und dass
die Grundbuchwirkung sich auch auf die Urkunde überträgt. Über den
Schutz des guten Glaubens im Verkehr mit dem Grundbuch haben wir schon
oben gesprochen. Die Verbindung des Gläubigerrechtes mit der Urkunde
aber wird in der Gestalt geordnet, dass man die Urkunde zum Wertpapier
macht, dessen Besitz notwendig und, unter der Voraussetzung des
Vorhandenseins der sonst noch nötigen Legitimation, zur Betätigung der
Gläubigerschaft ausreichend ist. Der Entwurf hat denn auch den Titel
des Schuldbriefes und der Gült als Wertpapier anerkannt und daraus
alle die Konsequenzen gezogen, die im folgenden noch näher zu
besprechen sind. Im Gesetze selbst wird die Urkunde allerdings nicht
als Wertpapier bezeichnet, es würde sich auch gar nicht empfehlen,
diesen Ausdruck im Grundpfandrecht selbst zu gebrauchen. Denn die
Ordnung des Wertpapieres muss doch dem Obligationenrecht vorbehalten
werden, und es darf bei einer Revision des Bundesgesetzes zum Zweck der
Anpassung an das übrige Zivilrecht in Aussicht genommen
(1) ZGB 856, Abs.
2. (2) Vgl. ZGB 865 bis 874.
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werden, eine Ordnung für
die Wertpapiere im allgemeinen aufzustellen, (') wobei es dann am
Platze sein mag, des Schuldbriefes und der Gült, wie auch der
Pfandbriefe besonders Erwähnung zu tun. Sodann darf nicht übersehen
werden, dass der Begriff des Wertpapieres in der Wissenschaft durchaus
noch nicht so fest steht, dass ohne gesetzliche Grundlage aus dem Worte
selbst heraus das gewollte Verhältnis als überall klar festgestellt
erscheinen könnte. Das Gesetz verfährt daher richtiger, wenn es die
Wirkungen, die nach dem Wertpapiercharakter des Pfandtitels wegen
ihrer praktischen Bedeutung besonders festgestellt werden müssen,
ausdrücklich normiert und im übrigen es der Doktrin überlässt, hieraus
zu folgern, dass Schuldbrief und Gült Wertpapiere seien. Diese
besonders zu normierenden Wirkungen sind folgende:
1.
Schutz des guten Glaubens, Art. 844 bis 846. (2) Wirkung des Grundbuches und des Wertpapieres in
dem vorliegenden Sinn ist der
Schutz eines Jeden, der sich in gutem Glauben auf den Eintrag oder die Urkunde verlässt (Art. 844
und 845). (3) Der Eintrag ist nach seinem Wortlaut für den
Verkehr massgebend, die Urkunde aber stellt sich als eine Reproduktion
des Eintrages dar, sie soll mit
diesem übereinstimmen. Ja, mehr als dies: da die Parteien den Werttitel und nicht bloss die
Eintragung im Grundbuch wollen, ist die Ausstellung der Urkunde
eigentlich erst die Vollendung des von ihnen beabsichtigten
Geschäftes. Die Grundbucheintragung selbst hat eigentlich noch gar
nicht die Bedeutung, das Geschäft vollständig perfekt zu machen,
sondern stellt sich erst als eine Vorbereitung, als ein Vorstadium der
wirklich beabsichtigten Rechtshandlung dar. Dies bedarf jedoch nach
zwei Richtungen einer näheren Erklärung:
Einmal muss es sich
fragen, ob der gutgläubige Erwerber sich auf diese Urkunde auch dann
nach ihrem Wortlaut berufen könne, wenn dieser mit dem Grundbucheintrag
nicht übereinstimme. Die Bejahung dieser Frage wäre nicht inkonsequent,
aber für die Grundeigentümer und nachfolgenden Gläubiger gefährlich.
Lautet beispielsweise eine erste Eintragung, Schuldbrief oder Gült, mit
erstem Rang im Grundbuch auf 20,000 und im Briefe selbst auf 26,000
Fr., so müsste der Schuldner die 26,000 an jeden gutgläubigen Erwerber
des Briefes verzinsen und bezahlen, und folgte etwa ein zweites
Grundpfand, so müsste auch dessen Gläubiger den Bestand der 26,000 sich
gefallen lassen, obgleich nach seiner
(') Vgl. Beilage V dieses
Bandes. (2) Vgl. ZGB 865 bis 867. (3) ZGB 865 u.
866.
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Eintragung der Vorgang
nur 20,000 betragen hätte, und dies auch dann, wenn das Grundpfand
zweiten Ranges auch wieder ein Schuldbrief oder eine Gült wäre. Bedenkt
man diese Folge und erwägt man überdies, dass bei der Ausgabe eines
Pfandtitels mit unrichtigem Wortlaut doch regelmässig ein Verschulden
der Grundbuchverwaltung vorliegen wird, so dass der Erwerber, wenn er im Gegensatz zu obiger Annahme sich
nicht auf den Wortlaut des Titels, sondern nur auf den Eintrag
berufen kann, eine Schadenersatzforderung gegen den Beamten und den
Staat hat, so wird doch wohl die gegenteilige Lösung, d. h. die
Verweisung auf den Eintrag, den Verkehrsbedürfnissen besser
entsprechen. Der vorliegende Entwurf hat sie denn auch mit Art, 846, (1) im Gegensatz zum
Entwurf von 1898, zu der seinigen gemacht.
Die gleiche Frage
entsteht, wenn ein Schuldbrief oder eine Gült formrichtig ausgestellt
worden ist, ohne dass überhaupt ein Eintrag im Grundbuch sich
vorfindet, Sie wird durch Art. 846, (2) Abs. 1, in gleicher
Weise beantwortet wie oben.
Weiter ist diesen Fällen
der dritte gleichzuhalten, wo zwei Briefe auf Grund eines Eintrages
irrtümlich oder betrügerisch erstellt wurden, so weit es sich um die
Rechte der Gläubiger gegen den Schuldner und die nachfolgenden
Pfandgläubiger handelt.
Liegt endlich der Fall
so, dass die Urkunde auf weniger lautet als der Eintrag, oder für
diesen gar keine Urkunde ausgestellt ist, so ergibt sich aus der
entscheidenden Bedeutung des Eintrages hier dann umgekehrt, dass der
Berechtigte eine Urkunde ausgestellt verlangen kann, die dem Eintrag
entspricht. Aus diesem Grunde legt Art. 837, Abs. 2,(3) dem
Eintrag bereits Schuldbrief- und Gültwirkung bei. Vorbehalten bleibt
dabei selbstverständlich eine allfällige Berichtigung des Grundbuches,
Art. 1017 und 1019. (4)
2. Die Geltendmachung
des Pfandtitels, Art. 847. (5)
Ohne den Be- sitz
des Titels kann der Gläubiger die Rechte gegen den Schuldner oder gegen
Dritte nicht geltend machen. Nur mit dem Besitz der Urkunde vermag er sich hinreichend auszuweisen, wobei
freilich der Besitz nicht immer genügt,
sondern noch durch die Legitimation
ergänzt werden muss, die dem Charakter des Wertpapiers im einzelnen Fall entspricht. Beim Namenpapier ist dies
die Aufführung seines Namens in der
Urkunde selbst oder die Nachfolge in
dessen Gläubigerrecht durch Abtretung, beim Ordrepapier ein Indossament, und nur beim Inhaberpapier genügt die
Inhabung,
(') ZGB 867. (2) ZGB 867,
Abs. 1. (3) ZGB 856, Abs. 2. (4) ZGB 975 u. 977. (5) ZGB 868.
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ohne
dass es einer weitern Legitimation bedarf. Der stets
erforderliche Besitz der Urkunde führt des weitern dazu, dass der Schuldner, wenn er Kapital oder Zinse bezahlen soll, verlangen kann, dass der Gläubiger sich ausweise, ferner dass der Gläubiger den Schuldner um die Leistung angeht oder geradezu das Geld bei ihm holt. Dies kann aber nicht in dem Sinne aufgestellt sein, dass es die Regel ausmachen würde. Vielmehr wird beim Titel des gewöhnlichen Privatmanns der Schuldner dem ihm bekannten Gläubiger das Geld zu bringen haben. In dem Ausweis über den Besitz der Urkunde, den der Schuldner vom Gläubiger verlangen kann, liegt also nicht notwendig, dass die Schuld eine Holschuld sei, das Gegenteil kann vielmehr auf dem Titel selbst ausdrücklich bemerkt werden oder auch aus den stillschweigend anerkannten Gepflogenheiten der beiden Parteien sich ergeben. Eine Bestimmung hierüber in den Entwurf aufzunehmen, haben wir nicht für nötig erachtet(1) Ist die Urkunde kraftlos
erklärt oder eine Urkunde gar nicht ausgestellt, so fällt die Legitimation
durch die Urkunde dahin, muss aber durch den Nachweis ersetzt
werden, dass eine solche Ausnahme
(Art. 847, Abs. 2)(2)
vorliege.
3.
Die Übertragung des Pfandtitels. Art. 848. (3)
Die Formen, in denen sich die
Übertragung des Pfandtitels bewegt, ergeben sich schon aus dem berührten
verschiedenen Charakter, den das Papier annehmen kann: Abtretung oder
Indossament, verbunden mit der Übergabe des Papiers, oder diese
Übergabe allein. Die kantonalen Vernehmlassungen haben sich denn auch,
so weit sie sich über diese Frage aussprechen, einer solchen
Lösung günstig erzeigt (vgl. namentlich Genf, in der Beilage I F zu
dem Entwurf von 1898). (4)
Es
kann sich nur fragen, ob es nicht
zur Sicherung des Gläubigers und zur Bequemlichkeit des Schuldners
dienen würde, auch bei den Übertragungen das Grundbuch heranzuziehen
und auf dem Titel
selbst eine Vormerkung zu verlangen. Wenn wir diese Formbelastung nun auch mit
Rücksicht auf die möglichste Begünstigung des Verkehrs mit dem Schuldbrief
ablehnen, so müssen wir doch anerkennen, dass es Fälle geben kann,
in denen es für Gläubiger und Schuldner Vorteile hat, den Erwerb
des Schuldbriefes in einer
(1) Im Gesetz sind
Vorschriften hierüber aufgestellt in den Art. 861 u. 862. Vgl. schon
Entwurf des BR Art,
847 n. 848. (2) ZGB 868, Abs. 2 (3) Vgl. ZGB 869, wo für
die Gültigkeit der Übertragung in jedem Falle Übergabe des Pfandtitels,
und bei Namentiteln überdies eine bezügliche Anmerkung auf dem
Titel verlangt wird.
Vgl. aber auch ZGB 900 u. 901. (4) Siehe Beilage II dieses
Bandes.
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öffentlichen Form zu
bestätigen, und so halten wir es für ratsam, die Eintragung in das
Grundbuch wie die Vormerkung auf dem Schuldbrief zu gestatten. Wer soll
sie aber anbegehren dürfen? Wir nehmen an, der Erwerber habe das
direkte Interesse daran, der Veräusserer nicht, und es sei auch nicht
nötig, dass dieser eine besondere Einwilligung erteile. Diese
Zustimmung liegt in der Abtretung selbst, die in der schriftlichen
Abtretung des Namenpapiers oder in dem Indossament des Ordrepapiers
auch finden Grundbuchverwalter hinreichend dokumentiert wird. Dagegen
ist die Abtretung des Inhaberpapiers mit der Inhabung nicht
hinreichend dargetan. Vielmehr wird in diesem Falle der
Grundbuchverwalter noch eines Ausweises darüber bedürfen, dass der
Besitzer den Besitz des Papiers auf Grund eines Erwerbsgeschäftes
erlangt hat. Dieser Ausweis mag nach den Umständen leicht zu erbringen
sein, eine mündliche Erklärung des Veräusserers oder ein Ausweis über
Ankauf an der Börse, durch ein Bankinstitut usw. genügt. Auch übernimmt
die Grundbuchverwaltung hierin natürlich keine Verantwortlichkeit, und
es hat die Eintragung im Grundbuch auch in diesem Falle keine
Rechtskraft, weder positiv noch negativ. (1)
Eine weitere Frage ist
es, ob der Schuldner nicht sollte das Verlangen stellen dürfen, dass
der Gläubiger sich durch Eintrag im Grundbuch und Vormerkung auf dem
Titel als solcher ausweise. Gewiss kann der Schuldner hieran ein
Interesse haben. Allein er hat doch nicht die Befugnisse, die Rechte,
die dem Gläubiger ohne weiteres durch das Gesetz gegeben sind, zu
schmälern. Entweder muss er sich also im Schuldtitel selbst es
ausbedungen haben, dass er nur die im Grundbuch eingetragene Person als
Gläubiger anzuerkennen habe — was nach dem Entwurf durchaus als
statthaft erschiene — oder aber er kann diese Eintragung nur vom
Gläubiger erbitten und ist somit auf das Begehren dieses selbst
angewiesen. Aus solchem Grunde halten wir es nicht für ratsam, den Schuldner
als zu dem Verlangen nach Eintragung berechtigt zu bezeichnen.
Es darf vielmehr das Recht des Schuldners so oder anders der
Vereinbarung überlassen werden. Andere Modifizierungen in der nach
ihrer Natur gegebenen Übertragbarkeit der Pfandtitel können sich aus
dem Recht der Wertpapiere überhaupt ergeben. Man denke an die Sperrung
oder Vinkulierung der Inhaberpapiere oder überhaupt die Verwandlung
eines solchen in ein anderes. Darüber sind aber
(') Das Gesetz hat eine
Bestimmung hierüber (zit. Art. 848, Abs. 3) nicht aufgenommen. Vgl.
aber GVO Art. 66 u. 108, sowie oben S. 303, Anm. 3.
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nicht hier, sondern im
Obligationenrecht die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen.
Ebenso wird auch die Form
der Abtretung beim nicht indossierbaren Namenpapier durch das
Obligationenrecht bestimmt, und wir würden es begrüssen, wenn dessen
Art. 184 die Änderung erführe, dass die Abtretung überhaupt zu ihrer
Gültigkeit der schrift- lichen
Form bedürfe.(1) Wo
kantonale Pfandtitel nach geltendem Rechte gleich wie Inhaberpapiere
übertragen werden, wie dies z. B. bei den Schuldbriefen des
zürcherischen Rechtes der Fall ist, würde unseres Erachtens auch unter
dem neuen Recht diese Wirkung des Schuldbriefes als wohlerworben
anerkannt werden müssen. Es dürfte sich aber vielleicht
empfehlen, einen solchen Vorbehalt in die Übergangsbestimmungen
aufzunehmen (vgl. die Bemerkung
S. 255, lit. d, des Entwurfes). (2)
4. Kraftloserklärung der
Pfandtitel, Art. 849 und 850. (3) Wenn der Gläubiger sein Recht nur geltend
machen kann in Verbindung mit
dem Besitz der Urkunde, so muss ihm ein Rechtsmittel gegeben sein,
womit er sich seine Forderung für den Fall wahren kann, wo die Urkunde
verloren gegangen oder körperlich vernichtet worden ist. Es
geschieht dies mit der Kraftloserklärung des Wertpapiers, wie sie das
Obligationenrecht als Amortisation für Inhaberpapiere und Wechsel
bereits vorgesehen hat. Diese Kraftloserklärung kann beim Schuldbrief
und bei der Gült ganz auf demselben Wege erfolgen, wie es jetzt schon
für Inhaberpapiere geordnet ist, sei der Titel ein Inhaber-, Namen- oder ein
Ordrepapier. Ist hierdurch für den Gläubiger gesorgt, so
verlangt das Interesse des Schuldners alsdann nach einer entsprechenden
Berücksichtigung für den Fall, dass er seinerseits zur Ausübung seiner
Rechte des Schuldbriefes als
Urkunde bedarf, wie bei erfolgter Tilgung der Schuld, wenn er sein Grundstück von der
Grundpfandlast befreien will und dies doch nur durch Vernichtung des Briefes
grundbuchlich erlangen kann (Art. 843). (4) Zu
diesem Zweck muss also der Schuldner mit der gleichen Befugnis
ausgerüstet werden, wie der Gläubiger eines vermissten Briefes, nur mit dem
Unterschied, dass der Schuldner nicht nur das Vermisstwerden des
Briefes darzutun hat, sondern auch, dass die Briefforderung
getilgt, oder — was dasselbe besagt -der Brief von ihm erworben worden
sei. Dazu kann sich dann noch der
weitere Fall gesellen, dass der Brief im Verkehr an eine Stelle gelangt ist, wo sowohl die
Urkunde als der Gläubiger ver-
(') Vgl. nunmehr OR 165.
(2) Vgl. Schl.t, Art. 28. (3) ZGB 870 u. 871.
(4) ZGB 864.
20
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schwinden, oder
wenigstens die Person des Berechtigten nicht festzustellen ist, wie z.
B. bei deponierten Titeln, die nicht mehr reklamiert werden. Fälle in der Praxis,
wie sie namentlich bei den Expertenberatungen aus Basel
angeführt worden sind, haben gezeigt, wie wünschenswert hier ein
Hilfsmittel sein würde. Man darf dem Eigentümer nicht zumuten, aufs
ungewisse hinaus und auf Jahre hin einfach die Last auf seinem
Grundstück weiterzuführen, die Billigkeit verlangt, dass ihm ein Weg
zur Abklärung" dieser Verhältnisse eröffnet werde, der darin besteht,
dass nach Ablauf einer längern Frist, während derer der Gläubiger
unbekannt geblieben ist, eine Auskündung erfolgt, ein Aufgebot des
Berechtigten mit angemessener Fristansetzung. Meldet sich dann
innerhalb dieser Frist kein Gläubiger, und ergibt die Untersuchung mit
hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht
besteht, so wird der Brief für kraftlos erklärt. Wir dürfen diese
Aufrufung des Gläubigers als eine Parallele zur Aufrufung einer
unbekannt abwesenden Person überhaupt behandeln. Es ist gewissermassen
die Verschollenheit des Gläubigers, was alsdann nach Durchführung des
Verfahrens ausgesprochen wird. Aus diesem Grunde kann die Ordnung denn
auch durch eine Verweisung auf die eigentliche Verschollenheit
vereinfacht werden.
Es sind sonach drei
Möglichkeiten, womit eine Aufrufung von Pfandtiteln erfolgen kann:
Aufruf zugunsten des verlierenden Gläubigers, zugunsten des den Brief
benötigenden Schuldners, zugunsten des die Entlastung begehrenden
Eigentümers. Verwandt damit ist die Bedeutung des Art. 812. (l) Alle diese Mittel
führen zu einer Kraftloserklärung der
Urkunde, eventuell in Verbindung" mit der Ausstellung eines neuen
Briefes. Alle sind bestimmt, die unerträglichen Folgen zu korrigieren,
die sonst aus dem Pfandtitelrecht für den wirklichen Gläubiger oder
den Schuldner erwachsen könnten. Wir finden sie im kantonalen Recht
nur sehr mangelhaft geordnet, Schweiz. PR III, S. 513 f., 669 ff.,
wenngleich sie natürlich in keinem einigermassen entwickelten
Briefverkehr entbehrt werden können.
5. Die Einreden des
Schuldners, Art. 851. (2) Als Wertpapier öffentlichen Glaubens muss der Pfandtitel dem Gläubiger
gegenüber dem Schuldner eine gewisse
Selbständigkeit verschaffen, die sich in der Beschränkung der Einreden
des letztern kund gibt. Sie ist in Art.
851 in gleicher Weise aufgestellt, wie sie im allgemeinen für das Wechselrecht, OR Art. 811, anerkannt
ist. Weiter-
(1) ZGB 823. (2) ZGB 872.
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zugehen, und gleich OR
Art. 847 die Einrede auch aus dem per- sönlichen Verhältnis zum jeweiligen
Gläubiger auszuschliessen, hielten
wir nicht für geboten. Es soll also nur die Einrede aus dem Verhältnis zum ersten Nehmer des
Briefes und überhaupt zu den
Vormännern ausgeschlossen sein. Dabei nehmen wir an, dass diese
Regel nicht nur für die Kapitalschuld, sondern auch für die Zinsschuld gelte, immerhin in der
Meinung, dass der Schuldner dem
neuen Gläubiger gegenüber doch eine Gegenforderung mit der ganzen Zinsschuld wird verrechnen
können, die nach der Abtretung
fällig geworden ist, auch wenn der Beginn der Zinsperiode in
die Zeit vor der Abtretung hinüberragt. Eine besondere Regel scheint uns hierüber im Gesetz
nicht erforderlich zu sein. Nur
zwei Fragen können dann noch Schwierigkeiten bereiten. Einmal
betreffend die Einreden aus der Urkunde kann es sich fragen, ob der Schuldner sich auch auf
den Grundbucheintrag werde
berufen können, und im allgemeinen ist dies zu bejahen, gemäss
Art. 846.(1) Der Grundbucheintrag muss
mithin als ein Fundament
zulässiger Einreden angeführt
werden, er gewinnt Bedeutung
für den Fall, dass der Pfandtitel verloren gegangen oder gar nie oder
unrichtig ausgestellt worden ist. Sodann kann es im einzelnen
Fall fraglich werden, was unter der Einrede, die persönlich sich gegen
den belangenden Gläubiger richtet, zu verstehen sei. Natürlich gehören hierher
alle Einreden, die der Schuldner
aus den direkten persönlichen Beziehungen zu dieser Person
gewinnt, wie Einrede der Verrechnung, des Erlasses usw. Dagegen ist die
Frage aufgeworfen worden, ob ein neuer Gläubiger darnach sich die Einrede gefallen
lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche kannte,
die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben werden können, z. B.
die der Verrechnung,
der Stundung usw. Allein die Bezeichnung "persönlich" genügt, um zu
bestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für den Schuldner aus seinem
persönlichen Verhältnis zum Gläubiger erwachsen. Aus dem blossen
Wissen von den persönlichen
Beziehungen, die der Schuldner mit einem Vormann hat, entsteht
für den neuen Gläubiger ein persönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz gewiss
nicht. Nur wenn der neue Erwerber
weiss, dass der alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er
mit der Belangung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben würde, oder dass der
Schuldner überhaupt nach allgemeinem Rechtsgrund und nicht etwa
bloss diesem Vormanne gegenüber
gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann entsteht
(1) ZGB 867.
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für diesen auch dem neuen
Erwerber gegenüber ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung
der Einreden ermächtigt. Der Erwerber ist in diesem Falle dann eben
kein gutgläubiger Erwerber, so dass schon mit Art. 845 (1) der
Schuldner gedeckt wird. Es bedarf denn auch keiner besondern
Hervorkehrung dieses Verhältnisses, die allgemeine Kategorie der
Einreden aus dem persönlichen Verhältnis genügt unzweifelhaft, um auch
diese Rechte dem Schuldner zu sichern.
Ist der Schuldner beim
Schuldbrief nicht Eigentümer der Pfandsache, so verlangt es die
Billigkeit, dass dem Eigentümer jedenfalls die Einreden, die der
Schuldner hat, samt und sonders zugestanden werden, gerade so wie der
Bürge ja auch die Einreden des Hauptschuldners hat. Die Regel ist in
Art. 828, Abs. 2, (2)
aufgestellt.
6.
Zahlung und Schulderleichterungen, Art. 852. (3) Dem Charakter des Pfandtitels als Wertpapier
entspricht die Regel, dass der Schuldner, wenn er bezahlt, die
Vorweisung der Urkunde beanspruchen
darf. (4) Aus dem
öffentlichen Glauben des Papiers leitet es sich ab, dass er die
Sicherung gegen spätere Geltendmachung des Pfandtitels verlangen
muss, und aus der Verselbständigung des Gläubigerrechts im Papier
ergibt sich, dass er auf dessen
ungetilgte Herausgabe ein Recht hat, während es alsdann ihm überlassen bleibt, den Brief zu
tilgen oder weiter zu begeben. Die Konfusionswirkung ist mithin bei
der Erwerbung des Titels durch
den Schuldner, wie bei jeder andern Vereinigung von Schuldner und
Gläubiger in einer Person, ausgeschlossen, vgl. Art. 842. (5)
Nun ist diese Vorschrift
aber nicht genügend für die Fälle, da der Schuldner nur einen Teil der
Schuld abbezahlt oder nur gewisse Schulderleichterungen sich erwirkt
hat, wie z. B. Zinsfussherabsetzung, denn in diesen Fällen soll der
Pfandtitel ja in der Hand des Gläubigers und im Verkehr bleiben. Um
sich vor der Gefahr, einen neuen gutgläubigen Erwerber nach dem
ursprünglichen Wortlaut des Briefes auf die alte Schuld haftbar zu
sein, zu schützen, muss der Schuldner einen Anspruch darauf haben, dass
Abzahlungen und Schulderleichterungen auf dem Schuldtitel und im
Grundbuch angemerkt werden. Erst dann ist der Schuldner sicher, dass
kein Erwerber den Brief geltend machen kann, anders als wie er jetzt
lautet. Der Schuldner aber hat, wenn auf Grund
(') ZGB 866. (2) ZGB 845,
Abs. 2. (3) Vgl. ZGB 873 u. 874. (4) Vgl. im
Gesetz Art. 862,
Abs. 2. (5) ZGB 863.
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der Einschreibung im
Grundbuch auf dem Brief die Anmerkung über eine teilweise Abzahlung
eingetragen ist, in dem abbezahlten Betrag eine freie Pfandstelle, die
er verwerten kann. Man kann diesfalls an Amortisationen denken, die bei
dem einzelnen Schuldtitel auf dieser Grundlage in sehr einfacher Weise
wirken. Der Titel führt vielleicht die Amortisationsquoten selber auf,
vermag aber dadurch allein die Reduktion der grundpfändlichen Belastung
noch nicht zu bewirken. Vielmehr wird diese erst eintreten mit der
Eintragung der Zahlung im Grundbuch selber, die nach den Regeln der
Löschung stattfinden muss, Art. 843.(1)
7. Pfandentlassungen,
Art. 853. (2) Ganz
gleich müssen endlich auch
die Pfandentlassungen behandelt werden, die bei Verkauf kleinerer Stücke zur Feststellung von Grenzen, bei
Erbteilungen u . dgl. einzutreten pflegen.
Auch hier entsteht aus der Verein- barung
des Schuldners oder Eigentümers mit dem Gläubiger ein Anspruch auf Pfandentlassung, mit der Folge, dass erst
durch die Eintragung auf dem Brief und im
Grundbuch die dingliche Wirkung der
Entlassung herbeigeführt wird und bis dahin jeder gutgläubige Erwerber den Wortlaut des Briefes für sich
geltend machen kann.
Dabei ist in allen diesen
Fällen daran festzuhalten, dass die blosse Anmerkung der Abzahlung,
Schulderleichterung oder Pfandentlassung auf dem Titel den Schuldner
gegen die Geltendmachung der alten Forderung seitens des Brieferwerbers
auch ohne Grundbucheintrag genügend schützt. Es ergibt sich dies,
entgegen der Regel des Art. 846, (3) aus der besondern
Stellung, in die der Erwerber eines mit einer solchen Anmerkung
versehenen Titels sich selbst versetzt hat. Dagegen kann die
grundbuchliche Verwertung der befreiten Stelle nicht stattfinden, ohne
dass vorher das Grundbuch den befreienden Eintrag aufgenommen hat, und
ferner riskiert bei Verlust des Briefes der Schuldner, nach dessen
Kraftloserklärung oder bei Neuausstattung einer Urkunde gemäss
Bucheintrag leisten zu müssen, sofern er nicht beweist, dass der Brief
vom Gläubiger in dem Zustand erworben worden ist, den die Abzahlungen
und befreienden Abreden begründet haben. Die Kosten, die aus solchen
Eintragungen und Vormerkungen erwachsen, wird mangels anderer Abrede
nach Grundbuchordnung der Schuldner zu tragen haben.
(1)
ZGB 864. (2) Vgl. ZGB 874. Das Gesetz hat die Fälle der zit. Art.
852 u. 853 in einen Artikel
zusammengezogen. (3) ZGB 867.
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Vierter Abschnitt.
Die Emission von Anleihen. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse verlangen im modernen Verkehrsleben immer lebhafter und
deutlicher nach einer Ordnung, womit Anleihen ausgegeben werden können,
die grundpfändlich gedeckt sind. Der Entwurf wird es also nicht
unterlassen dürfen, diese Materie der Regelung des Grundpfandrechtes in
irgend einer Weise anzufügen. In den kantonalen Rechten erfolgt zurzeit
die Ausgabe grundpfändlich gesicherter Anleihen zumeist ohne
gesetzliche Ordnung, indem man sich, so gut es geht, auf einem Umweg
dem Gesetze anzubequemen sucht. Gewiss sind solche Wege auch nach dem Entwurfe weiterhin möglich.
Ja, sie sind gegenüber den meisten kantonalen Rechten dadurch
sehr erleichtert, dass der Entwurf Inhabertitel und Intervention eines
Treuhänders in das allgemeine Schuldbrief- und Gültenrecht aufgenommen
hat. Die Hauptfunktion der beiden einzigen diese Materie beschlagenden
kantonalen Gesetze von Genf (1857) und Waadt (1897) ist durch Art. 840
und 841 (1) vorweg
geordnet. Daneben nun aber erscheint es als
wünschenswert, die Ausgabe grundpfändlich direkt gesicherter Titel zu
ermöglichen, und dies versucht der Entwurf mit der Einführung der
Serientitel.
Der vierte Abschnitt
zerfällt darnach in zwei ungleiche Teile. Im ersten wird auf die Wege
hingewiesen, auf denen, wie bishin, wenn auch auf leichtere Art, die
Anleihen eine indirekte grundpfändliche Sicherung erhalten können. Im
zweiten ist das Institut der Serientitel entwickelt.
A. Obligationen mit
Pfandrecht am Grundpfandrecht, Art. 854.(2)
Der Fall, der hier
vorgesehen ist, schien einer besonderen Nennung zu bedürfen, damit der
Weg bezeichnet werde, auf dem auch eine Bank, die nicht
Pfandbriefinstitut ist, eine dem Pfandbrief ähnliche Emission soll
bewerkstelligen können. Vgl. Art. 854 mit 902. (3) Die Operation ist im
übrigen klar und kommt nach geltendem Recht vor, wo die
Emissionsstelle durch das kantonale Recht verhindert wird, Anleihetitel
mit Pfandsicherung, ohne Schuldner zu werden, zu emittieren. Sie mag
auch künftig ihre Existenzberechtigung haben, indem es Sache der Bank
sein wird, dafür zu sorgen, dass sie selbst, und damit indirekt die
Titelgläubiger, durch das Grundpfand hinreichende Deckung erfahren.
Nebendem müssen nun aber auch andere Wege betreten werden können, von
(') ZGB 859 u.
860. (2) ZGB 875. (3)
ZGB 875, 916 u. 918.
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denen namentlich zwei
hier noch besonders hervorgehoben zu werden verdienen: Der Schuldner
kann ein Anleihen in Inhaberobligationen ausgeben und dabei die
emittierende Bank als Solidargläubigerin anerkennen. Dann gewährt er
der Bank ein Grundpfand für das ganze Anleihen, und diese verpflichtet
sich den Titelinhabern aus dem Mitsolidargläubigerverhältnis zur
Deckung aus diesem Pfand, während sie im übrigen die Funktion eines
Treuhänders versieht. Verwandt damit ist die Möglichkeit, dass der
Schuldner für das Anleihen dem ersten Abnehmer der Titel, oder also
wieder der emittierenden Bank, eine Pfandverschreibung für Ersatz alles
Schadens ausstellt, der ihr aus der Regressnahme der nachfolgenden
Gläubiger erwachsen könnte, wobei als Grundlage für diese Sicherung in
den Titeln ein Regressrecht gegenüber "dem ersten Abnehmer im Umfang
der Pfandsicherung vorzusehen wäre. Das Grundpfand wäre eine
Pfandverschreibung für künftigen Schaden, würde aber indirekt die
Titelgläubiger genügend decken.
Für einen weitern Weg,
Ausgabe von Partialen oder Delegationen eines Gesamttitels, für den
das Pfandrecht ausgestellt ist, wird ein besonderes Bedürfnis nicht
mehr vorhanden sein, sobald die Serientitel zur Einführung gelangen. An
und für sich aber würde auch dieser Weg möglich erscheinen, indem man
für die Schuldbriefe oder Gülten eine Gesamturkunde errichtete,
gegenüber der, als der Verbriefung des ganzen Anleihens, die Titel nur
als der besonderen Negotiation unterstellte Teilforderungen erscheinen
würden. (1)
B. Die Serientitel. I.
Zweck und Gestalt, Art. 855 bis 860. (2)
1. Die Ausgabe, Art. 855. (3) Der Entwurf nimmt mit dieser Bestimmung die Schaffung von Pfandtiteln in Aussicht, die vermöge ihrer grundpfändlichen Sicherung und besondern Ordnung überhaupt die gangbarste und sicherste Anlage von Geld auf Grund und Boden darstellen und damit dem Schuldner zu möglichst guten Bedingungen für die Gelderhebung verhelfen sollen. Die Ausgabe der Titel kann (1) Das Gesetz weist in
Art. 875 auf die zwei Möglichkeiten hin: Errichtung einer
Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen
und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den
Schuldner, oder Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze
Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechts
an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger. (2) Vgl.
ZGB 876 bis 879. (3) ZGB 876, wo aber der Abs. 2 des zit. Art. 855
nicht aufgenommen ist. Dafür hat das Gesetz in Art. 877, Abs. 3,
vorgeschrieben, dass eine allfällige Ausgabestelle als Vertreter des
Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden müsse.
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von einem einzigen oder
mehreren Schuldnern zusammen, direkt oder mit Hilfe einer emittierenden
Bank erfolgen. Die Person des Schuldners tritt hier noch mehr in den
Hintergrund, als es sonst bei dem modernen Grundpfandrecht bereits
angetroffen wird, indem bei diesen Emissionen der Gläubiger in der
Regel gar nichts weiss von der persönlichen Kreditwürdigkeit der
Schuldner, mithin nur dem Titel vertraut. Es werden denn auch ganz
regelmässig Gülten sein, die dergestalt zur Ausgabe gelangen, und wenn
auch Schuldbriefe dieser Art sollen emittiert werden können, so
empfehlen sich bei deren Ausgabe dann doch hinsichtlich der
Belastungsgrenze die gleichen Vorschriften, wie für Gült. (l) Was die ausgegebenen
Titel zusammenhält, ist nicht die
Schuldnerschaft, sondern die Ausgabe seitens der Bank oder einer
Schuldnervereinigung nach einem
Plan, der eine ganze Serie von Titeln auf gleiche Stufe stellt
und einheitlichen Bedingungen unterwirft. Es sind Emissionstitel oder,
wie wir es vorziehen zu sagen, „Serientitel'', da sie ohne Ausgabe in
einer Serie nicht geschaffen werden können.
Hat man Besorgnis, dass
die Ausgabe solcher Anleihetitel durch Kreditinstitute von fragwürdiger
Zuverlässigkeit allzusehr gefördert werden könnte, so wird es sich
empfehlen, den Zusatz zu Art. 855, Abs. 2, beizubehalten, der in
Abänderung des Art. 971 des Entwurfs von 1898 in den
Kommissionsberatungen eingefügt worden ist, wonach die Banken bei
solchen Emissionen eine eigene Haftung für Kapital und Zins zu
übernehmen haben.(2) Andernfalls
würde es offenbar der
praktischen Verwendbarkeit sehr dienlich sein, wenn die frühere
Fassung wieder hergestellt werden wollte. Die Garantien betreffend die
Belastungsgrenze u. a. sind übrigens nach dem Entwurf für diese
Serientitel von so bedeutender Wirkung, dass diese Haftung der Banken
nicht sehr dringlich erscheint, anderseits aber auch, wenn sie
beibehalten wird, von ihnen ohne erhebliche Gefahren wird übernommen
werden können.
Fraglich dürfte es ferner
sein, ob nicht zweckmässigerweise die Ausgabe solcher Serien unter eine
Kontrolle gestellt würde, die der der Pfandbriefbanken entsprechen
müsste. Mit Rücksicht darauf, dass die Schuldner selbst auch solche
Serien ausgeben können, empfiehlt es sich aber doch wohl eher, diese
weitere Beschränkung der freien Ausgabe zu unterlassen. Ein stärkeres
Bedürfnis ist diesfalls doch nur in bezug auf die Auslosungs-
(1) Vgl. zit. Art. 860,
der in das Gesetz nicht aufgenommen worden ist. (2) Vgl. S. 215 ff. und
S. 310, 311, Anm. 3.
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kontrolle
vorhanden, und diesem ist in Art. 863, Abs. 2, (1) Rechnung getragen.
Schuldbriefe
und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen, abgesehen von den
Vorschriften dieses Abschnittes, unter den gewöhnlichen Vorschriften des
Schuldbrief- und Gültenrechts. So namentlich auch in bezug auf
die Haftung. Daraus ergibt sich dann
trotz der gemeinsamen Vorschriften für die Gestalt und den Rang der Titel die Fortdauer der
Verschiedenheit, dass für die Gült der Staat subsidär haftbar
ist, (2) der Eigentümer aber per- sönlich nicht haftet, während bei den
Serienschuldbriefen die Haftbarkeit
des Staates nach unserem
Entwurfe fehlt und dafür die persönliche Schuldpflicht der
Schuldner gegeben ist.
2. Die Gestalt der
Serientitel, Art. 856 bis 859. (3) Die Titel, die in einer
Serie ausgegeben werden, müssen alle so ausgefertigt sein, dass der
eine für den anderen genommen werden kann. Zu diesem Behuf werden sie alle auf den gleichen
Betrag gestellt sein und den
gleichen Wortlaut haben. Ferner müssen die Titel so eingerichtet
werden, dass sie möglichst einfach erhandelt werden können oder
zur Zirkulation sich eignen. Dafür sorgt die Vorschrift, dass sie auf hundert oder ein
Vielfaches von hundert Franken zu lauten haben, wie denn auch die dem
Gültcharakter entnommene Unaufkündbarkeit diesem der
Zirkulation ganz angepassten Wertpapier
durchaus entspricht. (4) Weniger einfach ist dagegen
die Stellung des
Schuldners.
Wir nehmen an, dass die
Emission, wenn mehrere Schuldner ihre
Grundstücke mit einer Serie belasten wollen, jeweils in der Weise
stattfinde, dass auf den gewünschten Betrag innerhalb der erlaubten Wertgrenze jedes einzelne
Grundstück je mit einem oder
mehreren solchen Titeln zu belasten wäre, dass aber jeweils auf den Titeln sowohl der Schuldner
als das Grundstück, auf dem sie
lasten, mit Namen eingetragen
würden. Es wollen beispielsweise
fünf Grundeigentümer ein
Anleihen von einer Million auf ihre Grundstücke in Serientiteln
zu Fr. 1000 erheben. A hat ein Grundstück
im Wert von 240,000, B ein solches von 450,000. C und D von 300,000, E von 210,000. Nun
werden auf das Grundstück des A 160 Titel eingetragen mit Angabe der
Nummern der Titel, und auf
diesen Titeln erscheint als Pfandgegenstand für
(1) Vgl. ZGB 882, wo aber
die Überwachung nur betreffend die Auslosung und Tilgung von Gülten
vorgeschrieben wird. (2) Vgl. ZGB 849, und oben S. 290, Anm. 1. (3)
Vgl. ZGB 877 bis 879. (4) Das Gesetz stellt über die Unkündbarkeit
(vgl. zit. Art. 857, Abs. 1) keine besondere Vorschrift auf, lässt es
also beim allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht bewenden.
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alle im gleichen, ersten
Rang dieses Grundstück aufgeführt. Auf das Grundstück des B werden 300
auf gleiche Weise ausgestellt, auf C und D je 200 und E 140. Diese
Belastung kann dabei gleichzeitig oder sukzessive je nach den
Emissionsbedingungen erfolgen, für die Errichtung, die Gestalt und den
Wert der Titel bleibt es sich gleich. Die Titel aber kommen auf den
Geldmarkt, ohne dass es von Bedeutung ist, welche Grundstücke in den
einzelnen als belastet eingetragen sind, da ja die Belastung
innerhalb einer Wertgrenze bleibt, die die möglichste Sicherheit der
Anlage für alle in gleicher Weise garantiert, wozu bei der Gült noch
die Haftbarkeit des Staates kommt. Die Person des Zahlungspflichtigen
kann überdies dem Gläubiger auch deshalb ziemlich gleichgültig sein,
weil er nur mit der Bank verkehrt, (1)
Der Schuldner übernimmt
also eine gewisse Zahl der Titel einer Serie auf sein Grundstück,
während die Serie im ganzen auf eine längere Periode als feste Anlage
gedacht ist. Daraus entsteht die weitere Frage, inwieweit der Schuldner
an diese Dauer gebunden sein soll. Das Anleihen kann auf fünfzig,
sechzig Jahre geplant sein, sollen nun die Grundstücke auf ebenso lange
belastet bleiben ? Bei den Grundlasten haben wir in Art. 782 die
Belastungsdauer auf dreissig Jahre angesetzt, bei der Gült, Art. 832, (2)
auf zehn Jahre, beim Schuldbrief wird die Kündbarkeit in das Belieben
der Parteien gestellt, die persönliche Natur der Verpflichtung aber
setzt hier nach der Natur der Sache dem Verhältnis eine gewisse Grenze.
Bei den Serientiteln nun kann an sich nicht bestritten werden, dass
eine längere Dauer der Belastung durch den Ausgabeplan vorausgesetzt
werden muss. Anderseits aber kann das Interesse des Schuldners an der
Entlastung und die Rücksicht auf die Begünstigung der Entlastungen
überhaupt auch nicht ausser acht gelassen werden, und so kommt der
Entwurf zu der ausgleichenden Vorschrift: Es solle das Ablösungsrecht
des Schuldners oder eine Erhöhung der Amortisation für jeden Titel nur
für zehn Jahre ausgeschlossen werden können (Art. 857, Abs. 2).(3)
Nach Ablauf dieser Frist kann also auch bei Serientiteln der Schuldner
zur Ablösung schreiten, wobei die Unbekanntschaft mit der Person des
Gläubigers allerdings unter Umständen die Intervention der
Ausgabestelle notwendig machen wird. Kennt der Schuldner den Gläubiger,
so kann er nach zehn Jahren verlangen, dass der Titel, worin
seine
Liegenschaft als belastet bezeichnet wird, ihm gegen
(1) Das Gesetz überlässt
die Ausgestaltung ganz der Vereinbarung der Beteiligten. Die zit. Art.
857, 858, 859, Abs. 2, und 860 sind daher nicht in das Gesetz
aufgenommen worden. (2) Vgl. ZGB 788 u. 850, sowie oben S. 291, Anm. 3.
(3) Vgl. oben Anm. 1.
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volle Bezahlung
abgetreten werde. Kennt er ihn nicht, oder auch sonst in allen Fällen,
kann der Schuldner den Weg beschreiten, dass er der Ausgabestelle den
Kapitalbetrag für den Titel auszahlt und dafür Entlassung aus der
Pfandhaft verlangt. Die Bank aber übernimmt damit die Verpflichtung,
den Gläubiger zu befriedigen, während der Gläubiger seine Rechte gegen
die Bank und den Schuldner behält, bis der Brief getilgt ist. Die
Tilgung im Grundbuch kann erst erfolgen nach Tilgung des Briefes, wie
bei den gewöhnlichen Pfandtiteln. (1)
Um die Ablösung wirksam
zu machen, ist es des weitern nötig, dass der Titel selber entkräftet
werde, und das geschieht am besten nach dem Plane, der bei der Ausgabe
festgestellt worden ist, oder mit vermehrter Auslosung bei
Rückzahlungen der Schuldner. Deshalb muss auf dem Titel das Recht zur
Rückzahlung insofern angegeben werden, als der Ausschluss bis zum
Maximum von zehn Jahren für die Gläubiger und Schuldner nur dann
verbindlich ist, wenn er auf den Titeln angemerkt wird. Wir stellen uns
darnach folgenden Gang der eventuellen Rückzahlungen vor: Ist ein
Anleihen von 1,000,000 Pranken in 1000 Titeln begeben und zwar mit
einem Amortisationsplan von 50 Jahren und Auslosung von 1 bis 100 Stück
im Jahr, so kann der Schuldner schon nach Ablauf von zehn Jahren
beliebige weitere Rückzahlungen vornehmen, natürlich unter Beobachtung
der Kündigungsfristen, die in dem Anleihen angegeben sind. Dann wird
die Ausgabebank die Zahl der Amortisationen um die Zahl der
Rückzahlungen in jedem Jahr vermehren müssen. Die ausgelosten und
amortisierten Titel werden für den Verkehr entkräftet, und es kann
deren Tilgung im Grundbuch erfolgen, sobald die Voraussetzungen der
Art. 862, Abs. 3, und 843 erfüllt sind. (2)
Die Zinse werden von der
Ausgabestelle gegen Coupons entrichtet. Ihre Honorierung erfährt die
Bank durch eine Provision, die mit 2 1/2% im Höchstbetrag hoch
genug angesetzt sein dürfte. Die Schuldner zahlen also z. B. der Bank
3 1/2º/o, während der Coupon auf 3 1/4º/o lautet (Art, 858). (3)
Endlich sei noch auf die
Verbindung hingewiesen, die bei den Serientiteln zwischen der
Zinsentrichtung und der Schuldamortisation besteht. Soll z. B. ein
halbes Prozent zur Amortisation verwendet werden, so zahlt der
Schuldner 4%, die Bank an die
(1) Das Gesetz verlangt
gegenüber der freien Vereinbarung der Beteiligten in Art. 879 nur für
die Regel (vgl. Abs. 2) die Eintragung der Gesamtbelastung unter
Angabe der Anzahl der Titel. (2) Vgl. ZGB 881, Abs. 3, und 864. (3) Die
Bestimmung ist nicht in
das Gesetz aufgenommen, vgl. oben S . 314, Anm. 1.
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Gläubiger 3 1/4º/o. Die
Schuldner zahlen alsdann die 4%, bis die ganze Serie ausgelost ist. Die Bank
wird durch die Auslosung von den betreffenden Zinszahlungen
befreit, indes sie die Zinse von den Schuldnern immer noch einzieht.
Die Kapitalbeträge werden von ihr den Gläubigern entrichtet, während
die Schuldner schliesslich ein Kapital nicht mehr zurückzahlen müssen,
da sie es mit der während fünfzig Jahren durchgeführten Mehrleistung
von 1/2% allmählich abgetragen haben. Dabei erfordert es aber dann
allerdings eine gute Geschäftsgrundlage, dass die Amortisationen den
Auslosungen parallel stehen, dass also immer nicht weniger ausgelost
werde, als der Bank Amortisationsquoten nach dem Tilgungsplan zugehen.
Die Amortisationsquoten für das ganze Anleihen müssen also einem
Vielfachen des Titelbetrages entsprechen, auch wenn die halben
Prozente der Schuldner nicht gerade diese Summe ausmachen.
Vorbehalten bleibt auch
hier die bereits besprochene Möglichkeit, dass die Schuldner ihre
Schuld schon vorher zurückzahlen, wie denn überhaupt andere Abreden
selbstverständlich zulässig sein müssen.
Die Vorschriften des Art.
859 (1) sind nur zu dem
Zwecke aufgestellt, um als Wegleitung zu
dienen, eventuell auch die Lücken auszufüllen, die etwa in den
Beredungen zu finden sein mögen. Wir können uns denken, dass die
Amortisation dem Schuldner sofort von seiner Schuld abgerechnet wird,
so dass sich seine Zinsleistungen mit jedem Jahr verringern, oder dass
eine andere Tilgung Platz greift. Aber das natürliche Verhältnis und
die geschäftsmässigste Ordnung wird es doch bleiben, dass die Schuldner z. B. von Fr. 50,000 Kapital
jährlich Fr. 2000 Zins und Amortisation bezahlen, dass die
Zahlung sich während der Periode von 50 Jahren durchaus gleich bleibt,
während die Berechnung innerlich wechselt, der Zinsbetrag abnimmt, die
Amortisationsquote sich erhöht, bis im letzten Jahr nur noch der
letzte Amortisationsbetrag mit Jahreszins zur Zahlung gelangt. Daher
hat es sein Richtiges, wenn wir einfach sagen : Die Zahlung des
Amortisationszuschlages vermindert die Zinspflicht nicht, solange nicht
überhaupt das ganze Anleihen nach dem Emissionsplan getilgt oder, fügen
wir an, mit Rückzahlung überhaupt die Belastung schon früher aufgehoben
worden ist.
3. Der Rang der
Serientitel, Art. 860. (2)
Der Bedeutung der Titel
entsprechend muss für sie alle der beste Rang gefordert
(1) Vgl. ZGB 878 und oben
S. 313, Anm. 3. (2) Die Bestimmung ist in das Gesetz nicht aufgenommen,
vgl. oben S. 314, Anm. 1.
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werden. So auch, wenn
mehrere Titel auf ein Grundstück eingetragen sind. Dazu kommt die
bereits erwähnte Belastungsgrenze von zwei Dritteln des amtlichen
Schatzungsbetrages des Bodens, vermehrt um die Hälfte des
Schatzungswertes der Bauten, wie sie für die Gülten durch die
Bestimmung des Art. 830 allgemein aufgestellt ist. (1) Wird dieser
Betrag durch die Serientitel nicht ausgefüllt, so ist nicht
ausgeschlossen, dass in diesem Umfang ein weiteres Pfandrecht errichtet
werde, mit gleichem Rang jedoch nur gleichzeitig mit den Serientiteln
oder unter besonderer Zustimmung der Berechtigten, indem diese den
einmal gewonnenen Rang ohne Einwilligung mit andern Gläubigern auch
innerhalb der Belastungsgrenze nicht zu teilen brauchen. Für den Rang
sollte es nichts ausmachen, ob die Titel der Serie im einzelnen früher
oder später zur Verschreibung gelangen. Es kann also ein Eigentümer
sehr wohl erst zehn und dann nochmals zehn Titel derselben Serie auf
sein Grundstück mit gleichem Rang eintragen lassen.
II. Die Wirkungen der
Serientitel. 1. Die Ausgabestelle, Art. 861. (2)
Die Ausgabestelle ist
Vertrauensstelle für Schuldner und Gläubiger. Sie wird nach den
Bestimmungen des Art. 841 (3) im Grundbuch eingetragen und
auf den Titeln angemerkt. Es bedarf dies nach unsern frühern
Ausführungen hier nur insofern der Ergänzung, als bei den Serientiteln
die besonderen Gefahren der Operation eine Beschränkung der Befugnisse
des Treuhänders veranlassen. Im allgemeinen geben wir allerdings dem
Treuhänder die Vertretung der Gläubiger auch in dem Sinne, dass er
Pfandentlassungen aussprechen und über das Vorgehen wegen
Verschlechterung der Pfandsache in für die Gläubiger verbindlicher
Weise, wenn auch unter Verantwortlichkeit für alles Verschulden,
entscheiden darf. Bei der Serienausgabe hat das aber insofern Bedenken,
als das Interesse der Schuldner oder der Gläubiger durch eine
Veränderung der Schuldbedingungen, wie Zinsfuss, Amortisations- und
Auslosungsplan u. dgl., ganz bedeutend benachteiligt werden könnte,
ohne dass die Verantwortlichkeit der Ausgabestelle hierfür
hinreichenden Ersatz zu leisten im Falle wäre. Aus diesem Grunde mag
es sich empfehlen, für solche Serienausgaben, die doch regelmässig
grössere Unternehmungen sein werden, eine Beschränkung der Macht des
Treuhänders in dem Sinne aufzustellen, dass Veränderungen an den
Schuldbedingungen während des bestehenden Verhältnisses nur gestattet
sein sollen, wenn man sie bei der Ausgabe selbst
(1) Vgl. ZGB 848 und oben S. 288, Anm. 1. (2) ZGB 880. (3) ZGB 860. |
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vorbehalten hat. Auf den
Titeln und im Grundbuch werden diese Vorbehalte eingetragen werden
müssen, wie z. B. der Vorbehalt der Rückzahlung des ganzen Anleihens
auf einmalige Kündigung. Für den Schuldner selbst hat diese Vorschrift
keinen Sinn, indem er ohnedies einseitig, d. h. ohne Zustimmung der
Gläubiger eine solche Veränderung nicht vornehmen kann, und
selbstverständlich gilt das gleiche auch für die Gläubiger. Allein
gegenüber dem Treuhänder, der Vertrauensstelle für Gläubiger und
Schuldner ist, hat diese Regel eine gute Wirkung und dient zum Schutz
aller Beteiligten.
2. Die Ablösung, Art.
862 bis 864. (1) Massgebend
ist hier der Plan, nach dem die Serie der Titel
ausgegeben wird.
Ihre Rück- zahlung erfolgt ratenweise mit
jährlichen Auslosungen oder auf einmal.
Für die Gläubiger stellt sich dies neben der Möglichkeit des Verkaufs der Papiere als der einzige Weg dar,
auf dem sie das bare Geld zurückerhalten.
Denn eine Aufkündung ihrerseits ist ausgeschlossen.(2) Für den
Schuldner dagegen ist die Sache nicht so
einfach. Hat er selber die Serie emittiert, dann aller- dings berühren die Leistungen an die Gläubiger ihn
direkt, und wie er sich mit der Auslosung
und mit seiner Zinspflicht abfindet, ist
Sache seiner eigenen Buchführung. Anders nun aber, wenn der Schuldner oder, wie dies der Fall sein kann,
mehrere Schuldner durch die Ausgabestelle
den Gläubigern gegenüber vertreten werden.
Natürlich kann es dabei auch so gemacht werden, dass die ausgelosten Titel von den Schuldnern eingefordert
werden, auf deren Grundstücken sie liegen.
Dann wird der Schuldner jeweils noch den
Betrag zu leisten haben, der nach Abrechnung der stattgehabten
Amortisationen übrig bleibt. Diese Inanspruchnahme des Schuldners ist aber nicht notwendig. Vielmehr liegt es
der planmässigen Durchführung des
Anleihens näher, die Posten bei den Schuldnern einfach stehen zu
lassen, bis sie, unter Fortsetzung der Leistung
von jährlichen Zinsen und Amortisationsquoten und unter fortgesetzter Verringerung der erstern und Erhöhung der
letztern bei sich gleich bleibender
Gesamtleistung, nach Ablauf der Anleihensdauer
vollständig aufgezehrt sind. Damit sind dann die Schuldner entlastet, ohne eine grössere Abzahlung
jemals gemacht zu haben. Doch entstehen
dabei verschiedene Bedenken.
Einmal kann es sich
fragen, ob die Verminderung der Schuldpflicht durch die jährlichen
Amortisationen im Grundbuch eingetragen werden soll, zu dem Zweck,
dass der Eigentümer die
(') Vgl. ZGB 881
bis 883. (2) Vgl. oben S.
292 f. u. S. 313, Anm. 4.
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frei werdende
Belastungsstelle wieder verwerten kann. Es ist z. B. für eine Schuld
von 20,000 Franken während vierzig Jahren die Amortisation, auf eine
Dauer von 42 Jahren berechnet, entrichtet worden. Auf dem Grundstück
ruht nur noch eine Schuld von 2000 Franken. Soll nun der Eigentümer
über die weitern 18,000 Franken bereits wieder belastungsweise verfügen
können? Die kantonalen Anordnungen für. die Amortisation bejahen
meistens die Frage, um dem Schuldner in der Verwendung des Realkredits
Freiheit zu verschaffen. Allein, bei der Ausgabe der Serientitel — im
übrigen wohl auch sonst dem Zweck der ganzen Amortisation mehr
entsprechend — erscheint es als richtiger, wenn die Pfandstelle mit der
ganzen Belastungssumme formal beschwert bleibt, bis die letzte
Amortisationsquote entrichtet ist. Diese Lösung stimmt zudem mit dem
allgemeinen pfandrechtlichen Grundsatz überein, dass das Pfandobjekt
mit der Belastungsstelle als Ganzes in der Haft bleibt, solange auch
nur ein Teil der Schuld noch nicht abbezahlt ist. Überdies ist dem
Schuldner durch andere Mittel zu helfen, wenn er die freigewordene
Stelle, bei erheblicherem Anwachsen der Amortisation, wieder verwerten will. Sein Rückzahlungsrecht kann ihm
ja über zehn Jahre hinaus nicht beschränkt werden. Also zahlt
er den ganzen Titel ab und wird dadurch für die ganze Summe frei von
jeder Belastung. (1)
Nun kann aber auf
demselben Grundstück eine grössere Zahl von Serientiteln des gleichen
Anleihens ruhen, ja es wird meistens so der Fall sein, dass der
Schuldner einen Schuldposten mit 10,000 Franken in zehn oder zwanzig
Titeln erhalten hat. Jeder dieser Titel unterliegt einer eigenen
Amortisation, jeder steht also für sich unter der angeführten Regel.
Daraus muss gefolgert werden, dass alle zusammen im Ganzen bestehen
bleiben, bis sie allmählich amortisiert sind, oder die Pfandstelle wird
erst frei, wenn die Titel ganz getilgt sind. Immerhin ist diese
Vorschrift für Titel, die zur Rückzahlung gelangt sind, nicht
massgebend. Sobald ein Titel vollständig abgelöst ist, erfolgt auch die
Löschung im Grundbuch, und die Möglichkeit einer andern Verwertung der
Pfandstelle ist gegeben. Die Belastung mit zehn Titeln bildet also kein
Ganzes, das als pfandrechtliche Einheit zu betrachten wäre, sondern
jeder der Titel folgt seinem eigenen Schicksal, wenn auch bei einer
regelmässigen, auf alle Titel gleichmässig sich erstreckenden
Amortisation schliesslich alle zusammen, im gleichen Zeitpunkt
amortisiert, für den Schuldner wegfallen werden. (2)
(1) Vgl. ZGB 881, Abs. 3,
und oben 8. 315, Anm. 1, und S. 314, Anm. 2. (2) Vgl. nun aber ZGB 879
u. 881.
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.
Macht der Schuldner
vorher Rückzahlungen, sei es, dass die Emission es ihm überhaupt frei
gestattet, sei es, dass er sich auf Art. 857, Abs. 2,(1)
beruft, so erhält die Ausgabestelle ein Kapital, das sie nicht direkt
an die Gläubiger abzuführen hätte, wenn sie einfach nach den
Anleihebedingungen vorginge. Um nun der hieraus erwachsenden Gefahr für
die Gläubiger zu begegnen, empfiehlt es sich, zu bestimmen, dass solche
Rückzahlungen in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur
Amortisation verwendet werden sollen. Es würden also neben der
regelmässigen Auslosung so viel als möglich die rückgezahlten, in der
regelmässigen Auslosung nach den Anleihebedingungen nicht inbegriffenen
Rückzahlungsbeträge zur Tilgung mitverwendet. Wenn die
Anleihebedingungen das auch nicht vorsehen, so gibt das Gesetz der
Ausgabestelle hierzu die nötige Vollmacht. Art. 864 (2) stellt diese
Regel in dem Sinne auf, dass die Rückzahlungen in jedem Falle bei den
Auslosungsterminen zur Ablösung der betreffenden Titel verwendet
werden müssen. Dagegen wollte man es den Anleihebedingungen
vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob die zurückbezahlten Beträge an
die regelmässigen Auslosungen anzurechnen, diese also um jene zu
vermindern seien, oder ob umgekehrt die Titelablösungen nach
regelmässiger Auslosung jeweils um die erfolgten Rückzahlungen
vermehrt werden müssen.
In allen den Fällen, wo
solche Rückzahlungen seitens der Schuldner stattfinden, ebenso aber
auch, wenn Verrechnungen der Belastung des Grundstückes bei
Veräusserungen, Erbteilungen, im Konkurs usw. stattfinden, entsteht die
Frage, wie hoch sich in einem gegebenen Augenblick die Belastung
jeweils belaufe. Dieser Betrag
besteht in der Summe, die bis zu Ende der Tilgungsperiode
noch hätte bezahlt werden müssen, unter Abzug des Interusuriums, oder
in der Gesamtbelastung abzüglich der bereits geleisteten
Amortisationen. Die Ausrechnung dieses Betrages ist nicht leicht, es
bedarf dazu fachmännischer Kenntnis, und wenn nun eine Erbmasse oder
eine Konkursbehörde in die Lage kommt, solche Verrechnungen vornehmen
zu müssen, wäre es wohl am Platz, die Ausgabestelle, die die
Angelegenheit fachmännisch beherrscht, dazu zu verpflichten, den
Interessierten kostenlos die nötige Auskunft zu erteilen. Die Experten
haben jedoch gefunden, dass diese Details nicht in das Gesetz gehören,
sondern besser bei den Anleiheemissionen jeweils angemerkt werden.
Wollte man die
(1) Das Gesetz kennt die
Bestimmung nicht, siehe oben S. 314, Anm. 1f. (2) ZGB 883.
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Bestimmung
in den Entwurf aufnehmen, so würde sie ungefähr wie folgt lauten:
„Soll ein Serientitel
während der schwebenden Tilgungsperiode zur Liquidation gelangen, wegen
Zahlungsunfähigkeit oder auf Grund der den Schuldnern überhaupt
vorbehaltenen Befugnis zur Rückzahlung,
so kann der Schuldner oder seine Masse den Titel um den Betrag ablösen, der der Summe
der bis zu Ende der Tilgungsperiode noch schuldigen Zinsen und
Tilgungsquoten unter Abzug der
Zwischenzinse entspricht.
„Der
gleiche Betrag wird beim Wechsel der Schuldnerschaft der Abrechnung zwischen dem alten und
dem neuen Schuldner zugrunde gelegt.
„Die Ausgabestelle hat
auf Verlangen der Beteiligten diesen Betrag unentgeltlich zu berechnen und
in für sich verbindlicher Weise festzustellen."
Aus dem Entwickelten
ergibt es sich, von welch grosser Be- deutung es für die ganze Abwicklung
solcher Serienverhältnisse ist, dass die Ausgabestellen ihren
Pflichten mit Auslosung und Entkräftung
der ausgelosten Titel genauest nachkommen. Man darf daher
wohl, damit der Ordnung der Serientitel das wünschenswerte Vertrauen
entgegengebracht werde, den Schuldnern und Ausgabestellen, die zu
solchen Emissionen greifen, eine besondere Kontrolle auferlegen, die in der
Überwachung darüber bestände, dass die Auslosungen den bei der
Emission aufgestellten Bedingungen
gemäss erfolgen und die
ausgelosten Titel nicht wieder in den Verkehr gebracht werden. In
welcher Weise diese Aufsicht
zu üben wäre, würde durch eine Verordnung näher festgestellt werden müssen. Es würde nahe
liegen, diese Aufsicht den
gleichen Organen zu übertragen, die wir für die Pfandbriefe in
Aussicht nehmen. Immerhin wird man die Ausgabe von Serientiteln nicht an die gleichen
Voraussetzungen binden wollen, und es darf darnach mit der
Bundesbewilligung auch die Bundesaufsicht für die Serientitel als unangemessen
betrachtet werden. Ein Notar, ein Gerichtsschreiber, ein
Polizeibeamter, vielleicht in Verbindung mit der nötigen Öffentlichkeit des
Aktes, wird genügen, um nach einer gegebenen Anleitung die
Kontrolle zu üben, die Auslosung zu verifizieren und die Vernichtung der
Titel zu konstatieren. Die Organisation dieser Aufsicht darf
füglich den Kantonen über lassen
werden, Art. 863, Abs. 2.(1)
(') ZGB 882, Abs. 2, vgl. oben S. 313, Anm. 1.
21
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Dreiundzwanzigster
Titel.
Das Fahrnispfand. Das Fahrnispfand ist
bereits durch das Bundesgesetz über das Obligationenrecht einheitlich
geordnet worden, und zwar auf der Grundlage des Faustpfandrechtes. Der
Entwurf hat hieran grundsätzlich festgehalten, und auch im einzelnen
die Bestimmungen des OR wiedergegeben. Nur eines sei hier zum
voraus angeführt.
Es hat sich empfohlen,
die bisherige bundesrechtliche Ordnung zu ergänzen durch Aufnahme von
drei weitern Instituten, der Fahrnisverschreibung, (1) dem
Versatzpfand und den Pfandbriefen. Das Pfandrecht der
Pfandleihanstalten ist in die Darstellung des Fahrnispfandes mit
einbezogen worden, wäre es auch nur, um die Verschiedenheit dieser
Verpfändungsart gegenüber Faustpfand und Pfandverschreibung besser
hervorzuheben, als es mit dem einfachen Vorbehalt des kantonalen
Rechtes, den wir in Art. 45 des SchKG finden, geschehen ist. Sollte die
Beibehaltung dieses Abschnittes in der bundesrechtlichen Regelung des
Zivilrechtes überhaupt nicht belieben, so wird damit doch eine
Vorlage gegeben sein, vermöge welcher die kantonale Gesetzgebung sich
auf diesem Gebiete um so leichter den eidgenössischen Vorschriften
anzupassen vermag. Aus welchen Erwägungen der Verkehr mit Bodenwerten
durch die Aufnahme von Bestimmungen über die Ausgabe von Pfandbriefen
eine Ergänzung erfahren soll, haben wir schon oben am Schlusse der
allgemeinen Betrachtungen über das Grundpfand ausführlicher entwickelt.
Mit der Anfügung der Fahrnisverschreibung konnte sich der Entwurf an
das frühere kantonale Recht anlehnen. Die eingehendere Begründung der
drei Pfandarten verweisen wir in die Erläuterungen zu den einzelnen
Instituten selbst.
Es war uns fraglich, ob
nicht ein Abschnitt mit einigen das Fahrnispfand im allgemeinen
betreffenden Vorschriften vorangestellt werden sollte. In diesen hätte
eine Feststellung der Fahrnispfandarten im allgemeinen erfolgen
müssen, entsprechend den allgemeinen Regeln beim Grundpfand, womit
auch die ausschliessliche Geltung dieser Pfandarten und z. B. die
Ablehnung der gemeinrechtlichen Antichresis festgestellt gewesen wäre.
Ferner würde hier die Vorschrift, dass das Pfandrecht nur in Verbindung
mit
(') Das Gesetz hat sie
nicht aufgenommen. Vgl. oben S. 15, Anm. 9. Geblieben ist nur die
Vorschrift des ZGB 885, betreffend Viehverpfändung.
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einer Forderung, als
deren Nebenrecht, entstehen könne, und dass es mit der Forderung,
gleich wie mit der Pfandsache selbst ausnahmslos untergehe, Aufnahme
gefunden haben. Diese Bestimmungen hätten als allgemeine Vorschriften,
namentlich wegen des Gegensatzes zum Grundpfandrecht, der in gewisser
Hinsicht in ihnen liegt, einen
ganz guten Sinn gehabt. Ferner hätten hier der Umfang, in
welchem das Pfand für die Forderung Sicherheit zu bieten hat, die
Pfandhaft der Zugehör, das Verhältnis zu den Nebenrechten,
Vertragszinsen, Verzugszinsen, Betreibungskosten und Kosten des
gerichtlichen Vorgehens gegen den Schuldner ihre Ordnung erfahren.
Weiter wäre der Inhalt des Gläubigerrechtes hier des nähern zu
umschreiben gewesen, die Berechtigung zur Befriedigung aus dem Pfande,
das Verhältnis mehrerer Pfandrechte nach ihrem Range und die
Bestimmung dieses Ranges durch das Datum der Pfanderrichtung, das
Verbot des Verfallsvertrages, sowie der Umgehung der Pfandregeln durch
Verabredung von
Rückkaufsrechten. Man ersieht daraus, dass es an Stoff nicht
gefehlt hätte, einen allgemeinen Teil auch beim Fahrnispfand zu
bilden. Allein bei weiterer Überlegung musste man doch finden, dass das
Faustpfand in ganz anderer Weise die Grundlage und Regel des
Fahrnispfandrechtes bildet, als dies von irgend einer der
Grundpfandarten gesagt werden kann. Es empfahl sich also, alle die
Vorschriften allgemeiner Natur mit der Ordnung des Faustpfandes zu
verbinden und bei den andern Pfandarten darauf zu verweisen. So erklärt
es sich, dass dieser Abschnitt eine Aussonderung allgemeiner
Bestimmungen nicht enthält, sondern einfach die verschiedenen Arten
des Fahrnispfandes aneinanderreiht.
Erster
Abschnitt.
Faustpfand und Retentionsrecht. Auch in der
Zusammenstellung von Faustpfand und Retentionsrecht folgt der Entwurf
dem OR.(1) Sie ergibt sich
aus der Art der Geltendmachung,
sobald man sich zur Ablehnung der Anerkennung eines Retentionsrechtes,
das nicht auf Verwertung geht, entschliesst,
A.
Das Faustpfand. I. Die Bestellung, Art. 865 bis 867.(2)
Das Faustpfand stellt die
regelmässige Ordnung des Fahrnispfandes dar, so dass eine
andere Verpfändungsart nur in den Fällen als
(1) OR
von 1881. (2) Vgl. ZGB 884 bis 887.
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zulässig betrachtet
werden kann, wo das Gesetz sie vorsieht. Der Entwurf fordert, wie das
geltende Recht, zu dessen Begründung die Übertragung der Sache. Doch
ist die Vorschrift hier strenger, als bei den Besitzesvorschriften
überhaupt. Nicht jede Besitzesübertragung soll zur Begründung des
Faustpfandes ausreichen, so namentlich nicht die Übertragung, bei der
dem Geber die Sache als dem Stellvertreter des Empfängers in Besitz
verbleibt, so dass die Anwendbarkeit des Art. 966 (1) zum
Teil hier nicht Platz greift. Die tatsächliche Gewalt entscheidet in
allen Fällen, und es ist die Übertragung des Besitzes nicht vollzogen,
so lange der Geber in der ausschliesslichen tatsächlichen Gewalt über
die Sache bleibt. Vgl. Abs. 3 von Art. 865. (2) Das
sogenannte constitutum erscheint also für die Begründung des
Faustpfandes als ausgeschlossen.
Nachverpfändung und
Verpfändung durch den Pfandgläubiger sind in der gleichen Art
beschränkt, wie in Art. 217 und 218 des OK.(3)
Fraglich war, in welcher
Weise der Mitbesitz des Pfandeigentümers neben dem Pfandgläubiger zu
berücksichtigen sei. Jedenfalls geht es nicht an, die Verpfändung ganz
auszuschliessen, so lange der Geber an der Sache einen Mitbesitz hat.
Richtiger erscheint die Aufstellung der negativen Regel, wonach dann
das Pfandrecht nicht errichtet ist, wenn die Sache in der
ausschliesslichen Gewalt des Eigentümers bleibt. Ob es aber in den
Fällen begründet werde, wo ein Mitbesitz desselben neben dem
Pfandgläubiger vorliegt, kann der Würdigung des einzelnen Falles
überlassen werden.
II. Der Untergang, Art.
868 bis 870. (4) Folgende Momente bedürfen
hier einer
nähern Betrachtung:
Da der Besitz für. die
Entstehung des Pfandrechtes beim Pfandgläubiger notwendig ist,
erscheint es als folgerichtig, dass der Verlust des Besitzes für ihn
den Untergang des Pfandrechtes herbeiführen muss. Doch ist dies nicht
unbedingt anzuerkennen. Der allgemeine Grundsatz erfährt einmal im
Verhältnis zum Verpfänder oder Eigentümer des Unterpfandes die
Einschränkung, dass doch nur der vollständige Besitzesverlust gemeint
sein kann, wie ja auch trotz Mitbesitz des Eigentümers das Pfandrecht
entstehen kann. Erst dann, wenn der Verpfänder im ausschliesslichen
(1)
ZGB 924. (2) Vgl. ZGB 884, Abs. 3, wo gesagt ist, das Pfandrecht sei nicht
begründet, solange der
Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die
Sache behält. (3) OR, v. 1881, ZGB
886 u. 887. (4) Vgl. ZGB 888 bis 890.
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Besitze
der Sache ist, muss also der Untergang angenommen werden. Jedoch auch dies nicht
unbedingt, denn der Verpfänder kann gegen den Willen des
Pfandgläubigers in den Besitz der Pfandsache gekommen sein, er
kann sie ihm entrissen haben. Dann
hat der Pfandgläubiger neben der Klage aus dem Verpfändungsvertrag auf
Wiederherstellung des Faustpfandes ein Rückforderungsrecht gemäss Art.
977. (1) Daraus ergibt sich, und zwar auch für das Verhältnis zu dritten
Besitzern der Pfandsache, dass
eigentlich nur die Wirkung des Pfandrechtes dahinfällt, so lange der Gläubiger nicht mehr im
Besitze der Sache ist. Er soll sie zurückfordern und damit sein
Pfandrecht wieder wirksam machen
können. Erst wenn die Möglichkeit dieser Wiedererlangung für ihn nach den Grundsätzen der
Besitzesordnung und des Schutzes der dinglichen Rechte dahin gefallen
ist, kann von einem Untergang
des Pfandrechtes die Rede sein. Dies kommt auf das gleiche heraus, wie
wenn gesagt würde, der Gläubiger verliere sein Pfandrecht, insoweit gemäss Art. 976 (2)
ein Dritter in gutem Glauben ein vor jeder Inanspruchnahme durch den
Gläubiger geschütztes dingliches
Recht erworben habe. Denn vermag sich der Gläubiger auf Abs. 3 des Art. 868 (3)
zu
stützen, so stellt er sein Pfandrecht mit dem alten Range wieder her, oder er
wird behandelt, als wäre
ihm die Sache nie entzogen gewesen. Vom Untergang infolge gutgläubigen Erwerbes durch den
Dritten zu sprechen, würde aber doch nicht ganz so zutreffend sein, wie
die Fassung des Abs. 3, indem
der Gläubiger sein Pfandrecht auch gegenüber einem gut gläubigen Erwerber behält, sobald er
sich auf Art. 977 (4) berufen kann.
Die Herausgabe nach
Beendigung des Pfandrechtes ist selbst- verständlich. Art. 869 (5)
kann sich diesfalls einfach auf Art. 221 des OR (6) beziehen, wobei nur das eine
zu beachten ist, dass nämlich die Rückleistungspflicht
unzweifelhaft alles umfasst, was nicht in der Pfandhaft sich befindet.
Ist also das Pfandrecht hin- sichtlich
eines bestimmten Teils der Sache untergegangen, so besteht
diesfalls die gleiche Rückleistungspflicht wie beim Unter- gang des Pfandrechts überhaupt, so
dass z. B. die Früchte, sobald sie aufhören, Bestandteil der
Sache zu sein, an den Eigentümer ausgeliefert
werden müssen. Der Gläubiger hat an ihnen, wenn es nicht anders
ausgemacht und in richtiger Form begründet ist, kein Pfandrecht.
(') ZGB 934. (2) ZGB
933. (') ZGB 888 und schon der Entwurf d. BR. Art. 873, haben
diesen Absatz nicht aufgenommen. (4) ZGB 934. (s)
ZGB 889. (6) OR v. 1881.
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Betreffend die
Verantwortlichkeit des Pfandgläubigers (Art. 870) (1) kann auf das
geltende Recht, Art. 220 des OR., (2)
verwiesen werden.
Die Abhängigkeit des
Faustpfandes von der Besitzesmacht oder der tatsächlichen Gewalt über
die Sache nähert das Faustpfand dem Retentionsrecht in seiner neueren
Ausgestaltung. Allein es bestehen doch bedeutende Unterschiede zwischen
den beiden. Der Retentionsberechtigte hat keine Möglichkeit, die Sache
zurückzuverlangen, es wäre denn in dem Ausnahmefall des Art. 284 des
Betreibungs- und Konkursgesetzes, der ihm eine Wiedererlangung binnen
einer kurzen Frist vorbehält. Demgemäss hat der Gläubiger auch kein
Rechtsmittel gegen einen andern Besitzer und behält das Recht nicht mit
der Möglichkeit der Wiedererlangung der Sache. Erlangt er sie
tatsächlich wieder, so bedeutet dies für ihn die Begründung eines neuen
Retentionsverhältnisses.
III.
Die Wirkungen des Faustpfandes, Art. 871 bis 873. (3) Die
hier aufgestellte Ordnung hat
nicht nur für das Faustpfand, sondern für das Fahrnispfand im allgemeinen
Geltung. Sie betrifft die Befriedigung
nach dem Range, die Bestimmung des Ranges und das Verbot des Verfallsvertrages.
Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung der Rechte des Gläubigers,
für die die pfandrechtliche Sicherung bestehen soll. Neben die
eigentliche Forderung darf, als dem Willen der Parteien offenbar
entsprechend, alles gestellt
werden, was der Gläubiger von Gesetzes wegen zu fordern berechtigt ist, wie die Verzugszinse
u. a. Ferner ist auch hierher zu rechnen der Zins der verzinslichen
Forderung, so lange er nicht
bezahlt ist. Eine Beschränkung auf einige wenige Jahreszinse, wie beim Grundpfand (Art. 809) (4)
ist hier deshalb nicht geboten,
weil an derselben Pfandsache sehr selten mehrere Pfandgläubiger konkurrieren werden.
Fraglich aber sind einige weitere Momente, in betreff derer auf die
Umschreibung beim Grundpfand verwiesen
werden mag. Einmal die Betreibungskosten: Sie werden im Entwurfe nicht genannt, weil sie zu
den gesetzlichen Folgen des
Verhältnisses gerechnet worden sind. Dann die Kosten des gerichtlichen Vorgehens gegen den
Schuldner: Auch diese wurden bei den Beratungen, als unter den
Begriff der gesetzlichen Folgen des Rechtsverhältnisses fallend,
weggelassen. Ferner die Konventionalstrafen : Hier ist eine
weitere Ausdehnung absichtlich weggelassen worden, weil man annehmen
darf, dass die Parteien diese
Ausdehnung verabreden werden, wenn es von ihnen so
(') ZGB 890. (2)
OR v. 1881. (3) Vgl. ZGB 891 bis 894. (4) ZGB 818, Zif. 3.
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gemeint
ist. Also empfiehlt es sich, hier, und ebenso in allem übrigen, einfach auf den Vertrag über
die Pfandbestellung zu verweisen,
der ausdrücklich oder beim Stillschweigen der Parteien sonst mit genügender Deutlichkeit diese
oder jene Ausdehnung enthalten
kann. Namentlich müssen hierunter auch die nachträglich verabredeten Erweiterungen der
Pfandhaft verstanden werden, die wirksam sind, soweit nicht die
Rechte nachfolgender Gläubiger durch sie geschädigt würden. (')
Dazu kommen noch zwei
Erklärungen. Einmal hat es bei der Ordnung des Sachenrechtes die
Meinung, dass das Pfandrecht nach den
Regeln erworben wird, wie sie für die Rechtswirkung des Besitzes
in Art, 972 ff.(2) aufgestellt sind. Es braucht
dies nicht besonders gesagt zu
werden. Die dem
Art. 213 des OR(3) ent sprechende
Vorschrift findet
sich also in der Besitzesordnung aufgestellt. Sodann ist betreffend
die Ausdehnung des Pfandrechtes auf die Nebensachen, die Zugehör, zu
bemerken, dass eine besondere Regel als entbehrlich erscheint, weil in
Art. 647(4) die allgemeine Wirkung
der Zugehörseigenschaft genügend hervorgehoben ist. Ebenso verhält es sich mit der Nutzung
an der Pfandsache. Es kann
eine solche sehr wohl verabredet werden, wie z. B. wenn es
sich um den Milchertrag einer verpfändeten Kuh handelt. Allein es erscheint nicht als gerechtfertigt,
eine solche Regel im allge meinen aufzustellen und sie als
eine eigene Art der Verpfändung (Antichresis) zu behandeln. Vielmehr
wird es der Würdigung des einzelnen Falles überlassen werden müssen, zu
entscheiden, ob mit dem Pfandrecht des Gläubigers sich eine
Nutzungsberechtigung verbinden solle. (5)
B. Das
Retentionsrecht. Art. 874 bis 877.(6) Der Name Retentions recht wurde aus dem OR beibehalten,
nachdem andere Bezeichnungen, die vorgeschlagen waren, wie
Zurückbehaltungsrecht oder Vorenthaltungsrecht
abgelehnt waren. Wie mit dem Namen, so schliesst auch materiell der Entwurf
sich enge dem OR, Art. 224 bis
228, an.(7) Art. 874 entspricht dem Art,
224 und Art. 227, Art.
875, Abs. 2, und Art. 876 folgen
den Art, 225 und 226. Nur die Redaktion ist abgeändert, soweit
sich dies als wünschens wert
erwies. Art. 877 gibt den Art. 228 wieder.(8) Es bleiben hiernach nur wenige Erläuterungen
anzufügen.
(1) ZGB 891, Abs. 2, spricht
anstatt von den gesetzlichen folgen des Rechtsverhältnisses von den
Betreibnngskoston und den Verzugszinsen. (2) ZGB 930 ff. (3) OR v.
1881. (4) ZGB 644. (5) Das Gesetz hat hierüber in
Art. 892
eine spezielle Vorschrift aufgestellt, (6) Vgl. ZGB 895 bis 898. (7) OR
von 1881. (8) ZGB 895 entspricht OR 224 n. 227. 896, Abs. 2, und 897
folgen
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So ist es einmal
fraglich, wie es in bezug auf die Retention mit den Sachen zu halten
sei, die eine Verwertung nicht vertragen, einer solchen nach ihrer
Natur nicht unterworfen sind. Die erste Entwurfsvorlage wollte auch für
solche ein Retentionsrecht anerkennen, mit der der gemeinrechtlichen
Ordnung entsprechenden Wirkung, dass der Gläubiger durch die
Zurückbehaltung ohne jede Verwertung eine Pression auf den Schuldner
soll ausüben dürfen. Allein man hat im Verlauf der Beratungen gefunden,
dass durch eine solche Bestimmung leicht eine unlautere Schikane
begünstigt werden könnte, abgesehen davon, dass gerade in den
wichtigsten Fällen dieser Art, wie bei persönlichen Ausweispapieren,
ohnedies nach öffentlichem Recht die Retention ausgeschlossen wäre.
So gelangte der Entwurf zu der Bestimmung des Art. 875, Abs. 1(1)
die der Praxis des geltenden Rechtes entspricht. Eine vertragliche
Begründung des Zurückbehaltungsrechtes ohne Verwertungsbefugnis wird
damit nicht untersagt, erscheint aber rechtlich als ein irgendwie
modifiziertes Pfandrecht.
Sodann ist betreffend die
Verwertung eine besondere Bestimmung mit Rücksicht auf die Wertpapiere
wünschenswert, die im geltenden Rechte mangelt. Der Entwurf gestattet
in Übereinstimmung mit OR Art. 224 die Retention von solchen ganz
allgemein. Allein deren Verwertung kann unter Umständen ohne
Mitwirkung des Schuldners oder des Betreibungsamtes nicht
stattfinden, so bei den Wertpapieren, die eines Indossamentes
bedürfen, um in Dritthand geltend gemacht werden zu können, oder bei
den Namenpapieren, bei denen der Retinierende erst in Verbindung mit
der Abtretung der Forderung sich als Besitzer auch wirklich als den
Herrn des Forderungsrechtes betrachten kann. Für diese Fälle muss in
passender Weise Sorge getroffen werden. Es geschieht mit der Bestimmung
des Art. 877, Abs. 2.(2)
Der Entwurf kennt dabei
für gewisse Fälle noch besondere Retentionsberechtigung, wie z. B. in
Art. 981, Abs. 1,(3) und auch im Falle des Art. 696
(4)
dürfte eine Zurückbehaltung der zugeführten Sache mit Hinsicht auf den
durch sie gestifteten Schaden sich rechtfertigen. Ferner wird die
Berechtigung desjenigen, der durch ein Tier geschädigt worden ist, an
diesem Tier ein Retentionsrecht auszuüben, gemäss Art. 66 des OR (5)
auch weiterhin in Geltung zu bleiben haben.
OR
225 u. 226. 898, Abs. 1, gibt OR 228 wieder. (') ZGB 896, Abs. 1. (2) ZGB 898,
Abs. 2. (3) ZGB 939, Abs.
1. (4) Vgl. ZGB 700, speziell Abs. 2. wo
dieses Retentionsrecht ausdrücklich
anerkannt ist. (5) Nunmehr OR 57.
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Zweiter Abschnitt.
Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten. A.
Im allgemeinen, Art. 878. (1)
Die Forderungen werden, wie im geltenden Recht, unter dem oben
angeführten Gesichtspunkt den Mobilien zugerechnet und die Pfandrechte
an ihnen den Pfand rechten
an körperlichen Sachen im allgemeinen gleichgestellt. Sie stehen also unter den Bestimmungen über
das Faustpfand, soweit nicht
aus der Natur des Pfandobjektes notwendig eigentümliche Regeln und Modifikationen abgeleitet
werden müssen. Den Forderungen im allgemeinen gesellt der Entwurf
andere Rechte bei, soweit
überhaupt an deren Verpfändung gedacht werden kann. Massgebend für diese letztere
Voraussetzung aber ist nach allge meiner Rechtsauffassung der Umstand, ob
sie übertragbar sind oder
nicht. Unübertragbare Rechte, wie die familienrechtlichen Ansprüche als solche, sind auch nicht
verpfändbar. Niessbrauch und
ähnliches darf dagegen in dem Umfange als verpfändbar gelten, als eine
Übertragung nach Art. 753 (2)
anerkannt wird.
Soweit über die
Verpfändung gewisser Forderungen eigene Vorschriften aufgestellt werden, wie betr. die
Pfandbriefe, gehen sie natürlich den allgemeinen Vorschriften über das
Pfandrecht an Fordrungen
vor.
B.
Die Errichtung, Art. 879 bis 881.(3)
Die Verpfändung von Forderungen
ist unter die gleiche Formvorschrift gestellt, wie im geltenden Recht, OR Art. 215 (4). Nur ist durch eine veränderte Redaktion deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass die Benachrichtigung des Schuldners nicht für die
Gültigkeit des Verpfändungsaktes
gefordert, sondern nur mit der
Folge begleitet wird, die aus einer mangelnden Mitteilung für die
Parteien überhaupt entstellen kann. Diese Ordnung stimmt auch mit der
Bedeutung der Mitteilung
an den Schuldner bei der Abtretung der Forderung überein, OR Art. 187. (5)
Ausführlicher ist sodann die Verpfändungsform betreffend die Wertpapiere geordnet.
Die Art. 210 und 214 des OR
(6) geben diesfalls
keine für alle Fälle ausreichende Regelung. Nach der Natur der Wertpapiere muss
betreffend ihre Übertragung unterschieden
werden: Die Inhaberpapiere stehen den körperlichen Sachen insofern gleich, als bei ihnen
die Übertragung des Besitzes zur Vollziehung der Verpfändung
ausreicht. Orderpapiere verlangen
eine Übertragung der
indossierten Urkunde. Namenpapiere aber erheischen, dass neben der
Übertragung der Urkunde eine
(1) ZGB 899. (2)
ZGB 758. (3) Vgl. ZGB 900 bis 903. (4) OR v. 1881. (5) Nunmehr OR 167.
(6) OR v. 1881.
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Verpfändung der Forderung
nach gewöhnlichen Grundsätzen vorliege. Also wird für Wertpapiere
einerseits ganz allgemein die Übertragung der Urkunde verlangt werden
müssen, anderseits aber dazu die Form, die für die Übertragung der
betreffenden Art der Papiere notwendig ist. (1) Für die Warenpapiere
gelten an sich die gleichen Vorschriften, denn sie sind ja auch
Wertpapiere. Allein überdies muss hier auf den Umstand Bezug genommen
werden, dass für die Zwecke der Verpfändung eigene Papiere (Warrants)
vorkommen, und dies führt zurück auf das andere Moment, dass bei den
Warenpapieren nicht die Forderung auf die Herausgabe der Waren als
verpfändet betrachtet werden will, sondern die Ware selbst.
Dementsprechend wird vorgesehen, dass diese mit dem Warenpapier
verpfändet werden kann, wobei die Übergabe des besonderen
Verpfändungsscheines genügt, sobald in der Haupturkunde selber die
Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist. Der
Entwurf hat diese Vorschrift ursprünglich mit dem allgemeinen Satze
eingeleitet, dass überhaupt bei den Warenpapieren die Verpfändung des
Wertpapieres die Verpfändung der Ware selber bedeute. (2)
Bei den Beratungen hat man aber gefunden, dass dieser Satz für ein
Warenpapier selbstverständlich sei, oder dass er sich jedenfalls mit
genügender Klarheit- aus dem angeführten speziellen Satz betreffend das
Verpfändungspapier ableiten lasse. Ausserdem kann nach Art. 967 (3)
über diese Meinung des Gesetzes kein Zweifel bestehen. Auch macht die
in Abs. 2 des Art. 967 (4) aufgestellte Kegel eine
besondere Vorschrift über die Konkurrenz zwischen Faustpfand an Waren
und Verpfändung durch das Warenpapier entbehrlich, so dass die
Bestimmung des Art. 209 OR(5)
hier nicht aufgenommen werden
musste.
Über die nachgehende
Verpfändung von Forderungen und Renten wird im Entwurfe nichts
bestimmt. (6) Sie steht unter den Kegeln des
Faustpfandes in
Verbindung mit den besonderen Vorschriften der Art. 879 bis 881, (7)
die selbstverständlich auch in diesem Falle beobachtet sein wollen.
C. Die Wirkungen. Art.
882 und 883. (8) Fraglich ist hier der Umfang
des
Pfandobjektes, soweit es sich um Forderungen handelt,
(') Das Gesetz
bezeichnet in Art. 901,
Abs. 1, bei Inhaberpapieren die i'bertragting
des Wertpapiers als zur
Verpfändung genügend. Bei Namen- papieren
genügt die Übergabe nur,
wenn mit ihr ein Indossament oder eine Abtretnngserklärung
verbunden wird,
Abs. 2. (2) Das Gesetz hat diesen Satz wieder
aufgenommen in Art. 902, Abs. 1.
(3) ZGB 925. (4) ZGB 925, Abs. 2. (5) OR v. 1881
(6) Das Gesetz hat eine
dem Art. 886 nachgebildete Vor schrift in Art.
903 eingefügt. (7) ZGB
900 bis 902. (8) Vgl. ZGB 904 bis
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die von wiederkehrenden
Nebenbezügen, als Zinsen oder Dividenden, begleitet sind. Man darf sich hier
durch die Analogie zur körperlichen Sache bestimmen lassen. Wie bei
dieser die Bestandteile und Zugehörstücke mitverpfändet, sind,
so wird es auch bei der Forderung
zu halten sein. Was aber ist derart Bestandteil oder Zugehör der Forderung? Die Antwort lässt sich am klarsten nach der
Überlegung erteilen, dass demjenigen Rechte diese Eigenschaft zukommt, das nicht selbständig für
sich bestellt, und dies liegt vor bei den Zinsen und Dividenden bis
zu dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
So werden also alle diese Nebenbezüge als mitverpfändet erklärt, so lange sie noch
„laufende" sind. Mit ihrer Fälligkeit werden sie selbständig
und gelangen also aus der Pfandhaft.
Der Gläubiger oder Schuldner kann vom Pfandgläubiger nicht
daran verhindert werden, sie einzukassieren. (') Diese Lösung stimmt
mit dem geltenden Rechte überein, vgl. Art. 216 des OR, (2) Ebenso kann in bezug auf die
Couponsbogen das gleiche Recht wie bishin beibehalten werden.
Hier steht der Zinsforderung eine eigene Negotiabilität zu, die
einzelnen Coupons gelangen schon vor der Fälligkeit in den Verkehr und
werden dermassen verselb ständigt, dass auch ein eigenes
Pfandrecht an ihnen bestellt werden kann. Daraus ergibt sich die Folge,
dass zwar, sobald nichts anderes verabredet wird, die einzelnen
Coupons behandelt werden müssen
wie andere Zinse. Der Pfandgläubiger hat sie also abzu liefern, sobald sie verfallen sind, der
Schuldner hat ein Recht darauf, dass sie ihm verabfolgt werden.
Allein die Coupons und Couponsbogen können auch einem eigenen
Pfandrechte unterworfen sein,
und da sie regelmässig sich als Inhaberpapiere darstellen, so genügt zu ihrer regelrechten
Verpfändung die übergabe des Papiers zum Zwecke der
Pfandbestellung. (3)
Ein
Nutzniessungsanspruch für den Pfandgläubiger kann mit dem Pfandrecht natürlich auch bei den
Forderungen verbunden werden.
Es ist aber, wie für das Faustpfand, so auch hier, entgegen der ersten Entwurfsvorlage
schliesslich davon Umgang genommen
worden, auf diese Möglichkeit besonders hinzuweisen.
Endlich
muss sich mit dem Pfandrecht an einer Forderung auch eine Regel darüber verbinden, wie
es sich mit den Rechten des
Gläubigers der Forderung im Verhältnis zu den Rechten des Pfandgläubigers betreffend die
Verwaltung der Forderung verhalte.
In Betracht fallen hier die
Ansprüche betreffend die Ein-
906. In Art. 905 ist eine
Vorschrift betr. Vertretung verpfändeter Aktien auf genommen. (1)
Vgl. ZGB 904, Abs. 1. (2)
OR v. 1881. (3) Vgl. ZGB 903, Abs. 2, der im
Vergleich zu OR 216, Abs. 3, die Beweislast verschoben hat.
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kassierung, das
Verhältnis zu dem Inhalt der Forderung oder dem aus ihr zu leistenden
Gegenstand u. a. m. Bei der Nutzniessung" ist hierüber ausführlicher
gehandelt, vgl. Art. 767 und 768. (') Bei der Verpfändung
von Forderungen unterlässt es der
Entwurf, nähere Regeln aufzustellen, und zwar ist dies nicht bloss
geschehen aus Grund des Anschlusses an das geltende Recht, das in
dieser Richtung, in Art. 210 ff. des OR,(2) ebenfalls keine
nähern Vorschriften enthält, ohne dass in der Praxis sich hieraus
Schwierigkeiten ergeben hätten, sondern es darf auch darauf
hingewiesen werden, dass bei der Verpfändung der Forderung, anders als
bei der Nutzniessung, eine Abrede der Beteiligten selber in der Natur
der Sache liegt. Wir haben schon in der Einleitung auf dieses
Verhältnis hingewiesen (siehe Erläuterungen, Bd. I, Einleitung S. 11).
Sollte aber eine Ergänzung für wünschenswert erachtet werden, so liesse
sie sich wohl mit der Hinübernahme der Bestimmungen, die für das
verwandte Verhältnis in den Art. 767 und 768 betreffend den Niessbrauch
an Forderungen aufgestellt sind, unschwer herstellen. (3)
Dritter
Abschnitt.
Die Fahrnisverschreibung. (4) Die Fahrnisverschreibung
bestand im schweizerischen Recht bis zur Einführung des
Bundesobligationenrechtes, also bis zum Jahr 1883, in einer Reihe von
Kantonen in verschiedener Umgrenzung (vgl. Schweiz. PR IV, S. 818
ff.). Dass sie damals fallen gelassen wurde, entsprach der Auffassung,
die um die Zeit der Redaktion des Bundesgesetzes in der Doktrin und
Gesetzgebung Deutschlands und namentlich Frankreichs vorgewaltet hat.
Es lässt sich denn auch für die Ausschliessung der Mobiliarhypothek die
Erwägung geltend machen, dass die Fahrnisverschreibung, wie sie im
Gemeinen Recht zur Ausbildung gebracht worden ist, in vielen Fällen zur
Irreführung des Gläubigers oder dritter Personen dienen kann. Allein
dem möglichen Missbrauch steht gegenüber, dass eine solche
willkürliche Beschränkung der ökonomischen Verwertbarkeit gewisser
Vermögensteile häufig eine Benachteiligung auch des gutgläubigen
Verkehrs zur Folge haben muss. Wägt man Gründe und Gegengründe
gegeneinander ab, so kann man sich dem Eindruck nicht verschliessen,
dass der vollständige
(') ZGB 773 u. 774. (2)
OB. v. 1881. (3) Vgl. ZGB 906. (4) Das Gesetz hat, mit
Ausnahme von Art. 885, die Fahrnisverschreibung abgelehnt,
entsprechend dem OR v. 1881. Vgl. auch ZGB 715 und oben S. 15, Anm. 9.
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Ausschluss der
Mobiliarhypothek über das Ziel, das man im Auge hat, hinausschiesst.
Mit einigen Rechtskautelen lässt sich die Gefahr, die in der
Fahrnisverschreibung für den gutgläubigen Mobiliarverkehr ja
allerdings mit etwelchem Grund gefunden wird, ganz bedeutend
reduzieren. Auch die früheren kantonalen Reche haben solche
schützende Massregeln allgemein für notwendig, aber auch für genügend
erachtet. Diese liegen in der Öffentlichkeit der Verschreibung, in der
beschränkten Dauer der Pfandrechtswirkung und in dem Vorgehen des
Faustpfandes vor der Verschreibung ohne Rücksicht auf das Datum der
Errichtung. Indem der Entwurf sich zur Anerkennung der
Fahrnisverschreibung entschliesst, bringt er denn auch zugleich diese
drei ordnenden Vorschriften in Vorschlag und vermehrt sie noch um ein
Viertes: die Beschränkung der Zulassung der Mobiliarhypothek auf
gewisse Kategorien von Vermögenswerten. Diese weitere Kautel lässt sich
mit der Überlegung rechtfertigen, dass die Verschreibung doch nur für
die Fälle ein Bedürfnis ist, wo es nach den Verhältnissen dem
Sacheigentümer unmöglich ist, den Gegenstand dem Gläubiger zu
Faustpfand zu geben, weil er ihn zur Ausübung des Gewerbes notwendig
selber besitzen muss. Trifft dies nicht zu, so ist man berechtigt, der
verkehrspolitischen Erwägung, dass die Verschreibung allzuleicht zu
Täuschungen missbraucht werden kann, Rechnung zu tragen und die
Alternative zu stellen, entweder keine Verpfändung oder Hingabe zu
Faustpfand. Sobald dagegen die angeführte Voraussetzung vorliegt, steht
die Sache anders. Dann überwiegt die Rücksicht, die man dem
Sacheigentümer schuldig ist, und es kann sich nur noch darum handeln,
die Umschreibung des Institutes so zu gestalten, dass ein Missbrauch
möglichst erschwert wird. Das Bundesobligationenrecht selber hat sich
diesen Erwägungen nicht vollständig verschlossen, indem es in Art. 210,
Abs. 3, wenigstens für die Viehverpfändung die Einführung der
Fahrnisverschreibung den Kantonen freigestellt hat. Allerdings haben
nur verhältnismässig wenige Kantone von dieser Befugnis Gebrauch
gemacht. Vgl. Schweiz. PR III, S.
448. ff. Für eine bundesrechtliche Regelung des Mobiliarpfandes mit
Verschreibung, wenigstens betreffend die Viehverpfändung, hat sich
namentlich die Vernehmlassung Graubündens ausgesprochen.
Wird die
Fahrnisverschreibung im Zivilrecht anerkannt, so werden auch für das
Strafrecht gewisse Vorschriften in Aussicht zu nehmen sein, mit denen
die Übertragung der verpfändeten Sachen auf Andere unter Strafe
gestellt wird. Das Verhältnis liegt hier anders als bei dem mehrfachen
Verkauf der gleichen Sache, indem die Verschreibung nicht nur eine
persönliche Verpflichtung,
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wie der Verkauf, sondern
ein dingliches Recht begründet, das dem Besitzer und Eigentümer der
Sache die Freiheit, über diese zu verfügen, wenigstens teilweise
entzieht.
A. Die Errichtung. I.
Die Verschreibungsfälle, Art. 884 und 885.
Unternimmt man es, nach
dem angeführten Argumente die Sachen zu bezeichnen, für die eine
Fahrnisverschreibung zugelassen werden soll, so trifft der allgemeine
Gedanke, d. h. also deren Zulassung in den Fällen, wo der Eigentümer
die Gegenstände zur Ausübung seines Berufes oder Gewerbes notwendig
braucht, unzweifelhaft für den Viehstand zu. Nicht zweifelhaft kann
ferner sein, dass bewegliche Betriebseinrichtungen, wie Maschinen und
Werkzeuge, dahin gerechnet werden müssen. Der Verkehr hat sich bei der
Unmöglichkeit der Verschreibung von Vieh und Werkzeug bishin häufig
damit geholfen, dass der Veräusserer oder Gläubiger sich das Eigentum
an der im Besitz des Schuldners liegenden Sache vorbehalten hat, und
die Praxis hat dieses Vorgehen auch im Konkursfalle für rechtsgültig
erachtet, selbst wenn darin offenbar eine Umgehung des Verbots der
Mobiliarhypothek lag. Allein, dieses Aushilfsmittel hat wirtschaftlich
und rechtlich viel mehr Bedenken gegen sich als die
Mobiliarverschreibung, bei der das Recht des Dritten doch wenigstens in
öffentliche Bücher eingetragen werden muss und zeitlich beschränkt
wird, man denke nur an die Praxis der Abzahlungsgeschäfte. Eine weitere
Ausdehnung der Fahrnisverschreibung auf Warenlager und Vorräte ist
nicht ohne Bedenken. Soweit es sich hier um grossen Geschäftsbetrieb
handelt, namentlich in den Fällen, wo eine kaufmännische Gesellschaft
Schuldner ist, bei der im Konkursfalle ohnedies die Geschäftsgläubiger
ein ausschliessliches Recht auf die Geschäftsaktiven besitzen, werden
reiche Vorräte und Warenlager leicht die Gewährung von ungedecktem
Kredit gestatten, solange der Gläubiger eben damit rechnen kann, dass
der Schuldner einerseits den Besitz solcher Sachen im Verkehr nicht
entbehren und anderseits an ihnen auch nicht ein Faustpfand begründen
kann. Von dieser Erscheinung aus liesse es sich vielleicht fragen, ob
die Verschreibung in bezug auf Warenvorräte und Warenlager überhaupt
zuzulassen sei. Allein, der Entwurf hat diese Erwägung nicht als
entscheidend betrachten können und schliesslich kein Bedenken getragen,
die Verschreibung auch auf die beiden genannten Sachkategorien
auszudehnen. Massgebend war dabei die Überlegung, dass der
Geldverkehr sich leicht den damit veränderten Bedingungen anpassen
werde, während es eben doch auch bei dem Schuldner mit Vorräten und
Warenlagern zahlreiche Fälle gibt, wo es hart und un-
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billig ist, den einzigen
Weg zu verschliessen, auf welchem er sich in schwieriger Stunde durch
Benutzung seines Warenkredites über eine Notlage hinweghelfen kann.
Auch ist der offene Kredit durch diese Reserven eben doch nur bei
Gesellschaften und dem besondern Geschäftskonkurs der Deckung
einigermassen sicher, während beim Einzelkaufmann der
Geschäftsgläubiger in allen Fällen, wo er keine besondere Deckung
besitzt, mit der Konkurrenz der Privatgläubiger zu rechnen hat.
Weiter geht der Entwurf
in der Anerkennung der Fahrnisverschreibung nicht, schliesst also die
Verpfändung schlagbarer Hölzer oder reifender Früchte aus. Es liesse
sich fragen, ob nicht in dem Umfang, in welchem die Pfändung diesfalls
zugelassen wird (Betreibungs- und Konkursgesetz, Art. 94), auch eine
Verpfändung zu gestatten wäre. Wenn der Entwurf dies nicht
aufgenommen hat, so geschah es, weil die dringenden Bedürfnisse nach
einer Verpfändungsmöglichkeit hier nicht vorliegen, oder auf anderen
Wegen, sei es mit Grundpfand oder mit Verkauf, ihre Befriedigung
erfahren können.
Mit der Verpfändung von
Waren oder Vorräten kann sich die Ausstellung negotiabler Papiere
verbinden, wie dies in Genf mit einem Gesetz von 1859 betreffend die
Verpfändung von Gold- und Silberwaren geordnet worden ist und in
Frankreich in der neuesten Zeit mit den sogenannten Warrants agricoles
(Gesetz vom 18. Juli 1898) für landwirtschaftliche Produkte Aufnahme
gefunden hat. Der Entwurf macht diesfalls keine Vorschläge und zwar aus
zwei Gründen. Einerseits sind nämlich die Erfahrungen, die mit diesen
Instituten gemacht worden sind, nicht überall gut ausgefallen und haben
in Genf dazu geführt, dass schon 1865 das genannte Gesetz wieder
aufgehoben worden ist. Anderseits aber werden auch ohne besondere
Regelung auf der Grundlage des Entwurfes die Operationen möglich sein,
die der gutgläubige Verkehr hier hauptsächlich im Auge hat, indem z.
B. landwirtschaftliche Leihkassen den Bauern Betriebskredite eröffnen
können, die durch Verschreibung der Vorräte sichergestellt werden, und
das Obligationenrecht würde es nicht verhindern, die Gewährung solcher
Vorschüsse, wenn hierfür ein Bedürfnis vorläge, in die Gestalt der
Aushändigung von Wertpapieren zu kleiden.
Mit der Hauptsache wird
auch die Zugehör verpfändet. Allein, gerade bei dieser liegt die Gefahr
nahe, dass in verschiedenen Formen mehrere Berechtigungen an derselben
Sache konkurrieren. Den Hauptsatz ausdrücklich auszusprechen, dass
überhaupt das Faustpfand der Pfandverschreibung vorgehe, halten wir
gegenüber den Besitzregeln nicht für notwendig. Es steht nach Art. 976
ohne-
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dies
fest, dass der Besitz an der Sache für den gutgläubigen Erwerber irgendwelches dinglichen
Rechtes dem Nichtbesitz vorgeht.
Allein, wie nun, wenn es sich um
Zugehör einer Sache handelt, die der Verschiebung unterstellt ist? Jedenfalls bedarf es da keiner besondern
Verpfändungsform, sondern es wird die Zugehör, wie beim Grundpfand, in den
Formen des Pfandrechtes an der Hauptsache mitverpfändet, auch
wenn das Zugehörstück an sich nicht unter die Verschreibung fallen
würde. Nun kann aber an dieser Sache ein Faustpfand
begründet sein, und da, scheint
es uns, hat man keinen Grund, von der Regel abzuweichen, die dem Besitzer vor dem
Verschreibungsgläubiger den Vorrang gibt, soweit der Besitzer nicht etwa
als bösgläubiger Erwerber zu
betrachten ist, was deshalb leicht vorkommen kann, weil die Zugehör zu einer Fahrnis — man denke an
das Futteral eines bereits durch Verschreibung verpfändeten
Instruments — im Verkehr leicht
als Zugehör zu erkennen sein wird. Besteht ein Grundpfand und zugleich eine Fahrnisverschreibung
an der Zugehör zu einem Grundstück,
so konkurrieren zwei Verschreibungen miteinander, und wenn hier alsdann der Entwurf dem
Grundpfande den Vorrang
gibt, so lässt er sich durch den Umstand bestimmen, dass die Publizität des Grundbuches doch
offenbar viel weiter greift, als die des Verschreibungsprotokolls, und
dass ein Missbrauch zu Ungunsten
des Grundpfandgläubigers für das Verkehrsleben als weit gefährlicher betrachtet werden
muss, als ein solcher zu Ungunsten
des Verschreibungsgläubigers,
wie denn auch arglistige Täuschungen
hier viel leichter wären, als bei der Zugehör zur Fahrnis. Überdies soll nach dem
Entwurf nur der gutgläubige Grundpfandgläubiger
vorgehen, so dass eine bereits im Verschreibungsprotokoll eingetragene
Verpfändung der Zugehör dem Grundpfandgläubiger am gleichen Ort wohl
regelmässig wirksam wird entgegengehalten werden können, indem doch
auch das Verschreibungsprotokoll
sich, wenn auch mit lokal beschränkter Bedeutung, als Publizitätsorgan darstellt.
II.
Die Verschreibung, Art. 886 und
887. Die Einrichtung der Verschreibungsprotokolle und die
Feststellung ihrer Gestalt kann füglich dem kantonalen Recht zugewiesen
werden. Ebenso die Bezeichnung
der Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und der zuständigen Beamten. Es gilt
hier die gleiche Dezentralisation
wie betreffend das Grundbuch (Art, 997)(') und die Zivilstandsämter (Art. 38).(2) Grundsatz in der Führung dieser
(') ZGB 953. (2) ZGB 40.
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Protokolle ist die streng
territoriale Verschreibung. Territorial aber kann hier nicht einfach
nach dem Ort der gelegenen Sache heissen, denn Mobilien wechseln zu
häufig ihren Ort, sie sind eben beweglich. Vielmehr muss ein anderes
Kriterium gefunden werden, wobei man an den Wohnort des Eigentümers
oder an die Bestimmung durch den Eigentümer gedacht hat. Am
richtigsten scheint es uns, auf dasjenige abzustellen, was im einzelnen
Fall und für die einzelne Sache als das angemessene und ordnungsgemässe
erscheint, und dieses ist, nach der Ausdrucksweise des Entwurfes, der „ordentliche Standort" der Sache.
In den meisten Fällen wird dies auf den Wohnort des Eigentümers
hinauskommen. Man braucht aber nur an Maschinen zu denken, um sich zu
vergegenwärtigen, dass ihr ordentlicher Standort, auch wenn sie nicht
Zugehör von unbeweglichen Sachen sind, sehr wohl ein anderer Ort sein
kann.
Betreffend die Art der
Verschreibung genügt es, die Angabe des Eigentümers der verpfändeten
Sache, des Gläubigers, des Schuldners und des Forderungsbetrages zu
verlangen. Genaue Angabe des Gegenstandes erfordert der Zweck der
Verschreibung und ist in den sie begleitenden Gefahren begründet. Wenn
dann weiter ein Inventar über das verpfändete Warenlager verlangt wird,
so ist es nicht so zu verstehen, dass das ganze Inventar in das
Protokoll eingetragen werden müsste. Vielmehr genügt die genaue
Bezeichnung der Gesamtheit und ihres Standortes, wobei das
vollständige Inventar unter den Schriften des Amtes aufbewahrt werden
kann, wenn man es nicht an anderem Orte hinterlegen will. Über alles
dieses müssen die kantonalen Ausführungsverordnungen das Nähere
bestimmen. Das Bundesrecht legt nur diejenigen Vorschriften fest, die
für die zuverlässige Führung der Protokolle als unerlässlich
erscheinen.
Einer Anregung, für die
Verschreibung, wenigstens wenn der Gegenstand von bedeutenderem Werte
wäre, wie z. B. bei einem Schätzungsbetrag von über 50 Franken, eine
öffentliche Beurkundung zu verlangen, und damit die Verpflichtung des
Notars zu verbinden, die Verpfändung beim Protokoll anzumelden, wurde
deshalb keine Folge gegeben, weil der Verkehr, der sich dieser
Verschreibungen bedienen dürfte, voraussichtlich in den meisten Fällen
von so einfacher Natur sein wird, dass die Mitwirkung öffentlicher
Urkundspersonen als eine ungerechtfertigte Belästigung empfunden werden
müsste.
B.
Der Untergang, Art. 888. Wichtig ist hier die Regelung der zeitlichen Dauer, die, in Nachahmung
früherer kantonaler Vor-
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schriften, vgl. Schweiz.
PR IV, S. 820 f., auf zwei Jahre angesetzt worden ist. Wird das
Pfandrecht erneuert, so behält es den alten Rang, solange nicht mit
Zustimmung des Pfandgläubigers etwas anderes festgestellt ist. In Verbindung
mit der streng örtlichen Verschreibung muss als
Untergangsgrund auch der Wechsel des
Standortes anerkannt werden. Allein hier verlangt aldann die
Billigkeit, ähnlich wie bei der Eintragung der Eheverträge (Art. 221), (1) die Wahrung der
Möglichkeit, an dem neuen Standort der Sache die
Eintragung mit dem alten Range zu erneuern. Die Zeit von drei Monaten
ist hier (Art. 888, Abs. 3) als genügend erachtet worden, um die
Interessen des Schuldners und Gläubigers auszureichen.
Alle anderen
Untergangsgründe verlangen für die Verschreibung keine besondere
Ordnung. Wird die Sache verkauft, so kommen die Regeln über den Schutz
des gutgläubigen Erwerbes zur Anwendung, Art. 976 ff. (2) Fraglich
wäre nur, ob, wer von dem Protokoll nicht Einsicht nimmt, sich auf die
Nichtkenntnis der Verschreibung würde berufen können, oder ob nicht
Unkenntnis des Eintrages der Kenntnis der Verschreibung, da es sich
doch um ein Publizitätsorgan handelt, ein für allemal gleichgehalten
werden sollte. Der Entwurf hat eine solche allgemeine Regel nicht
aufgestellt, und es ist eine bezügliche Vorlage bei den Beratungen
abgelehnt worden. Das will besagen, dass es auf den einzelnen Fall
ankommen und nach diesem sich bestimmen soll, ob man dem Erwerber
zumuten konnte, vor dem Erwerb sich noch die Verschreibungsprotokolle
einzusehen. Man kann sich denken, dass die Fälle sich hier
sehr verschieden darstellen, sei es z. B. dass auf dem Markt eine
Maschine feilgeboten wird, oder umgekehrt dass ein verschuldeter
Handwerker sein Werkzeug einem Geldvermittler zum Verkauf unter
Umständen anbietet, nach denen der Käufer von der misslichen Lage des
andern Kenntnis hat oder auch nur wissen muss, dass er wahrscheinlich
durch Verschreibung bei anderen bereits Geld erhoben haben werde.
Nicht unangemessen dürfte es sein, eine Kenntnis der Verschreibungen
von denjenigen Dritten zu verlangen, die in dem Bezirke des
betreffenden Protokolls wohnhaft sind. Doch wurde auch diese Regel
absichtlich nicht in den Entwurf aufgenommen, um der Prüfung des guten
Glaubens nach den Verhältnissen des einzelnen Falls nicht ohne Not in
einer Weise vorzugreifen, die doch auch wieder oftmals unbillig sein
könnte.
(') ZGB 250. (2) ZGB
933 ff.
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C. Die Wirkung bei
Sachgesamtheiten, Art. 889. Es erscheint nicht als geboten, die Wirkungen der Verschreibung
vollständig gesetzlich zu ordnen. Dass
die Verschreibung einem gutgläubig erworbenen
Faustpfande an der Sache, auch wenn dieses jünger ist, nachgeht, ergibt sich schon aus den Besitzesregeln,
Art. 976 ff., und ist in Art. 885, Abs. 2,
ausdrücklich angeführt. Anderes bestimmt
sich nach den Vorschriften über das Faustpfand. Nur eine Frage bedarf bei der Verschreibung noch einer
besondern Ordnung, die Wirkung der Verschreibung von Sachgesamtheiten. Es kann bei solchen zweifelhaft sein, in welcher Weise
das Pfandrecht die einzelnen Stücke der
Gesamtheit ergreife. An und für sich
sollte die Pfandhaft dinglich wirken, also das Pfandrecht die einzelne
Sache auch in Dritthand begleiten. Allein einer solchen Ordnung stehen nicht nur praktische Bedenken entgegen,
sondern sie nimmt auch nicht die
gebührende Rücksicht auf den Umstand, dass
es eben doch eine Gesamtheit als solche ist, die verschrieben wurde, wie denn auch der Entwurf in Art. 887, Abs. 3,
nicht die Eintragung aller einzelnen
Inventarstücke in das Protokoll vorsieht. Dem
entspricht, dass die Ausscheidung einer Sache aus der Gesamtheit sie dem Pfandrecht entziehen und umgekehrt der
Eintritt einer Sache in die Gesamtheit sie der Pfandhaft, unterwerfen muss (Abs. 2 und 3). Immerhin kann das letztere im
Zweifel nur im Umfange des Inventars,
respektive der anfänglichen Verschreibung
angenommen werden. In der Regel wird bei solcher Verpfändung von Sachgesamtheiten die Zahl der Stücke, oder
der Gesamtwert, mit welchem sie im
Höchstbetrage pfandrechtliche Sicherung
gewähren sollen, angegeben werden. Damit aber ist dann auch die Grenze bezeichnet, bis zu welcher
Neuanschaffungen als unter das Pfandrecht
an der Gesamtheit fallend betrachtet werden
müssen.
Vierter
Abschnitt.
Das Versatzpfand. Unter dieser Bezeichnung
ordnet der Entwurf das Pfandrecht der Pfandleihanstalten.
A. Die
Versatzanstalten. Art. 890 bis 893. (1) Die Ordnung des Pfandleihgewerbes muss im allgemeinen
selbstverständlich dem kantonalen
Verwaltungsrecht überlassen bleiben. Daraus erklärt
(') Vgl. ZGB 907,
908 u. 915. Die Ordnung
des Gewerbes hat das Gesetz
mit Art. 915 dem kantonalen Recht zugewiesen.
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es sich, dass der Entwurf
im wesentlichen nur zwei Dinge normiert hat: Die Aufstellung der
Möglichkeit, dass solche Anstalten eine besondere Art von Mobiliarpfand
begründen und die Beschreibung dieses Pfandes nach Form und Wirkung,
soweit beides privatrechtlich der besondern Ordnung bedarf. Eine
Kautel gegen die willkürliche Verweigerung der Bewilligung zur Führung
einer Versatzanstalt, in Gestalt der Anrufung des Richters, wurde bei
den Beratungen vorgeschlagen, jedoch von der Überlegung aus, dass mit
der ganzen Ordnung des Gewerbes auch die Verweigerung der Bewilligung
dem kantonalen Recht nicht vorenthalten werden dürfe, abgelehnt.
Dagegen erschien es allerdings als notwendig, wenigstens den Grundsatz
aufzustellen, dass eine kantonale Bewilligung seitens der Regierung
erforderlich sei. Damit ist zugleich entschieden, dass das Versatzpfand
in seiner Eigenart nur von besonders konzedierten Anstalten errichtet
werden kann, sowie dass mit einer solchen Ordnung eine Verletzung der
verfassungsgemässen Handels- und Gewerbefreiheit nicht gegeben ist.
Fallen doch Anstalten, die Darlehen auf gewöhnliches Faustpfand
gewähren, nicht unter die von diesem Gesetz geforderte Beschränkung und
Kontrolle, sondern nur unter die polizeiliche Ordnung der Kantone
überhaupt.
B.
Das Versatzpfandrecht. I. Die Errichtung, Art. 894 bis 896. (1)
In Anlehnung an die in
verschiedenen kantonalen Rechten getroffene Ordnung wird hier die
Vorschrift aufgestellt, dass das Versatzpfand durch die Übergabe der
Sache in Verbindung mit der Ausstellung des Versatzscheines errichtet
werde. Ähnlich, wie beim Eisenbahnfrachtvertrag, wo auch eine Ordnung
des öffentlichen Rechts die Grundlage bildet, entsteht die
Vertragspflicht nicht mit dem Konsens der Parteien, sondern mit der
Hingabe der Sache. Das Versatzpfand vermag aber in seiner Eigenart
nicht zu bestehen, wenn nicht ein Schein ausgestellt ist, also muss
dieses weitere Requisit hinzukommen. Der Schein hat dabei eine
eigenartige Funktion zu erfüllen (vgl. Art. 899) (2) und
muss dieser entsprechend gestaltet sein, woraus sich die Vorschriften
des Art. 895 erklären. (3) Scheine auf den Inhaber zu
gestatten, kommt einem Bedürfnis insofern entgegen, als es sich häufig
bei den Benutzern dieser Anstalten um ambulante Personen handelt, die
mit dem Scheine rasche Negoziationen vorzunehmen wünschen. Die Scheine
vermögen, wenn sie auf den Inhaber gestellt sind, leichter die
(') Vgl. ZGB 909. (2) Vgl.
ZGB 912. (3) Das Gesetz
hat von dieser Vorschrift Umgang
genommen.
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Rolle
eines Zahlungsmittels zu übernehmen und sind doch auch als Inhaberscheine wucherischen
Manipulationen nicht stärker ausgesetzt, als auf den Namen lautende
Versatzscheine. Im übrigen bezweckt
die gesetzliche Ordnung der Scheine, gerade diesen Gefahren entgegenzuwirken, und es darf
nach der Richtung namentlich
von der Bestimmung des Art. 896 Hilfe erwartet werden. (1)
Eine Schatzung ist
als Grundlage des
Geschäftes in allen Fällen notwendig.
Es entspricht aber den Prinzipien, auf denen die Versatzordnung beruht, dass die
Anstalt bis zu einem mit dem Risiko in richtigem Verhältnis
stehenden Betrag zu kreditieren gezwungen wird, falls sie überhaupt es
nicht vorzieht, auf den Abschluss
des ganzen Geschäftes zu verzichten, und zwar hat man den Betrag von drei Vierteln der
Schätzungssumme diesfalls nicht als zu hoch gegriffen erachtet.
Betreffend die Höhe der zulässigen Zinse, muss, wie bei dem Grundpfande,
auf die Spezialgesetzgebung verwiesen werden. Diese aber kann
hier füglich der Kompetenz der
Kantone zugewiesen bleiben. Zuerst hatte der Entwurf eine Maximalgrenze angefügt und bestimmt,
dass in keinem Falle mehr als
eines vom Hundert für den Monat als Zins verlangt werden dürfe, oder also ein Jahreszins von
12º/o. Man hat dies abgelehnt, um überhaupt die ganze
öffentlich-rechtliche Ordnung des Pfandleihgewerbes dem kantonalen Recht,
bezw. der Wuchergesetzgebung
zu überlassen.
II.
Die Wirkungen des Versalzpfandes,
Art. 897 und 898. (2)
In diesen tritt
uns die Eigentümlichkeit des Versatzpfandes besonders deutlich entgegen. Der
Pfandgläubiger muss auf eine besondere Art der Verwertung des Pfandes angewiesen
werden, die einmal darin besteht, dass die Liquidation erst,
aber auch alsobald dann anbegehrt werden kann, wenn Kapital und
Zinsen vom Wert der Sache nicht mehr gedeckt werden. (3) Bei der Pfandverwertung soll
ferner zunächst eine öffentliche Aufforderung zur Einlösung erfolgen und erst
hierauf, und zwar durch einen Beamten, der Verkauf vorgenommen werden, wobei an
die Übergabe an den Betreibungsbeamten oder an eine
öffentliche Versteigerung unter amtlicher Mitwirkung zu denken ist. Ein
weiteres Recht steht alsdann der Versatzanstalt nicht zu.
Namentlich muss sie einen allfälligen Überschuss des Erlöses über
die Pfandsumme, d. h. über den Forderungsbetrag samt Zinsen oder
die ganze Forderung, für die überhaupt Pfanddeckung
besteht, als einheitlichen Forde-
(1) Auch diese Vorschrift
ist nicht in das Gesetz aufgenommen. (2) ZGB 910 u. 911. (3)
Letzteres ist im Gesetz weggefallen.
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rungsbetrag gedacht,
herausgeben. Deckt aber der Erlös den Darlehensbetrag nicht, so hat sie
keine persönliche Forderung mehr. Das Versatzpfand wird damit zu einer
Art bedingten Verkaufes, womit die Vorschriften betreffend den Anspruch
auf drei Viertel des Wertes der Sache und das Zuwarten mit der
Verwertung, bis die Forderung der Anstalt die Höhe des
Schatzungsbetrages erreicht hat, innerlich wohl übereinstimmen. (')
III. Die Auslösung des
Pfandes, Art. 899 und 900.(2)
Auch hier begegnet uns eine mit der eben
betrachteten verwandte Eigentümlichkeit: Der Schein bildet die
Grundlage für das Recht zur Auslösung. Der Berechtigte hat den Schein
bei der Auslösung in allen Fällen zurückzugeben. Wie er sich daneben
über sein Recht zur Auslösung ausweist, hängt von der Natur des
Scheines ab. Ist dieser als Inhaberschein ausgestellt, so wird man in
der Innehabung diesen Ausweis finden können, ist er an Ordre gestellt,
so verlangt man eine Indossierung und in allen anderen Fällen den
Ausweis über die Abtretung, der z. B. in dem Übertragungsvermerk auf
dem Scheine seitens des früheren Berechtigten gefunden werden kann. Für
die Fälle, wo der Schein nicht beigebracht werden kann, bedarf es dann
aber noch einer besonderen Vorkehr, wie wir sie z. B. in den
Vorschriften der zürcherischen Kantonalbank für das Pfandleihgeschäft
aufgestellt finden. Ein Ausweis über das Recht muss hier den Besitz des
Scheines ersetzen und wird auch unschwer zu erbringen sein, wenn dieser
nicht ein Inhaberpapier oder mit Blankoindossament versehen ist. In
diesen letzteren Fällen mag eine Auskündung sich rechtfertigen. Allein
das Gesetz schreibt sie nicht vor. Es genügt, dass der
Fälligkeitstermin diesfalls als Grenze angegeben wird, mit welcher die
Berechtigung, auch ohne Schein das Pfand einzulösen, ihren Anfang
nimmt. Darnach mag jeder Erwerber eines solchen Scheines sich richten.
Er weiss, dass er in der Zeit das Pfand einlösen muss, will er nicht
riskieren, dass ein Anderer auf Grund eines Ausweises ohne Schein das
Pfand zurückhole. Dabei soll sich die Anstalt, sobald seit dem
Fälligkeitstermin sechs Monate verflossen sind, auch nicht! darauf
berufen können, dass sie sich vorbehalten habe, das Pfand nur gegen die
Rückgabe des Scheines auszulösen.
Damit verbindet der
Entwurf in Anlehnung an eine verbreitete Übung die Vorschrift, dass die
Anstalt bei der Ausgabe der Scheine
(') Vgl. ZGB 911,
wo in Abs. 2 eine Kautel
für die Anstalt, und in Abs.
3 eine Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Überschuss angefügt ist.
(2) ZGB 912 u. 913.
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sich vorbehalten dürfe,
jeden Inhaber des Scheines als zur Einlösung des Pfandes berechtigt zu
betrachten. Nur in den Fällen, wo eine grobe Nachlässigkeit der Anstalt
vorliegen würde, müsste diese unter allen Umständen trotz eines solchen
Vorbehalts nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für verantwortlich und
schadenersatzpflichtig erachtet werden.
Die Auslösung zu jeder
beliebigen Zeit darf dem Berechtigten nicht verweigert werden. Doch
entspricht es der Billigkeit, dass die Anstalt dann doch immer einen
vollen Monatszins verrechnen kann, auch wenn der Monat nicht abgelaufen
ist.
C. Kauf auf Rückkauf,
Art. 901. (1) Das
Übereignungsgeschäft zum Zwecke der Sicherung könnte
vom Pfandleihgewerbe dazu benützt werden, die strengen Vorschriften
betreffend das Versatzpfand zu umgehen. Dieser Gefahr begegnet die
Vorschrift, dass bei gewerbsmässiger Abschliessung solche Geschäfte
einfach dem Versatzpfande gleichgestellt sein sollen.
Fünfter
Abschnitt.
Der Pfandbrief. (2) Da der Entwurf in
Übereinstimmung mit dem geltenden Recht das Faustpfand als die
Grundlage des Fahrnispfandrechts beibehält, liegt in der Anerkennung
eines Pfandrechts für die Pfandbriefe ohne Besitz des Gläubigers an der
Pfandsache eine Ausnahme von der Regel, die mit der Pfandverschreibung
einige Ähnlichkeit aufweist. Bei der Pfandverschreibung ist das
Verhältnis leicht zu ordnen, die Einschreibung in das öffentliche
Register stellt die Publizität in genügender Weise her, und handelt es
sich um eine ihrer Bestimmung nach dem raschen Wechsel unterworfene
grössere Menge von Sachen, so erfolgt die Verpfändung auf der Grundlage
eines Inventars in der oben beschriebenen Weise. Bei den
Hypothekartiteln der Hypothekenanstalten liegt die Sache nicht so
einfach. Es geht nicht an, die einzelnen Stücke als Pfand zu
verschreiben. Die Hypotheken der Bank sind zu sehr dem Wechsel
unterworfen, die Gläubiger ihr meist gar nicht bekannt. Namentlich aber
bedarf dieses Pfandrecht des Bestandes für die Dauer der ganzen
Anleiheperiode, während bei der gewöhnlichen
(') ZGB 914. (2) Das
Gesetz hat die Einführung der Pfandbriefe durch das Bundesrecht der
Spezialgesetzgebung zugewiesen, Art. 918. Inzwischen können die Kantone
die Ausgabe von Pfandbriefen gestatten, Art. 916 u. 918. Abs. 3, unter
Beobachtung der Vorschriften der Art. 916 bis 918.
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Fahrnisverschreibung die
Gefahren durch die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit jeder
Eintragung wesentlich vermindert werden. Endlich geht es auch nicht an,
das Inventar im ganzen als verpfändet zu verschreiben, weil die
Hypothekarinstrumente der Bank keine Gattungssachen sind, vielmehr
jedes Grundpfandrecht speziell bestimmt und von einem Werte ist, der
durch andere nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. So bleibt, damit
die Sicherung der Pfandbriefe der Hypothekarbanken eingeführt werden
kann, kein anderes Mittel, als ein eigenes Fahrnispfand für sie zu
schaffen. Man kann nicht sagen, dass damit eine Privilegierung der
Banken aufgestellt werde. Die Sache ist der Natur des Gegenstandes
angepasst und stellt sich einfach als eine Rechtsordnung für die
vorliegenden besonderen Verhältnisse dar, die unter den Regeln des
allgemeinen Fahrnispfandes benachteiligt sein würden. Es ist nichts
anderes, als was in der Verpfändung der Pertinenzen von Grundstücken
oder der Pfandverschreibung von Vieh heute schon anerkannt wird. Was
die Sache auffälliger macht, ist nur die grosse Bedeutung der
Institution und, damit verknüpft, die Notwendigkeit, durch eine
besondere Kontrolle ausreichende Schutzmassregeln zu schaffen.
Immerhin ist zuzugeben, dass diese Ausnahme von der Regel des
Faustpfandes nur dann gerechtfertigt ist, wenn bedeutende Bedürfnisse
darnach verlangen. An der
Bejahung dieser Frage ist jedoch nicht zu
zweifeln. In einer Reihe von Staaten, Preussen, Frankreich,
Württemberg, Belgien, Russland u. a., sind diese Pfandbriefe anerkannt,
und gesetzlich geordnet worden. Die schweizerischen Institute arbeiten
mit den gleichen Faktoren, wie die des Auslandes. Sie haben auch
angefangen, Obligationen als Pfandbriefe herauszugeben, die sogar
„obligations foncieres" genannt werden, obgleich ihnen diese
Bezeichnung' rechtlich nicht zukommt. Das Bedürfnis ist nicht zu
verkennen, sowohl für die Hypothekarbanken, als für die
Grundeigentümer, die mit diesen in Verbindung treten, und für die
Obligationäre dieser Institute wird erst durch eine solche spezielle
Ordnung ein sicheres und den Interessen allseitig entsprechendes
Institut geschaffen sein.
A. Bedeutung der
Pfandbriefe, Art. 902. (1)
Die Pfandbriefe sollen am Vermögen der
Pfandbriefanstalt, von der sie
ausgegeben sind, ein Pfandrecht gewähren,
das nicht im einzelnen Falle umschrieben wird,
sondern für alle Anstalten und alle Emissionen in gleichem Umfange gilt und daher im Gesetz genau bestimmt sein
muss. Die Emission der Pfandbriefe auf
Grund der erwirkten Konzession
(1) Vgl. ZGB 716.
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schafft das Pfandrecht
ohne weiteres. Es umfasst die Titel und Forderungen, die dem
ordentlichen Geschäftskreis der Anstalten entspringen, und dieser wird in Art.
905 und 906 genau um schrieben
und sein Verhältnis zur Emission mit Art. 908 fest gelegt. Andere Beschränkungen oder
Umschreibungen, an die wir sonst noch dachten, erwiesen sich
nicht als empfehlenswert. Die vorliegende Abgrenzung entspricht im
wesentlichen derjenigen, die in Art. 2 und 8 des Boivin'schen Entwurfes
(s. Beilage III zum
Entwurf von 1898)
vorgeschlagen war. (1 )
B. Die Ausgabe der
Pfandbriefe, Art. 903 bis 914. Die Kautel, die
sich bei der Einführung des Pfandrechts für Pfandbriefe als notwendig erweist, kann nach zwei Richtungen näher
spezialisiert werden. Einerseits ist es
nämlich geboten, die Ausgabe von Pfandbriefen
nur denjenigen Anstalten zu gestatten, die für den soliden und dem vorliegenden Zweck entsprechenden
Geschäftsbetrieb genügende Garantie
bieten, und anderseits muss ein Inspektorat darüber
wachen, dass die Institute dem Gesetze gemäss geführt werden.
Nicht alle Banken,
Kantonal- oder Privatanstalten sollen also Pfandbriefe ausgeben dürfen,
sondern nur die, denen auf Grund bestimmter Voraussetzungen hierzu die
Erlaubnis erteilt worden ist. Diese Erlaubnis muss von einer Behörde
ausgehen, die zu prüfen hat, ob die vom Gesetz aufgestellten
Voraussetzungen auch wirklich vorliegen, ein Amt, das wohl am
richtigsten in die Hände des Bundesrates gelegt wird. Die Pfandbriefe
sind ihrer Bestimmung nach nicht an die Grenzen eines einzelnen
Kantons gebunden. Die Kontrolle ist in jedem Falle einheitlich zu
gestalten und kann den Kantonen nicht überlassen werden, also wird auch
die Konzession dem Bundesrat zugewiesen werden müssen, der sie
allerdings nicht willkürlich erteilen oder verweigern darf. Es liegen
keine Gründe vor, etwa die Zahl der Banken oder die Höhe der
Pfandbriefemissionen, wie bei den Banknoten zu beschränken. Die
Hypothekarinstitute mögen sehen, wie sie ihre Pfandbriefe im In- und
Ausland absetzen. Der Bundesrat hat nur zu prüfen, ob die materiellen
Voraussetzungen gegeben seien und bejahendenfalls die Konzession zu
gewähren, Art. 903.
Diese materiellen
Voraussetzungen sind in Art. 904 aufgezählt und betreffen folgende
Punkte:
Die Bewilligung darf nur
an solche Institute erteilt werden. die in der Schweiz ihren Sitz haben
und im Handelsregister eingetragen sind. Sie können Kantonalbanken
oder Privatinstitute
(') Siehe Beilage
IV dieses Bandes.
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sein, Banken eines
Einzelkaufmanns oder Gesellschaftsbanken, Aktien- oder
Genossenschaftsinstitute. Auf die Bewilligung übt dieses keinen
Einfluss aus.
Weiter müssen diese
Banken öffentlich Rechnung ablegen und ein Grundkapital haben, das der
Entwurf auf mindestens eine Million Franken ansetzt, und zwar in dem
Sinne, dass dieses Kapitalminimum vorhanden sein muss, also nicht etwa
durch Verluste aufgezehrt oder abgeschrieben sein darf.
Als Geschäftszweig sollen
diese Institute ausschliesslich das Pfandgeschäft betreiben, wozu man
ohne Gefahr auch noch die Beleihung von staatlichen und andern von
öffentlich-rechtlichen Korporationen (Gemeinden etc.) ausgegebenen
verzinslichen Schuldtiteln, sowie die Gewährung von Darlehen an
Staaten und öffentlich-rechtliche Korporationen fügen darf. Ja es
scheint ratsam, den Banken mit Staatsgarantie (Kantonalbanken) auch
noch andere Geschäftszweige zu gestatten, da sie durch diese Garantie,
sowie durch die damit verbundene staatliche Kontrolle ohnedies auf
einer Bahn gehalten werden, die für eine solide Fundamentierung der
Pfandbriefemissionen genügend zu bürgen vermag. Um für die
pfandrechtliche Sicherung eine einfache Abgrenzung zu erhalten {Art.
902), unterscheidet der Entwurf in Art. 905 einen ordentlichen
Geschäftskreis (mit dem erstbeschriebenen regelmässigen Umfang) von dem
derart den kantonalen Instituten weiter eingeräumten,
ausserordentlichen Geschäftskreise. Überdies ist bei der Umschreibung
des ersteren noch näher festgesetzt, was unter Pfandgeschäft zu
verstehen sei: die Gewährung von Darlehen auf Grundpfand und die
Eröffnung von Krediten und Kontokorrenten gegen solche Sicherung. Des
fernem darf nicht ausgeschlossen sein der Ankauf und Verkauf von
Schuldbriefen und Gülten und die Beleihung von solchen gegen
Faustpfand. Für die Darlehen und Kredite, die die Bank gewähren darf,
wird verlangt, dass sie durch Grundpfänder ersten Ranges und mit der
Begrenzung, wie sie für die Gülten und Serientitel aufgestellt ist, d.
h. auf die ersten zwei Drittel des Schatzungswertes der verpfändeten
Grundstücke vermehrt um die Hälfte des Schatzungswertes der Bauten
(Art. 830 und 860) (1) gesichert
sein müssen, wie denn auch die Beleihung von Faustpfändern oder der
Ankauf von Grundpfandtiteln nur in betreff solcher Instrumente ersten
Ranges gestattet sein soll, Art. 906.
Was die Beleihung von
Schuldtiteln des Staates und anderer
(') Vgl. die Bestimmungen
von ZGB 848, 876, und oben S. 288, Anm. 1, und S. 311, Anm. 3.
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öffentlich-rechtlicher
Korporationen anbelangt, so soll sie nur gegen Faustpfand erfolgen, und
die Experten finden, dass es gegenüber bisherigen Gepflogenheiten nicht
unnütz sei, dies ausdrücklich im Gesetz
zu sagen, Art. 907. Dabei kann selbstverständlich die Gewährung
von Darlehen an Staaten oder öffentlich-rechtliche Korporationen auf alleinige Rechnung
oder in Verbindung mit andern Anstalten, die nicht
Pfandbriefinstitute sind, übernommen werden.
Endlich scheint es als
empfehlenswert und von ganz besonderer Wichtigkeit, einen Gesamtbetrag
festzusetzen, den die Ausgabe der Pfandbriefe nicht soll übersteigen
dürfen, und als solchen müssen wir bezeichnen: einerseits das
Zehnfache des Grundkapitals, wo
ein solches als Aktienkapital gegeben ist, und anderseits den Betrag
der der Anstalt gehörenden Grundpfandtitel und der dem ordentlichen
Geschäftskreis entspringenden Darlehensforderungen. Die letztere Umschreibung rechtfertigt
sich durch das Pfandrecht, das der Entwurf in gleichem Umfang den
Pfandbriefgläubigern zusichert.
Dagegen sind Bedenken erhoben worden, ob überhaupt eine solche zweite Beschränkung am
Platze sei, da darnach die Anstalten gezwungen werden, sich
ihre Titel und Forderungen zu sichern, bevor sie die Pfandbriefe
ausgeben dürfen, wie denn auch überdies
der Stand der Emission mit den schwankenden Beträgen der
Grundpfandtitel und Darlehensforderungen nicht im Einklang gehalten werden könne. Trotz des
Gewichtes dieses Bedenkens wollten
wir uns aber doch von dem fachmännischen Vorschlag, dem der Entwurf in
der Hauptsache sich angeschlossen hat (s. Beilage III zum Entwurfe von 1898, Art.
2 und 8), (1) nicht entfernen und haben also die dem
Pfandrecht entsprechende Beschränkung der Emission beibehalten.
Damit glauben wir. für
die solide Fundamentierung der Pfandbriefemissionen alles
Erforderliche vorgeschlagen zu haben. Natürlich kann im kleinen die
eine oder andere Operation einem solchen mit gewaltigen Mitteln
arbeitenden Institute nicht untersagt werden. Schon der Verkehr mit
andern Instituten bringt es mit sich, dass verfügbare Gelder auch etwa
vorübergehend anderweitig zu Depositen oder Darlehen verwendet
werden, wobei aber eine Deckung mit durchaus soliden Wechseln immerhin
nicht unterlassen werden darf.
Weitere Details können diesfalls und in andern Beziehungen in das Gesetz nicht aufgenommen
werden, sondern haben durch eine
Verordnung des Bundesrates ihre Regelung zu erfahren.
(') Siehe Beilage
IV dieses Bandes.
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Die zweite sichernde
Massnahme liegt in der über die Pfandbriefinstitute zu schaffenden
Kontrolle, Art. 910 bis 912. Sie bestellt in einer halbjährlichen, dem
Bundesrate einzureichenden Berichterstattung und in einer jährlichen
Revision des Geschäftsbetriebes der Pfandbriefanstalten, wobei die
Kassa- und Buchführung, sowie die Effektivbestände der Grundpfandtitel
etc. einer genauen Prüfung zu unterstellen sind, soweit dies nach den
gegebenen Vorschriften für die Ausgabe von Pfandbriefen von Bedeutung
sein kann. Dafür verlangt der Bundesrat eine Kontrollgebühr, die wir
entsprechend den Kontrollgebühren der Notenbanken ansetzen möchten.
Hieran werden sich weitere Ordnungen für die Einrichtung und Tätigkeit
der Pfandbriefanstalten reihen müssen, die jedoch in der Ausführung den
Verordnungen des Bundesrates überlassen werden können. Nur noch eine
Vorschrift, darf im Gesetze nicht fehlen, sie betrifft die
Verpflichtung der Pfandbriefanstalten zur Schaffung eines Reservefonds
(Art. 913), dem aus dem jährlichen Reingewinn 10º/o zugewendet werden
sollen, bis er zum fünften Teil des Grundkapitals angestiegen ist.
Alles übrige verweisen wir in die mit Art. 912 dem Bundesrat
vorgehaltenen Verordungen, die insbesondere die Ausübung der Kontrolle
und die Bussen für die Übertretung der Kontrollvorschriften des
Gesetzes und der Verordnungen betreffen werden.
Ergänzt "werden endlich
die Vorschriften über die Konzedierung- und Errichtung der
Pfandbriefanstalten durch die Bestimmung, dass der Bundesrat den
Anstalten, die die gesetzlichen Vorschriften nicht beachten, die
Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen zu entziehen hat, Art. 914.
Gemeint ist nicht jede auf leichter Fahrlässigkeit von Beamten und
Angestellten beruhende Gesetzesverletzung, sondern eine für die
Pfandbriefgläubiger in Betracht fallende, fortgesetzte oder auch nur in
ihren Wirkungen erhebliche, arglistige oder fahrlässige Übertretung
des (Gesetzes. Es war fraglich, ob das im Entwurf spezifiziert werden
sollte. Man zog es schliesslich vor, diesfalls einfach dem Bundesrat
die Entziehung der Bewilligung zur Pflicht zu machen, in der Meinung,
dass ein scharfes Einschreiten wohl am Platze sei. dass aber bei
kleinen Unregelmässigkeiten der Bundesrat keine Veranlassung haben
werde, die Konzession für verwirkt zu erklären. Selbstverständlich
enthebt diese Entziehung die Anstalt nicht der Pflicht, für die
Sicherung der bereits emittierten Pfandbriefe nach den Bestimmungen des
Gesetzes Sorge zu tragen. 'Was durch die Entziehung, so lange
wenigstens die Solvenz der Bank besteht, verwirkt wird, ist nur die
Möglichkeit, weitere Pfandbriefe auszugeben. Um so eher darf es mit
der Beobachtung der gesetz-
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lichen Vorschriften ernst
genommen werden. Gegen eine solche Massregel des Bundesrates dürfte
dann der Anstalt der Rechtsweg nicht wohl verschlossen bleiben, und
zwar hatten wir daran gedacht, hier, wie bei den Notenbanken und
Eisenbahnen, die Entscheidung über den Widerspruch der Bank gegen die
bundesrätliche Beschlussnahme mangels eines geeigneten
Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesgericht zu überweisen. Auf Rat der
Experten ist dann aber eine solche Bestimmung in der Meinung
weggelassen worden, dass es Sache einer künftigen Organisation sein
wird, diesfalls das Nötige vorzusehen, wobei selbstverständlich auch
andere Differenzen zwischen den Anstalten und dem Bundesrat, über die
Tragweite des Gesetzes in der Handhabung der Kontrolle usw., der
gleichen Instanz zugewiesen werden könnten. Die Strafvorschriften für
Beamte und Angestellte der Pfandbriefanstalten ruhen auf der
Gesetzgebungshoheit des Bundes im Strafrecht.
C. Die Pfandbriefe,
Art. 915 und 916. (1)
Die Forderung aus dem Anleihegeschäft
der Pfandbriefanstalten wird im Pfandbrief für die Gläubiger zu einer Forderung aus dem Wertpapier. Es
kann unbedenklich die Ausstellung als
Namenpapier oder als Inhaberpapier
gestattet werden. Die auf den Namen lautenden Papiere können mit Indossament übertragbar sein, gerade so wie
bei den Gülten und Schuldbriefen. Im
übrigen sind sie Wertpapiere und stehen unter den Regeln des
Obligationenrechts. Insbesondere bestimmt
sich die Möglichkeit der Einreden des Schuldners nach Obligationenrecht. Darnach werden die
Inhaberpfandbriefe stets Wertpapiere
öffentlichen Glaubens sein, auf deren Inhalt und Wortlaut der gutgläubige Erwerber sich ohne weiteres
verlassen kann. Bei dem Namenpapier wird
in der Regel das gleiche ein treten, es
wird aber nicht ausgeschlossen sein, dass eine andere Ordnung bei der Emission zugunsten des Schuldners
ausdrücklich vorbehalten werde, womit der Pfandbrief die Gestalt eines
gewöhnlichen Namenpapiers. das keinen
öffentlichen Glauben geniesst. annehmen
kann. Alle diese Momente fallen für das Sachenrecht ausser Betracht, da
es sich nur mit dem Recht auf Pfandsicherung für die Pfandbriefe befasst, während diese, im
Gegensatz zu den Gülten und Schuldbriefen,
die im Sachenrecht eine einlässlichere Ordnung
auch nach ihrer Forderungsseite erfahren mussten, im übrigen ganz dem Obligationenrecht angehören. Für die
Coupons kann füglich die Regel aufgestellt
werden, dass sie auf den Inhaber
(') Vgl. ZGB 917.
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gestellt sein sollen.
Will man für den Gläubiger und Schuldner eine solche Erleichterung der
Zinserhebung schaffen, so soll dann auch den Papieren die entsprechende
Gestalt gegeben werden. Auch würde bei der Zulassung verschiedener
Arten von Coupons, der gutgläubige Verkehr leicht belästigt und
geschädigt werden. Vgl. OR 208 und 857.(1)
Die Pfandverwertung
erfolgt nach der Natur der Sache auf dem Wege des Konkurses, denn die
Beteiligung aller Pfandbriefgläubiger ist absolut geboten, und diese
herzustellen bedarf es der Anmeldung der Gläubiger überhaupt. Von
Bedeutung ist es dabei, die Voraussetzung der Betreibung durch den
einzelnen Gläubiger mittelst amtlicher Feststellung der Nichteinlösung
von Pfandbriefen oder Coupons mit einer Art von Protest feststellen zu
lassen, auch wenn man diesen Protest nicht gerade für notwendig
erklären will. Die Betreibung selbst erheischt rasches Vorgehen,
weshalb der Weg der Wechselbetreibung nicht als unangemessen
erscheinen wird, und zwar unter Ausschluss der Betreibung auf
Pfandverwertung, was aus dem Interesse, das für alle Beteiligten an der
schnellen Herbeiführung des Konkurses gegeben ist, seine Rechtfertigung
findet.
Vierundzwanzigster Titel. Die Rechte an
herrenlosen und öffentlichen
Sachen. (2)
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen. Fünf Fragen sind auf
diesem Gebiet von vornherein klar zu beantworten.
Die erste betrifft die staatliche
Hoheit über diese Sachen. Sie ist durch das öffentliche Recht des
Bundes oder der Kantone gegeben. Für das Privatrecht fallen zwei Regeln
in Betracht: Einerseits ordnet der Staat die Aneignung herrenloser
Sachen, ohne dass,
(1) Vgl. ZGB 935 und unten
S. 390, Anm. 1, sowie OR 857. (2) Titel XXIV ist nicht in
das Gesetz aufgenommen, sondern der Spezialgesetzgebung zugewiesen
worden, vgl. oben S. 12, Anm. 11. Der Entwurf des BR hat die ganze
Materie in den Art. 911 bis 956 behandelt.
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wie
es in einigen kantonalen Rechten heisst, ein Eigentum des Staates an ihnen, als freistehenden,
angenommen werden müsste (vgl.
Schweiz. PR III, S. 15 ff.). So trifft dies zu für das Wild, die Fische u. a. (1) Andrerseits aber ordnet die
Staatsgewalt den Gebrauch
der öffentlichen Sachen, wie
der Strassen, Flüsse u. a.(2) Hierbei wird die
Entscheidung darüber, was als öffentliche Sache aufzufassen sei, im allgemeinen
durchaus dem kantonalen Rechte überwiesen werden können. Nur in bezug
auf die Gewässer würde es
sehr zu begrüssen sein, wenn eine einheitliche Grundlage für die daran sich knüpfenden
Rechtsverhältnisse gewonnen werden könnte. Aus diesem Grunde stellt der
Entwurf die Regel auf, dass die
Seen, Flüsse und Bäche als öffentliche Sachen aufzufassen seien, so lange nicht ein besonderer
privatrechtlicher Titel an ihnen
nachgewiesen ist. Das kann den Nachweis für den einzelnen Fall
bedeuten, ebenso aber auch die Feststellung des kantonalen Rechtes, dass gewisse Gewässer unter
bestimmten Voraussetzungen als private zu betrachten seien. Der
privatrechtliche Titel ergibt sich
in diesen Fällen aus dem bisherigen Rechte. Gewiss wäre es von Vorteil, wenn auch diesem gegenüber
die Gewässer überall als
öffentlich erklärt werden könnten, sobald nicht im einzelnen Falle ein
besonderer privatrechtlicher Titel nachgewiesen wäre. Allein von den kantonalen Rechten
bekennen sich zurzeit nur wenige zu diesem Grundsatze, wie z.
B. St. Gallen. Die andern haben
die Existenz gewisser Gewässer als Privatgewässer unter bestimmten Voraussetzungen als
allgemeine Regel anerkannt, und es liegt nicht in der Aufgabe
des Privatrechtes, in diese Anerkennung
einzugreifen und bisherige Privatgewässer in öffentliche zu verwandeln. Für die Zukunft wird
allerdings nach dem Entwurf
auf dem Boden des Art. 917, Abs. 1, eine andere Anerkennung eines Privatgewässers nicht
mehr hergestellt werden können,
als mit einem besondern Titel, denn diese Bestimmung nimmt den Kantonen das Recht, die hier
genannten Gewässer auf Grund
allgemeiner Voraussetzungen nach bestimmter Richtung als private zu erklären. Gerne würde der
Entwurf die Quellen in diese
Regel einbezogen haben. Allein, wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, kann
von einer solchen Ausdehnung
der Öffentlichkeit der Wasserläufe gegenüber dem all gemein geltenden Rechte bei Anlass der
Kodifikation gewiss nicht die
Rede sein.
Auf
dem gleichen Standpunkt wie der Entwurf befinden sich Zürich, Appenzell A.-Rh. und weniger
deutlich auch andere kan-
(') Vgl. ZGB 719,
725 u. 700. (2) Vgl. ZGB
664.
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tonale
Rechte. St. Gallen hat in dem Gesetz von 1893 alle Gewässer, mit Ausnahme der Quellen,
als öffentlich erklärt und behandelt
die daran bestehenden Privatrechte nur als Nutzungsrechte.
Sache des
Wasserrechtskatasters (Art. 994) (')
wird es sein, klar zu
stellen, welche Gewässer im einzelnen als private betrachtet werden
sollen und welche als öffentliche.
Die zweite Frage, die in
dem Entwurfe zu ordnen war, betrifft die Regalität. Diese soll nach
den vorliegenden Bestimmungen, weil öffentlichen Rechtes, durchaus den
Kantonen verbleiben. Es trägt aber zur Klarheit der folgenden Ordnung
unzweifelhaft bei, wenn ausdrücklich gesagt wird, dass die Kantone auch
gegenüber dem einheitlichen Privatrechte die Kompetenz behalten,
gewisse nutzbare öffentliche Sachen dem Regal zu unterwerfen. So ist
dies der Fall mit der Jagd und Fischerei, der Ausbeutung von
Wasserkräften und der Gewinnung von Rohstoffen durch Bergbau.
Selbstverständlich können die Kantone alsdann, wenn sie die
Nutzbarmachung dieser Sachen als ihr Regal erklären, entweder das
Regal selber ausüben, oder das Nutzungsrecht auf andere gegen Zins
übertragen. In letzterem Falle entsteht keine neue Art von
Berechtigung, es wird sich einfach um ein der Pacht ähnliches
Verhältnis handeln. Vgl. Schweiz. PR III, S. 625, 640. Mit dieser
Stellung des einheitlichen Rechtes zur kantonalen Hoheit hat sich auch
das Bundesgericht in seiner Vernehmlassung einverstanden erklärt.
Eine dritte Frage
beschlägt die Eigentumsverhältnisse an Sachen, die nicht zum
Privateigentum im gewöhnlichen Sinne gerechnet zu werden pflegen.(2)
Als nicht in Privateigentum stehend dürfen nach den herrschenden
Anschauungen bezeichnet werden: Die Gewässer, Seen und Wasserläufe,
soweit eben nach dem Gesagten kein privatrechtlicher Titel bereits an
ihnen vorhanden ist. Sodann das keiner Kultur fähige Land, wie Felsen,
Schutthalden, Firne und Gletscher. Dazu müssen dann auch, in richtiger
Ableitung aus dem Grundsatze, dass die Quelle dem Eigentum am
Grundstücke folgt, diejenigen Quellen gerechnet werden, die solchem
Boden entspringen. Einzelne Kantone rechnen diese Gebiete zum Eigentum
des Staates oder der Bezirke und Gemeinden. Allein
(') Die Aufstellung des Wasserrechtskatasters ist im ZGB nicht erwähnt, sondern gleichfalls der Sozialgesetzgebung zugewiesen worden. (2) Vgl. ZGB 664. |
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es ist, wie wir in
anderem Zusammenhange bereits hervorgehoben haben, hier dann doch eine besondere
Art von Eigentum gemeint, das schon als öffentlich-rechtliches
Eigentum bezeichnet worden ist. Seine Natur und Bestimmung weist es dem
öffentlichen Rechte zu, und in diesem Sinne bleibt es auch dem Staate
oder andern öffentlich-rechtlichen
Instanzen nach dem Entwurf durchaus gewahrt, obgleich er die Gegenstände dieses
Eigentums den herrenlosen Sachen
gleichstellt. Diese Gleichstellung ist namentlich betreffend die
Aneignung und die Anerkennung wirklicher privater dinglicher Rechte von Bedeutung. Auch vermag die
Staatshoheit an ihnen ein
wirkliches Privateigentum für sich in Anspruch zu nehmen oder
auf andere zu übertragen, unter der Voraussetzung, dass dieses Recht auf der richtigen
sachenrechtlichen Grundlage als Privatrecht hergestellt oder
also im Grundbuch eingetragen werde. Man denke etwa, wie schon früher erwähnt,
an Klubhütten, oder an Eisgrotten, wissenschaftliche
Versuchsstationen u. dgl. Vgl. Art. 919, Abs. 2.(')
Nicht einfach als
herrenlos kann man die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke
behandeln, wie Strassen und Plätze, Gebäude, Kirchen,
Friedhöfe, Teiche, von öffentlichen Gewässern abzweigende Kanäle u.
dgl. Für diese muss von vornherein das
Bestehen von Privateigentum angenommen werden, trotzdem auch dieses Eigentum, in bezug auf die
Ordnung des Gebrauches u. a., durchaus unter den Regeln der
öffentlichen Sachen im allgemeinen
steht, also nach Art. 917 unter besondere kantonale oder
bundesrechtliche Vorschriften öffentlichen Charakters gestellt werden
kann. Darüber hinaus darf man es daran genug sein lassen, das Privatrecht in gewöhnlichem Sinne
auf diese Sachen auszudehnen,
sobald für den privatrechtlichen Verkehr hieran ein Interesse besteht, und zwar soll dies
dadurch geschehen, dass diese Sachen in das Grundbuch
aufgenommen werden. Ein Zwang, sie aufzunehmen, besteht nicht, allein
sobald private Rechte in gewöhnlichem Sinne daran begründet werden
wollen, sei es Eigentum oder ein
beschränktes dingliches Recht, so ist die Aufnahme des Bodens als Grundstück in das Grundbuch
notwendig, damit alsdann das dingliche Recht durch Eintragung
grundbuchlich her gestellt
werden kann.(2)
Eine
besondere Vorschrift wurde betreffend diese Art der öffentlichen Sachen nur insofern für
notwendig erachtet, als mit Art. 921 und 986 der Weg angegeben
wird, auf dem sie in den gewöhnlichen
privaten Verkehr gezogen werden können.
(') Vgl. ZGB 664 u. 944. (2) Vgl. ZGB 944.
23
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Die
vierte Frage betrifft die Gewährung von Ausbeutungsrechten an
öffentlichen Sachen. Es kann in verschiedenstem Sinne an eine solche Ausbeutung gedacht
werden, sie liegt aber doch in
jedem Falle nur dann vor, wenn eine gewisse Benutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht. Eine
Übertragung des staatlichen Ausbeutungsrechtes
braucht dabei nicht notwendig vorzuliegen. Besteht ein solches, so wird, wenn auch
nicht ganz zutreffend, von
einer Verpachtung der Regalitätsrechte gesprochen. Anders dagegen,
wo der Staat sich gar keine besondere Ausbeutungsgelegenheit geschaffen oder
vorbehalten hat, wo er also nur das Hoheitsrecht an der
herrenlosen öffentlichen Sache sich gewahrt wissen will. Verleiht er in diesen
Fällen jemandem ein Ausbeutungsrecht, so liegt darin, im Verhältnis
der Stellung des Staates zur Sache, die Schaffung eines neuen
Privatrechtes, das je nach seinem Inhalt eine mehr oder weniger feste
Gestalt annehmen oder prekär bleiben kann. Zu denken ist dabei an
die Einräumung der Befugnis
zur Ausbeutung eines öffentlichen Gewässers zum Eisbruch,. oder eines Flussbettes zur Gewinnung
von Kies, namentlich aber an die Herstellung von Wasserrechten
und Bergwerken, von denen in den
folgenden Abschnitten besonders zu sprechen ist.
Als
fünftes Moment betrachten wir die Möglichkeit, dass an einer öffentlichen Sache ein
wirkliches, privates beschränktes dingliches Recht bestehen oder ein
solches zu ihren gunsten hergestellt sein kann. Es kann in einem Wegrechte,
in der Benutzung eines Bodens als Arbeitsplatz, in der
Gestattung von Treppen, Brücken usw.
auf öffentlichem Boden gegeben sein. So gehört hierher z. B. das „droit d`étual", wie es als
Ehehafte längs der Dorfgassen im Jura vorkommt. Der Entwurf will mit
Art. 921 solche Rechte, obgleich
sie an dem öffentlichen Boden bestehen, als Privatrechte' anerkennen, und zwar an sich, ohne
dass sie der Form des privaten
Rechtes unterworfen, d. h. in das Grundbuch eingetragen werden. Allein die Eintragung wird
erfolgen, sobald aus irgend einem Grunde die Aufnahme der
öffentlichen Sache in das Grund buch erfolgt ist, vgl. 921 und 986. (')
Bis dahin hat es
keine Notwendigkeit,
diese Eintragung
anzuordnen, denn da kann aus der Nichteintragung grundbuchlich
niemandem Schaden erwachsen. Anders
gestaltet sich die Sache erst, wenn die Aufnahme in das Grundbuch
erfolgt ist. Dann bildet der bisherige Bestand der Berechtigung den Titel, auf Grund
dessen die Eintragung erwirkt werden kann. Zwar besteht auch in
diesem Falle das dingliche
(') Vgl.
ZGB 944.
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Recht
schon vor der Eintragung, gerade so wie bei Erbgang u. a., vgl. Art. 667, Abs. 2, 724 u.
a. (') Allein es wird
jetzt zur Wahrung der
Dinglichkeit der
Berechtigung unter allen Umständen wertvoll, diese Rechte zur Eintragung
zu bringen. Freilich kann man
die Eintragung auch jetzt noch der Initiative der Beteiligten überlassen, eine Eintragung von Amtes
wegen würde selbst unter solchen
Umständen durchaus nicht der Sache entsprechen. Allein das Interesse des Berechtigten verlangt
diese Eintragung, weil er
ohne diese der Gefahr ausgesetzt ist, dass sein Recht mit später eingetragenen Rechten in
Konkurrenz tritt und vor diesen zurückstehen muss. In diesem Sinne
spricht Art. 921 von der Aufnahme und Eintragung im Grundbuch.
Zweiter Abschnitt.
Die
Wasserrechte.
Man kann bei
der
Konzession der Rechte an einem öffentlichen Gewässer an verschiedene
juristische Konstruktionen denken: Der öffentliche
Wasserlauf steht unter der staatlichen Hoheit und dient dem gemeinen
Gebrauche. Allein er ist liebendem auch eines Sondergebrauches fähig
und dient in dieser Hinsicht dem Staate als Grundlage zu einem der
staatlichen Verfügung vorbehaltenen Rechte, dem Wasserregal. So liegt
dies vor, in beliebiger Abgrenzung gegenüber der dem Gemeingebrauch
vorbehaltenen Nutzung, in der Ausbeutung der Wasserläufe als
Transportwege, zur Fischerei und in neuerer Zeit namentlich in der
Ausnutzung der Wasserkraft. Wo der Staat sich in dieser oder jener
Richtung das Regal nicht vorbehält, sondern nur die Oberhoheit über das
öffentliche Gewässer, gestattet er grundsätzlich die Okkupation,
wenngleich er zur Ordnung unter den Okkupanten Gebrauchsvorschriften
aufzustellen veranlasst ist. Fischereipatente, Schiffahrtsreglemente,
Fährenordnungen usw. entstammen diesem Hoheitsrecht. Wo er das Regal
beansprucht, übt er die Nutzung entweder selbst aus, oder er delegiert
an Private die Befugnis, an seiner Statt gegen eine Abgabe das nutzbare
Recht sich einzurichten und zu betätigen. Das Mittel hierfür ist die
irgendwie umgrenzte staatliche Konzession, also auch die
Wasserrechtskonzession, gegen deren Vergünstigungen der Konzessionär
neben der Verleihungsgebühr eine Abgabe, z. B. den Wasserzins zu
entrichten hat. Das Recht des Konzessionärs aber ist in diesem Falle
und
(') ZGB 665 u. 731.
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unter dieser Beleuchtung
ein Nutzungsrecht am Gegenstande des Regals, das, wie das Regal selber,
ein in ein privatrechtliches Gewand gekleidetes Stück
öffentlich-rechtlicher Gewalt darstellt.
Zur Ausübung des
Nutzungsrechtes ist nun aber stets ein Wasserwerk notwendig. Ohne die
körperliche Vorrichtung zur Benutzung des Wasserlaufes ist dieser eine
blosse Elementargewalt, die noch nicht der menschlichen Herrschaft
unterworfen, sondern erst unterwerfbar ist. Auch der Staat muss, wenn
er sein Regal ausüben will, die entsprechenden Einrichtungen noch
schaffen. Der Konzessionär aber wird entweder von seinem Grund und
Boden aus am eigenen Ufer die Wasserkraft oder Wasserwelle zu fassen
suchen, oder er wird das Wasser sich stauen lassen und durch Kanäle an
den Ort der Verwendung leiten, oder er wird auf dem Gewässer selbst in
Stegen, Flössen und Schiffen, mit Anlagen im Flussbett oder sonstwie,
die erforderlichen Einrichtungen anbringen und erst mit solchen
Veranstaltungen das Recht für sich zu einem nutzbringenden machen.
Diese Werkanlage darf bei der juristischen Auffassung des Verhältnisses
von dem Wasserlauf nicht getrennt und von der in diesem liegenden Kraft
nicht gesondert gedacht werden. Der Wasserlauf bedeutet ohne eine
besondere Herrichtung für die Rechtsordnung nichts anderes als die
Möglichkeit der Bildung eines Rechtsgutes. Er ist in keinem Falle
unmittelbar das Rechtsgut selbst. Zu einem solchen wird der Wasserlauf
erst dadurch, dass er durch die Herstellung der erforderlichen Werke
den menschlichen Zwecken direkt dienstbar gemacht worden ist. Daraus
folgt, dass ein nutzbares Objekt erst dann vorliegt, wenn an dem
Wasserlauf das Wasserwerk angebracht ist. Und wenn der Staat die
Wasserrechtskonzession erteilt, so hat er dem Konzessionär nicht ein
bereits nutzbares Objekt zur Nutzung übertragen, sondern vielmehr ihm
die Erlaubnis erteilt, dieses Objekt sich herzustellen. Dass er es
alsdann nutzen darf, ruht auf dem Rechtsverhältnis zu der Anlage
ebensosehr wie auf der Konzession. Das Werk bildet mit dem Wasserlauf
zusammen, den es auffängt, ein einziges Rechtsgut. Der Konzessionär
ist an diesem Ganzen unmittelbar und dinglich berechtigt. In seiner
Nutzniessung steht es deshalb nicht, weil er Eigentümer oder der Staat
wenigstens nicht Eigentümer der Werkanlage ist. Anders allerdings, wenn
die öffentliche Gewalt das Werk erstellt, wie etwa bei Wasserleitungen,
Hydrantennetzen u. dgl. Da mag in der Abgabe von Wasser oder
Wasserkraft häutig ein Nutzungsrecht an fremder Sache, eine dingliche
Nutzniessung oder auch eine persönliche Pacht gefunden werden. Auf
diesen Fall dürfte
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es denn auch einzig
bezogen werden, wenn nach O.-R. Art. 296 (')
die Wasserkräfte als
ein mögliches
Objekt der Pacht genannt werden.
Solange aber das eigentliche Werk nicht erstellt ist, kann von einer Übertragung der Sache selbst
zur Nutzung nicht die Rede
sein. Der Staat schafft mit der Konzession nicht ein Rechtsgut,
das er dem Konzessionär zur Ausbeutung überlassen würde, sondern er
ermöglicht nur, dass das Werk am Wasserlauf nutzbar hergestellt und in der Nutzung behalten
wird.
Mit
der Herstellung des Werkes wird aus dem Wasserlauf das Wasser oder die Wasserkraft
gewonnen, welch letztere zwar als Naturkraft schon vorher im
Wasserlauf vorhanden ist, aber erst durch die Fassung im Wasserwerk
eine direkt nutzbare Gestaltung
erfährt. Diese Wasserkraft ist nicht die Welle selbst, die „aqua profluens", sondern eine in
der Bewegung, in der Welle lebende,
sich stets erneuernde Kraft, die selber wieder als Rechts gut denkbar ist. Sie stellt
physikalisch ebenso gut eine körperliche Sache dar, wie beispielsweise
die elektrische Kraft. Sie ist als ein der rechtlichen Herrschaft
erreichbares Ding auch eine Sache
im Rechtssinn, worauf wir schon bei Art. 706 (2) hingewiesen haben. Dann aber ist der Konzessionär
befugt, sich diese Sache kraft
seiner Konzession durch das Werk anzueignen, oder also sein Recht geht auf eine fortgesetzte,
ununterbrochene Okkupation, die er durch das Mittel der
Wasserwerkanlage an Wasser und Wasser kraft ausübt. Auch hier
gibt der Staat dem Konzessionär das Objekt nicht fertig an die Hand, er
erteilt ihm nur die Erlaubnis, es sich anzueignen und aus den
okkupierten Sachen entweder selbst direkt den gewerblichen Nutzeffekt
zu ziehen oder sie an andere abzugeben, sie in Natur zu verwenden
oder durch Spezifikation zu
verwandeln und in neuer Gestalt in den Handel zu bringen.
Indem
der Entwurf von diesen Überlegungen geleitet worden ist, hat er das staatlich konzedierte
Wasserwerk als ein Eigentumsobjekt
geregelt, das nicht dem Staate gehört, nicht dem Konzessionär
als fremdes Eigentum zur Nutzung übertragen ist, sondern ein Verhältnis darstellt, vermöge
dessen der letztere befugt ist, an dem öffentlichen Wasserlauf ein
Recht zu betätigen, das Recht
auf Aneignung von Wasser und Wasserkraft. Dieses ihm verliehene Recht
aber hat die Bedeutung eines Privatrechtes an öffentlicher Sache, das
begründet wird durch die staatliche Verleihung. Die geschichtliche
Entwicklung zeigt uns eine Menge
(')
OR von 1881. In Art. 275 des rev. OR sind die Beispiele, darunter
„Wasserkraft", aus den vorliegenden Erwägungen weggelassen worden. (2) Vgl. ZGB
713.
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von Verhältnissen, wo
unter einer öffentlich-rechtlichen Voraussetzung Privatrechte
geschaffen werden. Man denke nur an die Landokkupation, wie sie bei uns
vor tausend Jahren erfolgt ist und in überseeischen Ländern heute noch
stattfindet, Bei unseren Vorfahren waren es die Genossenschaften, die
eine solche Aneignung gestatteten und organisierten, jetzt ist es der
Staat selber. Gerade so liegen die rechtlichen Verhältnisse bei den
eben auch erst zu okkupierenden Wasserkräften. Allerdings handelt es
sich bei der Landokkupation um die Aneignung von Eigen, ohne zeitliche
Schranke, veräusserlich und vererblich. Allein, wenn die Wasserwerke
auch nur auf eine gewisse Zahl von Jahren gestattet werden, so vermag
das für ihren Charakter als Privatrecht keinen Unterschied auszumachen.
Es ist nur ein quantitativer und nicht ein qualitativer Unterschied,
der damit gegenüber der Aneignung des Grundeigentums geschaffen wird.
Natürlich haben die Berechtigten kein Eigentum an dem Wasserrecht,
nicht Grundeigentum. Aber es
besteht auch nicht ein beschränktes dingliches Recht an
privatem Grundeigentum, und noch weniger ein persönliches Recht, denn
weder ein dienendes Grundstück in fremder Hand noch eine persönliche
Verpflichtung des Staates im Obligationsverhältnis liegen vor. Es ist
ein primäres Recht, das der Beliehene hat, ein „Eigentum" an dem Recht
zur Anlage und zur Aneignung von Wasser und Wasserkraft. Der Staat wird
nicht zur Gewährung des ihm zugehörenden Gegenstandes für die Dauer der
Vertragszeit persönlich verpflichtet, sondern er schafft durch die
Verleihung den Vermögenswert, der nun in Anlage und Berechtigung als
ein zwar zeitlich und räumlich begrenztes, gleichwohl aber in diesem
Umfang selbständig und jedermann gegenüber wirksames Recht des
gleichen Rechtsschutzes teilhaftig ist, wie das Grundeigentum.
Diese Auffassung
bestätigt sich uns voll und ganz, wenn wir die Bedeutung der
Zugehörigkeit zum Privatrecht für unser Verhältnis näher ins Auge
fassen.
Das Wasserrecht gewinnt
erst seine volle Gestaltungsfähigkeit und Brauchbarkeit, wenn es dem
Privatrechte angegliedert wird.
Stellt man es mit dem Entwurf in das Sachenrecht, so ist zu
unterscheiden : Entweder ist das Recht des Beliehenen mit einem im
Grundbuch aufgenommenen Grundstück verbunden, und dann erscheint sein
Wasserrecht als eine Berechtigung dieses Grundstücks, auf dessen
Doppelblatt es in der Kolumne der Dienstbarkeitsrechte eingetragen
wird. Oder der Inhaber der Bewilligung hat sein Recht ohne alle
Beziehung zu einem Grundstück, und dann kann er sein dauerndes
Nutzungsrecht selbständig in das Grund-
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buch aufnehmen lassen. Es
ist eine grundeigentumsgleiche Gerechtigkeit, die hier vorliegt, und
eine solche wird wie ein Grundstück behandelt. Der Inhaber ist hieran
Eigentümer, er kann das Rechtsobjekt belasten, verpfänden und, wenn
auch allerdings nicht ohne obrigkeitliche Genehmigung — weil die ihm
zur Begründung des Verhältnisses erteilte Bewilligung eine persönliche
ist — auf Andere übertragen (vgl. Art 985 und 924). (1)
Die Behandlung des
Wasserwerkes als Grundstück zeigt sich im fernern darin, dass das
Wasserwerk, gleich der Bodenfläche, zur Schaffung der dem Grundbuch
dienenden Grundlage in seiner Art zu vermessen und in einem Kataster zu
fixieren ist. Gleich wie für die Grundstücke das Grundbuch nach
geometrischer Vermessung, so wird für die Wasserrechte im Wasserbuch
ein Kataster angelegt (Art. 994),(2)
und es ist die Möglichkeit
gegeben, die Konsequenzen aus dem Privatrechte für die Wasserwerke mit
eben der Vollständigkeit aus der grundbuchlichen Fixierung abzuleiten,
wie für die Grundstücke im allgemeinen. Eine Reihe von Kantonen hat
bereits Anfänge von genauen Aufnahmen oder durchgeführte
Wasserkataster, Wasserbücher usw. Bern hat die Anlage eines solchen
1891 beschlossen, Zürich 1872 und vorläufig abgeschlossen 1892, Luzern
1878, Glarus 1892, Solothurn 1859, Aargau 1859, Tessin 1874, Waadt
1891, Neuenburg 1869, St. Gallen 1893, Freiburg in Verbindung mit der
allgemeinen Katasteraufnahme, Genf mit Nutzbarmachung der Rhone durch
die Stadt. Endlich darf der privatrechtliche Charakter des
Verhältnisses auch darin zum Ausdruck kommen, dass die Aneignung dieses
Rechts durch die öffentliche Gewalt, die ja allerdings bei der
Verleihung für besondere Fälle und Bedingungen ausdrücklich vorbehalten
werden muss, unter die Gesichtspunke der Zwangsenteignung gestellt
wird, so dass der Staat für den Fall der Nichterneuerung der Konzession
oder des Rückkaufes dem Berechtigten die Abnahme der Anlagen gegen
billige Entschädigung zusagt (Art 941).
Die Ausgestaltung des
Wasserrechts wird durch die allgemeine Erwägung geleitet werden
müssen, dass eine möglichst rationelle Ausbeutung der Wasserkraft mit
möglichster Sicherheit und Bestimmtheit aller rechtlichen Wirkungen
angestrebt wird. Daraus ergibt sich das Bedürfnis nach der näheren
Ordnung, die
(') Das Gesetz hat
vorgängig der Regelung dieser Verhältnisse durch die
Spezialgesetzgebung die Behandlung der Wasserrechtsverleihungen an
öffentlichen Gewässern als grundeigentumsgleichen Gerechtigkeiten in
Art. 56 des Schl.t. vorgesehen. (2) Siehe oben S. 352, Anm.
1.
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der Entwurf aufgestellt
hat, und die im Folgenden einlässlicher zu prüfen ist.
A. Die Verleihung von
Wasserrechten. I. Das Verleihungsrecht, Art. 922
bis 932. Verleihende Behörde ist das zuständige kantonale Amt, dessen Festsetzung dem kantonalen Rechte
überlassen bleibt. Wer verliehen erhält,
hat ein persönliches Recht, das ohne die Mitwirkung
der Behörde nicht übertragen werden kann, auch im Konkurse nicht, während Erbgang selbstverständlich
anerkannt werden muss. So wenigstens bei gesetzlichem Erbrecht, wogegen
die Verfügung von Todes wegen einer
Veränderung unter Lebenden gleichzustellen
ist.
Inhaltlich wird sich das
Recht im allgemeinen nach den Umständen des einzelnen Falles richten.
So in betreff der materiellen Ausdehnung, die ihm zu geben ist.
Planauflage und Werkeinrichtungen sorgen hier für das Nötige (vgl. z.
B. Art. 937). Soweit es erforderlich erscheint, wird das Gesetz auch
den Gesuchstellern für die Errichtung des Werkes gewisse Massregeln
zugunsten der Allgemeinheit ein für allemal vorschreiben (vgl. z. B.
Art. 928). Es kann ihnen ferner die Pflicht auferlegen, weitere
Nutzungsrechte, die durch zweckentsprechende Abänderung einer Anlage
ohne wesentliche Beeinträchtigung der von den Berechtigten tatsächlich
ausgeübten Nutzung verfügbar gemacht werden können, zu dulden. Es kann
ihnen anderseits aber auch ein Recht auf Mitbenützung fremder Anlagen
einräumen. Unwesentliche Beeinträchtigungen sollen sie gegen
Entschädigung dulden müssen. Soweit das Gesetz keine allgemeinen
Bestimmungen enthält, wird der Verleihungsakt selbst in dieser und in
anderer Beziehung nähere Vorschriften aufstellen.
Was im weitern die
zeitliche Ausdehnung anbelangt, so ist für deren Festsetzung auf die
Kostspieligkeit der Anlage, den zu erwartenden Ertrag und die nach
richtigen Geschäftsprinzipien gebotene Amortisation der Anlagekosten zu
schauen (Art. 925). Von diesem Standpunkte aus wird man auf eine zu
kurze Zeit keine Verleihungen vornehmen, wenigstens nicht ohne
besonderes Einverständnis mit den Gesuchstellern. So kann z.B. bei
einem Tunnelbau ein Unternehmer ein Wasserrecht nur für die Bauzeit von
fünf oder zehn Jahren überhaupt erwerben wollen, um sich für den Bau
Kraft und Licht zu verschaffen. Nachher wäre ihm die Anlage nutzlos.
Allein im allgemeinen wird man darauf rechnen dürfen, dass die
Wasserwerke doch wenigstens dreissig Jahre im Betrieb stehen, und
darnach wird eine Minimaldauer zu bemessen sein. Anders verhält es
sich mit der Maximaldauer. Hier fällt eine andere Erwägung
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in
Betracht, indem es sich fragen muss, für wie lange der Staat auf sein Recht, die Kräfte an den
öffentlichen Gewässern zu benutzen,
durch Einräumung von Privatrechten verzichten will. Man darf hier wiederum einerseits die
Rücksicht auf die Anlage in ihrer Bedeutung für die Privatindustrie,
anderseits aber auch das
Interesse der Gesamtheit gerade an den in Frage stehenden Wasserkräften als massgebend bezeichnen
und wird hiernach im einzelnen
Falle zu entscheiden haben.
Eine
Verwirkung vor Ablauf der Konzession wird für den Fall, dass die Vorschriften des
Gesetzes oder der Verleihung nicht beobachtet werden, sowie für den Fall
der Nichtausführung des konzedierten
Werkes innerhalb einer bestimmten Frist vorzusehen sein, vgl. Art. 942.
Stellt sich die
Verleihung auch als ein hoheitlicher Akt der Staatsgewalt dar, so liegt
sie doch nicht in der Willkür der Staatsorgane. Es hängt ungemein viel
davon ab, dass die Unternehmungslust der Privaten nicht durch das
Verhalten der Staatsgewalt lahm gelegt werde. Man soll darauf rechnen
können, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung auch
wirklich erwirkt werden kann. Nach einer älteren Auffassung war dieser
Anspruch auf Verleihung als eine Pertinenz der Ufergrundstücke gedacht,
und einige unserer Rechte haben
bis heute hieran festgehalten. So z. B. die Rechte von Schwyz, Zug, das Bürgerl. G B von
Glarus, und nur den Uferbesitzern wird die Konzession erteilt
in Freiburg. Allein es ist klar, dass damit die rechte Basis für die
Unternehmungslust nicht gesichert wird. Der Gesuchsteller soll nicht
zuerst das Grundeigentum am Ufergrundstück sich erwerben müssen, um
überhaupt das Gesuch nur stellen zu können, sondern auf Grund der
erfolgten Verleihung muss ihm unter gewissen Voraussetzungen die
Zwangsenteignung am
Ufergrundstück eingeräumt werden. An sich bieten die Uferanstösser auch
nicht Gewähr für eine richtige Ausbeutung der Vorteile des Wasserlaufes. So
gelangt man dazu, einem jeden die Möglichkeit zu eröffnen, das
Wasserrecht zu erwerben, und die zuständige Behörde wird zur Verleihung
verpflichtet, sobald nicht höhere
Interessen dabei als gefährdet erscheinen, vgl. Art. 922 und 923. Unter mehreren Ansprechern
wird die Priorität zu entscheiden haben, insoweit nicht
besondere Ausnahmen oder Vorzugs rechte
begründet sind.
Dass die Verleihung sich
alsdann, wenn sie erfolgt, in vernünftiger Weise in den Rahmen der
bestehenden Wasserrechtsverhältnisse einreihen soll, haben wir bereits
nach verschiedenen Richtungen hervorgehoben. Privatgewässer stehen
diesfalls den öffentlichen gleich, so dass es aus dieser Überlegung
erklärlich
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wird, wenn man die
Erstellung von Wasserwerken an Privatgewässern im allgemeinen den
gleichen hoheitlichen Prüfungen und Genehmigungen unterstellt, wie die
an den öffentlichen Gewässern (Art. 932).
Bei Beteiligung mehrerer
Kantone am gleichen Wasserrecht sind durch bundesrechtliche Ordnung
namentlich folgende Verleihungsfragen einheitlich zu beantworten (Art.
929 bis 931):
1.
Wenn zwei Staaten durch einen
Grenzfluss getrennt sind, so
pflegt man ihre Hoheit gegenseitig, falls nicht eine andere Grenzlinie feststeht, nach dem
sogenannten Talweg abzugrenzen. Der Talweg aber ist im Zweifel die Mitte
des Flusses. Diese Ausscheidung bewirkt für die
Wasserrechtsverhältnisse keine angemessene Abgrenzung. Die
Verhältnisse zu den Wasserläufen sind regelmässig so beschaffen, dass
es schlechterdings nicht angeht, die Benutzung des Wassers nach der
Mitte des Flusses zu teilen. Die Anlage des Wasserwerkes verlangt
die Stauung der ganzen Breite
des Flusses und verbietet eine Spaltung nach den Ufern.
2.
Im Verhältnis der aufeinander
folgenden Strecken und Gefälle wird ein Gewässer durch die Grenzlinien
des Kantons in der Quere geschnitten.
Allein auch hier kann damit nicht die Grenze für die an demselben errichteten Wasserrechte
gegeben sein. Denn die Anlage
eines Werkes oberhalb oder unterhalb der Grenzlinie wird in zahlreichen Fällen auf das Gebiet
der nachbarlichen Hoheit einwirken,
sei es mit Stauung nach aufwärts oder mit Veränderung der Abflussverhältnisse nach abwärts.
Auch da greifen die Wasser rechtsverhältnisse von einem Gebiet in
das andere über und muss eine
Scheidung nach der Landesgrenze durch eine andere, ange messenere ersetzt werden.
3.
Wenn das Wasserwerk der Verleihung in
allen den Kantonen bedarf,
deren Gebiet es in irgend einer Weise in Anspruch nimmt, und das einheitliche Unternehmen
infolgedessen auf verschiedenen hoheitlichen Akten ruht, wird seine
Einheit darunter zu leiden haben.
Es kann dann vorkommen, dass die Zeitdauer für das eine Gebiet abweicht
von der für das andere, oder dass Vorzugsrechte hier nicht bestehen, während sie in dem
Gebiet des andern Kantons geltend
gemacht werden können, oder dass der Schutz bestehender Rechte hier weiter reicht als dort u.
a. m. Der Bund wird hier überall
für die nötige Einheit im allgemeinen oder im einzelnen Falle Sorge zu tragen haben.
Über das Verhältnis zu
den Quellen (Art. 926) ist beim Recht der Quellen (Art. 699 ff.)(1) ausführlicher gehandelt
worden.
(') Vgl. ZGB 704
ff.
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Die
Enteignungsbefugnis (Art. 927) bedarf hier der besonderen Gestaltung, weil deren Feststellung von
der Verleihung selber nicht wohl getrennt werden kann. Die zuständige
Behörde wird am ehesten in
der Lage sein, die Interessen zu würdigen und abzuschätzen, die dabei in Frage
kommen. Über die eventuelle Erweiterung der Befugnis durch das
kantonale Recht ist bereits oben gesprochen worden. Sie steht in
deutlichem Zusammenhang mit dem Vorbehalt des kantonalen
Zwangsenteignungsrechtes überhaupt
(Art. 927, Abs. 3, Art. 668(1) u. a.). Kommt dem Bundesrat
bei den interkantonalen Verhältnissen die Befugnis zu, die Verleihung des Wasserrechts vorzunehmen,
so entscheidet er sach- gemäss
auch über die Erteilung des Rechtes zur Zwangsenteignung. Dennoch
bleibt die Expropriation auch in diesem Fall der kantonalen Ordnung unterstellt und wird nicht nach
dem Bundesenteignungsrecht,
sondern nach den Vorschriften des Kantons, gegen dessen Gebiet sie sich richtet, durchgeführt
(Art. 929, Abs. 2).
II.
Wechselseitige Rücksicht, Art. 933.
Die rationelle Ausbeutung der Wasserkräfte verlangt darnach, dass
die Werke am gleichen Wasserlaufe wechselseitig die nötige
Rücksicht aufeinander nehmen. Sie bilden ohne weiteres eine
natürliche, mehr oder weniger intensive Gemeinschaft, die sich in betreff der
Benutzung des Wassers mit Stauung u. a. auch dann äussert, wenn
keine besonderen Abmachungen vorliegen. Man darf also
verlangen, dass jeder einzelne Berechtigte in der Benutzung seines
Rechtes die Interessen der Andern, soweit es ohne seinen eigenen
Schaden möglich ist, respektiere. So z. B. in bezug auf das
Abstellen der Wasserwerks kanäle oder die Stauung über die Zeit
der Arbeitsruhe, oder das Handhaben der Schleusen bei hohem oder
tiefem Wasserstand. Alle Beteiligten sollen hierin und in
andern Dingen wechselseitig einander jede billige Rücksicht
schuldig sein.
III.
Die Bildung von Genossenschaften,
Art. 934 bis 936. Noch weiter
reichen die Interessen der Beteiligten in bezug auf die Herstellung gewisser Einrichtungen, die
allen zu dienen bestimmt und für jeden von ihnen gleich notwendig oder
nützlich sind. Es kann
sich um die Anlage von Kanälen, von Wassersammlern, Schleusenwerken und dergl. handeln.
Sind solche Werke einmal errichtet,
so kommen sie dem ganzen Wasserlaufe zugute. Sollen sie da von Einzelnen ohne Beteiligung
der Andern errichtet werden müssen? Gewiss rechtfertigt sich bei
solchen Verhältnissen das
(') ZGB 666.
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Postulat,
dass Genossenschaften zur Herstellung derartiger gemeinsamer
Einrichtungen gebildet und, wenn die Mehrheit der Wasserrechtsbesitzer nach Kopfzahl und
Wasserkräften solche für wünschenswert hält, die Minderheiten zum
Beitritt gezwungen werden sollen.
Dies immerhin doch nur unter der Voraussetzung, dass der Beitritt nicht die finanziellen
Kräfte des Gezwungenen übersteige, worüber auf dem Verwaltungsweg
entschieden werden mag.
Solche
Zwangsgenossenschaften sind in bezug auf Korrektionen vielen Kantonen bekannt. Für
Wasserwerke speziell sind sie eingeführt in Glarus und St. Gallen.
Wo
das Recht keine bezügliche Ordnung trifft, sucht man sich mit vertraglichen Abreden zu
helfen, wie eine solche z. B. unter den Wasserwerksbesitzern an der
Limmat (Zürich-Letten- Baden-Vogelsang)
im Januar 1898 vereinbart worden ist.
IV.
Die Wahrung der Rechte Anderer, Art.
937, haben wir bei der Verleihung bereits näher betrachtet.
V.
Vorrecht des
Gemeinwesens, Art. 938 und 939. Bei der Anlage kann es gleich fraglich
werden, ob nicht die in Aussicht genommene Wasserkraft den öffentlichen
Bedürfnissen gewahrt bleiben solle, und wird im allgemeinen
die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines solchen Interesses nicht
abgelehnt werden, so führt dies zum Postulat der Anerkennung eines
Vorrechtes der Kantone und Gemeinden auf die Herstellung der
Wasserwerke. Freilich wird dieses Vorrecht zeitlich ziemlich enge
begrenzt werden müssen. Denn es soll sich um ein effektiv
benutztes Vorrecht und nicht bloss um die Möglichkeit der
Verhinderung einer Privatindustrie handeln. In solchem Rahmen aber, auf
etwa drei Jahre, dürfte dann aus den Gesichtspunkten, die wir
schon oben betreffend die Expropriation angedeutet haben, die
richtige Abgrenzung der privaten Berechtigung zum öffentlichen
Interesse gefunden sein.(1)
VI. Das
Verleihungsverfahren, Art. 940, haben wir gleichfalls bereits oben bei der
Besprechung des Verleihungsaktes selbst berührt. Die Kompetenz des Bundesrates
ergibt sich aus den allgemeinen Erwägungen zu Art. 929. Die
Verweisung auf das kantonale Recht steht im Einklang mit
den Grundsätzen, die der Entwurf im allgemeinen betreffend den
Vorbehalt des kantonalen Rechtes beobachtet hat.
(') Der Entwurf des BR hat
in Art. 933 u. 934 auch dem Bunde ein Vorrecht zuerkannt.
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B. Der Verlust der
Wasserrechte, Art. 941 und 942. Wenn auch die
Dauer der Verleihung von vornherein bestimmt wird, so schliesst dies nicht aus, dass schon vorher eine Zwangsenteignung
nach allgemeinen Grundsätzen stattfinde.
Der Rückkauf ist in die Konzessionsbedingungen
aufzunehmen, so dass nach beiden Richtungen
hierüber nichts im Gesetz gesagt zu werden braucht.
Dass die
Wasserrechtsinhaber für den Schaden, der aus ihrem Gewerbe anderen
erwächst, haftbar sind, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Eine
besondere Bestimmung wie beim Bergrecht (Art. 958) ist hier nicht
notwendig. Auch die Schadenstragung aus der Expropriation ist nicht
besonders festzulegen. Diese Kosten alle sind Sache des Unternehmers
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, soweit sie aber aus solchen sich
nicht ableiten, ihnen auch nicht aufzubürden.
Von der Verwirkung haben wir bereits oben gesprochen.
C. Die Gebühren und
Zinse, Art. 943, sind namentlich deshalb im Gesetz
zu nennen, damit deutlich dargelegt werde, dass die Erteilung der Konzession, auch wenn sie, wie bei interkantonalen
Wasser werken, durch den Bundesrat
erfolgt, dem Bunde keinen Anspruch auf sie
verschafft. Sodann erzeigt sich die Notwendigkeit einer Vorschrift für solche interkantonale Unternehmungen mit
Hinsicht auf die Beteiligung der mehreren
Kantone an Gebühren und Zinsen. Jeder
Kanton soll nach seinem Rechte solche erheben dürfen, allein nicht in
willkürlichem Umfang, weder nach der Strecke,
noch nach dem Gefäll, sondern im Verhältnis zu der auf seinem Gebiete gewonnenen Wassermenge und
Wasserkraft. Was nach den Terrainverhältnisssen vom Gefäll
und Quantum dem Gebiete des einen Kantons
zuzuschreiben ist, das mag er
seinem Rechte unterwerfen, wobei Stauung
und Senkung in angemessener Weise
berücksichtigt werden müssen. Das Wasserwerk reicht dabei längs des
Wasserlaufes vom Anfang der Stauwirkung an bis
zum Ende der Senkungswirkung. Ist die Wassermenge hier überall die gleiche, so teilen sich die aufeinander
folgenden Kantone in das Recht nach dem
Gefäll. Wechselt die Wassermenge auf dieser Strecke durch Hinzutritt
weiterer Wasserläufe, oder liegt die Grenze der Kantone in der
Längsrichtung des Wasserlaufes, so muss
neben dem Gefäll die Beteiligung der kantonalen Gebiete an der Wassermenge, die sich auf ihnen befindet, mit in
Berechnung gezogen werden.
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Dritter Abschnitt.
Die Bergwerke. Die Schweiz ist kein
bergbauendes Land, sie hat daher keine Veranlassung, ein eigenes
Bergrecht zu schaffen und in alle Einzelheiten zu entwickeln. So wird
man namentlich bei uns mit dem Gesellschaftsrecht des OR auch
betreffend die Gewerkschaften und das Knappschaftswesen des Bergrechtes
sehr wohl auskommen. Es ist jedoch trotzdem wünschenswert, dass
wenigstens die Hauptgrundsätze des Bergrechtes in der Kodifikation des
Privatrechtes einheitlich festgelegt werden. Zu einem einheitlichen
Spezialgesetz wird das Land gerade wegen des geringen Bedürfnisses nach
einer solchen Ordnung schwerlich gelangen. Die kantonale Gesetzgebung
aber überlässt entweder das Bergrecht vollständig sich selbst oder es
zeigt sich in ihr, wo sie bergrechtliche Ordnungen aufstellt, eine so
grosse Verschiedenheit in den Grundlagen, dass in mehrfacher Richtung
für das einheitliche Sachenrecht fast unüberwindliche Schwierigkeiten
entstehen müssten, wenn dieses nicht selber die wenigen Sätze
aufstellte, die in Anlehnung an die gesamte sachenrechtliche Ordnung
erforderlich zu sein scheinen. Ausführlichere Bergrechte, als wie ein
solches im Entwurfe vorgeschlagen wird, besitzen überhaupt auch die
Kantone, die Bergrechtsgesetze haben, überall nicht. Es wird also
durch die vorgeschlagene Vereinheitlichung nirgends ein
vollständigeres Recht durch ein weniger entwickeltes verdrängt. Das
Resultat der Aufnahme der Entwurfsbestiminungen wird vielmehr nur sein
einerseits, dass die Kantone mit gar keiner bergrechtlichen Ordnung
und ohne Aussicht, eine solche je zu gewinnen, die unter Umständen
auch für sie wünschenswerten Vorschriften durch das Bundesrecht
erhalten, und anderseits dass die wenigen bishin für angemessen
erachteten bergrechtlichen Vorschriften auf eine übereinstimmende
Grundlage gestellt und mit dem Sachenrecht in Harmonie gebracht werden.
Gegenwärtig haben zwölf
Kantone gar keine bergrechtlichen Ordnungen. Baselstadt, das bis zum
Jahre 1891 sich ihnen zugesellte, war durch Unternehmungen auf seinem
Gebiete um die genannte Zeit veranlasst, plötzlich die Lücke
auszufüllen. Von den andern Kantonen folgt eine Gruppe dem Prinzip der
Bergfreiheit des Grundeigentümers, so dass die Gesetzgebung sich
darauf beschränkt, die für die Sicherheit anderer als notwendig
erscheinenden Bestimmungen mit mehr oder weniger Ausführlichkeit
aufzustellen. So Genf, und im wesentlichen auch Wallis. Die
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Kantone ohne
Berggesetzgebung aber sind insofern doch auch hierher zu rechnen, als
sie mangels anderer Ordnung das Bergbaurecht nach der Natur der Sache
dem Grundeigentümer zuweisen, während mit Bezug auf die
Sicherheitsvorschriften die allgemeine Rechtsordnung für den Bergbau
auszureichen scheint. So erzeigt sich dies namentlich bei Graubünden,
das bei seinem ziemlich ausgedehnten Bergbau wenigstens die Festsetzung
dieser Grundlage nicht entbehren kann. Vgl. Schweiz. PR III, S. 645,
646 f.
Eine zweite Gruppe von
Kantonen, die übrigen romanischen Kantone und Bern umfassend, hat das
Bergrecht auf der Grundlage geordnet, dass der Staat, als Eigentümer
aller mineralischen Schätze, mit der Bergrechtskonzession die
Ausbeutung einer ihm gehörigen Sache auf andere überträgt, ein
Grundsatz, der mit verschiedenen Folgerungen mehr oder weniger
konsequent durchgeführt wird. Vgl. Schweiz. PR III, S. 648 ff. Die
Basis dieser Ordnung steht mit dem in Art. 917 ff. des Entwurfes
aufgestellten Prinzip im Widerspruch, und zwar nicht nur doktrinell und
auch nicht nur mit Hinsicht auf Fragen des öffentlichen Rechts, sondern
mit verschiedenen Wirkungen auf dem Gebiete des Privatrechts. Man denke
nur an die grundbuchliche Eintragung einerseits der Bergwerke und
anderseits der an ihnen zur Entstehung gebrachten Rechte Dritter, an die Umgrenzung der
Eigentümerrechte (Art, 669 ff.)(1) u. a. Wollte man
hierin den Kantonen die Beibehaltung einer abweichenden Grundlage für
das Bergrecht gestatten, so würde dies einen Verzicht auf die klare
und einfache Durchführung der einmal angenommenen sachenrechtlichen
Prinzipien bedeuten, der für das Sachenrecht, speziell das Grundbuch,
bedauerlich wäre und für die kantonale Hoheit in keiner Weise notwendig
ist, indem doch das öffentliche Recht auf dieser wie auf jener
Grundlage für die Kantone in gleicher Weise gewahrt werden kann.
Eine dritte Gruppe der
Kantone, zu der alle bishin nicht genannten Rechte gehören, nimmt für
den Staat das Regal in Anspruch und führt entweder dasselbe in alle
Konsequenz durch, oder aber es wird vornehmlich die Hoheit des Staates,
die Aufsicht betont und das Bergrecht nach der privatrechtlichen Seite
im wesentlichen dem Finder zugesprochen. S. Schweiz. PR III, S. 654 ff.
Uri hat in seinen wenigen bergbaurechtlichen Bestimmungen die
Grundlage der Regalität durch den Grundsatz der Bergfreiheit für die
Allmend und zugunsten der Allmendgenossen
(') ZGB 667 ff.
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und Landleute ersetzt,
während für das Sondergut die Berechtigung des Grundeigentümers
anerkannt zu sein scheint. Vgl. Schweiz. PR III, S. 656.
Gewiss ergibt es sich aus
diesem Überblick, wie sehr das einheitliche Sachenrecht an einer mit
ihm harmonierenden Festlegung der bergrechtlichen Prinzipien
interessiert ist. Zugleich aber dürfte es sich daraus auch
rechtfertigen, wenn der Entwurf sich in seinen Bestimmungen im
wesentlichen der dritten Gruppe angeschlossen hat, allerdings mit der
Modifikation, dass er die Annahme oder Ablehnung des Regals den
Kantonen anheimstellt und nur die auf der einen oder der andern
Grundlage gegebene privatrechtliche Ausgestaltung des Institutes im
Auge hat. (')
A. Gegenstand
der Bergwerke, Art. 944 und 945. Soweit als zweifellos die bergrechtlichen
Vorschriften berechtigt sind, wird das Bergrecht in die Hand des Bundes
gelegt, daneben aber den Kantonen
die Befugnis erteilt, dasselbe auf weitere Stoffe auszudehnen. Entscheidend ist dabei die
Ähnlichkeit in den technischen Voraussetzungen und den äusseren
Veranstaltungen des Bergbaues, was in bezug auf die Quellen, Mineral-
und andere Heilquellen, durch
Hervorhebung der Anlage von bergbaulichen Vorkehrungen und Bohrlöchern noch besonders betont
wird. Im übrigen ist die
Abgrenzung Sache der technischen Expertise. Bei den Torfstichen und Steinbrüchen fällt in
Betracht, dass das Vor- handensein
solcher Stoffe für jedermann regelmässig von vorn- herein erkennbar ist. Es bedarf daher
hier aller der Kautelen nicht,
die in bezug auf die im Innern der Erde vorhandenen Stoffe geboten sind.
B. Der
Erwerb der Bergwerke. Art. 946
bis 952. In Frage kommt hier namentlich die Festsetzung der
Berechtigung. Der Entwurf hat
sich, wie schon bemerkt, unter allem Vorbehalt des kantonalen Bergregales, dafür entschieden, die
Gewinnung des Bergrechts
durchaus auf die Freiheit der Nachforschung abzustellen, allerdings unter starker Betonung der
Staatshoheit. Daraus folgt, dass die Nachforschung nach
bergbaulichen Stoffen nicht dem Grundeigentümer vorbehalten ist und
dass auch der Eigentümer nicht
ein Vorrecht für die Aufsuchung der Stoffe und die Verleihung des Bergrechts beanspruchen
kann. Für alle Fälle wird eine
Schürfung als Ausgangspunkt genommen. Auch der grund-
(') Das Gesetz behandelt
die Bergwerke als grundeigentumsgleiche Gerechtigkeiten in Art. 655,
Zif. 3, und 943, Zif. 3.
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eigentümer muss sich zu
dem gesetzlich geordneten Schürfen bequemen, wenn er die Verleihung
vorbereiten will. Ist mit Erfolg geschürft
worden, so ergibt sich ferner daraus noch nicht einmal ein Rechtsanspruch auf die Verleihung,
sondern die zuständige kantonale
Behörde hat immer noch das Recht, die Verleihung einem andern
zuzuwenden, der für die Durchführung des Werkes bessere Garantien darbietet, allerdings
unter Entschädigung des Finders der Stoffe. Wollte die
Gesetzgebung hier weiter in die Einzelheiten
eintreten, so müssten die Fragen geordnet werden, wie es sich mit der Konkurrenz
mehrerer Schürfe verhalte, in welchem Umfange bei der
Schürfbewilligung die Rohstoffe, für die in bezug auf ein bestimmtes
Gebiet die Bewilligung erteilt wird, aufzuführen seien, wie sich diese
Bewilligung zu andern Stoffen verhalte,
die zufällig auf Grund der Schürfung im gleichen Gebiete entdeckt worden sind, in welchem
Verhältnis der Schürfer zu andern Berechtigten stehe, die auf
dem gleichen Gebiete bereits Bergrechte
besitzen u. a. in. In allen diesen Beziehungen wird es nach der
Meinung des Entwurfes bei dem geringen Bedürfnis nach einer allgemeinen
Regelung wohl angehen, die im einzelnen Falle wünschenswerte Ordnung durch die
Verleihungsakte selber zu treffen. Ist erfolglos geschürft
worden, so bleibt natürlich die Schadenersatzpflicht des Schürfers aus
der Schädigung des Grundeigentums
bestehen. In ihr liegt auch die Pflicht begründet, das Terrain wieder
zu ebnen, das angegriffen worden ist, ohne dass hierüber im Gesetz weiteres gesagt zu
werden braucht.
Man
hat in neuerer Zeit gegen das Schürfrecht eingewendet, dass es die Auffindung der Mineralien
durch Wachrufung einer oft wenig lautern Konkurrenz erschwere, indem es
einerseits die Unternehmungslustigen
zwinge, ihre Projekte allzu früh an die Öffentlichkeit zu bringen, und
anderseits sie der Gefahr aussetze, dass ihre Erfolge von andern
eingeheimst werden. Es scheint uns aber, dass das Grundeigentum des in
den Schürfvorschriften liegenden Schutzes durchaus bedarf, sodass wir
uns nicht dazu entschliessen
konnten, diesfalls von dem bei uns überlieferten Rechte abzugehen. Für den
Grundeigentümer selber wird an dem Requisit im Interesse der Nachbarn
festgehalten.
Betreffend die Verleihung
des Bergrechts und die Nichtübertragbarkeit des verliehenen Rechtes
ist auf das beim Wasserrecht Gesagte
zu verweisen (vgl. Art. 925). Namentlich wird auch hier die gesetzliche
Vererblichkeit ohne weiteres anzuerkennen sein.
Ein
Vorrecht des Gemeinwesens (Art. 988) ist dagegen in bezug auf die Bergwerke nicht
erforderlich. Für die diesfalls vorhandenen Bedürfnisse sorgt die
Regalität. Zu weiterem geben
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auf diesem Gebiete weder
die Ansprüche des Staates und der Gemeinden noch das Verhalten der
Privatunternehmer genügende Veranlassung. Die Industrie bedarf hier
weit eher der Ermunterung durch Vergünstigungen als der Einschränkung
durch allzu rigorose Auflagen.
Die Entschädigung des
Grundeigentümers bemisst sich nach dem Expropriationsrechte. Wo dieses
auch die Berücksichtigung weitern Schadens über den Wert des
expropriierten Bodens hinaus gestattet, liegt kein Grund vor, dies
nicht auch bei der Schürfung" und beim Bergwerksbetriebe anzuerkennen.
C. Verlust
der Bergwerke, Art. 953 und
954. Die Verlustgründe, die
hier aufgezählt sind, liessen sich um einige vermehren, die jedoch der
Natur der Sache oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspringen. So wird durch das
Vollstreckungsverfahren unter Umständen eine Entziehung des
Bergwerkes, aber nicht ein Untergang des Werkes überhaupt
herbeigeführt werden können. Ferner mag sehr wohl ein Bergwerk sich
erschöpfen, wobei aber an die Möglichkeit
der Fortsetzung von Versuchen gedacht werden muss. Fallen auch diese weg, so wird die
Beendigung durch Verwirkung infolge mangelnden Weiterbetriebes
(Art. 954) mit dem Untergangs grunde der vollendeten Ausbeutung
zusammenfallen. Der Betriebs zwang, der als Grundlage gewählt ist,
kann unter Umständen hart wirken. Allein er stellt sich insofern doch
nicht als absolutes Recht
dar, als die zuständige Behörde notwendigerweise mit der Befugnis ausgerüstet sein muss, sich
über die Fortführung des Unternehmens
mit dem Berechtigten zu verständigen, und zwar von vornherein, oder also eventuell in
den Verleihungsbestimmungen selber. Im übrigen darf in dieser
Beziehung auf dasjenige verwiesen werden, was zu den gleichlautenden
Vorschriften über das Wasserrecht
(Art. 941 und 942) ausführlicher
gesagt worden ist.
D.
u. E. Inhalt der Bergwerke,
Verordnungen, Art. 955 bis 960.
Die Grundsätze der Haftung für den Schaden, der aus dem Bergrechte entstehen kann, stehen mit der allgemeinen Ordnung der Haftpflicht im engen Zusammenhange. Sie sind hier nur insofern anzuführen, als sie das Privatrecht beschlagen, alles weitere, was die staatliche Aufsicht, auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 über die Ausdehnung der Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, anbetrifft, ist dem Verwaltungsrechte zuzuweisen. So trifft dies namentlich zu in betreff der Umschreibung der Massregeln, die zum Schutze von Personen und Sachen für notwendig erachtet werden. Was im Entwurfe geordnet werden will, ist nur die Festsetzung- |
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des Subjektes, das in der
genannten Richtung verantwortlich sein soll. Dem Bergwerksinhaber wird
in dieser Beziehung der Schürfer gleich zu stellen sein.
Über das
Expropriationsrecht (Art. 956 und 957) haben wir bereits oben
gesprochen. Einer Ordnung speziell für die Bergwerke bedarf es hier
noch weit mehr als bei den Wasserrechten (Art. 927), indem für das
Bergwerk die besondern Verhältnisse fast regelmässig gegeben sein
werden, nach denen die Zwangsenteignung von Grund und Boden, Wald und
Wasser zugunsten des Bergbauenden oder im Interesse des bedrohten
Grundeigentümers als gerechtfertigt erscheint. Die Ausdehnung (Art.
956) und die Einschränkung (Art. 957) lehnen sich in der
Einzelausführung sowohl an verschiedene Vorschriften der kantonalen
Rechte (vgl. Schweiz. PR III, S. 647, 652 u. a.), als an die neuere
deutsche Bergrechtsgesetzgebung an. Vgl. auch betreffend das Recht auf
die Quellen die früheren Ausführungen zum Quellenrecht.
Die Abgaben sind nur
insofern zu erwähnen (Art 959). als festgestellt wird, auf welcher
Grundlage sie trotz der privatrechtlichen Ordnung des Bergrechts
zugelassen werden sollen, sowie dass sie trotz der Aufstellung eines
Bundesbergrechtes, wie beim Wasserrecht (Art. 943), den Kantonen
verbleiben, eine Regel, die für die Kantone mit Regalität ohnedies als
gegeben erscheint (Art. 918).
Das Verordnungsrecht des
Bundes, auf das Art, 960 verweist, haben wir in bezug auf die Art.
seiner nähern Begründung und Ausgestaltung bereits in den allgemeinen
Ausführungen zum Sachenrecht näher betrachtet.
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Dritte Abteilung.
Besitz und Grundbuch.
Fünfundzwanzigster Titel.
Der Besitz. 1. Die allgemeinen Grundlagen.
Über die Zusammenstellung
von Besitz und Grundbuch in der dritten Abteilung des Sachenrechtes
ist schon im Eingange zum Sachenrecht gesprochen worden. Sie
rechtfertigt sich aus der übereinstimmenden Funktion, die dem Besitz
und dem Grundbuch zukommt. Was
das Grundbuch für die Immobilien, das leistet der Besitz für die Mobilien. Allerdings
erschöpft sich die Bedeutung des Besitzes nicht in der durch ihn,
wie durch das Grundbuch erfolgenden äusserlichen Wahrnehmbarmachung der
dinglichen Rechte: Er hat eine weitere Bedeutung mit Hinsicht
auf das rein tatsächliche
Verhältnis, das in der äusserlich gegebenen Gewalt über die Sache von der Rechtsordnung
niemals ganz ignoriert werden
kann. Allein diese Funktion
tritt, wie auch diejenige, die in der Ersitzung gegeben ist, zurück
gegenüber der Bedeutung des Besitzes für den Rechtsschutz
selbst, so dass es gleichwohl gerechtfertigt bleibt, den Besitz mit dem
Grundbuch zusammenzustellen.
Die Ordnung des Besitzes
betrifft im allgemeinen sowohl den Besitz an Mobilien, wie an Immobilien.
So wird die Regelung des
Schutzes für den Besitz, wie die allgemeine Voraussetzung des Besitzes an sich, für Mobilien und
Immobilien in gleicher Weise gegeben sein. Ebenso bestimmt sich die
Rückleistungspflicht. des Besitzers für die beiden Kategorien
von Sachen nach gleichen Grundsätzen, und auch die Voraussetzung bei
der Ersitzung ist in dieser
Hinsicht überall dieselbe. Dagegen der Rechtsschutz
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im
Besitze bezieht sich nur auf die beweglichen Sachen. Besitzer ist in dieser Hinsicht bei den
Grundstücken nur der im Grundbuch Eingetragene und nicht derjenige,
der die tatsächliche Gewalt hat. Von dieser Überlegung aus hätte
es sich wohl gerechtfertigt, für den Mobiliarbesitz einen besondern
Abschnitt zu bilden. Wir haben dies unterlassen, weil die
Zusammenfassung der Besitzesregeln für beide Sachgebiete keine
Unklarheit erzeugt. Die Unterscheidung mag füglich der
Doktrin überlassen bleiben.
Der Mobiliarbesitz erfährt
seine Anerkennung für den Rechts- schutz
nach drei Richtungen.
Erstens
wird das Recht beim Besitzer in der Weise vermutet, dass der Ansprecher, um gegen ihn
durchdringen zu können, die Hinfälligkeit
der Vermutung erst beweisen muss. Der Besitzer ist Beklagter im Rechtsstreit mit der
Folge, dass er für das von ihm
behauptete dingliche Recht gar keinen Beweis zu erbringen hat. Man hat die für ihn streitende
Rechtsvermutung zu brechen, bevor
man ihm etwas anhaben kann.
Zweitens
kann sich derjenige, der Besitzer ist, gegenüber dem Verlust, der wider seinen Willen
eingetreten ist, für die Wiedererlangung
der Sache einfach auf seinen Besitz berufen. Ohne sein Recht beweisen zu müssen,
geht er dem jetzigen Besitzer
vor und erlangt von ihm die Rückleistung. Sein Recht an der Sache wird auch hier ohne weiteres
vermutet. Er hat mit dem
Besitz zunächst auch das von ihm behauptete Recht an der Sache bewiesen. Alle die
Schwierigkeiten, die mit dem Nachweise seiner eigenen Berechtigung für den
Vindikanten verbunden sind, fallen hiermit dahin.
Drittens
vermag der Besitzer die Rechtsvermutung auch auf einen Nachfolger im Besitz zu
übertragen, so dass dieser geschützt ist, sobald er nur in gutem Glauben
erworben hat und es sich nicht
um unfreiwilligen Verlust des Besitzes bei einem Vorhesitzer handelt.
Die Vorteile einer
solchen Besitzesordnung gegenüber der gemeinrechtlichen bestehen in
folgendem:
Zunächst
findet mit der Umschreibung des Besitzes rein nach der tatsächlichen Beziehung der
Herrschaft über die Sache und ohne jede Heranziehung eines Willens
der Person selbst, der über den Willen zur Betätigung der Gewalt
über die Sache hinausginge,
eine Erweiterung des Besitzesbegriff- es statt, die geeignet ist, die Bedeutung des Besitzes für
den Rechtsverkehr in einfacher und klarer Weise zu fixieren.
Unsere kantonalen Rechte folgen schon jetzt durchaus nicht unbedingt
der gemeinrechtlichen Besitzesumschreibung. Sie entfernen
sich von ihr mit den verschie-
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densten Versuchen, den
sogenannten „animus" weiter zu fassen oder also das körperliche Moment
mehr hervortreten zu lassen. Vgl. Schweiz. PR III, S. 108 ff. Der
hierin sich manifestierende Gedanke erhält aber erst konsequente
Anerkennung, wenn überhaupt die Absicht des Gewalthabers, weil im
Verkehrsleben nicht erkennbar, als für den Besitzesbegriff irrelevant
bezeichnet wird. Es kann dieses Moment für die Beteiligten, d. h. für
die Beziehung unter ihnen selbst je nach Umständen von grosser
Bedeutung sein. Für die Wirkung des Besitzes in der Rechtsordnung ist
es unwesentlich. Hier hat man nur mit der äusserlich wahrnehmbaren
Gewalt über die Sache zu rechnen. Damit fallen, und dies ist ein
praktisch eminenter Vorteil dieser Ordnung, alle die Schwierigkeiten
in der Feststellung des „animus possidendi" dahin. Dabei darf auch
hervorgehoben werden, dass die Rechtsordnung mit einer solchen
Besitzesumschreibung zu der volkstümlichen Auffassung zurückkehrt, die
bei uns niemals untergegangen und von der Doktrin und Gesetzgebung,
unter dem Einflusse des gemeinen Rechtes, erst in neuerer Zeit
verlassen worden ist. Dass ein Unterschied zwischen der körperlichen
Innehabung und einem engeren, irgendwie zu umschreibenden
Besitzesverhältnis gemacht wird, ist ja gewiss begründet, allein nur
nach einer Richtung, die für die Wirkung des Besitzes im Verkehr gar
keine Bedeutung hat. So erklärt es sich auch, dass die Unterscheidung
zwischen Besitz und Innehabung sich in der volkstümlichen Sprache und
Auffassung gar keinen Eingang zu verschaffen vermocht hat. Der Entwurf
ruht daher auf einem festen und breiten Grunde, wenn er diese
Unterscheidung fallen lässt, soweit es sich um die äussere Anerkennung
des Besitzes in seinen Rechtsfolgen handelt. Hat jemand eine Sache
inne, ohne daran auch nur das mindeste Recht zu beanspruchen, so liegt
ja schon in dieser Voraussetzung, dass er es zu keinem irgendwie die
Rechtsordnung berührenden Konflikt wird kommen lassen. Sobald er aber
ein Recht daran behauptet, die Sache also in irgend einer Weise zu
behalten beansprucht, so liegt ein Verhältnis vor, das als Besitz
anerkannt werden und zu besondern Rechtsfolgen führen muss. Was für
die Rechtsordnung Bedeutung erhält, ist stets der Besitz, und zwar
ohne jede weitere als die äusserliche Charakterisierung. Was dagegen
rechtlich gar nicht anerkannt sein will, hat für die Rechtsordnung
keine Bedeutung, und was auf die innere Absicht der Beteiligten
abstellt, gehört vor ein Forum, das nicht auf dem Gebiete der
Besitzesordnung liegt.
Der zweite Vorzug der
vorgeschlagenen Ordnung liegt darin, dass sie für die in der neueren
Gesetzgebung geschaffenen Rechts-
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folgen der
Besitzesübertragung ein allgemeines Prinzip schafft, das geeignet ist,
alle die Unklarheiten zu beseitigen, die sich notwendig mit dem Aufbau
der einem andern Grundsatz entspringenden Besitzeswirkung auf der
gemeinrechtlichen Grundlage verknüpfen mussten. Zurückführung einer
Reihe von gesetzgeberischen Vorschriften auf ein allgemeines Prinzip
bedeutet immer eine Verbesserung der Rechtsordnung. Die damit zu
gewinnende Einfachheit macht die Ordnung verständlicher und vermag
auch bei der Weiterentwicklung grosse Dienste zu leisten. Man hat es an
den Bestimmungen des OR über den Schutz des gutgläubigen Erwerbes von
Mobilien, insbesondere Art. 205 und 206 (1) erfahren, wie willkürlich
solche Regeln sind und wie schwer in ihrer Tragweite abzugrenzen, wenn
sie sich mit der gemeinrechtlichen Besitzeslehre verbinden müssen. Ist
der gutgläubige Erwerber einer gestohlenen Sache nach Art. 206
Eigentümer oder nicht? Unsere mit gemeinrechtlichen Begriffen
arbeitende Literatur zu diesem Artikel hat die Frage im allgemeinen
verneint, die mit den alten Anschauungen der Coutumes arbeitende
französische Praxis hat sie umgekehrt bejaht, und gewiss mit Recht. Mit
der Verschiedenheit der Beantwortung aber verknüpft sich eine ganz
verschiedene Auffassung der Stellung der Mobiliarersitzung zu dem
Erwerb der Sache. Richtig ist und ausschlaggebend die Auffassung, dass
Art. 205 und 206 im Besitz die äussere Darstellung des dinglichen
Rechtes betrachtet wissen wollen, der gegenüber es auf die materielle
Berechtigung im gutgläubigen Verkehr gar nicht ankommen soll, sodass in
der Vorschrift des Art. 206 nur eine Beschränkung der an sich gegebenen
Wirkung des gutgläubigen Erwerbes erblickt werden darf.
Drittens verbindet sich
mit der vorgeschlagenen Ordnung der Vorteil, dass die peinliche
Unterscheidung der Rechts- und der Besitzesstreitfrage der Hauptsache
nach beseitigt wird. Die gemeinrechtliche Grundlage, von der unsere
kantonalen Rechte freilich ausgegangen sind, vermochte es nicht zu
verhindern, dass in der Praxis, und zwar oft im Gegensatz zu dem
Wortlaut der Gesetzbücher, die Verbindung der beiden Verhältnisse, wie
sie alten Rechtes war, wieder hergestellt worden ist. Wir brauchen eine
solche Scheidung gar nicht, wenn wir es einfach zugeben, dass in der
äusseren Gestalt des dinglichen Rechtes an der Sache, im Besitz, auch
zugleich über das Recht verhandelt wird. In gar vielen Fällen wird es
dabei gar nicht nötig sein, das Recht überhaupt besonders
hervorzuheben. Es kommt im Verhältnis des
(1) OR von 1881.
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Besitzers im Gegensatz zu
einem Vorbesitzer, der den Besitz unfreiwillig verloren hat, gar nicht
auf das materielle Recht an, sondern auf den Schutz in diesem Falle des
frühern Besitzes und im Falle des freiwilligen Besitzesverlustes des
gegenwärtigen Besitzes. Der materielle Rechtsstreit kleidet sich also
in das Gewand des Streites über die Besitzesverhältnisse und gewinnt
damit an Klarheit und Einfachheit. Selbstverständlich ist die
materielle Seite der Sache darob durchaus nicht beseitigt. Sie wird nur
in bezug auf den Verkehr hinter die äusserlich formelle hintangesetzt,
um dadurch selbst an Kraft und Sicherheit für den Verkehr zu gewinnen.
Das materielle Recht kommt dabei nicht zu kurz. Der Eigentümer der
beweglichen Sache behält durchaus das Recht, sein Eigentum nach Art.
644, Abs. 3,(1) von
jedermann zurück- und herauszuverlangen. Allein einerseits hat er es
nicht nötig, hierfür den Eigentumsbeweis zu führen, sondern es genügt,
wenn er den unfreiwilligen Besitzesverlust oder den bösen Glauben des
jetzigen Besitzers bei freiwilliger Besitzesaufgabe dartut, anderseits
aber kann er sich auf sein Eigentum nicht mehr berufen, sobald der
jetzige Besitzer die Sache in gutem Glauben zu Eigentum übertragen
erhalten hat unter freiwilliger, direkter oder indirekter Aufgabe des
Besitzes durch den bisherigen Eigentümer, oder bei unfreiwilligem
Verlust und gutgläubigem Erwerb eine gewisse Frist abgelaufen ist.
Man hat dabei die Frage
aufgeworfen, ob denn der Erwerber in gutem Glauben wirklich das
Eigentum oder nur den rechtlich geschützten Besitz erwerbe. Die Antwort
kann keine Schwierigkeiten bereiten. Wer auf Grund eines
Veräusserungsgeschäftes eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen
erhält, der gewinnt gemäss Art 707 (2)
das Eigentum. Im Rechtsstreit
aber braucht davon gar nicht gesprochen zu werden. Der Besitzer tritt
auf Grund seines Besitzes dank der äusserlichen, zunächst im Rechte
anerkannten Gestalt des Eigentums als Eigentümer auf und kann es
abwarten, ob der frühere Besitzer darzutun vermöge, es sei diese
äussere Form nicht berechtigt und habe deshalb eine andere Ordnung
Platz zu greifen. Der frühere Besitzer mag diese Folge sich mit dem
Nachweise erstreiten, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist den
Besitz ohne seinen Willen verloren, oder dass der Beklagte in bösem
Glauben die Sache erworben oder gar nicht auf rechtlichem Wege erhalten
habe. Jedenfalls aber verlangt man von dem jetzigen Besitzer nicht,
dass er neben der äusserlichen Herstellung seiner Legitimation im
Besitzeserwerb auch noch näher
(') ZGB 641, Abs. 2.
(2)
ZGB 714.
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darlege, dass ihm das
Eigentum wirklich habe in dem gegebenen Falle übertragen werden können.
Die grundsätzlich gleiche
Ordnung findet siech für den Mobiliarverkehr bereits in Art. 199 ff.
des OR(1) aufgestellt. Allein in diesem
Gesetz wird die Ordnung ausdrücklich unter den Eigen-tumserwerb
gestellt, während sie der Entwurf mit der Besitzesordnung verbindet.
Diese Verschiedenheit erklärt sich aus der verschiedenartigen
gesetzgeberischen Voraussetzung, die bei der Aufstellung des Entwurfes
und bei dem Erlass des OR gegeben war. Bei der letzteren war es nicht
möglich, das Sachenrecht im allgemeinen und namentlich nicht das
Besitzesrecht in den Rahmen der Gesetzesordnung zu bringen. Umgekehrt
musste der Gesetzgeber darauf denken, eine Ordnung zu schaffen, die
den verschiedenen kantonalen Sachenrechten sich einigermassen
gleichmässig-anschloss. Wie sehr dann doch über das
Verhältnis dieser sachenrechtlichen Ordnung zum kantonalen Recht, mit
Hinsicht auf die sachenrechtlichen Erwerbsarten und insbesondere die
Ersitzung, Zweifel entstanden sind, ist schon oben angedeutet worden.
Anders nun bei dem vorliegenden Entwurf. Hier kann ohne jede
Schwierigkeit diejenige Ordnung gewählt werden, die sich nach der
Natur der Sache am richtigsten dem allgemeinen Systeme anpasst. Dann
aber kann kaum bezweifelt werden, dass die Anpassung durch das Mittel
der Besitzesordnung eine grössere Klarheit in der Rechtsordnung
darbietet, als die Verweisung in das Eigentumsrecht. Man könnte
allerdings auch an eine Behandlung in beiden Zusammenhängen denken,
wie dies im deutschen BGB unter Trennung der Ordnung nach Eigentums-
und Besitzesrecht geschehen ist. Allein für Nichtfachleute wird dadurch
leicht eine Irreführung bewirkt. Dagegen würde es allerdings keine
Bedenken erwecken, in dem Titel über das Fahrniseigentum eine
Verweisung auf die Ordnung des Besitzes in seiner Verkehrsfunktion und
auf deren Zusammenhang mit der Klage des Mobiliareigentümers
aufzunehmen.(2) Ein Gleiches würde dann
vielleicht auch betreffend das Grundbuch beim Grundeigentum zu
geschehen haben. Wir hielten beides für entbehrlich, und man darf
erwarten, dass diese Verweisung um so weniger vermisst werden wird, je
mehr sich die Doktrin und Praxis von den Lehren einer auf anderen
Grundlagen arbeitenden Überlieferung frei und mit den den vorliegenden
Entwurf beherrschenden Prizipien vertraut gemacht haben.
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(1) OR von 1881. (2)
Dies ist geschehen mit ZGB 714. Abs. 2. Vgl. oben S. 128, Anm. 2.
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II. Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
A. Begriff und Arten
des Besitzes, Art. 961 bis 963. (1) Wir haben bereits
hervorgehoben, dass der Entwurf den Besitz nicht anders charakterisieren will, als durch die Tatsache der
körperlichen Gewalt über die Sache. Bei
Rechten kann derselbe Besitzesbegriff auf
die Tatsache der Ausübung gegründet werden, sei es, dass man die Leistungen des Verpflichteten empfängt oder
dass man gewisse Handlungen gegenüber
einem solchen betätigt. Dabei wird es aber
genügen, diese Ausdehnung des Besitzes auf die Fälle zu beziehen, wo ein dingliches Recht solchen Besitz
darstellt, wie bei Grundlasten und
Grunddienstbarkeiten. Denn bei den anderen Dienstbarkeiten
hat der Berechtigte den Besitz der Sache selbst, und bei den persönlichen Rechten ist die Ausdehnung
kein Bedürfnis. Daneben ist
selbstverständlich die Ausdehnung der Besitzesordnung
auf den Rechtsbesitz auch nur insoweit denkbar, als die
Besitzesvorschriften nicht das Vorhandensein einer wirklichen Sache zur Voraussetzung haben. Bei der
Besitzesstörung des Art. 970 (2)
kann darüber kein Zweifel bestehen, dass sie sicli auch auf den Rechtsbesitz bezieht, ebenso werden die
Art. 962 und 963, (3) ferner
Art. 975 und 983 (4) auf diesen anwendbar sein, während die Beziehung des Art. 968 (5) auf
den Besitz an einer Grunddienstbarkeit
nicht bezogen werden kann und vollends die ganze
Ordnung der Übertragung (Art. 964 ff) (6) und der Rückleistungspflicht (Art. 980 ff.)(7) sich der
Anwendbarkeit auf Grund- dienstbarkeiten
und Grundlasten entzieht.
Nun kann aber die
tatsächliche Gewalt in sehr verschiedenem Sinne gegeben sein, und man
würde der Natur der Umstände nicht gerecht, wenn man nur die
tatsächliche Innehaltung der Sache als Besitz gelten lassen wollte. Wir
denken an die Fälle, wo jemand die Sache einer Person übergibt, die
unter einer rechtlichen oder auch bloss tatsächlichen Gewalt des
Besitzers sich befindet. Die Gewalt über die Sache wird in solchen
Fällen mittelbar, d. h. durch die zweite, die Sache unmittelbar in
ihrer Gewalt habende Person ausgeübt. Darnach wird man dann allerdings
zwei Fälle des Besitzes unterscheiden müssen, den direkten und den
indirekten Besitz. Allein diese Bezeichnung weckt die Vorstellung, als
ob die Person, die unmittelbar die Sache in der Gewalt hat, sich in der
dominierenden Stellung befinde, während das Verhältnis
(1) Vgl. ZGB 919
bis 921. (2) ZGB 928. (3)
ZGB 920, 921. (4) ZGB 937,
941. (5) ZGB 926. (6) ZGB 922 ff. (7) ZGB 938 ff.,
unter dem Randtitel „Verantwortlichkeit".
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regelmässig
gerade das umgekehrte ist. Richtiger würde es daher wohl sein, wenn man denjenigen Besitz,
der ohne jede Abhängigkeit von einem Anderen ausgeübt wird,
den selbständigen, denjenigen
aber, der sich in einer solchen Abhängigkeit befindet, den unselbständigen nennen würde, eine
Terminologie, die der Entwurf in das Marginale zu Art. 962 (1) aufgenommen hat. Mit dieser Unterscheidung gewinnen wir in jedem
Falle das Resultat, dass auch
derjenige den Besitz hat, der die Sache nur dadurch beherrscht, dass
er sie jemand anderem übergibt, der in seiner Abhängigkeit steht und tatsächlich auch sie nicht
für sich besitzen will. Der mittelbare
Besitz des deutschen BGB, oder der selbständige Besitz nach dem Entwurf ist ihm gewahrt,
solange dieser Gewalt gemäss tatsächlich verfahren wird. Der
Pferdeeigentümer behält also den Besitz an dem Pferde, auch wenn er es
einem andern zur Miete überlässt,
solange dieser es als Mieter in seiner Gewalt hat. Er hört aber allerdings auf, Besitzer zu
sein, sobald der tatsächliche Besitzer nicht mehr Mieter, sondern
Eigentümer der Sache zu sein behauptet. In diesem Falle hat die
Gewalt über die Sache, auch als
mittelbare, für jenen ein Ende genommen, und es bleibt ihm unter Umständen nur eine Klage aus dem
früheren Besitze oder aus dem Eigentum.
Ebenso muss aber auch
der zweite, der die Sache in seiner körperlichen Gewalt hat, als Besitzer
gelten: er ist der unselb- ständige Besitzer, sobald er die
Sache zu einem dinglichen oder persönlichen Rechte innehat. Also sind
der Nutzniesser und der Faustpfandgläubiger
Besitzer, ebenso aber auch der Mieter, der Pächter, der Depositar, der
Kommodatar. Denn sie alle haben über die Sache eine Gewalt,
eben die, die ihnen von dem selbständigen Besitzer eingeräumt worden ist. Wie
nun aber in den Fällen, in denen der selbständige Besitzer
seine Gewalt gleichfalls nicht im Augenblicke
tatsächlich ausübt, während er doch durchaus nicht einer anderen Person an der Sache ein
Recht, nicht einmal das geringste
persönliche Recht einräumen will? Ist er da alleiniger Besitzer geblieben, oder muss
derjenige, der in der Lage sich befindet, die tatsächliche Gewalt über
die Sache auszuüben, auch als
Besitzer anerkannt werden?
Man
hat sich Mühe gegeben, diese Fälle gesetzgeberisch abzugrenzen, und es ist auch klar, dass
deren genaue Umschreibung praktisch
grosse Dienste zu leisten vermöchte. Man denke nur an
(') Das Gesetz hat sie in
den Text aufgenommen, Art. 920, Abs. 2. wobei als
selbständiger Besitz der Besitz
dessen bezeichnet worden ist, der die Sache „als Eigentümer"
besitzt.
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die Unterscheidung von
Diebstahl und Unterschlagung und die Verschiedenheit der Folgen, die
aus dem einen und andern Verhältnis betreffend die Vindikation der
Sache gezogen werden müssen. In älteren Rechten hat man sich mit einer
Aufzeichnung der einzelnen Fälle geholfen, in denen die Sachen als
anvertraut oder als gestohlen angesehen werden sollen, so z. B. indem
man sagte, Dienstboten, Familienglieder, oder auch Handwerker seien bei
der Veruntreuung von Sachen der Herrschaft oder ihrer Angehörigen als
Diebe zu beurteilen. Vgl. Schweiz. PR. IV, S. 750. Eine allgemeine
Umschreibung findet sich in § 855 des deutschen BGB, allein sie hat in
der Doktrin und Praxis nicht recht befriedigt und auf der einen Seite
ebensoviel zur Verwirrung als auf der andern zur Abklärung beigetragen.
Der Entwurf hat es ebenfalls mit verschiedenen Formulierungen versucht.
Zuerst wurde vorgeschlagen zu sagen: „Wer den Besitz für einen Andern
ohne eigenes, dingliches oder persönliches Recht auf den Besitz, wie
der Verwalter oder die Dienstboten, ausübt, kann aus dem Besitz keine
Ansprüche erheben und auch als Besitzer niclit belangt werden. Dagegen
ist er befugt, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren." Nach
Ablehnung dieser Fassung wurde eine zweite vorgelegt: ,Wer die Sache
eines andern in seiner Gewalt hat ohne jedes eigene Recht darauf, sei
es im Haushalt oder im Gewerbe oder sei es vorübergehend unter seinen
Augen oder in seinen Räumen, ist nicht Besitzer. Dagegen ist er jedem
Dritten gegenüber befugt, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu
erwehren.'' Auch diese Formulierung erwies sich aber nicht als
förderlich, sobald gewisse einzelne Fälle an ihr durchgeprüft wurden.
Man machte geltend, dass das OR bis jetzt im
Mobiliarsachenrecht auch keinen solchen Vorbehalt enthalten habe, ohne
dass sich dies in der Praxis als eine Lücke im Gesetze spürbar gemacht
hätte, und am Ende gelangte man in den Vorberatungen dazu, überhaupt
eine jede solche besondere Vorschrift abzulehnen und es bei der
allgemeinen Regel bewenden zu lassen. Dieses Ergebnis scheint uns denn
auch den Verhältnissen vollauf zu entsprechen. Die Folgen, die sich
daraus ergeben, harmonieren mit einer richtigen Auffassung des
Besitzesbegriffes. In jedem einzelnen Falle hat man auf das Verhältnis
der tatsächlichen Gewalt zurückzugreifen und gelangt dabei, wenn der
Besitzer seine tatsächliche Gewalt nicht mehr mit eigenen Händen,
sondern nur durch die Hände eines andern ausübt, Unbestrittenermassen
und ohne Schwierigkeit zu dem einen Ergebnis, dass er auch in solchem
Falle Besitzer ist. Ob aber der die Gewalt unmittelbar Ausübende
Besitzer, und zwar unselbständiger, sei, das hängt von den
Tatbestandsmomenten
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des gegebenen
Verhältnisses ab. Vier Möglichkeiten lassen sich hierbei unterscheiden:
1.
Wenn der selbständige Besitzer die
tatsächliche Gewalt durch
den andern in der Weise ausüben lässt, dass er ihm ein Recht gegen sich selbst, also eine
bestimmte dingliche oder per sönliche Rechtsstellung zur Sache
einräumt, so wird auch dieser Besitzer, und zwar unselbständiger. Er
lässt den selbständigen Besitz
des andern neben sich bestehen, bis er etwa die Sache unterschlagen würde, womit die
indirekte tatsächliche Gewalt des erstern eben notgedrungen ein Ende
nehmen und sein Besitz auf- hören müsste.
2.
Wenn der selbständige Besitzer die
Sache zwar nicht in seiner
eigenen Gewalt hat, sie aber so in die Gewalt eines andern gibt, dass er seine beliebige Verfügung
daran behält und nur auf freies
Zusehen hin dem Beauftragten die Gewalt belässt, so liegt der Fall
offenbar insofern anders, als man schwerlich wird sagen können, der
Beauftragte habe ein Recht an der Sache oder auf deren Besitz. Er kann sie dem
selbständigen Besitzer aus keinem Rechtsgrund vorenthalten, weder aus
persönlichem noch aus dinglichem
Recht. Die Gewalt aber, die der selbständige Besitzer über die Sache ausübt, kann gegenüber
dem sie tatsächlich in der körperlichen
Gewalt habenden in verschiedenem Sinne gegeben sein.
Es kann eine rein prekaristische
Übergabe sein, wie z. B. wenn
jemand einem andern in seiner Gegenwart ein Buch oder Bild zum Beschauen überreicht. Dann
hat der Empfänger auf Grund
des Verhältnisses zu jenem keine körperliche Gewalt über die Sache, die irgend eine rechtlich
relevante Gestalt angenommen hätte, und er ist nicht Besitzer, auch
nicht unselbständiger. Oder die
Sache kann sich in den Räumen und im allgemeinen Gewahrsam des selbständigen Besitzers befinden,
ohne dass seine Gewalt daran körperlich in jedem Augenblick und für
jedermann sofort in die Augen
spränge. Der Beauftragte hat wohl die allgemeine Möglichkeit, diese Sachen anzugreifen und an
sich zu ziehen, aber sein Auftrag geht nicht dahin, wie bei den
Dienstboten und Arbeits leuten
im allgemeinen. Auch da wird man an der einzelnen Sache dem so allgemein Beauftragten keinen
Besitz, auch nicht unselbständigen,
zuschreiben dürfen. In den beiden Erscheinungsformen dieser zweiten
Möglichkeit würde also nur einer als Besitzer, und zwar als selbständiger Besitzer zu
betrachten sein.
3.
Es ist möglich, dass in dem allgemeinen Auftrag an Bedienstete, Arbeiter, Verwalter
indirekt auch die Vollmacht liegt, mit einer bestimmten Sache in
bestimmter Weise zu verfahren. Zwar behält auch hier der Herr die
Gewalt über die Sache.
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Allein im Verkehr mit
andern kommt für den Beauftragten ein neues Moment hinzu. Der
Beauftragte erhält die Berechtigung, diesen gegenüber diese Sachen nun
auch wirklich in seiner unmittelbaren körperlichen Gewalt zu haben, sei
es ein Werkzeug, eine Gerätschaft, ein Material irgendwelcher Art.
Dadurch erhält der Beauftragte mit Willen des selbständigen Besitzers
eine Stellung die für den Verkehr ihn zum Besitzer stempelt. Wenn er die Sache hat, so hat er sie nicht
gegen den Willen des andern in seiner körperlichen Gewalt. Sie
ist ihm in besonderem Sinne
anvertraut, und deshalb müssen sich mit dieser Gewalt alle
Besitzesregeln verknüpfen, die für die anvertrauten Sachen Geltung
haben. Dabei wird sich häufig aus den Umständen eine solche
Anvertrauung ohne jedes Bedenken ableiten lassen. Der Knecht wird auch
Dritten gegenüber, und ohne dass diese nach den Umständen den bösen
Glauben gegen sich gelten lassen müssten, unselbständiger Besitzer,
wenn er ein Werkzeug in der Hand hält, das gerade zu dem Gebrauch durch
ihn bestimmt ist. Man denke auch an die Verfügung über Wertpapiere
durch den Sekretär des Privatiers, an die Verfügung über Küchenabfälle
durch die Köchin, an die Verfügung über Sämereien durch den Gärtner im
Landgut seines Dienstherrn. Darauf lässt es sich auch zurückführen,
wenn der Bedienstete in allen Fällen die Sachen seiner Herrschaft, die
er in seine körperliche Gewalt bekommen kann, gegen verbotene
Eigenmacht verteidigen darf: Es ist durchaus zulässig, anzunehmen, dass
für solche Fälle die Herrschaft ihre Bediensteten mit dem Besitze
beauftragt wissen wolle, so das hier das Recht zur Gewalt über die
Sache wiederum auf die Natur des zugrunde liegenden Verhältnisses
abgestellt werden kann.
4. Endlich ist aber auch
noch der Fall zu bedenken, wo der selbständige Besitzer dem
Angestellten oder Bediensteten die Sache auch nicht in der unter Ziff.
3 betrachteten Weise anvertraut hat,, der Bedienstete aber die
Möglichkeit, die tatsächlich gegeben ist, benützt, um die Sache in
seinen Besitz zu nehmen. Dann liegt der Fall gerade so, wie wir ihn
unter Ziff. 1 am Schlusse angemerkt haben: Der Beauftragte niasst sich
etwas an, wozu er kein Recht hat, wozu ihm aber die Möglichkeit gegeben
ist. Diese Möglichkeit war noch nicht Besitz, sowenig wie der Dieb die
Sache in Besitz hat, die er zu stehlen Gelegenheit hat, bevor sie von
ihm wirklich gestohlen ist. Sobald aber der Beauftragte die Gelegenheit
wahrnimmt und die Sache sich tatsächlich aneignet, dann hat er wirklich
Besitz mit allen den Folgen, die daraus nach den Besitzesregeln
abzuleiten sind. Sein Besitz ist aber kein anvertrauter, der
selbständige Besitzer hat ihn wider seinen Willen
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verloren, es liegt für
das Besitzesrecht der Fall des Diebstahls vor. Ebenso luzid gestaltet
sich das Verhältnis, wenn man sich denkt, der Beauftragte will die
Sache nicht stehlen, er nimmt sie zu Händen, allerdings ohne Auftrag
und ohne Berechtigung, aber in der Absicht, den Herrn im Besitze zu
belassen, er masst sich also daran nur ein persönliches oder ein
beschränktes dingliches Recht an und nicht, wie der Dieb, das Eigentum.
Man wird in diesem Falle auch nicht sagen können, die Dienstherrschaft
habe die Sache dem unselbständigen Besitzer anvertraut, allein sie hat
den Besitz auf Grund der beschränkten Aneignung durch den Bediensteten
auch nicht verloren und es ergeben sich wieder eigenartige Folgen, die
jedenfalls den letztern als Besitzer zu beschränktem Recht zum
Ausgangspunkt nehmen müssen.
Das Resultat, zu dem man
bei dem Schweigen des Gesetzes für alle diese Möglichkeiten gelangt,
ist also ein relatives. Allein diese Relativität ist kein Fehler des
Gesetzes, denn sie entspricht der Wirklichkeit der Verhältnisse. Der
Bedienstete soll darnach an sich keinen Besitz an der Sache haben. Sein
Dienstauftrag kann es aber in sich schliessen, dass er den Besitz an
der Sache erhält und dass jedermann in gutem Glauben ihn als Besitzer
betrachten darf, sobald er es nicht anders weiss. Und ferner kann sich
der Bedienstete selber zum Besitzer machen, sei es unter Ausschluss
des selbständigen Besitzes der Herrschaft oder ohne diese Folge. Je
nachdem wird sich alsdann aus dem Besitzesrecht für solche Fälle eine
verschiedene Folge ableiten. Aus den Umständen wird sich ergeben
müssen, ob Anvertrauung oder Diebstahl vorliegt und ob Art. 976 oder
977 (1) anwendbar ist. Wir
haben uns überzeugt, dass dieses Ergebnis
vor jeder gesetzlichen Umschreibung den Vorzug verdient, und zwar
gerade deshalb, weil es auf die Mannigfaltigkeit der hier sich
darbietenden Fälle alle nötige Rücksicht nimmt, ohne doch den Verkehr
unsicher zu machen.
Endlich ist noch auf
einen Fall hinzuweisen, den der Entwurf nicht direkt beantwortet,
wenngleich Art. 865, Abs. 3,(2) darauf Bezug nimmt: der
Fall des Mitbesitzes. Miteigentümer haben sicherlich unter Umständen
Mitbesitz. Ebenso können aber auch Eigentümer und Nichteigentümer, z.
B. Eigentümer und Niessbraucher, Eigentümer und Pfandgläubiger eine
Herrschaft über die Sache haben, die sich als Mitbesitz
charakterisiert. Wenn z. B. das historische Museum in Bern die
Monstranz der Gemeinde Laufen in seiner Verwahrung hat, so liegt zwar
ein Fall vor, bei dem der eine selbständigen und der andere
unselbständigen Besitz hat
(') ZGB 933, 934. (2) ZGB 884, Abs. 3.
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und kein Mitbesitz
gegeben ist. Wenn aber der Deponent und der Depositar sich so verabreden, dass die
deponierten Sachen unter einem gemeinsamen Verschluss gehalten
werden, so dass sie nur gemeinsam darüber verfügen können, so haben sie
gemeinsam die körperliche Gewalt über die Sache und damit auch den
Mitbesitz. Nicht der
gleichzeitige Besitz mehrerer charakterisiert sich also als
Mitbesitz, sondern die nach den Umständen geschaffene gemeinsame
Verfügungsgewalt.
Der
vorübergehende Verlust der körperlichen Herrschaft führt an sich die Aufhebung des Besitzes
nicht mit sich, ebenso nicht eine bloss vorübergehende Verhinderung
(Art. 963). (') In der
Regel wird hier durch
Stellvertreter ohne
eigene Gewalt für dessen Fortsetzung
gesorgt sein. Allein auch wo
dies nicht der Fall ist, kann
in einem solchen Vorkommnis kein Umstand erblickt werden, der in rechtlich relevanter Weise die
tatsächliche Herrschaft unterbricht. Man denke an die
vorübergehende Bewusstlosigkeit des Besitzers, oder die momentane
Verlegung eines Gegenstandes. Diese Regel war anfänglich in
Verbindung mit einer Ordnung des Verlustes des Besitzes in den Entwurf
aufgenommen, erschien aber
gegenüber der ausführlichen Regelung der Besitzesübertragung schliesslich nicht mehr als notwendig.
Zur Klärung der Verhältnisse,
namentlich beim Ersitzungsbesitz und der Klage aus Besitzesstörung, hat es sich aber doch
empfohlen, wenigstens die allgemeine Regel des Art. 963 (2)
stehen zu lassen. .
B. Übertragung, Art.
964 bis 967. (3) Der Entwurf enthält keine
Bestimmungen
über den Erwerb und den Verlust des Besitzes im allgemeinen. Der
Erwerb bestimmt sich deutlich genug nach den Begriffsmerkmalen: Wer die
tatsächliche Gewalt über eine Sache erworben hat, der ist eben dadurch
auch in ihren Besitz gelangt. Nur in einer Beziehung begegnet uns
eine scheinbare Ausnahme. Nach Art. 577, Abs. 2, (4)
setzt der Erbe den Besitz des Erblassers von Gesetzes wegen fort, ohne
Unterbruch und ohne einer besonderen Einweisung oder Übertragung zu
bedürfen. Diese, unseren alten Rechten entnommene Ordnung (vgl.
Schweiz. PR IV, S. 669: mortiuis revestit vivuin) erklärt sich aus der
Vorstellung, dass der Erbe in die gesamte Willens- und Machtsphäre des
Erblassers von Gesetzes wegen eintrete und sie auf sich übertragen
erhalte. Soweit also der
Erblasser zur Zeit seines Todes als Besitzer betrachtet werden konnte, und dies ist natürlich
immer die Voraussetzung der
(')
ZGB 921. (3) ZGB 921. (3) Vgl. ZGB 922 bis 925. (4) ZGB 560,
Abs. 2.
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Nachfolge in den Besitz,
soweit ist auch der Erbe in der Besitzes- macht an seine Stelle getreten. Der
Erbe in Amerika wird also im
Moment des Todes seines Erblassers Besitzer der Erbschaftssache, die der Erblasser in der
Schweiz besessen und hinterlassen hat. Dies geschieht freilich
unter der selbstverständlichen Einschränkung, dass der Erbe den Besitz
verlieren kann, wie er dem Erblasser
selbst hätte verloren gehen können, und dass der Erbe auch selber nichts unternehmen darf,
was den Besitz aufheben würde.
Allein er ist eben doch Besitzer, obgleich er eine tatsächliche
Gewalt über die Sache weder hat noch je gehabt hat. Diese Anomalie erscheint nun aber in ganz
anderem Licht, wenn man bedenkt,
dass nach dem eben Gesagten der Erbe den Besitz doch nur erwirbt und behält, weil und so
lange niemand anders ihn erwirbt, und die erbrechtliche Regel
läuft also auf den Grundsatz hinaus, dass, wie im Rechte, so auch im
Besitz kein Zeitraum eintreten
soll, wo niemand Berechtigter oder Besitzer der Sache ist. Würde
ein wirklicher Gewalthaber an der Sache dem Erben gegenüber stehen, so
hätte es mit seiner Fortsetzung des Besitzes des Erblassers ein Ende. Nur weil niemand
sonst die Sache besitzt, vermag
sich der Gedanke zu erhalten, dass der Erbe den Besitz des
Erblassers fortsetze. Im übrigen erkennt man leicht, dass die Beziehung zum Rechtsschutz in dieser
Ordnung Ausdruck findet. Der reine Besitzesschutz vermag in ihr nicht
lebendig zu werden, der
Erbe wird jedenfalls von dem Rechtsmittel des Art. 968 (1) in der
Hauptsache tatsächlich keinen Gebrauch machen können, solange er eben nicht in der Lage ist, den
Angreifer selbst zu vertreiben. Bei den Klagen dagegen, namentlich den
auf das Recht selbst zielenden,
wird das Verhältnis so behandelt, als wäre der Erbe die Person des Erblassers selber.
Der Verlust des Besitzes
steht unter der Wirkung der Begriffsbestimmung wie der Erwerb, allein
diese äussert sich ihm gegenüber
etwas anders. Von einer Erhaltung des Besitzes durch den „animus", wie
im Gemeinen Recht, kann hier zwar nicht gesprochen werden. Allein in
der mit Art. 963 (2) aufgestellten Regel ist doch den Fällen Rechnung
getragen, die ihre Berücksichtigung in betreff der
tatsächlichen Ausübung der Gewalt notwendig finden müssen. Mit der
Gewalt verbindet sich ja, wie schon oben hervorgehoben worden ist,
immer der Wille, sie zu betätigen. Fehlt
dieser, so besteht auch die Gewalt nicht, Solange aber der Wille zur Gewalt vorhanden ist und auch
die Möglickeit, diesem Willen
jederzeit Ausdruck zu geben, solange besteht die Gewalt
(') ZGB 926. (2)
ZGB 921.
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selbst
und damit auch der Besitz. Verlust des Besitzes tritt also ein, wenn
entweder der Besitzer die Möglichkeit verliert, die Gewalt überhaupt tatsächlich auszuüben,
oder wenn er den Willen, sie
zu betätigen, aufgibt. Dagegen bedeutet die tatsächliche Nichtausübung der Gewalt an sich nicht
den Untergang des. Besitzes.
Diese
Folgerungen aus dem Begriff des Besitzes bedürfen keiner gesetzlichen Fixierung. Trotz
ihrer Wichtigkeit für die Durchführung
der Besitzesordnung sind sie doch, wie aus dem Gesagten
deutlich hervorgehen sollte, an sich klar genug, um in der Rechtsanwendung beobachtet werden
zu können. Nur eine Seite
haben wir doch etwas näher zu betrachten, weil sich tatsächlich
an sie eine Reihe von Unsicherheiten geknüpft hat, die für das Verkehrsleben vermieden werden
sollten, nämlich die Übertragung des Besitzes.
Die
Übertragung ist eine der Arten, womit der Besitz für jemand verloren geht, wenn der
Erwerber sich nicht als unselbständiger Besitzer neben den andern
stellt. Besitzer wird man mit
der Übertragung, den Verlust des Besitzes erleidet man nicht mit jeder Übertragung. Erworbener
Besitz geht ohne besondere Übertragung
auf den Erben über, vgl. Art. 577. (')
Wird an einer Sache der
Besitz aufgegeben oder
verloren, so ist er für jeden der möglichen Besitzer verloren. Wird
aber die Sache auf einen weiteren
Besitzer übertragen, so kann neben diesem der bisherige Besitzer seinen
Besitz behalten. Diese Regeln hatte der Entwurf ursprünglich
direkt ausgesprochen. Sie wurden aber im Verlauf der Beratungen als selbstverständlich
und daher entbehrlich gestrichen. Anders nun betreffend die
Regelung der Übergabe selbst.
Der Entwurf hat sich hier an das Obligationenrecht, Art. 199 —203, (2) angeschlossen. Es sind
folgende Fälle .zu unterscheiden
:
1.
Die körperliche Übergabe von Hand zu
Hand. Der Empfänger muss
entweder die Sache selbst in seine Gewalt bekommen oder solche Mittel, die ihm diese
Gewalt verschaffen, wie die Schlüssel zu dem Behälter, in dem die
Sache sich befindet. Gemeint kann aber auch sein, dass der
Empfänger nur einen Mitbesitz an der Sache erhält. Es braucht also
seine Gewalt über die Sache keine
absolute oder ausschliessliche zu sein.
2.
Unter Abwesenden wird es ein Bote oder
Stellvertreter sein, der
gibt oder empfängt. Gewiss kann dieser im Auftrage des Gebers oder des Empfängers handeln. Das
Verkehrsbedürfnis macht
(') ZGB
560. (2) OR von 1881.
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es
aber wünschenswert, dass der Frachtführer und der Bote als Vertreter des Gebers aufgefasst werden,
solange nichts anderes feststeht.
Es geschieht in Übereinstimmung mit der Auffassung, die im Verkehr vorherrscht, wenn der
Entwurf in Art. 965, Abs. 2,(1)
diese Bestimmung
aufstellt.
3.
Ein Dritter oder der Geber selbst kann
unter Umständen die Sache
behalten wollen oder sollen, die zu übertragen ist. Vorausgesetzt ist dabei ein
Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage die körperliche Übergabe
unterlassen wird. Beim Eigentumserwerb ist bereits auf die
eigentümliche Folge hingewiesen worden, die der fortgesetzte Besitz
beim Geber mit sich bringen kann, vgl. Art, 707, (2)
und O.-R. Art. 202. (3) Behält der Dritte die Sache, so ist zweierlei zu ordnen:
Sein Besitz im Namen des neuen
Berechtigten beginnt mit der Mitteilung dieses Vorganges durch den Geber, und die
Rückleistungspflicht darf gegenüber dem neuen Berechtigten nicht verschärft
sein, so dass also der Dritte die Rückgabe dem Empfänger aus den
gleichen Gründen verweigern
darf, wie dem Geber. Doch ist dies natürlich nur auf die dingliche Berechtigung zu beziehen.
Steht der Mieter dem Vermieter
gegenüber, so hat er gegen diesen, insofern nicht eine Vor- merkung im Grundbuch (Art. 1002) (4) vorliegt, nur einen persön lichen Anspruch, der sich gegenüber
einem neuen Eigentümer nicht in einen dinglichen verwandeln wird.
Der Dritte vermag die Herausgabe
also nur zu verweigern aus Gründen, die er als dinglich wirkende jedermann oder als persönlich
wirkende gerade der Person
des Empfängers gegenüber geltend machen kann. Retinieren darf er sie, wie wenn noch der
Geber ihm gegenüber stände.
4.
Der Empfänger des Besitzes kann die
Sache schon in seiner Gewalt
haben (brevi manu traditio). Die Regel ist selbstverständlich. Deshalb wurde eine anfänglich in den
Entwurf aufgenommene Bestimmung:
„Befindet sich die Sache bereits in der tatsächlichen Gewalt des Empfängers, so erfolgt die
Übergabe durch die Verabredung zwischen Geber und Nehmer, dass dieser
nunmehr den Besitz des
ersteren haben soll", weggelassen.
5.
Erfolgt die Übergabe einer Sache im
Vollstreckungsverfahren, so gilt diese in dem Zeitpunkte als
übertragen, wo sie dem
Erwerber zugeschlagen oder dem Schuldner zum Zwecke der Ablieferung an den Empfänger durch den
zuständignn Beamten weggenommen
ist. Eine solche Vorschrift erscheint ebenfalls nach dem Ergebnis der
Beratungen nicht als notwendig, indem dieses
(') Diese Bestimmnng; ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. (2) Vgl. ZGB 717, und oben S. 119, Anm. 4. (3) OR von 1881. (4) ZGB 959. |
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Verhältnis mit Art. 129
und 136 des Betreibungs- und Konkursgesetzes hinreichend geregelt ist.
(1)
6. Die Übertragung durch
Warenpapiere schliesst sich dem Art. 209 OR(2) an. Über die
Konkurrenz der körperlichen Übertragung mit der durch das Warenpapier
bewirkten haben wir bereits bei Art. 881 (3) gesprochen.
Frachtführer und Lagerhaus sind hier als zur Ausgabe von Warenpapieren
zuständig vorausgesetzt, wobei aber selbstverständlich eine Fixierung
der Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes mit Inbegriff der
Ausstellung von Warenpapieren vorbehalten bleiben muss, die durch das
OR in der Ordnung der Wertpapiere (4) oder dann durch das
öffentliche Recht erfolgen wird.
C.
Die Bedeutung des Besitzes. I. Besitzesschutz, Art. 968 bis 971.(5)
Gemeint ist der Schutz
des Besitzes an sich und ohne Beziehung auf das Recht des Besitzers. Er
wird nur gegenüber verbotener Eigenmacht gegeben. In allen anderen
Fällen verbindet er sich mit dem Rechtsschutze selbst.
Was verbotene Eigenmacht
sei, kann, wenn dies für nötig erachtet
werden sollte, anlässlich der Revision des OR bei Art. 56 ff. (6)
gesagt werden. Hier genügt es, die Richtungen anzugeben, nach denen
die Eigenmacht eine verbotene sein soll, nämlich in den Fällen der
gewaltsamen und der heimlichen Entziehung der Sache. Der Missbrauch
einer Vergünstigung (precario) ist, im Gegensatz zu einer Reihe
kantonaler Rechte, nicht genannt. Vgl.
Schweiz. PR III, S. 111 ff. Wo diesfalls keine Gewalt oder
Heimlichkeit vorliegt, haben wir entweder keine Störung, indem das
sofortige Eingreifen unter Anwesenden es gar nicht zu einer
tatsächlichen Gewalt des Gegners kommen lässt, oder es liegt eine Besitzeskontroverse vor
und die Notwendigkeit, mit deren Entscheidung gleich die
Regelung der Rechtsfrage zu verbinden.
Die drei Mittel, die der
Entwurf zum Besitzesschutz gewährt, sind, in Übereinstimmung mit den
kantonalen Rechten, durchaus persönlichen Charakters. Eine dingliche
Klage gegen den Inhaber der Sache, aus dem Besitz und ohne Beziehung
auf das Recht, kennt der Entwurf
nicht. Vgl. Schweiz. PR III, S. 126 ff., 130 f., 132.
(1)
Vgl. nunmehr auch OK 235. (2) OR von 1881. (3) Vgl. ZGB 902, und oben S. 330, Anm. 2. (4) Vgl. Beilage
V dieses Bandes und OR 482. (5) Vgl. ZGB 926 bis 929. (6) OR von 1881, eine
bezügliche Bestimmung ist in das revid. OR nicht aufgenommen worden.
Vgl. höchstens OR 52, Abs. 3.
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Das erste persönliche
Mittel, die Abtreibung der Gewalt mit Gewalt (Art. 968), (1) konnte in
die Umschreibung gekleidet werden, in
der es in den kantonalen Rechten (vgl. namentlich Freiburg, C. C. Art. 444 ff.) angetroffen wird.
Die Ermahnung, sich jeder nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten,
ist nicht privatrechtlich,
rechtfertigt sich aber aus dem Grunde, weil eben doch in diesem Zusammenhang das Zivilgesetz
die Gewalt als erlaubt bezeichnet.
Das zweite Mittel. Klage
auf Wiedererlangung, Art. 969,(2) entspricht dem
,interdictum recuperandae possessionis" oder der „reintegranda" des späteren Rechtes.
Das dritte Mittel, Klage
wegen Störung des Besitzes, Art. 970, (3) geht auf Beseitigung der Störung,
Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
Beide
Klagen sind ohne Verzug anzuheben, d. h. ohne mehr als die Zeit verstreichen zu lassen,
die man für solche Dinge auch
einem vigilanten Besitzer zugestehen muss. Überdies kann unter allen Umständen, auch wenn der
Besitzer früher aus Mangel an
Kenntnis des Sachverhaltes gar nicht in der Lage war. seine Rechte geltend zu machen, keine der
beiden Klagen mehr geltend gemacht werden, nachdem ein Jahr seit der
Entziehung oder der Besitzesstörung verstrichen ist. Die Frist
ist die gleiche wie bei der
Mängelrüge im Kaufgeschäft, OR Art. 257. (4)
II. Rechtsschutz.
1. Besitz und Recht. Art. 972 bis 975.(5)
Die hier zusammengestellten
Bestimmungen würden zum Teil nicht notwendig sein, wenn die Gesetzgebung
nicht mit den überlieferten gemeinrechtlichen Auffassungen zu
rechnen hätte. Nach diesen hat der Besitz, abgesehen von einigen
Nebenwirkungen und von der Publiciana, mit dem Rechte sozusagen
nichts zu schaffen. In unseren Überlieferungen und nach den
Anschauungen des modernen Verkehrslebens dagegen ist er die
äussere Darstellung des dinglichen Rechtes, indem, der Natur des
Verhältnisses entsprechend, mit dem Besitz das Recht verbunden zu
sein pflegt. Grundlegend für diese Formfunktion muss notwendig
die Vermutung sein, dass dem Besitz dasjenige entspreche, was
gemeiniglich in erster Linie durch ihn Ausdruck erhält, nämlich das
Eigentum (Art. 972,
(1)
ZGB 926. (2) ZGB 927. In Abs. 2 ist eingefügt, die
Rückgabe könne verweigert
werden, wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweise und auf Grund desselben dem
Kläger die Sache wieder abverlangen könnte. (3) ZGB 928. (4) ZGB 929, OR
210, Abs. 1. (5) Vgl. ZGB 980 bis 932 und 937.
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Abs.
l).(') Erst wenn der
Besitzer selber erklärt, nicht Eigentümer zu sein, fällt diese Vermutung auch
ohne Nachweis eines anderen Verhältnisses dahin. Dafür aber kann
sich der Besitzer alsdann auf dasjenige Recht, sei es ein
dingliches oder persönliches, berufen, aus dem er zu besitzen vorgibt,
und auch diese äussere Darstellung
in seinem Besitze wird für das Recht genommen, so lange nichts anderes nachgewiesen ist
(Art. 973, Abs. 2). (2)
Dabei sind jedoch zwei
Beziehungen zu
unterscheiden: Der Besitzer kann in die Lage kommen, das Eigentum, aus
dem heraus ihm das beschränkte
Recht begründet worden ist, behaupten zu müssen, und hierfür
muss ihm eine gleichwertige Vermutung zur Seite stehen, wie sie der Eigentümer selbst als
Besitzer für sich anrufen könnte
(Art. 973, Abs. l).(3) Oder er hat sein
eigenes Recht zu verteidigen,
und dann hilft ihm die Vermutung dieses Rechtes (Abs. 2). Allein diese letztere Wirkung
kann doch nur Dritten gegenüber Platz greifen. Zwischen dem
Besitzer und demjenigen, von dessen Eigentum jener sein Recht ableitet,
kann nur auf das innere
Verhältnis abgestellt werden. Hat der Besitzer nach seiner eigenen Behauptung die Sache nur auf
Grund einer besonderen Einräumung
von Seiten des von ihm anerkannten Eigentümers, so wird er dessen
Anspruch gegenüber auch gehalten sein, sein Recht zu beweisen (Art. 973, Abs. 3). (4)
Das deutsche BGB hat in den
§§ 1006, 1065, 1227 das Verhältnis in diesem Punkte anders geordnet, allein es scheinen uns keine
triftigen Gründe und namentlich keine Verkehrsbedürfnisse dafür
zu sprechen, es hier nicht bei
der einfachen Konsequenz aus den grundlegenden Rechts sätzen bewenden zu lassen.
Diese Vermutungen haben
verschiedene Rechtsfolgen. In erster Linie kann, wer aus dem Besitze klagt,
seine Ansprüche nicht geltend
machen, ohne dass zugleich sein Recht hineingezogen wird. Der
Beklagte darf also sein besseres Recht geltend machen, obgleich nur aus dem Besitze geklagt
wird (Art. 974, Abs. 2),(5) mit Ausnahme der Fälle, wo der
Beklagte mit verbotener Eigenmacht den Besitz gestört oder
entzogen hat (vgl. Art, 974, Abs. 1). (6) Sodann kann der Besitzer seine Stellung
auch in der positiven Weise
benutzen, dass er sein Recht (nicht nur seinen Besitz), d. h, das Recht, das er zu haben behauptet,
auf einen andern überträgt, und ist dieser dabei in gutem
Glauben, so wird sein Erwerb auch bei Mangel am Rechte des Gebers
geschützt (Art. 976). (7) Denn
(')
ZGB 930, Abs. 1. (2) ZGB 931, Abs. 2. (3) ZGB 931, Abs. 1. (4) ZGB 931, Abs. 2 am
Schluss. (5) Vgl. ZGB
932. (6) Der Vorbehalt ist in ZGB 932 am Schluss
aufgenommen, (7) ZGB
933.
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wer
dem Besitzer traut, soll bei diesem im Verkehrsleben not wendig zu respektierenden Vertrauen
geschützt werden, wäre es auch
zum Schaden des wirklichen Berechtigten. Wir haben also eine doppelte Wirkung der Vermutung,
die über dasjenige hinaus geht,
was sonst mit einer Vermutung sich zu verbinden pflegt. Der Besitzer einerseits, auch wenn er
nur aus dem Besitze klagt, muss
sich die Aufwerfung der Rechtsfrage gefallen lassen, und der
Besitzer anderseits, auch wenn man die Unrechtmässigkeit seiner Rechtsbehauptung nachträglich
beweisen kann, hat doch dieses
von ihm zu Unrecht behauptete Recht auf einen gutgläubigen Dritten übertragen, oder, richtiger
gesagt, für diesen begründet. In beiden Richtungen liegt die
eigentümliche Funktion des Besitzes
als Form des Rechtes deutlich vor uns.
Diese ganze Wirkung kommt aber nur den beweglichen Sachen zu gute. Die Immobilien stehen unter einem andern formalen Rechte, sobald sie in das Grundbuch aufgenommen sind. Hier ist es die Grundbucheintragung und nicht der Besitz, was die frag liche Vermutung schafft. Vgl. Art, 975, Abs. 1, und Art. 1015. (') Nichtsdestoweniger hat der Entwurf sich nicht dazu entschlossen, etwa zu sagen, wer als Eigentümer des Grundstückes eingetragen, der sei dessen Besitzer. Freilich ist er es mit Hinsicht auf die genannten Rechtsfolgen, insofern, als er wie der Besitzer einer beweglichen Sache behandelt wird. Allein in anderer Hinsicht ist der tatsächliche Besitz am Grundstücke doch nicht ganz ohne rechtliche Bedeutung, denn der Besitzer kann sich auch ohne Eintragung der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Diese Befugnis steht dem Besitzer der beweglichen Sache zu, ohne dass er das Recht anzugeben hat, aus welchem er besitze, und ohne dass auf die Eigentumsvermutung Bezug genommen wird. Das Gleiche muss beim tatsächlichen Besitz am Grundstück Geltung haben. Die Eintragung beim Grundstück hat also in der Tat in der besprochenen Hinsicht gerade so viel, wenn auch nicht mehr Bedeutung, wie die Behauptung eines dinglichen oder persönlichen Rechtes an der Fahrnis in Verbindung mit dem Besitz derselben.
2.
Verfügungs- und Rückforderungsrecht. Art. 976 bis 979. (2)
Die
Verfügungsmöglichkeit
auf Grund der Verbindung des Rechts mit dem Besitze an beweglichen Sachen
haben wir soeben erläutert. Sie findet in diesen Bestimmungen
die Anerkennung ins einzelne, und
zwar, im materiellen Inhalt, unter völliger Anlehnung an
(') Vgl. ZGB 937 u. 973. (2) ZGB 933 bis 936.
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Art. 205 bis 208 des OR. (') Die Abweichung
von diesen Bestim- mungen des
geltenden Rechtes sind
meist redaktionellen Charakters,
suchen daneben dann aber
allerdings in einzelnen Punkten auch etwelche Unklarheiten zu
beseitigen, die in der bisherigen Gesetzesfassung
gefunden worden sind. So ist dies namentlich für Art. 977 im Vergleich zu OR 206
hervorzuheben.(2) Wenn hier
neben gestohlenen und verlorenen auch im
allgemeinen Sachenr die dem Besitzer
unfreiwillig abhanden gekommen sind, genannt werden, so bezieht sich diese
Ausdehnung doch nur auf die Fälle
des Mangels eines jeden Willens des Besitzers und begreift die
des mangelhaften Willens, als Irrtum, Betrug, oder Erregung- gegründeter Furcht, nicht in sich. Für
die Inhaberpapiere stellt Art. 978 den Ausschluss der
Rückforderung bei gutgläubigem Er werbe allgemein fest, da der
Vorbehalt, wie er in OR Art. 208 gemacht worden ist, nicht nur
gegenüber der Gesetzgebung unserer Nachbarländer keinen rechten Sinn mehr
hat, sondern auch in seiner
praktischen Brauchbarkeit mit Recht angezweifelt worden ist. (3) Bei der Ordnung
der Inhaberpapiere im OR wird man dafür ein Mittel
vorzusehen haben, womit ohne Belästigung des Verkehrs eine Vinkulierung und hierdurch eine
Erleichterung der Vindikation
bewirkt werden kann.(4) Bei der Rückforderung
gegenüber dem
bösgläubigen Besitzer ist eine Klagenverjährung nicht vor gesehen.
Ebenso auch nicht im gegenwärtigen Art. 207 des OR(5). Zur Zeit ist die Aufstellung einer
allgemeinen Klagenverjährung Sache des kantonalen Rechtes,
allein nur wenige haben eine solche aufgestellt. Sie scheint also kein
allgemeines Bedürfnis zu sein. Würde man an deren Aufstellung im
Entwurfe denken, so müsste dies mit einer Bestimmung geschehen,
auf die wir auch schon an anderer
Stelle hingewiesen haben und die ihren Platz sehr wohl im Einleitungstitel erhalten könnte.
Betreffend
die Rückforderung von Sachen, die Dienstboten oder andere Personen in ähnlicher
Stellung veruntreut haben, würde
eine ausdrückliche Gleichstellung mit dem Recht der gestohlenen Sachen am Platze gewesen
sein, wenn dieses Verhältnis bei Art. 962(6) besonders
geordnet worden wäre. Unterblieb diese spezielle Regelung des
Besitzesverhältnisses aus den bereits oben ausführlich entwickelten Erwägungen, so
wird man es auch hier bei
der allgemeinen Regel bewenden lassen müssen. Man wird also, wie im jetzt geltenden Rechte,
nach den Umständen des
(1)
OR von 1881. (2) Vgl. ZGB 934. (3)
Vgl. ZGB 935. (4) Vgl. Beilage
V dieses Bandes, speziell Art,
1687. (5) Vgl. ZGB 936. (6) ZGB 920, s. oben S. 379 ff.
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einzelnen Falles die
Entscheidung zu treffen und hierbei darauf zu schauen haben, ob der Erwerb durch den
Dritten in gutem Glauben
und unter Verhältnissen stattgefunden habe, nach denen der Geber als Diensbote oder dgl. über die
Sache eine Verfügungsmacht ausgeübt hat, die mit dem
Anvertrauungswillen der Dienstherrschaft
sich deckt, oder nicht. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist
die Sache nicht gestohlen und mithin die Rückforderung ausgeschlossen.
Wo aber bei aller Gewalt über die Sache dieser Anvertrauungswille nicht angenommen
werden kann, wie z. B., wenn eine Dienstmagd die goldene Uhr
ihrer Dienstherrschaft veräussern würde, da ist die Frage auch ohne
jeden Nachweis bösen Glaubens ganz wie bei gestohlenem Gut zu
beantworten und die Entscheidung,
auch wenn Art, 979 nicht angerufen werden kann, nach Art. 977 zugunsten des
Vindikanten zu treffen. (')
III. Rückgabepflicht,
Art. 980 bis 982. (2) Es
muss gleichfalls noch als eine Folge der Verbindung des Rechtes selbst
mit seiner Form, dem Besitz, aufgefasst werden, wenn im allgemeinen der
Besitzer als berechtigt bezeichnet werden kann, die Sache
ungestraft seinem in gutem
Glauben beanspruchten Rechte gemäss zu benutzen. Was er dabei verbraucht, aufbraucht,
aufgehen lässt, mit Einschluss der Fruchtziehung, dafür hat er, soweit
ihn sein guter Glaube und sein vermeintliches Recht decken,
niemandem Rechenschaft abzulegen. Nur insofern, als er seinem
vermeintlichen Rechte gemäss
etwas als Entgelt schuldete, wie z. B. als Pächter, muss er sich dabei auch zugunsten des
vermeintlichen Berechtigten im
Verhältnis zur Rückleistungspflicht behaften lassen. Veräussert er in gutem Glauben Sachen, so tritt
der Erlös an deren Stelle, auch
hier aber einzig mit der Rückleistungspflicht, die seiner geschilderten
Stellung entspricht. Mit dieser Grundlage lässt sich dann auch
die Ersatzforderung für Verwendungen leicht verbinden. Der Entwurf
konnte sich diesfalls an Art. 74 und 472 desOR(3) anlehnen.
Anders nun aber bei bösem
Glauben des Besitzers. Hier rechtfertigt sich eine unbeschränkte
Verrechnungs- und Ersatzpflicht. Verwendungen
werden auch hier, wie im OR, nur unter besondern Voraussetzungen berücksichtigt.
Ist der Besitzer eine
Zeitlang in gutem und später in bösem Glauben, so wird eine zeitlich
verschiedene Berücksichtigung des
(')
ZGB 936 u. 934. (2) ZGB 938 bis 940 (Verantwortlichkeit). (3) OR von 1881. Vgl.
nunmehr OR 65 u. 422, wo
jetzt umgekehrt eine Anlehnung an
ZGB 939 vorliegt,
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Verhältnisses
keine Schwierigkeiten bereiten. Ist der Besitzer zwar in bösem Glauben, aber noch nicht
sicher, an wen er restituieren
soll, so hat er billigerweise nur für sein Verschulden zu haften (Art. 982, Abs. 3). (1)
Endlich
war in Frage, ob nicht auch der Fall berücksichtigt werden sollte, wo gegen den bishin
gutgläubigen Besitzer eine Klage
erhoben wird, gegen die er sich verteidigt, der gegenüber er aber doch nicht mehr ganz unbefangen
und in gutem Glauben wird
verharren können. Allein eine Gleichstellung mit dem Besitzer bösen Glaubens wäre doch auch
bei solchen Umständen nur in
den Fällen gerechtfertigt, da der Besitzer sich der Klage nicht in
gutem Glauben zu widersetzen vermocht hat, und darnach er scheint es dann überhaupt nicht als
notwendig, für diese Fälle eine
besondere Vorschrift aufzustellen.
Die Bestimmungen über die
Rückleistungspflicht des Besitzers nach seinem guten oder bösen Glauben
können in allen Fällen zur Anwendung kommen, wo einem Besitzer durch
einen Kläger oder Beklagten
besseren Rechtes sein behauptetes oder gar geglaubtes Recht gebrochen wird. Sie finden aber
namentlich auch Anwendung bei einzelnen, besondern
Rechtsverhältnissen, wo sie zur Entlastung der rechtlichen Ordnung
eines Institutes ganz wesentlich beitragen können. Es sei hier an die
im Erbrecht angebrachten Verweisungen erinnert, betreffend das
Verschollenheitsrecht, Art. 564, Abs. 1,(2) die
Herausgabepflicht für die gesetzlichen gegenüber den eingesetzten Erben, Art. 577, Abs. 3, (3) und die Belangung mit der Erbschaftsklage, Art. 612. (4)
IV. Ersitzung, Art, 983. (5) Diese
Bestimmung ergänzt ganz allgemein die Vorschriften, die in Art. 664,
665, 666, 721, 724, Abs. 2 und
3, und 739 über die Ersitzung aufgestellt sind.(6)
(')
ZGB 940, Abs. 3. (2)ZGB 547, Abs. 1. (3) ZGB 560, Abs. 3. (4) ZGB 599.
(5) ZGB 941. (6)
Vgl. ZGB 661, 662, 663, 728, 731, Abs. 2 u. 3, und 746.
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Sechsundzwanzigster Titel.
Das Grundbuch. I. Die allgemeinen Grundlagen.
Wir haben im Eingang zu
den sachenrechtlichen Erläuterungen bereits auf die allgemeinen Erwägungen
hingewiesen, aus denen sich die Einführung des Grundbuches
empfiehlt. Die gesamte sachenrechtliche Entwicklung in der kantonalen
Gesetzgebung des 19.
Jahrhunderts ist nach dieser Richtung erfolgt. Auf dem Boden der
Fertigung sind in den einen Rechten jene Publizitätsorgane geschaffen worden, die entweder der
behördlichen Fertigung zur Seite
stehen oder sie ersetzen und sich als eine Fertigung dar stellen, die nur noch von dem
Bestreben getragen wird, ein öffentliches Buch zu schaffen, das der
Publizität der dinglichen Rechte
an Grundstücken möglichst direkt dienstbar sei. Auf dem Boden des
französischen Registersystems zeigt sich die gleiche Tendenz,
und zwar in den meisten romanischen Kantonen gestärkt durch die
Heranziehung der katastralen Vermessung für die Zwecke der Publizität. Sind auch die Ziele
der modernen Formdarstellung im Immobiliarrecht, die Aufzeichnung
und Herstellung der ding- lichen
Rechte an Grundstücken noch nicht in ihrer ganzen Be- deutung erkannt oder doch noch nicht
von anderen Zwecken, wie namentlich dem Sicherungszweck,
gehörig unterschieden und diesem gegenüber verselbständigt, so beginnen
sie doch mehr und mehr
vorzuwalten, und es bedürfte eigentlich nur der konsequenten Weiterverfolgung der bereits
betretenen Bahnen, um in den Kantonen selbst zu einem
wirklichen Grundbuche zu gelangen. Nur in wenigen Rechten, wie vor
allein in Baselstadt, in Solothurn und
in Waadt ist dieser letzte Schritt getan worden. Allein auch wo
er bis jetzt noch nicht vollzogen werden konnte, liegen doch umfangreiche Vorarbeiten und
Annäherungen an das gleiche Ziel vor. Man wird es daher
nirgends unbegreiflich finden, ja umgekehrt meistenorts als das
eigentlich Gebotene betrachten, wenn der Entwurf das Grundbuch als das Mittel
gewählt hat, mit dessen Hilfe in der Ordnung des einheitlichen
Sachenrechts die dinglichen Rechte an
Grundstücken hergestellt werden sollen.
Von
den Formvorschriften, die das moderne Sachenrecht für die Immobilien
aufzustellen unternimmt, erwartet man dreierlei, was wir zum Teil bereits bei der
Betrachtung des Grundpfandes
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auseinandergesetzt haben:
Sicherheit in der Konstituierung und Darstellung der dinglichen Rechte an
jedem Grundstück, Publizität in der Erkennbarkeit dieses
dinglichen Rechtsbestandes und Beweglichkeit im Dienste des modernen
Verkehrslebens. Alle Einrichtungen, die auf diesem Gebiete getroffen
werden wollen, müssen an diesen Zwecken gewürdigt und geprüft werden,
auf sie hin haben wir also die verschiedenen Möglichkeiten, die für die
Durchführung der modernen Immobiliarformen gegeben sind, zu prüfen und
zu würdigen. Wir ziehen dabei
folgende fünf Momente in Erwägung: Die äussere Grundlage des
Institutes, die Aufnahme in das Grund buch, die Herstellung der Einträge,
die Anlage des Grundbuches als Publizitätsorgan und seine Rechtskraft.
1. Es kann sich zunächst
darum handeln, zu entscheiden, auf welcher äusseren Grundlage die
Darstellung der dinglichen Rechte durchgeführt
werden soll. Hergebracht ist bei uns, oder in Ansätzen einer modernen
Entwicklung vorhanden, ein Register, in das nach Realordnung mit Hilfe
eines Beamten, der dieses Buch zu führen hat. die dinglichen Rechte
zur Eintragung gelangen, und
durch das sie dinglichen Bestand erhalten. Allein die Anlage lässt sich auch von Grund aus anders
denken. Man kann anstatt an
ein Register an öffentliche Urkunden denken, — wie solche als Form der Fertigung in einzelnen
Rechten für Grundpfandrechte vorkommen (vgl. Schweiz. PR III.
S. 49), — die von einem Amte
ausgestellt würden, das mit allen Mitteln ausgerüstet ist, um
in zuverlässiger Weise über ein jedes Grundstück eine solche Urkunde herstellen zu können. Diese
Urkunde würde ähnlich wie ein
Wertpapier, das auf hinterlegte Waren lautet, das Grundstück selbst im Rechtsverkehr vertreten, so
dass nur mit der Urkunde über das Grundstück verfügt werden
könnte, wobei entweder für Veräusserung
und Verpfändung nur ein einziges Dokument, oder, wie manchen Ortes ja auch bei den
Warenparieren, zwei unter sich
in passenden Zusammenhang gebrachte Scheine, der eine für die
Eigentumsübertragung und der andere für die Pfandrechtsbestellung, zur
Verwendung gelangen würden. Ein jeder Grundeigentümer würde also eine Urkunde, amtlich
gehörig beglaubigt, er halten,
mit genauer und zuverlässiger Beschreibung des Objektes, das sich in
einem Grundbuch am Ort der gelegenen Sache auf gezeichnet fände. Das Grundbuch aber
hätte nur für die Fälle zu
funktionieren, wo eine solche Urkunde gar nicht ausgestellt oder
die ausgestellte Urkunde wieder eingeliefert und getilgt worden wäre. Man könnte sehr wohl die Urkunde
als Inhaberpapier aus- fertigen lassen, man könnte sie aber
auch auf den Namen ausstellen oder
an Ordre und würde je nach dem Charakter des Wertpapiers,
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gleich wie beim
Warenpapier, die gewünschten Negotiationen bewerkstelligen, wäre es
Eigentumsübertragung oder Pfandbestellung. Andere dingliche
Rechte, Dienstbarkeiten oder Grundlasten, müssten zur gültigen
Begründung auf dem Schein eingetragen werden, und wenn auch noch hiefür besondere
Urkunden zur Ausfertigung gelangten, so hätten wir die
Erscheinung, dass z. B. das Niessbrauchsrecht
oder eine dingliche Pacht
in den Verkehr gesetzt werden könnte, gerade so wie irgend ein anderer
Verkehrswert. Man kann sich von diesem System eine Vorstellung
machen, wenn man sich vergegenwärtigt, was es bedeutete, als Eigentümer
oder dinglich Berechtigter in
jedem Augenblick ohne amtliche Hilfe über das Grundeigentum oder das
beschränkte dingliche Recht verfügen zu können. Die dinglichen
Rechte wären in mobile Werte verwandelt, und sobald nur für den
richtigen Zusammenhang der verschiedenen Urkunden unter sich und mit
dem Grundbuch Sorge getroffen
wäre, könnte eine Benachteiligung Dritter in solchem Verkehr deshalb nicht eintreten, weil
ja nur eine Urkunde für je ein
Recht bestände und stets der rechtmässige Besitz der Urkunde zur
Verfügung über dieses notwendig wäre. Den Gefahren, die in einer
Fälschung solcher Urkunden gegeben sein könnten, müsste allerdings
dadurch begegnet werden, dass man diese Papiere unter strenge
Formvorschriften stellen und überdies dem ganzen System eine wirksame Haftung des Staates für
die Handlungen der betreffenden Beamten anfügen würde. Könnte
mit den Pfandrechtsurkunden auch noch eine Belastung nach festen
Pfandstellen verbunden werden,
so wäre diesfalls die weitere Erleichterung denkbar, dass
mehrere Scheine für Pfandrechte verschiedenen Ranges ausgestellt, oder dann auch
nachfolgende Verpfändungen in der Form zugelassen würden, in
der faustpfandsweise schon jetzt an Wertpapieren mehrfache Pfandrechte
bestellt werden.
Wir haben hiermit das
System in den Grundzügen gezeichnet, das mit verschiedenartiger
Ausgestaltung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zuerst
in Südaustralien und dann in andern englischen Kolonien mit dem sogenannten
Act Torrens eingeführt und
später auch auf einige nordamerikanische Staaten, sowie auf die
französischen Kolonien von Algier, Tunis und Neukaledonien übertragen
worden ist. Vorzüge dieses Systems sind augenscheinlich eine sehr grosse Beweglichkeit und
Erleichterung des Verkehrs mit
Immobilien und mit dinglichen Rechten an solchen überhaupt. Es lässt sich eine vollständigere
Mobilisierung von Grund und Boden, als wie sie hiermit geboten
wird, schwer denken. Alles immobile Recht wird beweglich
gemacht und dem Mobiliarverkehr unterstellt, vermöge des Grundsatzes,
dass im Vorkehr nicht die
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Grundstücke, sondern,
sobald die Urkunden ausgestellt sind, diese als Träger der Rechte am
Grundstück verhandelt werden.
Allein diesem System
haftet nun offenbar auch ein grosser Übelstand an. Wenn gleich bei der
die Urkunden ausfertigenden Amtsstelle über alle und jede derart in
Wertpapieren verkörperten Immobiliarrechte genau Buch geführt wird, so
kommt diesem Buche für die Transaktion mit den Immobiliarrechten doch
keine weitere Rechtsbedeutung zu, indem als Träger der Werte die in die
Welt hinausgesandten Urkunden erscheinen. Man kann also aus der
Buchführung, auch wenn ihre Angaben über das Grundstück als durchaus
zuverlässig zu betrachten wären, niemals einen Einblick in den
augenblicklichen, wirklichen Stand der dinglichen Verhältnisse und der
Persönlichkeit der Berechtigten am einzelnen Grundstücke gewinnen. Wer
Eigentümer ist, erfährt man aus diesem Buche nicht, welche Pfandrechte
noch bestehen, auch nicht. Allerdings kann ja das System leicht so
geordnet werden, dass die Interessierten berechtigt werden, alles in
dem Grundbuch nachtragen zu lassen, was mit dem Grundstück durch die
Negotiation der Urkunden gemacht worden ist. Allein wenn das nicht
geschieht, so hat die Nichtübereinstimmung von Buch und Urkunde keine
Folgen für den dinglichen Rechtsbestand, indem massgebend eben doch
ausnahmslos die Urkunden sind. Daraus erkennt man dann aber auch, dass
das ganze System für andere Verhältnisse
geschaffen ist, als die unsrigen. Es rechnet mit jenen
gewaltigen Gütern, wie wir sie bei den erst noch zu kolonisierenden und
zu urbarisierenden Länderstrecken der über seeischen Kolonien antreffen. Da hätte
es sehr wenig Wert, ein Buch zu führen über Landschaften, die
weit abliegen von den Zentren, in denen der Verkehr sich abspielt. Wer
würde jedesmal die weiten Reisen machen, wenn ein dingliches Recht in
dem fernen Buchbezirke zu verhandeln ist! Da repräsentiert die Urkunde
als Wertpapier ein Objekt, das auf andere Weise viel schwerer und mit
viel geringerer Zuverlässigkeit oder vielleicht gar nicht in den
Verkehr gebracht werden könnte. Allein bei uns sind diese Verhältnisse
ja überall anders. Die ganz überwiegende Zahl von liegenschaftlichen
Geschäften spielt sich in einem engen Kreise ab, und was hier in erster
Linie von einer Immobiliar-Buchführung verlangt wird, ist, dass man in
diesem Kreise leicht und zuverlässig Aufschluss erhalten könne über den
komplizierten und einem raschen Wechsel unterworfenen Bestand der
dinglichen Verhältnisse an einem jeden einzelnen Grundstück. Soweit der
Verkehr mit der Urkunde für
uns ein Bedürfnis ist, soweit hat er sich in Gestalt, der
Anerkennung eigener Grundpfandtitel
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bereits
entwickelt, und sicherlich wird der Entwurf in dieser Hinsicht die überlieferten Einrichtungen
zum mindesten nicht in ihrem Bestande verkürzen dürfen. Auch liesse
es sich mit unserem überlieferten Systeme sehr wohl vereinigen, für das
Eigentum gleichfalls
Urkunden auszustellen mit der Wirkung etwa, dass deren Übertragung für die Gültigkeit einer
Handänderung am Grundstück
notwendig wäre. Allein in jedem Falle wäre, für unsere Bedürfnisse und Verhältnisse, daran
festzuhalten, dass die massgebende
und für das dingliche
Verhältnis entscheidende Form eben doch die Bucheintragung sein muss.
Macht man bei dem Verkehr mit
den Grundpfandtiteln diesfalls in bezug auf die Bestimmung des Grundpfandgläubigers eine Ausnahme
(vgl. die Vorschrift des Art.
848), (') so darf dies doch auf das Eigentum
oder andere dingliche
Rechte nicht ausgedehnt werden. Denn vor allem muss das Ziel im Auge
behalten werden, dass ein Register zu schaffen und weiterzuführen ist, das jedermann
zuverlässigen Aufschluss zu geben
vermag über den gesamten jeweiligen Bestand an dinglichen Rechten an jedem Grundstücke.
Wir gelangen also in
dieser ersten Richtung zu dem Ergebnis, dass das Grundbuch als
Publizitätsorgan und als lokal geführtes Register unseren Verhältnissen und
Bedürfnissen angemessen ist und vor dem System der fliegenden
Urkunden den Vorzug verdient. Im übrigen schliesst natürlich auch das
von uns aufgenommene Grundbuch die doktrinelle Auffassung nicht aus,
dass das einzelne
Grundbuchblatt die Liegenschaft repräsentiere, auf die es lautet.
2. Das Grundbuch ist dazu
bestimmt, die Grundstücke aufzunehmen,
und zwar in der Gestalt, dass
für ein jedes derselben eine Doppelseite
hergestellt wird, gross genug, um den Eintragungen der
dinglichen Rechte in übersichtlicher Zusammenstellung genügend Raum zu gewähren. Erstes Erfordernis
ist dabei eine Darstellung des
Grundstückes in seiner Individualität. Als Grundstücke gelten die Liegenschaften und die dauernden
Rechte an solchen, von denen
wir bei Art. 658 (2)
gesprochen haben.
Die Grundstücke müssen
auf dem Blatte so beschrieben werden, dass man sich nach diesen Angaben
über die Identität und den äusseren Bestand eines jeden ausser allein
Zweifel befindet. Zu diesem Zwecke muss ein jedes derselben eine eigene
Nummer erhalten. Ferner müssen die Hochbauten,
die sich darauf befinden, angegeben werden. Weiter wird es
empfehlenswert sein, dass auch die anstossenden Grund stücke
mit ihren Nummern im Grundbuch und mit ihrer Lage
(1) Vgl. ZGH 869, und oben S. 303. Anm. 3.
(2) ZGB
655.
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nach
der Himmelsrichtung angegeben werden. Zweifelhaft aber ist es, in welchem Umfange über den
äusseren Bestand des Grundstückes weitere Angaben gemacht werden
sollen. In Frage kommen dabei
namentlich folgende Punkte:
Einmal
die Zugehörstücke. Sie gehören nicht als Bestandteile zum Grundstück, sie können auch
leichter wechseln, als dies in bezug auf Bestandteile desselben der
Fall ist. Und doch gewährt es
gewiss in vielen Fällen ein grosses wirtschaftliches Interesse, aus dem Grundbuch selbst mit seiner
Beschreibung des Grund stückes
ersehen zu können, was diesem als Zugehör beizurechnen sei. Empfehlenswert dürfte es darnach
sein, die Aufnahme der Zugehör zwar nicht vorzuschreiben, wohl aber zu
gestatten. Dies in dem
Sinne, dass durch die Aufnahme eines Gegenstandes als Zugehör in die Beschreibung des
Grundstückes aus diesem nicht willkürlich ein Zugehörstück
gemacht werden kann. Zugehör soll auch
im Falle solcher Aufzeichnungen nur dasjenige sein, was ohnedies von Gesetzes wegen diese
Eigenschaft hätte. Anderes, als was auch ohne diese Aufnahme
Zugehör ist, kann also nicht Zugehör sein, auch nicht auf Grund der
Aufnahme in das Grund buch. Nichtsdestoweniger wird die
Aufzeichnung im Grundbuch insofern
ihre Bedeutung haben, als dadurch wenigstens eine Vermutung begründet
wird, dass das Aufgenommene wirklich Zugehör sei. Es liegt darin der Ausdruck, sei
es der Bestimmung durch den
Eigentümer oder der Verbindung mit der Hauptsache aus Gründen der Bewirtschaftung (Art.
(647), (1) wenn auch eine
Rechtsvermutung diesfalls, wie
wir oben schon ausgeführt haben, in dem Entwurfe schliesslich an dieser Stelle
(im Gegensatz zu Art. 795, Abs.
2)(2) nicht beibehalten worden ist.
Sodann
ist mit Hinsicht auf den Wert des Grundstückes empfehlenswert, wenigstens diejenigen
Angaben in das Grundbuch aufzunehmen, die ohne besondere Vorkehrungen
erhältlich sind oder bereits
zur Verfügung stehen. Man wird hier in erster Linie an die
Grundsteuerschatzung denken können, wo eine solche besteht, dann an die Schätzung der
Brandversicherung, und endlich an die Schätzung, der das Grundstück bei
Anlass der Verpfändung unterworfen
werden kann oder muss (Art, 827 und 830). (3) Eine obligatorische Schätzung für alle
Fälle vorzuschreiben, hat keinen grundbuchlichen Wert. Dagegen würde
man auf ein unter Um- ständen
recht bequemes Mittel, Aufschluss über eine Liegenschaft zu erhalten, verzichten, wenn man es
nicht wenigstens möglich
(') ZGB 644. (2) ZGB 805, Abs. 2.
Vgl. oben S. 248, Anm.
3. (3)
ZGB
843 u. 848.
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machte, solche
Wertangaben auf dem Folium, des Grundstückes aufzuzeichnen. Namentlich in den
Fällen, wo über den Flächen- inhalt kein massgebender Aufschluss
erteilt werden kann, wäre es
nicht gerechtfertigt, wenn nicht wenigstens in bezug auf die Schätzung
die vorhandenen näheren Angaben in das Grundbuch aufgenommen werden
wollten.
Vor allem pflegt nun aber
die geometrische Vermessung der Grundstücke als ein unerlässliches
Element der Beschreibung des Grundstückes
bezeichnet zu werden, und es ist auch nicht zu bestreiten, dass
darin eine ganz wesentliche Garantie für die Zuverlässigkeit der Beschreibung des
äusseren Bestandes eines jeden Grundstückes gefunden werden
muss. Allein die Frage bedarf doch
noch einer näheren Prüfung.
Zur Zeit haben
durchgeführte und für das Sachenrecht dienstbar gemachte Vermessungen
alles Grund und Bodens die Kantone Genf,
Waadt, Neuenburg, Freiburg, Solothurn und Basel. In anderen
Kantonen hat die Vermessung sich auf einzelne Landesteile oder
zahlreichere Gemeinden ausgedehnt, ohne direkt dem Grundbuche zu dienen. So ist die katastrale
Aufnahme namentlich in grossen Gebieten des Kantons Bern und in
zahlreichen Gemeinden von Aargau,
Zürich, Luzern, Thurgau, dann in Städten wie St. Gallen u. a. durchgeführt, und
allerorts ist man, wenigstens in den Gegenden mit intensiver
Bodenbewirtschaftung, davon überzeugt, dass es für das gesamte Land
von grossem Werte wäre, eine allgemein
durchgeführte Vermessung zu besitzen. Man scheut nur die
Kosten, die daraus für die Gemeinden und die beteiligten Grundeigentümer erwachsen, andernfalls
würde die Vermessung noch
weit mehr fortgeschritten sein. Die Stellung, die daraus für die
eidgenössische Gesetzgebung sich ergibt, dürfte folgendermassen zu
umschreiben sein:
Das
Grundbuch muss, so viel und so allgemein als möglich, auf eine Vermessung aller Grundstücke
begründet werden. Die Vermessungspläne müssen der Anlage des
Grundbuches als Fundament
dienen. Die Folien der einzelnen Grundstücke müssen den Flächeninhalt und eine Verweisung auf
die Pläne enthalten, damit durch
sie in gründlichster Weise die Identität und die äusseren Eigenschaften einer jeden Liegenschaft
und Grundbuchnummer festgestellt werden können. Allein dabei ist auf
dreierlei zu achten.
Erstens
wird der Bund, wenn er diese Vermessung fordert, auch einen Teil der
Kosten mitzutragen haben. Die ersten Entwürfe zum Sachenrecht hatten eine
solche Bestimmung ausdrücklich
enthalten, und wenn sie in den
Beratungen nicht beibehalten worden ist, so geschah es nur aus dem
Grunde, damit diese rein
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administrative Frage
nicht mit der privatrechtlichen Regelungverwechselt werde. Der Gedanke
ist durchaus festgehalten, dass der Bund sich an den Vermessungskosten
zu beteiligen habe, auch die Botschaft des Bundesrates zur Einführung
der Rechtseinheit, vom 15. November 1896, hat hierauf hingewiesen. Die
Ungleichheit, die sich daraus dann allerdings ergeben kann, dass von
einer solchen Beteiligung diejenigen Kantone nichts mehr gewinnen, die
bereits Vermessungen besitzen, darf ernsthaft nicht dagegen ins Feld
gerufen werden. Denn es ist klar, dass eine bundesrechtliche
Vermessungsvorschrift dem ganzen Lande dienen und auf den Kredit aller
Kantone günstig wirken wird.
Zweitens kann der Bund
eine Reihe von bereits bestehenden kantonalen Vermessungen ohne
wesentliche Nachhilfe als seinen Zwecken entsprechend übernehmen, und
wo noch keine Vermessungen gemacht worden sind, wird nichts im Wege
stehen, die Durchführung, unter Vereinbarung mit den Kantonen,
allmählich zu betreiben. Es werden sich hierfür Mittel finden, ähnlich
wie sie in einzelnen Kantonen auch gefunden worden sind: Unter
Begünstigung der gemeindeweise und freiwillig durchzuführenden
Vermessungen wird man einen Zustand anstreben, wo es keine
unerschwingliche Ausgabe mehr ist, schliesslich nach langen Bemühungen
die noch nicht vermessenen Landesteile obligatorisch dem Kataster zu
unterwerfen. Würde diese Durchführung an die dreissig Jahre dauern, so wäre dies
nicht länger, als einige Kantone selber an diesen Vermessungen
und Aufzeichnungen gearbeitet haben.
Drittens muss darauf
hingewiesen werden, dass das Grundbuchrecht auch sehr wohl und
durchaus mit Vorteil eingeführt werden kann, wo und solange noch keine
Vermessung stattgefunden hat. Es sei nur an das Beispiel von Schwyz
erinnert und an den Umstand, dass Solothurn nahezu zwanzig Jahre das
Grundbuch besessen hat, bevor der Kataster allgemein durchgeführt war.
Ja man kann geradezu einzelne Fälle hervorheben, wo die genaue
Vermessung für das Grundbuch gar nicht besonders förderlich wäre. Wir
nennen, mit Hinsicht auf die Erfahrungen, die diesfalls in Schwyz, in
Bern u. a. gemacht worden sind, vornehmlich die Weiden, die Alpen. Auf
die Fläche der Alp kommt nicht so viel an, solange man nicht zudem
weiss, wie gross der Teil der Alp ist, der als Weide benutzt werden
kann. Das Flächenmass vermag über den Wert einer steinigen, felsigen,
von Schutthalden durchzogenen Alp gar keinen massgebenden Aufschluss zu
geben. Was hierüber entscheidet, ist vielmehr die Erfahrung, die man
mit dem Betriebe gemacht hat, die Zahl der Kühe, die auf der
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Alp gesömmert werden
können. Ähnlich verhält es sich mit aus gedehnten Wäldern, Mösern, Torfstichen
u. dgl. Hier überall hat die genaue Vermessung der Parzellen zum
mindesten nicht die gleiche Bedeutung, wie bei dem kultivierten Lande.
Der Zweck, dem die Vermessung auch in diesen Fällen dient, ist
nur die Feststellung der Grenzen, die genaue Aufzeichnung der
Zusammenhänge mit dem übrigen
Grund und Boden. Aus dieser Überlegung kann die Einsicht
gewonnen werden, dass für solchen Boden eine summarische Vermessung
die gestellten Zwecke vollauf zu erreichen vermag. Es gibt hierfür
verschiedene Methoden, und Sache fachmännischer Expertise wird es
sein, diesfalls dasjenige System auszuwählen, das bei möglichst wenig
Kosten doch für diese Zwecke noch
hinreicht. Erfahrungen sind darüber schon in mehreren Kantonen
gesammelt worden, es sei vornehmlich an Bern erinnert. Die Vollziehungsorgane des Bundes aber
würden sich mit den Kantonen zu verständigen haben, um
dergestalt die abgekürzte Vermessung als Grundlage des Grundbuches für
Wälder, Weiden, Möser, Alpen, die
ja auch in anderer Beziehung dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, in
zweckmässiger Weise festzustellen (vgl. Art. 993, Abs. 2 und 3,(1) und
790, Abs. 2). (2)
Nach
allen diesen Richtungen handelt es sich, wie hervor gehoben, um die äussere Beschreibung
der einzelnen Grundstücke. Man
postuliert also für das Grundbuch eine solche äussere Beschreibung,
eine Herstellung des faktischen Bestandes einer jeden einzelnen Parzelle. Allein diese
Aufzeichnung ist dann doch gleichwohl
kein eigentlich grundbuchlicher Akt. Sie gehört unter dasjenige, was in das Grundbuch
aufgenommen worden ist, und nicht unter die Eintragungen nach
Grundbuchrecht. Man legt ihr also keine rechtliche Bedeutung
bei. Allerdings kann eine fehlerhafte
Aufnahme unter Umständen zur Verantwortlichkeit des Grund- buchbeamten und des Staates führen.
Rechtskraft an sich aber kommt
diesen „ Aufnahmen" im Grundbuche (im Gegensatz zu den „Eintragungen") nicht zu. Das
Grundbuch an sich garantiert also nicht den Bestand des
aufgenommenen Grundstückes, wie ja auch ein Grundstück infolge von
Nichtaufnahme in das Grundbuch nicht unter-, nicht verloren geht. Was als
Flächeninhalt angegeben ist, wird nicht grundbuchlich
zuverlässig festgestellt, sondern es kommt im Entscheidlingsfalle einzig und
allein auf den wirklichen Bestand
an. Ferner erhält, was als Hochbaute aufgezeichnet ist,
(1)
Das Gesetz hat den zit. Abs. 2 von Art, 993 nicht aufgenommen, d. h. ihn in die Ordnung des
Vermessungswesens verwiesen, vgl. Schl.t. 42, Abs. 2. (2) ZGB
796, Abs. 2.
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durch die Aufzeichnung im
Grundbuch nicht eine besondere rechtliche Existenz, so dass man unter
Schadenersatzfolge gegenüber dem Eigentümer sich darauf verlassen
könnte. Hier überall dient die Aufnahme und Aufzeichnung nur zur
Orientierung auf Grund des wirklichen Bestandes der Liegenschaft
selbst. Nur soweit das dingliche Recht in Frage kommt, liegt die Folge
allerdings anders, wie betreffend die Grenzen, die aufgezeichneten
Wegrechte, die Dienstbarkeitsvorrichtungen u. dgl., und zwar müssen
nach richtiger Auffassung auch die dinglichen Rechte zugunsten des
Grundstückes, die Grundgerechtigkeiten und Dienstbarkeitsrechte des
herrschenden Grundstückes hierher und nicht zu der blossen Beschreibung
des Grundstückes gerechnet werden. Sie gehören zum Bestand an
dinglichen Rechten und nicht zu den Bestandteilen des Grundstückes,
sind daher auch in Art. 988, Abs. 4, und 1007 (1) unter den
Eintragungen und nicht bei der Aufnahme angeführt. In diesen Fällen
handelt es sich dann eben um das Recht, das auf faktischer Grundlage
eingetragen ist, und daraus ergibt sich folgerichtig, dass das Recht
gerade insoweit grundbuchlich festgestellt ist, als die Aufzeichnung
über die Grundlage Aufschluss gibt. Rechnen wir z. B. mit dem Falle, wo
zwischen zwei Grundstücken die Grenzlinie auf den Plänen eingezeichnet
ist. Da wird ein jeder eingetragene Eigentümer bis zu dieser Grenze das
Eigentum beanspruchen können mit allen Grundbuchfolgen, und wenn eine
Wasserdurchleitung oder eine andere körperliche
Dienstbarkeitsvorrichtung eingezeichnet ist, ergibt sich wiederum aus
dem Eintrag auch ohne weiteres der Inhalt und der Umfang des
eingetragenen Rechtes. Diese Fälle sind denn auch an sich klar genug
von jenen andern zu unterscheiden, bei denen es sich nicht um eine
Abgrenzung der eingetragenen Rechte, sondern um den körperlichen
Bestand der Sache an sich handelt. Ob das Grundstück, auf das ein
neuer Eigentümer eingetragen wird, 1000 oder 1090 Quadratmeter messe,
oder ob ein aufgezeichneter Schopf auf demselben als Hochbaute sich
wirklich befinde oder nicht, das hat mit der Wirkung des Grundbuches
nichts zu schaffen. Es mag zu Auseinandersetzungen zwischen dem
Verkäufer und Käufer oder zu einer Verantwortlichmachung des
Grundbuchverwalters, der einen unrichtigen Bescheid aus dem Grundbuch
erteilt oder veranlasst hat, führen. Grundbuchlich sind alle
diese Momente an sich ohne Bedeutung und die Aufnahmen ohne
Rechtskraft. Weil dieser Unterschied besteht, hat eben der Entwurf
darauf Bedacht genommen, überall hier von Aufnahme in das Grundbuch zu
(1) Vgl. ZGB 946 und 968.
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sprechen,
während die rechtlich relevanten Verhältnisse "einge- tragen" werden. Auch äusserlich wird
man bei der Anlage des Grundbuches darauf Bedacht nehmen,
diesen Unterschied in die Augen
springen zu lassen, etwa in der Weise, dass die ganze äusserliche Aufnahme an den Kopf des
grundbuchlichen Foliums gesetzt
wird, während die Einträge nach ihrer rechtlichen Natur in verschiedenen Kolumnen des
Doppelblattes untergebracht werden müssen.
3.
Die Einträge machen das
eigentliche, rechtliche Element des Grundbuches
aus, durch sie wird die zuverlässige Publizität der dinglichen Rechte hergestellt.
Dass die Eintragung für das Eigentum und das Pfandrecht gefordert
werden solle, ist nicht bestritten.
Doch müssen wir betreffend das Eigentum noch auf eine Eigentümlichkeit hinweisen. Gilt die
Eintragung auch allgemein als notwendig für die Erwerbung von
Grundeigentum auf Grund von
Rechtsgeschäften, so verlangt man doch vielfach keinen Eintrag beim Erwerb aus
Gesetzesvorschrift, wie insbesondere aus Erbrecht. Wir haben
diese Divergenz schon beim Erbrecht und unter dem Eigentumserwerb besprochen
und die Gründe angeführt, aus
denen es sich empfiehlt, auch bei diesen Erwerbsarten die Eintragung vorzuschreiben. Allein der
Eintrag hat dann doch, auch
nach dem Entwurf, in diesen Fällen eine etwas andere Bedeutung, als bei den erstern. Die
Gesetzesvorschrift verschafft hier dem Erwerber schon vor der
Eintragung das Eigentum, sein Eigentum vermag sich nur in allen den
Richtungen noch nicht zu äussern,
zu deren Betätigung der Eigentümer des Grundbuches benötigt, sodass
für ihn zunächst die Möglichkeit ausgeschlossen ist, über das
Grundstück grundbuchlich zu verfügen. Dass dann aber doch die Gesetzesvorschrift auch
nicht, wie das Rechtsgeschäft, nur einen Titel auf Eintragung bedeutet
und nicht bloss einen Anspruch
gegen den eingetragenen Eigentümer, sondern ein Recht auf Eintragung ohne Wissen und Willen
des letzteren verschafft, haben wir bereits zu Art. 667(1)
näher ausgeführt. Darin liegt deutlich
eine Äusserung des eben doch bereits vor dem Eintrag vorhandenen Eigentums. Denn es ist ein
Prinzip des Grundbuch - rechtes,
dass nur der Eigentümer verfügen könne. Regelmässig ist dies
der Eingetragene, ein anderer wird gegenüber dem Eintrag als Eigentümer gar nicht
anerkannt. Allein eben weil beim gesetzlichen Erwerb das Verhältnis ein
anderes ist, weil hier der Erwerber
doch bereits nach dem Willen des Gesetzgebers wirklich Eigentümer ist, kann er wenigstens das
eine verfügen, dass er
(') ZGB 665.
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eingetragen werde und
dass mit dieser Eintragung die Formalität hergestellt werde, kraft
welcher er die volle Möglichkeit zur grundbuchlichen Verfügung über das
Grundstück erhält.
Was sodann die Eintragung
der Dienstbarkeiten anbelangt, so haben wir bereits im
Dienstbarkeitsrecht kurz begründet, wieso der Entwurf dazu gekommen
ist, im Gegensatz zu der Mehrzahl der kantonalen Rechte die Eintragung
für alle Arten von Dienstbarkeiten vorzuschreiben. Hier aber ist
nochmals auf den Zusammenhang hinzuweisen, der im System des
Grundbuches zwischen allen den dinglichen Rechten an einem Grundstück
gefunden werden muss. Gewiss bietet es schon für die Dienstbarkeit an
sich einen grossen Vorteil, wenn sie der Eintragung unterstellt wird.
Die Mühe, die eine vollständige Berichtigung der dinglichen
Belastungen, wie sie mit der Einführung des Grundbuches verbunden zu
werden pflegt, verursacht, wird durch den Gewinn an Sicherheit und
Zuverlässigkeit im Bestand dieser dinglichen Rechte mehr als
ausgeglichen, und man versteht unter diesem Gesichtspunkte sehr wohl,
wie in neuerer Zeit auch ganz ländliche Rechtsgebiete dazu gelangen
konnten, die Publizität für alle Arten von Dienstbarkeiten bei sich
einzuführen. Allein dies ist nicht die Erwägung, die wir an dieser
Stelle hervorheben wollen. Ebenso dringlich, wenn nicht noch
eindrucksvoller, spricht nämlich für die Ausdehnung des Grundbuches auf
alle Dienstbarkeiten der Gesamtzweck, für den das Grundbuch geschaffen
ist. Die Grundbuchrechte haben dies regelmässig auch bei uns
anerkannt, und wenn auch Solothurn in bezug auf die
Grunddienstbarkeiten eine Ausnahme gemacht hat (vgl. Schweiz. PR III,
S. 348, seit 1891 CG § 492), so erklärt sich dies aus jener Überlegung,
auf die wir bei den Dienstbarkeiten hingewiesen haben, dass man sich
vor der Durchführung des Grundsatzes in diesem ältesten der
schweizerischen Grundbücher noch gescheut hat, während allerdings ja
zur gleichen Zeit Bern bereits die Fertigung für alle Arten von
Dienstbarkeiten zur Anwendung gebracht hat. Das Grundbuch wird, wenn
nicht alle dinglichen Rechte aus demselben wenigstens in dem Sinne
ersichtlich sind, dass was nicht eingetragen ist, auch nicht dinglich
zu Recht bestellt, in seiner wesentlichsten Bedeutung beeinträchtigt,
indem es für den Eigentumserwerb und die Belastung mit negotiabeln
Pfandrechten den Interessenten keine absolut zuverlässige Basis mehr
darbietet. Nicht nur die Dienstbarkeiten bleiben also an sich auf einer
weniger sicheren Rechtsgrundlage bestehen, sondern der gesamte Verkehr
mit den Grundstücken verharrt in einem wichtigen Punkte bei den alten
unabgeklärten Verhältnissen, so lange man nicht das Grundbuch
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auf alle dinglichen
Rechte anwendet. Um der Vorteile des Grundbuches selbst willen durfte
der Entwurf, wenn er es nicht wegen der Dienstbarkeiten selber getan
hätte, für die Dienstbarkeiten keine Ausnahme vom Grundbuchzwange
zulassen.
Da in dem Grundbuch das
Mittel liegt, eine Wirkung herbeizuführen, die jedermann anerkennen
muss, und da zugleich mit dem Grundbuch die Verfügungsmöglichkeit
begründet wird, liegt es nahe, dem Grundbuch eine Wirkung zu
verschaffen, die über den Kreis der dinglichen Rechte hinausgeht. Fast
alle, ja in gewissem Masse notwendigerweise alle Grundbuchrechte
anerkennen dies auf irgend eine Art und Weise. Auch der Entwurf musste
sich hierzu bekennen. Die Richtungen aber, nach denen solche Ausdehnung
des Grundbuchinhaltes gegeben sein kann, ergeben sich aus folgenden
Erwägungen :
a) Das
Rechtsgeschäft, auf Grund dessen ein dingliches Recht eingetragen
werden soll, kann irgendwelche Klauseln, Einschränkungen oder
Modifikationen in bezug auf die Begründung oder den Bestand des
dinglichen Rechtes enthalten, die ihrerseits sich durchaus nicht als
dingliche Rechte darstellen und jedenfalls als solche nicht in die
Kolumnen des Grundbuches eingetragen werden können. Bei solcher
Sachlage gibt es nach absolutem Grundbuchrecht nur die Alternative:
Entweder man trägt das dingliche Recht ohne jene Klauseln ein, unter
Begründung eines persönlichen Anspruches gegen den Mitkontrahenten auf
deren Beobachtung. Das dingliche Recht wird für den Berechtigten oder
Verpflichteten nur persönlich gegenüber dem andern verklausuliert oder
modifiziert, und es besteht mithin nicht nur die Gefahr, dass diese
Klauseln nicht erfüllt, sondern auch dass sie durch Übertragung des
dinglichen Rechtes auf einen Dritten, den die aus denselben sich
ergebende persönliche Gebundenheit nichts angeht, illusorisch gemacht
werden. Oder aber es können die Parteien zuwarten, bis die fraglichen
Bedingungen oder Vorbehalte in betreff ihres persönlich verpflichtenden
Inhaltes in gewisser Hinsicht verwirklicht oder sonstwie weggefallen
sind, und also die Eintragung des dinglichen Rechtes bis zu diesem
Zeitpunkte aufschieben, mit der Folge, dass inzwischen der bisher nach
Grundbuch Berechtigte weiterhin berechtigt bleibt. Allerdings steht er
unter der persönlichen Verpflichtung, die grundbuchliche Eintragung
vorzunehmen, sobald der Inhalt der Klauseln erfüllt ist, in der
Zwischenzeit aber bleibt es ihm möglich, andere grundbuchliche
Verfügungen zu treffen, die dem zeitlich vorausgehenden Anspruch auf
Eintragung, dem die Eintragung immer noch nicht
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gefolgt ist, natürlich
vorgehen. Mag die eine oder die andere dieser Alternativen gewählt
werden — und die Umstände werden bald dieses und bald jenes als geboten
oder gar als einzig möglich erscheinen lassen — so ergibt sich stets
ein nicht recht befriedigendes Resultat. Bei der ersteren Möglichkeit
muss der bisherige Eingetragene dem Erwerber Vertrauen schenken, dass
er die persönlichen Verpflichtungen regelrecht erfüllen werde, bei dar
letzteren umgekehrt ist der Erwerber in der Lage, dem immer noch
Eingetragenen ein Vertrauen schenken zu müssen, das oft recht
unbequem sein kann. Aus diesen Gründen ist das Bedürfnis dafür
entstanden, dass solche Klauseln, die persönliche Verpflichtungen
enthalten, im Grundbuch sollen vorgemerkt werden können, mit der Folge,
dass sie alsdann jedermann gegenüber Wirkung haben. Jeder dinglich aus
dem Grundbuch Berechtigte soll durch sie persönlich nach den Umständen
gebunden sein, als hätte er bei Begründung oder Übertragung seines
dinglichen Rechtes diese persönliche Verpflichtung übernommen. Man
denke an den Vorbehalt, dass der Eigentümer eines Restaurants
verpflichtet sein soll, das Bier für seine Wirtschaft ausschliesslich
von einer gewissen Brauerei, vermutlich der bisherigen Eigentümerin
oder dem Gelddarleiher des Käufers, zu beziehen, oder an die
Verpflichtung, eine Wohnung in dem gekauften Hause einem gewissen
Mieter zu überlassen, oder an die Bedingung, dass der
Liegenschaftskauf rückgängig werden soll, wenn der Käufer das in
Aussicht stehende Wirtschaftspatent nicht erhält, oder dass er auf den
Zeitpunkt vollzogen werden soll, wo der Verkäufer auswandert. Es gibt
unendlich viele Möglichkeiten, mit den grundbuchlich einzutragenden
Verhältnissen Nebenabreden zu verbinden, die zwar nicht dingliches
Recht an dem Grundstück, aber doch für die eine oder die andere Partei
von sehr grosser Bedeutung sind, so dass die Verpflichtung oder
Berechtigung ihren wahren Wert erst durch sie erhält und in der Tat
eine bloss unter den Kontrahenten begründete persönliche Verpflichtung
nicht dasjenige leistet, was die Parteien eigentlich zu erreichen
wünschen.
Aus solchen Überlegungen
haben moderne Grundbuchrechte häufig die Vormerkung persönlicher Rechte
oder Pflichten unbeschränkt und mit der Folge zugelassen, dass sie
durch diese Vormerkung jedermann gegenüber wirksam gemacht werden. Und
man vermöchte denn auch unbedenklich dieser Ordnung zu folgen, wenn
nicht ein schwerer Übelstand ihr entgegenstünde, und dieser liegt
darin, dass durch die unbeschränkte Zulassung solcher Vormerkungen das
Grundbuch über alles Mass belastet wird. Man kann sich bei diesem
System auf keinen Eintrag mehr ohne wei-
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teres verlassen, sondern
muss die ganzen Rechtsakte, die in den Vormerkungen angezogen sind,
nachlesen, um zu wissen, was für persönliche Verpflichtungen man
zugleich mit dem dinglichen Recht zu übernehmen hat. Und überdies
erschwert sich diese Folge auch noch dadurch, dass diese persönlichen
Verpflichtungen nicht in die Gestalt einer ganz bestimmt lautenden
Verpflichtung mit kurz und deutlich umschriebenem Inhalt gekleidet zu
sein brauchen, sondern dass sie sich in Details und in Unbestimmheiten
verlieren können, die auf den ersten Blick oft gar nicht die ganze
Tragweite der Verpflichtung erkennen lassen. Nicht, wie bei den
dinglichen Rechten, hat man es mit bestimmten Kategorien zu tun, die
für jedermann leicht erkennbar und gesetzlich umschrieben sind, wie
Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, sondern der ganz und gar freie und
unbestimmbare Inhalt der persönlichen Abrede des einzelnen Falles
kommt zur Geltung und daraus entsteht für jedermann, der mit dem
Grundbuch verkehrt, eine Gefahr, die nur dadurch einigermassen gehoben
oder vermindert werden kann, dass man die Grundbuchverwaltung und den
Grundbuchverkehr ausschliesslich Personen anvertraut, die des Rechts
vollkommen kundig sind. Da nun aber bei unseren Verhältnissen gerade
diese Voraussetzungen nicht zutreffen und namentlich zu demjenigen im
Widerspruch stehen, was vielfach in den Kantonen bishin für die Führung
der öffentlichen Register als genügend erachtet worden ist, so müsste
bei uns mit der ungemessenen Zulassung der Vormerkung persönlicher
Verpflichtungen das Grundbuch gerade an der Funktion empfindliche
Einbusse erfahren, um deren willen es geschaffen worden ist, nämlich an
der Herstellung einer übersichtlichen und zuverlässigen Publizität der
dinglichen Rechte an Grundstücken.
Aus solchen Erwägungen
ist der Entwurf dazu gekommen, ein anderes System zu wählen. Allerdings
sollen solche persönliche Verhältnisse nicht ganz von der Vormerkung im
Grundbuch ausgeschlossen sein. Allein ihre Zulassung wird nur in den
Fällen gestattet, wo das Gesetz selber die Vormerkung vorsieht, und das
sind Fälle, in denen das Gesetz dann auch zugleich dazu Sorge trägt,
dass die persönliche Berechtigung und Verpflichtung jene Bestimmtheit
des Inhaltes erhält, die für die Konkurrenz mit den dinglichen Rechten
absolut wünschenswert ist. Vorgesehen ist im Entwurfe diese Möglichkeit
: Für die Miete und die Pacht (bei der Revision des OR anzugeben, vgl.
OR Art. 281)(1)und für das Vorkaufsrecht und
das
Rückkaufsrecht (Art. 681 und
(1) Vgl. nunmehr OR 260 u. 282.
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683). (1) Die
Anwartschaft bei Nacherbeneinsetzung, sowie die Eintragung bei den
Heimstätten reiht der Entwurf unter die zweite Kategorie der
Vormerkungen ein.
Folge von dieser
Einschränkung ist es nun allerdings, dass gar viele persönliche
Verpflichtungen, von denen der Berechtigte sehr dringend wünschen
möchte, dass sie dinglich wirksam werden sollen, diese Eigenschaft
nicht erhalten können. Allein dieser Nachteil wiegt weniger schwer, als
der Schaden, den das gegenteilige System der ganzen
Grundbucheinrichtung zufügen müsste. Und überdies darf angeführt
werden, dass die Beteiligten auf einem Umwege und ohne Schaden für das
Grundbuch doch in den meisten Fällen zu ihrem Ziele kommen können : Sie
brauchen nur für die Einhaltung der Verpflichtung und das Versprechen,
gegebenenfalles dieselbe auch auf einen neuen Erwerber des
Grundstückes zu übertragen, eine Vertragsstrafe anzusetzen und für
diese auf das Grundstück eine Pfandverschreibung eintragen zu lassen.
b) Da der
eingetragene Eigentümer zur Verfügung über sein Grundstück notwendig
des Grundbuches bedarf, ergibt sich eine Sicherung Dritter gegen jede
ihnen nachteilige Verfügung am einfachsten und sichersten daraus, dass
sie eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken lassen. Ein
Bedürfnis hierfür ist allgemein anerkannt und im Grundbuchrecht in
irgendeiner Weise überall berücksichtigt. Es besteht namentlich für die
Fälle, wo ein Gläubiger berechtigt ist, zur Sicherung vollziehbarer
Ansprüche Arrest zu nehmen, was alsdann gegenüber einem Grundstück in
Gestalt der Eintragung einer Vormerkung geschieht, durch die dem
eingetragenen Grundeigentümer verwehrt wird, zum Schaden des
Berechtigten über die Liegenschaft irgendwie grundbuchlich zu verfügen.
Dazu kommen die
Rechtsverhältnisse, denen nach dem Gesetz eine dingliche Wirkung durch
das Grundbuch beigelegt werden will, ohne dass sie doch als eine
Kategorie der beschränkten dinglichen Rechte erscheinen, wie dies mit
der Nacherbeneinsetzung (Art. 510, Abs. 3)(2) und den
Heimstätten (Art. 380) (3) der Fall ist, insofern ihnen
nach
dem Entwurfe von vornherein eine mehr als persönliche Wirkung
zugestanden wird.
Bei diesen Vormerkungen
der zweiten Art ist dann aber zu beachten, dass ihre Eintragung nicht
ohne weiteres dem Ansprecher gestattet werden kann. Er muss sich
hierzu auf Grund der gehörigen Ausweise eine gerichtliche Erlaubnis
erwirken, wo-
(1) ZGB 681 u.
683, wo noch das Kaufsrecht angefügt ist. (2) Vgl. ZGB 490.
Abs. 2. (3) ZGB 353.
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bei der
Vollziehungsbeamte oder der Richter genau zu bestimmen hat, in welchem
Umfange, zeitlich und nach dem Werte, diese Beschränkung des
Eigentümers Platz greifen soll. Bei den genannten Rechtsverhältnissen
mit dinglicher Wirkung genügt allerdings der Ausweis über ihr Bestehen
zur Begründung der Vormerkung.
c) Endlich ergibt
sich eine dritte Art der Vormerkung aus der Möglichkeit, dass ein
Ansprecher ein dingliches Recht geltend macht, das nicht eingetragen
ist oder mit den vorhandenen Einträgen in Widerspruch steht, und
dessen Eintragung der eingetragene Eigentümer dem Ansprecher
verweigert. Muss dieser den Prozessweg betreten, so läuft er Gefahr,
dass während des schwebenden Rechtsstreites der Eigentümer als immer
noch Eingetragener seine Befugnis missbrauche, um ihn durch Begründung
anderer dinglicher Rechte zu schädigen, die zeitlich und damit im Range
dem Anspruch des Klägers, auch im Falle des Gewinnes des Prozesses,
vorgehen würden. Dies muss auf irgendeine Weise vermieden werden
können, und es geschieht am einfachsten dadurch, dass man den
Ansprecher für befugt erklärt, eine Vormerkung zu erwirken, mit deren
Hilfe er für den Fall seines Sieges im Rechtsstreit seinem dinglichen
Anspruch das frühere Datum und damit den vorgehenden dinglichen Rang
sichert. Verwandt hiermit ist der zweite Fall dieser Vormerkungsart, wo
ein Erwerber sich aus irgendwelchen Gründen über sein dingliches Recht
formell nicht genügend ausweisen kann, während dieses materiell ganz
feststeht. Es fehlt ihm z. B., um sich als Erbe das Eigentum übertragen
zu lassen, noch die Legalisation einer Unterschrift, während allgemein
bekannt und anerkannt ist, dass er der Erbe sei. Muss er nun zuwarten,
bis diese Unterschrift, vielleicht aus überseeischen Kolonien,
beigebracht ist, so würde er Gefahr laufen, in der Zwischenzeit durch
eine Verfügung des Eingetragenen geschädigt zu werden. Davor schützt
ihn eine Vormerkung, die das Datum seines dinglichen Rechtes für den
Fall zum voraus fixiert, dass binnen einer bestimmten Frist die noch
fehlende Formalität nachgeholt werde.
Der Entwurf zieht diese
verschiedenen Rechtsmittel in den Art. 1002, 1003 und 1004 (1)
in ein Institut, Vormerkung genannt, zusammen, weil es sich empfiehlt,
diese Vorbehalte alle in die gleiche Rubrik zusammen zu schreiben,
trotz ihres innerlich verschiedenen Charakters. Man erhält dadurch
einen bestimmten Gegensatz zu den Einträgen, die immer nur das bestimmt
be-
(1) ZGB 959, 960, 961.
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gründete und im Gesetz
vorgesehene dingliche Recht betreuen können.
Die Eintragung setzt
immer eine Erklärung des Eigentümers, d. h. mit Ausnahme der Fälle des
gesetzlichen Eigentumserwerbes, des eingetragenen Eigentümers voraus.
Diese muss der Wichtigkeit der Sache entsprechend eine bestimmte
Gestalt erhalten, für die füglich Schriftlichkeit verlangt werden darf.
Allein es frägt sich, ob man es in der Grundbuchordnung hierbei
bewenden lassen wolle. Bei Bejahung der Frage würde die Eintragung auf
eine abstrakte Voraussetzung begründet, sie würde sich vollziehen, ohne
dass der Rechtsgrund überhaupt in Frage käme, aus dem die
grundbuchliche Verfügung geschieht. Sicherlich würde eine solche
Ordnung sehr vieles für sich haben mit Hinsicht auf die Sicherung des
Eintrages gegenüber dem Veräusserer und zugunsten des Erwerbers.
Allein für die Zwecke der Publizität ist diese Ordnung doch weder
notwendig, noch auch nur erstrebenswert. Vielmehr empfiehlt es sich,
neben der schriftlichen Verfügung des grundbuchlich Berechtigten zur
Eintragung auch noch als Ausweise die Vorlegung des Geschäftes zu
verlangen, oder also einen Ausweis über den formrichtig hergestellten
Rechtsgrund, aus dem der Erwerber gegenüber dem Veräusserer die
Eintragung verlangt. Dem grundbuchlichen Geschäft wird dadurch der
abstrakte Charakter genommen, soweit die Parteien selber einander
gegenüberstehen. Dritte aber sind nichtsdestoweniger genügend in ihrem
Erwerbe geschützt, weil sie sich in gutem Glauben auf den Eintrag
verlassen dürfen. Es scheint uns, die Anerkennung des dinglichen
Vertrages im Grundbuchrecht sei dem Umstande zu verdanken, dass man das
Bedürfnis empfunden hat, für die Wirkung des Eintrages, die sich von
der Causa der Eintragung gegenüber einem gutgläubigen Dritten loslöst,
eine Erklärung zu haben. Diese Erklärung ist aber doch wohl Sache der
Doktrin und nicht der Gesetzgebung. Uns genügt die Anerkennung der
Publizitätswirkung, von der wir unter Ziffer 5 noch näher sprechen
werden. Im übrigen mag das Anfordernis des Ausweises über den
Rechtsgrund als eine Konkretisierung der grundbuchlichen Verfügung
oder als eine blosse Formalität, die neben der Anerkennung der
abstrakten Verfügung hergehen würde, aufgefasst werden, das praktische
Resultat ist für die beiden Hauptfolgen der Eintragung, die das Gesetz
zu fixieren hat, d. h. einerseits für den Schutz des gutgläubigen
dritten Erwerbers und anderseits für die Möglichkeit der Anfechtung
gegenüber dem unmittelbaren Erwerber aus unverbindlichem oder gar
nicht vorhandenem Rechtsgrunde, bei der einen oder der anderen
doktrinellen Auffassung das gleiche.
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4. Das Grundbuch stellt
sich als Publizitätsorgan dar
und enthält, um seinem Zwecke dienen zu
können, in Realordnung eine übersichtliche Aufzeichnung aller
dinglichen Rechte an jedem Grundstück. Diese Ordnung kann verschieden
gedacht werden und ist auch schon mit verschiedenen Mitteln versucht
worden. Zur Würdigung dieser Möglichkeiten muss man zweierlei
unterscheiden. Bei der Eintragung der dinglichen Rechte handelt es
sich nämlich einerseits um eine Beschreibung des dinglichen Rechtes an
sich, und anderseits um eine übersichtliche Darstellung dieser Rechte
in ihrer Gesamtheit. Beide Momente stehen unter sich in einem gewissen,
nicht zu vermeidenden Gegensatz. Gibt man der Aufzeichnung für sich
eine zu grosse Ausführlichkeit, so gelingt es nicht, alle die Rechte zu
einer leichten Übersichtlichkeit zu vereinigen, und stellt man mit
summarischer Angabe aller der Rechte die Übersichtlichkeit her, so
ermangelt die Aufzeichnung der wünschenswerten Vollständigkeit. Aus
diesem Dilemma versuchen sich die Rechte, jedes auf seine Art,
herauszuarbeiten. Übergehen wir die Versuche, die einfach auf
liegenschaftlich geordneten Blättern die dinglichen Rechte nach den
vollständigen Errichtungsakten zusammenschreiben liessen und derart ein
Protokoll der dinglichen Rechte in Realordnung, aber ohne jede
Sichtung hergestellt haben, so sind es zwei Anordnungen, die
namentlich beachtet zu werden verdienen.
Der eine Weg besteht
darin, dass chronologische Register angelegt werden, in die alle
dinglichen Rechte derselben Art zusammengeschrieben werden. Es wird
ein Heft für die Handänderungen, ein zweites für die Verpfändungen,
ein drittes für die Dienstbarkeiten geführt, zu diesen aber kommt ein
Hauptbuch, in das tabellarisch alle dinglichen Rechte je einer
Liegenschaft mit einem ganz kurzen Vermerk eingetragen werden, unter
Verweisung auf die verschiedenen Register für alles Nähere. Es wird
beispielsweise unter der Rubrik der Handänderungen im Hauptbuch
einfach notiert: Übertragung vom 3. Februar 1902, siehe
Handänderungsregister Fol. 93, in der Rubrik der Pfandrechte:
Grundpfandbestellung vom 14. März 1902, siehe Register der
Pfandbestellungen, Fol. 32 usw. Das Hauptbuch enthält also nichts als
die Verweisung, und für alles weitere ist das bezügliche Register
nachzuschlagen. Dabei hat es aber immer die Meinung, dass diese
Eintragung im Hauptbuch mit der bezüglichen Verweisung die
entscheidende Form ausmache. Mag eine Berechtigung auch in einem der
Spezialregister eingetragen sein, solange sie nicht im Hauptbuch steht,
hat sie keine dingliche Kraft,
Das zweite System besteht
darin, dass zwar auch die den Ein-
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trag veranlassenden Akte
gesammelt und entweder in ein Register oder in mehrere eingetragen,
oder auch in Gestalt der Originalien der angemeldeten Rechtsakte selber
entgegengenommen und aufbewahrt werden, dass aber das eigentliche
Grundbuch in den einzelnen Rubriken die das dingliche Recht
betreffenden Bestimmungen des Aktes selber aufnimmt, zwar nicht
absolut vollständig, aber doch deutlich und ausführlich genug, dass
daraus der Inhalt des Rechtes selbst ins einzelne ersichtlich ist. Wird
also ein Grundpfandrecht angemeldet, so erfährt der ganze
Verpfändungsakt seine Aufnahme in das Vertragsprotokoll oder es wird
der eingereichte Akt selber aufbewahrt. Die Eintragung in das
Hauptbuch aber gibt alles an, was das Pfandrecht und die für dieses
relevante Forderung beschlägt, Pfandsumme, Pfandrang, Gläubiger,
Zinsfuss, Datum und noch weitere Momente, während eine Verweisung auf
das chronologisch geführte Buch auch hier dem Nachsuchenden das Mittel
an die Hand gibt, den weiter etwa wünschenswerten Aufschlags sich dort
zu suchen.
Wägen wir ab, welches
dieser beiden Systeme den Vorzug verdient, so ist zunächst zu sagen,
dass mit dem erstern eine auf lange Zeit sich hinziehende Fortführung
des gleichen Protokolles möglich gemacht wird. Die Einträge sind so
knapp, als es nur angeht, sie nehmen ein Minimum von Raum ein, sie
erfordern ebenso ein Minimum von Kenntnis von seiten des
Grundbuchbeamten. Denn seine Arbeit besteht einzig in der richtigen und
zuverlässigen Eintragung der Verweisungen, während alles übrige nur in
einer Abschrift des von anderer Hand präparierten Aktes besteht, nach
allen diesen Richtungen Vorzüge, die nicht zu unterschätzen sind.
Allein dem steht nun das andere System mit dem Vorteil gegenüber,
dass, sobald man mit der Umschreibung in den Kolumnen des Grundbuches
nicht zu weit geht, hier erst die Übersichtlichkeit der dinglichen
Rechte hergestellt wird. Das erstere System erfordert ein Nachschlagen
nach allen Seiten, sobald man etwas mehr als die Existenz eines
gewissen Rechtes erfahren möchte. Das letztere erteilt den gewünschten
Aufschluss in den meisten Fällen ohne weiteres und auf den ersten
Blick. Allerdings erhält man nicht den ganzen Akt aus dem Hauptbuch zu
Gesicht, aber doch genug, um sich ein Urteil über die dingliche
Belastung der Liegenschaft bilden zu können. In den meisten Fällen
wird diese kurze, prägnante Verweisung genügen, um überhaupt betreffend
den gesuchten dinglichen Rechtsvorgang hinreichend unterrichtet zu
sein. Man denke an die Eigentumsübertragungen, die doch in der Tat
regelmässig nur unter den Parteien selbst mit allen ihren Details von
Interesse sind, während für den Dritten mit der Erwerbs-
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tatsache alles nötige der
Publizität überliefert ist. Wo aber, wie vielfach bei den
Dienstbarkeiten, aus der kurzen Angabe im Grundbuch nicht alles
Wünschenswerte ersehen werden kann, da ist es doch nur eine
Belästigung, die beim anderen System ohnedies in viel höherem Masse
vorhanden wäre, wenn man zur näheren Orientierung auf das
chronologische Register verwiesen wird.
Ein Nachteil dieses
zweiten Systems ist es allerdings, dass der Grundbuchverwalter aus dem
vorgelegten Akt einen Auszug machen muss, und dass, wenn hier ein
Irrtum begegnet, es dann eben doch dieser Auszug ist, der das dingliche
Recht schafft. Allein dem gegenüber darf man einwenden, dass es am Ende
doch nur einige wenige Formen des Sachenrechtes, die im Grundbuch
regelmässig wiederkehren, sind, um die es sich hierbei handelt, und für
diese kann sich der Beamte leicht jene Zuverlässigkeit aneignen, die
seine amtliche Tätigkeit kennzeichnen soll. In den wenigen Typen :
Eigentumsübertragung, Dienstbarkeitsbestellung oder Grundlast und
Grundpfandrecht, bewegt sich mit den bescheidenen Ausnahmen betreffend
die Vormerkungen der ganze grundbuchliche Verkehr, und es ist ja schon
oben von uns hervorgehoben worden, dass wichtige Erwägungen es
dringend befürworten, diese Einfachheit soviel als nur möglich
aufrecht zu erhalten. Die Erfahrung zeigt uns, dass die
Grundbuchbeamten unschwer sich in diese Arbeit hineinleben, und
gewonnen ist damit eine leichte Handhabung und eine Übersichtlichkeit
des Grundbuches, die mit dem ersten Systeme niemals erreicht werden
kann.
Von unsern kantonalen
Grundbuchrechten hat dasjenige der Waadt im wesentlichen das erste
System aufgenommen. Das zweite findet sich in Solothurn und in
Basel-Stadt. Eine vollständige Eintragung der Akte in das Hauptbuch
selber hat keine kantonale Grundbuchordnung mit der Realordnung
verbunden. Der Entwurf aber konnte nicht irre gehen, wenn er sich den
zweitgenannten Vorbildern anschloss, mithin das Grundbuch nach dem
letztbeschriebenen Systeme zum Vorschlag gebracht hat.
Wir erhalten damit für
das Grundbuch eine luzide Darstellung der dinglichen Rechte. Die
öffentlichen Urkunden, mit denen die Rechtsgeschäfte zur Eintragung der
dinglichen Rechte vorzulegen sind, werden als Belege gesammelt und
aufbewahrt, die Einträge aber erfahren in Auszügen nach den für das
dingliche Recht wichtigsten Merkmalen im Hauptbuch ihre Herstellung.
Alles zusammen ist eigentlich in seiner Vereinigung das Grundbuch. Die
Wirkungen der Publizität aber verbinden sich mit den Einträgen im
Hauptbuch.
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5. Die Rechtskraft
der Grundbucheinträge beruht unter allen Umständen auf der Funktion,
die dem Grundbuch in der modernen Gesetzgebung zugewiesen ist :
Herstellung einer zuverlässigen Publizität der dinglichen Rechte an
Grundstücken. Es ergibt sich daraus nach der negativen Seite als
unentbehrlich der Satz, dass sich ohne Eintragung überhaupt keine
dingliche Wirkung an allen in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücken
erzielen lässt. Was nicht eingetragen ist, das besteht auch nicht
dinglich zu Recht. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis von dem
Vorhandensein eines auf ein dingliches Recht abzielenden Rechtsaktes
kommt es hier durchaus nicht an, die Kenntnis des materiellen
Verhältnisses kann die Form, deren es zur Begründung des dinglichen
Rechtes in der Eintragung nun einmal bedarf, nicht ersetzen. Auch wer
weiss, dass ein Niessbrauch zwar letztwillig vermacht, aber noch nicht
eingetragen ist, handelt nicht ohne weiteres in bösem Glauben, wenn er
das Grundstück als niessbrauchsfrei erwirbt, denn jedermann kann davon
ausgehen, dass ohne Eintragung ein dingliches Recht überhaupt nicht zur
Existenz gekommen ist. Davon kennt das Sachenrecht nur die Ausnahmen
des gesetzlichen oder richterlichen Erwerbes, von dessen Verhältnis
zum Grundbuch wir bereits oben gesprochen haben.
Nicht so einfach ist die
Funktion des Grundbuches nach der positiven Seite, d. h. mit Bezug auf
die Frage, ob, was eingetragen ist, dann auch, solange es eingetragen
ist, ohne jede Rücksicht auf den materiellen Rechtsbestand zu Recht
bestehe. Zwei Auffassungen sind hier möglich.
Nach der einen ist die
Überlegung entscheidend, dass, wie ohne Eintragung kein dingliches
Recht zur Entstehung gelange, so auch jede Eintragung durchaus das
dingliche Recht zur Entstehung bringen müsse. Denn der Eintrag sei die
Form des dinglichen Rechtes, in ihr liege eine formale Existenz des
Rechtes selber, die folgerichtig positiv eine Rechtskraft ausüben
müsse, die von jeder Rücksicht auf das materielle Recht losgelöst sei.
Daraus wird dann die weitere Folge abgeleitet, dass jedermann ohne
weiteres die Richtigkeit des Grundbuches für sich in Anspruch nehmen
dürfe. So lange jemand als Eigentümer eingetragen sei, dürfe er von
jedermann, auch wider alles bessere Wissen, grundbuchlich als
Eigentümer betrachtet werden. Vielleicht allerdings ergebe sich auf
Grund des persönlichen Verhältnisses eine Klage aus Arglist, die auf
Schadenersatz oder auf Gutmachung des Schadens auf dem Wege der
Wiederherstellung eines zu Unrecht veränderten Grundbucheintrages gehen
könne. Allein an sich sei durch die Eintragung das dingliche Recht
durchaus hergestellt,
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und jede Berichtigung
wegen Fehlens der materiellen Grundlage sei nur als persönliche Klage
aus dem arglistigen Verhalten der Gegenpartei zuzulassen. Diese
Auffassung hat unbestreitbar den Vorzug, dass sie eine an sich sehr
klare Rechtslage herzustellen vermag. Allein eine innere Begründung aus
dem Zwecke des Grundbuches kann sie nicht beanspruchen. Die Publizität
verlangt einzig, dass das dingliche Recht in zuverlässiger Weise aus
dem Grundbuche ersichtlich sein soll, dass also derjenige, der sich aus
dem Grundbuche orientiert, daraus nicht zu Schaden kommen dürfe. Wenn
er aber davon Kenntnis besitzt, dass das in dem Eintrag figurierende
Recht gar nicht besteht, so hat er sich nicht auf das Grundbuch und
dessen Publizität verlassen. Er hat vielmehr eine rein formelle
Herstellung des dinglichen Rechtes angerufen, die über die Publizität
des Grundbuches hinaus reicht, eine Rechtskraft, die sich nicht als
eine Folge aus dessen Grundgedanken darstellt und mithin nicht als in
seiner Natur liegend anerkannt werden kann.
Anders die zweite
Auffassung. Sie verleiht dem Eintrag nur so viel Rechtskraft, als dies
um der Publizität willen geboten ist, und gelangt damit zu folgenden
Unterscheidungen :
1. Wenn ein grundbuchlich
Berechtigter über ein Grundstück dinglich verfügt mit einem Akte, der
unverbindlich ist, oder materiell überhaupt nicht zu Recht besteht, so
erhält der Gegner aus dem damit erwirkten Eintrag durchaus kein anderes
Resultat, als bei irgend einem andern Rechtsverhältnis. Er hat sich
nicht auf die Publizität des Grundbuches gestützt, sondern es war ein
dem Grundbuch ferne liegender Umstand, der die Rechtshandlung unwirksam
gemacht oder die Mangelhaftigkeit der Wirkung des Rechtsverhältnisses
verschuldet hat. Dafür gibt es in keiner Publizität des Grundbuches
eine Heilung, die Publizität war hier gar nicht in der Lage, der
Gegenpartei grundbuchlich etwas zu geben oder zu nehmen. Was auf ihrer
Grundlage geschehen ist. das ist im Grundbuch von Anfang an in Ordnung
gewesen, und nur der besondere Akt, den der Grundbucheintrag allerdings
zur Voraussetzung hat, war untüchtig, eine Rechtswirkung auszuüben. Hat
also der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eine Dienstbarkeit für
seinen Vertragsgegner auf Grund eines Rechtsgeschäftes eintragen
lassen, das für ihn wegen eines wesentlichen Irrtums unverbindlich ist,
so kann der Gegner sich auch im besten Glauben nicht auf den ihm zu
Teil gewordenen Eintrag berufen. Denn nicht das Grundbuch hat ihn im
Stiche gelassen, sondern das Rechtsgeschäft, das er mit dem
grundbuchlichen Eigentümer abgeschlossen hat. Ebenso wenn jemand ein
Grundstück zu Eigen-
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tum übertragen erhalten
hat, auf Grund einer Vollmacht des eingetragenen Eigentümers, die sich
nachträglich als gefälscht erweist. Die Publizität des Grundbuches ist
hier überall gar nicht in Frage. Der Geschädigte kann geltend machen,
dass die erwirkte Eintragung gar nicht zu Recht bestehe, er vermag aus
diesem Grunde den geschehenen Eintrag anzufechten, und auf die Klage
gegen den zu Unrecht Eingetragenen erfolgt die Abänderung des
Eintrages, mit den Begleitfolgen (wie Schadenersatz usw.), die für den
Geschädigten nach gewöhnlichen Rechtsregeln gegeben sind.
2.
Liegt der Fall
nun aber so, dass eine vorhandene Eintragung zwar ungerechtfertigt
ist, während eben doch auf ihrer Grundlage der zu Unrecht Eingetragene
grundbuchlich zugunsten eines Andern verfügen kann, so wird das
Grundbuch zwar an sich als Publizitätsorgan dienen können. Allein wenn
dieser Andere über die wahre Sachlage betreffend den ungerechtfertigten
Eintrag unterrichtet ist, oder doch bei schuldiger Aufmerksamkeit hätte
unterrichtet sein müssen, so fehlt jede Veranlassung, die
Publizitätswirkung des Grundbuches als entscheidend zu betrachten.
Vielmehr muss in diesem Falle derjenige, der aus jenem
ungerechtfertigten Eintrag in seinem dinglichen Recht beeinträchtigt
worden ist, seine Rechte, wie wir unter Ziff. 1 ausgeführt haben, gegen
den unmittelbaren Erwerber geltend machen und dessen eingetragenes
Recht zur Löschung zu bringen suchen. Ferner wird er auch das Recht
angreifen können, das der ungerechtfertigt Eingetragene auf Grund
dieses Eintrages etwa begründet hat, denn auch der Dritte kann sich
nicht auf die Publizitätswirkung des Grundbuches berufen, sobald er die
wahre Sachlage gekannt hat oder hätte kennen sollen. Man
vergegenwärtige sich den schon erwähnten Fall, wo jemand durch
Fälschung einer Unterschrift es dazu gebracht hat, dass ohne die
Einwilligung des eingetragenen Eigentümers das Eigentum an einem
Grundstück auf ihn selbst oder einen andern übertragen wird, und wo,
bevor dies entdeckt wird, der so Eingetragene dieses Grundstück an
einen Dritten verpfändet, der von dem erfolgten Betrüge Kenntnis hat.
Ficht nun der Betrogene die Eigentumsübertragung siegreich an, so muss
auch das Grundpfand dahin fallen, denn auf Grund der Publizität des
Grundbuches hat es keinen Anspruch auf Anerkennung, und materiell ist
es nicht gerechtfertigt.
3.
Ganz anders nun
aber liegt die Sache, wenn in diesem letztgenannten Falle der
Grundpfandgläubiger von dem stattgehabten Betrug weder Kenntnis hatte
noch haben musste. Dann hat er sich bei der Errichtung der dinglichen
Last auf das Grund-
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buch verlassen. Er
vertraute auf dessen Publizität, und Folge davon muss es sein, dass er
trotz der unrichtigen Grundlage, auf die sein Recht gegründet ist, in
seinem Rechte geschützt wird.
Damit gelangen wir zu
einer deutlichen Abgrenzung der Publizitätswirkung : Sie erfolgt da, wo
jemand sich in guten Treuen auf das Grundbuch verlassen hat. Und sie
besteht darin, dass der Erwerb eines solchen auf Grund einer Eintragung
anerkannt wird, auch wenn die Verfügung zu seinen Gunsten auf einer
Grundlage erfolgt ist, die nur scheinbar zu Recht bestand, in
Wirklichkeit aber der Anfechtung unterlag, an der Möglichkeit der
Anfechtung krankte, die aber zur Zeit des Erwerbes durch den Dritten
dem Erwerber noch nicht bekannt war.
Der Entwurf hat kein
Bedenken getragen, in Übereinstimmung mit den schweizerischen
Grundbuchrechten und mit dem vorherrschenden Grundbuchrechte
überhaupt, nur in diesem Umfange eine positive Rechtskraft dem
Grundbuche zuzuerkennen. Alles andere schiesst entweder über die im
Verkehr vorhandenen Bedürfnisse aus rein doktrinellen Gründen hinaus,
oder es geht nicht weit genug, indem es gar keine Möglichkeit zulässt,
die Mängel der materiell-rechtlichen Unterlage aus Gründen des
gutgläubigen Verkehrs zur Heilung zu bringen. Die gerechtfertigte
Grundbuchwirkung liegt nach der einen wie der anderen Seite in der
Anerkennung und nur in der Anerkennung der formalen Wirkung des
Grundbuches als Publizitätsorgan.
II. Die Ausführung in den
Einzelvorschriften.
A. Die Einrichtung des Grundbuches, Art. 984 bis 1000. (1) I. Der Bestand des Grundbuches, 1. Die Grundlage, Art. 984. (2) Das Grundbuch muss notwendig aus verschiedenen Büchern und Registern bestehen. Sie alle zusammen bilden das Grundbuch. Was dabei im Gesetz zu entscheiden ist, liegt nicht in der vollständigen Aufzählung dieser Bücher, — man kann die Feststellung von einigen derselben (mit Art. 985, Schluss, und Art. 992)(3) der Verordnung überlassen, — sondern in der Feststellung derjenigen Bücher, die für das Grundbuchinstitut nach seiner Publizitätswirkung Rechtskraft haben sollen.
Man wird nun
darüber
nicht im Zweifel sein, dass notwendig (1) ZGB 942 bis 957. (2) ZGB 942.
(3) Vgl. ZGB 943, Abs. 2, 949.
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ein Buch geschaffen
werden muss, das die Einträge vollständig aufnimmt und derart alsdann
der Publizitätswirkung zur Grundlage dienen kann. Ebensowenig wird man
sich aber auch der Einsicht verschliessen, dass daneben für die nähere
Unterrichtung über den Inhalt der dinglichen Verhältnisse weitere
Bücher als Bestandteile des Grundbuches geführt werden müssen. Bei dem
von Waadt angenommenen System dienen hierzu die Register der einzelnen
Kategorien der dinglichen Rechte, und zwar so wesentlich, dass ohne
sie aus dem Hauptbuch selbst fast nichts über den Inhalt der Rechte
ersichtlich wäre, in Basel-Stadt wenigstens in der Weise, dass das
Hauptbuch, Lager- und Flurbuch, nur das Wesentliche aufnimmt, alle
Einzelheiten der grundlegenden Titel dagegen im Grundprotokoll
eingetragen werden. Der Entwurf schreibt vor, dass die Belege zu
sammeln seien und, gleich dem Basler Grundprotokoll, dem Hauptbuch zur
Ergänzung dienen sollen, wozu noch die Katasterpläne kommen, die über
die äussere Gestalt der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke
Aufschluss zu erteilen haben. Auch in den Plänen liegt insofern eine
Ergänzung des Hauptbuches selbst, als die nähere Feststellung des
Grundstückes durch die Einsicht in diese Pläne gewonnen wird. Direkte
Rechtskraft haben neben dem Hauptbuch die Belege und die Pläne
insofern, als jenes auf diese verweist, um damit selbst zu bekunden,
dass es dieser Ergänzung bedürfe. Das Verhältnis der Bücher
untereinander ist dann aber doch so aufzufassen, dass, wo das
Hauptbuch Aufschluss erteilt, sei es positiv oder negativ, den
allfällig abweichenden Angaben in den andern Registern gar keine
grundbuchliche Bedeutung zukommt. Wo es dagegen auf sie verweist, da
darf man erwarten, dass jedermann, der sich im Grundbuche umsieht,
inbetreff der dinglichen Wirkungen auch von jenen Aufzeichnungen
Kenntnis nehme, und insofern sind dann eben auch die Belege und die
Pläne Teile des Grundbuches. Man denke an die nähere Angabe der Grenze
eines Grundstücks oder des Bestandes einer Dienstbarkeit im Plane, es
besteht z. B. eine Dienstbarkeit der Wasserdurchleitung gemäss der
Einzeichnung im Katasterplan, worauf der grundbuchliche Eintrag direkt
verweist, oder die nähere Umschreibung eines Wohnrechtes findet sich in
dem Beleg, das der Eintragung zugrunde gelegen hat, sodass dort
nachzulesen ist, in welchem Umfang die wohnungsberechtigte Person
berechtigt sei, Familienglieder, Verwandte oder Dienstboten in die
Wohnung aufzunehmen. Überall, wo solches vorliegt, kann man nicht im
Zweifel sein, dass die betreffenden Bücher oder Pläne zum Grundbuche
gehören, wie denn auch in einer früheren Redaktion der betreffende
Artikel geradezu als
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Grundbuch die Vereinigung
des Hauptbuches mit Plänen und Belegen bezeichnet hat. Anders verhält
es sich dagegen mit den sonst erforderlichen oder wünschenswerten
Hilfsregistern, wie Register der Liegenschaften, der Eigentümer, der
Parzellierungen u. dgl. Diese bilden überall keinen Bestandteil des
Grundbuches. Es wäre wohl angezeigt, diese Verschiedenheit in der
Bedeutung der Bücher in Abs. 2 deutlicher zum Ausdrucke zu bringen. (1)
2. Die Aufnahme in das
Grundbuch, Art. 985 und 986. (2) Alles was Gegenstand des Grundeigentums sein kann, gehört an
sich in das Grundbuch. Wir haben schon früher auf den daraus sich
ergebenden Zusammenhang des Art. 985 mit Art. 658 (3)
hingewiesen. Der Hauptsache nach werden darnach nur Parzellen der
Bodenfläche in ihrer Abgrenzung und Individualisierung Aufnahme
finden. Solidereigentum an Gebäuden ohne Grund und Boden, wie das
Stockwerkeigentum, steht damit in Widerspruch und ist demgemäss nach
Grundbuchrecht nicht mehr möglich. Dagegen ist es statthaft, gewisse
Rechte als Grundstücke in das Grundbuch aufzunehmen, wie die Baurechte,
Wasserrechte, Bergrechte. Soweit die Belastung einer in das Grundbuch
aufgenommenen Bodenfläche die Grundlage eines solchen Rechtes bildet,
kommt dieses alsdann in zwei verschiedenen Gestalten im Grundbuche vor:
Einerseits unter den Einträgen als dingliches Recht an einem
aufgenommenen Grundstücke und anderseits als Grundstück selbst.
Schwierigkeiten können daraus durchaus nicht entstehen, denn die zwei
Aufzeichnungen stehen miteinander in gar keinem anderen Zusammenhang,
als dass die erstere die Grundlage der letzteren bildet. Der Entwurf
verweist für die Feststellung der Art der Aufnahme auf eine Verordnung,
die für die einzelnen Arten dieser Rechte vermutlich verschiedene
Vorschriften wird erlassen müssen (vgl. Schluss von Art, 985). (4)
Den Zwecken des
Grundbuches entsprechend werden nur Grundstücke aufgenommen, die im
Verkehr und in Privateigentum stehen. Demnach werden nicht aufgenommen
alle herrenlosen Gebiete, solange sie herrenlos sind. Erhalten sie
einen Eigentümer, so sind sie aufzunehmen. Wird umgekehrt ein
aufgenommenes Grundstück dauernd herrenlos, so ist es vom Grundbuch
auszuschliessen. Man denke an das Vorrücken von Gletschern, die
Veränderungen an einem Flusslauf. Zweifelhaft kann die Aufnahme
(1) Das Gesetz
hat in Abs. 2 von Art. 942 neben dem Hauptbuch aufgeführt: die das
Hauptbuch ergänzenden Pläne, Liegenschaftsverzeichnisse, Belege,
Liegenschaftsbeschreibungen und das Tagebuch. (2) ZGB 943 u.
944. (3) ZGB 943 u. 655. (4) ZGB 943, Abs. 2. und
GVO 7 ff.
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bei den einem
öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücken sein. Es scheint uns den
grundbuchlichen Zwecken zu entsprechen, wenn solche Liegenschaften
nicht aufgenommen werden, wie insbesondere Strassen, öffentliche
Plätze, dann aber auch öffentliche Gebäude, Hallen, Brücken, Denkmäler
u. dgl. Der Entwurf hatte bis zu seiner letzten Beratung diesfalls eine
Bestimmung enthalten, wonach solche dem öffentlichen Gebrauche dienende
Sachen, die des Privateigentumes sehr wohl fähig sind, aber nicht im
Verkehre stehen, als das Eigentum des Gemeinwesens (Gemeinde, Kanton,
Bund) zu betrachten seien, dem sie zugehören, woneben sie aber dann
doch wie die herrenlosen öffentlichen Sachen behandelt werden sollten.
Der vorliegende Entwurf enthält diese Vorschrift nicht mehr. Dafür
tritt eine andere Seite des Verhältnisses deutlicher hervor : Solche
des Eigentums durchaus fähige Grundstücke können fakultativ eingetragen
werden, wenn es so gewünscht wird, damit an ihnen ein bestimmtes
dingliches Recht eingetragen werden kann. Wir haben darüber schon bei
Art. 921 ausführlicher gesprochen (vgl. auch Art. 986, Abs. 3).(1)
Dabei können aber alsdann nicht nur beschränkte dingliche Rechte an
ihnen zur Eintragung gelangen, sondern auch das Eigentum. Vor der
Aufnahme eines solchen Grundstückes lässt sich kein grundbuchliches
Eigentum an ihm herstellen. Erheben aber z. B. eine Gemeinde und ein
Kanton Eigentumsanspruch an einem öffentlichen Platz, der bishin nicht
aufgenommen war, so kann das Verhältnis geklärt werden, indem die
Aufnahme in das Grundbuch und die Eintragung des Eigentümers
angeordnet wird. Der Vorbehalt betreffend die Eisenbahnen steht in
Zusammenhang mit dem, was wir betreffend das Pfandrecht an Eisenbahnen
oben angeführt haben.
3, 4 und 5. Die
Bücher, die Grundbuchpläne und der Wasserrechtskataster,
Art. 987 bis 994. (2) Wir
haben die verschiedenartige Bedeutung der einzelnen Bücher bereits
hervorgehoben. Hier ist nur noch auf folgende Punkte hinzuweisen:
Das Grundbuchblatt
enthält alle die Elemente, auf die es zur äusserlichen Umschreibung der
Liegenschaft und zur Aufzeichnung der dinglichen Rechte ankommt. Welche
Kolumnen dabei auf dem Grundbuchblatt gebildet werden sollen, haben wir
bereits oben dargelegt.
Der Aufnahme der Zugehör
kommt, wie wir früher ausgeführt haben, eine grundbuchliche Wirkung
nicht zu. Allein faktisch ist
(1) Eine dem
zit. Art. 921 entsprechende Bestimmung fehlt im Gesetz, vgl. oben S.
352, Anm. 1, und S, 353. Siehe aber ZGB 944, Abs. 1, und 664. (2)
Vgl. ZGB 945 bis 950.
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es doch von Bedeutung, ob
etwas als Zugehör erwähnt ist oder nicht. Aus diesem Grunde wird es
sich empfehlen, eine Streichung der einmal erwähnten Zugehör nur mit
Einwilligung aller grundbuchlich Berechtigten zu gestatten. Aufhebung
der Zugehöreigenschaft durch die Verfügung des Eigentümers kann ja
allerdings ganz und gar ausserhalb des Grundbuches stattfinden. Allein
um diese Fälle handelt es sich hier nicht, vielmehr muss man an jene
Möglichkeiten denken, wo durch die Streichung einer bishin erwähnten
Zugehör der Eigentümer die Lage eines Ansprechers, wie z. B. eines
Grundpfandgläubigers, verschlechtern könnte. Denn die Aufnahme in das
Grundbuch begründet eben doch eine Sachlage, deren Unrichtigkeit erst
dargetan werden muss, wenn sie nicht als richtige Umschreibung des
faktischen Bestandes der Liegenschaft gelten soll.(1)
Was die Kollektivblätter
anbelangt, so finden wir in vielen Grundbuchrechten, sei es auf Grund
gesetzlicher Vorschriften, sei es auch nur bei der Führung des
Grundbuches, in der Praxis beobachtet, die Einrichtung, dass mehrere
kleinere Parzellen auf ein einziges Folium geschrieben werden, damit
der Grundbesitz eines und desselben Eigentümers grundbuchlich für den
Rechtsverkehr einfacher und handlicher gestaltet werde. Man kann eine
solche Vorkehr zu Zwecken der Verpfändung fast nicht entbehren. Auch
verdient sie um der Vereinfachung der Grundbuchanlage willen alle
Beachtung. Die Herstellung solcher Kollektivfolien muss auf Begehren
des Eigentümers erfolgen, sie kann unter seiner Zustimmung auch vom
Amte selber angeordnet werden. Eine erst vorgeschlagene Einwilligung
der Aufsichtsbehörde wurde als entbehrlich erachtet, weil bei der
ganzen Anlage diese ihren Einfluss ohnedies genügend wird geltend
machen können. Fraglich kann es sein, wie alsdann die Eintragungen auf
diesem Folium gemeint seien. Offenbar muss man davon ausgehen, dass die
so vereinigten Parzellen grundbuchlich zum mindesten insofern eine
Einheit bilden, dass gemeinsame, für alle Parzellen wirksame
Eintragungen gemacht werden können. Ja man darf noch einen Schritt
weiter gehen. Man wird für die Regel annehmen dürfen, dass die
Eintragungen auf diesem Grundbuchblatt alle Grundstücke desselben
betreffen. Sollen daneben aber auch noch Eintragungen für die einzelnen
Stücke des Foliums zugelassen werden? Es wird jedenfalls nicht
verhindert werden können, dass von früher her für das einzelne Stück
bestehende Einträge, wie namentlich Dienstbarkeiten, auch noch auf dem
Kollektivblatt weiter geführt werden.
(1) Vgl. ZGB 946, Abs. 2.
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Und gibt man dies zu, so
kann es kaum erheblichen Bedenken begegnen, wenn diese Eintragungen auf
dem Folium auch künftig für die einzelnen Stücke zugelassen werden.
Gerade für die Dienstbarkeiten wird sich dieses Verfahren wohl als
unvermeidlich erweisen. Bei Verpfändungen liegt die Sache allerdings
etwas anders, obgleich auch da eine solche Komplizierung wohl
praktischen, aber keinen prinzipiellen Bedenken begegnen kann. Der
Entwurf hatte es erst ausdrücklich ausgesprochen, dass die Einträge
dort für das ganze Folium gelten sollen, wo es nicht anders bestimmt
sei. Man hat alsdann gefunden, dass sich diese Ausnahme von selber
verstehe, und legt dem Abs. 2 des Art. 989 dispositive Bedeutung bei.(1) Es soll also eine Eintragung
für die einzelnen Parzellen
stillschweigend zugestanden sein, nur ist dabei nicht ausser acht zu
lassen, dass es der Zustimmung aller an dem Eintrag interessierten
Berechtigten bedarf, damit dingliche Rechte an der einen Parzelle in
Konkurrenz treten können mit solchen, die an dem ganzen Komplex
bestehen. Tragen die Gläubiger keine Bedenken, solches zu gestatten, so
kann auch das Gesetz der privaten Abrede freies Feld gewähren.
Über die Hilfsregister
ist nur zu bemerken, dass deren ganze Ausgestaltung durch das
Verordnungsrecht zu erfolgen haben wird. Das Gesetz darf nicht mit
Einzelheiten belastet werden, die einer raschen Wandlung unterworfen zu
sein pflegen. Als weitere in Art. 990 nicht genannte Hilfsregister
wären etwa die Grundeigentümerverzeichnisse, wie Baselstadt sie führt,
zu nennen.(2) Auf andere haben wir oben
hingewiesen.
Die besondere Fürsorge
für die Belege rechtfertigt sich aus der Funktion dieser Sammlung: Sie
ersetzt unter dem oben entwickelten Gesichtspunkte die Führung eines
vollständigen Kontraktenprotokolles.
(3)
Die kantonalen Ordnungen,
auf die in Art. 992, Abs. 2. hingewiesen ist, werden namentlich
Vorschriften über die Baulinien in Städten (man denke an die sogenannte
Zonenexpropriation von
(1) ZGB 947,
Abs. 2, bestimmt, die Eintragungen
gelten, mit Ausnahme der Dienstbarkeiten, für alle Grundstücke. Abs. 3
fügt an, dass der Eigentümer jederzeit die Ausscheidung einzelner
Grundstücke aus dem Kollektivblatt verlangen könne, unter Vorbehalt
der daran bestehenden Rechte. (2) ZGB 948, Abs. 1,
nennt nur das Tagebuch. GVO 108 führt als Hilfsregister an:
Eigentümerverzeichnis, Gläubigerregister, Pfändungsregister,
Berichtigungsbuch, Register für die Korrespondenz. Die Einführung eines
Personenregisters ist den Kantonen anheimgestellt. (3) Vgl.
ZGB 948, Abs. 2, wo eine zweckmässige Ordnung der Belege verlangt wird,
und Abs. 3, der an Stelle der Belege die Einführung eines
Urkundenprotokolls gestattet.
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Baselstadt), über die
Alprechte (wir erinnern an die bernischen Alpseybücher) u. dgl.
beschlagen.(1)
Betreffend die Anlegung
der Pläne und die Ausnahmen, die in bezug auf die Durchführung der
katastralen Vermessung gemacht werden können, ist oben bereits das
Nötige angefügt worden. Teils die Verordnungen, teils die
Übergangsbestimmungen werden darüber alles weitere festsetzen. Hiernach
wird der Bundesrat einmal in den Kantonen, die bereits Vermessungen
besitzen, sich auf diese auch bei der Anlage des Grundbuches beziehen
dürfen. Sodann wird es einer Vereinbarung mit den Kantonen bedürfen, um
festzulegen, in welcher Reihenfolge und mit welchen Ausnahmen die
Vermessung durchzuführen sei. Endlich wird bestimmt werden müssen, wer
die Kosten der Vermessung zu tragen habe.
Dass der Bund wegen der
Interessen, die für die allgemeine Rechtsordnung damit verbunden sind,
in erheblichem Umfang finanziell mitzuwirken haben wird, steht ausser
Zweifel. Dagegen wird auch diese Festsetzung, namentlich mit Bezug auf
die Verschiedenheit der Kantone nach ihrem Gebietscharakter und dem
Vorhandensein von Vorarbeiten, besser späteren Beschlussfassungen
überlassen. Der Entwurf hatte in seiner ersten Redaktion eine Tragung
der Kosten durch den Bund zu zwei Drittel und durch die Kantone zu
einem Drittel vorgeschlagen, mit der .Möglichkeit für die letzteren,
einen Teil dieses Drittels auf die Gemeinden und die Grundeigentümer
abzuwälzen, was durch das kantonale Recht zu ordnen wäre.(2)
Einer Anregung, für das
Grundbuch, wie beim Zivilstandsregister, doppelte Führung
vorzuschreiben, hat der Entwurf zunächst keine Folge gegeben. Die
Massregel wurde im Verhältnis zu ihrem Nutzen als zu kostspielig
erachtet, kann aber der weiteren Ausführung der grundbuchlichen
Einrichtungen überlassen werden. Auch steht nichts im Wege, dass die
Kantone hierüber, wie über die Neuanlage von Grundbüchern im Falle der
Zerstörung der alten, besondere Ordnungen erlassen.
In bezug auf den
Wasserrechtskataster und die übrigen Vorkehrungen, die für die Ein-
und Durchführung des Grundbuches in Aussicht zu nehmen sein werden, ist
auf die Ausführungen über den Schlusstitel, S. 257—259 des Entwurfes,
zu verweisen.(3)
II. Die Führung des
Grundbuches. Art. 995 bis 1000. (4) Dass die Anlage
des Grundbuches streng territorial zu erfolgen
hat, ist
(1) Vgl. ZGB
949, Abs. 2. (2) Vgl. ZGB 950, Schl.t 39,
Bundesbeschluss vom 13. April 1910, und VO betreffend die Grundbuchvermessung. vom
15. Dezember 1910. (3) Vgl. Schl.t. 39 ff. und betreffend
den Wasserrechtskataster oben S. 352, Anm. 1. (4) Das Gesetz
unterscheidet: Grundbuchführung, 951
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nicht zweifelhaft. Die
passenden Kreise zu bilden, kann hier ebensowenig wie bei der
Zivilstandsführung und beim Handelsregister Sache des Bundes sein, und
es ist auch die nähere Einrichtung des Amtes, die Ernennung der
Beamten und deren Besoldung den Kantonen zu überlassen und die Aufsicht
ihnen zu übertragen. Allein gewisse Grundsätze müssen doch für diese
kantonale Verwaltung durch das Bundesrecht einheitlich festgestellt
werden, und dahin rechnet der Entwurf folgende Momente:
Wenn ein Grundstück in
mehreren Kantonen oder auch nur in mehreren Grundbuchkreisen liegt, so
muss in übereinstimmender Weise bestimmt werden, nach welcher Regel die
Aufnahme in das Grundbuch vorzunehmen sei. Das geltende Recht befolgt
hier verschiedene Grundsätze. Bald wird die grössere Bodenfläche, bald
der grössere Wertteil, bald der Teil, wo gegebenen Falles sich das
Wohnhaus befindet, für entscheidend erachtet (vgl. Schweiz. PR III, S.
48 u. a.), und man könnte auch daran denken, einfach die Erklärung des
Grundeigentümers selber entscheiden zu lassen. Bei den
Expertenberatungen wurde schliesslich die grössere Wertquote für
massgebend erachtet, in der Meinung, dass damit sowohl die grössere
Bodenfläche, als die Gebäulichkeiten in zweckmässiger Weise
berücksichtigt seien. (l) Wichtig ist bei der
Anordnung, werde sie so oder anders getroffen, genau zu bestimmen,
dass die übrigen Kreise das Grundstück ebenfalls aufnehmen müssen unter
Bezeichnung des Kreises, in dem die Eintragungen angemeldet werden, und
dass die hier gemachten Eintragungen den anderen Kreisen von Amtes
wegen mitgeteilt werden sollen. Sind mehrere Grundstücke, die in
verschiedenen Kreisen liegen, zu einem Gesamtgrundpfand zu vereinigen,
so wird die Eintragung für das ganze Verhältnis in jedem der
Grundbücher in dem Sinne gemacht werden müssen, dass in jedem auf die
in den andern erfolgten Eintragungen verwiesen wird. Die Vorschriften
hierüber brauchen nicht in das Gesetz aufgenommen zu werden. Es genügt,
wenn die Verordnungen diesfalls das Nötige feststellen.(2)
Die Führung des
Grundbuches, die ganze amtliche Tätigkeit des Verwalters, ist kantonale
Sache, auch die Gebühren werden von den Kantonen einkassiert und bilden
ihre Einnahme. Dagegen wird es sich empfehlen, die Verordnungen der
Kantone über diese Amtstätigkeit im allgemeinen der Genehmigung durch
den Bundesrat zu unterstellen und die Verordnung betreffend die Höhe
der
bis 954, und
Grundbuchbeamte, 955 bis 957. (1) ZGB 952, Abs. 2,
bezeichnet den Kreis, in dem der grössere Teil des Grundstücks liegt,
als den massgebenden. (2) Vgl ZGB 952 und GVO 42 f.
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Gebühren geradezu durch
den Bundesrat aufstellen zu lassen.(1) Namentlich aber
bedarf es für die Verantwortlichkeit einer einheitlichen
bundesrechtlichen Vorschrift. Die Verantwortlichkeit für die
Fertigungs- und Grundbuchbeamten wird schon jetzt in den Kantonen
sozusagen allgemein anerkannt (vgl. Schweiz PR III. S. 52 ff). Für die
Gestaltung dieser Verantwortlichkeit aber konnten dem Entwurfe die
Bestimmungen, die bei der Vormundschaft (Art. 456) (2)
aufgestellt sind, sowie der Art. 6 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes als Vorbild dienen. Immerhin wird die Haftung des
Staates beim Grundbuch in Anbetracht der grossen Interessen, die sich
mit diesem verknüpfen, und namentlich auch des Zwanges, den der Staat
mit der Aufstellung der Grundbuchvorschriften ausübt, als eine primäre
aufgestellt werden müssen, in dem Sinne also, dass sich die
Geschädigten ohne weitere Umschweife direkt an den kantonalen Fiskus
halten können. Wird dieser zu einer Ersatzleistung angehalten, so soll
er Regress gegen die fehlbaren Beamten haben. Als regresspflichtig
können aber auch, insoweit Bürgen von den Beamten gestellt werden,
diese erscheinen, ferner ist es natürlich den Kantonen zu überlassen,
die Gemeinden oder Kreise, in denen vielleicht die Wahl der
Grundbuchbeamten nach kantonaler Organisation stattfindet, zur Tragung
dieser Last heranzuziehen. Für das einheitliche Recht ist nur von
Bedeutung die direkte Belangbarkeit des Staates und der Regress auf die
Beamten, wobei als Beklagte aus dieser Regressforderung die Beamten
und Angestellten erscheinen, die den Schaden verursacht d. h.
verschuldet haben. Die Verantwortlichkeitsklage selbst ist gegen den
Fiskus für alle die Fälle gegeben, wo durch die Beamten der
Grundbuchverwaltung oder die Angestellten oder auch durch die Organe
der unmittelbaren Aufsicht ein Schaden verursacht worden ist. Die
Einschreibung lehnt sich in dieser Beziehung an die Ausdrucksweise des
Art. 40 (3) betreffend die
Zivilstandsbeamten an, wobei zu
beachten ist, dass die Verursachung und nicht, wie beim Regress, das
Verschulden als Voraussetzung der Verantwortlichkeit genannt wird, was
mit Art. 62 und 115 des 0R(4) im wesentlichen übereinstimmt.
Demgemäss wird der Kanton also z. B. die Haftbarkeit auch dann zu
tragen haben, wenn er im einzelnen Falle auf den Beamten, der den
Schaden verursacht hat, wegen dessen Unzurechnungsfähigkeit den Regress
nicht nehmen kann.
(1) ZGB 954,
mit einem Vorbehalt in Abs. 2 betr. Bodenverbesserungen und
Bodenaustausch, überlässt die Festsetzung der Gebühren den Kantonen. (2) Vgl. ZGB 427 ff. (3) ZGB 42. (4)
Nunmehr OR 55 u. 101.
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Für die Beamten, wie für
den Fiskus stellt es sich als eine Erleichterung in der Tragung dieser
Verantwortlichkeit dar, wenn nach dem Vorbild der englisch-kolonialen
Gesetzgebung durch das Mittel der Bildung eines Deckungsfonds dafür
gesorgt wird, dass der Regress gegen die Fehlbaren Sicherstellung
erfährt. Die Ordnung dieser Kasse darf wiederum den Kantonen überlassen
werden, die namentlich zu bestimmen haben werden, in welchen Fällen der
Regress auf diese Fonds oder die Beamten selbst gegeben oder
verschlossen sein soll. Man denke z. B. an die Ausschliessung der
Inanspruchnahme der Beamten für die Fälle des leichten Verschuldens,
gegen dessen Folgen ja gerade durch die aus den grundbuchlichen
Gebühren zu bildende Kasse die Beamten geschützt werden sollen.
Umgekehrt würde bei Arglist die Kasse etwa nur für die Solvenz des
Fehlbaren, oder nur bis zu einer gewissen Höhe auf dem Regresswege zu
haften haben, und andere nähere Umschreibungen lassen sich mehr denken.
Was die Aufsicht der
Kantone anbelangt, so muss sich der Bund eine Oberaufsicht wahren, die
ähnlich derjenigen im Zivilstandswesen zu denken ist. Die Regelung
dieser Oberaufsicht und namentlich die Ordnung des Beschwerdeganges
kann, soweit eine Weiterziehung an die Bundesbehörden in Frage kommt,
einer besonderen bundesrechtlichen Verordnung überlassen werden. Zur
Handhabung der Aufsicht gehört dann auch die Befugnis,
Disziplinarstrafen zu verhängen. Der Entwurf hat sich in dieser
Hinsicht der Ordnung angeschlossen, die bereits im Zivilstandsrecht
und betreffend die Betreibungs- und Konkursbeamten angenommen worden
ist (vgl. Art. 1000 mit Art. 41 und 42 des Entwurfes(1) und
Art. 14 des SchbKG). Namentlich wird sich nach gleichen Gesichtspunkten
entscheiden, ob dem Bunde eine Kompetenz zur Verhängung solcher
Disziplinarstrafen zugestanden werden solle. Der Entwurf hat diese
Frage in Abs. 1 des Art. 1000 negativ beantwortet.
B. Die Eintragung. I.
Die Grundbucheinträge. Art. 1001 bis 1004. (2)
Wir haben schon oben die
Fälle genannt, in denen die Eintragung zur Begründung des dinglichen
Rechts soll erfolgen müssen, sowie diejenigen, für die im Gegensatz
hierzu nur eine Vormerkung vorgesehen ist. Das Grundbuchblatt wird für
die dinglichen Rechte drei Hauptkolumnen enthalten: Das Eigentum, die
Dienst-
(1) Vgl. ZGB
957. Für die Zivilstandsbeamten hat ZGB 44 die nähere Festsetzung der
Ordnungsstrafen der VO zugewiesen, vgl. §§ 97 n. 98. (2) ZGB
958 bis 961. In Art. 962 ist angefügt, dass die Kantone die Anmerkung
der öffentlichrechtlichen Beschränkungen vorschreiben können.
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barkeiten und
Grundlasten, und die Pfandrechte. Alles andere, was sonst noch zur
Eintragung gelangt, ist Vormerkung. Die blossen Beschreibungen des
Grundstücks und die Anmerkungen, für die gleichfalls eine Kolumne wird
frei gehalten werden müssen, sind keine Grundbucheinträge.
Zu den drei Klassen von
Vormerkungen, die im Entwurfe unterschieden werden, muss in Ergänzung
dessen, was bereits oben darüber gesagt worden ist, noch folgendes
angefügt werden :
Die Vormerkung der
persönlichen Rechte kann nach Art. 1002 (1) nur erfolgen,
wenn sie durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen wird. So ist dies der
Fall betreffend Vorkauf und Rückkauf in Art. 681 und 683,(2)
während betreffend Miete und Pacht Art. 281, Abs. 3, des OR in Betracht
fällt.(3) Ferner gehört hierher das
Nachrücken von
Grundpfandgläubigern gemäss Art. 805, Abs. 3.(4) Nach den
Vorschriften des OR wird der Mieter oder Pächter die Eintragung nur
verlangen können, wenn der Vertrag ihm hierzu das Recht gibt. Will man
diese Bestimmung entsprechend der Fassung redigieren, wie sie in den
zit. Artikeln für den Vor- und Rückkauf vorgesehen ist, so ist bei der
Revision des OR hierauf Bedacht zu nehmen.(5)
Die Vormerkungen von
Verfügungsbeschränkungen (Art. 1003)(6) haben einen
doppelten Charakter. Einerseits sind es behördliche Verfügungen, die
vom Gericht oder von einem andern in dieser Beziehung kompetenten Amte
ausgehen und zwar zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer
Ansprüche, mithin Arrestnahme oder Sicherung der Vollziehung von
exekutionsfähigen gerichtlichen oder anderen Erlassen, soweit ein
Vollziehungsrecht gegeben ist. Hierüber entscheidet das kantonale
Recht, dem es also auch zusteht, zu bestimmen, in welchen Fällen eine
solche Sicherung soll stattfinden dürfen. Anderseits aber handelt, es
sich um Beschränkungen, die durch eine Verfügung des Eigentümers
selbst angeordnet sind, und die zu ihrer dinglichen Wirkung der
Eintragung als Vormerkung bedürfen, was aber dann wiederum nur für die
Fälle zugelassen werden darf, für die das Gesetz eine solche
Beschränkung überhaupt kennt. Dies ist der Fall betreffend die
Heimstätten (Art. 380)(7) und betreffend die
Anwartschaften
eines Nacherben (Art. 510).(8) Bei diesen Vorschriften
handelt es sich nicht um persönliche Ansprüche, sondern um solche, die
das Gesetz
(1) ZGB 959. (2)
ZGB 681 u. 683, unter Zufügung des Kaufsrechtes. (3) Nunmehr
OR 260 u. 282. (4) ZGB 814, Abs. 3. (s) Vgl. nun
OR 260 u. 282. (6) Vgl. ZGB 960, wo in Zif. 2 auch die
Pfändung, das Konkurserkenntnis und die Nachlassstundung angeführt
sind. (7) Vgl. ZGB 353. (8) Vgl. ZGB 490, Abs. 2.
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bereits mit dinglicher
Wirkung ausrüstet. Allein es ist doch nicht Eigentum und nicht ein
bestimmtes beschränktes dingliches Recht begründet, sondern eine
Verfügungsbeschränkung eigener Art, die weder beim Eigentum noch bei
den Dienstbarkeiten eingetragen werden kann, sondern unter die
Vormerkungen gehört, bei diesen aber nicht in Art. 1002, sondern als
dingliches Verhältnis in Art. 1003 aufgeführt werden muss. Die
Vormerkung wird in ersterem Falle (Art. 380) durch den Eigentümer und
im letzteren (Art. 510) durch den Nacherben erwirkt werden können.(1)
Verfügungsbeschränkungen,
die von Gesetzes wegen wirken, wie das Zugrecht unter Miteigentümern
(Art. 682),(2) bedürfen zu ihrer dinglichen
Wirkung keiner
Eintragung oder Vormerkung im Grundbuch. Sie bestehen, wie die
Eigentumsbeschränkungen aus Nachbarrecht, sobald sie allgemein
vorgeschrieben sind, eben von Gesetzes wegen und sind als allgemein
bekannt vorauszusetzen. Dagegen wird man betreffend das
Vollziehungsverfahren immerhin vorzusehen haben, dass der Pfändung
eines Grundstückes auch tatsächlich die Wirkung einer
Verfügungsbeschränkung zukommt. Dies aber kann dadurch geschehen, dass
nach amtlicher Vorschrift von der Pfändung beim Grundbuchamte Anzeige
gemacht werden muss, worauf der Grundbuchbeamte die Vormerkung
einzutragen hätte. Vgl. Art. 101 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes, zu dem in den Einführungsbestimmungen ein bezüglicher
Zusatz gemacht werden dürfte.(3)
Die dritte Klasse der
Vormerkungen umfasst ebenfalls zwei Kategorien: Einerseits solche, die
sich auf Ansprüche beziehen, die erst noch im Rechtsstreit sich die
Anerkennung erringen müssen, — der Ansprecher will sich mit der
Vormerkung das Datum seines Rechtes sichern für den Fall, dass er
überhaupt mit seiner Klage durchdringt, — anderseits aber solche
betreffend dingliche Rechte, die Mangels der gesetzlich
vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen noch nicht zur richtigen
Eintragung gelangen können, während es doch materiell durchaus
feststeht, dass das dingliche Recht vorhanden oder sicher zu begründen
ist. Wir erinnern an den angeführten Fall, wo ein eingesetzter Erbe
die Eintragung verlangt, der unbestrittener Erbe ist, aber zu seinem
Ausweis noch der Legalisation einer Unterschrift seitens einer
auswärtigen Behörde bedarf. Wichtig ist bei diesen Vormerkungen, dass
sie stets nur auf Bewilligung des Eigentümers und der andern
Beteiligten selbst oder dann, wenn diese nicht beizubringen ist, des
Richters
(1) Vgl. die
Zitate der vorigen Anmerkungen. (2) ZGB 682. (3)
Vgl. Schl.t. 58 (60).
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erfolgen sollen, und
ferner, dass sie sachlich und zeitlich eine genaue Umschreibung zu
erfahren haben, die in Fällen der erstern Art etwa dadurch erfolgen
wird, dass der Richter dem Ansuchenden eine Frist bestimmt, innerhalb
derer er seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen habe. Dass die
richterliche Bewilligung für solche Vormerkungen so schnell als möglich
erteilt werden soll, liegt in dem Zweck des ganzen Rechtsmittels
begründet. Es rechtfertigt sich also hier, wie wir es für die
grundbuchlichen Anordnungen auch im Pfandrecht angetroffen haben (vgl.
Art. 802, Abs. 3),(1) das schnelle Verfahren, dessen
Bedeutung sich bei den Einführungsbestimmungen auf S. 253 des Entwurfes
unter Ziff. VI angegeben findet.(2)
II. Voraussetzung der
Eintragung, Art. 1005 bis 1009. (3) Wir haben schon
oben wiederholt darauf hingewiesen, dass ohne die
Verfügung des eingetragenen Eigentümers regelmässig eine grundbuchliche
Eintragung nicht erfolgen kann. Diese Verfügung ist also
hauptsächliche Voraussetzung jeder Eintragung, und zwar soll sie der
Wichtigkeit der Sache entsprechend schriftlich erfolgen. Begibt sich
der Eingetragene selbst auf das Grundbuchamt, so kann natürlich dort
die schriftliche Form hergestellt werden, indem der Betreffende ein
Formular, das hierfür bereit zu halten wäre, unterzeichnet. Von dieser
Voraussetzung sind aus den früher entwickelten Gründen nur die
Eintragungen befreit, denen ein Erwerb des Eigentums oder eines
beschränkten dinglichen Rechts von Gesetzes wegen oder, wie z. B. beim
Eigentumsstreit, ein Gerichtsurteil oder ein gleichwertiger Akt
zugrunde liegt (vgl. Art. 1005, Abs. 2).(4)
Ist eine Eintragung
einmal erfolgt, so kann man sich bei deren Löschung oder Abänderung
nicht mit der gleichen Voraussetzung zufrieden geben. Nicht nur der
Eigentümer ist hier der Interessierte, sondern alle diejenigen, die
bereits eingetragen sind und aus oder gegenüber einem Eintrag, der
gelöscht oder abgeändert werden soll, als grundbuchlich berechtigt
erscheinen, sei es negativ oder positiv. Diese haben daher hier in
gleicher Stellung mitzuwirken, wie der Eigentümer beim ersten Eintrag,
nur sind sie doch nicht die Verfügenden. Die Verfügung hat auch hier
der
(1) Das Gesetz,
Art. 811, hat diesen Zusatz nicht aufgenommen. (2) In den
Schl.t. ist eine solche Bestimmung nicht aufgenommen worden. (3)
Vgl. ZGB 963 bis 966. Zit. Art. 1007 ist, in andern Zusammenhang
gestellt, in ZGB 958 wiedergegeben.
(4) ZGB 963, Abs. 2. In Abs. 3 ist
angefügt, dass die mit
der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten durch die Kantone
angewiesen werden können, die von ihnen beurkundeten
Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
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Eigentümer, und die
Beteiligten, die Interessierten, werden in der Weise herangezogen, dass
sie zu der grundbuchlichen Verfügung ihre Zustimmung geben sollen. Man
hat dabei an die Dienstbarkeitsberechtigten und an die Pfandgläubiger
zu denken, deren Zustimmung also neben der Verfügung des Eigentümers
die formale Voraussetzung einer jeden Löschung oder Abänderung des
Eintrages bildet, aus dem sie berechtigt sind. Eine Erleichterung mag
dabei gewährt werden, und zwar kann sie, da es sich hier um Akte
handelt, die dem Grundbuchamte mit Hinsicht auf das bereits
Eingetragene vorgelegt werden, sehr wohl darin bestehen, dass die
Betreffenden nur im Tagebuch ihre Unterschrift zu dem bezüglichen Akt
einzuschreiben brauchen. Erfolgt die Löschung oder Abänderung von
Gesetzes wegen, so fällt die Notwendigkeit irgend einer Einwilligung
selbstverständlich auch hier weg.(1)
Als weitere Voraussetzung
der Eintragung verlangt der Entwurf für alle Fälle den Ausweis über
das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund der Eintragung. Damit kommt der
Grundbuchbeamte in die Lage, eine Kognition auszuüben, die ihm nicht
alle modernen Grundbuchrechte zuweisen, die aber speziell für unsere
Verhältnisse und gemäss unseren Überlieferungen als gerechtfertigt und
wünschenswert erscheint. Der Grundbuchverwalter wird darnach nämlich
zunächst sich von dem Verfügungsrecht des Petenten überzeugen müssen,
also die Identität des Gesuchstellers mit dem eingetragenen Eigentümer
oder die Gültigkeit der
Vollmacht zu prüfen haben. Ferner wird er sich den Rechtsgrund vorlegen
lassen und untersuchen müssen, ob die hierfür vorgeschriebene Form
erfüllt sei, und kommt es hierbei zu einer vorläufigen Eintragung
(Art. 1004),(2) so kann der Grundbuchverwalter
diese doch
nicht von sich aus bewilligen, sondern sie nur entweder mit
Einwilligung aller Beteiligten oder auf gerichtliche Erlaubnis hin
vornehmen.
III. und IV. Art der
Eintragung und Anzeigepflicht, Art. 1010 und 1011. (3) Die für den Eintrag
aufzustellenden Vorschriften müssen
dem
Publizitätszwecke des Grundbuches entsprechen. Strenge chronologische
Eintragung in die betreffenden Rubriken ist hiernach unbedingt
geboten, und zwar als gesetzliche Anordnung. Im übrigen können die
näheren Anweisungen sehr wohl auf den Verordnungsweg gewiesen werden.
Für das Gesetz vindiziert der Entwurf nur noch folgende Momente:
Eintragung der Dienstbar-
(1) Vgl. ZGB 964. (2) ZGB 961. (3)
Vgl. ZGB 967 u. 969.
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keiten sowohl beim
dienenden, als beim herrschenden Grundstück, was jedoch nicht hier bei
den blossen Formbestimmungen, sondern als zur Begründung des dinglichen
Rechtes gehörig in Art. 1007 festgestellt wird.(1) Ferner
Berechtigung jedes Beteiligten, einen Auszug zu verlangen, auf wessen
Kosten, hängt von den betreffenden Rechtsverhältnissen ab. Weiter
Anzeigepflicht betreffend alle Eintragungen, die ohne Vorwissen der
Beteiligten erfolgen, und zwar namentlich zu dem Zwecke, damit die
Frist in ihrem Beginne festgestellt werde, die zur Anfechtung der
durch den Grundbuchverwalter zu treffenden Anordnungen aufgestellt
ist, wie wir namentlich im Grundpfandrechte mehrfach solche Fälle
angetroffen haben. (Vgl. Art. 802, 820, 828, 834.)(2)
C.
Öffentlichkeit des Grundbuches,
Art. 1012.(3) Sie liegt im ganzen Zwecke des Institutes, kann aber im
Gegensatz zum Handelsregister füglich auf die Fälle eingeschränkt
werden, wo ein Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Zusatz betreffend
Ausschluss der Einwendung, das Grundbuch nicht gekannt zu haben, stellt
ein Prinzip fest, das zwar an sich nach dem Publizitätszweck der ganzen
Einrichtung als selbstverständlich erscheint, wegen seiner Wichtigkeit
aber doch der ausdrücklichen Feststellung wert ist.
D.
Die Wirkungen des Grundbuches,
Art. 1013 bis 1016. (4) Die zwei Seiten, die hier zu unterscheiden sind,
haben wir oben genügend beleuchtet. Die negative Rechtskraft des
gesamten Grundbuches findet in Art. 1013(5) Anerkennung,
wobei nur darauf hinzuweisen ist, dass die nähere Kenntnis über den
Inhalt eines richtig eingetragenen Rechtes, soweit dies neben und ohne
Widerspruch mit dem Grundbuche als möglich erscheint, auch aus anderen
Beweismitteln, namentlich aus den Belegen gewonnen werden kann. Ferner
ist daran zu erinnern, dass die negative Wirkung des Grundbuches
natürlich nur für die Grundstücke gilt, die in das Grundbuch
aufgenommen sind. Die Übergangsbestimmungen haben darüber das Nähere
zu sagen. Vgl. die in Aussicht zu nehmende Ordnung angemerkt auf S. 257
bis 259 des Entwurfes.(6)
Die positive Rechtskraft
liegt in der Wirkung des Grundbuches, und zwar wieder in seiner
Gesamtheit, als Publizitätsorgan.
Die dingliche Wirkung der
eingetragenen Rechte unter sich bestimmt sich nach dem Datum ihrer
Eintragung. Allein diese Ein-
(1) Das Gesetz
hat die Bestimmung unter die Art der Eintragung gestellt, Art. 968. (2)
ZGB 969. Siehe ZGB 811, 834, 845, 852, wo aber das Verfahren z. T.
anders geordnet ist. Vgl. GVO 88 f. (3) ZGB 970. (4)
ZGB 971 bis 974. (5) ZGB 971. (6) Vgl. Schl.t. 38
bis 48.
28
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tragung ist etwas
Äusserliches und steht nicht in der Gewalt der Parteien, indem sie von
der Tätigkeit der Beamten abhängt. Daraus ist abzuleiten, dass doch
wohl bezüglich dieser Wirkung nicht einfach auf das Hauptbuch
abgestellt werden darf, sondern dem Verfügenden eine Sicherheit dafür
geschaffen werden muss, dass er sein Recht nach dem Datum, unter dem er
es beim Grundbuch angemeldet hat, auch wirklich mit dinglicher Wirkung
erhalte. Die geltenden Rechte geben in der Regel ein solches Mittel
(vgl. Schweiz. PR III, S. 81 und 89), und der Entwurf hat sich ihnen
mit Abs. 1 des Art. 1014 (1) angeschlossen, indem er den
Rang des eingetragenen Rechtes nach dem Datum der Anmeldung, resp. der
Eintragung im Tagebuch bestimmt. Dadurch wird allerdings das Hauptbuch
um ein kleines Stück seiner Zuverlässigkeit beraubt, indem es
vorkommen kann, dass Rechte bereits im Tagebuch, aber noch nicht im
Hauptbuch eingetragen sind, und wer die hieraus resultierende Gefahr
vermeiden will, wird eben auch noch die jüngsten Anmeldungen im
Tagebuch nachschlagen müssen. Wir denken aber auch, dass auf dem Wege
der Verordnung diese Gefahr auf ein Minimum reduziert werden kann. Man
braucht z. B. nur vorzuschreiben, dass jede Eintragung sofort oder
gleichzeitig mit der Eintragung im Tagebuch mit einer Anmerkung ganz
summarisch, d. h. nur mit einem Hinweis darauf, dass eine solche
vorliege, auch im Hauptbuch angemerkt werden müsse. Stets wird es dann
doch nur einen oder zwei Tage dauern, bis der wirkliche Eintrag
vorhanden ist, und neue Rechte werden ja ohnedies auch wieder zuerst im
Tagebuch eingetragen werden müssen, so dass sie niemals den Vorrang vor
früher eingetragenen erhalten können.
Der Rang der
eingetragenen Rechte untereinander bestimmt sich nach den genannten
Voraussetzungen. Rechte gleichen Datums in der gleichen Rubrik datieren
nach ihrer Reihenfolge, stehen sie aber in verschiedenen Rubriken, so
müssen sie als von gleichem Range gelten.(2) Veränderungen
im Range erfolgen mit Änderungen in den Einträgen. Rangesabtretungen
werden auf diese Weise dinglich wirksam gemacht. Ansprüche auf
Nachrücken bei der Löschung älterer Einträge können durch Vormerkung
dingliche Wirkung erhalten, da das Gesetz dies ausdrücklich in Art.
805, Abs. 3, in Aussicht nimmt (vgl. Art. 1002).(3)
Die positive Wirkung der
Publizität im Verhältnis zu Dritten.
(1) Vgl. ZGB
972, wo die äussere Anordnung der Vorschrift anders gefasst ist. (2) Diese Bestimmung, zit. Art. 1014, Abs.
2, ist in das Gesetz
nicht aufgenommen worden. Vgl. GVO 27. (3) Vgl. ZGB
959 u. 814, Abs. 3.
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nicht Eingetragenen, in
der oben entwickelten Bedeutung, hat in Art. 1015(1)
Anerkennung gefunden, den wir noch etwas näher betrachten müssen.
Der gesamte Inhalt des
Buches, soweit durch ihn die dinglichen Rechte am Grundstück
dargestellt werden wollen, kommt hier in Frage: So wie das Grundbuch es
ausweist, sollen diese Verhältnisse als dingliche, auch wenn ihnen die
materielle Grundlage nicht entspricht, Geltung haben gegenüber
jedermann, der sich in gutem Glauben hierauf verlässt. Das bedarf nach
zwei Seiten einer aufklärenden Bemerkung. Erstens geht aus dieser Regel
hervor, dass unter dem Eintrag nicht nur der positive Eintrag eines
dinglichen Rechtes, sondern überhaupt alles zu verstehen ist, was über
den dinglichen Rechtsbestand am Grundstück positiv aus dem Grundbuch
ersichtlich ist. Was nicht eingetragen ist, besteht nicht als
dingliches Recht, was gelöscht worden ist, gilt in bezug auf diese
Wirkung als nicht mehr eingetragen, was verändert worden ist, hat die
Eintragung nach der veränderten Fassung erhalten und in dieser Gestalt
Kraft bekommen. Also umfasst der Ausdruck Eintrag hier deutlich jede
grundbuchliche Verfügung (vgl. Art. 1008),(2) sowohl die
erstmalige Eintragung, als die Abänderung und die Löschung eines
bereits vorhandenen Eintrages. Zweitens ist nur der als in gutem
Glauben befindlich in seinem Erwerb zu schützen, der nicht weiss, dass
das Grundbuch in einem gegebenen Falle zu dem materiellen Recht im
Widerspruch steht, sondern auch derjenige, der dies wissen muss, d. h.
der bei schuldiger Aufmerksamkeit davon Kenntnis hätte. Der Kläger, der
den bösen Glauben gegebenen Falles nachzuweisen hat, beweist dessen
Vorhandensein genügend, wenn er dartut, dass der Beklagte nach den
Umständen bei pflichtschuldiger Aufmerksamkeit die richtige Kenntnis
haben musste. Der gute Glaube ist also hier so zu verstehen, wie
anderwärts in dem Entwurfe und wie auch im Obligationenrecht, ohne dass
das Gesetz darüber sich ausführlicher zu ergehen braucht.(3)
Bei bösem Glauben des
Dritten, der einen Eintrag erwirkt hat, kommt Art. 1016(4)
zur Anwendung, wobei als ungerechtfertigter Eintrag derjenige
bezeichnet ist, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen
Rechtsgeschäft erfolgt ist. „Ohne Rechtsgrund" muss dabei nicht nur
den Fall, wo überhaupt kein Rechtsgrund vorgelegen hat, sondern auch
den, wo der angegebene Rechtsgrund nichtig ist, umfassen. Daneben ist
es aber auf Grund des Vorkommens einseitig unverbindlicher
Rechtsgeschäfte im OR
(1) ZGB 973. (2) ZGB 965. (3)
Vgl. ZGB 3. (4) ZGB 974.
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notwendig, diese
Möglichkeit noch besonders zu erwähnen, wenngleich man sie ohnedies
mit angemessener Interpretation unter die Fälle des fehlenden
Rechtsgrundes subsumieren könnte. Liegt ein solcher ungerechtfertigter
Eintrag vor, so kann man sich die Abhilfe auf zwei verschiedene Arten
denken: Entweder man weist den in seinen Rechten Verletzten an
denjenigen, dem gegenüber dieser Mangel direkt vorliegt, und zwingt
diesen, dafür zu sorgen, dass der Eintrag des Dritten gelöscht werde.
Oder man gibt dem Verletzten gegen diesen ein direktes Klagerecht. Der
Entwurf hat sich für den letzteren Weg entschieden, indem damit die
dingliche Position des Verletzten viel richtiger zum Ausdrucke gebracht
wird, als bei ersterer Ordnung. Gegen den bösgläubigen Dritten geht
also der Anfechtende als dinglich Berechtigter je nach der Lage des
Falles, sei es negatorisch oder confessorisch, vor und bedarf der
Intervention seines unmittelbaren Vertragsgegners durchaus nicht, um
zu seinem Ziele zu gelangen.
Hier überall ist aber
stets nur von der Stellung zu dem gutgläubigen oder bösgläubigen
Dritten die Rede. Handelt es sich um die unmittelbar einander
gegenüberstehenden Parteien, so kann es sich nicht um die Rechtskraft
des Grundbuches an sich handeln, sondern es liegt eine Behauptung der
Unrichtigkeit des Grundbuches vor, die durch Aufhebung oder Abänderung
des Eintrages, der nicht zu Recht besteht, zu ihrem Rechte gelangt.
E. Aufhebung und
Abänderung der Grundbucheinträge, Art. 1017 bis
1019.(1) Drei Fälle müssen hier
unterschieden werden:
1. Ist ein Eintrag nach
der beschriebenen Weise ungerechtfertigt, so kann jedermann, der
dadurch in seinen Rechten verletzt wird, die Richtigstellung des
Grundbuches verlangen. Es betrifft dies den Fall, wo jemand direkt
einem Gegner, der eingetragen worden ist, gegenüber steht, das
Verhältnis also, auf das wir soeben hingewiesen haben, wo zum Beispiel
der Betrogene demjenigen gegenüber, der auf Grund des Betruges die
Eintragung ungerechtfertigterweise erlangt hat, sein Recht geltend
macht und die Abänderung oder Löschung des Eintrages anbegehrt, der ihn
schädigt. Auf den bösen oder guten Glauben des Beklagten kommt es dabei
nicht an. Auch der in wesentlichem Irrtum befindliche kann dieses
Mittel gegen den Gegner, den gar kein Verschulden trifft, unzweifelhaft
zur Anwendung bringen. Denn auch dieser vermag sich, weil er nicht
Dritter ist, nicht auf seinen guten Glauben, d. h. nicht auf die
Publizitätswirkung des Grundbuches
(1) ZGB 975 bis 977.
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zu berufen. Natürlich
bleiben hiervon sowohl die Bestimmungen zum Schutze der wirklichen
gutgläubigen Dritten als auch die Schadenersatzansprüche unberührt.
2.
Der Eintrag kann
jede rechtliche Bedeutung verloren haben. So wenn das Recht, dem er
entspricht, materiell untergegangen ist und auch dem Eintrag an sich
nicht, wie bei den Eigentümerdienstbarkeiten und den Grundpfandtiteln,
eine selbständige, formale Bedeutung zukommt. Es hat keinen Sinn, in
solchen Fällen das Grundbuch weiter mit dem Eintrag zu beschweren, er
soll aus dem Buche entfernt werden können. Hierzu aber bieten sich zwei
Wege. Entweder verlangt der Belastete selber die Löschung, wobei er die
genannte Voraussetzung beweisen muss. Oder aber es soll von Amtes wegen
zu einer solchen „Bereinigung" des Grundbuches geschritten werden, und
zu diesem Zwecke gibt der Entwurf dem Grundbuchverwalter das Recht, die
Löschung von sich aus vorzunehmen. Dabei muss er aber, wie in
verwandten Fällen (siehe Art. 737 und im Grundpfandrecht Art. 802 und
Art. 820), den Beteiligten Anzeige machen, und diese können die
Löschung eventuell wegen mangelnder Voraussetzung beim Richter
anfechten (vgl. Art. 1011).(1).
3.
Es kann auch eine
einfache, nicht gewollte Unrichtigkeit in der Eintragung vorliegen.
Dabei sind aber zwei Fälle zu unterscheiden. Hat diese Unrichtigkeit
auf den Inhalt des dinglichen Rechtes Einfluss, wenn z. B. die
Pfandsumme oder der Zinsfuss falsch eingetragen worden sind, so muss
der Grundbuchverwalter oder einer der Beteiligten dem Richter hiervon
Anzeige machen, und die Berichtigung wird nach Untersuchung der Sache
von diesem angeordnet. Liegt dagegen ein blosser Schreibfehler, d. h.
eben nur ein solcher und keine für den Inhalt des Rechtes relevante
Unrichtigkeit vor, — es ist z. B. der Vorname einer der Parteien nicht
richtig angegeben, ohne dass doch über die Identität des Betreffenden
irgend ein Zweifel bestehen kann, — so genügt es, wenn der
Grundbuchverwalter die Aufsichtsbehörde darum ersucht, ihm die
Berichtigung zu erlauben. Die Einwilligung des Betreffenden oder irgend
welcher Beteiligten ist hier nicht nötig, obgleich auch hier eine
Anzeige an diese sich empfehlen wird, damit eventuell einer
Benachteiligung in versteckter Form durch gerichtliche Anfechtung
begegnet werden kann.
Von sich aus und
eigenmächtig soll also der Grundbuchverwalter Berichtigungen nicht
vornehmen können. Inwieweit aber
(1) Vgl. ZGB
976, Abs. 3. Die Stellung des Grundbuchverwalters ist im Gesetz hier,
wie bei Art. 743, Abs. 3, 744, Abs. 3, 811 u. 834, anders geordnet.
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vor oder nach der
Unterzeichnung der formalen Akte im Grundbuch Rasuren angebracht
werden dürfen, oder das Einschieben von Zusätzen zwischen die Zeilen
gestattet werden könne, ist nicht im Gesetze zu ordnen, sondern durch
die über die Führung des Grundbuches aufzustellenden Verordnungen näher
zu regeln.(1)
Die Klage auf Löschung
oder Abänderung eines Eintrages ist, wie wir schon früher sagten,
keiner Verjährung unterworfen. Die notwendige Hilfe bringt hier Art.
664 (724). (2)
(1) Vgl. GVO 98 ff. (2) Vgl. ZGB
661 (731).
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